Vortrag: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch

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Informationsveranstaltung der BAuA
Neue Technische Regeln zur künstlichen optischen Strahlung
Dortmund, 23.09.2014
Neue Technischen Regeln zur künstlichen
optischen Strahlung
23. September 2014 in Dortmund
Maßnahmen zum Schutz
vor Gefährdungen durch
inkohärente optische
Strahlung
Günter Ott
Gruppe 2.2
Physikalische Faktoren
Technische Regeln zur
Arbeitsschutzverordnung zu
künstlicher optischer Strahlung
TROS
Inkohärente optische
Strahlung
Teil 3:
Maßnahmen zum Schutz
vor Gefährdungen durch
inkohärente optische Strahlung
1
Anwendungsbereich
2
Begriffsbestimmungen
3
Grundsätze bei der Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen
4
Einzelmaßnahmen
5
Kennzeichnung, Abgrenzung, Zugangsregelung
6
Unterweisung der Beschäftigten zur Benutzung von PSA
7
Betriebsanweisung
8
Literaturhinweise
Anlage 1: Beispiele zur Auswahl und Anwendung von Schutzmaßnahmen
Anlage 2: Warn- und Hinweiszeichen
Anlage 3: Was ist bei Erstellung einer Betriebsanweisung zu beachten?
Anlage 4: Hinweise zur Kennzeichnung von Augenschutz (UV- und IR-Filter
sowie Schweißerschutzbrillen)
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TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
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Schutzmaßnahmen
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung:
Expositionsgrenzwerte können überschritten werden
Schutz der Augen und der Haut notwendig
Schutz vor indirekter Auswirkung notwendig
Auswahl von Schutzmaßnahmen:
S–T–O–P
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TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
Rangfolge von Schutzmaßnahmen
Substitution – Technisch – Organisatorisch – Persönlich
Expositionszeit
Abstand
Kennzeichnung
Unterweisung
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TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
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Substitutionsprüfung
Auswahl alternativer Arbeitsverfahren, bei denen keine
oder geringfügige Strahlungsemissionen oder expositionen stattfinden
Kleben statt Schweißen
Einsatz von Kameras und Bildschirmen anstatt direkter
Beobachtung von Prozessen
Beschränkung auf die erforderliche Leistung
Anpassung der Wellenlänge auf den für den Prozess
notwendigen Bereich
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TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
Technische Maßnahmen
Zur Reduzierung der Exposition sind technische
Schutzmaßnahmen vorrangig an der Quelle anzuwenden
durch:
Abschirmungen
Abdeckungen
Blenden
optische Filter
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TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
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Technische Maßnahmen
Konkrete Technische Schutzmaßnahmen sind:
Einhausungen, ggf. mit Verriegelung
geeignete Positionierung der Strahlungsquelle(n)
steuerbare Blenden, Verschlüsse
Optimierung der Strahlgeometrie, die zu keiner oder nur geringer
Exposition von Personen führt
Einsatz von Schutzvorhängen und Schutzwänden
Abschrankungen
Vorrichtungen zur automatischen Abschaltung
Begrenzung der Strahlausbreitung (z. B. bei Schweißrobotern)
automatische Prozessführung bei besonders strahlintensiven Arbeiten
Einsatz von reflexionsmindernden oder absorbierenden Oberflächen
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TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen
Organisatorischen Maßnahmen sind raum- oder zeitorganisatorische
Maßnahmen:
Minimierung der Expositionszeit durch Optimierung der Arbeitsabläufe
Einschieben von Abkühlphasen (bei IR-Exposition)
Vergrößerung des Abstandes zwischen Strahlungsquelle(n) und
Beschäftigtem(n)
Beachtung von (ggf. zeitabhängigen) Sicherheitsabständen nach
Herstellerangaben
Kennzeichnung, Warnsignale (Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie
Verbotszeichen und Warnleuchten)
Wechsel von Tätigkeitsanteilen zwischen höher- und niedriger
exponierten Bereichen
Unterweisung: Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über die
getroffenen Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdungen
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TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
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Persönliche Schutzmaßnahmen
Anzuwenden, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
nicht ausreichen
dienen zum Schutz der Augen und Schutz der Haut mit dem Ziel, die
Exposition möglichst weit, mindestens aber unter die Expositionsgrenzwerte, herabzusetzen
Arbeits-, Berufs- oder Dienstkleidung sind geeignet, wenn die EGW für
die Haut eingehalten werden (keine PSA)
