ENTWURF – 12. November 2015 1. ------IND- 2015 0641 UK- DE- ------ 20151125 --- --- PROJET SCHOTTISCHE RECHTSVERORDNUNGEN 2016 Nr. STADT- UND LANDSCHAFTSPLANUNG Stadt- und Landschaftsplanungsverordnung (Allgemeine zulässige Entwicklung) - Änderung (Schottland) von 2016 Ausgefertigt - - - - 2016 Dem schottischen Parlament vorgelegt 2016 Inkrafttreten 2016 - - Die schottischen Minister erlassen hiermit in Ausübung der ihnen gemäß § 30, 31 und 275 des Stadt- und Landschaftsplanungsgesetzes (Schottland) von 1997(a) übertragenen Befugnisse und aller weiteren Befugnisse, die sie in diese Lage versetzen, die folgende Verordnung. Zitierweise und Inkrafttreten 1. Diese Verordnung kann als „Stadt- und Landschaftsplanungsverordnung (Allgemeine zulässige Entwicklung) (Schottland) - Änderung von 2016“ zitiert werden und tritt am [ ] 2016 in Kraft. Anwendungsbereich 2.—(1) Die von Artikel 3 eingeführten Änderungen gelten nicht für Entwicklungen, die vor [ ] 2016 begonnen wurden. (2) Für die Zwecke dieses Artikels haben Entwicklungen an dem frühesten Datum als begonnen zu gelten, an dem mit der Ausführung wesentlicher Maßnahmen (im Sinne des § 27 Absatz 4 des Stadt- und Landschaftsplanungsgesetzes (Schottland) von 1997), die in den Entwicklungen enthalten sind, begonnen wird. Änderung der Stadt- und Landschaftsplanungsverordnung Entwicklung) (Schottland) von 1992 (Allgemeine zulässige 3.—(1) Die Stadt- und Landschaftsplanungsverordnung (Allgemeine zulässige Entwicklung) (Schottland) von 1992(b) wird entsprechend Absatz (2) geändert. (2) Klasse 6H des Teils 1A (Installation von Mikroerzeugungsanlagen auf für Wohnzwecke genutzten Grundstücken) wird ersetzt durch: 1997 Kap. 8. Die Funktionen des Ministers des Vereinigten Königreichs wurden gemäß Abschnitt 53 des Schottlandgesetzes von 1998 (Kap. 46) auf die schottischen Minister übertragen. (b) Rechtsverordnung S.I. 1992/223 mit den relevanten Änderungen durch die Rechtsverordnungen S.I. 1992/1078, S.I. 1994/3294, S.I. 1997/3060, S.S.I. 2001/266 und S.S.I. 2014/142. (a) [A10725441] “Klasse 6H 4.—(1) Installation, Umbau oder Austausch einer Luft-Wärmepumpe auf einem Wohngebäude oder innerhalb der Umfriedung eines Wohngebäudes. (2) Die Entwicklung wird durch diese Klasse in den folgenden Fällen nicht zugelassen: (a) wenn sie dazu führen würde, dass auf demselben Gebäude oder innerhalb der Umfriedung eines einzigen Gebäudes mehr als eine Luft-Wärmepumpe vorhanden wären. (b) bei Installation, Umbau oder Austausch einer Luft-Wärmepumpe auf einem Wohngebäude, falls: (i) ein beliebiger Teil der Entwicklung mehr als 1 Meter aus der Außenseite einer Außenwand, einer Dachebene, eines Dachfirsts oder Kamins eines Wohngebäudes herausragen würde oder (ii) die Luft-Wärmepumpe innerhalb eines denkmalgeschützten Gebiets liegen würde, es sei denn, die Luft-Wärmepumpe würde: (aa) auf Erdgeschossebene und (bb) auf der Rückfassade des Gebäudes liegen; (c) bei Installation, Umbau oder Austausch einer Luft-Wärmepumpe innerhalb der Umfriedung eines Wohngebäudes, falls: (i) ein beliebiger Teil der Entwicklung aus einer Wand hervortreten würde, die Bestandteil der Hauptwand oder Seitenwand ist, wenn diese Wand an einer Straße liegt oder (ii) ein beliebiger Bau höher als 3 Meter sein würde oder (d) die Luft-Wärmepumpe innerhalb: (i) eine Weltkulturerbe-Stätte oder (ii) sich innerhalb der Umfriedung eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäude befinden würde. (3) Die Entwicklung wird durch diese Klasse vorbehaltlich folgender Bedingungen zugelassen: (a) die Luft-Wärmepumpe darf nur für die Versorgung mit Heizung und Warmwasser von Wohngebäuden verwendet werden; (b) wenn die Luft-Wärmepumpe nicht mehr für die Versorgung mit Heizung und Warmwasser benötigt wird oder fähig ist, ist sie so schnell wie angemessenerweise möglich zu entfernen; (c) die Luft-Wärmepumpe erfüllt die MCS-Planungsnormen oder gleichwertige Normen. (4) In dieser Klasse gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: „vordere Umfriedung“ bezeichnet den Teil der Umfriedung des ursprünglichen Wohngebäudes vor der Vorderseite des Gebäudes; „MSC-Planungsnormen“ bezeichnen die Produkt- und Installationsnormen für LuftWärmepumpen, die im Zertifizierungsprogramm für die Mikroerzeugung MCS 020(a) spezifiziert sind; „Hauptfassade“ bezieht sich auf die Fassade des ursprünglichen Wohngebäudes, die aufgrund ihrer Konstruktion oder ihrer Umgebung oder beidem die Hauptfassade ist; „rückwärtige Umfriedung“ bezeichnet den Teil des ursprünglichen Wohngebäudes, der nicht die vordere Umfriedung ist; (a) Ausgabe 1.2 vom 1. Mai 2015 http://www.microgenerationcertification.org/images/MCS_020_Planning_Standards_Issue_1.2.pdf 2 unter „rückwärtige Fassade“ bezeichnet die Fassade des ursprünglichen Wohngebäudes, die auf der entgegengesetzten Seite der Hauptfassade liegt; „Seitenfassade“ bezeichnet die Fassade des ursprünglichen Wohngebäudes, die die Hauptfassade mit der rückwärtigen Fassade verbindet;” [Von den schottischen Ministern zur Unterzeichnung genehmigt] St Andrew’s House, Edinburgh 2015 3 BEGRÜNDUNG (Diese Erläuterung ist nicht Bestandteil der Verordnung.) Mit dieser Verordnung wird die Stadt- und Landschaftsplanungsverordnung (Allgemeine zulässige Entwicklung) (Schottland) von 1992 („Verordnung von 1992“) geändert. In Artikel 2 wird Klasse 6H des Teils 1 des Anhangs zur Verordnung von 1992 ersetzt, um zulässige Entwicklungsrechte für die Installation, den Umbau oder den Austausch einer Luft-Wärmepumpe auf einem Wohngebäude oder innerhalb der Umfriedung eines Wohngebäudes oder eines Wohnblocks bereitzustellen. 4