An die Vereinsfunktionäre der Hilfsvereine der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich Wien, 17. Februar 2016 Betreff Vorgaben des Islamgesetzes 2015 und notwendige Änderungen Sehr geehrte Funktionäre, mit Inkrafttreten des Islamgesetzes (IslamG) sind Vereine nach dem Vereinsgesetz verpflichtet, bis 1. März 2016 ihre Statuten an die Vorgaben des Gesetzes anzupassen. § 31 Abs 3 IslamG besagt: „Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre einer Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz besteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, sind zum 1. März 2016 mit Bescheid des Bundesministers für Inneres aufzulösen, wenn der Vereinszweck nicht an die Erfordernisse dieses Gesetzes angepasst wurde.“ Die Statuten der bestehenden Vereine müssen an diese Vorgabe angepasst werden. Wir bitten Sie Ihre Vereinsstatuten in den nächsten 7 Tagen so anzupassen, dass keine Inhalte hinsichtlich der Verbreitung der religiösen Lehre mehr verbleiben. Diesbezüglich können Sie mit den Juristen der IGGÖ, Mag. Ümit Vural und Dr. Metin Akyürek, in Kontakt treten. Gleichzeitig bietet das Gesetz in Verbindung mit der Verfassung der IGGÖ die Möglichkeit einer Neuorganisation innerhalb unserer Religionsgesellschaft, der IGGÖ. In Zukunft wird die Struktur der IGGÖ wie folgt aussehen: IGGÖ Kultusgemeinde Fachverein Moscheegemeinde Zur 10 Moscheeeinrichtungen 1 Moscheeeinrichtung 1000 Mitglieder aktuell 40 Mitglieder aktuell giöser, Anzeige der Errichtung Anzeige der Errichtung kultureller Bedürfnisse; bei der IGGÖ unter bei der IGGÖ unter Befriedigung reli- sozialer und Anzeige der Errichtung Vorlage der Statuten und Vorlage der Statuten und bei der IGGÖ unter Mitgliederverzeichnis Mitgliederverzeichnis Vorlage der Statuten und Mitgliederverzeichnis 1. Kultusgemeinden Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist. Sie müssen zumindest zehn Moscheeeinrichtungen betreiben und zum Zeitpunkt der Gründung über wenigstens 1.000 Mitglieder verfügen. Moscheeeinrichtungen sind nur jene Einrichtungen, welche die nachstehenden Kriterien erfüllen: 1. Gebetsraum für mindestens 40 Personen 2. Regelmäßiges Freitagsgebet 3. Ordentlicher Imam 4. Verbreitung der Lehre Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches folgende Merkmale erfüllen muss: 1. Name und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde, wobei die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Moscheegemeinden, Fachvereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss (zB „XY Kultusgemeinde der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“) 2. den Sitz der Kultusgemeinde, 3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder, 5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis, 6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe, 7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung, 8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinden, 9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung ihres Statuts, und 10. einen Verweis auf die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, wonach sämtliche Interessen in allen religiösen Belangen, welche über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausgehen, lediglich durch die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich vertreten werden. Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich muss die Statuten an den Bundeskanzler übermitteln. Zur Überprüfung sind daher die Statuten zusammen mit der Errichtungsanzeige und dem Mitgliedsverzeichnis der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vorzulegen. 2 2. Moscheegemeinden Moscheegemeinden können nur gegründet werden, wenn ihre wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich der Gründung zustimmt. Sie müssen zumindest eine Moscheeeinrichtung betreiben und zum Zeitpunkt der Gründung über wenigstens 40 Mitglieder verfügen. Moscheeeinrichtungen sind nur jene Einrichtungen, welche die nachstehenden Kriterien erfüllen: 1. Gebetsraum für mindestens 40 Personen 2. Regelmäßiges Freitagsgebet 3. Ordentlicher Imam 4. Verbreitung der Lehre Jede Moscheegemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches folgende Merkmale erfüllen muss: 1. Name und eine Kurzbezeichnung der Moscheegemeinde, wobei die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Moscheegemeinden, Fachvereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss, 2. den Sitz der Moscheegemeinde, 3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder, 5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis, 6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe und Organwalter, 7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung, 8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Moscheegemeinde, 9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung ihres Statuts, und 10. einen Verweis auf die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, wonach sämtliche Interessen in allen religiösen Belangen, welche über den Wirkungsbereich der Moscheegemeinde hinausgehen, lediglich durch die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich vertreten werden. Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich muss die Statuten an den Bundeskanzler übermitteln. Zur Überprüfung sind daher die Statuten zusammen mit der Errichtungsanzeige und dem Mitgliedsverzeichnis der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vorzulegen. 3 3. Fachvereine Fachvereine können nur gegründet werden, wenn ihre wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und sie in organisierter Form für die Befriedigung der religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen sorgen Jeder Fachverein hat sich ein Statut zu geben, welches folgende Merkmale erfüllen muss: 1. Name und eine Kurzbezeichnung des Fachvereines, wobei die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Moscheegemeinden, Fachvereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss, 2. den Sitz des Fachvereines, 3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder, 5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis, 6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe und Organwalter, 7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung, 8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Fachvereines, 9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung seines Statuts, und 10. einen Verweis auf die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, wonach sämtliche Interessen in allen religiösen Belangen, welche über den Wirkungsbereich des Fachvereines hinausgehen, lediglich durch die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich vertreten werden. Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich muss die Statuten an den Bundeskanzler übermitteln. Zur Überprüfung sind daher die Statuten zusammen mit der Errichtungsanzeige und dem Mitgliedsverzeichnis der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vorzulegen. Für Rückfragen steht Ihnen die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Fuat Sanac Präsident Beilage: 4 Muster einer Anzeige der Errichtung einer Kultusgemeinde, einer Moscheegemeinde und eines Fachvereins Muster für Statuten für Kultusgemeinden, Moscheegemeinden und Fachvereine Muster eines Mitgliedsverzeichnisses für Kultusgemeinden, Moscheegemeinden und Fachvereine