Inhalt - Fürstenberg/Havel

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Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel
Stand 3. August 2015
Inhalt
Präambel 5
§ 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Gebäude
6
7
§ 3 Fassaden 8
§ 4 Dächer
11
§ 5 Fenster, Schaufenster, Türen und Tore
§ 6 Einfriedungen
15
§ 7 Werbeanlagen
16
§ 8 Nutzung öffentlicher Flächen
18
§ 9 Ausnahmen und Abweichungen
18
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Inkrafttreten
13
19
22
Allgemeine Begründung
Begründungen und Erläuterungen
Gemäß des § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung vom 18.
Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 32]) in Verbindung mit § 81 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung vom 17. September 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 14], S.226), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl.I/10, Nr.
39) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenberg/Havel am XX.XX.2015 folgende
Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel über die besonderen Anforderungen an die äußere
Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Nutzung öffentlicher Flächen beschlossen:
Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel _Stand 3.8. 2015
Präambel
Die Gestaltungssatzung formuliert die baugestalterischen Absichten der Stadt Fürstenberg/Havel für den Erhalt und
die Weiterentwicklung der historisch gewachsenen und städtebaulich intakten Altstadt. Sie bildet den
gestalterischen Rahmen, um auch nach Aufhebung der Sanierungssatzung sowohl die darin formulierten Ziele als
auch die erfolgten Sanierungsmaßnahmen der letzten 20 Jahre zu sichern und weiterzuentwickeln.
Die in der Satzung formulierten Regelungen bilden die Grundlage für alle zukünftigen baulichen Maßnahmen wie
Renovierungen, Umbauten, Sanierungen, Erweiterungen und Neubauten, um diese behutsam in das Stadtbild
einzufügen und eine qualitätvolle Weiterentwicklung zu sichern. Im Sinne eines ganzheitlichen Begriffes des
Stadtbildes werden in dieser Satzung die Regelungen für Fassaden, Dächer, Fenster, Türen, Tore und Einfriedungen
bzgl. Gliederung, Konstruktion, Materialität und Farbigkeit durch Regelungen zu Werbeanlagen und zur
Möblierung bei Gastronomienutzung öffentlicher Flächen sinnvoll ergänzt.
§ 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für den historischen Stadtkern, begrenzt durch Baalensee, Schwedtsee, die Havelarme
Mühlengraben, Gänsehavel, Priesterhavel, Schulhavel ohne Gartenstraße und umfasst die an den nachfolgend
aufgeführten öffentlichen Straßen und Plätzen liegenden Grundstücke:
• Poststraße
• Amtsstraße
• Baalenseestraße
• Bahnhofstraße mit den Hausnummern 9 bis 27
• Brandenburger Straße mit den Hausnummern 1 bis 22
und 43 bis 61
• Brandstraße
• Friedrich-Wilhelm-Straße
• Havelstraße
• Krummestraße
• Markt
• Pfarrstraße
• Richters Gang
• Schwedtseestraße
• Wallgasse
• Wallstraße
• Wasserstraße
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der Anlage1 dargestellt, die Bestandteil der Satzung ist.
(2) Diese Satzung gilt für die äußere Gestaltung bei Maßnahmen wie Errichtung, Änderung, Modernisierung und
Instandsetzung an baugenehmigungspflichtigen (§ 54 BbgBO) und baugenehmigungsfreien (§ 55 BbgBO)
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baulichen Anlagen (gem. § 2 Abs.1 und 2 BbgBO) einschließlich Werbeanlagen (gem. § 9 Abs. 1 BbgBO), soweit
sie von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünflächen (öffentlichen Straßen) einsehbar sind, sowie für
Sondernutzungen öffentlicher Flächen (Möblierung für Außengastronomie).
(3) Festsetzungen örtlicher Bauvorschriften in Bebauungsplänen gehen den Regelungen dieser Satzung vor.
(4) Von der Satzung unberührt bleiben abweichende und weitergehende Anforderungen aufgrund des
Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) an bauliche Maßnahmen an den in der Denkmalliste des Landes Brandenburg
eingetragenen Denkmalen und deren Umgebung im räumlichen Geltungsbereich. (s. Anlage 3)
§ 2 Gebäude
(1) Bauliche Anlagen haben sich bezüglich Breite, Höhe, Tiefe und Baukörpergliederung in den bestehenden
städtebaulichen und architektonischen Zusammenhang einzuordnen, so dass das vorhandene Straßen- und
Ortsbild, geprägt durch eine differenzierte, kleinteilige Bebauung unterschiedlicher Epochen, nicht beeinträchtigt
wird. Die vorhandene kleinteilige Gebäudestruktur ist beizubehalten. Benachbarte Baukörper sind voneinander zu
unterscheiden.
(2) Bei Maßnahmen an baulichen Anlagen ist die bestehende Bauflucht einzuhalten.
(3) Bei Gebäuden, die vor 1945 errichtet wurden,
1. sind die ursprünglichen und bestehenden Trauf- und Firsthöhen beizubehalten,
2. sind die ursprünglichen und bestehenden Zwerchhäuser, Zwerchgiebel, Balkone, Loggien und Erker
beizubehalten,
3. ist die nachträgliche Errichtung von Zwerchhäusern, Zwerchgiebeln, Balkonen, Loggien und Erker nicht
gestattet, wenn dies nachweislich nicht dem Zustand vor 1945 entspricht. Ansonsten sind Balkone, Loggien und
Erker an straßenabgewandt liegenden Seiten der Gebäude zulässig, selbst wenn diese von öffentlichen Straßen aus
einsehbar sind.
(4) Bei Errichtung von Neubauten sind
1. Zwerchhäuser und Zwerchgiebel zulässig, wenn deren Breite 1/3 der Traufenlänge nicht überschreitet,
2. Balkonen, Loggien und Erker an straßenzugewandten Seiten ab dem 1. Obergeschoss bis zur Trauflinie zulässig.
(5) Bestehende Zwischenräume in der Bauflucht von Gebäuden als Traufgassen oder für
Grundstückserschließungen mit Toren müssen in Ihrer Breite beibehalten werden.
(6) Bei Errichtung von Neubauten auf zusammengelegten Grundstücken sind die ursprünglichen
Grundstücksbreiten durch eine unterschiedliche Gestaltung von einzelnen Dachabschnitten und gebäudehohen
Fassadenabschnitten zu verdeutlichen. Die Fassadenabschnitte sind mit unterschiedlicher Farbgebung der
Fassadenfläche und zusätzlich durch mindestens zwei der nachstehend genannten Gestaltungsvarianten zu
unterscheiden:
- mindestens 40 cm unterschiedliche Traufhöhe
- Unterschiede in den Brüstungshöhen der Fenster
- Unterschiede in den Öffnungsmaßen der Fenster
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Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel _Stand 3.8. 2015
- Unterschiede in den Fensterteilungen
- unterschiedliche Gliederungselemente der Fassade (z.B. Sockel, Traufüberstand u. a.)
(7) Bei Errichtung von Neubauten zwischen Gebäuden mit gleicher Geschosszahl darf die Traufhöhe maximal 0,40
m von der höheren benachbarten Traufhöhe abweichen. Bei Neubauten zwischen Gebäuden mit unterschiedlicher
Geschosszahl muss die Traufhöhe gleich einer der benachbarten Traufhöhe sein oder zwischen den benachbarten
Traufhöhen liegen.
(8) Arkaden, Kolonnaden, Laubengänge sind nicht zulässig. Bei Ersatzneubauten von Gebäuden, die vor 1945
errichtet wurden, sind die ursprünglich vorhandenen Erdgeschosshöhen wieder herzustellen.
(9) Außenschornsteine und außen am Gebäude angebrachte Kaminabzüge sowie Antennenanlagen und
klimatechnische Anlagen sind nicht gestattet.
§ 3 Fassaden
(1) Die Gestaltung der Fassade ist bei allen baulichen Maßnahmen im Sinne eines Gesamtbauwerkes im Ganzen
vorzunehmen. Der gestalterische Zusammenhang zwischen Erd- und Obergeschossen ist durch einheitliche
Farbgebung und Fassadenmaterialien sowie eine abgestimmte Gestaltung der Fassadenöffnungen über alle
Geschosse zu wahren.
(2) Vorhandene ursprüngliche Wandöffnungen von Fenstern, Schaufenstern, Türen und Toren, die vor 1945
errichtet wurden, dürfen nicht verändert werden.
(3) Wandöffnungen von Fenstern, Schaufenstern, Türen und Toren müssen vertikale Achsbezüge über alle
Geschosse aufweisen.
(4) Wandöffnungen von Fenstern, Türen und Toren müssen ein stehendes Rechteckformat aufweisen. Dabei darf
die Breite höchstens 2/3 der Höhe betragen. Mauerpfeiler zwischen zwei Fensteröffnungen müssen min. 0,49 m
betragen. Die Sturzhöhen der Wandöffnungen sind geschossweise einheitlich zu wählen. Abweichende Formen bei
bestehenden Gebäuden sind gestattet, wenn dies nachweislich dem ursprünglichen Fensteröffnungsformat vor
1945 entspricht.
(5) Wandöffnungen für Schaufenster sind
1. nur im Erdgeschoss zulässig und
2. über die gesamte Breite eines Gebäudes nicht zulässig.
Die äußeren Leibungskanten von neuen Schaufensteröffnungen sind mit denen der Fenstern im Obergeschoss in
Übereinstimmung zu bringen.
(6) Gliederungselemente, die vor 1945 angebracht wurden, wie Gesimse einschließlich Fensterumrahmungen und
andere Schmuck- und Gliederungselemente dürfen nicht verändert, überdeckt oder entfernt werden. Fehlende oder
zu erneuernde Teile dieser Gliederungselemente sind bestandsgetreu in Form und Material zu ergänzen.
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(7) Durchgehende Gebäudesockel sind prägende Gliederungsmerkmale von Gebäuden, daher sind vorhandene
Gebäudesockel die vor 1945 errichtet wurden beizubehalten. Das Überputzen oder Verkleiden von in Feldstein
gemauerten Gebäudesockeln ist nicht gestattet. Alle anderen Sockel, außer bei Fachwerks- und
Sichtmauerwerksfassaden, sind verputzt auszuführen. Bei der Errichtung von Neubauten sind Sockelzonen mit
einer Höhe von min. 0,60 m auszubilden. Dabei sind hinter der Fassadenoberfläche zurückgesetzte Sockelzonen
nicht gestattet.
(8) Die Oberflächen der Außenwände sind, außer bei Sichtfachwerkskonstruktionen und Sichtmauerwerk, mit
einem glatt ausgeriebenen Putz zu versehen. Das Verkleiden von Fassaden auch in Teilbereichen ist nicht zulässig.
Brand- und Giebelwände sind farb- und materialgleich wie die straßenzugewandte Fassadenfläche zu behandeln.
Andere Ausführungen sind zulässig wenn dies nachweislich dem ursprünglichen Zustand vor 1945 entspricht.
(9) Wärmedämmverbundsysteme sind bei der Errichtung von Neubauten und bei Gebäuden, die keine
Gliederungen nach Abs. 6 aufweisen, zulässig. Die Putzoberflächen sind entsprechend Abs. 8 zu behandeln.
