Landschaftspflegerischer Fachbeitrag

Werbung
Teil A/13:
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan 7-11 der Stadt Bocholt
(II. BA Zur Eisenhütte)
bearbeitet für:
Stadt Bocholt
Berliner Platz 1
46395 Bocholt
bearbeitet von:
öKon GmbH
Liboristraße 13
48155 Münster
Tel.: 0251 / 13 30 28 -12
Fax: 0251 / 13 30 28 -19
10. NOV 2013
öKon GmbH, Münster
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
1
Vorhaben und Zielsetzung ................................................................................................. 5
2
Untersuchungsrahmen....................................................................................................... 6
3
Allgemeine und naturräumliche Grundlagen .................................................................... 6
3.1
Lage des Untersuchungsgebiets, Naturräumliche Einordnung .......................................................... 6
3.2
Klima / Luft............................................................................................................................................ 7
3.3
Boden .................................................................................................................................................... 7
3.3.1
Bodentyp.......................................................................................................................................... 7
3.3.2
Bodendenkmale ............................................................................................................................... 9
3.3.3
Kampfmittel ..................................................................................................................................... 9
3.3.4
Altlasten ........................................................................................................................................... 9
3.4
Wasser .................................................................................................................................................. 9
3.5
4
5
6
7
Potenziell natürliche Vegetation ........................................................................................................ 10
Planerische Vorgaben, Schutzausweisungen ................................................................ 11
4.1
Regionalplan, Landschaftsplan, Flächennutzungsplan .................................................................... 11
4.2
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete................................................................................ 11
4.3
Natura 2000-Gebiete ........................................................................................................................... 11
4.4
Biotopkataster NRW, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile (LB) ........................... 12
4.5
Geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG, § 62 LG NW .................................................................... 12
Ökologische Bestandsaufnahme .................................................................................... 13
5.1
Biotoptypen und Flächennutzung ...................................................................................................... 13
5.2
Streng geschützte Arten ..................................................................................................................... 14
Bewertung des Ist-Zustands ............................................................................................ 15
6.1
Landschaftsökologische Bewertung des Untersuchungsgebiets .................................................... 15
6.2
Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbildes...................................................................... 18
6.3
Vorhandene Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft / Vorbelastungen ............................... 18
Bewertung des Eingriffs – Konfliktanalyse ..................................................................... 19
7.1
Beschreibung der allgemeinen Wirkfaktoren der Planung ............................................................... 19
7.2
Bewertung bezüglich der abiotischen Faktoren ................................................................................ 20
7.2.1
Klima/Luft ...................................................................................................................................... 20
7.2.2
Boden ............................................................................................................................................ 20
7.2.3
Wasser .......................................................................................................................................... 22
7.3
Ermittlung des Kompensationsbedarfs und Bewertung des Eingriffs in Naturhaushalt und
Landschaftsbild............................................................................................................................................... 23
7.3.1
Landschaftsökologische Bewertung ................................................................................................ 23
7.3.2
Auswirkungen auf streng geschützte Arten ..................................................................................... 26
öKon GmbH, Münster
7.3.3
Seite 3
Landschaftsästhetische Beurteilung ................................................................................................ 28
8
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen.................................................................. 29
9
Kompensationsmaßnahmen ............................................................................................ 29
10 Grünordnung und textliche Festsetzungen .................................................................... 30
10.1
Grünflächenkonzept ........................................................................................................................... 30
10.1.1
Strauchpflanzungen ....................................................................................................................... 30
10.1.2
Herstellung von Verkehrsgrün......................................................................................................... 31
10.1.3
Anlage von Rasenflächen ............................................................................................................... 31
10.1.4
Fuß- und Radwege......................................................................................................................... 31
11 Zusammenfassung ........................................................................................................... 31
12 Verwendete Literatur ........................................................................................................ 32
13 Anhang: Pflanzlisten ....................................................................................................... 35
13.1
Laubbäume, Obstgehölze und Rankpflanzen .................................................................................... 35
13.2
Sträucher............................................................................................................................................. 36
Tabellen
Tab. 1: Biotoptypen/Flächennutzung
14
Tab. 2: Bewertung der Flächen im Ausgangszustand
16
Tab. 3: Ausmaß der Flächenversiegelung gemäß E+A-Bilanz (Vergleich Ist- / Plan-Zustand)
22
Tab. 4: Flächenwerte gemäß Planzustand
24
Tab. 5: Ermittlung der Biotopwertdifferenz (vorher / nachher)
26
Anlagen
1
Bestandsplan Biotop-/ Nutzungstypen
2
Maßnahmenplan
öKon GmbH, Münster
Seite 4
Gutachtenverzeichnis zum BA II (2013)
Teil A/13:
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan 7-11
Teil B/13:
Umweltbericht gemäß §2 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes 7-11
Teil C/13:
Umweltbericht gemäß §2 BauGB zur Anpassung der im Jahre 2009 erfolgten 85. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Bocholt
Teil D/13:
Nachtrag (ÖKON 2013) zur Artenschutzrechtlichen Prüfung ( ÖKON 2009)
(Eine Umweltverträglichkeitsstudie gemäß § 3 UVPG wurde bereits im Jahre 2009 erstellt.)
Abkürzungen
ASP
BA
BEW
B-Plan
DWA
E+A-Bilanz
ESB
FNP
LANUV
LFB
LWL
NRW
PNV
RRB
STUA
UB
ULB
UVS
Artenschutzrechtliche Prüfung
Bauabschnitt
Bocholter Energie- und Wasserversorgungs GmbH
Bebauungsplan
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.
Eingriffs-/Ausgleichsbilanz
Entsorgungs- und Servicebetrieb Bocholt
Flächennutzungsplan
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Landschaftsverband Westfalen Lippe
Nordrhein-Westfalen
Potenziell natürliche Vegetation
Regenwasserrückhaltebecken
Staatliches Umweltamt
Umweltbericht
Untere Landschaftsbehörde
Umweltverträglichkeitsstudie
Abkürzungen Gesetze, Verordnungen siehe Literaturverzeichnis
öKon GmbH, Münster
Seite 5
1 Vorhaben und Zielsetzung
Im Nordwesten der Stadt Bocholt an der Straße Zur Eisenhütte im Ortsteil Lowick ist die
Errichtung eines Wohnbaugebietes (II. BA Zur Eisenhütte; B-Plan 7-11) geplant. Das geplante
Wohnbaugebiet stellt einen Eingriff (§1a BauGB, §21 BNatSchG) in Naturhaushalt und
Landschaftsbild dar, der im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (LFB) zu
bilanzieren ist und durch entsprechende Maßnahmen auszugleichen ist. Im folgenden Gutachten
werden die von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Einflüsse auf Natur und Landschuft
sowie auf die abiotische Umwelt untersucht. Nach einer landschaftsökologischen und
-ästhetischen Bestandsaufnahme werden Kompensationsmaßnahmen für unvermeidliche
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft erarbeitet.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-11 1 liegt westlich der Grundstücke Gildhaus Esch
Haus-Nr. 1 und 3, südlich des Grundstückes Zur Eisenhütte Haus-Nr. 4, östlich des Grundstücks
Zur Eisenhütte Haus-Nr. 15 und nördlich der Bebauung Miep-Gies-Straße und Hannah-ArendtStraße.
Im Süden grenzt das Gebiet direkt an den bereits realisierten B-Plan 7-10 (BA I Zur Eisenhütte)
an. Im Westen grenzen Ackerflächen sowie Wiesen des Hauses Nr. 15 an das Plangebiet; im
Norden und Osten die Straße Zur Eisenhütte (nördlich bzw. östlich dieser Straße befinden sich
ein Ausflugslokal, Hoflagen mit überwiegend Grünland, Acker sowie der Siedlungsbereich an der
Straße Gildhaus Esch).
Das Plangebiet selbst besteht aus überwiegend Ackerflächen, gefolgt von Grünland; desweiteren
Gärten, Obstwiese, Gebäude und Verkehrsflächen (Zufahrten).
Als Art der baulichen Nutzung sieht der Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet vor (WA).
Die in Allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe,
Tankstellen) werden ausgeschlossen, um den Wohncharakter des Siedlungsbereiches zu
erhalten. Ebenfalls nicht zulässig sind Einzelhandelsbetriebe. Die geplante Wohnbebauung
besteht aus Einzel- und Doppelhäusern (Ausnahme: Haus Nr. 13, Mehrfamilienhaus) mit einer
Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8. Die äußere verkehrliche
Erschließung findet über die Straße Zur Eisenhütte statt, die innere über neue Planstraßen;
ausgenommen hiervon sind die Hausnummern Zur Eisenhütte 9, 9a, 11, 11a, die nach wie vor
von der Straße Zur Eisenhütte aus erschlossen werden.
Der Bereich des Bebauungsplanes 7-11 ist Teil eines größeren Plangebietes, das im
Entwicklungsplan Wohnen der Stadt Bocholt als Wohnbauentwicklungsbereich Nr. 2 (Lowick Zur Eisenhütte) geführt wird. Dieses gesamte Plangebiet hat eine Größe von 11,4 ha. Der
Bebauungsplan 7-11 bezieht sich nunmehr auf den 2. Bauabschnitt, der im Nordosten des
Entwicklungsplanes liegt und eine Gesamtfläche von ca. 2,5 ha (inkl. Straße Zur Eisenhütte)
aufweist. Der seit dem 12.01.1979 rechtswirksame Flächennutzungsplan stellte für den Bereich
des Bebauungsplanes 7-11 eine Fläche für die Landwirtschaft dar. Der FNP wurde bereits
parallel zum B-Planverfahren 7-10 (BA I) im Jahre 2009 geändert, er wird jedoch im Rahmen des
neuen Verfahrens angepasst, da ein ursprünglich geplantes Regenrückhaltebecken nun
aufgrund einer neuen Entwässerungsplanung für das Gebiet entfallen kann. Außerdem hat sich
der Änderungsbereich geringfügig geändert (Straßenbereiche Zur Eisenhütte, vgl. Anpassung
des UB zur 85. FNP-Änderung 2013).
1 Vgl. Anlage 1
öKon GmbH, Münster
Seite 6
2 Untersuchungsrahmen
Der Geltungsbereich des B-Planes 7-11 wird als Untersuchungsraum des LFB betrachtet.
Im Rahmen des Gesamtverfahrens Zur Eisenhütte wurde eine UVS erarbeitet ; in dieser wurde ein deutlich erweiterter
Untersuchungsbereich berücksichtigt (UVS 2009).
Für die E+A-Bilanzierung wird die "Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und
Landschaft sowie von Kompensationsmaßnahmen bei Bebauungsplänen" (LANDESREGIERUNG
NRW 1996) verwendet.
Für das Gesamtplanvorhaben sind faunistische Gutachten beizubringen (Vögel / Fledermäuse /
Zufallsfunde), die Untersuchung von Amphibien entfällt. Mit den faunistischen Untersuchungen
wurde im Frühjahr 2009 begonnen. Die artenschutzrechtliche Prüfung (ASP 2009) liegt bereits
vor; sie wurde nun, im Jahre 2013, um einen Nachtrag zur ASP ergänzt (ÖKON 2003).
3 Allgemeine und naturräumliche Grundlagen
3.1 Lage des Untersuchungsgebiets, Naturräumliche Einordnung
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Siedlungsrand von Bocholt in der Ortslage Lowick (vgl.
Anlage 1).
Die Höhen im Untersuchungsgebiet betragen ca. 23 m üNN. Die ebene Landschaft wird
überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Bereits bebaute Grundstücke (Bestandsbauten) Zur
Eisenhütte Nr. 9, 9a, 11 und 11a befinden sich im Südosten des Plangebietes. Das Haus Nr. 13
wird nicht mehr bewohnt und soll abgerissen werden.
Die zum Kreis Borken gehörige Stadt liegt in der Isselebene (Kennziffer 576) naturräumlich
gehört diese zum Niederrheinischen Tiefland (Kennziffer 57).
Die naturräumliche Einheit Niederrheinisches Tiefland ist der nördliche Teil der Niederrheinischen Bucht und wird im
Westen und Nordwesten durch die niederländische Grenze, im Nordosten durch das Westmünsterländische Tiefland,
im Osten durch Ruhrgebiet und Bergisches Land und im Süden durch die Kölner Bucht begrenzt. Die Höhenlage
beträgt fast durchgängig weniger als 100 m üNN. Die größeren Fließgewässer sind Rhein, Erft, Niers, Lippe, Ruhr und
Issel.
Die Isselebene (Kennziffer 576) liegt im Nordosten der Flussterrassenlandschaft Niederrheinisches Tiefland. Es handelt
sich um eine auf drei Seiten (Westen, Süden, Osten) durch Geländestufen eingegrenzte Niederterrassenfläche mit
aufgelagerten Flugdecksanden, die sich zwischen 17 und 26 m üNN bewegt. Im Bereich der Issel, die von Südosten
nach Nordwesten die Ebene durchfließt, befinden sich eingelagerte holozäne Auenlehme und -sande. Die Landschaft
wird hauptsächlich von landwirtschaftlichen Flächen bedeckt, die im nördlichen Teil von kleineren Waldstücken,
Baumreihen und Gehölzstreifen gegliedert werden. In der südlichen Hälfte werden die landwirtschaftlichen Flächen
vorwiegend als Dauergrünland, im Norden vorwiegend als Ackerland genutzt. Es finden sich nur zwei nennenswerte
forstwirtschaftlich genutzte Gebiete in der Isselebene. Auf den Drevenacker Dünen ganz im Süden stocken
überwiegend Kiefern, der Diersfordter Wald im Westen besteht aus einem Mosaik verschiedener Waldtypen.
Die Isselebene teilt sich nach den wechselnden Anteilen der aufgelagerten Flugdecksande auf in die DiersfordtWittenhorster Sandplatte (576.1), die Obere Isselebene (576.0) und die Millingen-Bocholter-Ebene (576.2), die sich im
nördlichen Teil der Isselebene befindet. Die Millingen-Bocholter-Ebene wird durch die holozäne Niederungsfläche der
Isselburg-Werther Bruchniederung in zwei Niederterrassenplatten getrennt, zum einen die Millinger Ebene im Westen,
zum anderen die Bocholter Sandebene (576.22) im Osten (VON KÜRTEN 1977).
Das Planungsgebiet gehört zur Bocholter Sandebene (Kennziffer 576.22), hierbei handelt es sich
um eine Niederterrasse, die von Flugsanden bedeckt ist und deren Mächtigkeit in östlicher
Richtung auf z.T. 5 m ansteigt. Entlang der Wasserläufe fügen sich schmale holozäne
Bachablagerungen ein. In erhöhten Lagen sind Plaggenesche zu finden. Die Bocholter
Sandebene ist durch nährstoffarme Böden gekennzeichnet ( VON KÜRTEN 1977).
öKon GmbH, Münster
Seite 7
3.2 Klima / Luft
Das Planungsgebiet gehört zum Klimabereich Nordwestdeutschland und liegt im
Übergangsbereich der Klimabezirke Niederrheinisches Tiefland und Münsterland. Das Klima in
Bocholt ist gemäßigt, wobei die Winter im Vergleich zu anderen Regionen aufgrund der niedrigen
Höhenlage und der Nähe zum Rhein sehr mild (Temperaturmittel im Januar 2,6 °C) und die
Sommer warm, aber nicht heiß ausfallen (Juli 18,4 °C).
Im langjährigen Mittel gibt es im Jahr 12 Schneedeckentage, 50 Frosttage und nur 8 Eistage
(Dauerfrosttage), wobei der erste Frost im langjährigen Mittel Mitte November zu erwarten ist und
der letzte Frost Mitte April. In den meisten anderen Regionen in Deutschland herrscht eine
längere Zeit lang Frostgefahr.
Es gibt außerdem rund 32 Sommertage (Tagesmaximum 25 °C oder mehr) und 6 heiße Tage (30
°C oder mehr) im Mittel. Die ersten Sommertage treten meist Mitte/Ende April, die ersten heißen
Tage Mitte Mai auf; die letzten heißen Tage gibt es Ende August/Anfang September und die
letzten Sommertage meist Ende September. Im Jahresmittel fallen rund 750 mm Niederschlag,
wobei der Juni mit fast 78 mm der regenreichste und der April mit knapp 41 mm der trockenste
Monat sind. Außerdem gibt es durchschnittlich 22 Gewittertage im Jahr. Die vorherrschende
Windrichtung an den nächstgelegenen Wetterstationen ist Westsüdwest (Bocholt, DWD) bis
Südsüdwest (Coesfeld, METEOMEDIA). Die mittlere Windgeschwindigkeit ist aufgrund des ebenen
und offenen Geländes relativ hoch.
Das Geruchsgutachten (UPPENKAMP & PARTNER 2009) kommt zu folgenden Ergebnissen:
Im Bereich des Entwicklungsplans wird eine relative Häufigkeit der Geruchswahrnehmungen von 1-6% der
Jahresstunden ermittelt. Unter Berücksichtigung einer potenziellen Erweiterung der Tierhaltung Langenberg
wurden Geruchswahrnehmungen von 2-7% der Jahresstunden ermittelt. Die ermittelten
Geruchswahrnehmungen auch unter Berücksichtigung einer Erweiterung der Tierhaltung Langenberg liegen
an der Wohnbebauung im Bereich des Entwicklungsplans Lowick Zur Eisenhütte unter den
Geruchsimmissionswerten der GIRL (Geruchs-Immissions-Richtlinie NRW) für Wohnbebauung von 10%
der Jahresstunden. D.h. es ist von keinen erheblichen Geruchsimmissionen im Gebiet durch
landwirtschaftliche Betriebe auszugehen.
3.3 Boden
3.3.1 Bodentyp
Das Ausgangsgestein des Untersuchungsgebiets ist pleistozäner2 und holozäner3 Sand
(GEOLOGISCHE KARTE NRW 1:100.000, Blatt C4302 Bocholt, 1997). Gemäß BODENKARTE VON
NRW (1:50000, Blatt L4104 Bocholt, 1983) sind im Plangebiet zwei Bodentypen vorzufinden:


