Leipziger Altbautage 05

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Leipziger Altbautagung 05
Energieeinsparverordnung 2006:
Neue Anforderungen - Neue Verfahren - Neue Vorschriften
Dipl.-Ing. Christian Klug, Architekt und Bauingenieur, Düsseldorf
1
Welche neuen Vorschriften gelten ab 2006?
Im Januar 2006 treten neue Vorschriften zum Nachweis des Energiebedarfs von Gebäuden
in Kraft. Erstmals wird der Gesamt-Energiebedarf eines Gebäudes, das heißt der Energiebedarf für Heizen, Kühlen, Warmwasserbereitung und Beleuchtung, einschließlich aller unvermeidbaren technischen Verluste erfasst und für den Laien nachvollziehbar dargestellt.
Die neuen Regeln sind recht komplex. Sie gelten auch für Altbauten, wenn auch mit bestimmten Ausnahmen und Erleichterungen.
1.1
Neue Richtlinien | Gesetze | Verordnungen
- Richtlinie über Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 2002/91/EG vom 16.12.2002,
abgekürzt "Energie-Effizienzrichtlinie" / EG-Richtlinie / umzusetzen in nationales Recht bis
04.01.2006.
- Novelle des Energie-Einspargesetzes / abgekürzt "EnEG" / zurzeit im Gesetzgebungsverfahren / Referentenentwurf liegt vor / Datum des Inkrafttretens steht noch nicht fest, voraussichtlich 2006.
- Novelle der Energie-Einsparverordnung / abgekürzt "EnEV" / dient der Umsetzung der Energie-Effizienzrichtlinie in nationales Recht / zurzeit im Gesetzgebungsverfahren / Datum
des Inkrafttretens steht noch nicht fest, voraussichtlich ab 04.01.2006.
1.2
Neue Normen
Im Text der Energie-Einsparverordnung selbst sind nur einige wenige Rechenvorschriften
und Bemessungswerte zum Nachweis des Energiebedarfs von Gebäuden angegeben. Die
EnEV verweist vielmehr in vielen Abschnitten auf europäische und deutsche Normen. Insofern stellen die Rechenvorschriften und Bemessungswerte des Normenwerks einen erheblichen Teil des Inhalts der EnEV dar.
In den letzten Jahren wurden zahlreichen Änderungen und Verfeinerungen in die Vorschriften zur Berechnung des Wärmeschutzes und des Energiebedarfs von Gebäuden eingeführt. Dies hat dazu geführt, dass sich das entsprechende Normenwerk seit Jahren in einer
Art Umbruchsituation befindet.
Beispielsweise haben wichtige Normen lediglich den Status einer Vornorm. Zu einigen Normen existieren Beiblätter und Berichtigungsblätter. Neue und geänderte Normen werden
in verhältnismäßig kurzen Zeitabständen herausgegeben. Aus diesem Anlass ist beim Umgang mit dem Normenwerk höchste Aufmerksamkeit geboten.
Wichtige neue bzw. geänderte Normen:
Bezeichnung
gültig ab
Titel / Inhalt
DIN 4108-2
2003-07
Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden, Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz
DIN V 4108-6
2003-06
Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden, Teil 6: Berechnung des Jahreswärme- und des
Jahresheizenergiebedarfs
DIN 4108 Beiblatt
2
2004-01
Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden - Wärmebrücken - Planungs- und Ausführungsbeispiele
DIN V 4701-10
2003-08
Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer
Anlagen, Teil 10: Heizung, Trinkwassererwärmung,
Lüftung
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DIN V 4701-10
Beiblatt 1
2002-02
DIN EN ISO 6946
2003-10
Bauteile - Wärmedurchlasswiderstand und Wärmedurchgangskoeffizient, Berechnungsverfahren
DIN V 18599
voraussichtl.
Herbst 2005
Energetische Bewertung von Gebäuden
Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer
Anlagen, Teil 10: Diagramme und Planungshilfen für
ausgewählte Anlagensysteme mit Standardkomponenten
Tabelle mit weiteren Normen zu Wärmeschutz und Energiebedarf im Anhang zu diesem
Skript.
Normen, auf die sich die EnEV bezieht, sind auf folgender Internetseite zusammengestellt:
http://www.zukunft-haus.info, dann anklicken: Thema EnEV / Grundlagen / "Durch die EnEV in Bezug genommene Normen" und "Weitere Normen zur energetischen Gebäudeplanung".
Die Gültigkeit bzw. Aktualität von Normen kann auf folgender Internetseite überprüft werden:
http://www.bauregeln.de/pub/bau_normen.html
1.3
Vergleich EnEV 2004 / EnEV 2006
EnEV 2004
EnEV 2006
Änderung von Gebäuden
Mindestanforderungen für
Bauteile:
- EnEV 04, §8 und
- EnEV 04, Anhang 3.
Wie EnEV 2004.
Nachrüstverpflichtungen für Altbauten
Gemäß EnEV 04, §9
Wie EnEV 2004.
