Gemeinde Rüti

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Gemeinderat
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E-Mail
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www.rueti.ch
lntemet
GEMEINDE
RUTI Z¡)
Protokoll vom 26. Januar 2016
Beschluss
B1
81.3
81.3.2
Bauplanung, Natur- und He¡matschutz
2016-21
Natur- und He¡matschutz, Denkmalpflege
Einzelne Schutzgebiete, Objekte und Aktionen
Stefan Müller und Martina Tanner - lnventarobjekt Nr. 108, Vers.Nr.1475,
Kat.Nr. 3777, Rosenbergstrasse 26 - Entlassung aus dem Kommunalen lnventar
Ausgangslage
Die Liegenschaft Rosenbergstrasse 26, Vers. Nr. 1475, Kat. Nr. 3777, in Rüti liegt gemäss Bauund Zonenordnung in der Wohnzone 2-geschossig. Das auf dieser Liegenschaft bestehende
Gebäude Vers. Nr. 1475 ist im kommunalen lnventar der schützenswerten Bauten als
lnventarobjekt Nr. 108 aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft, Stefan Müller und Martina
Tanner, haben gestützt auf $ 213 des Planungs- und Baugesetzes mit Schreiben vom 05.
September 2015 einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit angefordert. Der Gemeinderat
muss damít innert Jahresfrist definitive Schutzanordnungen treffen oder das Objekt aus dem
Inventar entlassen.
Die Eigentümer des kommunal inventarisierten Wohnhauses Rosenbergstrasse 26 planen,
verschiedene notwendige Renovationen sowie eventuelle Um- und Ausbauten vorzunehmen.
Die Gemeinde Rüti will ihren Entscheid betreffend Inventarentlassung oder Unterschutzstellung
auf ein Gutachten der Denkmalpflegekommision Kanton Zürich (KDK) abstützen.
Die Liegenschaft wurde am 25. November 2015 im Beisein der Eigentümer Stefan Müller und
Martina Tanner sowie des Bereichsleiters Hochbau und Liegenschaften der Gemeinde Rüti,
Sven Hegi, und einer Vertretung der KDK mittels Augenschein besichtigt.
Auszug aus dem Gutachten
Das Gebäude, das 1926127 vom Architekten Paul Gutersohn als eigenes Wohnhaus errichtet
wurde, zeichnet sich durch eine gepflegte Architektur aus, die in der Gesamtgliederung wie
auch in den Einzelformen in zeittypischer Weise noch traditionell geprägt ist, gleichzeitig aber
bereits einige Elemente der frühen Moderne aufnimmt, insbesondere in der Gestaltung der
asymmetrisch abgetreppten und subtil horizontal betonten Hauptfassade zur Strasse. Dies
zeigt, dass Gutersohn, der als junger Architekt einige Jahre nach seinem Studium in dem
Wohnhaus sein eigenes Büro eröffnete und in den darauffolgenden Jahrzehnten in Rüti tätig
war, sich architektonisch durchaus an den aktuellen Strömungen orientierte. Die künstlerische
Originalität von Gutersohns gleichzeitig erbauter Villa ,,Althofrain" (Lochacher 6), ebenfalls in
Rüti, erreicht das Gebäude aber nicht.
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Gemeinderat
Empfehlung aus dem Gutachten
Während der erste Anbau von 1947 als ebenfalls zeittypische Enrueiterung neben dem Gebäude
steht, ohne dessen Erscheinung zu beeinträchtigen, schmälerten die mehrfachen weiteren
Anbauten die Stringenz des ursprünglichen Entwurfs doch merklich. lnsbesondere gilt dies für
den sehr anspruchslos gestalteten und konstruierten Anbau vor der Südwestfassade, der sich
auf dieser Seite prominent ins Blickfeld schiebt. Das sukzessive entstandene Konglomerat von
Bürobauten an der Ostseite des Hauses tritt durch seine Eingeschossigkeit hingegen weniger
störend in Erscheinung. ln den nicht von den Anbauten betroffenen Bereichen des
Ursprungsbaus hat sich aussen wie innen die gepflegte, wenngleich sehr bescheidene
bauzeitliche Substanz in gewissem Mass erhalten.
Die Bedeutung für das Ortsbild hingegen ist eher gering zu veranschlagen.
Dem Ursprungsbau von 1926127 ist damit zwar durchaus ein gewisser künstlerischer Wert
zuzusprechen; durch die sukzessiven Anbauten wird dieser aber ebenso empfindlich
geschmälert wie der materielle Zeugenwert. Gering ist auch der Situationswert des Objekts.
Das Gebäude vermag deshalb die strengen Anforderungen an ein Schutzobjekt gemäss S 203
Abs. 1 lit. c PBG nicht zu erfüllen.
Die Raumplanungs- und Baukommission Rüti schliesst sich der Beurteilung des Gutachtens der
KDK an und beantragt dem Gemeinderat Rüti, das lnventarobjekt 204 aus dem lnventar der
kommunalen Schutzobjekte zu entlassen.
Beschluss
Die Liegenschaft Vers. Nr. 1475 auf dem Grundstück Kat. Nr. 3777, Rosenbergstr. 26,
Eigentum von Martina Tanner und Stefan Müller, Rosenbergstr. 26, 8630 Rüti, wird aus
dem kommunalen lnventar der schützenswerten Bauten entlassen.
2.
Das Bauamt wird beauftragt, die Entlassung gemäss Ziffer 1 im Sinne von $ 203, Abs. 2
PBG mit Rechtsmittelbelehrung amtlich zu publizieren.
3.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die
in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen
Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und
formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren
unterliegende Partei zu tragen.
4.
Mitteilung durch Protokollauszug an:
- Stefan Müller und Martina Tanner, Rosenbergstrasse 26, 8630 Rüti (einschreiben)
- Baudirektion Kanton Zürich, Sektion Recht, Doris Bircher, Walcheplatz2,8090 Zürich
I - Bauamt
Versand:
- l. Ftb, ?0,16
Gemeinderat Rüti
inbühl
Andreas Sprenger
Gemeindeschreiber
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