Stadt Zürich Umwelt- und Gesundheitsschutz MuKEn 2014: energetische Vorschriften für Sanierungen Energie-Coaching Faktenblatt Sie planen in den nächsten Jahren eine Sanierung Ihrer Liegenschaft? Über die MuKEn 2014 werden voraussichtlich bis 2020 die energetischen Anforderungen verschärft. Dieses Faktenblatt zeigt Ihnen, welche Änderungen vorgesehen sind und welche energetischen Vorgaben bei Gebäudesanierungen nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften zu erfüllen sind. Um die Energievorschriften beim Bauen so weit wie möglich zu harmonisieren, erstellt die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) seit 1992 die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, kurz MuKEn. 2014 hat die EnDK die Vorschriften revidiert. Die neuen MuKEn 2014 sollen bis 2020 in allen Kantonen die aktuellen Energievorschriften ablösen. Sie enthalten ein Basismodul, das von allen Kantonen übernommen werden sollte, sowie freiwillige Module, über deren Einführung jeder Kanton autonom entscheidet. Bis zum Entscheid über die Einführung allfälliger freiwilliger Module enthält dieses Faktenblatt die Änderungen des Basismoduls von den aktuell geltenden MuKEn 2008 auf die MuKEn 2014. Neben diesen Verschärfungen bringen die MuKEn 2014 auch Erleichterungen. Gegenüber heute erlauben sie einen grösseren Gestaltungsspielraum für Bauherrschaft und Planende, die damit Massnahmen an Gebäudehülle und Haustechnik flexibler abstimmen und so möglichst wirtschaftliche Gesamtkonzepte und Lösungen umsetzen können. Die wichtigsten Änderungen in Kürze Verschärfte Anforderung – Wärmeschutz: höhere energetische Qualität einzelner Bauteile der Gebäudehülle Neue Anforderungen – Wärmeerzeugung: maximal 90 Prozent nicht erneuerbare Energien beim Wärmeerzeugerersatz – Sanierungspflicht von zentralen Elektroheizungen sowie zentralen elektrischen Wassererwärmern – GEAK Plus-Pflicht bei Förderbeiträgen für Massnahmen an der Gebäudehülle Ziel: Reduktion des Gesamtenergieverbrauchs Für bestehende Gebäude verlangen die MuKEn 2014 bei Sanierungsmassnahmen eine Verbesserung der Gesamtenergiebilanz. Deshalb steigen die Anforderungen an die Gebäudehülle. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers ist zudem ein maximaler Anteil nicht erneuerbarer Energien festgelegt. Energie-Coaching I Faktenblatt MuKEn Sanierung 1/4 Anforderungen an den Wärmeschutz Wenn an der Gebäudehülle Sanierungsarbeiten vorgenommen werden, definieren die MuKEn Anforderungen, um Wärmeverluste zu minimieren. Ob diese eingehalten sind, wird entweder mit einem Einzelbauteilnachweis oder mit einem Systemnachweis überprüft und belegt. Vorgehen und Berechnungsgrundlagen für beide Nachweise sind in der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau» definiert. Einzelbauteilnachweis: Grenzwerte für Wärmedurchgangskoeffizient Zur Gebäudehülle zählen alle Bauteile, die den Dämmperimeter bzw. alle beheizten Räume umschliessen: Dach, Aussenwand, Fenster, Türen sowie Wände und Böden gegen unbeheizte Räume (z. B. Estrichboden, Kellerdecke) und gegen das Erdreich (z. B. Kellerboden und -wände). Wird eines dieser Bauteile erneuert, muss im Einzelbauteilnachweis rechnerisch nachgewiesen werden, dass es die vorgegebene Wärmedämmwirkung erreicht. Systemnachweis: Grenzwerte für Heizwärmebedarf Im Systemnachweis muss belegt werden, dass das Gebäude als Ganzes einen bestimmten Heizwärmebedarf nicht überschreitet. Der Heizwärmebedarf sagt aus, wie viel Wärme ein Gebäude pro Quadratmeter Energiebezugsfläche benötigt. Die Energiebezugsfläche (EBF) ist die Summe aller beheizten Flächen eines Gebäudes. Die raumumschliessenden Wände werden ebenfalls dazugezählt (beheizte Brutto-Grundfläche). Der Grenzwert für den maximalen Heizwärmebedarf ist nicht für alle Gebäude gleich, sondern ist abhängig von der Kompaktheit sowie vom Klima am Standort des Gebäudes. Der in der MuKEn angegebene Grenzwert wird deshalb mit einer vorgegebenen Formel für ein spezifisches Gebäude berechnet. Er beträgt gemäss MuKEn 2014 das 1,5-fache des Neubau-Grenzwerts