Brauner Plaggenesch, z.T. Graubrauner Plaggenesch (Kürzel E8 1). Ausdehnung: Sehr
kleiner Bereich im äußersten Südwesten.
Podsol-Gley, z.T. Gley-Podsol und Gley (Kürzel: pG8 1). Ausdehnung: Fast im gesamten
Plangebiet.
2 erdgeschichtliche Epoche von vor etwa 1,8 Millionen Jahren bis vor 11.500 Jahren
3 vor ca. 11.500 Jahren bis heute
öKon GmbH, Münster
Seite 8
Auszug aus der Bodenkarte NRW (1:50000, Blatt L4104 Bocholt, 1983)
Der anthropogene Plaggeneschboden nimmt nur einen kleinen Teil der Fläche ein. Gemäß Karte
der schutzwürdigen Böden NRW (GEOL. DIENST NRW, 2004) ist er aufgrund seiner Archivfunktion
als "sehr schutzwürdiger" Boden (Stufe "swb_2") eingestuft worden.
Bedeutung der Stufen:
swb_1 = besonders schutzwürdig
swb_2 = sehr schutzwürdig
swb_3 = schutzwürdig
Podsole sind klimaphytomorphe Böden, d.h. deren Eigenschaften werden vor allem durch das
Klima und der damit zusammenhängenden Vegetation beeinflusst. Dieser Bodentyp nimmt den
größten Teil des Gebietes ein.
Boden am Eingriffsort:
Kürzel
Bodentyp, geologische
Kennzeichnung
E81
Brauner
Plaggenesch,
Graubrauner Plaggenesch
Bodenartenschichtung
(von oben nach unten)
z.T.
aus humosem sandigem Bodenmaterial, meist über Podsol-Braunerde aus Flugsand (Holozän, Pleistozän), darunter Sand und Kies
der Nieder- und Hauptterrasse
sowie Geschiebelehm (Pleistozän)
pG81
Podsol-Gley, z.T. Gley-Podsol
und Gley
aus Flugsand oder sandigen Flussablagerungen (Pleistozän, Holozän) über Sand und Kies der Niederund
Hauptterrasse
(Pleistozän)
- humoser Sand bis
schwach schluffiglehmiger Sand 4-13 dm
- Sand bis schwach
schluffig-lehmiger Sand
- Feinsand bis schwach
schluffiger Feinsand 10
bis >20 dm
- Sand und kiesiger Sand
Eigenschaften
tiefreichend humose Sandböden, die anthropogen durch
künstlichen Bodenauftrag entstanden sind; großflächig auf
Ebenen und flachen Hängen im Gebiet von Bocholt,
Isselburg und Gendringen; Acker, mittlerer Ertrag; jederzeit
bearbeitbar; mittlere Sorptionsfähigkeit, im Allgemeinen
mittlere
nutzbare
Wasserkapazität,
hohe
Wasserdurchlässigkeit, Grundwasser meist tiefer als 20 dm
unter Flur
Sandböden; großflächig auf Ebenen, flachen Hängen und
Rücken im Bereich Bocholt; Varsseveld und Lichtenvoorde;
Acker, Grünland und vereinzelt Wald; geringer Ertrag;
Bearbeitbarkeit nur bei hohem Grundwasserstand erschwert;
geringe Sorptionsfähigkeit; meist hohe Wasserdurchlässigkeit; Grundwasser ehemals 2-10 dm unter Flur, heute
meist auf 8-13 dm abgesenkt; dabei vielfach nur geringe
nutzbare Wasserkapazität und dürreempfindlich; stw. noch
entwässerungsbedürftig
öKon GmbH, Münster
Seite 9
Die Böden des Plangebietes sind vorbelastet durch:
a) Intensivlandwirtschaft mit hohen Nähr- und Schadstoffeinträgen in den Boden und
nachfolgender Grundwasserbelastung.
b) Auf Ackerböden mit Dünger- und Pestizideinträgen und intensiver mechanischer
Bodenbearbeitung ist das Artenspektrum von Bodenorganismen in der Regel stark reduziert.
c) Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse durch Erosion und längjährige Bodenbearbeitung.
d) Flächenversiegelung durch Gebäude und Verkehrswege in mäßigem Umfang.
e) Die für Plaggeneschgebiete typischen Eschkanten, die den kulturhistorischen Wert
dokumentieren, sind nicht mehr vorhanden, so dass insgesamt die Archivfunktion des Bodens
in diesem Bereich als stark beeinträchtigt angesehen werden muss.
3.3.2 Bodendenkmale
In den weiter südlich gelegenen Baugebieten Nevelkamp (Bebauungspläne 7-6/1 und -6/2)
konnten archäologisch relevante Funde verzeichnet werden. Auf Grund dessen wurden im
Frühjahr 2008 auch Probegrabungen im Bereich des B-Planes 7-10 durchgeführt. Im südlichen
Teil wurden keine archäologischen Funde festgestellt, im nördlichen Teil wurden Scherben
gefunden (LWL-ARCHÄOLOGIE MÜNSTER 2008). Da das Vorkommen weiterer archäologischer
Gegenstände jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, sind Pflichten aus dem
Bodendenkmalschutz auch im B-Plan 7-11 zu beachten (Melde-, Genehmigungs- und
Dokumentationspflicht sowie die Ablieferung von Fundstücken). Im B-Plan 7-11 wurde ein
entsprechender Hinweis aufgenommen (vgl. Begründung zum B-Plan).
3.3.3 Kampfmittel
Es liegen Erkenntnisse vor, dass Kampfmittel aus dem 2. Weltkrieg im Plangebiet vorhanden
sind. Entsprechende Sicherheitsvorkehrungen sowohl bei der Planung wie bei evtl. Funden sind
zu treffen. Ein entsprechender Hinweis wurde in den B-Plan 7-11 aufgenommen (vgl.
Begründung zum B-Plan).
3.3.4 Altlasten
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Flächen mit
Bodenbelastungen oder Verdachtsflächen.
3.4 Wasser
Oberflächenwasser: Das geplante Neubaugebiet liegt im Einzugsgebiet des Gewässersystems
der Schieve. Am nordwestlichen Rand, jenseits der Straße Zur Eisenhütte verläuft das
Hauptgewässer der Schieve (Gewässernummer 023). Im weiteren Verlauf des Hauptgewässers
mündet, von Süden kommend, das "Gewässer 024". Beide Gewässer sind hinsichtlich ihrer
ökologischen Einstufung eher als naturfern zu bewerten (BÜRO DAHLEM 2009). Für das
Entwässerungskonzept des Gebietes sind sie jedoch von großer Bedeutung.
Im Plangebiet selbst befinden sich keine Oberflächengewässer.
Im Süden - außerhalb des Untersuchungsgebiets - verläuft die Bocholter Aa, ein Nebenfluss der Issel.
Nördlich der Straße Zur Eisenhütte verläuft der Bach Schieve. Bocholter Aa und Schieve gelten als WBVHauptgewässer. Das nächste Stillgewässer befindet sich auf einem benachbarten privaten Grundstück
westlich des Plangebietes.
öKon GmbH, Münster
Seite 10
Das Überschwemmungsgebiet der Bocholter Aa wurde mit der Überschwemmungsgebietsverordnung Bocholter Aa vom 07.11.2003 neu festgesetzt. Das gesetzliche Überschwemmungsgebiet der Bocholter Aa gem. § 32 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) und §112 LWG (Landeswassergesetz) liegt außerhalb der Bebauungspläne. Teile des Plangebietes sind als potenzielles
Überflutungsgebiet im Blatt 11 zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete für das
Einzugsgebiet der Bocholter Aa vom Dezember 2001 (StUA Herten) nachrichtlich dargestellt. Sie
sind kein gesetzliches Überschwemmungsgebiet. Potenzielle Überflutungsgebiete sind solche
Gebiete, die im Falle des Versagens von Hochwasserschutzeinrichtungen überflutet werden. Ein
diesbezüglicher Hinweis wird für die betroffenen Bereiche im Bebauungsplan aufgenommen.
Grundwasser: Das Plangebiet weist als Teil der aus Sanden und Kiesen bestehenden
eiszeitlichen Terrassenlandschaft des Rheins ein Porengrundwasser mit sehr ergiebigen bis
ergiebigen Grundwasservorkommen auf. Der gesamte Planungsbereich ist als wasserhöffiges
Gebiet ausgewiesen (Geoserver Kreis Borken 2008). Außerdem ist der Planbereich im Regionalplan als Bereich zum Schutz der Gewässer dargestellt. Bedingt durch die Nähe zur Oberfläche
und Durchlässigkeit der Deckschichten besteht eine Gefährdung durch Verunreinigungen. Ein
entsprechender Hinweis wurde in den B-Plan 7-11 aufgenommen.
Wasserschutzgebiet: Das gesamte Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone III B
(= weitere Schutzzone) des Wasserschutzgebietes Bocholt-Liedern. Die Zone III stellt die Zone
mit dem geringsten Schutzstatus dar und soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen,
insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen,
gewährleisten.
Welche Handlungen oder Maßnahmen in der Zone III B verboten oder genehmigungspflichtig
sind, ist der "Anlage 3 zur Wasserschutzgebietsverordnung für das Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlage Liedern der Bocholter Energie- und Wasserversorgungs GmbH
(BEW)" zu entnehmen. So sind z.B. das Umbrechen von Dauergrünland oder die Errichtung von
Abwasseranlagen oder die Versickerung / Verrieselung von Niederschlagswasser von Straßen,
Hofflächen, Parkplätzen aus Wohngebieten genehmigungspflichtig.
Die für die Umsetzung des Bebauungsplanes erforderlichen Handlungen sind unter Beachtung
der Festsetzungen der Wasserschutzgebietsverordnung Liedern vom 04.05.1998 durchzuführen.
3.5 Potenziell natürliche Vegetation
Unter der potenziellen natürlichen Vegetation (PNV) versteht man nach TÜXEN (1956) die
Pflanzengesellschaft, die aufgrund ihrer speziellen Ansprüche an den Lebensraum nach Aufgabe
jeglicher anthropogener Nutzung nur durch die am Standort vorliegenden Faktoren Boden,
Wasser und Klima zu erwarten ist.
Nach KOWARIK (1987) ist die heutige potenzielle natürliche Vegetation (PNV) "eine rein gedanklich
vorzustellende, (...) gegenwärtigen Standortbedingungen entsprechende höchstentwickelte Vegetation, bei
deren Konstruktion neben den natürlichen Ausgangsbedingungen auch nachhaltige anthropogene
Standortveränderungen mit Ausnahme derjenigen zu berücksichtigen sind, die (...) im Zuge eines
gedachten Regenerationszyklus auszugleichen wären." Die PNV kann für Bewertungsaufgaben sowie zur
Ableitung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen herangezogen werden, sofern die Grenzen ihrer
Aussagefähigkeit beachtet werden (KAISER 1996). Bei der Ableitung von Entwicklungszielen ist zu beachten,
dass die PNV immer die höchstentwickelte Vegetation benennt und damit alle vorgeschalteten
Sukzessionsstadien außer Acht lässt, die aber in naturschutzfachliche Überlegungen einbezogen werden
müssen (KAISER 1996). Der Name der Kartierungseinheit ist damit als Symbol für alle über eine
Sukzessionsreihe mit Schlussgesellschaft verbundenen Einheiten aufzufassen.
Die Zuordnung der PNV wurde der thematischen Karte der Potenziellen Natürlichen Vegetation
entnommen (LANDSCHAFTSVERBAND W ESTFALEN-LIPPE (1988).
öKon GmbH, Münster
Seite 11
Das Untersuchungsgebiet liegt im Wuchsbereich des Buchen-Eichenwaldes (Fago Quercetum).
Der Buchen-Eichenwald gehört zu den bodensauren Eichenmischwäldern. Er bildet sich
bevorzugt auf trockenen bis frischen, mäßig nährstoffreichen, schwach anlehmigen Sandböden
aus.
Hauptholzarten sind Buche (Fagus sylvatica), Traubeneiche (Quercus petraea) und fast immer
auch die Stieleiche (Quercus robur), die von der Atlantischen Hülse (Ilex aquifolium) und der
kulturfolgenden Esskastanie (Castanea sativa) begleitet werden (BURRICHTER et al. 1988).
4 Planerische Vorgaben, Schutzausweisungen
4.1 Regionalplan, Landschaftsplan, Flächennutzungsplan
Der Regionalplan (Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland Blatt 25), weist im
Planbereich zwei sich überlagernde Bereiche aus (BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER 1999):


