Rechtsanwalt Dr. Jö rg Niggemeyer www.brandi.net Anforderungen des Denkmalschutzes Referent: Dr. Jörg Niggemeyer Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt Dr. Jö rg Niggemeyer www.brandi.net 1 Inhaltsübersicht I. Einordnung des Denkmalrechts II. Denkmalbegriff und Eintragung III. Umgang mit dem Denkmal IV. Der Untergang der Denkmaleigenschaft V. Finanzielle Förderungsmöglichkeiten Rechtsanwalt Dr. Jö rg Niggemeyer www.brandi.net I. Einordnung des Denkmalrechts 1. 2. Baurecht und Denkmalrecht „Baunebenrecht“ z. B. Bauleitplanung Denkmalrechtliche Optimierungsgebote (§ 1 III DSchG NRW) Vorrang in der Abwägung? → Denkmalschutz kann nicht durch Abwägung überwunden werden 3. z. B. Baugenehmigung, § 75 III 2 BauO NRW Verfahrenskonzentration (§ 9 III 1 DSchG NRW: „Gebot der strikten Beachtung“), Erlaubnis wird mit erteilt, Wahlrecht nach 9 III 2 DSchG NRW (Kosten) Rechtsanwalt Dr. Jö rg Niggemeyer www.brandi.net 2 II. Denkmalbegriff und Eintragung „§ 2 Begriffsbestimmungen“ (Auszug) (1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.“ (2) Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Rechtsanwalt Dr. Jö rg Niggemeyer www.brandi.net II. Denkmalbegriff und Eintragung 1. 2. 3. Rechtsanwalt Dr. Jö rg Niggemeyer Insbesondere Baudenkmal bauliche Anlage, Teile baulicher Anlagen historische Ausstattungsstücke (Einheit) Praxisprobleme z. B. Teilunterschutzstellung? Wer bestimmt den Denkmalwert? Eintragungsverfahren vorläufige Unterschutzstellung, § 4 DSchG NRW Regelunterschutzstellung, § 3 DSchG NRW www.brandi.net 3 III. Umgang mit dem Denkmal 1. 2. 3. Erhaltungspflicht (§ 7 DSchG NRW) Nutzungspflicht? (§ 8 DSchG NRW) Erlaubnispflicht (§ 9 DSchG NRW) 4. Baudenkmäler: beseitigen, verändern, verbringen und Nutzung ändern Umgebungsschutz Praxisfelder Antennen, Satellitenempfangsanlagen Fassade, Werbeanlagen Fenster Sonnenkollektoren Wärmeschutz Außenaufzüge Rechtsanwalt Dr. Jö rg Niggemeyer www.brandi.net IV. Der Untergang der Denkmaleigenschaft 1. Antrag auf Löschung (§ 3 IV DSchG NRW) 2. Abbrucherlaubnis Rechtsanwalt Dr. Jö rg Niggemeyer Rechtsanspruch bei Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen Praxis: Verlust der Denkmaleigenschaft bei notwendigen Erhaltungsarbeiten, schleichende Umgestaltung des Originals in eine Kopie Berücksichtigung privater Belange „entgegenstehen“ Darlegung der Unzumutbarkeit, Beweislast Denkmal muss sich „selbst tragen“, keine dauerhafte Zuschusspflicht Wirtschaftlichkeitsberechnung: Vergleich von Kosten und Ertrag aber: nur denkmalpflegerischer Mehraufwand ist Grundlage www.brandi.net 4 IV. Der Untergang der Denkmaleigenschaft 2. Abbrucherlaubnis (Fortsetzung) Kosten: → → → z. B. denkmalbezogene Untersuchungen, denkmalbezogener Mehraufwand, Mehrkosten für bestimmte Materialien nicht: Sonderwünsche („Luxusausgaben“), allgemeine baurechtliche Anforderungen, Finanzierungskosten nur anteilig (str.) Abzugsposten (verschuldeter Sanierungsrückstau) Ertrag: → → Mieteinnahmen (bei selbstgenutzten Denkmälern s. g. Gebrauchswert, Mietspiegel) Zuschüsse und Steuervorteile, str. für versäumte Zuwendungsmöglichkeiten, str. für zuk ünftige Steuervorteile Zeitspanne der Prognose von Kosten und Ertrag: Rspr. z. B. 10 Jahre, Einzelfall Kriterium des denkmalfreundlichen Eigentümers Fehlende Veräußerbarkeit (Nachweis!) Rechtsanwalt Dr. Jö rg Niggemeyer www.brandi.net V. Finanzielle Förderungsmöglichkeiten 1. Zuschüsse, Darlehen, Zinszuschüsse § 35 f. DSchG NRW i. V. m. Förderrichtlinien förderfähig: → Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung und Instandsetzung, → Vor- und Schadensuntersuchungen, → Nutzungs- und Finanzierungskonzepte Pauschalzuweisungen des Landes über Gemeinden für s. g. kleinere denkmalpflegerische Maßnahmen Privater (bis 10.000 EUR, aber: nur wenn auch die Gemeinde in selber Höhe Haushaltsansatz hat) Einzelzuschüsse für größere Maßnahmen Privater Rechtsanwalt Dr. Jö rg Niggemeyer www.brandi.net 5 V. Finanzielle Förderungsmöglichkeiten 1. Zuschüsse, Darlehen, Zinszuschüsse Höhe: komplette Einzelfallentscheidung Antragspflicht, bis zum 1.10. des Vorjahres kein Förderanspruch, da allgemeiner Haushaltsvorbehalt aber: möglich ist Förderanspruch über Art. 3 Abs. 1 GG Art. 14 GG: Förderanspruch bei Unzumutbarkeit? Rechtsanwalt Dr. Jö rg Niggemeyer www.brandi.net V. Finanzielle Förderungsmöglichkeiten 2. Steuervorteile Einkommenssteuer: §§ 7i, 10f, 10g, 11b EStG Absetzen von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand Grundsteuer: § 32 GrStG Erbschafts- und Schenkungssteuer: § 13 ErbStG Bescheinigungsverfahren nach § 40 DSchG NRW bei der unteren Denkmalbehörde i. V. m. den geltenden Richtlinien, sog. Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO Rechtsanwalt Dr. Jö rg Niggemeyer www.brandi.net 6 Nutzungsänderung und Sanierung von Gebäuden im Außenbereich Referent: Dr. Nils Gronemeyer Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net Die Systematik des § 35 BauGB • privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) • sonstige Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) • begünstigte Vorhaben (§ 35 Abs. 4 BauGB) entgegenstehende oder beeinträchtigende öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB) Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net 7 Die Systematik des § 35 BauGB Den begünstigten Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB kann nicht entgegengehalten werden, dass sie • Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widersprechen, • die natürliche Eigenart der Landschaft beeintr ächtigen, • die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Alle anderen öffentlichen Belange dürfen wie bei sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht beeinträchtigt werden. Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net Das System des Bestandsschutzes passiver Bestandsschutz erstreckt sich nur auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Nutzung Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer aktiver Bestandsschutz berechtigt zu den Folgemaßnahmen, die zur funktionsgerechten Nutzung der baulichen Anlage erforderlich sind (Modernisierung) überwirkender Bestandsschutz berechtigt zu Erweiterung, Änderung und Nutzungsänderung (nur in den gesetzlich geregelten Fällen, z.B. § 35 Abs. 4 BauGB) www.brandi.net 8 Das System des Bestandsschutzes Der Katalog des § 35 Abs. 4 BauGB ist abschließend. Neben den dort geregelten Fällen gibt es keinen unmittelbar auf Bestandsschutz (Art. 14 GG) gestützten Anspruch auf Zulassung von Veränderung oder Erweiterung baulicher Anlagen im Außenbereich. Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net Das System des Bestandsschutzes Der Gesetzgeber hat in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB ein differenziertes System von Einzelregelungen geschaffen, das nicht durch die Kombination der verschiedenen Nummern beliebig erweiterbar ist (sog. Nummerndogma). Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net 9 Das System des Bestandsschutzes Der Bestandsschutz erlischt • bei einer Nutzungsänderung des Gebäudes • bei einer Beseitigung des Gebäudes Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net Nutzungsänderung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB • Das Vorhaben dient der zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz • Die äußere Gestalt des Geb äudes bleibt im Wesentlichen gewahrt • (Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück) • Zulässige Errichtung vor mehr als sieben Jahren • Das Gebäude steht im räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle • Im Falle der Änderung zu Wohnzwecken dürfen neben den bereits zulässigen nicht mehr als drei Wohneinheiten entstehen • Keine Neubebauung als Ersatz Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net 10 Nutzungsänderung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude Zweckmäßige Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz • Das Gebäude und seine bisherige Nutzung sind genehmigt oder waren zum Zeitpunkt der Errichtung genehmigungsfähig • Das Gebäude genügt den Anforderungen an die neue Nutzung (z.B. Tragfähigkeit der Außenwände und des Dachstuhls) • Das Gebäude stellt keine Ruine dar Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net Nutzungsänderung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude Die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt „im Wesentlichen“ gewahrt • Vorhandene Kubatur bleibt erhalten • Veränderung der Raumaufteilung zulässig • Einbau von zusätzlichen Fenstern und Türen, Dachflächenfenstern oder Dachgauben im Einzelfall zulässig • Keine Veränderung der Dachneigung oder Erhöhung des Drempels etc. Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net 11 Nutzungsänderung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude Eine Nutzungsänderung auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist für jedes Gebäude nur einmal möglich. Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB • Das vorhandene Gebä ude ist zulässiger Weise errichtet • Das vorhandene Gebäude weist Mißstände oder Mängel auf • Das vorhandene Gebäudes wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt oder der Eigentümer hat es im Wege der Erbfolge erworben und der Erblasser hat es längere Zeit selbst genutzt • Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird • Es entsteht ein gleichartiges Gebäude an gleicher Stelle Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net 12 Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle Das vorhandene Gebäude ist zulässiger Weise errichtet = Das Gebäude und seine bisherige Nutzung sind genehmigt oder waren zum Zeitpunkt der Errichtung genehmigungsfähig Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle Das vorhandene Gebäude weist Mißstände oder Mängel auf = Die Gebäudesubstanz ist so mangelhaft, dass eine Renovierung nicht mehr möglich ist oder wirtschaftlich nicht lohnt Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net 13 Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle Seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt = • Längere Zeit sind mindestens zwei bis drei Jahre. • Der Eigentümer und Bauantragsteller muss selbst in dem Haus gewohnt haben Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle Gleichartiges Wohngebäude an gleicher Stelle = • Das neue Gebäude muss hinsichtlich Standort, Bauvolumen, Nutzung und Funktion gleichartig sein • Geringfügige Erweiterungen der Wohnfläche zur Anpassung an heutige Wohnverhältnisse und geringfügige Abweichungen des Standortes sind zulässig. Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net 14 Errichtung eines „Ersatzbaus“ § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB • Das vorhandene Gebäude ist zulässiger Weise errichtet • Das Gebäude ist durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstört worden • Alsbaldige Neuerrichtung • Es entsteht ein gleichartiges Gebäude an gleicher Stelle Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net Errichtung eines „Ersatzbaus“ Das vorhandene Gebäude ist zulässiger Weise errichtet = Das Gebäude und seine bisherige Nutzung sind genehmigt oder waren zum Zeitpunkt der Errichtung genehmigungsfähig Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net 15 Errichtung eines „Ersatzbaus“ Alsbaldige Neuerrichtung = Innerhalb von ein bis zwei Jahren Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net Errichtung eines „Ersatzbaus“ Gleichartiges Wohngebäude an gleicher Stelle = • Das neue Gebäude muss hinsichtlich Standort, Bauvolumen, Nutzung und Funktion gleichartig sein • Geringfügige Erweiterungen der Wohnfläche zur Anpassung an heutige Wohnverhältnisse und geringfügige Abweichungen des Standortes sind zulässig. Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net 16 Änderung/Nutzungsänderung erhaltenswerter, kulturlandschaftsprägender Gebäude § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB • Erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude • Zweckmäßige Verwendung des Gebäudes • Erhaltung des Gestaltswerts Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net Änderung/Nutzungsänderung erhaltenswerter, kulturlandschaftsprägender Gebäude Das Bild der Kulturlandschaft prägend = Das Gebäude (auch eine Ruine) ist nach seinem Erscheinungsbild für die Baugestaltung und Baukultur einer Epoche aussagekräftig und für den Charakter des es umgebenden Kulturlandschaft typisch. Zwischen dem Bauwerk und der Kulturlandschaft besteht eine erkennbare Wechselbeziehung; die Kulturlandschaft erhält ihre besondere Eigenart auch durch das Bauwerk. Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net 17 Änderung/Nutzungsänderung erhaltenswerter, kulturlandschaftsprägender Gebäude Erhaltung des Gestaltswerts = Die zulässigen Änderungen sind nicht auf unwesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen beschränkt. Ausgeschlossen sind indes Veränderungen, die einer Neuerrichtung oder einer Erweiterung gleichkommen. Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net Erweiterung eines Wohngebäudes § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB • Das Gebäude ist zulässigerweise errichtet • die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen • Tatsachen rechtfertigen die Annahme, das das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net 18 Erweiterung eines Wohngebäudes Angemessene Erweiterung = • Wohnfläche für eine 4-köpfige Familie max. 160 m² • jede weitere Person max. 20 m² • Wohnfläche bei zwei Wohnungen max. 250 m² • als Wohnfläche gelten die Rohbaumaße ohne Abzüge • höchstens zwei Wohneinheiten Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net Erweiterung eines Wohngebäudes § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB begünstigt nur die Erweiterung von (zulässigerweise errichteten) Wohngebäuden zu (Dauer-) Wohnzwecken und nicht etwa zugleich eine (teilweise) Nutzungsänderung für eine Nutzung als Wochenend- oder Ferienhaus. Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net 19 Erweiterung eines gewerblichen Betriebes § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB • Der Betrieb ist zulässigerweise errichtet • die bauliche Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net Erweiterung eines gewerblichen Betriebes Angemessene Erweiterung = • Erweiterung der Betriebsfläche um 20 – 30 % • erstmalige Errichtung eines Gebäudes möglich • keine „Salamitaktik“ – mehrere in kurzen Abständen durchgeführte Erweiterungen sind als Einheit zu behandeln • Notwendiger Zeitraum zwischen den Ereiterungen 5 - 7 Jahre Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net 20 Von der Scheune zum Wohnhaus Der Bestandsschutz war durch den Abbruch erloschen ! Rechtsanwalt Dr. Nils Gronemeyer www.brandi.net Probleme bei der Nachverdichtung in bestehenden Baugebieten Referent: Dr. Manfred Schröder Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder www.brandi.net 21 I. Einführung in das Thema Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB: „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die […] Nachverdichtung […] zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Vorrang der Nachverdichtung Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder www.brandi.net I. Einführung in das Thema Begriff der Nachverdichtung Erhöhung der Bebauungsdichte in einem Baugebiet bei Altbauten: Aufstockungen Anbauten bei Neubauten: Hinterlandbebauung grenzständige Bauweise höhere Geschosszahl geringere Abstandsflächen Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder www.brandi.net 22 II. Bedeutung der Nachverdichtung im Rahmen der Bauleitplanung § 13a BauGB [Bebauungspläne der Innentwicklung] (1) Ein Bebauungsplan für die […] Nachverdichtung […] kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. […] Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder www.brandi.net II. Bedeutung der Nachverdichtung im Rahmen der Bauleitplanung Zielrichtung der Bauleitplanung: Nachverdichtung ermöglichen Nachverdichtung verhindern bzw. begrenzen Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder www.brandi.net 23 II.1. Flächensparende Bauweisen Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder www.brandi.net II.2. Festsetzungen für Wohngrundstücke § 9 BauGB [Inhalt des Bebauungsplans] (1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: […] 2a. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; 3. für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohngrundstücke auch Höchstmaße; […] Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder www.brandi.net 24 II.3. Probleme bei der Überlagerung sog. Gemengelagen Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder www.brandi.net II.3. Probleme bei der Überplanung sog. Gemengelagen Konfliktpotential aufgrund bestehender Vorbelastungen Lärm Gerüche Staub Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder www.brandi.net 25 III. Nachverdichtung in bestehenden Plangebieten Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder www.brandi.net III. Nachverdichtung in bestehenden Plangebieten Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder www.brandi.net 26 III.1. Probleme im Genehmigungsverfahren – offene / geschlossene Bauweise Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder www.brandi.net III.2. Unterschreitung der Abstandsflächen aufgrund planerischer Festsetzungen Verbindliche Festsetzungen zur: Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder Höhe Baugrenze www.brandi.net 27 IV. Nachverdichtung in unbeplanten Innenbereichen Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder www.brandi.net IV. 1. Weiterentwicklung des Baubestandes, § 34 Abs. 3a BauGB § 34 Abs. 3a BauGB [Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile] „Von dem Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn […]“ Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder www.brandi.net 28 IV.2. Vertretbare Problemlösungen in Gemengelagen „Passiver (Lärm-) Schutz“?! Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder www.brandi.net V. Hinterlandbebauung Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder www.brandi.net 29 V. Hinterlandbebauung Möglichkeiten der Baulanderschließung durch private Erschließungsträger Vorteile eines Erschließungsvertrages Vergleich mit rein öffentlich-rechtlicher Lösung Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder www.brandi.net VI. Rechtsprechungsbericht zu prägnanten Fällen – z.B. das Zumauern von Fenstern Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder www.brandi.net 30 VI. Rechtsprechungsbericht zu prägnanten Fällen – z.B. das Zumauern von Fenstern Nachbarschutz gegen das „Zubauen“ von Glasbausteinen in einer Grenzwand (OVG Niedersachsen, Beschluss v. 24.01.2011 – 1 ME 275/10) Rechtsanwalt Dr. Manfred Schröder www.brandi.net Die „neue“ HOAI 2009 Chancen – Risiken - Stolperfallen Referent: Andreas König Rechtsanwalt und Notar Rechtsanwalt Andreas König www.brandi.net 31 Geltungsbereich Alle Architektenverträge ab dem 18.08.2009 Rechtsanwalt Andreas König www.brandi.net Die neue „Struktur“ Verordnungstext Anlagen Rechtsanwalt Andreas König www.brandi.net 32 Verordnungstext • §§ 1 – 16 • §§ 17 – 31 • • §§ 32 – 39 §§ 40 – 47 • • §§ 48 – 54 §§ 55 – 56 Allgemeine Regeln für alle Planungsleistungen Landschafts- und Raumplanung Architektur Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen Tragwerksplanung und TGA Übergangsvorschriften Rechtsanwalt Andreas König www.brandi.net Anlagen • • • • Rechtsanwalt Andreas König Anlage 1 ausgegliederte Planungsleistungen, die nicht mehr verbindlich sind Anlage 2 Besondere Leistungen – unverbindlich Anlage 3 Objektlisten – verbindlich Anlagen 4 - 14 Leistungsbilder - verbindlich www.brandi.net 33 Die Inländerdiskriminierung § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden. Rechtsanwalt Andreas König www.brandi.net Die Neuregelung der Besonderen Leistungen § 3 Abs. 3 HOAI n. F. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden Kein Schriftformerfordernis mehr ggf. § 632 II BGB übliche Vergütung Rechtsanwalt Andreas König www.brandi.net 34 Abrechnung grundsätzlich nach der Kostenberechnung § 6 Abs. 1 Grundlagen des Honorars (1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich 1. Für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten. ... Rechtsanwalt Andreas König www.brandi.net § 7 Abs. 5 HOAI Grundlagen des Honorars Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. Rechtsanwalt Andreas König www.brandi.net 35 Praxistipp: möglichst genaue Beschreibung des Leistungsziels im Architektenvertrag Rechtsanwalt Andreas König www.brandi.net Problem: Schriftliche Vereinbarung erforderlich Rechtsanwalt Andreas König www.brandi.net 36 § 6 Abs. 2 HOAI n. F. Abrechnung nach Baukostenvereinbarung (2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Abs. 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten nach einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt. Rechtsanwalt Andreas König www.brandi.net Praxistipp: AG und AN sind sich darüber einig, dass die Baukostenvereinbarung keine Beschaffenheitsvereinbarung und/oder Garantie in Bezug auf die Baukosten/Gesamtkosten beinhaltet Rechtsanwalt Andreas König www.brandi.net 37 Zeit und Erfolgshonorar § 7 Abs. 7 HOAI n. F. Honorarvereinbarung Rechtsanwalt Andreas König Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich vereinbarten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20% des vereinbarten Honorars betragen kann. In den Fällen der Überschreitung einer der vereinbarten einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann ein Malushonorar in Höhe von bis zu 5% des Honorars vereinbart werden. www.brandi.net Der Entfall der mitverarbeiteten Bausubstanz § 10 Abs. 3 a HOAI a. F. Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Rechtsanwalt Andreas König www.brandi.net 38 Die „Kompensation“ § 35 Abs. 1 HOAI n. F. Leistungen im Bestand Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80% vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone 2 ein Zuschlag von 20% an. Rechtsanwalt Andreas König www.brandi.net Erreichen der alten Tafelwerte: Erhöhung des Umbauzuschlage auf 55% Erreichen der neuen Tafelwerte: Erhöhung des Umbauzuschlages auf 70% = Steine statt Brot Rechtsanwalt Andreas König www.brandi.net 39 Gebäudeensembles § 11 Abs. 1 HOAI n. F. Auftrag für mehrere Objekte Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. Rechtsanwalt Andreas König www.brandi.net Die neue Grundleistung „Erörterung der Ergebnisse jeder Leistungsphase“ § 3 Abs. 8 HOAI n. F. Leistungen und Leistungsbilder Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern. Rechtsanwalt Andreas König www.brandi.net 40 Die Abrechnung des Architektenhonorars Referentin: Dr. Sandra Vyas Rechtsanwältin Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net Vorschau Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas I. Allgemeine Angaben, § 14, 14a UStG II. Fälligkeit des Honorars, § 15 HOAI III. Prüffähigkeit der Schlussrechnung www.brandi.net 41 Allgemeine Angaben Korrekter Rechnungsaussteller: - vollständiger Name des Ausstellers - Rechtsform - ggfs. Geschäftsführer, Vorstand - ggfs. HRB-Nummer - vollständige Adresse - Steuernummer oder Steueridentifikationsnummer Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net Allgemeine Angaben Korrekter Rechnungsempfänger: - vollständiger Name bzw. Firmenname - Rechtsform - ggfs. Geschäftsführer, Vorstand - ggfs. HRB-Nummer - vollständige Adresse Wichtig: Bei Auftragsannahme immer genau klären, wer Auftraggeber ist! Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net 42 Allgemeine Angaben - Ausstellungsdatum - fortlaufende Rechnungsnummer - Menge und Art der Leistung - Angabe des Leistungszeitraums/ des Zeitpunkts der Leistung Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net Allgemeine Angaben - nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt - den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag - Hinweis auf 2-jährige Aufbewahrungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 14 Abs. 4 Nr. 9 UstG) Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net 43 Fälligkeit des Honorars § 15 Abs. 1 HOAI: Das Honorar wird fällig, (1) soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, (2) wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde (3) und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht wurde. Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net Fälligkeit des Honorars (1) Vertragliche Vereinbarung zur Fälligkeit Die Parteien können individualvertraglich regeln, wann Zahlungen erfolgen sollen, z. B. in Zahlungsplänen. Bsp.: 10 % bei Vertragsschluss 30 % nach Einreichen des Bauantrags 30 % bei Baubeginn 30 % nach Abnahme und Rechnungsprüfung der letzten Handwerkerleistung Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net 44 Fälligkeit des Honorars (2) Leistungen vertragsgemäß erbracht d. h. sind Leistungen entsprechend der Leistungsphase 9 übertragen, so wird das Gesamthonorar erst nach Abschluss der Leistungen entsprechend Leistungsphase 9 fällig. Vorher: Abschlagsrechnung oder Teilschlussrechnung stellen! Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net Fälligkeit des Honorars (3) Überreichen einer prüffähigen Honorarschlussrechnung - Honorarschlussrechnung muss übergeben werden - Honorarschlussrechnung muss prüffähig sein Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net 45 Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung Die Schlussrechnung muss alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die dem Architekten zustehende Vergütung zu berechnen. Dabei sind die maßgeblichen Paragraphen der HOAI zu nennen. Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung Erforderliche Angaben: - Konkretes Bauvorhaben bzw. Vertragsverhältnis, für das ein Honoraranspruch geltend gemacht wird, - Nennung der anwendbaren Fassung der HOAI, - Nennung des Leistungsbildes, d. h. aus welchem Teil der HOAI die abgerechneten Leistungen stammen (z. B.: § 33 HOAI Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten), Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net 46 Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung - Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas Nennung der angewendeten Honorartafel (z. B. Honorartafel zu § 34 Abs. 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten) Anlage 1: Nennung und ggfs. Ermittlung der angesetzten Honorarzone Anlage 2: Darlegung der Ermittlung der angesetzten anrechenbaren Kosten unter Ansatz der korrekten Kostenermittlungsart und der korrekten Form der Kostenermittlung www.brandi.net Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas - Nennung des angesetzten Honorarsatzes, - Anlage 3: Auflistung der erbrachten Leistungen unter Benennung der einzelnen Leistungsphasen und die Angabe der in der HOAI dafür vorgesehenen Prozentsätze sowie die Angabe der konkret erbrachten und abgerechneten Leistungen in Prozentsätzen, - Anlage 4: Darstellung der Interpolation www.brandi.net 47 Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung - Anlage 5: Darlegung über die Grundleistung hinaus erbrachter Leistungen (z. B. besondere Leistungen gem. § 3 Abs. 3 HOAI i. V. m. Anlage 2 zur HOAI) - Benennung von Zuschlägen (z. B. Umbauzuschlag) - Anlage 6: Auflistung u. Belege der Nebenkosten - Auflistung von Nachlässen/ Skonti Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas - Nennung des Mehrwertsteuersatzes (ergibt sich auch schon aus § 14 UStG) - Abzug geleisteter Abschlagszahlungen, - Ermittlung des rechnerischen Rechnungs(rest)betrages. www.brandi.net 48 Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung Mögliche Anlagen zur Schlussrechnung: 1. ggfs. Ermittlung der Honorarzone 2. anrechenbare Kosten 3. erbrachte Leistungen 4. ggfs. Interpolation 5. Darlegung besonderer Leistungen und deren Vergütung 6. Auflistung/ Belege für Nebenkosten Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas Anlage 1: Ermittlung der Honorarzone Ermittlung erfolgt gem. § 5 HOAI i. V. m. Anlage 3 zu § 5 Abs. 4, S. 2 HOAI 1. Schritt: Kann eine Zuordnung anhand der Objektlisten in Anlage 3 erfolgen? 