Oö. UmweltreferentInnen in Gemeinden ZERTIFIKATSLEHRGANG

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ZERTIFIKATSLEHRGANG
Oö. UmweltreferentInnen in Gemeinden
Freitag, 12. Mai 2017, 17:00 Uhr bis
Samstag, 13. Mai 2017, 17:00 Uhr
Hotel Post, Traunkirchen
Freitag, 19. Mai 2017, 17:00 Uhr bis
Samstag, 20. Mai 2017, 17:00 Uhr
LFI Hotel, Linz
Thema:
Allgemeiner rechtlicher Überblick
Referent:
Mag. Hannes Mossbauer
Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
beim Amt der Oö. Landesregierung
UmweltreferentInnen in Gemeinden
Allgemeiner rechtlicher Überblick
Hannes Mossbauer
Mai 2017
Rechtlicher Überblick
Kompetenzverteilung in Österreich - Aufgaben der Gemeinden
OÖ. Umweltschutzgesetz
Umweltverträglichkeitsprüfung
Wasser
Klimaschutz – Luftreinhaltung
Umweltinformation
Organisation "Umwelt" beim Land OÖ.
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
2
Kompetenzverteilung im Umweltrecht
Gesetzgebung
Bund: Anlagenrecht (tw., Gewerbeordnung,
Umweltverträglichkeitsprüfung, Abfallrecht, Altlastensanierung,
Wasserrecht, Forstrecht, MineralrohstoffG, Luftreinhaltung (tw.),
Pflanzenschutz, Tierschutz, Lärmschutz (tw.), Energierecht (tw.),
Straßen (tw.),Förderungen(tw.)
Länder: Raumordnung, Baurecht, Naturschutz, Abfallrecht (tw.),
Anlagenrecht (tw.), Bodenschutz, Jagd, Fischerei, Straßen (tw.)
Vollziehung
Bundesminister
Landeshauptmann, Landesregierung, Bezirksverwaltungsbehörde
Bürgermeister, Gemeinderat
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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Aufgaben der Gemeinden
eigener Wirkungsbereich im ausschließlichen oder überwiegendem
Interesse der Gemeinde
örtliche Baupolizei, örtliche Raumordnung, örtlicher Umweltschutz
übertragener Wirkungsbereich
Meldewesen...........
Privatwirtschaftsverwaltung - wirtschaftliche Unternehmungen
"Pflichtausschüsse":
Bau- und Straßenangelegenheiten
örtliche Raumplanung
Schul,-Kindergarten-,Kultur- und Sportangelegenheiten
örtliche Umweltfragen
Jugend-, Familien-,Senioren- und Integrationsangelegenheiten
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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Gemeindeaufgaben mit Bezug zu Umweltschutz /-gesetzen
Raumplanung, Baurecht
Daseinsvorsorge
Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Müllabfuhr, Hochwasserschutz
berühren viele wesentliche Bereiche des Umweltrechtes
Naturschutz
Wasserrecht
Abfallrecht
Luftreinhaltung
Anlagenrecht (Betriebsanlagen, Umweltverträglichkeitprüfung...)
.....
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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OÖ. Umweltschutzgesetz
Recht der Gemeinden
Mitwirkungsrechte in Umweltverfahren
Informationsrechte, Beratung und Unterstützung durch OÖ.
Umweltanwaltschaft
Oö. Umweltanwaltschaft
weisungsfreies Organ des Landes
vertritt die Interessen des Umweltschutzes
Beratung, Missstandskontrolle...
http://www.ooe-umweltanwaltschaft.at/
Landes- Umweltbericht
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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Die Gemeinde in UVP- Verfahren
Mitwirkungsrechte als Baubehörde
Parteistellung als Standortgemeinde
Stellungnahmerechte (Umweltverträglichkeitserklärung...)
Auflage des Antrages, der Projektunterlagen, der Gutachten
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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Die Gemeinde und das Trinkwasser
Wasserrechtsgesetz
Grundwasser als Trinkwasser erhalten
Bewilligungspflicht für Entnahme, Anlagen, Leitungsnetz
Bewilligungsfreie Hausbrunnen
wasserrechtliche Bewilligung regelt auch Grundinanspruchnahme
Überwachung etc. lt. Trinkwasserverordnung
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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Die Gemeinde und das Trinkwasser
Wasserrechtsgesetz - Schutz- und Schongebiete
Anordnungen über Bewirtschaftung von Grundstücken
sonstige Nutzung von Grundstücken und Gewässern
Errichtung und Betrieb von Anlagen
Ge- und Verbote, Bewilligungspflichten
Grundwassersanierung
Oö. Wasserversorgungsgesetz
Anschluss- und Bezugspflicht
Wasserschutzberatung
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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Die Gemeinde und das Trinkwasser
Trinkwasserversorgungskonzepte
Unterstützung von "gemeinsamen Lösungen" im Bereich der
Wasserversorgung:
zentrale Versorgung durch öffentl. Wasserversorger, wo aus volkswirtschaftl.
