Klarheit für Vereine, Wirte und Blaulichtorganisationen

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 21. Juni 2016 Klarheit für Vereine, Wirte und Blaulichtorganisationen Vereinswesen und Ehrenamt sind für die ÖVP wertvolle Anker des sozialen Zusammen-­
halts. Sie übernehmen besonders in den Gemeinden eine wichtige gesellschaftliche Funktion sowie zahlreiche kommunale Aufgaben. x
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Mehr als 3,3 Millionen Menschen leisten in rund 122.000 Vereinen ehrenamtliches Engagement. Jede Woche werden 8 Millionen Stunden in die freiwillige Arbeit investiert. Neben den Vereinen sind auch die Wirte ein wesentliches Element in Gemeinden und Re-­
gionen: Sie sichern die Nahversorgung und bilden die Bühne des gesellschaftlichen Lebens. Darum gilt für die ÖVP: Wir wollen Vereine & Gastronomie stärken! Wir wollen ein faires Nebeneinander von Vereinen & Gastronomie! Aus diesem Grund haben wir ein Paket geschnürt, das bürokratische Hürden abbaut, die Gemeinschaft stärkt und das Wirtschaften erleichtert: x
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Ein klares Bekenntnis zum Vereinswesen in Österreich Einfache und verständliche Regeln Erleichterungen und neue Impulse für die Gastronomie Rechtzeitig vor dem Sommer liefern wir damit zahlreiche Erleichterungen für Gastronomie und Blaulichtorganisationen, sowie eine unbürokratische Lösung für Vereinsfeste und Vereinsaktivitäten. Seite 1 von 9 21. Juni 2016 1. Unbürokratische Lösungen für Vereine Einfachere Zusammenarbeit von Gastronomie und Vereinen Gemeinnützige Vereine unterliegen im Rahmen kleiner Vereinsfeste steuerlichen Begüns-­
tigungen: keine Registrierkassenpflicht, keine Umsatzsteuerpflicht, keine Körperschafts-­
steuerpflicht (bis 10.000 Euro). Künftig ist auch die Zusammenarbeit zwischen Gastronomen und gemeinnützigen Verei-­
nen im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes möglich, ohne dass die steuerlichen Begüns-­
tigungen für den Verein verloren gehen. BISHER x
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NEU Eine Kooperation bei Vereinsfesten x
zwischen gemeinnützigen Vereinen und Gastronomen war nicht möglich (Vereinsfest war dann steuerlich nicht begünstigt). Der Verein musste daher für das Fest eine Registrierkasse anschaffen. Eine Zusammenarbeit mit Gastrono-­
men im Rahmen des kleinen Vereins-­
festes ist ohne Verlust der steuerlichen Begünstigungen möglich. Es ist keine Registrierkasse für den Verein erfor-­
derlich. Beispiel: Die Blasmusikkapelle Linz veranstaltet im Sommer gemeinsam mit
dem ortsansässigen Wirt ein Fest. Der Verein übernimmt dabei die Ausschank
und erzielt einen Umsatz von 16.000 Euro. Die Mahlzeiten werden durch den
Wirten verkauft. Dieser erzielt einen Umsatz von 14.000 Euro. Der Verein muss
keine Registrierkasse anschaffen.
Keine Sozialversicherungspflicht für unentgeltlich tätige Vereinsmitglieder Für die Mitarbeit von Vereinsmitgliedern bei Vereinsfesten wird die Rechtssicherheit er-­
höht. Freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern begründet keine lohnsteuer-­ und SV-­pflichtige Erwerbstätigkeit. BISHER x
NEU Bisher wurde fallweise q insbesondere x
bei Kooperationen zwischen Verei-­
nen und Gastronomen q unterstellt, dass Vereinsmitglieder für den Gast-­
ronomen entgeltlich im Rahmen ei-­
nes Dienstverhältnisses tätig werden. Seite 2 von 9 Ein Merkblatt für die Vollzugsbehörden gewährleistet Rechtssicherheit: Keine SV-­Pflicht für Vereinsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind. 21. Juni 2016 Beispiel: Der Fußballverein Neusiedl veranstaltet mit dem Gastronomen Maier ein
gemeinsames Fest. Die Mitglieder des Fußballvereins übernehmen dabei un-­
entgeltlich die Ausschank sowie Serviertätigkeit. Es ist kein Dienstverhältnis
zwischen den Fußballern und dem Gastronomen gegeben. Es liegt daher keine
Sozialversicherungspflicht vor.