2. Schritt: Sonst Ermittlung gemäß den Spezialvorschriften bei den jeweiligen Leistungsbildern, z. B. § 34 Abs. 2-5 HOAI für das Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten www.brandi.net 49 Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung Anlage 2: Auflistung der anrechenbaren Kosten Darlegung der Ermittlung der angesetzten anrechenbaren Kosten unter Ansatz - der korrekten Kostenermittlungsart und - der korrekten Form der Kostenermittlung Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung 1. Schritt: Korrekte Kostenermittlungsart, § 6 Abs. 1 HOAI Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas - Leistungsbilder der Teile 3 u. 4 HOAI: Kostenberechnung (§ 2 Nr. 14 HOAI), soweit diese nicht vorliegt: Kostenschätzung (§ 2 Nr. 13 HOAI) - Leistungsbilder des Teils 2: Flächengröße oder Verrechnungseinheiten www.brandi.net 50 Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung 2. Schritt: Korrekte Kostenermittlungsform, § 4 Abs. 1 HOAI - Kostenberechnung DIN 276 in der Ausgabe Dezember 2008 Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung 3. Schritt: Welche KG sind anrechenbare Kosten? Regelungen in der HOAI bei den jeweiligen Leistungsbildern z. B.: - § 32 HOAI für Gebäude und raumbildende Ausbauten - § 37 HOAI für Freianlagen - § 41 HOAI für Ingenieurbauwerke - § 44 HOAI für Verkehrsanlagen Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net 51 Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung Beispiel § 32 HOAI (Gebäude u. raumbildende Ausbauten) Anrechenbare Kosten sind: Abs. 1: Kosten der Baukonstruktion = KG 300 Abs. 2: Kosten für TGA (KG 400) • vollständig bis zu 25 % der sonst. anrechenbaren • Kosten zur Hälfte mit dem 25 % der sonst. anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung Rechenbeispiel 1: KG 300 KG 400 600.000,00 € 100.000,00 € Kontrollrechnung: 25 % v. 600.000,00 € 150.000,00 € Folge: KG 400 mit 100.000,00 €< 150.000,00 €also voll anrechenbar Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net 52 Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung Rechenbeispiel 2: KG 300 KG 400 600.000,00 € 200.000,00 € Kontrollrechnung: 25 % v. 600.000,00 € 150.000,00 € Folge: 150.000,00 €sind voll anrechenbar 50 % v. 50.000,00 €= 25.000,00 €anrechenbar Ergebnis: Anrechenbare Kosten aus KG 400: 175.000,00 € Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung Beispiel § 32 HOAI (Gebäude u. raumbildende Ausbauten) Anrechenbare Kosten sind gem. Abs. 3: - Kosten für das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, - soweit der Architekt sie plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder Ausführung und Einbau fachlich überwacht. Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net 53 Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung Anlage 3: Darstellung der erbrachten Leistungen: Leistungsphase lt. § 33 HOAI 1 Grundlagenermittlung 3% Vorplanung 7% Entwurfsplanung 11% Genehmigungsplanung 6% Ausführungsplanung 25% Vorbereitung der Vergabe 10% Mitwirkung bei Vergabe 4% Objekt-/Bauüberwachung 31% Objektbetreuung/Dokument. 3% Summe: 100% 2 3 4 5 6 7 8 9 Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas lt. Vertrag erbracht 3% 7% 11% 6% 25% 10% 4% 31% 0% 97% 3% 7% 11% 6% 25% 10% 4% 31% 0% 97% www.brandi.net Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas Anlage 4: Interpolation Anlage 5: Darlegung der erbrachten besonderen Leistungen und deren Vergütung Anlage 6: Auflistung, Belege für Nebenkosten www.brandi.net 54 Fälligkeit des Honorars § 15 Abs. 2 HOAI: Abschlagszahlungen können zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden. Lt. Gesetzesbegründung vorrangig: Zahlungsvereinbarungen Rechtsanwä ltin Dr. Sandra Vyas www.brandi.net Probleme bei der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Werklieferungsvertrag - oder: Werk- oder Kaufrecht anwendbar? Referent: Andreas Wiemann Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt Andreas Wiemann www.brandi.net 55 I. Einführung in das Thema Urteil des BGH vom 23. Juli 2009 - XII ZR 151/08 – oder: „Vorsicht bei Verträgen!