Gesichtspunkten "gemeinsame Lösungen" besser sind als
Einzelwasserversorgungsanlagen
"Öffentl. Wasserversorger": Gemeinden, Verbände, Genossenschaften
Steigerung der qualitativen u. quantitativen Versorgungssicherheit im
Gemeindegebiet
Bewusstseinsbildung für "Wasserversorgung in der Gemeinde"
generelle Planungsmaßnahme zur strategischen Ausrichtung d. künftigen
Wasserversorgung im Gemeindegebiet
Förderungsvoraussetzung für Baumaßnahmen öffentl. Wasserversorger im
Hinblick auf Bundes- und Landesförderung
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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Die Gemeinde und das Trinkwasser
Trinkwasserversorgungskonzepte
Bestandsaufnahme: Eckdaten wasserrechtl. bewilligter Anlagen (Lage,
Konsenswerte, etc.)
Festlegung mittels Wirtschaftlichkeitsberechnung:
Gemeinsame Zonen": zentrale Versorgung d. Gebietes wirtschaftl.
zweckmäßig
Objekte in "Streulage": zentrale Versorgung des Einzelobjekt
wirtschaftl. nicht zweckmäßig
Überlegungen zur zukünftigen Bedarfsdeckung(Bsp.: vorhandene
Wasserdargebotsüberkapazitäten zur Deckung d. zuk. Bedarfes,
Möglichkeiten zur Schaffung von "Zweiten Standbeinen")
Keine Planung von Anlagenteilen zur Wasserversorgung
(Leitungssysteme, Behälter, Brunnen, Quellen, etc.)
"
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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Die Gemeinde und das Abwasser
Wasserrechtsgesetz
Abwasser nach dem Stand der Technik reinigen
guten Zustand der Gewässer sicher stellen
Errichtung und Betrieb von Abwasserbeseitigungsanlagen
Werterhaltung, Wartung !
OÖ. Abwasserentsorgungsgesetz, Bodenschutzgesetz
Abwasserentsorgungskonzept
Kanalanschluss
Beschränkungen für Errichtung und Betrieb von Senkgruben
Ausbringungsverbote- und -beschränkungen
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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Die Gemeinde und das Hochwasser
Hochwasserschutz – Wasserrechtsgesetz
Errichtung wasserrechtlich bewilligungspflichtig
Bundesgewässer/Interessentengewässer
Eigenverantwortung der Ufereigentümer
Instandhaltungspflicht der Regulierungsunternehmen
Bewilligungspflicht für Räumungen
Freihalten der Gefahrenzonen und der Hochwasserabflussbereiche
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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Die Gemeinde und der Klimaschutz / Luftreinhaltung
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz – Oö. LuftREnTG
Zuständigkeit Bürgermeister bzw. Magistrat (§ 49)
Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe
Sonstige technische Einrichtungen (wie Wärmepumpen, Brennstoffzellen)
Anzeigepflichten (§ 21)
Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe mit Nennwärmeleistung
ab 50 kW oder Lagerkapazität von mehr als 5.000 l flüssiger Brennstoffe
Anzeige bei Behörde vor Ausführung
Untersagung durch Behörde innerhalb von 8 Wochen bzw. 3 Monaten bei
Nichtentsprechen der Bestimmungen oder bescheidmäßige Vorschreibung von
Auflagen, Bedingungen und Befristungen
keine Untersagung/Bescheid – mit Ausführung darf begonnen werden
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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Die Gemeinde und der Klimaschutz / Luftreinhaltung
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz – Oö. LuftREnTG
Abnahme- und Meldepflichten (§ 22) für alle Heizungsanlagen
Überprüfung durch Überprüfungsberechtigten auf Einhaltung der
Bestimmungen und Erstellung eines Abnahmebefunds
Abnahmebefund ist unverzüglich Bürgermeister bzw. Magistrat zu übermitteln
Auflassung (§ 24) ist Bürgermeister/Magistrat anzuzeigen bzw. zu melden
Handlungsmöglichkeiten- und pflichten (etwa bei Anzeigen wegen nicht
ordnungsgemäßem Betrieb):
Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen (§ 25) – Prüfbericht muss
der Behörde auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden
Möglichkeit der jederzeitigen und unangekündigten behördlichen Überprüfung
von Heizungsanlagen auf die Einhaltung der Vorschriften (§ 27)
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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Die Gemeinde und der Klimaschutz / Luftreinhaltung
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz – Oö. LuftREnTG
Berechtigung zur Setzung folgender Maßnahmen (§ 46) unter möglichster
Schonung und vorheriger Verständigung:
Betreten von Grundstücken, Gebäuden oder Anlagen
Durchführung von Messungen und Überprüfungen
Entnahme von Proben
Handlungspflichten der Behörde nach Feststellung von Verstößen (§ 28):
formlose oder bescheidmäßige Auftragung der Mängelbehebung
bei Gefahr im Verzug unverzügliche Anordnung der Maßnahmen
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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Die Gemeinde und der Klimaschutz / Luftreinhaltung
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz – Oö. LuftREnTG
Umweltschutzbestimmungen (§ 18), Ziele und Grundsätze (§1):
schädliche und unzumutbar belästigende Veränderungen der natürlichen
Zusammensetzung der freien Luft sind zu verhindern,
Gefahren insbesondere für Leben, Gesundheit und Umwelt abzuwehren
eine möglichst sparsame Verwendung von Energie ist sicherzustellen.