Unentgeltliche Mitarbeit von vereinsfremden Personen ermöglichen Helfen vereinsfremde Personen im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes unentgeltlich mit, verliert der Verein künftig nicht seine steuerlichen Begünstigungen. Damit wird eine Un-­
terstützung von Vereinen wesentlich einfacher. BISHER NEU x Bei unentgeltlicher Mitarbeit von vereins-­ x
fremden Personen verlor der Verein seine steuerlichen Begünstigungen. Die unentgeltliche Mitarbeit von ver-­
einsfremden Personen ist möglich, ohne dass der Verein seine steuerlichen Be-­
günstigungen verliert. Beispiel: Tennisvereinsmitglieder dürfen unentgeltlich beim Fest des Fußball-­
vereins aushelfen, ohne dass dem Fußballverein ein Verlust der steuerlichen
Begünstigungen droht.
Zuwendung des Vereines an die Vereinsmitglieder Vereine leben von ihren Mitgliedern. Künftig sind daher Zuwendungen des Vereines an die eigenen Mitglieder q bis höchstens 100 Euro pro Vereinsmitglied q ohne Verlust der Steu-­
erbegünstigung möglich. BISHER NEU x Keine Zuwendungen des Vereines an x
Vereinsmitglieder möglich (z.B. im Rah-­
men einer Weihnachtsfeier). Zuwendungen durch den Verein sind für den Verein nicht begünstigungs-­
schädlich, sofern sie nicht mehr als 100 Euro pro Mitglied betragen. Beispiel: Der Musikverein bezahlt seinen 12 Mitgliedern im Rahmen der Weih-­
nachtsfeier ein 3-­gängiges Menü samt Getränke. Die Rechnung beträgt 1.100
Euro. Da die Zuwendung weniger als 100 Euro pro Mitglied beträgt, ist dies für
den Verein nicht begünstigungsschädlich.
Seite 3 von 9 21. Juni 2016 Ausweitung der Begünstigung für kleine Vereinsfeste Das kleine Vereinsfest wird von derzeit 48 Stunden auf 72 Stunden ausgeweitet. Damit ergibt sich ein Gleichstand mit Körperschaften öffentlichen Rechts wie z.B. den Feuer-­
wehren. BISHER NEU x Begünstigt war das kleine Vereinsfest nur für Umsätze, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen. x
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Ausweitung der Festzeit auf 72 Stun-­
den (gleichgesetzt mit Feuerwehren). Auch weiterhin gilt: innerhalb dieser Zeitfrist sind weder Registrierkassen notwendig, noch muss Umsatzsteuer abgeführt werden. Beispiel: Der Fußballverein in Krems und die Freiwillige Feuerwehr des Ortes
veranstalten Feste. Bisher durfte der Fußballverein maximal 48 Stunden im Jahr
steuerlich begünstigt Feste veranstalten, die Feuerwehr hingegen an 3 Tagen.
Zukünftig dürfen beide 72 Stunden im Jahr steuerlich begünstigt Feste durchführen.
