VG Bayreuth, Urteil v. 20.03.2014 – 2 K 13.809 Normenketten: BayBO Art. 75 I 1 BayDSchG Art. 2 I, 6 I Nr. 1 BayVwVfG Art. 49 III BayBO Art. 75 I 1 BayVwVfG Art. 49 III Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG Schlagworte: Baugenehmigung, Baudenkmal, Denkmaleigenschaft, Denkmalliste, Untersagung, Beseitigung, Ortsbesichtigung, Verkehrswertgutachten, Neubau Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Abbruchuntersagung (Az. B 2 K 13.809) und wendet sich gleichzeitig gegen den Widerruf einer erteilten Baugenehmigung (Az. B 2 K 14.79). Mit Antrag vom 10.05.2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohnungen auf den Grundstücken Fl.-Nrn. ... und ... der Gemarkung C. Gleichzeitig zeigte sie formblattmäßig den Abbruch des Gebäudes ... in C. an. Das Gebäude ist deshalb zum Abbruch vorgesehen, weil an gleicher Stelle der o. g. Neubau errichtet werden soll. Ein Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis zur Beseitigung eines Baudenkmals wurde ausdrücklich nicht gestellt. Das Landesamt für Denkmalpflege wandte sich laut Vermerk vom 29.05.2013 gegen den geplanten Neubau. Eine Äußerung zum vorgesehenen Abbruch des Gebäudes ist in dieser Stellungnahme nicht enthalten. In der Bauakte ist zwar ein Vermerk enthalten (Blatt 35), wonach sich das geplante Neubauvorhaben in der Nähe eines Baudenkmals befindet. Aus der Behördenakte geht aber ebenfalls hervor, dass es sich bei diesem Baudenkmal um das Gebäude ... handelt, das weiter nördlich als das zum Abbruch vorgesehene Gebäude der Klägerin an die ... angrenzt. Mit Schreiben vom 18.06.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der beantragte Abbruch nicht untersagt wird. Mit Bescheid vom 01.10.2013 wurde ferner die beantragte Baugenehmigung für den Neubau des Mehrfamilienhauses erteilt. Unter Ziffer 4 des Baugenehmigungsbescheides wird darauf hingewiesen, dass sich der Neubau in der Nähe eines Baudenkmals (Anmerkung: Baudenkmal ...) befindet und deshalb der denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfe. In der gleichen Ziffer des Baugenehmigungsbescheides wird die Erlaubnis insoweit erteilt. Die vorgelegte Abbruchakte enthält auf Blatt 32 einen Vermerk über ein Telefonat mit dem Heimatpfleger der Beklagten vom 15.10.2013, wonach es Hinweise gebe, dass sich in dem zum Abbruch vorgesehenen Gebäude Wandmalereien befänden. Das zum Abbruch vorgesehene Gebäude wurde daraufhin in Augenschein genommen. Die Innenausstattung des Gebäudes ist in den Behördenakten mit zahlreichen Lichtbildern dokumentiert. Das daraufhin nochmals beigezogene Landesamt für Denkmalpflege wies in einer E-Mail vom 17.10.2013 darauf hin, dass es sich bei dem Gebäude mit samt seiner wandfesten Ausstattung um ein hochwertiges Baudenkmal handele, das in die Denkmalliste nachzutragen sei. Die Erhaltung liege im Interesse der Allgemeinheit. Die Beklagte untersagte daraufhin der Klägerin mit Bescheid vom 17.10.2013 den beabsichtigten Abbruch des Gebäudes. In der vorgelegten Abbruchakte ist eine weitere Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 31.10.2013 enthalten. In dieser Stellungnahme wird ausführlich die denkmalfachliche Bewertung des Gebäudes nebst Innenausstattung dargelegt. Eine sogenannte Translozierung und Einlagerung ausgewählter Ausstattungsteile kommt nach fachlicher Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege nicht in Betracht. Die Behördenakte enthält ferner eine Begutachtung des Herrn ... von den Kunstsammlungen der Veste C. vom 16.10.2014. Diese Stellungnahme befasst sich eingehend mit der Bedeutung der zahlreichen Wandgemälde in diesem Gebäude. Die Abbruchakte enthält schließlich eine Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 20.12.2013. Unter Bezugnahme auf die o. g. Stellungnahme des Herrn ... weist das Landesamt für Denkmalpflege darauf hin, dass ein Abbruch dieses Einzeldenkmals abgelehnt werde. Es sollte alles getan werden, um das Anwesen und seine Ausstattung an Ort und Stelle zu erhalten. In diesem Vermerk wird ferner darauf hingewiesen, dass aufgrund der Begehungen im Oktober 2013 zeitnah eine Aufnahme in die