(10) Sichtfachwerkskonstruktionen dürfen nicht nachträglich verputzt oder verkleidet werden. Ursprünglich
unverputztes Sichtfachwerk ist im Zuge baulicher Maßnahmen freizulegen und die Gefache sind zu verputzen.
Bauliche Maßnahmen an Sichtfachwerkskonstruktionen sind fachwerksgerecht durchzuführen. Gefache aus
Sichtmauerwerk sind unverputzt zu belassen.
(11) Sichtmauerwerk an Fassaden, Giebeln, Brandwänden, Sockeln oder bei einzelnen Schmuck- oder
Gliederungselementen darf nicht nachträglich verputzt oder verkleidet werden. Ursprünglich unverputztes
Sichtmauerwerk ist im Zuge baulicher Maßnahmen freizulegen.
(12) Abweichend von Abs. 8 Satz 1 und 2 sind bei der Errichtung von Neubauten für Außenwände auch
Verkleidungen in Sichtmauerwerk aus Tonziegeln mit natürlichem roten bis hellroten Farbton, Naturstein in matter
grauer Erscheinung und Sichtbeton zulässig.
(13) Bei baulichen Anlagen mit geputzten Außenflächen muss ein Farbton als Grundfarbe dominieren. Gleiche
Farbtöne von benachbarten Gebäuden und Farbanstriche mit glänzender Oberfläche sind nicht zulässig.
Nachweisbare Farbbefunde des Zustandes vor 1945 haben bei der Farbgebung Vorrang. Liegen keine
nachweisbaren Farbbefunde vor oder handelt es sich um die Errichtung eines Neubaus sind die Farbtöne für die
Grundfarbe aus der Farbskala laut Anlage 2 zu wählen. Für Gliederungselemente nach Abs. 6 ist ein um bis zu 15
(höherer) hellerer Hellbezugswert (HBW), für Gebäudesockel ein um bis zu 15 (niedrigerer) dunklerer
Hellbezugswert der Fassadengrundfarbe zulässig. Bei der Errichtung von Neubauten ist ein um bis 15 hellerer oder
dunklerer Hellbezugswert der in Anlage 2 genannten Farbtöne zulässig.
(14) Eingangsstufen und Eingangstreppen sind rechteckig auszuführen. Überstände der Trittstufen sind nicht
zulässig. Die äußere Erscheinung muss der von matten grauen Natursteinblockstufen oder Betonblockstufen
entsprechen. Ausführungen mit Fugen sind bei Tritt- und Setzstufen nicht zulässig.
(15) Bei Gebäuden die vor 1945 errichtet wurden sind nachträgliche Überdachungen von Türen und Tore nur in der
Breite der jeweiligen Tür- oder Toröffnung und in einer Tiefe von 0,50 m zulässig.
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(16) Hausbriefkästen und Klingelanlagen sind je Gebäude einheitlich in gleicher Farbe, Oberfläche und Material
auszuführen. Glänzende Oberflächen sind nicht zulässig.
§ 4 Dächer
(1) Dächer sind in ihrer Form, ihrer Stellung zur Straße, ihrer Neigung und Eindeckung dem Bestand der Umgebung
entsprechend zu gestalten und auszuführen. Dächer und Teile von Dächern benachbarter Grundstücke dürfen
gestalterisch nicht zusammengefasst werden.
(2) Dachformen, -neigungen sowie Traufen und Höhen von Drempeln und Dachaufbauten wie Gauben und
Zwerchgiebel, die vor 1945 errichtet wurden, dürfen nicht verändert werden. Bei Sanierung sind fehlende oder zu
erneuernde Teile und Bauelemente bestandsgetreu in Form, Profil und Material herzustellen.
(3) Dächer sind als Satteldächer mit einer Neigung von 40 bis 50 Grad herzustellen. Bei freistehenden Gebäuden
und Eckgebäuden sind auch Abwalmungen zulässig, wenn die jeweiligen Seiten nicht an Baulücken grenzen. Die
höhere benachbarte Firsthöhe darf nicht überschritten werden. Der Übergang von Fassade zum Dach ist als
durchgehende und in der Höhe gleich bleibende Traufe auszubilden. Dabei ist die Traufe mit einem Überstand von
mindestens 10 bis maximal 30 cm auszubilden. Bei vorhandenen Gliederungen nach § 3 Abs. 6 ist diese als
Traufgesims, in anderen Fällen in Holz auszuführen und jeweils mit der Farbgebung der Fassade abzustimmen.
Andere Ausführungen als nachweisbare Wiederherstellung der Dachform, -neigung, Traufe und Höhe des Drempels
aus der Zeit vor 1945 haben Vorrang.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind bei der Errichtung von Neubauten mit min. drei Geschossen Flachdächer zulässig.
Ansonsten gelten Abs. 3 Satz 1 bis 4 entsprechend.
(5) Die Eindeckung geneigter Dächer hat in Form, Farbe und Oberfläche einheitlich und mit Tonziegeln in
Naturfarbe mit matter Oberfläche zu erfolgen. Als Dachziegelformen sind Biberschwanzziegel in Segmentschicht
als Kronendeckung und Doppeldeckung sowie als flachgeformte Muldenfalzziegel und Reformpfannen zulässig.
Abweichende Eindeckungen, wie z. B. Schieferdeckungen, sind zulässig, wenn dies nachweislich der Eindeckung
vor 1945 entspricht.
(6) Die Eindeckung von Dachflächen von Gauben, Zwerchgiebeln und Zwerchhäusern haben wie das Hauptdach zu
erfolgen. Die Seitenflächen der Gauben sind als Putzflächen wie die Fassadenfläche, in Zinkblech oder senkrechter
Holzverschalung auszuführen. Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Bei bestehenden Nebengebäuden mit flach geneigten Dächern unter 25 Grad Neigung sind Deckungen aus
Zinkblech, grauen Dachschindeln oder grau-schwarzen besandeten Dichtungsbahnen zulässig.
(8) Für Ortgänge ist die Verwendung von Ortgangziegeln nicht zulässig. Die Abdeckung von Ortgängen sind mit
vermauerten Dachziegeln oder als Ortgangblech mit einem Überstand von jeweils maximal 4 cm zulässig.
(9) Abdeckungen, Kehlen und Verwahrungen an den Dachflächen sowie Regenrinnen und Fallrohre sind in
Zinkblech auszuführen. Schneefanggitter sind nur als verzinkte Metallgitter zulässig und in einem Abstand von
minimal 40 cm von der Traufe entfernt anzubringen.
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(10) Technische Dachaufbauten wie Antennenanlagen, solartechnische und klimatechnische Anlagen sind so auf
der Dachfläche anzubringen, dass sie von öffentlichen Straßen nicht einsehbar sein.
(11) Dacheinschnitte sind an den straßenzugewandten Seiten der Dachflächen nicht zulässig.
(12) Der Einbau von Gauben und Dachflächenfenstern auf einer Dachfläche ist nur in jeweils gleicher Form und
Größe zulässig. Sie sind mit gleichen Abständen untereinander, in jeweils gleichem Abstand zur Traufe und mit
Bezug auf die Achsen der Fassadenöffnungen symmetrisch zur Mittelachse des Gebäudes anzuordnen. Die Breite
der Fensteröffnung von Gauben und Dachflächenfenstern darf die der Fenster des darunter liegenden Geschosses
nicht überschreiten. Bei Abwalmungen darf es keine Überschneidung von Gauben und Dachflächenfenstern zur
Falllinie des Walms geben. Gauben und Dachflächenfenster sind in Kombination zulässig, wenn diese
achssymmetrisch zur Mittelachses des Gebäudes erfolgt. Die Anzahl von Gauben und Dachflächenfenstern darf die
Anzahl der Fassadenachsen nicht überschreiten.
(13) Gauben sind bei eingeschossigen Gebäuden nicht zulässig. Gauben sind nur als Einzelgauben zulässig mit
1. einer maximalen Höhe der Traufe über der Dachfläche von 1,60 m,
2. einem Abstand von mindestens 1,00 m zum First,
3. einem Abstand zur Traufe von mindestens 6 Ziegelreihen und
4. einem Abstand zum Ortgang von mindestens 1,25 m.
Die Fensteröffnungen von Gauben müssen ein stehendes Rechteckformat aufweisen. Abs. 6 gilt entsprechend.
(14) Dachflächenfenster sind nur als Einzelfenster zulässig mit
1. einer maximalen Höhe 1,60 m,
2. einem Abstand zur Traufe von mindestens 4 Ziegelreihen und
3. einem Abstand zum Ortgang von mindestens 1,25 m.
Dachflächenfenster sind mit ihrer Verglasung ebenengleich mit der Dacheindeckung einzubauen.
§ 5 Fenster, Schaufenster, Türen und Tore
(1) Die Gestaltung der Fenster, Schaufenster, Türen und Tore ist bei allen baulichen Maßnahmen im Ganzen und
im gestalterischen Zusammenhang mit der Fassadengestalt vorzunehmen. Sie haben dem Format der jeweiligen
Fassadenöffnung zu entsprechen.
(2) Fenster, Schaufenster, Türen und Tore, die vor 1945 eingebaut wurden, sind zu erhalten. Bei Sanierung sind
fehlende oder zu erneuernde Teile und Bauelemente bestandsgetreu in Form, Profil, Material sowie konstruktiver
und funktionaler Gliederung herzustellen.
(3) Fenster, Schaufenster, Türen und Tore sind als Holzkonstruktionen oder als Holz-Aluminiumfenster
auszuführen. Sie sind mindestens 12 cm von der Fassadenvorderkante zurückgesetzt einzubauen. Sprossen sind als
echte aufgesetzte Sprossen auszuführen. Bei Fenster als Holzkonstruktionen sind konstruktiv bedingte andere
Materialien durch profilierte Holzleisten abzudecken. Glasfelder müssen stehende Formate aufweisen. Andere
Ausführungen als nachweisbare Wiederherstellungen aus der Zeit vor 1945 haben Vorrang.
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(4) Abweichend von Abs. 3 Satz 1 sind bei der Errichtung von Neubauten auch Aluminiumkonstruktionen zulässig.
(5) Abweichend von Abs. 3 Satz 2 sind Fenster, Schaufenster, Türen und Tore bei Sichtfachwerkskonstruktionen
bündig zur Fassadenvorderkante einzubauen.
(6) Bei Gebäuden die vor 1945 errichtet wurden sind Fenster symmetrisch mit zweiflügeligem Oberlicht und zwei
unteren Fensterflügeln im stehenden Format konstruktiv und funktional zu gliedern. Ansonsten sind an
straßenabgewandten Fassadenseiten sowie bei Fensterhöhen unter 1,40 m zweiflügelige Ausführungen zulässig.
Kämpfer, Stulp oder Pfosten sind profiliert und der Kämpfer breiter als Stulp oder Pfosten auszuführen.
Quersprossungen der Flügel sind zulässig. Fenster sind mit der Innenkante des Fensterrahmens bündig zum Putz
der Leibung einzubauen.
(7) Bei Schaufenstern sind Oberlichtgliederungen zulässig. Ladeneingangstüren dürfen bis zu 1,20 m von der
Fassade zurückgesetzt werden und sind als Ganzglaskonstruktionen zulässig.