Energiepass Neubauten
Erforderlich.
Bisher als Energiebedarfsausweis bezeichnet.
Wie EnEV 2004.
Energiepass Altbauten
Nicht erforderlich.
Vorgeschrieben
- bei Verkauf
- bei Neuvermietung.
Aushang des Energiepasses in öffentlichen
Gebäuden
Nicht vorgesehen.
Vorgesehen.
Energiebedarf für Klimaanlagen
Im rechnerischen Energiebedarf nicht erfasst.
Ist bei der Berechnung des
Energiebedarfs zu
berücksichtigen. 1)
Regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen
Nicht erforderlich.
Erforderlich, wenn die Leistung der Anlage größer als
12 kW ist.
Energiebedarf für Beleuchtung
Im rechnerischen Energiebedarf nicht erfasst.
Ist bei der Berechnung des
Energiebedarfs zu
berücksichtigen. 1)
1) gilt
1. Heizkessel Baujahr vor 1978
2. Heizleitungen
3. oberste Geschossdecke
nicht für Wohngebäude
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2
Welche Ziele werden mit den neuen Vorschriften verfolgt?
Auslöser für die Überarbeitung der deutschen Gesetze, Verordnungen und Normen ist die
"Richtlinie über Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" der EG, umzusetzen in nationales
Recht bis 04.01.2006. Diese so genannte "Energie-Effizienzrichtlinie" hat das Ziel, den Gesamt-Energiebedarf von Gebäuden transparent zu machen und den Energiebedarf für
Kühlung und Beleuchtung stärker als bisher zu begrenzen. Das bedeutet:
1. Der bisher rechnerisch nicht berücksichtigte Energiebedarf von Klimaanlagen und elektrischer Beleuchtung ist in Zukunft zu berücksichtigen, ausgenommen bei Wohngebäuden. Klimaanlagen müssen in Zukunft regelmäßig inspiziert und gewartet werden,
ähnlich wie dies für Heizungsanlagen schon seit langem vorgeschrieben ist.
2. Dem Eigentümer wird der Energiebedarf seines Immobilienbestandes mit Hilfe des Energiepasses deutlich gemacht und ein Vergleich mit evtl. konkurrierenden Immobilien
wird ihm ermöglicht.
3. Dem Nutzer wird durch den Energiepass eine Vergleichsmöglichkeit von Gebäuden
bezüglich der zu erwartenden Energiekosten an die Hand gegeben. Es wird erwartet,
dass die Nutzer in Zukunft verstärkt energieeffiziente Gebäude anmieten, und zwar aus
den folgenden Gründen:
2.1
Umweltschutz
Gebäude mit geringem Energieverbrauch für Heizung, Kühlung und Beleuchtung tragen
erheblich zum Umweltschutz bei. Geringer Verbrauch von Energie bedeutet entsprechend
weniger Verbrennung von fossilen Brennstoffen und in der Folge ein entsprechend geringerer Ausstoß des Treibhausgases CO2.
Der Nutzer hat durch die zukünftige Transparenz des Energieverbrauchs von Gebäuden die
Möglichkeit, bevorzugt Räume in energieeffizienten Gebäuden anzumieten und so einen
persönlichen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.
2.2
Heizkosten senken
Bei Wohngebäuden machen die Kosten für Heizenergie einen erheblichen Teil der vom
Mieter zu tragenden Nebenkosten aus ("zweite Miete"). Gleiches gilt für Bürogebäude mit
großen Glasflächen in der Fassade: die Energiekosten für Kühlung können bei diesen Gebäuden erheblich zu den Betriebskosten beitragen.
Der Nutzer hat durch die Transparenz, die mit dem Energiepass geschaffen wird, die Möglichkeit, bevorzugt Räume in energieeffizienten Gebäuden anzumieten und so seine Energiekosten für Heizung, Kühlung und Beleuchtung günstig zu beeinflussen.
2.3
Preissteigerungen entgegenwirken
Die Energiepreise sind in der Vergangenheit langfristig angestiegen, kurzfristig haben sie
teilweise heftigen Schwankungen unterlegen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Energiepreise langfristig weiter ansteigen werden ist zumindest höher als die Wahrscheinlichkeit dauerhaft fallender Energiepreise. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass die Menge der verfügbaren fossilen Brennstoffe endlich ist.
Dem Nutzer wird durch den Energiepass die Möglichkeit gegeben, Räume in möglichst
energieeffizienten Gebäuden anzumieten und steigenden Energiepreisen gelassener entgegenzublicken.
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3
Physikalische Grundlagen zu Energie und Wärmedämmung
3.1
Energie
Bezeichnung der Energiearten:
Name
Bedeutung
Primärenergie
Energie im Moment der Gewinnung.
Zum Beispiel die Energie, die im geförderten Erdöl/Erdgas enthalten ist, gemessen am Ort der Ölquelle/Gasquelle.
- Transportverluste
Energie-Anteil, der beim Transport verbraucht wird.
