Tenor Tatbestand

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VG Ansbach, Urteil v. 20.11.2013 – 9 K 13.01623
Normenketten:
BayBO Art. 8 1 u. 2, 68 I 1
VwGO § 113 V 1
Art. 8 BayBO
Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO
Art. 14 GG
Art. 8 Satz 2 BayBO
Schlagworte:
Werbeanlagensatzung, Außenwerbung, Premium-Großflächentafel, Wohnnutzung, Baugebiet,
Verunstaltungsverbot
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur
Errichtung einer hinterleuchteten Premium Billboard-Werbeanlage mit Plakatwechsler als Wandanlage
(fensterlose Giebelseite-Ostansicht) im Bereich des ersten und zweiten Obergeschosses des Anwesens ...,
Gemarkung ...).
Bereits im Jahre 1988 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für
die Anbringung einer Plakattafel (3,75 m x 2,75 m) an der Giebelfassade des oben genannten Anwesens.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27. April 1989 unter Hinweis auf verunstaltende Wirkung und störende
Häufung abgelehnt. Der daraufhin eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 26. Juni 1990 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 1999 genehmigte die Beklagte eine großflächige Fassadenbemalung
(unbeleuchtet) mit dem Schriftzug... an der West- und Ostfassade im Bereich des vierten und fünften
Obergeschosses des fünfstöckigen Hauses (BV-Nr. W 1-1999-391).
Am 16. Mai 2013 ging bei der Beklagten der Antrag auf Baugenehmigung des streitgegenständlichen
Vorhabens ein. Die geplante Werbeanlage mit Plakatwechsler (18/1) soll in der Größe von ca. 3,80 m Breite
x 2,80 m Höhe in einer Anbringungshöhe an der Fassade von ca. 3,50 m bis 6,30 m errichtet werden.
In der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes der Beklagten ist ausgeführt, das Vorhaben liege im
Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. ... im Übrigen beurteile sich die Zulässigkeit im Hinblick
auf die Art der Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO (Mischgebiet). Das gemeindliche
Einvernehmen werde erteilt.
Mit Bescheid vom 20. August 2013 lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung ab und führte zur
Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Das Vorhaben widerspreche § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e
bis g der Satzung der Stadt ...über Werbeanlagen (Werbeanlagen-WaS). Das Vorhaben befinde sich in
einem Mischgebiet, das gemäß der Werbeanlagensatzung in die Zone D einzustufen sei. Im vorliegenden
Fall seien somit die Vorgaben des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WaS einschlägig. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Buchst. e WaS seien einfache hinterleuchtete Kästen an baulichen Anlagen mit einer Größe über 2 m²
unzulässig. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. f WaS seien Werbeanlagen, die oberhalb des
Brüstungsbereichs des ersten Obergeschosses angebracht werden, unzulässig. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 Buchst. g WaS seien Werbeanlagen oberhalb einer Höhe von über 5 m über natürlichem Gelände im
Mittel bei Geschosshöhen über 3,50m unzulässig. Die beantragte Werbeanlage habe eine Größe von 10,84
m² und solle im Bereich des ersten und zweiten Obergeschosses am Giebel des Gebäudes in einer Höhe
von 6,28 m (Oberkante) angebracht werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Vorschriften
seien somit gegeben. Eine ausnahmsweise Zulassung könne auch nicht nach § 4 WaS gewährt werden.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung seien ebenfalls nicht gegeben (§ 5 WaS i. V. m.
Art. 63 BayBO). Die Werbeanlage widerspreche den ortsgestalterischen Zielen der Werbeanlagensatzung.
Es handle sich hier nicht um einen von der Regel abweichenden Sonderfall.