(8) Bei Gebäuden die vor 1945 errichtet wurden sind Türen gegliedert in zwei- oder dreifacher Kassettierung
auszuführen. Eine Glasfläche im oberen Drittel der Tür und als Oberlicht ist zulässig.
(9) Bei Gebäuden die vor 1945 errichtet wurden sind Tore als geschlossene zweiflügelige Tore in HolzBrettschalung herzustellen.
(10) Die Farbgebung der Fenster ist auf die Farbgebung der Fassade abzustimmen. Für die Fenster eines Gebäudes
ist nur ein einheitlicher Farbton zulässig. Der Farbton Reinweiß (RAL 9010) ist nicht zulässig. Schaufenster und
Ladeneingangstüren sowie Eingangstüren und Tore dürfen abweichend von Satz 2 einen anderen Farbton als die
Fenster aufweisen, wenn dieser einheitlich ist und keinen höheren (helleren) Hellbezugswert als die Fenster
aufweist. Nachweisbare Farbbefunde des Zustandes vor 1945 haben bei der Farbgebung Vorrang.
(11) Spiegelnde, strukturierte und gewölbte Verglasungen sowie Glasbausteine sind nicht zulässig.
(12) Fensterverglasungen dürfen nicht großflächig verklebt oder gestrichen werden. Bei Schaufenstern ist dies nur
kurzfristig für Umbau- und Dekorationszwecke zulässig.
(13) Bei Gebäuden, die vor 1945 errichtet wurden, sind die Abdeckungen der Sohlbänke in Zinkblech mit
Rundwulst als Tropfkante auszuführen.
(14) Klappläden die vor 1945 angebracht wurden sind zu erhalten. Fehlende oder zu erneuernde Teile dieser
Gliederungselemente sind bestandsgetreu in Form und Material zu ergänzen.
(15) An Schaufenstern sind nur Rollgitter zulässig.
Ansonsten sind Rollläden, Außenjalousien und Rollgitter nur zulässig
1. im Erdgeschoss,
2. wenn im geöffneten Zustand die Fassadenöffnung vollständig sichtbar bleibt und nicht durch Bauteile verdeckt
wird.
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(16) Markisen sind nur als Rollmarkisen im Erdgeschoss, einfarbig und mit matter Oberfläche zulässig. Sie müssen
farblich an die Farbgebung der Fassade angepasst sein und dürfen die Breite der Fensteröffnung nicht
überschreiten. Sie müssen eine Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m einhalten.
§ 6 Einfriedungen
(1) Einfriedungen als offene Metallzäune und geschlossene Mauern, die vor 1945 errichtet wurden, sind zu
erhalten.
(2) Bestehende Zwischenräume in der Bauflucht von Gebäuden und an öffentlichen Straßen sind mit
geschlossenen Einfriedungen zu versehen. Die Höhe der Einfriedungen muss mindestens 1,60 m und darf
höchstens 2,00 m betragen. Sie sind als Mauern mit einem glatt ausgeriebenen Putz oder als geschlossene
Bretterzäune zulässig. Tore sind in gleicher Höhe wie die Einfriedung geschlossen, zweiflügelig in Holz-Brettschalung zulässig. Die Farbgebung ist auf die Farbgebung der Fassade und der Türen abzustimmen. Ausführungen als
nachweisbare Wiederherstellungen aus der Zeit vor 1945 haben Vorrang.
(3) Vorgärten und Gärten an öffentlichen Straßen sind mit offenen Zäunen einzufrieden. Die Höhe der
Einfriedungen muss mindestens 0,70 m und darf höchstens 1,20 m betragen. Zulässig sind, auch in Kombination
mit Hecken, Holzzäune als Staketenzäune und Metallzäune mit senkrechter Stäbung in einfacher Profilierung.
Zäune sind in gleichmäßige Felder zu unterteilen. Türen und Tore sind gestalterisch wie die Einfriedung
auszuführen. Sockel mit einer Höhe von bis zu 0,40 m sind mit einem glatt ausgeriebenen Putz oder als
Sichtmauerwerk mit natürlichem roten bis hellroten Farbton zulässig. Andere Ausführungen als nachweisbare
Wiederherstellungen aus der Zeit vor 1945 haben Vorrang.
(4) Standflächen für Abfallbehälter sind so anzulegen, dass sie vom öffentlichen Straßenraum nicht sichtbar sind.
(5) Die Errichtung von Gartenhäusern und Carports ist nur hinter der Bauflucht von Gebäuden zulässig.
§ 7 Werbeanlagen
(1) Das Anbringen von Werbeanlagen jeglicher Art einschließlich Plakaten und Anschlägen an Bäumen,
Einfriedungen, in Vorgärten, an Balkonen, an Giebeln, in Obergeschossen von Gebäuden, an Brandwänden, auf
Dächern, an allen nicht für Werbung vorgesehenen Flächen sowie als Fahnen ist nicht zulässig.
(2) Ausnahmen zu Abs. 1 sind nur bei kurzfristiger, zeitlich begrenzter Werbung für kirchliche, kulturelle, politische
und sportliche Veranstaltungen zulässig und wenn sich diese in das Stadtbild einfügt.
(3) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen an einem Gebäude sind nur im
Erdgeschoss zulässig. Bei Werbeanlagen von zwei unterschiedlichen Unternehmen in einem Gebäude sind diese in
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Art, Größe, Farbgebung und Gestaltung aufeinander abzustimmen.
(4) Werbeanlagen sind nur als Flachwerbeanlagen, Ausleger und Fensterfolierungen zulässig. lachwerbeanlagen,
Ausleger sind nur nebeneinander und nicht übereinander zulässig und dürfen Gliederungselemente nach § 3 Abs. 6
nicht überdecken, sie müssen zu diesen einen Abstand von mindestens 0,15 m einhalten.
(5) Flachwerbeanlagen sind parallel zur Gebäudeaußenwand horizontal über den Fassadenöffnungen von
Schaufensteröffnungen und Ladeneingangstüren anzubringen. Sie sind zulässig als
1. vor der Wand montierte Schilder,
2. geputzte oder putzähnliche Einzelbuchstaben,
3. auf die Wand gemalte Schriftzüge,
4. Schriftzüge oder Buchstaben aus mattem Metall,
5. hinterleuchtete Schriftzüge vor der Wand und
6. vor der Wand montierte horizontale Leuchtkästen.
Flachwerbeanlagen nach Punkt 1 bis 6 dürfen eine Höhe von 0,60 m und eine Tiefe von 0,15 m nicht
überschreiten. Die Länge einer Flachwerbeanlage darf die Breite der Fassadenöffnungen der Schaufensteranlage
einer Ladeneinheit nicht überschreiten.
(6) Ausleger, als senkrecht zur Fassade angebrachte
auskragende Werbeanlagen sind zulässig als
1. bemalte oder bedruckte Schilder,
2. Zeichen, Symbole, Schriftzüge oder Buchstaben aus mattem Metall und
3. Leuchtkästen.
Ausleger nach Punkt 1 bis 3 dürfen eine Höhe und Breite von 0,70 m und eine Bautiefe von 0,20 m nicht
überschreiten. Sie dürfen maximal 0,90 m von der Fassadenvorderkante auskragen. Zulässig sind ein Ausleger je
Laden- oder Gewerbeeinheit oder je Flachwerbeanlage.
(7) Werbung an Markisen nach § 5 Abs. 16 ist nur an dem Volant zulässig.
(8) Das Aufstellen von Warenautomaten ist nur an Fassadenflächen in Verbindung mit Verkaufsstellen zulässig. Es
ist nur ein Warenautomat je Verkaufsstelle zulässig.
(9) Fensterfolierungen sind nur zulässig, wenn diese von innen an Schaufensteranlagen erfolgt, aus
Einzelbuchstaben besteht und nicht mehr als ¼ der Glasfläche verdeckt.
10) Bewegliche Werbung und Lichtwerbung, die im Wechsel an- und ausschaltet oder laufende Schrift aufweist
und senkrecht zu Fassade angebrachte Werbeanlagen sind nicht zulässig.
(11) Bei Leuchtschriften, beleuchteten Flachwerbeanlagen und Auslegern sowie Beleuchtung von Werbeanlagen
sind nur Leuchtmittel mit einer Lichtfarbe in warmweiß von unter 3.300 K (Kelvin) zulässig.
(12) Hinweisschilder für kirchliche, kulturelle, politische, touristische Einrichtungen und freie Berufe sind in einer
Anordnung übereinander und jeweils bis zu einer Größe von 0,80 m Breite und 0,40 m Höhe zulässig.
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Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel _Stand 3.8. 2015
§ 8 Nutzung öffentlicher Flächen
(1) Das Außenmobiliar ist farblich auf das Gebäude abzustimmen. Je Gastronomiebetrieb ist nur ein
Möblierungstyp zu verwenden. Die Verwendung von Monoblock-Kunststoffmöbeln ist nicht zulässig.
(2) Als Sonnenschutz sind freistehende Sonnenschirme und Sonnensegel, farblich abgestimmt auf die Bestuhlung
und das Gebäude, zulässig. Werbung auf Sonnenschirmen ist nur auf der Bordüre zulässig.
(3) Gastronomiebetriebe können auf den Flächen der Außengastronomie bis zu zwei Blumenku bel je 3 m als
Flächenabgrenzungen aufstellen. Diese müssen einheitlich gestaltet sein und dürfen eine Breite von 0,50 m und
eine Länge von 0,80 m nicht überschreiten. Kunststoffgefäße sind nicht zulässig.
§ 9 Ausnahmen und Abweichungen
(1) Ausnahmen und Abweichungen von Regelungen der §§ 2 bis 8 dieser Satzung können im Einzelfall erteilt
werden, wenn dies mit den öffentlichen Belangen vereinbar und den Zielen dieser Satzung in Einklang zu bringen
ist.