Denkmalliste stattgefunden habe. Laut einem weiteren Vermerk der Beklagten vom 21.01.2014 hat eine telefonische Rückfrage bei Herrn ... ergeben, dass deutschlandweit lediglich nur noch ein bis zwei Bürgerhäuser bekannt seien, die eine vergleichbare Innenausstattung aufwiesen. Die Wissenschaft bzw. die Literatur sei durchaus interessiert an solch außergewöhnlich seltenen Funden. Jedes einzelne Bild für sich betrachtet stelle zwar keine Besonderheit dar, der Wert liege vielmehr im Zusammenspiel der Gesamtheit der Bilder verbunden mit der Architektur. Es handele sich sozusagen um ein Gesamtkunstwerk. Mit weiterem Bescheid vom 22.01.2014 widerrief die Beklagte gegenüber der Klägerin die o. g. Baugenehmigung vom 01.10.2013 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Behörde berechtigt sei, nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - einen rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsakt zu widerrufen, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Denkmaleigenschaft des zum Abbruch vorgesehenen Gebäudes sei im Zeitpunkt der Baugenehmigung nicht bekannt gewesen. Die Behörde habe deshalb nicht prüfen können, ob die Voraussetzungen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, die von der erteilten Baugenehmigung eingeschlossen werde, gegeben seien. Wegen der denkmalfachlichen Bedeutung des Gebäudes wäre ohne den Widerruf der Baugenehmigung das öffentliche Interesse gefährdet. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2013 (Untersagung des Abbruchs eines Gebäudes) ließ die Klägerin durch ihren nunmehrigen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 07.11.2013, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2013 aufzuheben. Das ursprünglich im Jahr 1867 errichtete Gebäude sei in der Vergangenheit mehrfach baulich verändert worden. Die Innenausstattung des Gebäudes sei nicht mehr durchgängig einheitlich. Ein etwaiger denkmalschutzwürdiger Charakter des Gebäudes sei damit unwiederbringlich zerstört. Bei dem Gebäude handele es sich um kein Baudenkmal i. S. d. Art. 1 des Denkmalschutzgesetzes - DSchG -. Erhaltenswürdig seien Gebäude nur dann, wenn sie für die Allgemeinheit zugänglich seien. Das Gebäude stehe im Privateigentum der Klägerin, weshalb es der Allgemeinheit verwehrt sei, das Gebäude ohne Erlaubnis der Klägerin zu betreten, damit sei die innere Gestaltung gerade nicht der Allgemeinheit zugänglich, weshalb der Anwendungsbereich des Denkmalschutzgesetzes gar nicht eröffnet sei. Auch im Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses vom 28.02.2008, das die Beklagte im Zuge eines Innenstadtkonzeptes in Auftrag gegeben habe, werde eine Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht erwähnt, obwohl die gutachterliche Betrachtung auch diesen Punkt abgedeckt habe. Wegen dieses Verkehrswertgutachtens treffe es auch nicht zu, dass die Beklagte erst im Rahmen der Ortsbesichtigung am 16.10.2013 Kenntnis von der inneren Gestaltung erlangt habe. Die Beklagte habe nämlich aufgrund dieses Gutachtens Verkaufsverhandlungen mit der Mutter der Klägerin, der damaligen Eigentümerin, geführt. Dabei habe sie sich mit dem Inhalt des Verkehrswertgutachtens wiederholt auseinandergesetzt. Aufgrund dieses Verkehrswertgutachtens und der nachfolgenden Verhandlungen habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand in Bezug auf die Klägerin geschaffen, weshalb der Eingriff in die nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - geschützte Rechtsposition der Klägerin nicht gerechtfertigt sei. Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 23.01.2014, die Klage abzuweisen. Die erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses sei mittlerweile widerrufen worden, mit dem Wirksamwerden dieses Widerrufs sei die Baugenehmigung nach Art. 49 Abs. 3 BayVwVfG unwirksam geworden. Für den Abbruch des Gebäudes wäre ab diesem Zeitpunkt nach Art. 6 DSchG eine Erlaubnis erforderlich, die jedoch aus fachlichen Gründen nicht in Aussicht gestellt werden könne. Unabhängig davon sei ein Erlaubnisantrag bislang noch nicht gestellt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerseite sei der Beklagten die Innenausstattung vor Erteilung der Baugenehmigung nicht bekannt gewesen. Das Verkehrswertgutachten sei vom Gutachterausschuss erstellt worden. Bei diesem Gutachterausschuss handele es sich um eine selbstständige von der Kreisverwaltungsbehörde unabhängige Einrichtung. Mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde stehe diese Einrichtung in keinerlei Zusammenhang. Der Gutachterausschuss dürfe ein Verkehrswertgutachten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht pauschal an eine Kreisverwaltungsbehörde weitergeben. Schließlich sei der Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten zuständig, nicht jedoch für die Ermittlung der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes. Im Schriftsatz vom 07.11.2013 würden lediglich pauschal Ausführungen zur angeblichen Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung des Gebäudes gemacht ohne Nennung von etwa erforderlichen Sanierungsarbeiten in Verbindung mit einer Kostenschätzung. Eine eventuelle Unzumutbarkeit der Erhaltung des alten Gebäudes könne von der Behörde damit nicht geprüft werden. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2014 (Widerruf der Baugenehmigung) ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28.01.2014 Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid vom 22.01.2014 aufzuheben. Zusätzlich zu der im o. g. Verfahren B 2 K 13.809 erfolgten Klagebegründung wird darauf hingewiesen, dass lediglich die innenarchitektonischen Arbeiten, nicht jedoch das Gebäude an sich erhaltungswürdig sein könnten. Um dem gerecht zu werden, habe die Klägerin der Beklagten angeboten, die als wertvoll angesehenen Bilder kostenfrei abzuholen. Auch das Verkehrswertgutachten aus dem Jahr 2008 messe dem Inventar keinen eigenen Wert zu. Aufgrund der früheren Verkaufsverhandlungen, die im Zuge der Erstellung des Verkehrswertgutachtens erfolgt seien, habe die Beklagte Kenntnis von der Innenausstattung des Gebäudes gehabt. Die Klägerin habe deshalb berechtigterweise darauf vertrauen können, dass es sich bei dem abzubrechenden Gebäude um kein Baudenkmal handele. Es verstoße deshalb gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte nunmehr behaupte, erst im Jahr 2013 Kenntnis von der Innenarchitektur des Gebäudes erlangt zu haben. Es wäre der Klägerin auch wirtschaftlich unzumutbar, denkmalschützende Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Es wären erhebliche finanzielle Aufwendungen erforderlich, um das Gebäude mit samt dessen marodem Fundament zu sanieren und fortlaufend zu unterhalten. Etwaige Mieteinnahmen würden die erforderlichen Erhaltungskosten nicht aufwiegen. Eine dauerhafte Unterhaltung des Gebäudes wäre finanziell schlicht untragbar. Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 14.02.2014, die Klage abzuweisen. Für die Bejahung der Denkmaleigenschaft komme es nicht darauf an, ob ein Gebäude der Allgemeinheit zugänglich sei. Die Denkmaleigenschaft sei hier durch das Landesamt für Denkmalpflege festgestellt und durch den Eintrag in die Denkmalliste dokumentiert worden. Ein Ausbau komme nicht in Betracht, weil das Gebäude gerade durch die Verzahnung von Architektur sowie wandfester und mobiler Malerei in seiner Gesamtheit erhaltenswert sei. Von dem früheren Verkehrswertgutachten und den Verkaufsverhandlungen sei der Beklagten als Untere Bauaufsichtsbehörde nichts bekannt gewesen. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin könne dadurch nicht entstehen. Ein etwaiger Vertrauenstatbestand sei hier im Übrigen nicht entscheidungserheblich, sondern könne allenfalls bei der hier nicht streitgegenständlichen Frage, ob der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen des Widerrufs der Baugenehmigung zustehe, von Bedeutung sein. Die in der Klagebegründung erfolgten Ausführungen zur angeblichen Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung des Gebäudes seien lediglich pauschal. Ohne Vorlage konkreter Planung mit Nennung etwaiger Sanierungsarbeiten in Verbindung mit einer Kostenschätzung, ferner ohne Bezeichnung von Bewirtschaftungskosten, voraussichtlichen