Die Auswahl kann anhand von Informationen für bestimmte Arbeitsverfahren erfolgen ( z. B. für Schweißen) oder durch Expositionsermittlung und Berechnung des notwendigen Reduktionsfaktors durch
Vergleich mit den Expositionsgrenzwerten (z. B. bei Schutzbrillen )
Beteiligung der Beschäftigten bei der Auswahl von persönlichen
Maßnahmen erhöht die Akzeptanz (Tragekomfort, Hautverträglichkeit)
Überprüfung der Wirksamkeit
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TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
Persönliche Schutzmaßnahmen
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TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
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Schutzmaßnahmen gegen indirekte
Auswirkungen
Indirekte Auswirkungen sind vorübergehende Blendung, Brandgefahr,
Explosionsgefahr und Gefährdungen durch Gefahrstoffe
Zur Vermeidung von Gefährdungen durch vorübergehende Blendung ist
die wichtigste Schutzmaßnahme, den direkten Blick in eine Quelle mit
sichtbarer Strahlung durch technische oder organisatorische
Maßnahmen soweit wie möglich zu verhindern
Zur Vermeidung einer Zündung brennbarer Stoffe oder explosionsfähiger
Atmosphäre sind Schutzmaßnahmen bei hohen Energie- oder
Leistungsdichten ( z. B. durch Fokussierung) erforderlich
Gefährdungen durch Gefahrstoffe, aus Wechselwirkung zwischen der
Strahlung und der Umgebung (z. B. Entstehung von Ozon)
Gefährdungen durch Gefahrstoffe, die sich aus der Wechselwirkung
zwischen der Strahlung und den Werkstoffen ergeben (z. B. Rauche,
Dämpfe)
TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
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Anlage1: Beispiele zur Auswahl und
Anwendung von Schutzmaßnahmen
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TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
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Anlage1: Beispiele zur Auswahl und
Anwendung von Schutzmaßnahmen
Lichtbogenhandschweißen
Strahlung sehr intensiv; Überschreitung von Expositionsgrenzwerten im
Sekundenbereich
Neben der stark blendenden sichtbaren Strahlung auch hohe Strahlungsanteile aus den ultravioletten und infraroten Spektralbereichen
Haut und Augen sind vor dieser Strahlung zu schützen
Für die verschiedenen Schweißverfahren werden entsprechende
Schutzstufen für Schutzfilter in Abhängigkeit von der Stromstärke empfohlen
die Haut ist z. B. durch Lederstulpenhandschuhe, geschlossene Kleidung,
Lederschürze und Nackenleder, zu schützen
Der Arbeitgeber hat je nach Verfahren und Arbeitsbedingungen dem Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen
Strahlung über relativ große Entfernungen wirksam; auch Personen, die in
die Nähe von Schweißarbeitsplätzen gelangen können, sind zu schützen
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TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
Anlage1: Beispiele zur Auswahl und
Anwendung von Schutzmaßnahmen
Gasschweißen und verwandte Verfahren
verwandte Verfahren sind Brennschneiden, Flammlöten, Flammrichten und
Flammwärmen
Strahlung bei weitem nicht so stark wie beim Lichtbogenschweißen
Neben der stark blendenden sichtbaren Strahlung auch Strahlungsanteile
aus den ultravioletten und infraroten Spektralbereichen
Haut und die Augen sind vor dieser Strahlung zu schützen
Insbesondere beim Brennschneiden sind zusätzliche Schutzmaßnahmen
gegen Verbrennungen der Haut durch Funken, Spritzer, Schlacke und
glühende Metallteilchen zu treffen
Gegebenenfalls Maßnahmen treffen gegen Brand- und Explosionsgefahr
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TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
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Anlage1: Beispiele zur Auswahl und
Anwendung von Schutzmaßnahmen
Hitzearbeit
Als technische Schutzmaßnahmen können an hitzebelasteten Arbeitsplätzen
die Luftführung, Luftkühlung, Wasserkühlung, Abschirmung bzw.
Verminderung der Strahlung zur Anwendung kommen
Bei starker Hitzebelastung kann als organisatorische Maßnahme die
Reduzierung der Arbeitsschwere sein
In Fällen, in denen eine Reduzierung der Arbeitsschwere nicht mehr möglich
ist, haben sich Entwärmungsphasen (Abkühlungsphasen) bewährt
Persönliche Schutzausrüstungen müssen auch vor Verbrennungen an heißen
Oberflächen, Hitzeeinwirkungen und feuerflüssigen Spritzern schützen
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TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
Anlage1: Beispiele zur Auswahl und
Anwendung von Schutzmaßnahmen
Betrachtungsplätze für die fluoreszierende Prüfung mit dem Magnetpulver- oder Eindringverfahren („Fluxarbeitsplätze“)
Verfahren für die zerstörungsfreie Qualitätskontrolle von mechanisch hoch
belasteten Werkstücken wie Kurbelwellen, Turbinen usw.