Zum Beispiel die Energie, die notwendig ist, um Erdöl per Schiff
und LKW bis zum Verbraucher zu transportieren oder die zum
Betrieb von Erdgas-Pipelines notwendig ist.
- Umwandlungsverluste
Energie-Anteil, der bei der Umwandlung verbraucht wird.
Zum Beispiel die Energie, die zur Umwandlung von Erdöl in
Heizöl in der Raffinerie verbraucht wird oder die bei der Umwandlung von Kohle in Strom im Kraftwerk verloren geht.
= Endenergie
Energie, die am betrachteten Gebäude angeliefert wird.
Zum Beispiel die Energie, die in einer Lieferung Heizöl enthalten ist.
- Anlagenverluste
Energie-Anteil der im Gebäude bei der Umwandlung von
Brennstoff in Heizwärme ungenutzt verloren geht.
Zum Beispiel die Energie, die durch hohe Abgastemperaturen
oder schlecht gedämmte Heizleitungen ungenutzt verloren
geht.
= Nutzenergie
Tatsächlich genutzte Energie.
Zum Beispiel die Energie, die als Heizwärme vom Heizkörper
abgestrahlt wird.
Aus der Tabelle wird ersichtlich, dass zum Beheizen eines Gebäudes mehr Primärenergie
gefördert werden muss, als tatsächlich an Nutzenergie verbraucht wird. Dies ist eine Folge
der Verluste, die zwischen Energiegewinnung und Verbrauch entstehen.
Das Verhältnis von Primärenergie zu Nutzenergie wird als Anlagenaufwandszahl eP bezeichnet. Die Anlagenaufwandszahl umfasst alle Verluste, die von der Energie-Gewinnung
bis zur tatsächlich verbrauchten Nutzenergie anfallen. Je höher die Verluste ausfallen, desto größer wird die Anlagenaufwandszahl eP.
Ist die Anlagenaufwandszahl bekannt, z.B. aus den Tabellen der DIN V 4701-10 Beiblatt 1,
lässt sich die zum Beheizen eines Gebäudes tatsächlich benötigte Primärenergie aus dem
Nutzwärmebedarf des Gebäudes nach folgender Formel einfach errechnen.
Nutzenergie x Anlagenaufwandszahl = Primärenergie
Der Primärenergiebedarf von Gebäuden dient zum Vergleich der Energie-Effizienz der Gebäude untereinander und wird im Energiepass angegeben.
3.2
Energiegehalt und physikalische Einheit
Die Einheit für Energie lautet: 1 kWh.
Beispiel: 1 Liter Heizöl entspricht ca. 10 kWh, 1 m³ Erdgas entspricht ebenfalls ca. 10 kWh.
Der Energiebedarf von Gebäuden wird angegeben in: kWh/(m² a)
= Energie je m² Wohnfläche und Jahr.
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3.3
Wärmedämmung und U-Wert
Wie wird die wärmedämmende Wirkung verschiedener Baustoffe und Dämmstoffe verglichen, insbesondere wenn diese unterschiedliche Dicken aufweisen?
Maßeinheit für die wärmedämmende Wirkung eines Baustoffes oder einer Schichtenfolge
aus Baustoffen ist der Wärmedurchgangskoeffizient U, auch U-Wert, früher k-Wert genannt.
Die physikalische Einheit des U-Wertes lautet: [W/(m² K)], d.h. Leistung pro Fläche und Grad
Temperaturunterschied.
Oder umgeformt: [Wh/(m² C° h)], d.h. Energie pro Fläche, Grad Temperaturunterschied
und Zeit.
Der U-Wert ist Vergleichsmaßstab für alle Baustoffe bzw. Schichtenfolgen aus Baustoffen. Je
kleiner der U-Wert, desto besser die Dämmwirkung.
Der kleinste (d.h. beste) heute erreichbare U-Wert liegt bei ca. 0,20 - 0,15 [W/(m² K)], zum
Beispiel wird ein solcher Wert bei hochgedämmten Außenwänden von NiedrigEnergiehäusern erreicht. Der größte im Altbau vorkommende U-Wert liegt bei ca.
5,0[W/(m² K)] und steht für Fenster mit Einscheiben-Verglasung.
3.4
Berechnung des U-Wertes
Der U-Wert ist nach DIN EN ISO 6946, Ausgabe 2003-10 zu berechnen. Die genaue Berechnung erfolgt meist mit entsprechenden Computerprogrammen. Für einfache Berechnungen reicht ein Tabellenkalkulationsprogramm aus.
Beispiel: Berechnung des U-Wertes einer Außenwand mit Tabellenkalkulationsprogramm
Berechnung des U-Wertes
Außenwand nach Sanierung
Schichtenfolge von innen nach außen
Baustoff
Schichtstärke
rho
d/
Rsi
Kalkzementputz
Mauerwerk Vollziegel
Kalkzementputz
WDVS WLG 040
Rse
RT
U-Wert der Schichtenfolge
[m]
[kg/m3]
[W/(m K)]
0,020
0,365
0,020
0,120
1800
1600
1800
---
0,870
0,680
0,870
0,040
= 1/RT
[(m² K)/W]
0,130
0,023
0,537
0,023
3,000
0,040
3,753
=
0,266
Bei inhomogenen Querschnitten (Dach mit Dämmung zwischen den Sparren, Holzbalkendecken) sind besondere Verfahren der DIN EN ISO 6946 zu beachten.
