MuKEn 2014: energetische Vorschriften für Sanierungen

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Umwelt- und Gesundheitsschutz
MuKEn 2014: energetische Vorschriften
für Sanierungen
Energie-Coaching Faktenblatt
Sie planen in den nächsten Jahren eine
Sanierung Ihrer Liegenschaft? Über die
MuKEn 2014 werden voraussichtlich bis
2020 die energetischen Anforderungen
verschärft. Dieses Faktenblatt zeigt Ihnen,
welche Änderungen vorgesehen sind
und welche energetischen Vorgaben bei
Gebäudesanierungen nach Inkrafttreten
der neuen Vorschriften zu erfüllen sind.
Um die Energievorschriften beim Bauen so weit wie
möglich zu harmonisieren, erstellt die Konferenz
der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) seit 1992 die
Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich,
kurz MuKEn. 2014 hat die EnDK die Vorschriften revidiert. Die neuen MuKEn 2014 sollen bis 2020 in
allen Kantonen die aktuellen Energievorschriften ablösen. Sie enthalten ein Basismodul, das von allen
Kantonen übernommen werden sollte, sowie freiwillige Module, über deren Einführung jeder Kanton autonom entscheidet. Bis zum Entscheid über die Einführung allfälliger freiwilliger Module enthält dieses
Faktenblatt die Änderungen des Basismoduls von den
aktuell geltenden MuKEn 2008 auf die MuKEn 2014.
Neben diesen Verschärfungen bringen die MuKEn 2014
auch Erleichterungen. Gegenüber heute erlauben sie
einen grösseren Gestaltungsspielraum für Bauherrschaft
und Planende, die damit Massnahmen an Gebäudehülle
und Haustechnik flexibler abstimmen und so möglichst
wirtschaftliche Gesamtkonzepte und Lösungen umsetzen
können.
Die wichtigsten Änderungen in Kürze
Verschärfte Anforderung
– Wärmeschutz: höhere energetische Qualität einzelner
Bauteile der Gebäudehülle
Neue Anforderungen
– Wärmeerzeugung: maximal 90 Prozent nicht erneuerbare Energien beim Wärmeerzeugerersatz
– Sanierungspflicht von zentralen Elektroheizungen
sowie zentralen elektrischen Wassererwärmern
– GEAK Plus-Pflicht bei Förderbeiträgen für Massnahmen an der Gebäudehülle
Ziel: Reduktion des
Gesamtenergieverbrauchs
Für bestehende Gebäude verlangen die MuKEn 2014
bei Sanierungsmassnahmen eine Verbesserung der
Gesamtenergiebilanz. Deshalb steigen die Anforderungen
an die Gebäudehülle. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers
ist zudem ein maximaler Anteil nicht erneuerbarer
Energien festgelegt.
Energie-Coaching I Faktenblatt MuKEn Sanierung
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Anforderungen an den Wärmeschutz
Wenn an der Gebäudehülle Sanierungsarbeiten vorgenommen werden, definieren die MuKEn Anforderungen, um
Wärmeverluste zu minimieren. Ob diese eingehalten sind,
wird entweder mit einem Einzelbauteilnachweis oder mit
einem Systemnachweis überprüft und belegt. Vorgehen
und Berechnungsgrundlagen für beide Nachweise sind in
der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau»
definiert.
Einzelbauteilnachweis: Grenzwerte für
Wärmedurchgangskoeffizient
Zur Gebäudehülle zählen alle Bauteile, die den Dämmperimeter bzw. alle beheizten Räume umschliessen:
Dach, Aussenwand, Fenster, Türen sowie Wände und
Böden gegen unbeheizte Räume (z. B. Estrichboden,
Kellerdecke) und gegen das Erdreich (z. B. Kellerboden
und -wände). Wird eines dieser Bauteile erneuert,
muss im Einzelbauteilnachweis rechnerisch nachgewiesen werden, dass es die vorgegebene Wärmedämmwirkung erreicht.
Systemnachweis: Grenzwerte für Heizwärmebedarf
Im Systemnachweis muss belegt werden, dass das
Gebäude als Ganzes einen bestimmten Heizwärmebedarf
nicht überschreitet. Der Heizwärmebedarf sagt aus, wie
viel Wärme ein Gebäude pro Quadratmeter Energiebezugsfläche benötigt.
Die Energiebezugsfläche (EBF) ist die Summe aller
beheizten Flächen eines Gebäudes. Die raumumschliessenden Wände werden ebenfalls dazugezählt
(beheizte Brutto-Grundfläche).
Der Grenzwert für den maximalen Heizwärmebedarf ist
nicht für alle Gebäude gleich, sondern ist abhängig
von der Kompaktheit sowie vom Klima am Standort des
Gebäudes. Der in der MuKEn angegebene Grenzwert
wird deshalb mit einer vorgegebenen Formel für ein
spezifisches Gebäude berechnet. Er beträgt gemäss
MuKEn 2014 das 1,5-fache des Neubau-Grenzwerts
und liegt damit bei allen Gebäudekategorien in der
Grössenordnung der heute geltenden energetischen
Vorschriften (MuKEn 2008).