Erträgen sowie möglichen Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln oder Steuervergünstigungen, könne eine etwaige Unzumutbarkeit von der Behörde schon gar nicht geprüft werden. Die Beklagte sei selbst nicht in der Lage, diese Wirtschaftlichkeitsüberlegungen für die Klägerin anzustellen, da es schon an einem konkreten Nutzungskonzept mangele, im Übrigen falle dies auch nicht in ihren Zuständigkeitsbereich. Das Gebäude habe im Zeitpunkt der Besichtigung am 16.10.2013 rein optisch betrachtet keine offensichtlichen Verfallserscheinungen aufgewiesen. Größere Bauschäden seien nicht aufgefallen. Mit Schriftsatz vom 05.03.2014 weist der Bevollmächtigte der Klägerin ergänzend darauf hin, dass rein vorsorglich ein Antrag nach Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 DSchG zur Erteilung einer Erlaubnis für die Beseitigung des Gebäudes beantragt worden sei. Unter Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung werde von der Klägerseite hinreichend dargelegt, dass das streitgegenständliche Gebäude nicht vermietbar sei und über Jahre hinweg sowohl ein Verkauf wie auch eine Vermietung vergeblich versucht worden seien. Ein von der Klägerin beauftragter Architekt sei zum Ergebnis gekommen, dass eine Sanierung einen Kostenaufwand in Höhe von 1,525 Mio. EUR verursachen würde. Für die Finanzierung dieses Betrages einschließlich notwendiger Instandhaltungsrücklagen und Versicherung des Mietausfallwagnisses wäre ein Betrag von jährlich 86.024,60 EUR aufzuwenden, dem stünden lediglich Mieteinnahmen in Höhe von 39.980,-- EUR entgegen. Im Übrigen rechtfertige der Zustand des Gebäudes nicht die Zuordnung der Denkmaleigenschaft. Die im ersten Obergeschoss vorhandenen Dekorationselemente seien nicht fest mit dem Bauwerk verbunden. Die übrigen Geschosse enthielten keinerlei erhaltenswerte Optik und auch keinen formalen Bezug zu den Dekorationen im Obergeschoss. Der Keller sei aufgrund seiner geringen Höhe kaum nutzbar und an manchen Stellen aufgrund von Baufeuchte einsturzgefährdet. Aufgrund zahlreicher Um- und Anbauten sei eine formale Beziehung zum Gebäude, welches im Jahr 1837 errichtet worden sei, nicht mehr erkennbar. Eine Nutzung als Einfamilienhaus sei aus finanziellen Gründen nicht mehr zeitgemäß, der Umbau zum Mehrfamilienhaus sei kostenmäßig unzumutbar und aus bautechnischen Schall- und Brandschutzgründen wirtschaftlich kaum realisierbar. Die Beklagte ihrerseits sei trotz Erstellung eines Verkehrswertgutachtens an einem Erwerb offensichtlich nicht mehr interessiert. Das von Herrn ... eingeholte Gutachten attestiere keine wertvolle Innenausstattung. Dem Vermerk sei zu entnehmen, dass es sich bei den Bildern im Esszimmer um bloße Drucke handele, die auf Pappe aufgezogen und ohne feste Verbindung zur Wand seien. Die Bilder im Treppenhaus seien durch zwei Tapetenschichten von dem Wandputz getrennt. Hieraus ergebe sich, dass die Bebilderung nichts mit der Entstehung des Hauses zu tun haben könne, sondern erst später angebracht worden sei. Wegen dieser zwei Tapetenschichten sei es auch möglich, die Leinwand mit Feinspachtel von der Wand zu lösen, ohne dass es dabei zu einer Beschädigung der Bilder kommen würde. Entgegen der Äußerung der Beklagten sei auch davon auszugehen, dass das Landesamt für Denkmalpflege im Zuge des beabsichtigten Abbruches des Gebäudes beteiligt worden sei. Aufgrund entsprechenden Beschlusses vom 13.02.2014 wurden die örtlichen Verhältnisse im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks am 18.03.2014 in Augenschein genommen. Während des Augenscheins verzichteten die Beteiligten in beiden Verfahren auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend wird auf die Niederschrift über den durchgeführten Augenschein vom 18.03.2014, die Gerichtsakten der beiden Verfahren und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Entscheidungsgründe Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet das Gericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die streitgegenständliche Abbruchuntersagung vom 17.10.2013 rechtmäßig ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei dem Gebäude ... in C. handelt es sich um ein Baudenkmal (a), dessen Abbruch nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG einer Erlaubnis bedarf. Eine ohne Erlaubnis bevorstehende Beseitigung würde damit gegen Art. 75 Abs. 1 Satz 1 der Bayer. Bauordnung - BayBO - verstoßen, weshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen für die als Einstellung von Arbeiten auszulegende Abbruchuntersagung vorliegen. Ein Verstoß gegen allgemeine Handlungsgrundsätze ist nicht erkennbar, vor allem ist die Befugnis zum Einschreiten nicht etwa aufgrund des vom Gutachterausschuss erstellten Verkehrswertgutachtens verwirkt (b). a) Bei dem Gebäude ..., das mittlerweile nach Art. 2 Abs. 1 DSchG nachrichtlich (d. h. rein deklaratorisch) mit dem Eintragungstext „... Kleinvilla, zweigeschossiger Bau mit flach geneigtem Pyramidendach, spätklassizistisch, 1837; mit Ausstattung um 1885. [Fl.Nr. ... Gemarkung C.]“ in die Denkmalliste eingetragen ist, handelt es sich nach Art. 1 Abs. 1, 2 DSchG um ein Baudenkmal. Die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes einschließlich seiner historischen Ausstattungsstücke ist dann zu bejahen, wenn die Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt, Art. 1 Abs. 1 DSchG. Anders als etwa im Baurecht ist bei der Beurteilung der Denkmaleigenschaft und der Frage, ob die Erhaltung des Baudenkmals im Interesse der Allgemeinheit liegt, nicht auf den sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen, sondern auf den Wissens- und Kenntnisstand sachverständiger Kreise (vgl. Eberl/Martin/Greipl, Bayer. Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 1 Rn. 11 m. w. N.). Das Landesamt für Denkmalpflege als für Fragen des Denkmalschutzes besonders sachkundige staatliche Fachbehörde (Art. 12 DSchG) hat das Gebäude mehrfach in Augenschein genommen, in gleicher Weise wurden die historischen Bilder, die sich im ersten Obergeschoss und im Treppenhaus der Villa befinden, vom Direktor der Kunstsammlung in C., Herrn ... begutachtet (vgl. Vermerk vom 16.12.2013, Abbruchakte Bl. 87 ff.). Danach ergibt sich die miteinander verzahnte geschichtliche, künstlerische und städtebauliche Bedeutung daraus, dass die Innendekoration (Gemälde und architektonische Schreinerarbeiten, im Eingangsbereich etc.) für die lokale Kulturgeschichte wichtig sind, selbst wenn sich nicht belegen lässt, dass die Gemälde im Treppenhaus aus dem Atelier der berühmten C.er Theatermaler Brückner stammen. Aufgrund des Zusammenspiels von Ausstattung und Gebäude ergibt sich, dass das Gebäude trotz der kleinen Kubatur ein sehr aufwendig gestaltetes repräsentatives Villengebäude darstellt, das schon vor 1860 außerhalb der Stadt in einem großzügigen Garten errichtet wurde. Bei diesem Gebäude handelt es sich um ein spätklassizistisches zweigeschossiges Wohnhaus mit flach geneigtem Walmdach. Das vergleichsweise unauffällige Gebäude hat nach den Aussagen der Fachbehörde noch die relativ hohen Fensterformate und zeigt einen sogenannten Konsolfries unter der Traufe. Es steht in einer Reihe von villenartigen Wohnhäusern, die im Laufe des mittleren und späten 19. Jahrhunderts entlang der ... entstanden sind. Zur Bedeutung der Innenausstattung, insbesondere der Gemälde, weist ... in seinem Vermerk vom 16.12.2013 mehr oder weniger als Ergebnis darauf hin, dass das Dekorationskonzept des Treppenhauses durchdacht, aufwendig angelegt und mit Begabung ausgeführt wurde, wobei die Qualität allerdings schwankt. Einige Teile wie die pompejanischen Figuren und die Staffagefiguren sind von hoher Qualität, andere nur summarisch behandelt. Die insgesamt bemerkenswerte Dekoration gewinnt ihre Bedeutung allerdings vor allem aus dem Zusammenspiel von Malerei und architektonischer Wanddekoration. Diese Dekoration gehört zwar nicht zur Ausstattung des Hauses aus der Erbauungszeit. Die künstlerische bzw. geschichtliche Bedeutung ergibt sich allerdings danach daraus, dass bekannt ist, dass es auch im bürgerlichen Wohnbereich zwischen 1830 und 1860 eine pompejanische Mode gegeben hat. Die streitgegenständliche Bedeutung einschließlich dieser