3.5
Faustformel
Für die Überschlagsrechnung im Vorfeld der Planung ist jedoch auch die Berechnung mit
einem Tabellenkalkulationsprogramm noch zu aufwändig. Hier reicht die Faustformel:
U-Wert = 4 : Dämmstoffstärke [cm]
Die Faustformel gilt für Wärmedämmstoffe der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) 040. Sollen stattdessen die heute teilweise erhältlichen, verbesserten Dämmstoffe der WLG 035
eingesetzt werden lautet die Faustformel: U-Wert = 3,5 : Dämmstoffstärke [cm].
3.6
U-Werte vorhandener Bauteile
Die U-Werte für vorhandene Bauteilschichten im Dach, in der obersten Geschossdecke,
der Außenwand und der Kellerdecke entsprechen bei den meisten Altbauten einer
Dämmstoffstärke von 2 - 3 cm (so genannte äquivalente Dämmstoffstärke). Für die Überschlagsrechnung im Vorfeld einer Planung reicht dieser Ansatz völlig aus.
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Bei Anwendung der Faustformel im Rahmen der Planung einer Modernisierung kann die
Dämmwirkung der vorhandenen Bauteile (d.h. die äquivalente Dämmstoffstärke) einfach
zur geplanten Dämmstoffstärke der Modernisierungsmaßnahme hinzuaddiert werden. Im
Fall einer Außenwand, die bei Modernisierung nachträglich mit 12 cm Wärmedämmung
versehenen werden soll, lautet die Berechnung per Faustformel also: U-Wert = 4 : (12 cm +
2 cm) = 0,29 [W/(m² K)].
Weitere Angaben zu U-Werten vorhandener Bauteile finden sich in folgenden Quellen:
- "Energetische Bewertung von Bestandsgebäuden", Deutsche Energie-Agentur, Berlin.
- "U-Werte alter Bauteile", Verlag Fraunhofer IRB.
Bei inhomogenen Schichtenfolgen, beispielsweise Schrägdächern mit Dämmung zwischen
den Sparren, sollte die dämmende Wirkung der vorhandenen Bauteile bei Anwendung der
Faustformel unberücksichtigt bleiben. Damit ist automatisch eine Reserve für den etwas
schlechteren tatsächlichen U-Wert infolge der Unterbrechung der Dämmschicht durch die
Sparren geschaffen.
Anmerkung für Neubauten: Bei Neubauten lohnt es im Rahmen einer Überschlagsrechnung kaum, außer den Dämmstoffschichten noch andere Schichten (z.B. tragendes Mauerwerk) zu berücksichtigen. Diese nicht der Wärmedämmung dienenden Schichten tragen
bei Neubauten mit modernem Mauerwerk oder Betonbauteilen weniger als 10% zur gesamten Dämmwirkung eines Bauteils bei und können in einer Überschlagsrechnung vernachlässigt werden.
3.7
U-Werte von Fenstern
U-Werte von Fenstern und Verglasungen werden nach DIN EN ISO 10077-1 : 11-2000 berechnet. Achtung: englische Bezeichnungen im Index!
Der U-Wert des gesamten Fensters wird als Uw bezeichnet (W = Window). In die Berechnung
des Uw-Wertes gehen folgende Daten ein:
-
Ug = U-Wert des Glases (G = Glas)
UF = U-Wert des Rahmens (F= Frame)
= längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient des Randverbundes
AG = Flächenanteil der Verglasung
AF = Flächenanteil des Rahmens
lG = Kantenlänge der Verglasungsfläche
Die Berechnung ist nicht schwierig, jedoch zeitaufwändig und ergibt zwangsläufig für jede
Fenstergröße einen anderen U-Wert. Dies erschwert die Handhabung erheblich, vor allem
in den frühen Planungsphasen. Für die Überschlagsrechnung im Vorfeld der Planung reicht
für neu einzubauende Fenster folgender Faustwert aus:
UW = 1,6 [W/(m² K)]
Im Laufe des weiteren Planungsfortschritts ist es angebracht, den UW-Wert genauer zu berechnen. Die genauere Berechnung sollte allerdings erst erfolgen, wenn die Entscheidung
für ein Projekt gefallen ist und alle Randbedingungen feststehen.
Für vorhandene Fenster kann angesetzt werden:
- Fenster mit Einscheibenverglasung: UW Y 5,0 [W/(m² K)]
- Fenster mit zwei Scheiben, z.B. Kastenfenster der Jahrhundertwende: Wert UW Y 2,8
[W/(m² K)].