Die Dämmwirkung wird mit dem Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) angegeben. Dieser sagt aus,
wie viel Wärme durch ein Bauteil verloren geht. Ein
tiefer U-Wert bezeichnet demzufolge einen geringen
Wärmeverlust und eine gute Wärmedämmwirkung.
In den MuKEn sind für jedes Bauteil Grenzwerte für den
U-Wert festgelegt. Diese werden mit den MuKEn 2014
gemäss Tabelle 1 teilweise verschärft.
Bauteil gegen Aussenluft oder
<
− 2 m im Erdreich
Räume unbeheizt
oder
> 2 m im Erdreich
heute
MuKEn
2014
heute
MuKEn
2014
Dach, Decke
Wand, Boden
0.25
0.25
0.28
0.30
0.28
Fenster,
Fenstertüren
1.30 *
1.00 *
1.60 *
1.30 *
Türen
1.30
1.20
1.60
1.50
Tore (gemäss
SIA Norm 343)
1.70
1.70
2.00
2.00
Storenkasten
0.50
0.50
0.50
0.50
*Der angegebene U-Wert gilt für das Gesamtfenster/die Gesamtfenstertür
Tabelle 1: Grenzwerte der U-Werte für einzelne Bauteile, in Watt pro
Quadratmeter Bauteilfläche und Kelvin (W/m2K). Diese Grenzwerte sind
im Rahmen eines Einzelbauteilnachweises einzuhalten. (Quelle: MuKEn)
Energie-Coaching I Faktenblatt MuKEn Sanierung
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Anforderungen an die
Wärmeerzeugung
Nebst den Anforderungen an die Qualität der Gebäudehülle bzw. an den Heizwärmebedarf machen die
MuKEn 2014 bei Sanierungen neu auch Vorschriften
zur Wärmeerzeugung für Heizung und Warmwasser.
Neu darf beim Ersatz des Wärmeerzeugers der Anteil an
nicht erneuerbaren Energien maximal 90 Prozent des
Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser betragen.
Der 1:1-Ersatz einer Gas- oder Ölheizung ist gemäss
MuKEn 2014 also nur noch im Ausnahmefall möglich.
Diese Anforderung gilt gleichermassen, ob ein Gebäude
umfassend saniert oder nur die Heizung ausgewechselt
wird.
Der Ersatz eines Wärmeerzeugers für Heizung und
Warmwasser ist bewilligungs- und meldepflichtig. Die
Anforderungen für eine Bewilligung gelten einerseits als
erfüllt, wenn eine MuKEn-Standardlösung fachgerecht
umgesetzt wird. Andererseits kann der Nachweis über
eine Minergie-Zertifizierung oder über einen Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) mit mindestens
der Effizienzklasse D erbracht werden. Während
Standardlösungen auch beim reinen Heizungsersatz zum
Tragen kommen, sind Minergie-Zertifikat oder GEAK
bei umfangreicheren Sanierungen angebracht, die auch
die Gebäudehülle miteinbeziehen.
Nachweis über Minergie-Zertifizierung oder GEAK
Bei einer Minergie-Zertifizierung oder einem GEAK wird
der gewichtete Energiebedarf für Heizung und Warmwasser nachgewiesen. Dieser ist ein Mass dafür, wie viel
Energie aufgewendet werden muss, um die gesamte
Wärme für Heizung und Warmwasser bereitzustellen.
Ist im Gebäude eine Lüftung und / oder Klimatisierung
vorhanden, wird deren Energieverbrauch ebenfalls
berücksichtigt.
Wärmeerzeugung
1.
Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung (mind. 2 % der EBF)
2.
Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung und ein Anteil
an erneuerbarer Energie für Warmwasser
3.
Mit Strom betriebene Wärmepumpe mit Erdsonde,
Wasser oder Aussenluft, für Heizung und Warmwasser
ganzjährig
4.
Mit Erdgas betriebene Wärmepumpe, für Heizung und
Warmwasser ganzjährig
5.
Fernwärmeanschluss (Netz mit Wärme aus KVA, ARA
oder erneuerbaren Energien)
6.
Wärmekraftkopplung (el. Wirkungsgrad min. 25 % und
für min. 60 % des Wärmebedarfs für Heizung und
Warmwasser)
7.
Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage
(mind. 5 Wp /m2 EBF)
10.
Erneuerbarer Grundlast-Wärmeerzeuger (mind. 25 %
der Wärmeleistung – Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme,
Grundwasser oder Aussenluft) ergänzt mit bivalent
betriebenem fossilen Spitzenlastkessel, für Heizung
und Warmwasser ganzjährig
Gebäudehülle
8.
Fenster-Ersatz (U-Wert bestehende Fenster
≥ 2,0 W/m2K und U-Wert Glas neue Fenster
≤ 0,7 W/m2K)
9.
Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach (U-Wert
bestehende Fassade/Dach/Estrichboden ≥ 0,6 W/m2K
und U-Wert neue Fassade/Dach/Estrichboden
≤ 0,20 W/m2K sowie Gesamtfläche mind. 0,5 m2 pro
m2 EBF
Lüftung
11.
Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) mit Wärmerückgewinnung mit einem Wirkungsgrad von mindestens
70 %
Tabelle 2: Standardlösungen für erneuerbare Energien beim
Wärmeerzeugerersatz.
Standardlösungen für erneuerbare Energien beim
Wärmeerzeugerersatz
Die MuKEn definieren insgesamt elf Standardlösungen,
die in Tabelle 2 aufgeführt sind. Drei Stossrichtungen
stehen dabei im Vordergrund: Einsatz von erneuerbaren
Energien bei der Wärmeerzeugung, Reduktion des
Wärmebedarfs durch Optimierung der Gebäudehülle
und Wärmerückgewinnung mit kontrollierter Lüftung.
Bei allen elf MuKEn-Standardlösungen gilt die
Anforderung als erfüllt, dass maximal 90 Prozent des
Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser aus nicht
erneuerbaren Quellen stammen darf.
Energie-Coaching I Faktenblatt MuKEn Sanierung
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Vergleich der heutigen und der voraussichtlich
neuen Anforderungen an die Wärmeerzeugung
Anforderungen an die Erteilung von
Fördergeldern
Während die Anforderungen an den Wärmeschutz von
Gebäuden gegenüber den aktuell geltenden Regelungen
(MuKEn 2008) kaum verschärft werden, beschränken
die MuKEn 2014 den Anteil nicht erneuerbarer Energien
bei der Wärmeerzeugung auf maximal 90 Prozent.
Um Fördergelder für energetische Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle zu erhalten, sehen die
MuKEn 2014 vor, dass ein Gebäudeenergieausweis der
Kantone (GEAK) Plus vorliegt – sofern die Fördersumme
10’000 Franken übersteigt und für diese Gebäudekategorie ein GEAK Plus existiert. Die konkrete Umsetzung
ist noch nicht festgelegt.
Wärmebedarf
in Prozent
Ein GEAK Plus erfasst den Ist-Zustand des Gebäudes
und zeigt die Energieeinsparungen für konkrete Sanierungsvarianten auf. Mit dieser Qualitätssicherung
soll erreicht werden, dass die staatlichen Fördermittel
optimal eingesetzt werden. Denn ohne Kenntnis der
energetischen Qualität des ganzen Gebäudes bringen
Investitionen in die Gebäudehülle häufig nicht die
erhofften Resultate.
100
90
80
70
60
50
40
30
20
10
0
■
■
■
■
heute
MuKEn 2014
Mindestanteil erneuerbare Energie
Höchstanteil nicht erneuerbare Energie
Heizwärmebedarf
Wärmebedarf Warmwasser
Abbildung 1: Energetische Anforderungen heute und voraussichtlich
ab 2020 bezüglich Energiebedarf und Wärmeerzeugung. Vereinfachte
Berechnung für Heizung und Warmwasser eines bestehenden Mehrfamilienhauses mit durchschnittlicher Kubatur und energetisch
unsanierter Gebäudehülle.
Sanierungspflicht elektrische
Wärmeerzeugung
Die MuKEn 2014 schreiben neu vor, dass elektrische
Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem innerhalb
von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes mit
alternativen Heizsystemen zu ersetzen sind. Das Gleiche
gilt auch für zentrale elektrische Wassererwärmer, die
ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden. Wärmepumpenboiler mit einer elektrischen Spitzendeckung
sind also von der Regelung ausgenommen. Nicht betroffen von der Sanierungspflicht sind auch dezentrale
Elektroboiler, die einzelne Wohnungen mit Warmwasser
versorgen.
Stadt Zürich
Umwelt- und Gesundheitsschutz
Geschäftsstelle Energie-Coaching
Walchestrasse 31
Postfach, 8021 Zürich
Telefon 044 412 24 24
Montag bis Freitag, 9.00 –12.00 Uhr
[email protected]
www.stadt-zuerich.ch/energie-coaching
Weitere Informationen
– Informationen zur kantonalen Energie- und Baugesetzgebung vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
(AWEL):
www.energie.zh.ch > Energetische Bauvorschriften
– Vollständige MuKEn 2014 und weitere Unterlagen von
der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren:
www.endk.ch > Energiepolitik der Kantone > MuKEn
– Heizen im Einfamilienhaus/im Mehrfamilienhaus:
Systeme und Kosten im Vergleich, Faktenblätter
Energie-Coaching:
Überblick von Vor- und Nachteilen sowie Kosten
verschiedener Heizsysteme
– Förderprogramm Energieverbunde als Ersatz für Öl- und
Gasheizungen der Stadt Zürich:
www.stadt-zuerich.ch/heizungsersatz
– Übersicht Fördermöglichkeiten im Energiebereich:
www.energiefranken.ch
Stand
September 2016
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