Anwendung der Befreiungsbestimmungen des kleinen Vereinsfestes auf Ortsebene Die Begünstigungen für kleine Vereinsfeste gelten künftig auf Ebene der kleinsten Organi-­
sationseinheit. Damit unterstützen wir insbesondere die Bezirks-­ oder Ortsorganisationen. Sie können somit Feste im Ausmaß von 72 Stunden veranstalten ohne die steuerlichen Begünstigungen des kleinen Vereinsfestes zu verlieren. BISHER x
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NEU Eigene Rechtspersönlichkeit von Verei-­ x
nen oftmals nur auf Landesebene. Frist für das kleine Vereinsfest musste von allen Organisationen innerhalb des Landes gemeinsam angewendet werden. Für Zwecke der Berechnung der 72 Stunden-­Grenze gelten Vereine q un-­
abhängig von ihrer Rechtsstruktur q auf Ebene der kleinsten Organisations-­
einheit (z.B. Bezirksebene/Ortsebene) als separate Körperschaften. Beispiel: Ein Sportverein weist auf Landesebene eine eigene Rechts-­
persönlichkeit auf. Die jeweiligen Bezirksgruppen haben keine eigene Rechts-­
persönlichkeit. Für Zwecke der Steuerbefreiung werden die Bezirksgruppen
nun als separate Rechtskörper beurteilt, damit kann die einzelne Bezirksgruppe
Feste im Ausmaß von 72 Stunden veranstalten ohne die steuerlichen Begünsti-­
gungen des kleinen Vereinsfestes zu verlieren.
Seite 4 von 9 21. Juni 2016 Harmonisierung der Regelungen für politische Parteien Für politische Parteien gelten künftig die gleichen Regelungen wie für gemeinnützige Ver-­
eine/Feuerwehren. Sie können somit an 72 Stunden im Jahr kleine Vereinsfeste begüns-­
tigt durchführen. Die Einschränkung: Umsätze sind bei politischen Parteien nur bis 15.000 Euro steuerlich begünstigt. Die Gewinne müssen für gemeinnützige bzw. für parteipoliti-­
sche Zwecke verwendet werden. BISHER NEU x Unterschiedliche Regelungen für ge-­ x
meinnützige Vereine, Parteiorganisatio-­
nen und Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Feuerwehren). x
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Gleiche Regelungen für politische Par-­
teien wie für kleine Vereinsfeste ge-­
meinnütziger Vereine/Feuerwehren. Einschränkung: Umsätze nur bis ma-­
ximal 15.000 Euro begünstigt. Verwendung der Gewinne für gemein-­
nützige bzw. parteipolitische Zwecke. Jugendarbeit und Teambuilding gelten ab nun als gemeinnützig Vereine übernehmen eine wichtige gesellschaftliche Funktion und stärken den sozialen Zusammenhalt. Daher wird nun gesetzlich in den Vereinsrichtlinien klargestellt: Wer sich als Verein der Jugendarbeit oder dem Teambuilding widmet, erfüllt den Zweck der Ge-­
meinnützigkeit. Keine Registrierkassenpflicht für kleine Vereinskantinen Für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (z.B. Fußballverein) gibt es künftig keine Registrierkassen-­ und Kassabonpflicht, wenn die Kantine an maximal 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und ein Umsatz von maximal 30.000 Euro erzielt wird. BISHER NEU x Beim Überschreiten der Umsatzgrenzen x
von 15.000 Euro (mehr als 7.500 Euro Barumsatz) galt die Registrierkassen-­ und Kassabonpflicht. Keine Registrierkassen-­ und Kas-­
sabonpflicht, wenn die Kantine an ma-­
ximal 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und ein Umsatz von maximal 30.000 Euro erzielt wird. Beispiel: Ein Fußballverein in Herrnbaumgarten betreibt eine Kantine, die je-­
weils bei Spielbetrieb (30-­mal im Jahr) geöffnet ist. Im gesamten Jahr wird da-­
mit ein Umsatz von 28.000 Euro erzielt. Aufgrund der Neuregelung ist für den
Fußballverein keine Anschaffung einer Registrierkasse erforderlich.