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3.8
U-Werte nach Modernisierung
Die Abschätzung des U-Wertes modernisierter Bauteile ist einfach:
vorhandenes Bauteil
Zusatzdämmung
modernisiertes Bauteil
U = 1,33 [W/(m² K)]
U = 0,33 [W/(m² K)]
U = 0,27 [W/(m² K)]
Dämmstoffstärke = 4 : UWert
Dämmstoffstärke = 3,0 cm
U-Wert = 4 :
Dämmstoffstärke
Dämmstoffstärke = 12,0 cm
Dämmstoffstärke = 15,0 cm
Es ist lediglich darauf zu achten, dass nicht etwa der U-Wert des vorhandenen Bauteils und
der U-Wert der Zusatzdämmung addiert werden. Vielmehr ist der U-Wert des vorhandenen
Bauteils zunächst in die entsprechende Dämmstoffstärke umzurechnen, diese wird zu der
Dämmstoffstärke der Zusatzdämmung addiert, anschließend wird der U-Wert des modernisierten Bauteils errechnet.
4
Welche Vorschriften gelten für Altbauten?
4.1
Bestandschutz
Für Altbauten gilt zunächst Bestandschutz. Solange an einem Gebäude kein Bauteil verändert oder erneuert wird, ist der Gebäudeeigentümer nicht zu wärmetechnischen oder energiesparenden Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet. Alle Maßnahmen, die ausschließlich der Einsparung von Energie dienen, bleiben freiwillig. (Ausnahmen: Nachrüstverpflichtungen und Energiepass).
4.2
Mindestanforderungen bei Erneuerung von Bauteilen
Werden an einem Gebäude Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten durchgeführt,
müssen neue, geänderte oder instand gesetzte Bauteile einen Mindeststandard bezüglich
des Wärmeschutzes erfüllen. Das heißt, der U-Wert des instand gesetzten oder modernisierten Bauteils darf einen höchstzulässigen U-Wert nicht überschreiten. Werden weniger als
20% der Fläche eines Bauteils erneuert, kann die ursprüngliche Konstruktion unverändert,
ohne zusätzliche Dämmung beibehalten werden (Bagatellgrenze).
Diese Regeln werden voraussichtlich unverändert in die neue EnEV 2006 übernommen.
Maximal zulässige U-Werte für sanierte Bauteile und üblicherweise erforderliche Dämmstoffstärke der neu hinzugefügten Wärmedämmung bei Sanierung von Bauteilen:
Bauteil
höchstzulässiger U-Wert
nach Sanierung
[W/m² K]
zusätzlich aufzubringende
Dämmstoffstärke
[cm]
Schrägdach
0,30
10 - 14 cm
Flachdach
0,25
12 - 14 cm
Außenwand
0,35
8 - 10 cm
Fenster
2,00
Kellerdecke
0,40
6 - 8 cm
Die Aufstellung ist vereinfacht. Die genauen Bedingungen, Sonderfälle und Vorschriften
sind nachzulesen in: EnEV 2004, Anhang 3, Tabelle1.
4.3
Nachrüstverpflichtungen
In drei eng begrenzten Fällen schreibt die EnEV 2004 den Gebäudeeigentümern vor, energiesparende Maßnahmen an Gebäuden auch dann auszuführen, wenn sonst keine In-
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standhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen geplant sind. In diesen Fällen gilt also
kein Bestandschutz. Diese Fälle sind:
1. Öl- oder Gas-Heizkessel Heizkessel Baujahr 1978 und älter sind auszutauschen.
2. Heizleitungen und Warmwasserleitungen, die durch unbeheizte Räume führen,
nicht gedämmt sind und frei zugänglich sind, müssen nachträglich gedämmt werden.
3. Oberste Geschossdecken sind nachträglich zu dämmen, wenn der Dachraum zugänglich, aber nicht begehbar ist.
Die Maßnahmen sind bis zum 31.12.2006 auszuführen.
Die Nachrüstverpflichtungen werden voraussichtlich (Stand Mai 2005) unverändert in die
novellierte EnEV 2006 übernommen. Die genauen Bedingungen, einzuhaltende Werte und
evtl. Ausnahmen sind nachzulesen in: EnEV 2004, §9.
5
Energiepass
Ab 04.01.2006 wird der Energiepass für bestehende Gebäude zur Pflicht (Stand Mai 2005).
Im Energiepass wird der gesamte Energiebedarf des Gebäudes in einer Zahl, nämlich dem
Primärenergiebedarf je m² Wohnfläche und Jahr [kWh/(m² a)]
zusammengefasst. Diese Zahl ist der Vergleichsmaßstab für die Energie-Effizienz von Gebäuden, ähnlich der Angabe des rechnerischen Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen. Sie
ermöglicht dem Eigentümer und dem Mieter, Gebäude
-
mit unterschiedlicher Geometrie,
aus verschiedenen Baualtersstufen und
mit unterschiedlichem Dämmstandard
fair in Bezug auf ihren jeweiligen zu erwartenden Energiebedarf zu bewerten.