Wohnsiedlungsbereich
Bereich zum Schutz der Gewässer (wasserhöffiges Gebiet)
Das Untersuchungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Bocholt-West (1997).
Der Landschaftsplan sieht im Plangebiet keine Festsetzungen vor.
In der Entwicklungskarte des LP wird das Entwicklungsziel "EZ 2 – Anreicherung" genannt.
Anreicherung der bestehenden Gehölzstrukturen mit gliedernden und belebenden Elementen zur
Entwicklung eines Biotopverbundsystems, zur Abschirmung der Gewerbegebiete "Industriepark
Bocholt" und "Lowick" und zur Optimierung des Landschaftsbildes für die Erholung.
In dem seit dem 12.01.1979 rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bocholt ist der
Bereich des B-Planes 7-11 als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Um die Wohnbebauung
zu ermöglichen, wurde eine Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Umwandlung der
Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche im Parallelverfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes 7-10 im Jahre 2009 beschlossen. Die Änderungsvorschläge des
Flächennutzungsplanes lehnen sich an die Darstellung des Regionalplanes an, die wiederum aus
dem Instrument des städtischen "Bodenmanagements" entwickelt wurde.
Die Bezirksregierung Münster hat die Änderung des FNP für den I. und II. BA Entwicklungsplan
Zur Eisenhütte am 17.12.2009 genehmigt. Die Genehmigung lautet: „Genehmigung der 85.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bocholt.“ Mit der öffentlichen Bekanntmachung
am 02.02.2010 wurde die Flächennutzungsplanänderung wirksam und der Bebauungsplan 7-10
(I. BA) rechtsverbindlich. Der FNP wird im Rahmen des B-Planverfahrens 7-11 angepasst (s. UB
zur 85. Änderung des FNP, ÖKON 2009).
4.2 Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete
Im Untersuchungsgebiet oder in seinem Nahbereich sind keine Naturschutzgebiete und/oder
Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen.
4.3 Natura 2000-Gebiete
Im Untersuchungsgebiet oder in seinem Nahbereich gibt es weder FFH-Gebiete noch Gebiete,
die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallen.
öKon GmbH, Münster
Seite 12
4.4 Biotopkataster NRW, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile (LB)
Im B-Plangebiet selbst befinden sich keine im Biotopkataster NRW der LANUV verzeichneten
schützenswerten Biotope.
Die nächstgelegenen schutzwürdigen Biotope befinden sich im Süden in ca. 300 m Entfernung
(BK-4105-037, "Bocholter Aa westlich Bocholt"), im Nordwesten in ca. 900 m Entfernung (BK4105-011, "Grünland-Gehölzkomplex südwestlich Holtwick") und im Norden in ca. 1200 m
Entfernung (BK4104-040, "Holtwicker Bach zwischen Bocholter Aa und Bocholt").
Diese schützenswerten Biotope sind im Kataster NRW aufgeführt, haben aber ansonsten keinen
besonderen Schutzstatus und werden auch nicht überplant.
Innerhalb des Planungsraumes befinden sich keine Naturdenkmale.
Unter Naturdenkmalen (§28 BNatSchG, § 22 LG NRW) versteht man Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis
fünf Hektar festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz
a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder
b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.
(Anm. des Verf.: Als Schutzgegenstand kommen z.B. Bäume, Baumreihen, Alleen, Hecken, Quellen, außergewöhnliche Findlinge und
ähnliche Objekte in Frage).
Geschützte Landschaftsbestandteile gemäß §23 LG NRW kommen im Plangebiet ebenfalls nicht
vor.
"Als geschützte Landschaftsbestandteile werden Teile von Natur und Landschaft festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz

zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder

zur Abwehr schädlichen Einwirkungen
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken
oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken."
4.5 Geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG, § 62 LG NW
Besonders schützenswerte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG NW
Geltungsbereich sowie der näheren Umgebung des B-Planes nicht vorhanden.
sind
im
Besonders schützenswerte Biotope:
Nach § 30 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz 2009, zuletzt geändert August 2013) stehen folgende Biotope
unter besonderem Schutz; Maßnahmen, die zur Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigung führen können, sind unzulässig:
1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der
dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen
Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche,
Binnenlandsalzstellen,
3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-,
Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche
trockenwarmer Standorte,
4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und LärchenArvenwälder,
5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen,
Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe,
sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und
Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.
öKon GmbH, Münster
Seite 13
Im § 62 LG NW (Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen; 2000 zuletzt geändert Okt. 2013) findet sich folgende
Entsprechung besonders schützenswerter Biotope:
1. Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer
und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder
naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3. offene Binnendünen, natürliche Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und
Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, artenreiche Magerwiesen und -weiden,
Trockenrasen, natürliche Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht- Blockhalden- und Hangschuttwälder.
5 Ökologische Bestandsaufnahme
Um eine mögliche Gefährdung vorhandener Biotopstrukturen durch das geplante Vorhaben
einschätzen zu können, wird zunächst der ökologische Ist-Zustand des Plangebiets ermittelt. Die
Bestandsaufnahme hierzu erfolgte im August 2008; eine zusätzliche Begehung fand im Mai 2013
statt.
5.1 Biotoptypen und Flächennutzung
Der Bereich des B-Plans 7-11 ist überwiegend landwirtschaftlich geprägt. Der größte Anteil wird
von Ackerflächen, gefolgt von Grünland eingenommen.
Im Osten befinden sich die Grundstücke Zur Eisenhütte 9, 9a, 11, 11a mit Wohnhäusern und
Ziergärten. Haus Nr. 13 soll gemäß Planung abgerissen werden.
Als Gehölzstrukturen kommen im Plangebiet vor: eine alte Obstwiese am Haus Nr. 13; acht
Laubbäume (geringes Baumholz) im Bereich des Straßenseitenraumes an Haus Nr. 15 und
Heckenabschnitte entlang der Straße Zur Eisenhütte.
Desweiteren befinden sich im Plangebiet: strukturreiche und strukturarme Zier-/Nutzgärten sowie
eine Gartenbrache aus strukturarmen Ziergärten (> 5 -15 Jahre alt) (vgl. EA-Bilanz).
Fließgewässer und stehende Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Zur Kartierung der Biotoptypen wurde die "Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und
Landschaft sowie von Kompensationsmaßnahmen bei Bebauungsplänen" (LANDESREGIERUNG
NRW 1996) verwendet.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-11 umfasst eine Gesamtfläche (mit Straße und
Straßenseitenraum Zur Eisenhütte) von ca. 2,5 ha. Die in diesem Gebiet vorhandenen
Biotoptypen sind mit ihren Flächengrößen und ihren prozentualen Flächenanteilen in der
folgenden Tabelle aufgeführt.
öKon GmbH, Münster
Seite 14
Tab. 1: Biotoptypen/Flächennutzung
Typ / Nutzung
Fläche in m
2
Fläche in %
Ackerflächen
9830
48,8
Grünland
4790
23,8
Zier- und Nutzgärten, strukturreich
926
4,6
Zier- und Nutzgärten, strukturarm
1225
6,1
Gebäude (Wohnhäuser, Garagen,
Gartenhäuser)
Schotterflächen (Zufahrt)
760
3,8
420
2,1
Obstwiese, alt
1172
5,8
Gartenbrache
1000
5,0
Summe
20123
100,0
Bestandsflächen (Straße Zur
Eisenhütte samt Seitenraum)
4710
Gesamtgröße
24833
Einzelstrukturen
8 Laubbäume an Haus Nr. 15
(Trauffläche 8 x 30m²)
Heckenbereiche an der Straße Zur
Eisenhütte
240
250
5.2 Streng geschützte Arten
Bei Eingriffsplanungen sind grundsätzlich alle Arten der Kategorien streng geschützte Arten und
besonders geschützte Arten einschließlich der europäischen Vogelarten gesondert zu berücksichtigen.
Die Artengruppen werden in § 10 Abs. 2 Nr. 9 bis 11 BNatSchG definiert, wobei sich der
Gesetzgeber auf vier verschiedene europa- bzw. bundesweit geltende Richtlinien und Verordnungen stützt:




Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, Richtlinie 92/43/EWG),
Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL, Richtlinie 79/409/EWG),
EU-Artenschutzverordnung (EUArtSchV, (EG) Nr. 338/97) und
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).
An artenschutzrechtlichen Prüfungen (ASP) liegen vor:
a) Die ASP aus dem Jahre 2009 (ÖKON 2009)
b) Der ASP-Nachtrag aus dem Jahre 2013 (ÖKON 2013)
öKon GmbH, Münster
Seite 15
6 Bewertung des Ist-Zustands
6.1 Landschaftsökologische Bewertung des Untersuchungsgebiets
Die ökologische Bewertung des geplanten Eingriffes erfolgt nach der "Arbeitshilfe zur Bewertung
von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie von Kompensationsmaßnahmen bei
Bebauungsplänen NRW" (LANDESREGIERUNG NRW 1996).
Bei diesem Verfahren wird die Beurteilung des Wertes eines Untersuchungsgebietes für Naturschutz und
Landschaftspflege auf der Grundlage von Biotoptypen vorgenommen. Die Biotoptypen sind in einer
Biotoptypenwertliste vorgegeben, in denen ihnen jeweils ein festgesetzter Grundwert zugeordnet ist. Die Grundwerte,
die insbesondere von den Faktoren Seltenheit und Wiederherstellbarkeit der Biotoptypen abgeleitet sind, reichen auf
einer Skala von 0 (= niedrigster Wert) bis 10 (= höchster Wert). Für den Ausgangszustand wird der Grundwert A der
Biotoptypenwertliste verwendet, für durch die Planung veränderte Biotoptypen der Grundwert P, der den Wert eines
Biotops 30 Jahre nach Neuanlage darstellt.
Der Grundwert kann durch Korrekturfaktoren (atypische Ausprägung, Störeinflüsse, besondere Bedeutung für den
Biotopverbund, besondere Bedeutung für das Landschaftsbild) noch vermindert oder erhöht werden. Bei normaler
Ausprägung wird der Faktor 1 benutzt.
Der Grundwert wird mit dem Korrekturwert und der Flächengröße des Biotoptyps multipliziert, um einen
Einzelflächenwert je Biotoptyp zu erhalten. Die Summe der Einzelflächenwerte aller Biotoptypen ergibt die
Gesamtwertigkeit des Ausgangszustandes bzw. des Planung. Die ökologischen Gesamtwertigkeiten von
Ausgangszustand und Planung werden einander gegenübergestellt; wenn die Gesamtwertigkeit der Planung geringer
ist als die des Bestandes, sind ausgleichende Maßnahmen nötig.
Im Untersuchungsgebiet sind 6% der Fläche durch Gebäude (3,1%) oder Zufahrten (2,8%)
versiegelt oder verdichtet (Biotopwert 0 bzw. 1). Circa 48,8% der Fläche werden durch
Ackerflächen mit einem Biotopwert von 2 eingenommen; den gleichen Wert tragen die im Gebiet
vorhandenen strukturarmen Ziergärten (6,1 %). Die genannten Flächen besitzen einen geringen
Biotopwert.
Einen mittleren Biotopwert von 4 weisen das vorhandene Grünland und die strukturreichen
Ziergärten auf. Insgesamt macht das Grünland einen Flächenanteil von 23,8 % aus;
strukturreiche Ziergärten erreichen 4,6%.
Bei den höherwertigen Biotopen handelt es sich um Gartenbrache aus strukturarmen Ziergärten
(5%; Biotopwert 6) und um eine alte Obstwiese (5,8%; Biotopwert 9).
Einzelstrukturen: Acht Laubbäume (geringes Baumholz) stehen nördlich von Haus Nr. 15 im
Straßenseitenraum; ihnen wird der Biotopwert 8 zugeordnet. Heckenbereiche (ca. 250 m²)
stocken ebenfalls an der Straße Zur Eisenhütte, sie besitzen den Biotopwert 6. Sowohl Hecke
wie Laubbäume werden planbedingt beseitigt und müssen entsprechend der E/A-Bilanzierung
(Tab. 2, 4, 5) ersetzt werden.
In den folgenden Tabellen sind die im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen mit ihrem
Biotopcode, mit ihren ermittelten Flächengrößen, dem ökologischen Grundwert und dem
Flächenwert aufgeführt.
öKon GmbH, Münster
Seite 16
Tab. 2: Bewertung der Flächen im Ausgangszustand
Ausgangszustand II. Bauabschnitt (B-Plan 7-11)
1
2
Code
Biotoptyp / Flächenbezeichnung
(entspricht weitgehend Teilbereich 2 des Entwicklungsplangebietes)
3
4
5
Fläche Grundwert A Gesamtm²
6
7
8
Gesamtwert
Einzel-
Bemerkung
korrekturfaktor
flächenwert
*)
Sp 4 x Sp 5
Sp 3 x Sp 6
Straßenbereich Zur Eisenhütte
1.1
Straße (Bestand)
2.1
Straßenseitenraum, Begleitgrün
ZWISCHENSUMME 1
4260
0
1
0
0
450
2
2
4
1800
4710
1800
1.1
Gebäude (Wohnhäuser, Garagen, Gartenhäuser)
760
0
1
0
0
1.3
Schotterflächen (Zufahrt)
420
1
1
1
420
3.1
Ackerflächen
9830
2
1
2
19660
3.2
Grünland
4790
4
1
4
19160
4.1
Zier- und Nutzgärten, strukturarm
1225
2
1
2
2450
4.2
Zier- und Nutzgärten, strukturreich
926
4
1
4
3704
5.1
Gartenbrache > 5-15 J. (aus strukturarmen Gärten)
1000
6
1
6
6000
3.7
Obstwiese, alt
1172
9
1
9
10548 Zur Eisenhütte Nr. 13
ZWISCHENSUMME 2
20123
61942
SUMME (1+2)
24833
63742
Zusätzlich Einzelstrukturen:
Baumreihe (8 Laubb.) nördl. von Haus Nr. 15 (im Seitenraum der Straße Zur Eisenhütte); geringes
Baumholz; pro Baum 30 m²
240
8
1
8
1920
öKon GmbH, Münster
Seite 17
Hecken im Bereich der neuen Straßeneinmündung Zur Eisenhütte / II. BA und östlich von Haus Nr. 13
250
ZWISCHENSUMME 3
490
Flächenwert Ausgangszustand
Im Ausgangszustand beträgt der Flächenwert des Plangebietes insgesamt 67412 Punkte.
7
1
7
1750
3670
67412
öKon GmbH, Münster
Seite 18
6.2 Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbildes
Naturraum: Das Plangebiet liegt in der Isselebene, die sich als grünlandbetonte offene Kulturlandschaft auszeichnet;
größere Waldflächen gibt es nur wenige. Die Landschaft ist hauptsächlich von landwirtschaftlichen Flächen bedeckt,
die im Norden von kleineren Waldstücken, Baumreihen und Gehölzstreifen gegliedert sind. Im südlichen Teil der
Isselebene überwiegt die Dauergrünlandnutzung, der nördliche Teil wird vorwiegend als Ackerland genutzt.
Entwicklungsplan: Das Untersuchungsgebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand von Bocholt. Die Landschaft ist hier
überwiegend landwirtschaftlich geprägt. Im Osten und Süden befindet sich Wohnbebauung, die sich vorwiegend aus
Einfamilienhäusern mit Ziergärten zusammensetzt. Die südliche Bebauung ist noch sehr jung und somit wenig
entwickelt. Westlich der Straße Zur Eisenhütte sind locker ehemalige Gehöfte eingestreut, die heute überwiegend nur
noch als Wohngebäude genutzt werden. Die flache Landschaft erlaubt in Richtung Norden und Westen freie
Sichtbeziehungen, die an der westlichen Grenze des ursprünglichen Entwicklungsplangebietes durch eine Gehölzreihe
unterbrochen werden. Für die Naherholung (Lage am Stadtrand, Radfahren, Wandern) kommt der freien Landschaft im
Plangebiet des Entwicklungsplanes eine mittlere Bedeutung zu.
B-Plangebiet: Im Bereich des B-Planes 7-11 überwiegt mit 48,8 % der Fläche die Ackernutzung;
Grünland nimmt ebenfalls mit 23,8 % einen großen Raum ein. Im Osten an der Straße Zur
Eisenhütte befinden sich die Grundstücke Zur Eisenhütte 9, 9a, 11, 11a mit Wohnhäusern und
Ziergärten. Das Haus Nr. 13 soll abgerissen werden. Als Gehölzstrukturen kommen im Plangebiet
eine alte Obstwiese sowie Heckenabschnitte am Haus Nr. 13 vor. Desweiteren acht Laubbäume
(geringes Baumholz) im Bereich des Straßenseitenraumes an Haus Nr. 15. Außerdem befinden
sich im Plangebiet: strukturreiche und strukturarme Zier-/Nutzgärten sowie eine Gartenbrache
aus strukturarmen Ziergärten (> 5 -15 Jahre alt) (vgl. Anlage 1). Aufgrund der ökologischen
Ausstattung wird der Plangebietsfläche (B-Plan 7-11) die Bewertung "von allgemeiner
Bedeutung" für das Landschaftsbild zugeordnet.
6.3 Vorhandene Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft / Vorbelastungen
Bei der Bewertung der Auswirkungen des geplanten Eingriffs auf die Schutzfunktionen und -potenziale des Untersuchungsgebiets muss die vorhandene Grundbelastung berücksichtigt werden.
Diese spiegelt sich in der Beschreibung des ökologischen Ist-Zustands wider, da die bestehende
Situation eines Raumes immer auch aus den Belastungen seiner Potenziale und Ressourcen
resultiert. Folgende Beeinträchtigungen und Störungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild
liegen im Gebiet vor:

Intensivlandwirtschaft mit hohen Nähr- und Schadstoffeinträgen in Boden und Grundwasser,

Emissionen eines im Umfeld vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes außerhalb des
Plangebietes (s. Kap. 3.2 und Geruchsgutachten) in geringem Umfang,

Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse durch Erosion und langjährige Bodenbearbeitung,