Zusätzlich sind die aufgrund des Oö. LuftREnTG erlassenen Verordnungen
zu beachten: www.besserheizen.at
Für Heizungsanlagen (mit Ausnahme von Gasanlagen und Gasgeräten) und
Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten gelten die
Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung
Wärmepumpen: keine generell bindenden schallschutzrechtlichen Vorgaben
Für weitere schalltechnische Fragen steht die Abteilung Umweltschutz, Gruppe
Lärmschutz, DW 14543, zur Verfügung, die auch ein Informationsblatt mit
schalltechnischen Empfehlungen erstellt hat
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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Umweltinformation
Umweltinformationsgesetz, OÖ. Umweltschutzgesetz
Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen (zB Luft und
Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Artenvielfalt)
Informationen über Umweltfaktoren (zB Stoffe, Energie, Lärm und
Strahlung, Abfall, Emissionen, Ableitungen...)
Informationen über Maßnahmen wie zB Gesetze, Pläne, Programme,
Verwaltungsakte und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile und
Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken sowie
Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts
Kosten-/Nutzen-Analysen
Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und
Sicherheit
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Umweltinformation
Umweltinformationsgesetz, OÖ. Umweltschutzgesetz
Wer hat ein Recht auf Umweltinformationen?
Jede natürliche oder juristische Person ohne Nachweis eines
Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses, auch mündl. Begehren
zulässig !
In manchen Fällen darf die Mitteilung von Umweltinformationen abgelehnt
werden = Mitteilungsschranken – zB Informationsbegehren zu allgemein;
offensichtlich missbräuchlich; betrifft unvollständiges Material.
Daneben können Geheimhaltungsinteressen gegen das Recht auf
Umweltinformationen sprechen – zB Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
Vertraulichkeit von Beratungen, Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten,
öffentliche Sicherheit...
bei „freien“ Umweltinformationen (§ 4 Abs.2 UIG) sind
Geheimhaltungsinteressen nicht relevant (nur Mitteilungsschranken) – zB
Informationen über die Überschreitung von Emissionsgrenzwerten oder über
den Zustand von Umweltbestandteilen.
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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Umweltinformation
Praktische Beispiele – was sind Umweltinformationen?
(Genehmigungs)bescheide – zB Betriebsanlagengenehmigung,
naturschutzbehördlicher Bewilligungsbescheid – die Beschreibung einer
Betriebsanlage in einem dem Bescheid zugrunde liegenden Gutachten
(dessen Text auch Bestandteil des Bescheides ist) stellt per se kein
schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis dar
Sachverständigengutachten
Projekte, die sich auf Umweltbestandteile und –faktoren auswirken (zB
Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes, Anzahl von Parkplätzen einer
gewerblichen Betriebsanlage)
allgemein: Fragen, die sich auf (umweltrelevante) Inhalte beziehen
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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Umweltinformation
Praktische Beispiele – was sind keine Umweltinformationen?
Strafanzeigen und die daraus resultierenden Verfahren (Führung, Ausgang)
Namen von Bescheidadressaten (zB jemand verlangt nur die Namen von einer
Gruppen von Bescheidadressaten, aber keine Inhalte)
Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung (zB zwei
einander widersprechende Studien – Frage, warum die Behörde der einen
gefolgt ist)
aktive Umweltinformation - internet
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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vertiefende Informationen
Gemeindebund:
http://gemeindebund.at/images/uploads/downloads/2014/Publikation
en/RFGs/2013/RFG_5_6-2013__Umweltrecht_fuer_Gemeinden_(PDF__3MB).pdf
www.land-oberoesterreich.gv.at
/ Themen / Umwelt
Amtstafel / Kundmachungen
www.lebensministerium.at
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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www.land.oberoesterreich.gv.at / Themen/ Umwelt undNatur
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Umwelt - Organisation im Land OÖ
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Direktion Inneres und Kommunales
Baurecht
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Naturschutz, Raumordnung
Direktion Straßenbau und Verkehr
Umweltanwaltschaft
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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Umwelt - Organisation beim Land OÖ
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft - Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
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