“ Leitsätze (verkürzt): Kaufrecht auf sämtliche Verträge über Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden Rechtsanwalt Andreas Wiemann www.brandi.net I. Einführung in das Thema Leitsätze Urteil Verträge allein über die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlageteilen: nach Maßgabe des § 651 BGB gilt Kaufrecht Zweckbestimmung, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung! Auch keine andere Beurteilung, wenn der Herstellung vorausgehende Planungsleistungen vereinbart, die nicht Schwerpunkt des Vertrages Rechtsanwalt Andreas Wiemann www.brandi.net 56 II. Typische Sachverhaltskonstellationen in der Praxis Differenzierung bei baubezogenen Lieferverträgen: 1. Rechtsanwalt Andreas Wiemann Verträge über Lieferung von Baustoffen (Sand, Zement, Steine, etc.) werden weiter als "reine" Kaufverträge beurteilt www.brandi.net II. Typische Sachverhaltskonstellationen in der Praxis Differenzierung bei baubezogenen Lieferverträgen: 2. Verträge über Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Einbau in Bauwerk: Ausnahmsweise "reine" Werkverträge, wenn gleichzeitig Planungs- und/oder Montageleistungen von so erheblicher Bedeutung, dass diese dominieren und damit den Schwerpunkt bilden Beispiel: Inhalt des Vertrages im Wesentlichen die allgemeinplanerische Lösung eines konstruktiven Problems Rechtsanwalt Andreas Wiemann www.brandi.net 57 II. Typische Sachverhaltskonstellationen in der Praxis 3. In der Regel Planungs- und/oder Montageleistungen kein Schwerpunkt: Kaufrecht gilt mit folgenden Differenzierungen: a) vertretbare, also marktgängige, Sachen: "reines" Kaufrecht Beispiel: Markisen in gängigen Abmessungen und Farben Rechtsanwalt Andreas Wiemann www.brandi.net II. Typische Sachverhaltskonstellationen in der Praxis b) nicht vertretbare Sachen: modifiziertes Kaufrecht, d.h. ergänzend teilweise Werkvertragsrecht (bspw. freies Kündigungsrecht und Mitwirkungspflichten des Bestellers) Beispiel: Rechtsanwalt Andreas Wiemann Markisen in schrillen Farben/Größe Sonderanfertigung www.brandi.net 58 III. (Weitreichende) Konsequenzen der Entscheidung Einzelne Konsequenzen, sofern kein "reines" Werkvertragsrecht gilt: 1. Abnahme keine Fälligkeitsvoraussetzung für Zahlungsanspruch, auch nicht bei vorzeitig beendeten Verträgen 2. Verjährung beginnt grundsätzlich nicht mit Abnahme, sondern mit Ablieferung Rechtsanwalt Andreas Wiemann www.brandi.net III. (Weitreichende) Konsequenzen der Entscheidung 3. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (-pflicht), §§ 381 Abs. 2, 377 HGB - Voraussetzung: für beide Teile Handelsgeschäft gilt heute grundsätzlich für jeden Handwerks- bzw. Baubetrieb Rechtsanwalt Andreas Wiemann www.brandi.net 59 III. (Weitreichende) Konsequenzen der Entscheidung - Unverzügliche Untersuchung, soweit nach "ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich" + unverzügliche Rüge - Falls keine unverzügliche Rüge, Verlust aller Ansprüche bei "offenem" Mangel Ausnahme: Arglistiges Verschweigen des Auftragnehmers Rechtsanwalt Andreas Wiemann www.brandi.net IV. Relevanz für Architekten und Ingenieure 1. Leistungsverpflichtung hinsichtlich Vorbereitung und Abschluss eines Kaufvertrages? - - Rechtsanwalt Andreas Wiemann Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen (vgl. HOAI, Anl. 11 Leistungsph. 7, a) = Vorbereitung/Prüfung zu schließender Verträge? Architekt als Rechtsberater im "engsten Sinne"? www.brandi.net 60 IV. Relevanz für Architekten und Ingenieure 2. Leistungsverpflichtung bei Abwicklung eines handelsrechtlichen Kaufvertrages hinsichtlich Untersuchungs- und Rügepflicht? - Untersuchungs- und Rügepflicht als bauüberwachender Architekt (vgl. HOAI, Anl. 11 Leistungsph. 8)? - Kenntnis von handelsrechtlichen Gepflogenheiten - Erfordernis von Spezialkenntnissen - Zumutbarkeit - Grenze: "Manpower" des Architekten/des Ingenieurs? Rechtsanwalt Andreas Wiemann www.brandi.net V. Sonderpunkt: Haftungsrelevanz Bei Bejahung von Leistungsverpflichtungen und Verstößen Schadensersatzansprüche möglich! Rechtsanwalt Andreas Wiemann www.brandi.net 61 VI. Ausblick/Schlussbetrachtung Gestiegene und wachsende Bedeutung des Kaufrechts am Bau Rügeregelung gemäß HGB im Baurecht "fremd" Die Bedeutung des Urteils des BGH spricht sich in der Bauwirtschaft erst langsam herum! Viele damit zusammenhängende Rechtsfragen sind noch völlig ungeklärt! Empfehlung an Architekten und Ingenieure: „Vorsicht bei Verträgen!“ Rechtsanwalt Andreas Wiemann www.brandi.net 62