Seite 5 von 9 21. Juni 2016 2. Unbürokratische Lösungen für Wirte Registrierkassen: Übergangsregelung für die technische Sicherheitseinrichtung Die Registrierkasse ist ein wichtiges Instrument für Fairness in der Wirtschaft. Sie muss künftig mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Damit betroffene Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung haben, wird die Frist für die technische Sicherheitseinrichtung um ein Quartal auf den 01.04.2017 verlängert. Ausweitung der rKalte-­Händeg-­Regelung Unternehmer, die einen Teil ihres Geschäftes außerhalb fester Räumlichkeiten betreiben, stehen vor besonderen technischen und praktischen Herausforderungen bei der Umset-­
zung der Registrierkassenpflicht. Daher werden alle Umsätze, die außerhalb fester Räum-­
lichkeiten erwirtschaftet werden (z.B. Schneebars, Eisverkauf auf der Straße) von der Re-­
gistrierkassenpflicht ausgenommen, wenn sie im Jahr 30.000 Euro nicht überschreiten (bKalte-­Händen-­Regelung). Keine Registrierkassenpflicht gilt nun auch für Alm-­, Berg-­, Schi-­ und Schutzhütten bei Umsätzen unter 30.000 Euro. BISHER NEU x bKalte-­Händen-­Regelung: Bei Umsätzen im Freien Registrierkassenpflicht erst ab 30.000 Euro (statt 15.000 Euro). Diese Grenze umfasste jedoch den gesamten Betrieb. Hat der Betrieb daher einen Ge-­
samtumsatz von über 30.000 Euro (und einen Barumsatz über 7.500 Euro) war jedenfalls eine Registrierkasse anzu-­
schaffen. x Loslösung der Umsätze im Freien vom Gesamtumsatz des Betriebes. Für Um-­
sätze außerhalb von festen Räumlich-­
keiten braucht es bis zu einem Jahres-­
umsatz von 30.000 Euro keine Regist-­
rierkasse q unabhängig vom Gesam-­
tumsatz des Betriebes. x Alm-­, Berg-­, Schi-­ und Schutzhütten fie-­ x Alm-­, Berg-­, Schi-­ und Schutzhütten fal-­
len nicht unter bKalte-­Händen-­Regelung. len unter bKalte-­Händen-­Regelung (Um-­
satzgrenze 30.000 Euro). Beispiel 1: Ein Gastronom betreibt zusätzlich zu seinem Stammbetrieb eine
Schneebar. Der Gesamtumsatz beträgt 100.000 Euro wobei 25.000 Euro auf
die Schneebar entfallen. Da die Schneebar nur einen Umsatz bis 30.000 Euro
ERZIELTŸKOMMTŸDIEŸr+ALTE-­Händeg-­Regelung zur Anwendung: d.h. keine Regist-­
rierkassenpflicht für die Schneebar.
Beispiel 2: Ein Gastwirt betreibt zusätzlich zu seiner Gastwirtschaft im mobilen
Straßenverkauf einen Speiseeiswagen. Mit dem Eisverkauf erzielt er einen Um-­
satz von 16.000 Euro. Für den Eisverkauf unterliegt der Gastwirt keiner Regist-­
rierkassenpflicht.
Seite 6 von 9 21. Juni 2016 Erleichterungen für temporäre Aushilfen Hohe Steuern und Abgaben sowie eine komplizierte Nachverrechnung der Sozialversiche-­
rungsabgaben machen es schwierig temporäre Aushilfskräfte q vor allem im Tourismus q zu finden. Ab 2017 soll daher jede Aushilfskraft, die bereits einer Beschäftigung nachgeht und damit vollversichert ist, bis zu 18 Tage pro Kalenderjahr endbesteuert aushelfen kön-­
nen. Dabei werden Steuern und Abgaben auf rund 30% gekürzt und pauschaliert, womit Nachzahlungen an die Sozialversicherung im Folgejahr wegfallen. Das bedeutet weniger Kosten für den Arbeitgeber, mehr Netto vom Brutto für die Aushilfskraft. Beispiel: Ein Wirt und sein Nachbar, der beim Tischler unter der Woche Vollzeit
beschäftigt ist, vereinbaren für die Aushilfe bei Ausschank einer Hochzeit an ei-­
nem Feiertag 100 Euro Bruttolohn. Der Nachbar bekommt am Abend des Fes-­
tes netto rund 80 Euro auf die Hand. Durch Kürzung der Lohnsteuer auf 0% ist
dieser Nettolohn um mind. 20 Euro höher als derzeit und durch die Endbesteu-­
erung braucht der Nachbar trotz zusätzlicher Pensions-­ und Krankenversiche-­
rungszeiten (d.h. Erhöhung des Pensionskontos) keine Nachzahlung der Versi-­
cherungsleistungen im nächsten Kalenderjahr fürchten. Dem Wirt kostet die
temporäre Aushilfe rund 116 Euro (rund 10 Euro weniger als derzeit durch Kür-­
zungen der Lohnnebenkosten wie Unfallversicherung, Familienlastenaus-­
gleichsfonds, etc.).