Flächenversiegelung durch Gebäude und Verkehrswege in geringem Umfang,

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch angrenzende Siedlungen wegen dort fehlender
bzw. mangelhafter Ortsrandeingrünung.
öKon GmbH, Münster
Seite 19
7 Bewertung des Eingriffs – Konfliktanalyse
Im Rahmen der Konfliktanalyse ist zu prüfen, ob ein Vorhaben mit erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen
(der Leistungsfähigkeit) des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes verbunden und somit ausgleichspflichtig ist.
Gesetzlich vorgegebene und/oder länderübergreifend einheitliche, exakte Wertmaßstäbe für die Feststellung der Erheblichkeit bzw. Nachhaltigkeit von Vorhaben existieren nicht. Erheblichkeit und Nachhaltigkeit bleiben unbestimmte
Rechtsbegriffe. Die Schwere eines Eingriffs muss in jedem Einzelfall bewertet werden (vgl. LANDESBÜRO DER NATURSCHUTZVERBÄNDE 2006).
Als erheblich betrachtet man im Allgemeinen die Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes,
die den zur Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege erforderlichen Zustand von Natur und
Landschaft verschlechtern oder der ggf. notwendigen Entwicklung zuwiderlaufen.
Beeinträchtigungen werden als nachhaltig eingestuft, wenn sie voraussichtlich länger als 5 Jahre anhalten werden, d.h.
wenn sich nicht innerhalb von 5 Jahren ein Zustand bzw. Wert einstellt, der dem vor dem Eingriff entspricht. Während
die Erheblichkeit insbesondere auf die Qualität bzw. Intensität der Beeinträchtigungen abhebt, steht bei der Nachhaltigkeit die zeitliche Komponente, also die Dauer der Beeinträchtigungen im Vordergrund.
Sind Schutzgüter von allgemeiner Bedeutung betroffen, ist i.d.R. von nicht erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen.
Insbesondere bei Beeinträchtigungen von Funktionen mit besonderer Bedeutung ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie als
erheblich einzustufen sind, und ob sie damit einer zusätzlichen Ausgleichspflicht unterliegen, die über die vom Biotopwertverfahren schon ermittelte Kompensationsverpflichtung (in Form des errechneten Flächenwertdefizits)
hinausgeht.
Vorhaben, die geschützte Gebiete bzw. schutzwürdige Biotope beeinträchtigen, sind von vornherein als Eingriffe einzuschätzen. Dies gilt insbesondere für die Beeinträchtigung von Biotopen, die grundsätzlich als "nicht ausgleichbar"
gelten (wie z.B. Moore).
Außerdem ist generell anzunehmen, dass erhebliche Beeinträchtigungen in solchen Bereichen eher eintreten, die
bisher kaum vorbelastet sind oder aufgrund hoher Vorbelastungen kaum mehr Beeinträchtigungen verkraften können,
ohne dass mit nicht reversiblen Beeinträchtigungen zu rechnen wäre ("Umkippen von Ökosystemen").
Auch Summeneffekte von unerheblichen Beeinträchtigungen können insgesamt zur Erheblichkeit führen. Daher ist das
Zusammenwirken einzelner Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
7.1 Beschreibung der allgemeinen Wirkfaktoren der Planung
Bei Bauvorhaben treten im Allgemeinen die folgenden bau-, anlage- und betriebsbedingten
Wirkfaktoren auf. Wirkfaktoren müssen nicht immer und nicht unbedingt erhebliche
Beeinträchtigungen der Schutzgüter zur Folge haben.
Baubedingte Wirkfaktoren
-
Entfernen vorhandener Vegetation in den Baufeldern
Bodenabtrag und -umlagerung, sowie Verdichtung von Teilbereichen (Baustelleneinrichtung,
Lagerplätze, Befahren mit LKW und Maschinen)
Erhöhte Emission von Abgasen durch Baufahrzeuge und Transportverkehr
Erhöhte Staubemission aus Behandlung von Boden und Baumaterialien sowie aus dem
Transportverkehr
Erhöhte Emission von Lärm, Erschütterungen durch Baufahrzeuge und Transportverkehr
Stoffeinträge in angrenzenden Bereichen
Auswirkungen auf Grundwasser
(Zer)störung von Tierlebensräumen
Reichweite: Betrifft das Planungsgebiet bzw. das Umfeld der Bauarbeiten
Dauer: Auf die Bauzeit begrenzt
öKon GmbH, Münster
Seite 20
Anlagebedingte Wirkfaktoren
-
Flächeninanspruchnahme
Baukörper / bauliche Anlagen
Versiegelung und Verdichtung von Oberflächen
Beseitigung der Vegetationsdecke
Verminderung der Grundwasserneubildung
Verändertes Orts-/ Landschaftsbild
(Zer)störung von Tierlebensräumen
Reichweite: Betrifft das Plangebiet und ggf. angrenzende Bereiche
Dauer: Langfristig
Betriebsbedingte Wirkfaktoren
-
Anlieger- und Besucherverkehr, ruhender Verkehr (Parken)
Entstehung von Abwärme, Abwasser, Abfall
Emission von Lärm, Geräuschen, Licht, Luftverunreinigungen
Reichweite: Umliegende Wohngebäude und Plangebiet
Dauer: Langfristig
7.2 Bewertung bezüglich der abiotischen Faktoren
Während für die Bereiche Landschaftsökologie und Landschaftsästhetik verschiedene schema tisierte Bewertungsverfahren zur Abschätzung der Kompensationsflächen und –maßnahmen
vorliegen, können die Auswirkungen auf die abiotischen Faktoren nur funktional-beschreibend
dargestellt werden.
7.2.1 Klima/Luft
Durch die Versiegelung von Acker- und Grünlandflächen gehen Kaltluftentstehungsflächen
verloren, die aber im Umfeld nach wie vor in großem Umfang vorhanden sind. Kleinräumig
können geringe Aufwärmungseffekte durch die Versiegelungszunahme auftreten. Der
Luftaustausch von Freiflächen in vorhandene Wohnsiedlungen wird nicht wesentlich
beeinträchtigt. Lokalklimatisch ist im Gebiet eine leichte Minderung der Luftqualität durch
Autoabgase und Heizungen der Neubauten zu erwarten. Überschreitungen gesetzlicher bzw.
untergesetzlicher Normwerte sind nicht zu erkennen.
Die Bebauung bzw. Neuversiegelung der geplanten Flächen wird in der überwiegend unversiegelten Landschaft mesoklimatisch unbedeutsam sein. Die Durchgrünung im B-Plan-Gebiet und
die lockere Bebauung machen eine Frischluftzufuhr sowie ein Durchströmen aus dem
angrenzenden Freiraum möglich, so dass im neuen Wohngebiet mit einem positiven Bioklima zu
rechnen ist.
7.2.2 Boden
Der Boden ist Grundlage für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Er bildet Lebensraum für
Menschen, Tiere und Pflanzen, ist mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen Bestandteil des
Naturhaushalts und dient als Filter und Puffer dem Schutz des Grundwassers. Daneben erfüllt er
öKon GmbH, Münster
Seite 21
Archivfunktion für die Natur- und Kulturgeschichte (z.B. fossile Böden wie Moorböden oder
Plaggenesche als Dokument historischer Wirtschaftsformen).
Durch Maßnahmen wie z.B. Überbauung und Straßenbau wird gewachsener Boden vernichtet
und damit die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigt. Auswirkungen sind die
Verringerung des Lebensraums von Tier- und Pflanzenarten, die Verhinderung der Neubildung
und Speicherung von Grundwasser, die Beeinträchtigung der Luft- und Klimaregulation sowie der
von intaktem Boden abhängigen Funktionen für die land- oder forstwirtschaftliche Produktion
oder als Lebens- und Erholungsraum (Totalverlust der Bodenfunktionen).
Während der Bau- und späteren Nutzungsphase sind potenzielle Verunreinigungen des Bodens
mit Schadstoffen - insbesondere durch Kfz - nicht ganz auszuschließen. Da jedoch keine
gewerbliche Nutzung geplant ist, die künftige Bodenverunreinigungen vermuten lassen, ist die
Gefahr einer Boden- und Grundwasserverschmutzung wenig wahrscheinlich und insgesamt als
gering einzuschätzen.
Die Beurteilung des Bodens erfolgt im Hinblick auf die im Bodenschutzgesetz (BBodSchG) definierten natürlichen
Lebens- und Archivfunktionen sowie ihre Empfindlichkeiten gegenüber Eingriffen. Die Erfassung und Berücksichtigung
des Bodens anhand der in NRW flächendeckend verfügbaren Bodenkarte im Maßstab 1:50.000 (BK 50) wird als
ausreichend betrachtet (s. ARGE 2002).
Beeinträchtigungen ergeben sich durch nachteilige Veränderungen der an Boden geknüpften Funktionen. Wert- und
Funktionselemente allgemeiner Bedeutung werden nach dem Indikatorprinzip4 ausreichend über Biotope (Vegetation)
repräsentiert und kompensiert.
Im Plangebiet ist überwiegend der Bodentyp Podsol-Gley, z.T. Gley-Podsol und Gley; Kürzel:
pG81) vorhanden. Sie stellen keine schutzwürdigen Böden dar.
Plaggenesch (Brauner Plaggenesch, z.T. Graubrauner Plaggenesch; Kürzel E81) kommt nur in
einem kleinen Bereich im äußersten Südwesten des Gebietes vor.. Gemäß der Karte der
schutzwürdigen Böden NRW (GEOL. DIENST NRW 2004) sind Plaggeneschböden aufgrund ihrer
Archivfunktion als "sehr schutzwürdige" Böden (Stufe "swb_2") eingestuft worden.
Bedeutung der einzelnen Stufen:
swb_1 = besonders schutzwürdig,
swb_2 = sehr schutzwürdig,
swb_3 = schutzwürdig.
Dem Plaggeneschboden ist prinzipiell eine besondere Bedeutung zuzuschreiben (ARGE 1994).
Es ist daher zu prüfen, ob zusätzlicher Kompensationsbedarf besteht. Aufgrund der in Kap. 3.3.
beschriebenen Vorbelastungen ist jedoch eine zusätzliche Kompensation, die über die aus dem
Bewertungsverfahren ermittelte Kompensationsverpflichtung hinausgeht, nicht erforderlich.
Insbesondere die wertgebende Archivfunktion ist stark beeinträchtigt.
Versiegelungsbilanz:
In der folgenden Tabelle wird der Anteil der versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen im IstZustand den versiegelten Flächen im Plan-Zustand gegenübergestellt.
4
Nach dem Indikatorprinzip wird davon ausgegangen, dass der biotische Komplex (Tiere, Pflanzen) auch abiotische Wert- und
Funktionselemente mit allgemeiner Bedeutung am betroffenen Standort repräsentiert (vgl. ARGE 1994). Durch die Kompensation von
eingriffsbetroffenen Biotoptypen (Vegetation) werden somit auch allgemeine faunistische und abiotische Funktionen (z.B. Boden oder
Wasser) mit ausgeglichen.
öKon GmbH, Münster
Seite 22
Tab. 3: Ausmaß der Flächenversiegelung gemäß E+A-Bilanz (Vergleich Ist- / Plan-Zustand)
IstZustand
m²
%
II. BA (ohne Bestand Straße Zur Eisenhütte)
20123
Straßen inkl. Straßenbegleitgrün, Gebäude, Zufahrten, Fußweg
(versiegelt oder geschottert)
1180
PlanZustand
m²
%
Versiegelung
Veränderung in %
20123
5,9
18980
94,3
88,5
Der Vergleich der beiden Zustände zeigt, dass sich bei Realisierung des B-Planes 7-11 (II. BA)
die Versiegelungsbilanz (bei Berücksichtigung teilversiegelter oder verdichteter Flächen) um 88,5
Prozentpunkte gegenüber dem Ist-Zustand verändert. Durch Neuversiegelung gehen im
Plangebiet insgesamt 17800 m² Boden verloren (18980 m² – 1180 m², vgl. Tab. 3).
7.2.3 Wasser
Das Plangebiet liegt im Wasserschutzgebiet III B (= weiteres Schutzgebiet) Bocholt-Liedern. In
der Regel wird den Schutzzonen I und II eine besondere Bedeutung, der Schutzzone III eine
allgemeine Bedeutung für den Naturhaushalt zugemessen (vgl. z.B. ARGE Eingriff-Ausgleich
1994 und LANA 1996 zit. in LANDESBÜRO der Naturschutzverbände 2006). Eine zusätzliche
Ausgleichsverpflichtung leitet sich daher nicht ab (vgl. EA-Bilanz). Es ist jedoch - insbesondere in
der Bauphase (LKW, Baumaschinen, Materiallagerung, Umgang mit Chemikalien) - darauf zu
achten, dass keine Boden- bzw. Grundwasserverunreinigungen entstehen können.
Da das Plangebiet im Regionalplan als wasserhöffiges Gebiet dargestellt ist, ist der Einbau von
Recyclingmaterial bzw. industriellen Nebenprodukten stark eingeschränkt und grundsätzlich mit
dem Kreis Borken, als Unterer Wasserbehörde, abzustimmen.
Durch Versiegelung wird der Oberflächenabfluss des Niederschlagwassers vermehrt und
beschleunigt. Die Grundwasserneubildungsrate vermindert sich und das Rückhaltevolumen des
Bodens wird geringer. Es bestehen enge Wechselwirkungen zwischen dem Schutzgut Boden
und dem Grundwasser (vgl. Kap. 3.3 und 7.2.2). Aufgrund der o.g. Neuversiegelung geht eine im
Plangebiet nicht ausgleichbare Fläche für die Grundwasserneubildung verloren.
Das Schmutzwasser im Baugebiet wird über einen Schmutzwasserkanal abgeleitet und an den
bestehenden Schmutzwasserkanal im Bebauungsplan 7-10 (1. Bauabschnitt) im
Anknüpfungspunkt in der „Hannah-Ahrend-Straße“ angeschlossen.
Für das Plangebiet des Entwicklungsplanes Zur Eisenhütte wurde vom Büro DR. SCHLEICHER &
PARTNER (2008) ein Baugrundgutachten erstellt. Eine Versickerung des Niederschlagswassers ist
demnach nur bei einer Auffüllung des Geländes nach dem Oberbodenabtrag möglich.
Das Regenwasser der Erschließungsstraßen und der neuen Baugrundstücke wird daher über
eine herkömmliche Regenwasserkanalisation innerhalb der neuen Erschließungsstraße Richtung
Norden in den Regenwasserkanal in der Straße „Zur Eisenhütte“ geleitet. Der bestehende
Regenwasserkanal in der Straße „Zur Eisenhütte“ leitet das Regenwasser über das
Regenrückhaltebecken am Fischerweg ortsnah in die Schieve (Wasserlauf 023). Vor Einleitung
des Bebauungsplanverfahrens 7-10 (1. Bauabschnitt) wurde für den Entwicklungsplan Zur
Eisenhütte im August 2008 eine Machbarkeitsstudie zur Niederschlagsentwässerung in Auftrag
gegeben. Die vorliegende Machbarkeitsstudie vom Büro DAHLEM (2009) wurde entsprechend für
den 2. Bauabschnitt im Frühjahr 2012 überarbeitet und liegt den jeweiligen Fachbehörden vor
bzw. kann im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung eingesehen werden.
Eine entsprechende Festsetzung wird in den B-Plan aufgenommen:
öKon GmbH, Münster
Seite 23
„Das anfallende Niederschlagswasser der privaten Grundstücke und der Straßen ist über den
Regenwasserkanal und zwischengeschalteten Regenrückhaltebecken ortsnah in die Schieve
(Wasserlauf 023) einzuleiten“.
Die Löschwasserversorgung wird durch das Wasserversorgungsnetz der BEW sichergestellt. Die
erforderliche Löschwassermenge von 48 m³/h entsprechend dem DVGW -Arbeitsblatt W 405
kann gewährleistet werden. Die Löschwasserentnahme hat gleichmäßig aus dem umliegenden
Wassernetz (Unterflurhydranten, Abstand 120 m) zu erfolgen.
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
7.3 Ermittlung des Kompensationsbedarfs und Bewertung des Eingriffs in Naturhaushalt
und Landschaftsbild
7.3.1 Landschaftsökologische Bewertung
Für die Ermittlung des Bedarfs an Kompensationsmaßnahmen muss für den geplanten Eingriff in
den Naturhaushalt die biologische Wertigkeit der Biotoptypen bestimmt werden.
Die Biotoptypen wurden nach dem bereits genannten NRW-Verfahren (LANDESREGIERUNG NRW
1996) beurteilt. Ein Ziel der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist die Ermittlung des
Umfanges von Kompensationsmaßnahmen bezüglich der Biotopfunktion.
In der Bilanz wird die ökologische Wertigkeit der Biotoptypen vor und nach dem Eingriff
gegenübergestellt.
Zunächst wird die Bewertung der Flächen nach Realisierung des B-Planes aufgeführt:
öKon GmbH, Münster
Seite 24
Tab. 4: Flächenwerte gemäß Planzustand
Planzustand II. Bauabschnitt (B-Plan 7-11)
1
2
Biotoptyp / Flächenbezeichnung
Code
3
Fläche
4
Grundwert P
5
6
GesamtGesamtwert
korrekturfaktor
7
Einzelflächenwert
Sp 4 x Sp 5
Sp 3 x Sp 6
8
Bemerkung
m²
Straßen (Bestand)
1.1
Zur Eisenhütte (samt Straßenseitenraum)
Neue Straßenbereiche
4710
0
1
0
0
3308
1.1
Neuer Straßenabschnitt an Haus Nr. 15
448
0
1
0
0
1.1
Neuer Straßenabschnitt gegenüber neuer Straßeneinmündung
Baugebiet / Zur Eisenhütte
299
0
1
0
0
1.1
Neue Straßen im Baugebiet
2561
0
1
0
0
ZWISCHENSUMME 1
Allg. Wohngebiet (neu) [ges_15172 - 2950_alt]
8018
0
12222
1.1
GRZ 0.4
4889
0
1
0
0
1.1
zu erwartende GRZ-Überschreitung (25%)
1222
0
1
0
0 Erfahrungswert der Stadt Bocholt
4.1
Grünanlagen, strukturarm (Ziergärten)
6111
2
1
2
12222
1180
0
1
0
0
295
0
1
0
0 Erfahrungswert der Stadt Bocholt
1475
2
1
2
2950
500
1
1
1
500
Grundst. (alt) Haus Nr. 9-11a
1.1
GRZ 0,4
1.1
zu erwartende GRZ-Überschreitung (25%)
4.1
Grünanlagen, strukturarm (Ziergärten)
öffentliche Grünflächen
1.3
anteiliger Fuß- und Radweg, innerh. öffentl. Grünanlage
2950
1643
öKon GmbH, Münster
Seite 25
4.5
öffentliche Grünflächen (ohne Fuß-/Radweg)
513
4
1
4
2052
4.3
Spielplatz
630
2
1
2
1260
ZWISCHENSUMME 2
16815
18984
SUMME 1+2
24833
18984
Zusätzliche Einzelstrukturen:
8.1
8.2
Erhalt Hecken
Ersatz der Baumreihe nördlich von Haus Nr. 15. (8 Eichen, 15 m²
pro Baum).
0
8
1
8
0
120
8
1
8
960
Flächenwert gemäß B-Plan II. BA
Im Planzustand beträgt der Flächenwert des Plangebietes insgesamt 19944 Punkte.
19944
öKon GmbH, Münster
Seite 26
In einem weiteren Schritt wird der Wert des Ausgangszustands (Tab. 2) dem Wert des
Planzustands (Tab. 5) gegenübergestellt. Die Biotopwertdifferenz (Überschuss oder Defizit) wird
dadurch erkennbar.
Tab. 5: Ermittlung der Biotopwertdifferenz (vorher / nachher)
Ermittlung Kompensationsüberschuss / -defizit
II. BA
Flächenwert
Flächenwert Planzustand
19944
- Flächenwert Ausgangszustand
67412
Kompensationsüberschuss / -defizit
-47468
Es wird ein Flächenwertdefizit von 47468 Wertpunkten ermittelt.
Um das Defizit auszugleichen ist die externe Kompensationsmaßnahme K2 erforderlich:
= Abbuchung vom Ökokonto der Stadt Bocholt in Höhe von 47468 W ertpunkten.
Durch die Maßnahme K2 kann das Flächenwertdefizit vollständig ausgeglichen werden.
7.3.2 Auswirkungen auf streng geschützte Arten
Im Rahmen der Eingriffsregelung ist nach § 19 (3) BNatSchG festzustellen, ob als Folge eines
Eingriffs Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen
streng geschützter Arten nicht ersetzbar sind. Werden derartige Biotope zerstört, ist der Eingriff
unzulässig. Ausnahmen können nur bei zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses zugelassen werden.
Um bereits frühzeitig einen ersten Überblick über möglicherweise auftretende
artenschutzrechtliche Probleme zu erhalten, wurde anlässlich der Planung des ersten
Bauabschnittes die ÖKON GmbH beauftragt, im Jahr 2009 ökologische Untersuchungen (Vögel,
Fledermäuse) durchzuführen. Der Untersuchungsraum der ASP bezog sich auf den
Gesamtbereich des Entwicklungsplanes Zur Eisenhütte und angrenzender jedoch für den
Artenschutz relevanter Bereiche (s. Abb. 1 ASP-Nachtrag 2013).
Die erste ASP aus dem Jahre 2009 kam bezüglich der Fledermäuse bereits zu dem Ergebnis,
dass: Bei Erhalt von lokalen Jagdräumen, ist eine Verschlechterung für die lokalen
Fledermauspopulationen weder bei der Planrealisierung des 1. Bauabschnitts noch bei
Realisierung der Gesamtplanung abzuleiten.
Da u.a. artenschutzrechtliche Konflikte mit den Arten Steinkauz, Rebhuhn und Schleiereule nicht
ausgeschlossen werden konnten (vgl. ÖKON GMBH 2009), wurde die ÖKON GmbH mit
Nachuntersuchungen für diese beiden Arten in 2013 beauftragt. Zudem sollte eine mögliche
Wiederansiedlung der Schleiereule bei Benning überprüft werden. Auch die nachträglichen
Untersuchungen umfassten den Gesamtbereich des Entwicklungsplanes Zur Eisenhütte und
angrenzende Bereiche (s. Abb. 1 und Karte 1 ASP-Nachtrag 2013).
öKon GmbH, Münster
Seite 27
Ergebnisse der ASP-Untersuchungen (2009 und 2013) sind:
Schleiereule: Nach dem Ergebnis der ASP-Untersuchungen (2009, 2013) ist eine Betroffenheit
der Schleiereule nicht länger ableitbar. Artenschutzrechtliche Konflikte mit der Schleiereule
können ausgeschlossen werden.
Rebhuhn: Für das Rebhuhn stellte das Untersuchungsgebiet voraussichtlich im Randbereich
einen bedingt geeigneten Lebensraum dar, 2009 wurde ein Rebhuhnpaar nachgewiesen. Sofern
keine Verwechslung mit dem Fasan vorliegt, war das Rebhuhn auch 2012 noch präsent.
Trotz intensiver Nachsuche im Untersuchungsgebiet konnte 2013 bei keiner der beiden
Kartierungen nachgewiesen werden. Mit der zurückliegenden und fortschreitenden Bebauung hat
sich die Lebensraumeignung für das Rebhuhn und auch die Schleiereule verschlechtert.
Die mittlerweile kleinräumigen Verhältnisse und die ± isolierten Lage wirken sich in dem von
Spaziergängern, Hunden und spielenden Kindern hoch frequentierten, störungsbelasteten
Umfeld vermutlich besonders ungünstig auf störungsempfindliche Arten wie dem Rebhuhn aus.
Nach den Untersuchungen in 2013 ist davon auszugehen, dass das Rebhuhn nicht mehr als
Brutvogel im Untersuchungsgebiet präsent ist. Ein artenschutzrechtlicher Konflikt mit dem
Rebhuhn ist daher nicht ableitbar. Eine sporadische Präsenz benachbart brütender und im
Untersuchungsgebiet nach Nahrung suchender Rebhühner kann dagegen nicht ausgeschlossen
werden. Vorsorglich wird empfohlen, bei der Planung der externen Ausgleichsmaßnahmen einen
Teil der Maßnahmen freiwillig zur Stützung der lokalen Rebhuhn-Population zu nutzen.
Steinkauz: Für den Steinkauz sind artenschutzrechtliche Maßnahmen erforderlich, um
artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, zu mindern oder auszugleichen:

Bereitstellung von Ersatzlebensraum für den Steinkauz: Bei der Realisierung des
Gesamtvorhabens wird zumindest ein Steinkauzrevier vernichtet, ein zweites außerhalb
des Planbereichs wird ggf. störungsbedingt beeinträchtigt.
Für das betroffene Steinkauz-Revier Benning ist vor Baubeginn ein adäquater Ersatz im
Sinne einer CEF-Maßnahme bereit zu stellen. Da die Entwicklung gänzlich neuer
Steinkauzhabitate (z.B. Anlegen einer Streuobstwiese) viel Zeit zum ‘Reifen‘ benötigt
entfällt diese Möglichkeit im vorliegenden Fall. Eine realisierbare Alternative stellt die
Optimierung derzeit nicht besetzter, suboptimaler Steinkauz-Lebensräume dar. Häufig
mangelt es diesen an Brutplatz- und Nahrungsangebot. Diese Mängel können oft mit
vergleichsweise geringem Aufwand behoben werden.
Beispiele für solche Maßnahmen sind:
o
o
o
Aufhängen von mind. 2 Steinkauzröhren in geeignetem Umfeld mit
Brutplatzmangel
Umstellen intensiver Grünlandnutzung auf (extensive) Beweidung oder MähweideNutzung
Anreicherung des Habitats mit Elementen wie lockerem Holzstapel oder
Misthaufen als Lebensraum für wichtige Beutetiere des Steinkauzes (Mäuse,
Käfer, Insekten)
Die Maßnahme ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. Eine fachliche
Begleitung der Maßnahme, insbesondere bei der Suche und Gestaltung von
Ersatzfläche(n) wird empfohlen, da der Erfolg der Maßnahme maßgeblich von der
richtigen Umsetzung abhängt.

Vermeidung Brutverlust durch Baubeginn in der Brutzeit:
Brutvögel allgemein: In der Zeit von März bis Juli dürfen zum Schutz von brütenden
Vögeln keine lärmintensiven Bauarbeiten begonnen werden. Sofern die lärmintensiven
öKon GmbH, Münster
Seite 28
Arbeiten bis in die Brutzeit von Vögeln andauern, müssen sie kontinuierlich, ohne
mehrtägige Pausen, fortgeführt werden. Brutwillige Vögel können dann ausweichen.
Ausweichmöglichkeiten sind in ausreichendem Maße vorhanden.
Steinkauz: Sofern der Beginn der Bauarbeiten innerhalb der Brutzeit des Steinkauzes
(März bis Juli) liegt, ist die Röhre Benning vor Brutbeginn im Jahr des Baubeginns
entweder in einen Ersatzlebensraum abseits der Planung umzuhängen oder aber bis zum
Abschluss aller Bauarbeiten zu verschließen, um den Verlust einer Brut zu verhindern.
Darüber hinaus werden im ASP-Nachtrag (ÖKON 2013) die folgenden Empfehlungen ausgesprochen:
Die nachfolgenden Maßnahmen sind artenschutzrechtlich nicht erforderlich, sie stellen eine über
die rechtlich erforderlichen Maßnahmen hinausgehende ökologische Empfehlung für mögliche
weitere (freiwillige) Maßnahmen dar:


Anlage einer extensiv genutzten Obstwiese: Ergänzend zu der kurzfristigen Bereitstellung
von Ersatzlebensraum für den Steinkauz wird die Neuanlage und extensive Nutzung von
Obstwiesen empfohlen, die zu der langfristigen Stabilisierung der lokalen
Steinkauzpopulation beitragen kann.
Berücksichtigung von Maßnahmen für Offenlandarten: Unabhängig von einer
artenschutzrechtlich begründeten Kompensationsverpflichtung besteht für den geplanten
Eingriff eine allgemeine Kompensationspflicht nach §§ 14-17 BNatSchG.
Aufgrund der Inanspruchnahme von Ackerland und der in Deutschland in den letzten
Jahren dramatisch rückläufigen Bestände bei Arten der Agrarlandschaft wie Rebhuhn,
Feldlerche und Kiebitz, sollte freiwillig ein Teil des Ausgleich für die
Flächeninanspruchnahme zur Förderung dieser Offenlandarten dienen.
7.3.3 Landschaftsästhetische Beurteilung
Das B-Plangebiet 7-11 grenzt im Norden und Westen an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Im
Osten wird es von der Kreisstraße K1 (Zur Eisenhütte) begrenzt, die z.T. selbst Teil des
Plangebietes ist. An der südlichen Grenze befindet sich das Gebiet des B-Planes 7-10 (I. BA),
das bereits realisiert ist. Jenseits der K1 sowie südlich vom Plangebiet befinden sich
Siedlungsbereiche mit Wohnbebauung. Die geplante Wohnbebauung ähnelt in Bauweise und
Dichte der bereits vorhandenen und fügt sich daher ins bestehende Ortsbild ein.
Bei Realisierung der Planung findet eine Verlagerung des Ortsrandes nach Nordwesten statt, der
bisher vorwiegend landwirtschaftlich geprägte Bereich wird dann als Siedlungsraum zu
charakterisieren sein. Durch die geplanten Grünflächen (Anlage 2) erfolgt eine Begrünung des
neuen Wohnabschnittes. Eine zusätzliche Begrünung erfolgt durch die Schaffung privater
Gärten.
Wahrnehmbar wird die neue Bebauung vor allem von der Kreisstraße K1 aus sein. Die im B-Plan
7-11 getroffenen Aussagen zur Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise sowie zur
städtebaulichen Gestaltung bewirken ein einheitliches und ruhiges Siedlungsbild.
Neben den im nahen Umfeld bereits vorhandenen Spielplätzen ist im B-Plangebiet 7-11 ein
weiterer vorgesehen.
Weitere Spielplätze befinden sich gegenwärtig bzw. zukünftig in unmittelbarer Nähe des neuen Quartiers: a)
eine als Spielwiese geplante Fläche im Nordwesten des Entwicklungsplanes (Teilbereich 3 des
Gesamtplangebietes) sowie b) ein vorhandener Spielplatz südwestlich vom Plangebiet (südlich einer neu
angelegten Obstwiese). Neben der Erfüllung stadtplanerischer Anforderungen kann damit zugleich dem
Bewegungsdrang von Kindern wohnungsnah Rechnung getragen werden.
öKon GmbH, Münster
Seite 29
Eine landschaftsästhetische Störung, die eine Ausgleichsverpflichtung nach sich zöge, ist nicht
gegeben.
8 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Neben der Bereitstellung von Kompensationsflächen als direktem Ausgleich des Eingriffs lassen
sich mittels der Konfliktanalyse weitere Vorschläge zur Minderung der Eingriffsfolgen ableiten.
Die wesentliche Maßnahme zur Konfliktminderung besteht in der Reduzierung der Flächenversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß.
Zur Verminderung des Versiegelungsgrades und der resultierenden Beeinträchtigung des
Bodens und Wasserhaushaltes sowie des Mikro-/Mesoklimas wurden bereits im Bebauungsplan
folgende landschaftspflegerische und grünordnerische Planungsempfehlungen aufgenommen
und festgesetzt:

Zur Minderung der Auswirkungen der Bodenversiegelung auf den Boden- und
Wasserhaushalt und auf die kleinklimatischen Verhältnisse sollten Zufahrten und
Stellplatzflächen auf den privaten Baugrundstücken sowie öffentliche Stellplatzflächen und
Rad- und Fußwege im Baugebiet aus versickerungsfähigen Oberflächenbefestigungen
hergestellt werden, wie z.B. wassergebundene Decke, breitfugige Pflaster, Ökopflaster,
Schotterrasen, Rasenkammersteine.