Zur Anregung des fluoreszierenden Prüfmittels wird UV-Strahlung benötigt.
Anregungswellenlängen liegen im Bereich von 330 nm bis 400 nm
Strahlungsemission der Strahler ist im Rahmen der technischen Maßnahmen
auf die Anregungswellenlängen zu beschränken
Die Strahlungsleistung ist auf das notwendige Maß zu reduzieren
Strahler nicht oberhalb der Augen anbringen
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TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
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Anlage 2: Warn- und Hinweiszeichen
Warnung vor optischer
Zutritt für Unbefugte
Strahlung
verboten
Augenschutz
benutzen
Gesichtsschutz
benutzen
Handschutz
benutzen
Schutzkleidung
benutzen
Warnschild mit
Hinweisschild
TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
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Anlage 3: Was ist bei Erstellung einer
Betriebsanweisung zu beachten?
Zugangsregelungen und Anwendung persönlicher Schutzausrüstungen sind in
einer Betriebsanweisung zu regeln. Bei jeder maßgeblichen Veränderung der
Arbeitsbedingungen ist eine Aktualisierung erforderlich.
Inhalte einer Betriebsanweisung nach OStrV
Anwendungsbereich (z.B. für Schweißarbeiten)
Gefährdungen für den Menschen (welche
Gesundheitsschäden oder Gefährdungsfaktoren
können auftreten
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Verhalten bei Störungen
Verhalten bei Unfällen
Abschluss der Arbeiten
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TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
TROSIOS Teil3 Maßnahmen
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Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Handlungsweisen für einen UV-Arbeitsplatz
Einhaltung der Expositionsgrenzwerte
arbeitstägliche Funktionsprüfung der zwangsläufigen Abschaltung der
Strahlung bei Verkleidungs- und Verdeckungssystemen mit selbsttätiger
Überwachung
Auf eine Abschirmung, die keine inkohärente optische Strahlung durchlässt,
achten (z. B. Bleche, Holzplatten, Vorhänge etc.)
wirkungsvoll abschirmende PSA tragen
Eindämmen von Reflexionen; Hinweis: UV-Strahlung kann praktisch von allen
Flächen, auch von verputzten Mauerwänden, reflektiert werden
Ozon-Entstehung vermeiden bzw. an der Entstehungsstelle absaugen
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung anbringen
TROSIOS Teil3 Maßnahmen
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Anlage 4: Hinweise zur Kennzeichnung von
Augenschutz
PSA zum Schutz vor Gesundheitsschäden durch inkohärente
optische Strahlung ist i. A. der Kategorie II zuzuordnen
PSA Kategorien
Kategorie I:
Kategorie II:
einfache PSA zum Schutz gegen minimale Gefahren z. B.
Augenschutz und Filter zum Schutz vor Sonnenlicht,
Sonnenbrillen, für gewerblichen und privaten Gebrauch
zum Schutz vor mittleren Risiken z. B. Augenschutz und
Filter, Gesichtsschutz, Schutzkleidung/-zubehör jeglicher Art
Kategorie III: komplexe PSA zum Schutz vor tödlichen Gefahren und
irreversiblen Gesundheitsschäden. Augenschutz/ Filter und
Schutzkleidung/-zubehör für Hochtemperaturumgebung
(Temperatur vergleichbar mit einer Lufttemperatur von 100 °C
oder höher) oftmals gekennzeichnet durch die Merkmale
Infrarotstrahlung, Flammenschutz, Schutz vor großen Mengen
geschmolzenen Metalls.
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TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
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Anlage 4: Hinweise zur Kennzeichnung von
Augenschutz
Tabellen:
Kennzeichnung der Sichtscheiben und Tragkörper nach DIN EN 166
Kennzeichnung von Augenschutzgeräten mit Sichtscheiben und Tragkörper
in einer Einheit
Sichtscheiben ohne Filterwirkung (mit höchstem Niveau mechanischer
Schutzfunktion)
UV- und IR-Schutzfilter mit und ohne mechanische Schutzfunktion
Sichtscheiben mit Filterwirkung z. B. Schweißerschutzfilter
Sonnenschutzfilter für gewerblichen Gebrauch und Sonnenschutzfilter mit
mechanischer Schutzfunktion
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TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Günter Ott
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin
Gruppe: Physikalische Faktoren
Friedrich-Henkel-Weg 1-25
44149 Dortmund
Tel. 0231/9071-2317
Fax 0231/9071-2023
[email protected]
www.baua.de
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TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
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