Der Primärenergiebedarf je m² Wohnfläche und Jahr wird immer für das gesamte Gebäude ermittelt, nicht etwa wohnungsweise. Nur bei Gebäudeteilen mit sehr unterschiedlichen
Nutzungsarten (z.B. Wohnen und Verwaltung) oder mit unterschiedlichen Heiz- oder Kühlsystemen ist ein separater Energiepass für jeden Gebäudeteil geplant.
Der Energiepass ist, im Grunde genommen, schon heute für Neubauten Pflicht, wenn auch
unter anderem Namen (nämlich "Energiebedarfsausweis") und in anderer redaktioneller
Form. Inhaltlich besteht kein großer Unterschied.
5.1
Energiepass für Altbauten
Der Energiepass soll -gemäß Vorgabe der Energie-Effizienzrichtlinie der EG- im Gebäudebestand schrittweise eingeführt werden. Die EnEV 2006 wird voraussichtlich folgende Regelung treffen (Stand Mai 2005): Ein Energiepass ist vom Eigentümer vorzulegen
-
bei Neuvermietung und
bei Verkauf der Immobilie.
Für selbst genutzte Immobilien und bei fortbestehenden Mietverträgen wird demnach zunächst kein Energiepass erforderlich.
Gebäudeeigentümer mit großen Immobilienbeständen und hoher Mieterfluktuation wären
nach derzeitigem Kenntnisstand gezwungen, Anfang 2006 in wenigen Monaten Energiepässe für ihren gesamten Bestand anfertigen zu lassen. Hier kann es evtl. zu Engpässen
kommen. Es bleibt zu hoffen, dass die EnEV 2006 angemessene Übergangsregelungen vorsieht. Klarheit hierüber kann es erst geben, wenn der Referentenentwurf der EnEV 2006 vorliegt.
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5.2
Energiepass - Rechenverfahren
Der Primärenergiebedarf je m² Wohnfläche und Jahr, d.h. die zentrale Angabe im Energiepass, wird nach der EnEV-Methode wie folgt errechnet:
+
+
+
=
Nutzenergie Heizung
Nutzenergie Lüftung
Nutzenergie Warmwasser
solare Gewinne
interne Gewinne
Anlagenverluste
Endenergie
(= Heizwärmebedarf)
(= Lüftungswärmebedarf)
(= Wärmebedarf Trinkwassererwärmung)
(= Energiegewinne durch Sonneneinstrahlung)
(= z.B. Abwärme Beleuchtung, Kochen u.s.w.)
(= ungenutzte Heizenergie, z.B. hohe Abgastemperatur)
(= Energie, die am Gebäude angeliefert wird)
+
+
=
Transportverluste
Umwandlungsverluste
Primärenergie
(= Energiebedarf zur Anlieferung der Energie)
(= z.B. Abwärme bei der Stromerzeugung)
(= Energie, die an der Quelle gewonnen wird)
Dieser Rechenweg ist für neue Gebäude Standard und seit Jahren üblich. Der auf diese
Weise ermittelte Primärenergiebedarf ist die Maßeinheit für die Energie-Effizienz eines Gebäudes.
Für Altbauten ergeben sich allerdings besondere Schwierigkeiten in der Bewertung der
wärmetechnischen Qualität (d.h. des U-Wertes) mehrschichtiger, nicht zugänglicher Bauteile (Beispiel: vorhandener Dachaufbau mit oder ohne Dämmung?) und älterer Heizanlagen (Beispiel: Heizleitungen unter Putz gedämmt oder nicht?).
Es kann sicherlich nicht Sinn der Einführung eines Energiepasses sein, in allen bestehenden
Gebäuden die Konstruktionen öffnen zu müssen, um den U-Wert der Bauteile exakt festzustellen.
Die Deutsche Energie-Agentur (dena) bietet zu diesem Problemkreis bestimmte pauschale
Annahmen für wärmetechnische Werte an. (Siehe: "Energetische Bewertung von Bestandsgebäuden", zu beziehen über dena). Ob diese Annahmen praxisgerecht sind und
ob sie die sehr unterschiedlichen Bautraditionen in den Regionen Deutschlands ausreichend widerspiegeln bleibt abzuwarten.
5.3
Energiepass - Verbrauchsabhängig
Bei Altbauten müsste sich der zu erwartende Primärenergiebedarf des Gebäudes schnell
und unkompliziert aus dem Energieverbrauch der letzten Jahre hochrechnen lassen. Es wären lediglich extreme Klimadaten (z.B. besonders kalte Winter) zu korrigieren und die Verluste für Transport und Umwandlung zu addieren, um den Primärenergiebedarf zu erhalten.
Im Grunde ist dies auch so.