Bei der Bepflanzung der Grün- und Freiflächen sollen vorrangig standortgerechte und
einheimische Laubgehölze verwendet werden. Fassaden und flache bis flach geneigte
Dächer (insbesondere von Garagen und Carports) sollen soweit als möglich unter
Berücksichtigung der erforderlichen Belüftung und Belichtung der baulichen Anlagen begrünt
werden (Rankpflanzen und extensive Dachbegrünung).
9 Kompensationsmaßnahmen
Rechtlich liegt nach dem Landschaftsgesetz NW ein Eingriff vor, wenn sowohl die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verändert wird als auch die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden kann. Insbesondere bauliche Maßnahmen stellen in der Regel eine Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft dar.
Die Eingriffsregelung nach §1a BauGB ist gemäß §21 BNatSchG anzuwenden auf die Aufstellung, Änderung,
Ergänzung oder Aufhebung von: a) F-Plänen b) B-Plänen c) Ergänzungssatzungen.
Anders als im BNatSchG wird im Rahmen der Bauleitplanung nicht zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
unterschieden und zusammenfassend von Kompensationsmaßnahmen gesprochen. Es gibt ferner keinen Vorrang des
Ausgleichs vor Ersatzmaßnahmen. Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung eröffnet eine große zeitliche und
räumliche Flexibilität hinsichtlich der Möglichkeit, Kompensationsmaßnahmen festzusetzen (z.B. innerhalb oder
außerhalb des B-Plangebietes, Ökokonto). Außerdem ist die Prüfung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im
Rahmen der Bauleitplanung kein strikt beachtliches Recht, sondern muss im Rahmen der bauplanungsrechtlichen
Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nur als ein (wenn auch hervorgehobener) Belang berücksichtigt
werden (vgl. LANDESBÜRO NATURSCHUTZVERBÄNDE NRW 2006).
Ein Eingriff gilt dann als ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine erhebliche Beeinträchtigung des
Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zurückbleibt. Kompensationsmaßnahmen sollen Beeinträchtigungen von
konkret vorhandenen Funktionen oder Werten des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes wesentlich abmildern
bzw. vollständig aufheben. Im juristischen Sinn ist der erforderliche Ausgleich erreicht, wenn alle erheblichen
Beeinträchtigungen auf ein unerhebliches Maß gesenkt werden können. Im ökologischen Sinn ist ein Ausgleich
praktisch nicht zu erzielen, denn der größte Teil der Eingriffsfolgen ist irreversibel. Realisierbar ist immer nur eine
öKon GmbH, Münster
Seite 30
annähernde Kompensation der Eingriffsfolgen, wobei der Ausgleich nur bezüglich ausgewählter Funktionen oder Werte
erfolgt und in der Konsequenz andere Funktionen oder Werte ohne Kompensation bleiben. Hinsichtlich des Landschaftsbildes ist neben der Wiederherstellung als Ausgleich auch die landschaftsgerechte, d.h. für den Naturraum
typische Neugestaltung zugelassen. Die Kompensation soll möglichst im vom Eingriff betroffenen Raum erfolgen und
im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eingriff stehen.
Zur Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen, ausgedrückt durch das oben genannte
Flächenwertdefizit in Höhe von 47468 Wertpunkten, sind die nachstehenden Maßnahmen (K =
Kompensationsmaßnahmen; bzw. über das Bewertungsverfahren kompensatorisch wirksame
Maßnahmen) vorzusehen (vgl. Tab. 4 und 5, Anlage 2):
K1
Öffentliche Grünflächen (am westlichen Rand, mit Spielplatz; ohne Fuß-/Radweg).
Grünflächengestaltung bestehend aus:
a) Abschnitten aus Rasen (Zierrasen, Landschaftsrasen)
b) Abschnitten aus Strauchpflanzungen,
c) ggf. Einzelbäumen gem. Pflanzliste.
Für den im Bereich der öffentlichen Grünfläche verlaufenden Fuß-/Radweg ist eine
wassergebundene Decke vorzusehen.
K2
Außerhalb des Plangebietes: Abbuchung vom Ökokonto der Stadt Bocholt in Höhe
von 47468 Wertpunkten.
Alle Pflanzungen sind langfristig zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen.
Die Maßnahmen entfalten - neben einer ökologischen Aufwertung - multifunktionale Wirkungen,
die sowohl den Bodenfunktionen, dem Wasserhaushalt, der Biotopvernetzung, der
Luftregeneration als auch der Verbesserung des Landschaftsbildes sowie des Standortklimas
dienen.
10 Grünordnung und textliche Festsetzungen
10.1 Grünflächenkonzept
Die Grünflächenplanung des B-Plans 7-11 fügt sich ein in das Grünflächenkonzept des gesamten
Entwicklungsplanes Zur Eisenhütte, das in der UVS 2009 dargestellt ist.
Das Maßnahmenkonzept zum B-Plan 7-11 besteht aus den oben genannten Kompensationsmaßnahmen K1 und K2 (Anlage 2).
Auf die Gestaltung der privaten Ziergärten wird an dieser Stelle nicht eingegangen (vgl. h ierzu
Kap. 8; Strauchpflanzungen, Dachbegrünung, Rankpflanzen und entsprechende Angaben zur
Pflanzenwahl im Anhang).
Das Straßenbegleitgrün im Bereich der neuen Planstraßen soll in Form von Pflanzbeeten
hergestellt werden. Die Bepflanzung erfolgt mit Sträuchern, Stauden und z.T. auch mit
Einzelbäumen gem. Pflanzliste.
10.1.1 Strauchpflanzungen
Innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind Pflanzflächen vorzusehen, die mit Sträuchern gemäß
Pflanzliste zu bepflanzen sind (entweder als Hecke und/oder als Flächenbepflanzung).
öKon GmbH, Münster
Seite 31
Die Pflanzungen sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen; Containerware kann (nahezu)
ganzjährig gepflanzt werden.
10.1.2 Herstellung von Verkehrsgrün
Pflanzabschnitte im Straßenseitenraum sind mit Rasensaat RSM 2.1 (Regel-Saatgut-Mischung
Standard) einzugrünen.
10.1.3 Anlage von Rasenflächen
Innerhalb der öffentlichen Grünflächen (inkl. Spielplatz) sind abschnittsweise
a) Zierrasenflächen mit Regel-Saatgut-Mischung RSM 1.1 (Zierrasen) und/oder
b) artenreiche Landschaftsrasenflächen, RSM 7.1.2 (Standard mit Kräutern) herzustellen.
10.1.4 Fuß- und Radwege
Die Fuß- und Radwege im Bereich der öffentlichen Grünflächen sind mit einer wassergebundenen Decke herzustellen.
11 Zusammenfassung
Die Stadt Bocholt betreibt zu Wohnzwecken die Aufstellung des B-Planes 7-11 als Bestandteil
des Entwicklungsplanes Zur Eisenhütte (ca. 11,4 ha). Das geplante Vorhaben stellt einen Eingriff
in den Naturhaushalt dar.
Die Bewertung des Gebiets ergab überwiegend geringe bis mittlere Wertigkeiten hinsichtlich der
ökologischen Belange. Bei den einzigen höherwertigen Biotopen/Strukturen handelt es sich um
eine Laubbaumreihe (8 Bäume aus geringem Baumholz) im Straßenseitenraum (an Haus Nr. 15)
sowie um Heckenabschnitte (an Haus Nr. 13). Bäume und Heckenbereiche werden planbedingt
beseitigt. Der Ersatz bzw. Ausgleich erfolgt über das ermittelte Wertdefizit.
Das Plangebiet wird im B-Plan überwiegend als WA-Gebiet - mit durchgängig zweigeschossiger
Bauweise und einer GRZ von 0,4 - festgesetzt. Neben der Wohnbebauung werden Straßen und
öffentliche Grünflächen festgesetzt. Für die Grünflächen sieht der LFB die abschnittsweise
Bepflanzung mit Sträuchern gem. Pflanzliste und die abschnittsweise Anlage von Zierrasen- oder
artenreichen Landschaftsrasenflächen vor. Der geplante Fuß-/Radweg befindet sich im Bereich
der öffentlichen Grünfläche.
Im LFB werden neben der Eingriffsbilanzierung Maßnahmen erarbeitet, die für einen Ersatz- oder
Ausgleich des beeinträchtigten Naturhaushalts sorgen sollen. Der Biotopflächenverlust und der
Verlust der Bodenfunktionen durch Neuversiegelung werden als die zentralen Konflikte
herausgestellt. Der entsprechende Kompensationsumfang wird mit Hilfe der nordrheinwestfälischen Methode für die Bauleitplanung (LANDESREGIERUNG NRW 1996) ermittelt. Zu einem
geringen Teil kann der notwendige Kompensationsumfang intern, d.h. im Plangebiet erbracht
werden; der größere Teil ist durch planexterne Kompensationsmaßnahmen (ÖkokontoAbbuchung) zu erbringen. Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung werden zusätzlich
beschrieben. Gemäß der verwendeten Bewertungsmethode wurden für den Ausgangzustand
67412 Wertpunkte ermittelt, für den Planzustand 19944. Es errechnet sich demnach ein
Flächenwertdefizit von 47468 Wertpunkten, dieses kann über den Ausgleichspool der Stadt
Bocholt ausgeglichen werden. Zudem sind für den Steinkauz artenschutzrechtliche Maßnahmen
erforderlich (vgl. ASP ÖKON 2009 und 2013).
öKon GmbH, Münster
Seite 32
12 Verwendete Literatur
ARGE (1994): Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft. Bewertungsrahmen für die
Straßenplanung. Hrsg.: Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr (MSV) und Ministerium für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL). Düsseldorf.
ARGE (2002): Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft. Bewertungsrahmen für
unterirdische Rohrleitungen für nicht wassergefährdende Stoffe. Hrsg. Bundesverband der
deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V. (BGW), Landesgruppe NRW, und Deutsche
Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW), Landesgruppe NRW. Oktober 2002.
REGIONALPLAN (1999): Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland. 2. Ergänzungslieferung, Stand: 6.12.1999. Bezirksregierung Münster.
BLAB, J. (1989): Grundlagen des Biotopschutzes für Tiere. Schriftenreihe für Landschaftspflege
und Naturschutz 24. Bonn-Bad Godesberg.
BLAB, J.; TERHARDT, A.; ZSIVANOVITS, K. P. (1989): Tiere in der Zivilisationslandschaft. Hrsg.:
Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie Bad Godesberg.
Schriftenreihe f. Landschaftspflege und Naturschutz H. 30. Kilda-Verlag.
BOHN, U. & Krause, A. (1989): Gehölze in der Landschaft. - AID Heft 1039.
BUNDESVERBAND BODEN (2001): Bodenschutz in der Bauleitplanung. Vorsorgeorientierte
Bewertung. Erich Schmidt Verlag, Berlin.
BÜRO DAHLEM (2009): Machbarkeitsstudie zur Niederschlagsentwässerung, Dahlem Beratende
Ingenieure, Mai 2009.
BÜRO DAHLEM (2012):
entwässerung.
Aktualisierung
der
o.g.
Machbarkeitsstudie
zur
Niederschlags-
BURRICHTER, E.; POTT, R.; FURCH, H. (1988): Potentiell Natürliche Vegetation. Geographischlandeskundlicher Atlas von Westfalen, Themenbereich Landesnatur. Münster.
DEUTSCHER W ETTERDIENST (1990): Klimadaten der Bundesrepublik Deutschland. Offenbach.
GD - GEOLOGISCHER DIENST NRW (1983): Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen, Blatt L 4104
Bocholt, Geologischer Dienst Krefeld.
GD - GEOLOGISCHER DIENST NRW (1997): Geologische Karte von NRW 1:100.000, Blatt C4302
Bocholt, Krefeld.
GD - GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Informationssystem Bodenkarte, Auskunftssystem
BK50, Karte der schutzwürdigen Böden, Geologischer Dienst Krefeld.
GEOSERVER des Kreises Borken (2008): Informationen zu Überschwemmungsgebieten,
Fließgewässern (WBV-Gewässer) sowie zur Wasserhöffigkeit.
JEDICKE, L. & JEDICKE, E. (1992): Farbatlas Landschaften und Biotope Deutschlands. Ulmer
Verlag. Stuttgart.
JEDICKE, L.; FREY, E.; HUNDSDORFER, M.; STEINBACH, E. (1993): Praktische Landschaftspflege.
Ulmer Verlag, Stuttgart.
KAISER, T. (1996): Die potentielle natürliche Vegetation als Planungsgrundlage im Naturschutz. In:
Natur und Landschaft 71: 435-439, Bonn.
KOWARIK, I. (1987): Kritische Anmerkungen zum theoretischen Konzept der potentiellen
natürlichen Vegetation mit Anregungen zu einer zeitgemäßen Modifikation. In: Tuexenia 7: 53-67,
Göttingen.
öKon GmbH, Münster
Seite 33
LANDESBÜRO DER NATURSCHUTZVERBÄNDE (2006): Handbuch der Verbandsbeteiligung NRW.
Oberhausen.
LANDESREGIERUNG NRW (1996): Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft. Arbeitshilfe
für die Bauleitplanung. Vereinfachtes Verfahren. Düsseldorf.
LANDSCHAFTSVERBAND W ESTFALEN-LIPPE (1988): Atlas von Westfalen. Themenbereich II.
Landesnatur. Doppelblatt Potentielle Natürliche Vegetation. Geographische Kommission für
Westfalen. Aschendorff Münster.
LANUV, NRW-Umweltdaten vor Ort – internet.
LWL-ARCHÄOLOGIE FÜR W ESTFALEN (2008): Stellungnahme und Skizze über Bodendenkmale im
Plangebiet. LWL - Landschaftsverband Westfalen Lippe - Außenstelle Münster (Dr. Gaffrey).
MURL (1986): Schützt die Obstwiesen. Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes NRW. Düsseldorf.
öKon GmbH (2009): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum B-Plan 7-10 der Stadt Bocholt.
ÖKON
GmbH (2009): Umweltverträglichkeitsstudie zum Gesamtplan Zur Eisenhütte der Stadt
Bocholt.
öKon (2009): Artenschutzrechtliche Prüfung für das Baugebiet Zur Eisenhütte in Bocholt.
Endbericht vom 11. November 2009. öKon GmbH Münster.
öKon (2013): Nachtrag zur Artenschutzrechtlichen Prüfung für das Baugebiet Zur Eisenhütte in
Bocholt. öKon GmbH Münster.
SCHLEICHER & PARTNER (2008): Baugrunduntersuchung, Ingenieurgesellschaft Dr. Schleicher &
Partner, Juni 2008.
STADT BOCHOLT (1979): Flächennutzungsplan der Stadt Bocholt.
STADT BOCHOLT (1997): Grünordnungsrahmenplan der Stadt Bocholt.
STADT BOCHOLT (2009): 85. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Bocholt.
STADT BOCHOLT (1985): Karte der Fläche mit Waldeigenschaften und sonstiger Landschaftselemente.
STADT BOCHOLT (1995): Bodenmanagementbeschluss der Stadt Bocholt.
STADT BOCHOLT (1995): Wohnbauentwicklungsplan der Stadt Bocholt.
STADT BOCHOLT (1997): Landschaftsplan Bocholt-West.
STADT BOCHOLT (2009): Bebauungsplan 7-10 der Stadt Bocholt.
STADT BOCHOLT (2009): Begründungen zur Änderung des Flächennutzungsplans und des
Bebauungsplanes 7-10 der Stadt Bocholt.
STADT BOCHOLT (2013): Bebauungsplan 7-11 der Stadt Bocholt (Entwurf).
STADT BOCHOLT (2013): Begründung zur Änderung des Bebauungsplans 7-11 der Stadt Bocholt.
TÜXEN, R. (1956): Die heutige potentielle natürliche Vegetation als Gegenstand der
Vegetationskartierung. Angew. Pflanzensoziol. Stolzenau/Weser 13: 5-42.
UPPENKAMP & PARTNER (2009): Geruchsimmissionen durch den Betrieb einer Tierhaltung auf den
Bereich des Entwicklungsplans Lowick Zur Eisenhütte in Bocholt. Geruchsgutachten. Ahaus.
KÜRTEN, W. (1977): Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 95/96 Kleve/Wesel. In: Die
naturräumliche Gliederung Deutschlands. Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und
Raumordnung, Bonn Bad Godesberg.
VON
öKon GmbH, Münster
Seite 34
Gesetze und gesetzliche Regelwerke:
Bei der Nennung von Gesetzen und gesetzlichen Regelwerken gelten stets die Fassungen der letzten
Änderungen, die zum Zeitpunkt der Bearbeitung aktuell und rechtskräftig sind.
BAUGB (2004): Baugesetzbuch.
BauO NRW (2000): Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung NRW.
BBODSCHG (1998): Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung
von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz).
BBODSCHVO (1999): Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung.
BIMSCHG (2013): Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz - BImSchG).
BNatSchG (2009): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege. Bundesnaturschutzgesetz.
BAUNVO (1990): Baunutzungsverordnung.
DSCHG (1980): Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NordrheinWestfalen. Denkmalschutzgesetz NRW.
LG – LANDSCHAFTSGESETZ NRW (2000): Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur
Entwicklung der Landschaft NRW.
LWG - LANDESWASSERGESETZ NRW (1995): Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
UVPG (2005): Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIETSVERORDNUNG Bocholter Aa vom 07.11.2003.
W ASSERSCHUTZGEBIETSVERORDNUNG (1998): Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH,
Wasserschutzgebietsverordnung vom 4. Mai 1998 – Einzugsgebiet Liedern.
WHG (2009): Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts. Wasserhaushaltsgesetz.
Dieser Landschaftspflegerische Fachbeitrag wurde von den Unterzeichnern nach bestem Wissen und
Gewissen unter Verwendung der im Text angegebenen Unterlagen erstellt.
Münster, den 10. NOV 2013
………………………………………
………………………………………
O. Miosga
Dr. J. Gerdsmeier
Dipl.-Biologe
(Bearbeiter)
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe für
Naturschutz, Landschaftspflege und Gewässerschutz
(Projektleiter)
öKon GmbH, Münster
Seite 35
13 Anhang: Pflanzlisten
13.1 Laubbäume, Obstgehölze und Rankpflanzen
Pflanzliste für standorttypische Laubbäume, für Obstgehölze und Rankpflanzen:
Zuordnung: Allg. Durchgrünungsmaßnahmen im Bereich priv. und öffentl. Grünflächen
Laubbäume
Pflanzenart
deutscher Name
Hainbuche
Feldahorn
Winter-Linde
Trauben-Eiche
Stiel-Eiche
Rosskastanie
Esskastanie
Elsbeere
Vogel-Kirsche
Bergahorn
Spitzahorn
Esche
Birke
Pflanzenart
wissenschaftl. Name
Carpinus betulus
Acer campestre
Tilia cordata
Quercus petraea
Quercus robur
Aesculus hippocastanum
Castanea sativa
Sorbus torminalis
Prunus avium
Acer pseudoplatanus
Acer platanoides
Fraxinus excelsior
Betula pendula
Bemerkung
auch in Sorten
keine Kleinbäume
keine Kleinbäume
keine Kleinbäume
Qualität: HSt 3xv mDb, StU 12-14.
Im Bereich der Pflanzbeete innerhalb der neuen Planstraßen sind auch Kleinbäume zuzulassen
(bleibt ohne Einfluss auf die E+A-Bilanz).
Obstgehölze
Pflanzenart
deutscher Name
Kirsche
Birne
Apfel
Walnuss
Pflanzenart
wissenschaftl. Name
Prunus spec.
Pyrus spec.
Malus spec.
Juglans regia
Bemerkung
in Sorten
in Sorten
in Sorten
in Sorten
Qualität: HSt / Stammlänge 1,40 - 2,00 m bis zur Veredelungsstelle.
Lokalsorten sind wegen ihrer Robustheit zu bevorzugen.
Pflanzabstände variabel, möglichst nicht unter 10 m Abstand zueinander.
öKon GmbH, Münster
Seite 36
Rankgewächse
Pflanzenart
deutscher Name
Efeu
Wald-Geißblatt
Wohlriechendes Geißblatt
Waldrebe
Hopfen
Wilder Wein
Pflanzenart
wissenschaftl. Name
Hedera helix
Lonicera periclymenum
Lonicera caprifolium
Clematis vitalba
Humulus lupus
Parthenocissus
quinquefolia
Bemerkung
13.2 Sträucher
Pflanzliste für ein- bzw. zweireihige Strauchhecken und flächige Strauchpflanzungen:
Zuordnung: Kompensationsmaßnahme K1 (abschnittsweise)
Im Rahmen der Ausführung ist bei den Pflanzungen das folgende Pflanzschema zugrunde zu
legen und in der Abwicklung fachlich an die Örtlichkeit anzupassen.
Pflanzenart
deutscher Name
Schlehe
Pflanzenart
wissenschaftl. Name
Prunus spinosa
für
20 m
5
WD
Weißdorn
Crataegus monogyna
6
HU
Hundsrose
Rosa canina
4
HA
HR
SH
PF
RJ
GS
HK
VK
KD
Hasel
Roter Hartriegel
Schwarzer Holunder
Pfaffenhütchen
Rote Johannisbeere
Gemeiner Schneeball
Heckenkirsche
Vogelkirsche
Kreuzdorn
Corylus avellana
Cornus sanguinea
Sambucus nigra
Euonymus europaeus
Ribes rubrum
Viburnum opulus
Lonicera xylosteum
Prunus avium
Rhamnus cathartica
Summe
6
3
3
2
2
3
3
2
1
40
Abk.
SL
Pflanzgröße:
(*)
x
x
(x)
x
(x)
x
x
(x)
Wurzeln
flach und
weitstreichend
tief mit
Seitenwurzeln
tief mit
Seitenwurzeln
flach
Herzwurzler
flach
Herzwurzler
flach
flach
Herzwurzler
tief
alle Gehölze mind. 2 x verpflanzt, ohne Ballen, 60/100 cm.
(*) Für ggf. einreihige Strauchhecken zu bevorzugende Arten = x / evtl. auch (x)
öKon GmbH, Münster
Seite 37
2-reihige Strauchhecke: Pflanzschema für 20 m
+Saum
Reihenabstand: 1,0 m
+Saum
SH
VK
SL
HK
SL
HK
WD
HR
WD
HR
HA
RJ
HU
SL
HU
HA
KD
HA
SH
HA
SL
HK
GS
PF
HR
GS
WD
GS
WD
HU
SL
WD
SH
WD
HA
VK
HA
PF
HU
RJ
Pflanzschema bis zum Ende der Pflanzung wiederholen, Pflanzabstand innerhalb der Reihen 1,00 m.
Herunterladen