Innenausstattung gewinnt deshalb an hoher Bedeutung, weil von dieser pompejanischen Mode fast nichts dokumentiert ist. Diese fachliche Einschätzung teilt das Gericht vor allem aufgrund der beim gerichtlichen Augenschein gewonnenen Eindrücke und zusätzlicher Informationen. So konnte festgestellt werden, dass das Gebäude in seiner Kubatur trotz der erfolgten Anbauten noch ohne weiteres erkennbar ist. Die ursprüngliche Dachform ist nach wie vor vorhanden, ebenso die Fassadengliederung einschließlich der eingelassenen Fenster. Lediglich die ursprünglichen Fenstergesimse und ein früher vorhandenes durchlaufendes Gesims zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss wurden entfernt, wohl deshalb, um dem Gebäude ein dem Zeitgeschmack der 1950er bis 1970er Jahre entsprechendes modernes Aussehen zu verleihen. Der erfolgte Anbau ist insoweit nicht von Bedeutung, da er von seiner Kubatur her architektonisch separat betrachtbar ist. Sowohl vom Äußeren her, wie auch nach der Besichtigung der Innenräume steht auch fest, dass die Gebäudesubstanz trotz kleiner altersbedingter Schadstellen (Risse in den Kellerdecken, Feuchtigkeitsausblühungen der Kelleraußenwand) keineswegs abgängig ist. Auch im Inneren entspricht die Raumaufteilung (mit Ausnahme des getrennt betrachtbaren Anbaus) dem Originalgrundriss. Die (in der Regel zweiflügeligen) Zimmertüren machen optisch ebenfalls den Eindruck, dass sie aus der Erbauungszeit stammen. Außergewöhnlich auch für einen Durchschnittsbetrachter ist vor allem die Gestaltung des Treppenhauses mit der in Öl gemalten Darstellung des Golfes von Neapel und der rückwärtigen Wandgestaltung mit gemalten pompejanischen Figuren. Die Aussage der oben genannten Fachstellen, dass hier für den Betrachter der Eindruck entstehen solle, man stünde auf einem fiktiven Balkon und blicke im Halbrund auf den Golf von Neapel, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Gleiches gilt für die übereinstimmenden Äußerungen des Vertreters des Landesamts für Denkmalpflege wie auch des Direktors der Kunstsammlungen ..., dass derartige Ausstattungsdetails bei - wie hier - eher kleineren Villengebäuden nahezu Unikatcharakter haben, was für die denkmalfachliche Wertigkeit des Objekts ebenfalls von hoher Bedeutung ist. Auf den während des Augenscheins geführten Meinungsstreit zur Qualität der einzelnen Gemälde kommt es nicht entscheidungserheblich an, da der Wert des Objektes - wie ausgeführt - in dem Zusammenspiel der Gesamtheit der Bilder verbunden mit der Architektur liegt. Einer von der Klägerseite während des Augenscheins angeregten Beweiserhebung zur Denkmaleigenschaft des Gebäudes und seiner Innenausstattung, insbesondere zur Wertigkeit der Innenausstattung bedarf es demgemäß ebenfalls nicht. b) Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich auch, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen erkannt und sachgerecht ausgeübt hat. Die Frage, ob die Erhaltung des Baudenkmals unter Berücksichtigung der Bedeutung des Eigentumsgrundrechts verhältnismäßig ist, ist im streitgegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, sondern in dem bereits eingeleiteten Erlaubnisverfahren mit dem Ziel des Abbruchs dieses Gebäudes. Das Recht zum Einschreiten ist auch nicht deshalb verwirkt, weil der Gutachterausschuss der Stadt C. das Objekt vor einigen Jahren besichtigt und ein Verkehrswertgutachten erstellt hat. Die Beklagte hat schriftsätzlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gutachterausschuss nach § 192 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - ein zur Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen zuständiges selbstständiges unabhängiges Gremium darstellt. Wenngleich die Denkmaleigenschaft mittelbar Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen beeinflussen kann, so ist dieses Gremium auch nicht originär zuständig für die denkmalfachliche Beurteilung von Gebäuden einschließlich ihrer Ausstattungsgegenstände. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -. Wegen der allenfalls geringfügigen Höhe der seitens der Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.