und liegt damit bei allen Gebäudekategorien in der Grössenordnung der heute geltenden energetischen Vorschriften (MuKEn 2008). Die Dämmwirkung wird mit dem Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) angegeben. Dieser sagt aus, wie viel Wärme durch ein Bauteil verloren geht. Ein tiefer U-Wert bezeichnet demzufolge einen geringen Wärmeverlust und eine gute Wärmedämmwirkung. In den MuKEn sind für jedes Bauteil Grenzwerte für den U-Wert festgelegt. Diese werden mit den MuKEn 2014 gemäss Tabelle 1 teilweise verschärft. Bauteil gegen Aussenluft oder < − 2 m im Erdreich Räume unbeheizt oder > 2 m im Erdreich heute MuKEn 2014 heute MuKEn 2014 Dach, Decke Wand, Boden 0.25 0.25 0.28 0.30 0.28 Fenster, Fenstertüren 1.30 * 1.00 * 1.60 * 1.30 * Türen 1.30 1.20 1.60 1.50 Tore (gemäss SIA Norm 343) 1.70 1.70 2.00 2.00 Storenkasten 0.50 0.50 0.50 0.50 *Der angegebene U-Wert gilt für das Gesamtfenster/die Gesamtfenstertür Tabelle 1: Grenzwerte der U-Werte für einzelne Bauteile, in Watt pro Quadratmeter Bauteilfläche und Kelvin (W/m2K). Diese Grenzwerte sind im Rahmen eines Einzelbauteilnachweises einzuhalten. (Quelle: MuKEn) Energie-Coaching I Faktenblatt MuKEn Sanierung 2/4 Anforderungen an die Wärmeerzeugung Nebst den Anforderungen an die Qualität der Gebäudehülle bzw. an den Heizwärmebedarf machen die MuKEn 2014 bei Sanierungen neu auch Vorschriften zur Wärmeerzeugung für Heizung und Warmwasser. Neu darf beim Ersatz des Wärmeerzeugers der Anteil an nicht erneuerbaren Energien maximal 90 Prozent des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser betragen. Der 1:1-Ersatz einer Gas- oder Ölheizung ist gemäss MuKEn 2014 also nur noch im Ausnahmefall möglich. Diese Anforderung gilt gleichermassen, ob ein Gebäude umfassend saniert oder nur die Heizung ausgewechselt wird. Der Ersatz eines Wärmeerzeugers für Heizung und Warmwasser ist bewilligungs- und meldepflichtig. Die Anforderungen für eine Bewilligung gelten einerseits als erfüllt, wenn eine MuKEn-Standardlösung fachgerecht umgesetzt wird. Andererseits kann der Nachweis über eine Minergie-Zertifizierung oder über einen Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) mit mindestens der Effizienzklasse D erbracht werden. Während Standardlösungen auch beim reinen Heizungsersatz zum Tragen kommen, sind Minergie-Zertifikat oder GEAK bei umfangreicheren Sanierungen angebracht, die auch die Gebäudehülle miteinbeziehen. Nachweis über Minergie-Zertifizierung oder GEAK Bei einer Minergie-Zertifizierung oder einem GEAK wird der gewichtete Energiebedarf für Heizung und Warmwasser nachgewiesen. Dieser ist ein Mass dafür, wie viel Energie aufgewendet werden muss, um die gesamte Wärme für Heizung und Warmwasser bereitzustellen. Ist im Gebäude eine Lüftung und / oder Klimatisierung vorhanden, wird deren Energieverbrauch ebenfalls berücksichtigt. Wärmeerzeugung 1. Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung (mind. 2 % der EBF) 2. Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung und ein Anteil an erneuerbarer Energie für Warmwasser 3. Mit Strom betriebene Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser oder Aussenluft, für Heizung und Warmwasser ganzjährig 4. Mit Erdgas betriebene Wärmepumpe, für Heizung und Warmwasser ganzjährig 5. Fernwärmeanschluss (Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien) 6. Wärmekraftkopplung (el. Wirkungsgrad min. 25 % und für min. 60 % des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser) 7. Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage (mind. 5 Wp /m2 EBF) 10. Erneuerbarer Grundlast-Wärmeerzeuger (mind. 25 % der Wärmeleistung – Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, Grundwasser oder Aussenluft) ergänzt mit bivalent betriebenem fossilen Spitzenlastkessel, für Heizung und Warmwasser ganzjährig Gebäudehülle 8. Fenster-Ersatz (U-Wert bestehende Fenster ≥ 2,0 W/m2K und U-Wert Glas neue Fenster ≤ 0,7 W/m2K) 9. Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach (U-Wert bestehende Fassade/Dach/Estrichboden ≥ 0,6 W/m2K und U-Wert neue Fassade/Dach/Estrichboden ≤ 0,20 W/m2K sowie Gesamtfläche mind. 0,5 m2 pro m2 EBF Lüftung 11. Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) mit Wärmerückgewinnung mit einem Wirkungsgrad von mindestens 70 % Tabelle 2: Standardlösungen für erneuerbare Energien beim Wärmeerzeugerersatz. Standardlösungen für erneuerbare Energien beim Wärmeerzeugerersatz Die MuKEn definieren insgesamt elf Standardlösungen, die in Tabelle 2 aufgeführt sind. Drei Stossrichtungen stehen dabei im Vordergrund: Einsatz von erneuerbaren Energien bei der Wärmeerzeugung, Reduktion des Wärmebedarfs durch Optimierung der Gebäudehülle und Wärmerückgewinnung mit kontrollierter Lüftung. Bei allen elf MuKEn-Standardlösungen gilt die Anforderung als erfüllt, dass maximal 90 Prozent des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser aus nicht erneuerbaren Quellen stammen darf. Energie-Coaching I Faktenblatt MuKEn Sanierung 3/4 Vergleich der heutigen und der voraussichtlich neuen Anforderungen an die Wärmeerzeugung Anforderungen an die Erteilung von Fördergeldern Während die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden gegenüber den aktuell geltenden Regelungen (MuKEn 2008) kaum verschärft werden, beschränken die MuKEn 2014 den Anteil nicht erneuerbarer Energien bei der Wärmeerzeugung auf maximal 90 Prozent. Um Fördergelder für energetische Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle zu erhalten, sehen die MuKEn 2014 vor, dass ein Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) Plus vorliegt – sofern die Fördersumme 10’000 Franken übersteigt und für diese Gebäudekategorie ein GEAK Plus existiert. Die konkrete Umsetzung ist noch nicht festgelegt. Wärmebedarf in Prozent Ein GEAK Plus erfasst den Ist-Zustand des Gebäudes und zeigt die Energieeinsparungen für konkrete Sanierungsvarianten auf. Mit dieser Qualitätssicherung soll erreicht werden, dass die staatlichen Fördermittel optimal eingesetzt werden. Denn ohne Kenntnis der energetischen Qualität des ganzen Gebäudes bringen Investitionen in die Gebäudehülle häufig nicht die erhofften Resultate. 100 90 80 70 60 50 40 30 20 10 0 ■ ■ ■ ■ heute MuKEn 2014 Mindestanteil erneuerbare Energie Höchstanteil nicht erneuerbare Energie Heizwärmebedarf Wärmebedarf Warmwasser Abbildung 1: Energetische Anforderungen heute und voraussichtlich ab 2020 bezüglich Energiebedarf und Wärmeerzeugung. Vereinfachte Berechnung für Heizung und Warmwasser eines bestehenden Mehrfamilienhauses mit durchschnittlicher Kubatur und energetisch unsanierter Gebäudehülle. Sanierungspflicht elektrische Wärmeerzeugung Die MuKEn 2014 schreiben neu vor, dass elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes mit alternativen Heizsystemen zu ersetzen sind. Das Gleiche gilt auch für zentrale elektrische Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden. Wärmepumpenboiler mit einer elektrischen Spitzendeckung sind also von der Regelung ausgenommen. Nicht betroffen von der Sanierungspflicht sind auch dezentrale Elektroboiler, die einzelne Wohnungen mit Warmwasser versorgen. Stadt Zürich Umwelt- und Gesundheitsschutz Geschäftsstelle Energie-Coaching Walchestrasse 31 Postfach, 8021 Zürich Telefon 044 412 24 24 Montag bis Freitag, 9.00 –12.00 Uhr [email protected] www.stadt-zuerich.ch/energie-coaching Weitere Informationen – Informationen zur kantonalen Energie- und Baugesetzgebung vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL): www.energie.zh.ch > Energetische Bauvorschriften – Vollständige MuKEn 2014 und weitere Unterlagen von der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren: www.endk.ch > Energiepolitik der Kantone > MuKEn – Heizen im Einfamilienhaus/im Mehrfamilienhaus: Systeme und Kosten im Vergleich, Faktenblätter Energie-Coaching: Überblick von Vor- und Nachteilen sowie Kosten verschiedener Heizsysteme – Förderprogramm Energieverbunde als Ersatz für Öl- und Gasheizungen der Stadt Zürich: www.stadt-zuerich.ch/heizungsersatz – Übersicht Fördermöglichkeiten im Energiebereich: www.energiefranken.ch Stand September 2016