Erleichterungen bei der Mitarbeit von nahen Angehörigen Gerade in kleineren Betrieben ist die kurzfristige Aushilfe durch Familienangehörige oft unverzichtbar. Bisher bewegten sich Unternehmen damit in einer rechtlichen Grauzone und hatten mit arbeits-­ und sozialversicherungsrechtlichen Problemen und Anzeigen zu kämpfen. Die kurzfristige Aushilfe durch Familienmitglieder in Unternehmen wird daher neu und praxisnah geregelt. Damit bauen wir bürokratische Hürden ab und schaffen klare Rechtssicherheit für Familienbetriebe. Seite 7 von 9 21. Juni 2016 BISHER x
NEU Wenn Familienangehörige im Betrieb x Rechtliche Grauzonen wurden bereinigt. unentgeltlich mitgeholfen haben, musste x Für kurzfristig aushelfende Familienan-­
fallweise der Sozialversicherungsbeitrag gehörige gilt nun die Vermutung, dass es bezahlt werden. sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, son-­
EFSOVNbGBNJMJFOIBGUF.JUIJMGFnIBOEFMU x Für kurzfristig mitarbeitende Familienan-­
gehörige (Eltern, Großeltern, Kinder, Ge-­
schwister) muss keine Sozialversiche-­
rung gezahlt werden, solange die Mitar-­
beit unentgeltlich ist. Beispiel: Der Sohn ist unter der Woche in Wien als Angestellter beschäftigt.
Am Wochenende hilft er fallweise unentgeltlich im elterlichen Hotelbetrieb an
der Rezeption aus. Es liegt jedenfalls kein Dienstverhältnis und damit auch kei-­
ne Sozialversicherungspflicht vor.
Reform der Sperrstundenregelung Durch eine Reform der Sperrstundenregelung wird klargestellt, dass die Vorverlegung der Sperrstunde durch die Behörde nur bei objektiven Gründen erfolgen darf. Zusätzlich soll es möglichst rasch eine Regelung für eine Raucherzone vor dem Lokal geben, die recht-­
zeitig vor Inkrafttreten des Rauchverbots Rechtssicherheit bietet. Seite 8 von 9 21. Juni 2016 3. Unbürokratische Lösungen für Blaulichtorganisationen Zeitliche Verbesserung z.B. der Freiwilligen Feuerwehr-­Feste Freiwillige Feuerwehren konnten bisher an drei unterschiedlichen Tagen Feuerwehrfeste veranstalten, die einer steuerlichen Begünstigung unterliegen. Künftig können sie steuer-­
lich begünstigte Feste flexibel mit einer Gesamtdauer von 72 Stunden veranstalten. BISHER x
NEU Feuerwehren konnten an drei unter-­ x Zeitliche Frist wird flexibler gestaltet: schiedlichen Tagen Feuerwehrfeste ver-­
Künftig können Feuerwehren Feste mit anstalten, die einer steuerlichen Begüns-­
einer Gesamtdauer von 72 h steuerlich tigung unterliegen. begünstigt veranstalten. Beispiel: Feuerwehrheurigen können nun auch an 12 Tagen im Jahr (zu je 6
Stunden) stattfinden. Seite 9 von 9 
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