Leider haben die Gewohnheiten der Nutzer einen erheblichen Einfluss auf den tatsächlichen Energieverbrauch von Gebäuden. Vom IEMB ermittelte Werte zeigen, dass das individuelle Nutzerverhalten leicht zu Abweichungen von 50% und mehr nach oben oder unten vom Mittelwert des Energieverbrauchs führen kann, und das bei gleicher Gebäudequalität. In den Energieverbrauchsdaten der Vergangenheit spiegelt sich also nicht nur die
gute oder schlechte Energie-Effizienz des Gebäudes wieder sondern auch das sparsame
oder nicht so sparsame Verhalten der Nutzer.
Bei Gebäuden mit wenigen Wohnungen und wenigen Nutzern beeinflussen deren Heizgewohnheiten den Energieverbrauch naturgemäß stärker als bei großen Gebäuden, wo sich
unterschiedliche Energieverbrauchsgewohnheiten über die Anzahl der Nutzer stärker ausmitteln.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich zurzeit (Mai 2005) folgender Stand der Diskussion:
1. Die Wohnungswirtschaft ist an einem Energiepass auf Basis von Verbrauchsdaten
sehr interessiert, da dieser schnell und kostengünstig aufzustellen wäre.
2. Aus technischer Sicht ist ein Energiepass auf Basis von Verbrauchsdaten für Gebäude mit sehr wenigen Nutzeinheiten nicht so gut geeignet.
3. Aus Veröffentlichungen des Bundesbauministeriums geht hervor, dass ein Energiepass auf Verbrauchsdaten, wenn überhaupt, nur für größere Mehrfamilienhäuser
(ab ca. 8 - 12 Wohnungen) zugelassen werden soll.
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Letztlich bleibt also auch zur Klärung dieser Frage der Referentenentwurf zur EnEV 2006 abzuwarten.
5.4
Energiepass - Zugelassene Aussteller
Die Überwachung der EnEV ist Angelegenheit der Bundesländer, daher legen die Länder
auch individuell fest, wer Energiepässe ausstellen darf. Eine bundeseinheitliche Regelung
wird es also aller Voraussicht nach nicht geben. Zurzeit (Mai 2005) sind folgende Personengruppen als mögliche Energiepass-Aussteller im Gespräch:
1. Vor-Ort-Energieberater nach BAFA-Liste
2. Sachverständige für Wärmeschutz nach Landesrecht
3. Bauvorlageberechtigte nach Landesrecht
4. Handwerksmeister mit Zusatzausbildung
5. Energieberater der Verbraucherzentralen.
Welche Personengruppe im jeweiligen Bundesland dann tatsächlich Energiepässe ausstellen darf, wird sicher nicht vor Herbst 2005 klar sein.
6
Alternative: Gesamtnachweis
Werden Bauteile eines Altbaus instand gesetzt, erneuert oder modernisiert, sind die Mindestanforderungen je Bauteil laut EnEV 2004, Anhang 3, Tabelle1 einzuhalten, siehe Abschnitt 4.2. Die EnEV lässt allerdings auch eine Alternative zu: den Gesamtnachweis, das so
genannte Hüllflächenverfahren, wie er zur Berechnung des Energiebedarfs von Neubauten
verwendet wird.
Bei diesem Verfahren werden nicht Einzelbauteile berechnet, sondern der Transmissionswärmeverlust und der Primärenergiebedarf des gesamten Gebäudes werden berechnet
und es ist nachzuweisen, dass beide Werte unterhalb des jeweils zulässigen Höchstwertes
liegen. Die Höchstwerte liegen für Altbauten 40% über den Höchstwerten, die für vergleichbare Neubauten gelten.
Im Falle von Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen brauchen die Einzelanforderungen an neue oder modernisierte Bauteile (siehe oben: Tabelle im Abschnitt "Mindestanforderungen bei Erneuerung von Bauteilen") nicht eingehalten werden, wenn ein
Gesamtnachweis für das Gebäude aufgestellt wird. Alle Forderungen, die die EnEV an Instandsetzungen oder Modernisierungen von Altbauten stellt, gelten mit einem solchen Gesamtnachweis als erfüllt.
Der Gesamtnachweis ermöglicht es, eine relativ geringe Dämmwirkung eines Bauteiles
durch größer als erforderlich dimensionierte Dämmstoffstärken eines anderen Bauteils zu
kompensieren. Es ist ebenfalls möglich, eine etwas geringere Dämmwirkung der GebäudeHüllfläche durch besonders effiziente Haustechnik zu kompensieren. Der Gesamtnachweis
ist wesentlich flexibler anzuwenden als die Mindestanforderungen je Bauteil. Besonders
sinnvoll ist die Anwebdung bei grundlegenden Sanierungen und bei „schwierigen Fällen“
z.B. wenn die Dämmung der Straßenfassade nicht möglich ist (Stuckfassade, Ziegelfassade,
Natursteinfassade).
Die Berechnung des Gesamtnachweises wird meist mit speziellen Computerprogrammen
vorgenommen. Für Wohngebäude mit einem Fensteranteil an der Fassadenfläche von
weniger als 30% bietet die EnEV ein vereinfachtes Verfahren an, das ebenfalls einen Gesamtnachweis liefert. Dieses vereinfachte Verfahren lässt sich mit einem Tabellenkalkulationsprogramm gut bewältigen.