Die Baugenehmigung für die beantragte Werbeanlage werde auch versagt wegen eines offenkundigen
Verstoßes gegen Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO. Das Vorhaben verunstalte sowohl die Fassade des Gebäudes
als auch das Straßen- und Ortsbild. Eine Werbeanlage müsse in Übereinstimmung mit dem
gesamtarchitektonischen Aufbau des Gebäudes, insbesondere den Teilen, an denen sie angebracht sei,
stehen. Das Bauwerk müsse sich als architektonische Einheit in seiner Gestalt nach Gliederung und Farbe
auch nach Anbringung der Werbeanlage als einwandfrei erweisen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht
gegeben. Die Hausabschlusswand werde zum Werbezweck herabgewürdigt und verliere dadurch ihre
eigentliche Funktion. Zudem solle die Werbeanlage beleuchtet und mit automatischem Plakatwechsler
ausgeführt werden. Durch ihre aufdringliche Wirkung verunstalte die beantragte Werbeanlage das Gebäude
grob. Durch die beabsichtigte Art der Werbung (bunte bzw. unter Umständen auch grellbunte
Werbetransparente im ständigen Wechsel) entstehe eine starke Farbabweichung vom Grundton der
Gebäudefassade. Das Vorhaben wirke durch den hohen Anbringungsort im Bereich des ersten und zweiten
Obergeschosses weit in das umgebende Straßenbild hinein. Dadurch werde die im Wesentlichen dem
Erdgeschossbereich vorbehaltene gewerbliche Betriebsamkeit, die dort ihren angestammten und legitimen
Platz habe, in die darüber liegenden, von Wohnnutzung geprägten Geschosse hineingetragen. Das
Straßen- und Ortsbild, welches in diesem Bereich durch gegliederte Fassaden (Wohnnutzung) geprägt sei,
werde durch die geplante Werbeanlage empfindlich beeinträchtigt (Anbringungsort und Größe). Die damit
einhergehende gestalterische Unruhe führe zu einer Disharmonie, die als Verunstaltung des Straßen- und
Ortsbildes zu qualifizieren sei. Die beleuchtete Werbeanlage werde darüber hinaus auch bei Nacht und in
den Zeiten mit verkürzter Tageshelligkeit am Abend bzw. in den frühen Morgenstunden durch die
Beleuchtung aufdringlich aus dem Dunkel hervorgehoben. Die Werbeanlage wirke daher hervorstechend
und beherrschend, was zu einer Verunstaltung des Straßenbildes führe.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage und führte zur Begründung aus, die von der Beklagten genannten
Verstöße gegen Vorschriften der Werbeanlagensatzung lägen nicht vor. Gemessen an der einschlägigen
Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Urteil vom 23.1.2012 - Vf 18-VII-09 - BayVBl.
2012, 397 bis 403) entspreche die Festlegung der hier in Rede stehenden Schutzzone D durch die Beklagte
nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere fehle aufgrund der pauschalen Gebietsfestlegung
anhand von inhomogenen Nutzungsarten eine erkennbare Schutzwürdigkeit, die nach der genannten
Rechtsprechung aber für eine verfassungsgemäße Einschränkung der Baufreiheit erforderlich wäre. Ferner
dürfte die Festlegung von Gebieten, die „vorwiegend durch Wohn- Büro- und Einzelhandelsnutzungen
geprägt seien“, nicht hinreichend bestimmt und damit ebenfalls verfassungsrechtlich bedenklich sein.
Das Vorhaben führe auch nicht zu einer Verunstaltung im bauordnungsrechtlichen Sinne. Es sei nicht
Aufgabe des Bauordnungsrechts bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Pflege des Stadtbilds zu
verwirklichen, sondern unerträgliche Auswüchse zu unterbinden. Keinesfalls könne das
Verunstaltungsgebot dazu instrumentalisiert werden, positiv gefasste, aber nicht rechtsverbindlich normierte
gestalterische Vorstellungen der Verwaltungsbehörde durchzusetzen. Demnach dürfe nicht jede Störung
der architektonischen oder natürlichen Harmonie, die lediglich zu einem unschönen Erscheinungsbild führe,
mit den Mitteln des Bauordnungsrechts abgewendet werden. Nur eine Verunstaltung im Sinne eines
hässlichen Zustands, der das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtige, sondern
verletze, vermöge einen behördlichen Eingriff zu rechtfertigen. Der streitgegenständlichen Werbeanlage
gelinge es an ihrem geplanten Anbringungsort einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Erfordernis der
Werbung, in gewisser Weise auffällig zu sein und den an jede Anlage zu stellenden ästhetischen Anspruch
im Sinne des Verunstaltungsverbots.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. August 2013 zu verpflichten, der Klägerin die
begehrte Bauerlaubnis zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Zur Begründung wiederholt die Beklagte im Wesentlichen die im Bescheid angeführten Gründe und führt
ergänzend aus, entgegen dem klägerischen Vorbringen entspreche die Gebietsfestlegung der
Werbeanlagensatzung den verfassungsrechtlichen Vorgaben und sei nicht pauschal, sondern hinreichend
bestimmt. Im Zuge der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 (a. a.