(2) Das Verfahren für die Zulassung von Ausnahmen und Abweichungen richtet sich nach § 60 Abs. 2 und bei
baugenehmigungsfreien Vorhaben nach § 61 der Brandenburgischen Bauordnung. Bei baugenehmigungsfreien
Vorhaben ist der Antrag auf Erlaubnis schriftlich bei der Stadt Fürstenberg/Havel zu stellen. Über den Antrag
entscheidet der Hauptamtliche Bürgermeister nach Anhörung des zuständigen Fachausschusses.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 BbgBO kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs. 3 Pkt. 1 bis 3 Trauf- und Firsthöhen verändert, Zwerchhäuser, Zwerchgiebel, Balkone, Loggien und
Erker entfernt oder errichtet;
2. § 2 Abs. 5 bestehende Zwischenräume bebaut;
3. § 2 Abs. 6 Satz 1 Fassaden und Dächer gestalterisch zusammenfasst;
4. § 2 Abs. 7 Satz 1 die benachbarte Traufhöhe um mehr als 0,40 m überschreitet;
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5. § 2 Abs. 9 Außenschornsteine, Kaminabzüge sowie Antennenanlage und klimatechnische Anlagen an
Außenwänden errichtet;
6. § 3 Abs. 4 Satz 1 Wandöffnungen ohne stehendes Rechteckformat errichtet;
7. § 3 Abs. 5 Pkt. 2 Schaufenster über die gesamte Breite eines Gebäudes ausführt;
8. § 3 Abs. 6 Satz 1 Gliederungselemente, die vor 1945 angebracht wurden, verändert, verdeckt oder entfernt;
9. § 3 Abs. 7 Satz 2 Feldsteinsockel überputzt;
10. § 3 Abs. 8 Satz 1 außer bei Sichtfachwerkskonstruktionen, Sichtmauerwerk und der Errichtung von Neubauten
Außenwandflächen nicht mit einem glatt ausgeriebenen Putz versieht oder diese verkleidet;
11. § 3 Abs. 10 Sichtfachwerkskonstruktionen verputzt oder verkleidet;
12. § 3 Abs. 11 Sichtmauerwerkskonstruktionen verputzt oder verkleidet;
13. § 3 Abs. 13 Satz 4 für die Farbgebung der Fassade andere Farbtöne verwendet;
14. § 3 Abs. 14 Satz 3 Eingangsstufen und Eingangstreppen mit Fugen ausführt;
15. § 4 Abs. 2 Satz 1 Dachformen, -neigungen Traufen, Höhen von Drempeln und Dachaufbauten so verändert,
dass dies nicht mehr dem Erscheinungsbild vor 1945 entsprechen;
16. § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 3 Dächer in anderer Form ausführt und die benachbarte Firsthöhe überschreitet;
17. § 4 Abs. 4 bei Neubauten Flachdächer bei weniger als drei Geschossen ausführt;
18. § 4 Abs. 5 Dachdeckungen in Form, Farbe und Oberfläche nicht einheitlich deckt, glänzende oder farblich
abweichende Eindeckungen und groformatige Ziegelformen verwendet;
19. § 4 Abs. 6 Satz 1 Gauben anders als das Hauptdach eindeckt;
20. § 4 Abs. 8 Satz 1 den Ortgang mit Ortgangziegeln ausführt;
21. § 4 Abs. 10 Antennenanlage, solartechnische, klimatechnische Anlagen so anbringt, dass sie von öffentlichen
Straßen einsehbar sind;
22. § 4 Abs. 11 Dacheinschnitte an straßenzugewandten Seiten anbringt;
23. § 4 Abs. 12 Satz 1, 2 und 5 die zulässige Anzahl und Breite von Gauben und Dachflächenfenstern
überschreitet und diese nicht mit Bezug auf die Achsen der Fassadenöffnungen anordnet;
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Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel _Stand 3.8. 2015
24. § 4 Abs. 13 Satz 1 Gauben auf eingeschossigen Gebäuden errichtet;
25. § 5 Abs. 3 Satz 1 Fenster, Schaufenster, Türen und Tore nicht als Holzkonstruktionen oder als HolzAluminiumfenster und Sprossen nicht als aufgesetzte ausführt;
26. § 5 Abs. 6 Satz 1, 3 und 4 bei Gebäuden, die vor 1945 errichtet wurden, Fenster nicht symmetrisch mit
zweiflügeligem Oberlicht und zwei unteren Fensterflügeln im stehenden Format konstruktiv und funktional gliedert
und Kämpfer, Stulp oder Pfosten nicht profiliert und der Kämpfer nicht breiter als Stulp oder Pfosten und diese
breiter als das angegebene Maximalmaß ausführt;
27. § 5 Abs. 8 Satz 1 bei Gebäuden die vor 1945 errichtet wurden Türen nicht gegliedert in zwei- oder dreifacher
Kassettierung ausführt;
28. § 5 Abs. 10 Satz 3 Fenster in der Farbgebung Reinweiß (RAL 9010) ausführt;
29. § 5 Abs. 13 bei Gebäuden, die vor 1945 errichtet wurden, die Abdeckungen der Sohlbänke nicht in Zinkblech
ausführt;
30. § 5 Abs. 15 Rollläden, Außenjalousien oder Rollgitter anbringt, die im geöffneten Zustand die
Fassadenöffnung auch in Teilen verdecken oder auf die Fassade aufbringt;
31. § 5 Abs. 16, Satz 2 Markisen anbringt, die die Breite der Fensteröffnung überschreiten;
32. § 6 Abs. 2, Satz 1 und 3 Einfriedungen zwischen Gebäuden nicht als geschlossene Mauern oder Bretterzäune
ausführt;
33. § 6 Abs. 3, Satz 1 und 3 Einfriedungen von Gärten und Vorgärten nicht als offene Holzzäune als
Staketenzäune oder Metallzäune mit senkrechter Stäbung ausführt;
34. § 6 Abs. 4 Standflächen für Abfallbehälter so anlegt, dass sie vom öffentlichen Straßenraum sichtbar sind;
35. § 6 Abs. 5 Gartenhäuser und Carports vor der Bauflucht von Gebäuden errichtet;
36. Werbeanlagen an Bäumen, Einfriedungen, in Vorgärten, an Balkonen, an Giebeln, in Obergeschossen von
Gebäuden, an Brandwänden, auf Dächern, an allen nicht für Werbung vorgesehenen Flächen sowie als Fahnen
anbringt oder errichtet.
37. § 7 Abs. 4 mit Werbeanlagen Gliederungselemente nach § 3 Abs. 6 überdeckt und nicht auf die Farbigkeit der
Fassade abstimmt;
38. § 7 Abs. 5 andere als unter Satz 1 Pkt. 1 bis 6 genannte Flachwerbeanlagen anbringt und die zulässige Größe
von Flachwerbeanlagen überschreitet;
39. § 7 Abs. 6 andere als unter Satz 1 Pkt. 1 bis 3 genannte Ausleger anbringt und die zulässige Größe und Anzahl
von Ausleger überschreitet;
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Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel _Stand 3.8. 2015
40. § 7 Abs. 10 Bewegliche Werbung und Lichtwerbung, die im Wechsel an- und ausschaltet oder laufende Schrift
aufweist anbringt;
41. § 7 Abs. 11 bei Werbeanlagen Leuchtmittel mit einer Lichtfarbe in warmweiß von über 3.300 K (Kelvin)
anbringt.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung Altstadt Fürstenberg/Havel vom 26.07.1997 außer Kraft.
Fürstenberg/Havel, den xx.xx.2015
gez. Philipp
Hauptamlicher Bürgermeister
gez. Friedrich
Vorsitzende Stadtverordnetenversammlung
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Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel _Stand 3.8. 2015
Allgemeine Begründung
Da die Städtebauförderung für die Altstadt von Fürstenberg/Havel kurz vor dem Abschluss steht, wurde die
bisherige Gestaltungsatzung aus dem Jahr 1997 vollständig überarbeitet. Ziel dieser vorliegenden Neufassung der
Gestaltungssatzung ist es, die seit 1991 erreichten Erfolge in Sanierung, Weiterentwicklung und Bewahrung des
historisch gewachsenen Charakters der Altstadt auch für zukünftig anstehende bauliche Maßnahmen bei
Instandsetzung, Modernisierung, Umbauten sowie Neubauten zu sichern.
Bei der Neufassung der Satzung wurden die Erfahrungen aus der bisherigen Sanierungstätigkeit ebenso
berücksichtigt wie geänderte Ansprüche und Bedürfnisse der Bürger und Bürgerinnen sowie aktuelle rechtliche und
baurechtliche Aspekte. Die Gliederung der Satzung wurde gestrafft, der Aufbau des Regelwerkes im Sinne einer
besseren Nachvollziehbarkeit und Verdeutlichung der Ziele überarbeitet, der räumliche Geltungsbereich neu
gefasst. Die Ziele der Satzung aber bleiben in ihren Grundzügen unverändert. Die Festsetzungen der Satzung
dienen dem Schutz und der Stärkung der bestehenden baugestalterischen und städtebaulichen Eigenarten,
gebildet aus Bauten und baulichen Anlagen unterschiedlicher Epochen von geschichtlicher, künstlerischer und
städtebaulicher Bedeutung und erfolgen im öffentlichen Interesse.
Zwischen den Seen und Havelarmen bildet die Altstadt auf einer Geländekuppel in geografischer wie
architektonisch-städtebaulicher Hinsicht das eindeutig erlebbare Stadtzentrum von Fürstenberg/Havel. In ihrer
Struktur zeichnet sich deutlich die historische gewachsene Entwicklung der Stadt ab. Das noch mittelalterliche
Stadtgefüge im Westen ist ebenso deutlich nachvollziehbar wie die nach den Stadtbränden Anfang des 19.
Jahrhunderts orthogonale Stadtanlage von F. W. Dunkelberg im Osten der Altstadt einschließlich Stadtplatz,
Rathaus und Stadtkirche im Zentrum. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung entspricht den geografischen
und städtebaulichen Grenzen der historischen Altstadt.
Die intakte städtebauliche Struktur findet ihre Ergänzung in der architektonischen Ausprägung ihrer Bauten. Der
kleinteilige Charakter der Bebauung ist ein wesentliches und schützenswertes Merkmal der Altstadt. Gebäude
unterschiedlicher Epochen von Fischerhäusern und Ackerbürgerhäusern des frühen 19. Jahrhunderts über Bauten
der Gründerzeit, des Spätklassizismus und Jugendstils bis zur Moderne der 1930er Jahre bilden die geschichtliche
und wirtschaftliche Entwicklung von Stadt und Region ab. Dies wird auch in der Ausweisung von 24 Denkmalen im
Geltungsbereich dieser Satzung deutlich. Diese städtebauliche und gestalterische Eigenart der Bausubstanz gilt es
zu wahren, um das Ortsbild qualitativ weiter zu entwickeln.
Die Festsetzungen dieser Satzung schützen diese städtebaulichen und architektonischen Qualitäten vor
Verunstaltung und dienen der Verwirklichung baugestalterischer und städtebaulicher Absichten für die zukünftige
Entwicklung im öffentlichen Interesse. Neben baulichen Maßnahmen werden daher auch Festsetzungen für
Werbeanlagen und für die Nutzung des öffentlichen Raumes, d. h. für Möblierungen der Außengastronomie,
getroffen.
Auf Basis einer Bestandsaufnahme der stadtbildprägenden architektonischen und gestalterischen Merkmale legt
die Satzung geeignete Regeln für einen behutsamen Umgang mit schützenswerter historischer Bausubstanz fest.
Sie widmet sich zunächst bewusst dem Schutz von Bauteilen und Bauelementen, die vor 1945 errichtet wurden,
denn nach diesem Zeitpunkt ist keine nennenswerte schützenswerte Bausubstanz mehr entstanden.
Über die Regeln für den schützenswerten Bestand hinaus werden weitergehende Regeln aufgestellt, die für
Neubauten, Umbauten, Sanierungen und Instandsetzungen gelten und dazu beitragen sollen, diese Maßnahmen,
z. B. bei Aufgabe des Bestandes durch Abriss oder Rückbau baulicher Veränderungen der Originalsubstanz,
gestalterisch verträglich in das Stadtbild zu integrieren.
Für Neubauten gelten z. B. Regeln für Fassadenmaterialien, Farben, Öffnungsgliederungen und Bauelemente.
Zugleich bieten diese Regeln aber ausreichend Spielraum für eine qualitätvolle, zeitgenössische architektonische
Gestalt.
