gemeii\de - Gemeinde Rüti

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Protokoll vom 11. Juli 2017
Beschluss
B1
81.3
81.3.2
Bauplanung, Natur- und He¡matschutz
2017-147
Natur- und He¡matschutz, Denkmalpflege
Einzelne Schutzgebiete, Objekte und Aktionen
Gemcop AG, Zürich - lnventar Nr. 5 Wohn- und Geschäftshaus beim Amthof,
Vers. Nr. 1154, Kat. Nr. 270, Werner Weber-Strasse 5 - Provokationsbegehren
- Entlassung aus dem kommunalen lnventar
Ausgangslage
Das Wohn- und Geschäftshaus beim Amthof, Vers. Nr. 1154, Kat. Nr. 270, Werner WeberStrasse 5, Baujahr 1854, ist im kommunalen lnventar der schützenswerten Bauten der Gemeinde Rüti als lnventarobjekt Nr. 5 aufgeführt. Das Gebäude befindet sich in der Kernzone Kl. Die
Fassade zur Werner Weber-Strasse liegt innerhalb des Perimeters des überkommunalen Ortsbildes.
Das Wohn- und Geschäftshaus ist heute im Eigentum der Gemcop AG, vertreten durch Markus
Wigger und Ellen Peitz. Mit finanzieller Hilfe der Gemcop AG und einem Gründerteam aus Privatpersonen wurde die Genossenschaft Wohnraum Rüti gegründet, um das Gebäude einem
privaten Eigentümer abzukaufen und durch die Renovation des Gebäudes bezahlbare Wohnungen in Rüti zu erhalten. Wie sich jedoch nach dem Kauf herausgestellt hat, ist die Bausubstanz nicht so gut wie angenommen und die Sanierung wäre mit hohem Aufwand verbunden.
Deshalb enrvägt die Eigentümerschaft einen Ersatzneubau, mit dem zeitgemässe Wohnungen
und gleichzeitig auch eine höhere Ausnützung des Grundstücks erreicht werden kann.
Mit Schreiben vom 30. November 2016 hat die Eigentümerschaft ein Provokationsbegehren
eingereicht. Die Gemeinde Rüti möchte sich für ihre Entscheidung bezüglich lnventarentlassung
oder Unterschutzstellung auf ein Fachgutachten der Denkmalpflegekommission des Kantons
Zürich (KDK) stützen. Die Fragestellung lautet: lst das betreffende Wohn- und Geschäftshaus
ein Schutzobjekt gemäss S 203 Abs.1 lit. c PBG?
Sandra Risch von der Denkmalpflegekommission des Kantons Zürich (KDK) führte am
27. Februar 2017 im Beisein von Christoph Zihlmann (Architektur Atelier Christoph Zihlmann,
Zürich) und Sven Hegi (Bereichsleiter Hochbau und Liegenschaften, Rüti) einen Augenschein
durch. Anlässlich der Sitzung vom 2.Mai2017 hat die KDK das Gutachten nach eingehender
Prüfung der Sachlage genehmigt.
Gemeinderat
Auszug aus dem Gutachten
Das 1854 erbaute Wohn- und Geschäftshaus an der Werner Weber-Strasse 5 in Rüti ist in einer
seit dem frühen 20. Jahrhundert fast unverändert erhaltenen baulichen Umgebung eingebettet.
Als erster Ersatzbau ist das Gebäude ein Zeuge der baulichen Erneuerung und gewerblichen
Umnutzung des Klosterareals. Seit Erbauung bis ins Jahr 1967 beherbergte das Gebäude fast
ununterbrochen eine Schlosserei, in der auch der lokal bekannte Kunstschmied Rudolf Strehler
wirkte. Dem Wohn- und Geschäftshaus kommt deshalb auch eine gewisse wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung zu. Die erhaltenen Eingangstüren, die Treppenläufe mit Staketengeländer sowie einzelne lnnenausbauten im Erdgeschoss lassen erkennen, dass das Wohngebäude
mit Schlosserei mit hoher Sorgfalt und einem bestimmten Detailreichtum erbaut worden ist.
Wegen der mangelnden bauzeitlichen Substanz kann das Wohn- und Geschäftshaus aber nicht
mehrals materieller Zeuge gelten. Die Anhebung der Gebäudeecken 1938 und die Sanierung
von 1977 haben das Gebäude in seiner Volumetrie, seinem Baubestand und seinem Erscheinungsbild empfindlich verändert. Die ursprüngliche Schlossereiausstattung mit Esse ist nicht
mehr vorhanden, die lnnenräume weisen bis auf die Treppe mit Geländer und einzelne Zimmerund Schranktüren hauptsächlich im Erdgeschoss keine bauzeitliche Substanz mehr auf. Der
Wohnungsausbau im 2. Obergeschoss stammt von 1938, die lnnenraumteilung derWohnungen
im 1 . Obergeschoss wurden 1977 verändert. Die beiden Obergeschosse konnten zurar nicht
besichtigt werden, aber es ist aufgrund der Umbauten nicht zu erwarten, dass sich hier mehr
von der historischen Substanz erhalten konnte als im Erdgeschoss.
Das Wohn- und Geschäftshaus an der Werner Weber-Strasse 5 vermag die strengen Anforderungen an ein Schutzobjekt gemäss S 203 Abs. 1 lit. c PBG nicht zu erfüllen und kann aus dem
kommunalen lnventar der schützenswerten Bauten entlassen werden. Ein allfälliger Neubau
kann im Rahmen der kommunalen Kernzonenbestimmungen und unter Berücksichtigung des
überkommunalen Ortsbildes errichtet werden.
Eruvägungen
Gemäss S 211 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) trifft der Gemeinderat die
Schutzmassnahmen für Objekte von kommunaler Bedeutung. Demzufolge ist der Gemeinderat
auch für Entlassungen aus dem kommunalen lnventar zuständig.
Beschluss
1.
Das Wohn- und Geschäftshaus beim Amthof, Vers. Nr. 1154, Kat. Nr. 270, Werner WeberStrasse 5, im Eigentum der Gemcop AG, vertreten durch Markus Wigger und Ellen Peitz,
wird aus dem kommunalen lnventar der schützenswerten Bauten entlassen.
2.
Das Bauamt wird beauftragt, die Entlassung gemäss Ziffer
Abs. 2 PBG mit Rechtsmittelbelehrung amtlich zu publizieren.
3.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die
in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen
Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und
formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren
unterliegende Partei zu tragen.
1
im Sinne von $
203,
2
Gemeinderat
4.
Mitteilung durch Protokollauszug an:
- Gemcop AG Zürich, Hermetschloosstr. 70, 8048 Zürich (einschreiben)
- Baudirektion Kanton Zürich, Sektion Recht, Doris Bircher, Walcheplatz2,8090 Zürich
- Bauamt
- Rechnungsprüfungskommission (zur Kenntnisnahme)
- lnternet,,lnventar Nr. 5 Wohn- und Geschäftshaus beim Amthof, Vers. Nr. 1154, Kat. Nr.
270, Werner Weber Strasse 5 - Provokationsbegehren - Entlassung aus dem kommunalen lnventar"
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Gemeinderat Rüti
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Andreas Sprenger
Gemeindeschreiber
3
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