6.1
Überschlagsrechnung
Noch interessanter wird der Gesamtnachweis, wenn er als Überschlagsrechnung angewandt wird. Ein Vorschlag für ein Formblatt für eine solche Überschlagsrechnung ist diesem
Skript beigefügt. Wenn die wesentlichsten Gebäudedaten vorliegen (Länge, Breite, Anzahl
beheizter Geschosse, Baualtersstufe, Himmelsrichtung) ist die Tabelle in 10 Minuten ausgefüllt. Die Überschlagsrechnung ermöglicht, bereits im frühen Stadium einer Planung, mit geringem rechnerischem Aufwand, die wesentlichen energiebezogenen Daten eines Gebäudes zu erkennen.
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Sehr hilfreich ist es, wenn in der Überschlagsrechnung der Energiebedarf für jedes einzelne
Bauteil explizit ausgewiesen wird, d.h. wenn jede Zeile mit der Angabe "kWh/(m² a)" endet,
und der Energiebedarf der Einzelbauteile nicht in einer Gesamtsumme am Ende der Berechnung versteckt wird.
Dann wird nicht nur klar ersichtlich, wie viel Energie das Gebäude insgesamt verbraucht, es
ist auch sofort ablesbar, wo die Energie verloren geht und welche Bauteile daher am dringendsten einer Sanierung bedürfen. Die Vergleichbarkeit der Berechnung eines Gebäudes
mit den Berechnungen anderer Gebäude wird durch diese Darstellung ebenfalls sehr verbessert.
Die Überschlagsrechnung bietet sich in folgenden Fällen an:
1. Zur ersten Einschätzung im Vorfeld der Planung,
2. Bei der Entscheidung ob überhaupt modernisiert werden soll,
3. Zum Vergleich von mehreren Immobilien,
4. Zum Filtern der dringendsten Sanierungsaufgaben, (wo wird zuerst modernisiert?)
5. Zum Vergleich der Wirtschaftlichkeit von Varianten.
Faustwerte für die U-Werte, die äquivalente Dämmstoffstärken und die Anlagenaufwandszahl befinden sich auf dem Tabellenblatt im Anhang zum Skript.
Die einzelnen Fenstergrößen brauchen für eine erste Überschlagsrechnung nicht exakt ermittelt zu werden. Sie hängen im Grunde von der Wohnfläche ab und können zunächst
einfach mit folgender Faustformel abgeschätzt werden:
Fläche der Fenster AW [m²] = 0,15 Grundfläche [m²] Anzahl Geschosse
Diese Gesamt-Fensterfläche muss natürlich noch, entsprechend der Ausrichtung der Fassaden zu den Himmelsrichtungen, entsprechend aufgeteilt werden.
6.2
Vorsicht bei kleinen Anlagenaufwandszahlen!
Im Gesamtnachweis nach EnEV, dem Hüllflächenverfahren, sind zwei Nachweise zu führen.
Neben dem höchstzulässigen Primärenergiebedarf eines Gebäudes ist auch der maximale
Transmissionswärmeverlust nachzuweisen. Im Grunde läuft dieser zweite Nachweis auf den
Nachweis eines über die gesamte Gebäudehülle gemittelten U-Wertes, also eines MindestDämmstandards hinaus. Bei Anlagenaufwandszahlen unter ca. 1,2 ist bei den meisten Gebäuden der zweite Nachweis, also der Nachweis des Transmissionswärmeverlustes ausschlaggebend für die Bemessung der Dämmstoffstärken.
Dies bedeutet: Solange Heizsysteme mit Anlagenaufwandszahlen deutlich über 1,1 verwandt werden, kann mit einem effektiveren Heizsysteme eine weniger gute Wärmedämmung kompensiert werden und umgekehrt.
Bei Anlagenaufwandszahlen unter ca. 1,2 greift allerdings die zweite Bedingung der EnEV,
die einen Mindest-Dämmstandard fordert und bei solch kleinen Anlagenaufwandszahlen
kann eine noch weitergehende Steigerung der Effizienz der Heiztechnik nicht mehr mit einem noch schwächeren Wärme-Dämmstandard verrechnet werden.
In der Überschlagsrechnung kann man sich behelfen, in dem man kleine Anlagenaufwandszahlen (unter 1,2) probeweise gleich 1,2 setzt. Wird der maximal zulässige Primärenergiebedarf bei Anwendung dieses Tricks nicht überschritten, ist in der Regel auch die
zweite Bedingung der EnEV, der maximale zulässige Transmissionswärmeverlust eingehalten.
7
Anregungen
Rückfragen, Anregungen und auch Kritik sind willkommen. Bitte zusenden über den Veranstalter, pbs architekten, Gohliser Straße 19, 04155 Leipzig, Tel 0341-590 85 55.
Christian Klug, Mai 2005
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