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Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel _Stand 3.8. 2015
Ausnahmen und Abweichungen von Regelungen der §§ 2 bis 8 dieser Satzung sind nach §§ 60 und 61 BbgBO
möglich.
Die Regeln dieser Satzung geben einen Gestaltungsrahmen für alle baulichen Maßnahmen an Gebäuden,
Fassaden, Dächern, Fenstern, Schaufenstern, Türen, Toren und Einfriedungen vor, soweit diese vom öffentlichen
Straßenraum sichtbar sind. Sie sollen für Bürger und Bürgerinnen Rechts- und Planungssicherheit schaffen und die
Gleichbehandlung von Bauherren sichern.
Die Satzung ersetzt nicht weiterhin notwendige denkmalrechtliche Genehmigungen bei baulichen Maßnahmen an
den in der Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragenen Denkmalen und deren Umgebung. Diese können
von der Satzung abweichende und darüber hinausgehende Anforderungen ergeben.
Einzelne Begründungen und Erläuterungen
§ 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
Abs. 1 und 2
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist durch seine im Lageplan dargestellten Grenzen beschrieben. Er ist
räumlich, historisch und geografisch eindeutig bestimmt durch die Grenzen des historischen Stadtkerns zwischen
den Seen und Havelarmen auf einer Geländekuppel.
Im Vergleich zur Satzung aus dem Jahr 1997 befinden sich die südliche Brandenburger Straße und die
Bahnhofstraße außerhalb der Altstadtinsel nicht mehr im räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungssatzung.
Beide Straßenzüge stellen Stadterweiterungen des auslaufenden 19. Jahrhunderts dar. Eine homogene
Räumlichkeit wie im historisch und geografisch definierten Stadtkern mit seiner Entwicklung über mehrere
Jahrhunderte ist nicht erkennbar und die Bebauungen wesentlich heterogener als in der Altstadt. Eine
Beschränkung des Geltungsbereiches auf die Altstadtinsel ist daher eindeutiger und erleichtert die Umsetzung der
gestalterischen Ziele. Gleiches gilt für die Gartenstraße, die aus dem Geltungsbereich ausgenommen wurde. Bis zu
Beginn des 20. Jahrhunderts Schwemm- und Gartenland, entstand hier eine offene Villenbebauung, die baulich
und strukturell, insbesondere auch durch Neubauten und Erweiterungen der letzten 20 Jahre, atypisch für die
Altstadtinsel ist.
Die Regelungen zum Schutz der vorhandenen städtebaulichen und architektonischen Qualitäten konzentrieren sich
auf die Elemente, die vor 1945 entstanden sind, formulieren aber bewusst auch Gestaltungsabsichten für alle
baulichen Maßnahmen wie die Errichtung, Änderung, Modernisierung und Instandsetzung von Bauteilen, in denen
diese Elemente nicht mehr vorhanden oder überformt wurden, da jede dieser einzelnen Maßnahmen ihren Beitrag
zum Gesamteindruck des Stadtbildes leistet. Sie beschränken sich ausschließlich auf die äußere Gestalt und auf die
Bereiche, die als Fußgänger vom öffentlichen Verkehrsraum aus eingesehen werden können. Dadurch werden auch
Maßnahmen im nicht einsehbaren Raum möglich, die die Wohnqualität in der Altstadt steigern können. Zudem
werden einzelne Bestimmungen differenziert in ihrer Gültigkeit zwischen straßenzugewandten und -abgewandten
Seiten, dies geschieht um Überregulierungen zu vermeiden und Bauherren und Eigentümern
Gestaltungsspielräume zu belassen.
Werbeanlagen und Möblierungen der Außengastronomie tragen entscheidend zum Stadtbild an und vor Gebäuden
bei. Im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung des Stadtbildes bzw. der Gestaltung des öffentlichen Raumes
wurden Bestimmungen hierzu in die Satzung mit aufgenommen.
Abs. 3 und 4
Diese Regelungen dienen der rechtlichen Einordnung dieser Satzung im Verhältnis zu anderen Gesetzen oder
Satzungen.
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Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel _Stand 3.8. 2015
§ 2 Gebäude
Abs. 1 bis 3
Das vorhandene Stadtbild wird geprägt durch eine kleinteilige Bebauung unterschiedlicher baugeschichtlicher
Epochen. Gerade dies beschreibt die Identität der Alttstadt eindeutig. Parzellenbreiten definieren die Breite von
Gebäuden, sie haben sich z. T. über Jahrhunderte erhalten und sind ablesbar geblieben. Gebäude unterschiedlicher
Epochen weisen die gleiche Bauflucht zur Straße auf. Dies stellt ein wesentliches Merkmal des städtebaulichen
Bildes im Geltungsbereich dar. Die Gemeinsamkeit der Bauflucht soll daher erhalten bleiben. Sie definiert die
Stellung des Gebäudes zum öffentlichen Raum wie auch diesen selbst.
Die Gebäude selbst zeigen, in Abhängigkeit zu ihrem Baualter, ähnliche und unterschiedliche Ausprägungen in
Höhe, Gliederung und Gestaltung, sind dabei aber immer deutlich voneinander unterscheidbar. Trauf- und
Firsthöhen wie auch Zwerchhäuser, -giebel, Balkone, Loggien und Erker stellen Unterscheidungsmerkmale dar, die
in ihrer Ursprünglichkeit (von vor 1945) erhalten bleiben sollen, um die Identitäten der jeweiligen Baukörper zu
bewahren. Daher sind nachträgliche Erhöhungen von Trauf- und Firsthöhen wie auch der nachträgliche Anbau von
Zwerchhäusern, Erkern etc. nicht gestattet. Ausnahmen gelten hier für straßenabgewandte Seiten, um
Erweiterungen oder auch den Anbau von Balkonen als Anpassung an gewandelte Wohnbedürfnisse zu
ermöglichen.
Abs. 5
Unbebaute, mit geschlossenen Toren versehene Zwischenräume von Gebäuden dienten als Zufahrten von
wirtschaftlich genutzten Höfen. Sie sind Beispiele einer Bebauungsepoche und prägen einzeln oder im
Zusammenhang den Charakter einer Straße. Um diese Nutzungshinweise von Grundstücken zu erhalten, sollen
diese Zwischenräume nicht durch Gebäude oder Anbauten geschlossen werden.
Abs. 4, 6 und 7
Neubauten sollen sich in die städtebauliche Struktur einfügen. Um dieses leisten zu können, soll auch bei
Zusammenlegung von Grundstücken die ursprüngliche Breite der einzelnen Parzellen ablesbar bleiben, indem
grundstücksweise unterscheidbare Gestaltungsmerkmale, z. B. Farbe, Fensteröffnungen o. ä., ausgebildet werden.
Das differenzierte Erscheinungbild der Bebauung auf benachbarten Grundstücken bleibt so erhalten.
Maßgeblich für das Einfügen von Neubauten ist die Höhe der Dachtraufe als Übergang von Fassade zum Dach.
Zwischen benachbarten Gebäude soll sich diese harmonisch einfügen und nicht deutlich überragen. Daher ist auf
bebaubaren Grundstücken in unterschiedlich vorgefundenen Situationen die Höhenentwicklung der Traufen
geregelt.
Neubauten dürfen Balkone, Erker oder auch Zwerchhäuser u. ä. aufweisen, da dies zeitgemäßen Wohnformen und
Baukörpergliederungen entspricht.
Abs. 8
In der Altstadt liegen Fassadenflächen in einer Ebene und in einer Flucht. Arkaden, Kolonnaden und Laubengänge
sind nicht ortstypisch. Sie treten bei den historischen Gebäuden der Altstadt nicht auf. Sie sind daher nicht
gestattet.
Historische Erdgeschosshöhen sind straßen- und/oder nutzungsspezifisch. Sie entsprechen meist den Höhen der
benachbarten Bebauung. Neubauten haben bei Ersatzbauten diese wieder aufzunehmen, um sich harmonisch
einfügen zu können.
Abs. 9
Außenschornsteine, außen angebrachte klimatechnische Anlage oder auch Antennenanlagen können einen
Baukörper erheblich stören (z. B. Fenster und Gliederungselemente verdecken) und dabei eine störende optische
Dominanz entwickeln. Dies soll durch diese Regelung verhindert werden. Sie können aber dort angebracht werden,
wo sie von öffentlichen Straßen nicht einsehbar sind.
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Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel _Stand 3.8. 2015
§ 3 Fassaden
Abs. 1
Fassaden sind das Gesicht des Gebäudes auf seiner Parzelle. Sie stellen im Idealfall ein abgestimmtes Gesamtbild
unter Einbeziehung aller Geschosse einschließlich des Erdgeschosses dar. Dieses Gesamtbild soll durch eine
gestalterische Einheit erreicht werden, die sowohl die Anordnung und Proportionen der Fassadenöffnungen, die
Farbgebung, die Materialwahl berücksichtigt und in Beziehung zueinander setzt.
Abs. 2 und 3
Die Anordnung der Fassadenöffnungen bildet die Grundlage der Fassadengestalt, in der sich die Öffnungen über
alle Geschosse aufeinander beziehen. Bestehende Wandöffnungen, die vor 1945 entstanden sind, weisen dieses
Merkmal auf und sollen deshalb als gemeinsames gestalterisches Merkmal des Stadtbildes beibehalten werden.
Eine gestalterische Einfügung in das Stadtbild kann bei Umbauten, Erweiterungen und Neubauten über eine
Ausrichtung der Öffnungen an ihren Mittelachsen erreicht werden.
Abs. 4
Fenster- und Türöffnungen in einem stehenden Rechteckformat sind ein typisches Merkmal der Bebauungsepochen
vor 1945. Sie sollen deshalb als gemeinsames gestalterisches Merkmal des Stadtbildes beibehalten werden.
Begründet sind diese Öffnungsproportionen in den früher eingeschränkten bautechnischen Möglichkeiten. Erst in
der Moderne und überwiegend erst nach 1945 wurden weit spannende Fensterstürze möglich, die dann auch
teilweise bei Umbauten eingesetzt wurden. Die Regelungen dieses Absatzes dienen dazu, bei fehlenden und nicht
nachweisbaren ursprünglichen Fenster- und Türöffnungen und bei Neubauten diese stadtbildverträglich
herzustellen zu können.
Abs. 5
Seit Ende des 19. Jahrhunderts werden Schaufenster zum sichtbaren Zeichen für Ladengeschäfte und
Dienstleistungen. Zunehmend wurden nach 1945 die Öffnungen der Schaufenster verbreitert, so dass sich die
Erdgeschosse gegenüber den Obergeschossen verselbständigt haben und das Fassadenbild in zwei Zonen geteilt
wurde.
Ziel der Satzung ist es, bei Neubauten, Umbauten und Neueinbau von Schaufenstern sicher zu stellen, dass das
Erdgeschoss in das Gesamtbild der Fassade eingegliedert wird. Durch die Beschränkung der Schaufensterbreiten
und Bezug ihrer äußeren Öffnungskanten auf die Fenster im Geschoss darüber kann die Einheitlichkeit des
Fassadenbildes gewahrt werden.
