Verordnung über die Höhe der Ablösebeträge für

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Arbeits- und Lesefassung
Verordnung
über die Höhe der Ablösebeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten
(FahrAbVO)
Vom 17.09.2008 (GVBl. Nr. 24, S. 268)
Auf Grund des § 50 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005
(GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) wird verordnet:
§ 1 Höhe der Ablösebeträge
Die Höhe des Ablösebetrages nach § 50 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin wird für Vorhaben in
dem Gebiet, das durch die äußere Begrenzung des S-Bahn-Ringes zwischen den Bahnhöfen Gesundbrunnen im Norden, Ostkreuz im Osten, Südkreuz im Süden und Westkreuz im Westen begrenzt wird,
auf 500 Euro, im Übrigen auf 250 Euro je abzulösender Fahrradabstellmöglichkeit festgesetzt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
Kraft.
Herausgeber:
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat VI D – Oberste Bauaufsicht; Württembergische Str. 6, 10707 Berlin-Wilmersdorf
Tel.: +49 30 9012-4979;
Fax: +49 30 9028-3244;
E-Mail: [email protected];
Internet: www.stadtentwicklung.berlin.de
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