IGGÖ Kultusgemeinde Moscheegemeinde Fachverein

Werbung
An die Vereinsfunktionäre der
Hilfsvereine der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich
Wien, 17. Februar 2016
Betreff
Vorgaben des Islamgesetzes 2015 und notwendige Änderungen
Sehr geehrte Funktionäre,
mit Inkrafttreten des Islamgesetzes (IslamG) sind Vereine nach dem Vereinsgesetz verpflichtet, bis 1.
März 2016 ihre Statuten an die Vorgaben des Gesetzes anzupassen.
§ 31 Abs 3 IslamG besagt:
„Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre einer Religionsgesellschaft nach diesem
Bundesgesetz besteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, sind zum
1. März 2016 mit Bescheid des Bundesministers für Inneres aufzulösen, wenn der Vereinszweck nicht an
die Erfordernisse dieses Gesetzes angepasst wurde.“
Die Statuten der bestehenden Vereine müssen an diese Vorgabe angepasst werden. Wir bitten Sie Ihre
Vereinsstatuten in den nächsten 7 Tagen so anzupassen, dass keine Inhalte hinsichtlich der Verbreitung
der religiösen Lehre mehr verbleiben. Diesbezüglich können Sie mit den Juristen der IGGÖ, Mag. Ümit
Vural und Dr. Metin Akyürek, in Kontakt treten.
Gleichzeitig bietet das Gesetz in Verbindung mit der Verfassung der IGGÖ die Möglichkeit einer
Neuorganisation innerhalb unserer Religionsgesellschaft, der IGGÖ. In Zukunft wird die Struktur der
IGGÖ wie folgt aussehen:
IGGÖ
Kultusgemeinde
Fachverein
Moscheegemeinde
 Zur
 10 Moscheeeinrichtungen
 1 Moscheeeinrichtung
 1000 Mitglieder aktuell
 40 Mitglieder aktuell
giöser,
 Anzeige der Errichtung
 Anzeige der Errichtung
kultureller Bedürfnisse;
bei
der
IGGÖ
unter
bei
der
IGGÖ
unter
Befriedigung
reli-
sozialer
und
 Anzeige der Errichtung
Vorlage der Statuten und
Vorlage der Statuten und
bei
der
IGGÖ
unter
Mitgliederverzeichnis
Mitgliederverzeichnis
Vorlage der Statuten und
Mitgliederverzeichnis
1.
Kultusgemeinden
Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit
gesichert ist. Sie müssen zumindest zehn Moscheeeinrichtungen betreiben und zum Zeitpunkt der
Gründung über wenigstens 1.000 Mitglieder verfügen. Moscheeeinrichtungen sind nur jene
Einrichtungen, welche die nachstehenden Kriterien erfüllen:
1. Gebetsraum für mindestens 40 Personen
2. Regelmäßiges Freitagsgebet
3. Ordentlicher Imam
4. Verbreitung der Lehre
Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches folgende Merkmale erfüllen muss:
1. Name und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde, wobei die Islamische
Glaubensgemeinschaft in Österreich klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen
Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Moscheegemeinden, Fachvereinen, Einrichtungen oder
anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss (zB „XY Kultusgemeinde der Islamischen
Glaubensgemeinschaft in Österreich“)
2. den Sitz der Kultusgemeinde,
3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,
6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der
Organe,
7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die
Rechnungslegung,
8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinden,
9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung ihres Statuts, und
10. einen Verweis auf die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich,
wonach sämtliche Interessen in allen religiösen Belangen, welche über den Wirkungsbereich
einer Kultusgemeinde hinausgehen, lediglich durch die Islamische Glaubensgemeinschaft in
Österreich vertreten werden.
Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich muss die Statuten an den Bundeskanzler übermitteln.
Zur Überprüfung sind daher die Statuten zusammen mit der Errichtungsanzeige und dem
Mitgliedsverzeichnis der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vorzulegen.
2
2.
Moscheegemeinden
Moscheegemeinden
können
nur
gegründet
werden,
wenn
ihre
wirtschaftliche
Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich der
Gründung zustimmt. Sie müssen zumindest eine Moscheeeinrichtung betreiben und zum Zeitpunkt der
Gründung über wenigstens 40 Mitglieder verfügen. Moscheeeinrichtungen sind nur jene Einrichtungen,
welche die nachstehenden Kriterien erfüllen:
1. Gebetsraum für mindestens 40 Personen
2. Regelmäßiges Freitagsgebet
3. Ordentlicher Imam
4. Verbreitung der Lehre
Jede Moscheegemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches folgende Merkmale erfüllen muss:
1. Name und eine Kurzbezeichnung der Moscheegemeinde, wobei die Islamische
Glaubensgemeinschaft in Österreich klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen
Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Moscheegemeinden, Fachvereinen, Einrichtungen
oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,
2. den Sitz der Moscheegemeinde,
3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,
6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der
Organe und Organwalter,
7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die
Rechnungslegung,
8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Moscheegemeinde,
9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung ihres Statuts, und
10. einen Verweis auf die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich,
wonach sämtliche Interessen in allen religiösen Belangen, welche über den Wirkungsbereich der
Moscheegemeinde hinausgehen, lediglich durch die Islamische Glaubensgemeinschaft in
Österreich vertreten werden.
Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich muss die Statuten an den Bundeskanzler übermitteln.
Zur Überprüfung sind daher die Statuten zusammen mit der Errichtungsanzeige und dem
Mitgliedsverzeichnis der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vorzulegen.
3
3.
Fachvereine
Fachvereine können nur gegründet werden, wenn ihre wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit
gesichert ist und sie in organisierter Form für die Befriedigung der religiösen, sozialen und kulturellen
Bedürfnisse ihrer Mitglieder und Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen sorgen
Jeder Fachverein hat sich ein Statut zu geben, welches folgende Merkmale erfüllen muss:
1. Name und eine Kurzbezeichnung des Fachvereines, wobei die Islamische
Glaubensgemeinschaft in Österreich klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen
Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Moscheegemeinden, Fachvereinen, Einrichtungen
oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,
2. den Sitz des Fachvereines,
3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,
6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der
Organe und Organwalter,
7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die
Rechnungslegung,
8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Fachvereines,
9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung seines Statuts, und
10. einen Verweis auf die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich,
wonach sämtliche Interessen in allen religiösen Belangen, welche über den Wirkungsbereich des
Fachvereines hinausgehen, lediglich durch die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
vertreten werden.
Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich muss die Statuten an den Bundeskanzler übermitteln.
Zur Überprüfung sind daher die Statuten zusammen mit der Errichtungsanzeige und dem
Mitgliedsverzeichnis der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vorzulegen.
Für Rückfragen steht Ihnen die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich selbstverständlich
jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Fuat Sanac
Präsident
Beilage:
4
Muster einer Anzeige der Errichtung einer Kultusgemeinde, einer Moscheegemeinde und eines
Fachvereins
Muster für Statuten für Kultusgemeinden, Moscheegemeinden und Fachvereine
Muster eines Mitgliedsverzeichnisses für Kultusgemeinden, Moscheegemeinden und Fachvereine
Herunterladen