Abs. 6
Gliederungs- und Schmuckelemente sind unverwechselbare Merkmale von historischen Gebäuden und
charakterisieren deren Zugehörigkeit zu einer Epoche. In Ausformungen, Plastizität und Art stellen sie zeittypische
Gestaltungsauffassungen dar. Der Verlust bestehender originaler Gliederungselemente ist zu vermeiden. Ihre
Erhaltung und handwerklich ausgeführte Sanierung bei der Erneuerung von Fassaden ist daher Ziel dieser Satzung.
Handwerkliche Gliederungselemente wurden bei früheren Sanierungen oft entfernt. Die Satzung verzichtet
bewusst auf Regeln für eine Wiederherstellung verlorener Gliederungen, wenn nachweisbare Belege des
Originalzustandes nicht verfügbar sind, da dies als Vereinfachung oder Neuinterpretation erfolgen müsste und
fragwürdig wäre.
Abs. 7
Das Gesamtbild eines Gebäudes besteht aus den drei Elementen Dach, Fassade und Sockel. Sockelzonen bilden die
Basis des Gebäudes, sie sind überwiegend vorstehend, teils auch bündig und entweder wie die Fassadenoberfläche
geputzt oder, ortstypisch und als traditioneller Feuchtigkeitsschutz, ganz oder teilweise in Feldsteinen errichtet. Die
Sichtbarkeit dieser Sockel ist ein typisches Element der Stadt und der Region und wurde bei Gebäuden des frühen
20. Jahrhunderts auch als formales Zitat verwendet. Dieses bauliche Element gilt es zu wahren und im Stadtbild zu
stärken. Auch Neubauten sollen daher Sockelzonen in einer Mindesthöhe aufweisen, um ihre konfliktfreie
Einfügung in das Stadtbild zu gewährleisten.
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Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel _Stand 3.8. 2015
Abs. 8 und 12
Der Fassadenputz in glatter feinkörniger Ausführung, der nachträglich farbig einheitlich gestrichen wurde, ist in der
Altstadt die dominierende Materialerscheinung von Fassadenseiten wie auch von Brand- und Giebelwänden.
Verkleidungen von Fassaden gleich welcher Materialart sind untypisch. Erhalt und Erneuerung dieser
Materialerscheinung sind ein wesentliches Ziel bei der Erhaltung des Ortsbildes.
Neubauten dürfen, zeitgemäßen Baukonstruktionen folgend, Verkleidungen aufweisen. Diese werden aber auf
einen Materialkanon beschränkt, um die typische Materilität und Farbigkeit zu wahren und orts- und
regionaluntypische Erscheinungen zu vermeiden. In Einzelfällen können gelungene Neuinterpretationen aber
gestattet werden.
Abs. 9
Entsprechend den Anforderungen an einen erhöhten Wärmeschutz können Neubauten mit einem
Wärmedämmverbundsystem versehen werden. Die Oberfläche der Wärmedämmung muss allerdings dem
ortstypischen Putz entsprechen.
Wärmedämmverbundsysteme bei Gebäuden mit Gliederungselementen nach Abs. 6 sind nicht gestattet, da diese
die ursprünglichen Gliederungen verdecken würden und nachgeformte Gliederungen weder in Materialerscheinung
noch Ausformung dem ursprünglichen Fassadencharakter entsprechen würden.
Abs. 10
Sichtbare Fachwerkskonstruktionen sind in Fürstenberg/Havel eher Ausnahmen und wie die Fischerhäuser in der
Havelstraße eine zeit- und nutzungstypische Besonderheit. Auch Giebelseiten von Wohnhäusern sind als
Sichtfachwerkkonstruktionen ausgeführt worden. Fachwerkskonstruktionen, die als Sichtfachwerk errichtet
wurden, sind an der Oberflächenbeschaffenheit der Stile, der Fügung der Holzbauteile sowie der Gefache
erkennbar. Sie sind der handwerklichen Absicht ihrer Herstellung folgend sichtbar zu belassen oder bei
Sanierungsarbeiten freizulegen, wenn sie verkleidet sind. Sanierungen am Fachwerk sind fachwerksgerecht
auszuführen, um die sichtbare Konstruktion in seiner Ursprünglichkeit nicht zu verfälschen.
Abs. 11
Sichtmauerwerk stellt in Fürstenberg/Havel ebenfalls eine Ausnahme dar. Abgesehen von der Stadtkirche auf dem
Marktplatz ist es nur vereinzelt in Verbindung mit Fachwerk an Gebäudesockeln oder Einzelflächen zu finden und
ist eher den historischen Neben- und Gewerbegebäuden vorbehalten. Vorhandenes Sichtmauerwerk ist, ebenfalls
der handwerklichen Absicht folgend, als Zeitzeugnis sichtbar zu belassen.
Abs. 13
Eine einheitliche matte Farbgebung von Fassadenoberflächen ist ortstypisch. Glänzende Oberflächen bei
Farbanstrichen sind untypisch. Sie stehen zudem überwiegend für luftabschließende Farben, die bauphysikalisch
problematisch sind und langfristig zu Bauschäden führen können.
Die farbliche Gestaltung von Fassaden wirkt in den öffentlichen Raum und verdeutlicht die Wahrnehmung der
Materialien, der Gliederungen und des Gebäudes als Ganzes. Sie trägt dazu bei, Gebäude von einander zu
unterscheiden und sie gleichzeitig innerhalb eines abgestimmten Farbkanons in das Gesamtensemble der Altstadt
zu integrieren. Differenzierte, epochenbezogene Nuancen in der Farbgebung sind möglich, ohne diese Wirkung
entscheidend zu stören.
Die historisch ursprüngliche Farbgebung sollte zwar Grundlage sein, doch sind Untersuchungen zur Feststellung
dieser Farbgebungen nicht bei allen Gebäuden durchzuführen. Die in der Anlage angegebenen möglichen Farbtöne
für die Fassadengestaltung sind an einen historischen Farbkanon angelehnt. In der Vergangenheit stand als
Bindemittel nur Kalk in seiner grau-weißen Eigenfarbe zur Verfügung und man war bis Ende des 19. Jahrhunderts
auf natürliche, überwiegend erdfarbene Pigmente angewiesen, so dass gedeckte pastellartige und nicht helle,
grelle oder dunkle Farbtöne dominierten.
Die in der Anlage angegebenen 67 Farbtöne weisen entsprechend Hellbezugswerte (HBW) von 30 bis 70 auf.
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Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel _Stand 3.8. 2015
Erläuterung:
Der Hellbezugswert (HBW) bestimmt die Helligkeit (Remissionsgrad) einer Oberfläche unabhängig vom Farbton
und dessen Sättigung. Dabei entspricht ein HBW von 100 Reinweiß, ein HBW von 0 Schwarz.
Neubauten dürfen um einen gewissen Grad von diesen Hellbezugswerten abweichen, um dem geänderten
Farbempfinden der moderne Rechnung tragen zu können.
Zur besseren Handhabung beziehen sich die angegebenen Farbtöne auf die Farbpalette „Exclusiv“ der Fa. Keim,
da hier zu den Farbtönen (Mischungen der Grundfarben) auch jeweils der Hellbezugswert (HBW) angegeben wird.
Dies erleichtert es, die jeweils helleren Farbtöne zum Fassadengrundton für Gliederungselemente (Gesimse,
Fensterumrahmungen etc.) und dunkleren für Gebäudesockel zu wählen.
Abs. 14
Die monolithische Blockstufe aus Naturstein ist, auch im Zusammenspiel mit den Feldsteinsockeln, die traditionelle
Konstruktion für Eingangstreppen in die Gebäude. Konstruktionsbedingt folgt ihre Form einem Rechteck und ist
fugenlos. Diese Erscheinung von mattem grauen Naturstein bzw. auch Beton soll daher als Regel gelten. Beläge
mit Fugen, also jede Art von Fliesen oder ähnlichen Materialien, würden dieser Erscheinung nicht entsprechen.
Abs. 15
Die abgestimmte Gestaltung des Fassadenbildes soll nicht durch unterschiedliche Materialien notwendig anderer
Elemente gestört werden. Durch eine einheitliche Materialerscheinung für außen angebrachte Briefkästen und
Klingelanlagen wird dies vermieden.
§ 4 Dächer
Abs. 1
Für das Gesamtbild eines Gebäudes bildet das Dach den oberen Abschluss. Form, Höhe, Material und Aufbauten
des Daches sind idealerweise aufeinander, auf die Gliederung des Baukörpers, seine Höhe, seine Stellung im
Straßenraum und seine Nachbarbebauung abgestimmt.
Die Dachlandschaft der Altstadt wirkt, insbesondere aufgrund der überwiegend niedriggeschossigen Bebauung bis
zu 3 Geschossen und der traufseitigen Stellung, deutlich in den Stadtraum hinein und prägt diesen.
Dächer sollen daher auf das Gebäude und ihre Umgebung abgestimmt sein, sich aber auch von der unmittelbaren
Nachbarbebauung ablesbar unterscheiden.
Abs. 2
Bestehende Dächer, die vor 1945 errichtet wurden, sind mit ihren Drempeln, Traufen, Formen und Aufbauten
jeweils gebäudebezogenes Zeitzeugnis und daher zu erhalten.
Abs. 3
Die dominierenden Dachformen sind Satteldächer mit einer Neigung zwischen 40 und 50 Grad. Die Regelungen
dieses Absatzes dienen dazu, bei fehlenden, nicht nachweisbaren ursprünglichen Dächern und bei Neubauten
Dächer stadtbildverträglich zu integrieren.
Abwalmungen sind Dachneigungen, die auch Giebelseiten von Gebäuden einschließen. Dies ist nur gestalterisch
und konstruktiv sinnvoll, wenn zu diesen Seiten keine Grenzbebauung besteht oder möglich ist.
Traufen bilden den Übergang von der Fassade zur geneigten Dachfläche. Dachüberstände an den Traufen schützen
die Fassaden, sie sind ortstypisch. Eine Unterscheidung in Abhängigkeit von der Fassadengestalt wird in der Art
der Traufausbildung gemacht. Im Gegensatz zur Holzverschalung, bei der die Traufe gestalterisch zum Dach
gehört, ist bei vorhandenen Gesimsen zur Fassadengliederung die Traufe Bestandteil dieser Gliederung und
deshalb ebenfalls massiv und verputzt in Fassadenfarbe auszubilden.
20
Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel _Stand 3.8. 2015
Abs. 4
Bei Neubauten sollen Flachdächer erlaubt sein. Bereits in den 1920er Jahren wurden vereinzelt Neubauten in der
Altstadt mit Flachdächern bzw. mit Dächern ausgebildet, die wie diese wirken. Beispiel hierfür ist das unter
Denkmalschutz stehende Wohn- und Geschäftshaus in der Bahnhofstraße 13. Es zeigt auf, dass dies
stadtbildverträglich sein kann, wenn ein solches Hauptgebäude eine Mindesthöhe aufweist. Aus diesem Grund
sollen Flachdächer erst ab drei Geschossen gestattet werden, niedrigere Gebäude mit Flachdächern würden als
Fremdkörper wirken.
Abs. 5
Das Material der Dachdeckung prägt die Wirkung der Dachlandschaft. Diese ist rot in natürlicher Erscheinung des
Tonziegels. Ihre Farbigkeit erhältn sie ausschließlich durch den Farbton des Rohmaterials Ton. Tonziegel zeigen
gegenüber Betondachsteinen im gleichen Farbton und gleicher Form eine herstellungsabhängige Varianz im
Farbton und eine lebendigere Farbänderung im Alterungsprozess. Um eine abgestimmte Dachlandschaft zu
stärken, sollen geneigte Dächer auch einheitlich in Tonziegel gedeckt werden.
Eine Deckung in Biberschwanzziegel ist die historische Deckung von geneigten Dächern bis zum ausgehenden 19.
Jahrhundert. Orts- und regionaltypisch sind daher Ziegeldeckungen in flachen Formen und kleinteiligen Formaten.
Neben Biberschwanzdeckungen sind daher im Sinne einer möglichst harmonischen Dachlandschaft auch nur
Deckungen in dieser Ziegelart, wie es Muldenfalzziegel und Reformpfannen sind, gestattet.
Die charakteristische Wirkung von Tonziegeln entfaltet sich nur in ihrer matten Oberfläche. Glänzende Oberflächen
unterscheiden sich dagegen deutlich davon und sind daher nicht gestattet.
Abs. 6
Gauben, Zwerchgiebel und Zwerchhäuser sind Bestandteile der Dächer. Sie sollen sich in diese integrieren. Eine
einheitliche Dachdeckung von Dachfläche und Dachbauteilen vermeidet Materialwechsel und ist Bedingung für ein
abgestimmtes Erscheinungsbild des Daches und der Dachlandschaft.
Abs. 7
Nebengebäude grenzen vereinzelt an öffentliche Straßen. Ihre Dächer sind überwiegend flach geneigte Pultdächer.
Um hier eine Einheitlichkeit zu erreichen, werden die möglichen Deckungsarten vorgegeben.
Abs.8
Ortgänge bilden die Abschlüsse des Daches im Übergang zur Fassade an Giebeln. Die Ausführung dieses
Überganges bestimmt wesentlich das Erscheinungsbild von Dach und Fassade. Die Festsetzungen entsprechen den
ortsüblichen handwerklichen Ausführungen als bündig ausgeführter Anschluss mit geringem Überhang. Andere
Ausführung, wie z. B. Ortgangziegel, würden das ortstypische Erscheinungsbild stören.
Abs. 9
Zinkblech ist für die Bauteile Regenrinnen, Anschlüsse von Dachabdeckungen (z. B. Kehlen) u. a. das ortsübliche
Material. Andere Materialien, wie z. B. Kunststoffe, würden das ortstypische Erscheinungsbild stören. Die
einheitliche Materialvorgabe dient dazu Materialwechsel so gering wie möglich zu halten.
Abs.10
Dächer sind Bauteile, die für technische Aufbauten, Antennen und Geräte häufig genutzt werden. Die bestehende
Dachlandschaft aus ziegelgedeckten geneigten Dächern kann diese technischen Aufbauten, z. B. die Anhäufung
von Empfangsantennen, ohne erhebliche Störung ihrer ursprünglichen Wirkung nicht aufnehmen. Die Festsetzung
regelt die Art und Weise, wie diese Aufbauten stadtbildverträglich angeordnet werden können.
Abs. 11
Dacheinschnitte erscheinen als Aussparungen in der Dachfläche. Sie stören die flächige Wirkung der geneigten
Dächer und somit das Stadtbild erheblich.
21
Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel _Stand 3.8. 2015
Abs. 12 bis 14
Der nachträgliche Ausbau von Dachgeschossen soll ermöglicht werden. In der Satzung ist daher geregelt, wie dies
stadtbildverträglich und auf das Gesamtbild des Gebäudes abgestimmt möglich ist.
Ein Ausbau von Dachgeschossen erfordert Fensteröffnungen für die Belichtung. Dies können sowohl
Dachflächenfenster als auch Dachgauben sein. Die Regeln zu ihrer Art, Größe und Anordnung auf der Dachfläche
stellen sicher, dass sie sich in die bestehende Fassadenordnung integrieren.
Um eine Dominanz gegenüber der Fassadenordnung und der beanspruchten Dachfläche zu vermeiden, werden die
Größen von Dachflächenfenster und Gauben beschränkt. Sie haben sich auf die Breite der darunter liegenden
Fassadenöffnungen zu beziehen. Gauben oder Dachflächenfenster mit größerer Breite als die Fensteröffnungen der
Fassade sind daher nicht gestattet. Für die Höhe gilt eine Beschränkung von max. 1,50 m, so dass auch kleinere
Dächer gestaltungsgerecht ausgebaut werden können. Die einheitlich zu wählenden Größen von
Dachflächenfenstern und Gauben und ihre Anordnung auf einer einheitlichen Brüstungshöhe tragen dazu bei, dass
sie die Dachfläche optisch nicht dominieren. Der vorgeschriebene Achsbezug von Dachflächenfenstern und Gauben
zu den Fassadenöffnungen stellt dagegen sicher, dass sie sich in die bestehende Fassadenordnung einordnen.
Eine auf die Mittelachse des Gebäudes bezogene Mischung von Dachflächenfenstern und Gauben ermöglicht auf
geringere Gebäudebreiten und -höhen reagieren zu können und mit einem größeren Anteil von
Dachflächenfenstern eine mögliche Dominanz von aufragenden Gauben zu vermeiden. Aus diesem Grund sind bei
eingeschossigen Gebäuden nur Dachflächenfenster gestattet.
§ 5 Fenster, Schaufenster, Türen und Tore
Abs.1
Die abgestimmte Gestaltung der Fenster und Türen auf die Fassadenöffnung ist Vorraussetzung für ein
gestalterisches Gesamtbild der Fassade.
Abs. 2
Bestehende Fenster, Schaufenster, Türen und Tore, die vor 1945 aus Holz hergestellt wurden, haben überwiegend
eine hohe Qualität aufgrund ihrer handwerklichen Herstellung und Materialwahl. Ihre Detailausbildung und
Gliederung sind auf das Gebäude und das Fassadenbild abgestimmt. Ihr Erhalt und handwerklich gerechte
Sanierung tragen dazu bei, wertvolle Originalbauteile zu bewahren.
Abs. 3
Fenster, Schaufenster, Türen und Tore in der Altstadt wurden bis vor 1945 fast ausschließlich in Holz und der
materialeigenen Detailausbildung hergestellt. Die Festsetzung, diese weiterhin aus dem Werkstoff Holz
herzustellen, trägt zum authentischen und materialgerechten Erhalt des Stadtbildes bei. Die Erweiterung um HolzAluminiumfenster als Verbundprofile folgt der Entwicklung der Bautechnik. Diese müssen allerdings alle in den
Abs. 3, 5 bis 8 und 10 genannten Anforderungen erfüllen, die auch an Holzfenster gestellt werden.
Echte aufgesetzte Sprossen folgen der gestalterischen Absicht der Unterteilung. Innenliegende Sprossen erfüllen
dies nur unzureichend aufgrund der fehlenden Schattenbildung und der außen spiegelnden Glasfläche.
Fensterkonstruktionen sind gestalterisch ausgewogen, wenn diese in ihrer Materialität einheitlich ausgeführt
werden. Die bei Holzfenstern festgesetzte Abdeckung anderer möglicher Materialien, z. B. Wasserschenkel aus
Aluminium durch Holzleisten, dient dieser einheitlichen Erscheinung und ermöglicht dennoch technisch alternative
Konstruktionen.
Abs. 4
Die Zulassung von Aluminiumfenstern für Neubauten folgt der Entwicklung der Bautechnik und erweitert
zeitgemäß das Materialspektrum für die Realisierung anspruchsvoll gestalteter Architekturen. Diese Festsetzung
folgt einem Regelwerk für Neubauten, das mit einem erweiterten Spielraum moderne Architekturen ermöglicht.
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Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel _Stand 3.8. 2015
Abs. 5
Die Bestimmung regelt den auf die Fassadengestalt abgestimmten konstruktionsgerechten Einbau von Fenstern
und Türen in Fachwerkfassaden. Diese sind, auch aus bauphysikalischen Gründen, außen bündig einzubauen. Der
Übergang zu den Wandflächen wird dabei mit Leisten abgedeckt.
Abs. 6
Fensterteilungen in Kreuzform beeinflussen das Bild der historischen Fassadengliederungen entscheidend und sind
grundlegendes Element eines ausgewogenen Gesamteindruckes. Ein Verzicht auf diese Öffnungsteilungen würde
den Gesamteindruck der Fassade, insbesondere im Zusammenhang mit den Festsetzungen zu den
Fassadenöffnungen (§ 3, Abs. 4) als stehende Rechteckformate, eines wesentlichen gestalterischen Elements
berauben.
Die Festsetzungen zum bündigen Einbaus der Fensterrahmen in die Leibung folgen den handwerklichen Regeln
und sichern ein angemessen proportioniertes Verhältnis zwischen Glasflächen, Fensterbauteilen und Rahmen.
Sichtbare Profil- und Rahmenbauteile werden zugunsten von Glasflächen verringert.
Bei niedrigen Fensteröffnungen würde eine Vierteilung der Fenstergliederung gedrungene Proportionen der
Fensterflügel ergeben. Hier sind daher lediglich zweiflügelige Ausführungen möglich. Dies gilt auch für
straßenabgewandte Fassadenseiten, um ein Grundprinzip zu wahren und eine Überregulierung zu vermeiden.
Abs. 7
Schaufenster dürfen feststehende Oberlichtgliederungen aufweisen, um eine fassadengerechte Aufteilung großer
Glasflächen zu ermöglichen.
Die Möglichkeit des Einrückens der Ladeneingangstür in das Gebäudeinnere wird begrenzt, um diese nicht als
Hohlräume erscheinen zu lassen. Dies wahrt den gestalterischen Zusammenhalt der Schaufensteranlage und des
Erdgeschosses.
Abs. 8
Die Gliederung der Türen in Kassetten, auch in einfacher Form, sichert ebenso wie die Festsetzungen zu
Fenstergliederungen den gestalterischen Gesamteindruck der Fassade. Glatte und ungegliederte Türen können
keinen Beitrag hierzu leisten.
Abs. 9
Tore in Erdgeschossen von Gebäuden sind Zufahrten und Zugänge zu rückseitigen Höfen. Diese wurden
grundsätzlich mit geschlossenen zweiflügeligen Toren gesichert, wie auch die seitlich von Gebäuden befindlichen
Toranlagen (§ 6, Abs. 2). Sie sind traditionell als Holztore ausgeführt worden. Sie prägen das Straßenbild und
tragen zur Nachvollziehbarkeit früherer und auch bestehender Nutzungsarten bei.
Abs. 10
Festsetzungen zur Farbgebung von Fenstern, Türen etc. dienen dem Ziel eines abgestimmten Gesamtbildes von
Gebäuden. Neben der farblichen Gestaltung von Fassaden (§ 3, Abs. 13) sind auch die Farbgebungen von Fenstern
und Türen Bestandteil dieses Gesamtbildes und daher einheitlich zu wählen. Die Farbgebung von Fenstern und
Türen verdeutlicht ebenso die Wahrnehmung der Materialien, der Gliederungen und des Gebäudes als Ganzes und
ist daher mit der Fassadenfarbe abzustimmen. Ein reinweißer Farbton kann dies nicht leisten und ist daher nicht
zulässig.
Eine nuancierte Betonung von Schaufenstern, Hoftoren, Türen etc. und somit der Erdgeschosszone war für eine
differenzierte Verdeutlichung von Nutzungen und Funktionen historisch üblich und soll auch zukünftig möglich
bleiben. Bedingung dabei ist, dass dies jeweils einheitlich, z.B. Schaufenster und Türen, ausgeführt wird und in
historischer Tradition dunkler als die Fenster in den Obergeschossen erfolgt.
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Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel _Stand 3.8. 2015
Abs. 11
Spiegelnde, strukturierte und gewölbte Verglasungen sind wie auch Glasbausteine weder bei historischen, noch
bei Neubauten orts- und stadtbildtypisch. Sie würden die Wirkung von Fassaden und Fenstern gestalterisch negativ
beeinflussen.
Abs. 12
Glasflächen sollen sichtbar, durchlässig und klar sein. Eine großflächige Abdeckung auf den Gläsern würde den
Gesamteindruck der gestalteten Fassade deutlich stören.
Abs. 13
Zinkblech ist, wie bei Dachrinnen und Dachanschlüssen, das ortsübliche Material für Abdeckungen. Dies gilt auch
für die Abdeckungen der Sohlbänke von Fenstern. Eine einheitliche Materialvorgabe dient auch hier dazu,
Materialwechsel so gering wie möglich zu halten. Die Ausführung als Rundwulst sichert, dass die Ansichtsbreite
der Abdeckung nicht störend breit wird.
Abs. 14
Klappläden sind in einzelnen historischen Gebäuden, z. B. den Fischerhäusern in der Havelstraße, noch vorhanden.
Sie sind ursprünglicher gestalterischer Bestandteil von Fenstern und Fassaden und daher zu erhalten bzw.
baugleich zu ersetzen.
Abs. 15
Schaufenster sollen auch außerhalb der Geschäftszeiten Einblick ermöglichen und so zur Lebendigkeit des
öffentlichen Raums beitragen. Daher sind für deren Sicherung nur Rollgitter zulässig.
Rolläden sind nur für Erdgeschosse funktional sinnvoll und daher nur dort zulässig. Die weiteren Festsetzungen
zum Einbau von Rollläden sollen verhindern, dass die notwendigen Rollädenkästen die Fensteröffnungen oder
Teile der Fassade abdecken.
Abs. 16
Markisen sollen im Erdgeschoss gestattet sein. Sie sollen aber in Konstruktion und Material den Gestaltungszielen
entsprechen. Rollmarkisen sind in der Konstruktion unauffällig, matte einfarbige Markisenstoffe entsprechen den
Regeln der Fassadengestalt. Mit der Beschränkung auf die Breite der jeweiligen Fensteröffnungen ordnen sie sich
in das Fassadenbild ein.
§ 6 Einfriedungen
Abs. 1
Historische Einfriedungen wie Mauern und Metallzäune sind bauliche Zeugnisse des öffentlichen Raumes und
ebenso wie die ursprünglichen Elemente der Gebäude zu erhalten.
Abs. 2
Die unbebauten und nach § 2, Abs. 5 zu erhaltenen Zwischenräume von Gebäuden sind zum Straßenraum mit
geschlossener Bebauung angrenzende, meist wirtschaftlich genutzte Höfe. Sie sind durch geschlossene geputzte
Mauern und geschlossene Tore eingefriedet. Sie entsprechen in Farbe und Materialität der Gebäudefassade und
führen diese optisch fort. Die gestalterische Einheit von Gebäude und Einfriedung sichert den Charakter des
Straßenraumes der geschlossenen Bebauung.
Abs. 3
In Bereichen mit überwiegend offener Bebauung prägen einsehbare Vorgärten den unmittelbaren Anschluss an die
Straße. In der Höhe begrenzte offene Holz- oder Metallzäune mit senkrechten Latten oder Stäbungen,
Gliederungen in gleiche Felder und gestalterisch angepassten Toren und Türen können sich in den bestehenden
Charakter des Straßenraums einfügen und tragen dazu bei, diesen zu erhalten.
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Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel _Stand 3.8. 2015
Abs. 4
Abfallbehälter werden meist in Gruppen zusammengestellt. Ihre Anzahl und ihr Volumen haben sich aufgrund der
durchgeführten Mülltrennung in den letzten Jahren erhöht. Diese Standflächen können, insbesondere in Bereichen
mit Vorgärten und offenen Einfriedungen, den Gesamteindruck des Straßenraumes stören. Aus diesem Grund
sollen Standflächen für Abfallbehälter vom öffentlichen Straßenraum nicht sichtbar sein.
Abs. 5
Carports und Gartenhäuser können eine gebäudeähnliche Wirkung entfalten und insbesondere im Bereich der
offenen Bebauungen mit Vorgärten das ursprüngliche städtebauliche Bild stören. Sie sind daher nicht störend
hinter die Bauflucht der Hauptgebäude zurückzusetzen.
§ 7 Werbeanlagen
Abs. 1 bis 4
Werbeanlagen sind ein unverzichtbarer Bestandteil für das Anbieten und Verkaufen von Waren und
Dienstleistungen. Dies geschieht am häufigsten durch eine in Größe und Ausbildung dominante Form der
Außenwerbung. Werbung soll jedoch Rücksicht auf das Gesamtbild der Fassade und eines baulichen Ensembles
nehmen und so angeordnet werden, dass die gestalterischen Qualitäten nicht beeinträchtigt werden. Sie soll sich
den Gestaltungszielen für die Altstadt anpassen und harmonisch einfügen. Dies kann gelingen wenn:
-Bereiche von Werbeanlagen frei gehalten werden, die nicht im räumlichen oder baulichen Zusammenhang mit der
Leistung stehen, für die geworben werden soll;
-Werbung sich auf die Stätte der Leistung konzentriert, also auf Erdgeschosse im Zusammenhang mit
Schaufensteranlagen und Ladeneingängen;
-Werbeanlagen in ihrer Art auf Flachwerbeanlagen (horizontal angebrachte Schriftzüge oder Schilder) und
Ausleger (senkrecht zur Fassade) beschränkt werden;
-diese nicht übereinander angebracht werden;
-sie auf die Farbigkeit der Fassade abgestimmt sind und
-sie Gliederungselemente einer Fassade nicht überdecken und einen ausreichenden Abstand zu ihnen halten.
Abs. 5 und 6
Flachwerbeanlagen fügen sich in das Gesamtbild einer Fassade ein, wenn sie als Schriftzüge, Schriften aus
Einzelbuchstaben oder Schildern bestehen, in ihrer Höhe beschränkt sind, um keine störende Dominanz zu
entwickeln, und sich ihre Länge auf die Länge der Schaufensteranlage beschränkt, d. h. sie nicht darüber
hinausragen. Flachwerbeanlagen unterstützen so die Öffnungsgliederung der Fassade. Leuchtkästen sind zwar
gestattet, werden aber in ihren Größen so beschränkt, dass eine trennende Wirkung zwischen Erd- und
Obergeschossen vermieden wird.
Abs. 6
Ausleger fügen sich in das Gesamtbild einer Fassade ein, wenn sie aus Zeichen, Symbolen, Schriftzügen oder
Leuchtkästen bestehen und in ihrer Größe beschränkt sind, um keine störende Dominanz zu entwickeln.
Da Ausleger aus der Fassade auskragen und die vertikal flächige Wirkung der Fassaden beeinflussen, sind sie auf
jeweils einen Ausleger je Flachwerbeanlage oder je Ladeneinheit beschränkt.
Abs. 7
Großflächige Werbung auf Markisen kann deren abgestimmte Integration in das Fassadenbild mit
Größenbeschränkung und Einfarbigkeit erheblich stören und ist daher auf den Volant beschränkt.
Abs. 8
Um eine störende Anhäufung von Warenautomaten in Erdgeschossen zu vermeiden, ist deren Anzahl je
Ladeneinheit beschränkt.
Abs. 9
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Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel _Stand 3.8. 2015
Fensterfolierungen sind eine Form der Werbung. Um den Blickkontakt und die Transparenz zwischen
Ladeninnenraum und Außenraum zu gewährleisten, sind sie auf Schriftzüge aus Einzelbuchstaben und in ihrem
Anteil zur Glasfläche beschränkt.
Abs. 10
Werbung, die mit besonderen Effekten auffallen will, entwickelt eine störende Dominanz und entspricht nicht den
Gestaltungszielen für die Altstadt.
Abs. 11
Eine Beleuchtung von Werbeanlagen ist gestattet, soll sich aber harmonisch in das Gesamtbild einfügen. So wie
helle und grelle Farbtöne an Fassaden das Ortsbild stören können, kann dies auch kalt- oder neutralweiße
Beleuchtung. Dies wird mit einer Mindestanforderung an die Lichtfarbe verhindert. Die Angabe von 3.300 K
(Kelvin) als Mindestanforderung entspricht einem Standardwert für warmweiße Lichtfarbe.
Abs. 12
Hinweisschilder für kirchliche, politische, kulturelle und touristische Einrichtungen und freie Berufe sind nicht
unbedingt als Werbung zu betrachten, sondern lediglich Hinweis zu Nutzungen in einem Gebäude. Um eine
Einordnung in ein Fassadenbild zu gewährleisten sind deren Anordnung und Größe aber geregelt.
§ 8 Nutzung öffentlicher Flächen
Abs. 1 und 2
Die Nutzung öffentlicher Flächen von Gastronomiebetrieben darf die gestaltete Wirkung von Gebäuden nicht
stören. Eine einheitliche Wahl der Möblierungstypen und des Sonnenschutzes in farblicher Anpassung an das
Gebäude, z. B.an den Fassadenfond oder die Farbgebung der Erdgeschossfenster, kann diese verhindern.
Kunstoff-Monoblockmöbel entsprechen nicht den gestalterischen Zielen für die Altstadt.
Großflächige Werbung auf Sonnenschutzelementen kann eine störende Dominanz entwickeln und widerspricht den
Gestaltungszielen zu Werbeanlagen (s. § 7). Sie ist daher auf den Bereich der Bordüren von Sonnenschirmen
beschränkt.
Abs. 3
Eine Abgrenzung der Fläche durch Blumenkübel soll gestattet sein. Um aber eine Übermöblierung öffentlicher
Flächen zu vermeiden, sind diese in Anzahl und Größe beschränkt.
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Gestaltungssatzung für die Altstadt Fürstenberg/Havel _Stand 3. August 2015
Anlage 2
Farbskala gem. § 3 Abs. 12 nach „Keim-Exclusiv“ oder gleichwertig.
Alle angegebenen Farbtöne weisen eine Hellbezugswert (HBW) zwischen 30 und 70
auf:
9049 bis 9075
9087 bis 9095
9108 bis 9115
9146 bis 9154
9245 bis 9254
9265 bis 9274
9288 bis 9295
9307 bis 9314
9345 bis 9354
9385 bis 9395
9406 bis 9412
9525 bis 9533
9546 bis 9555
9567 bis 9574
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