O.)habe die Beklagte die Regelungen der Werbeanlagensatzung mit Änderungssatzung vom 3. August
2012 weiter konkretisiert und bei den Verbotstatbeständen hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Gebiete
differenziert. Dies werde insbesondere aufgrund der einzelnen Abstufungen in § 2 Abs. 2 WaS ersichtlich.
Weiterhin greife der Hinweis auf die mangelnde Bestimmtheit des § 2 Abs. 2 Nr. 4 WaS nicht: Der
Norminhalt sei für Dritte erfassbar bzw. eindeutig durch Auslegung ermittelbar. Insbesondere könne die
Orientierung an den Begrifflichkeiten des Bauplanungsrechts nicht beanstandet werden. Bei der
Satzungsgestaltung sei berücksichtigt worden, dass das Ortsbild in den verschiedenen Zonen
unterschiedlich schutzwürdig sei. Die Unzulässigkeitsregelungen seien demnach in sachgerechter Weise
abgestuft worden. Die getroffene Gebietseinteilung sei sachgerecht und im Hinblick auf die
Grundrechtsrelevanz verhältnismäßig.
Mit Beschluss vom 24. September 2013 wurde die Verwaltungsstreitsache der Einzelrichterin zur
Entscheidung übertragen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines gerichtlichen
Augenscheins.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, wegen des Augenscheins und
der mündlichen Verhandlung auf die jeweilige Niederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der ablehnende
Bescheid der Beklagten vom 20. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Dem beantragten Bauvorhaben stehen öffentlich rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen
Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59
Satz 1 Nr. 1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 bis 38 BauGB) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften
im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO. Da sich die Beklagte als Ablehnungsgrund zudem auf das
Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO berufen hat, ist auch diese Vorschrift im gerichtlichen Verfahren
Prüfungsgegenstand (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO).
1.1 Das Vorhaben der Klägerin verstößt gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. f der Werbeanlagensatzung
der Stadt Nürnberg, die hier als örtliche Bauvorschrift im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO einschlägig
ist.
Die Satzung der Stadt ...über Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung - WaS) vom 6. April 2009 wurde mit
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 (Vf 18-VII-09 - BayVBl. 2012,
397 bis 403) im Rahmen eines Popularklageverfahrens teilweise für nichtig erklärt. Daraufhin erließ die
Beklagte eine geänderte Fassung der Werbeanlagensatzung, die am 9. August 2012 in Kraft trat (Art. 2 der
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt ...über Werbeanlagen vom 6.4.2009, veröffentlicht im
Amtsblatt der Stadt ... Nr. 16 vom 8.8.2012, S. 258).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. f WaS liegen vor. Danach ist
eine Werbeanlage, die oberhalb des Brüstungsbereiches des 1. Obergeschosses angebracht wird (hier im
Bereich des 1. und 2. Obergeschosses), unzulässig, in „Gebieten, die vorwiegend durch Wohn-, Büro- und
Einzelhandelsnutzungen“ geprägt sind (Zone D).
1.1.1 Gegen die genannte Vorschrift der Werbeanlagensatzung bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken.
Da die Werbeanlagensatzung bestimmte ortsfeste Werbeanlagen verbietet und damit die Nutzung von
Grundstücken zu Wettbewerbszwecken beschränkt, tangiert sie das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG, Art.
103 Abs. 1 BV). Ebenso wirkt sich die Werbeanlagensatzung auf die gewerbliche Betätigung der
Werbeunternehmen aus, insoweit ist der Schutzbereich des Art. 12 GG, Art. 101 BV berührt. Ein Verbot der
Errichtung von Werbeanlagen durch den Satzungsgeber ist daher im Hinblick auf die tangierten
Grundrechte auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nur dort gerechtfertigt und somit
verhältnismäßig, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes
Verbot erfordern. Ob und inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und
Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs (BayVerfGH, a. a. O., S. 401). Der Satzungsgeber hat bei
Erlass einer Werbeanlagensatzung deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebietes sorgfältig
abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend,
etwa nach Straßenzügen, abzustufen.
Verbotsregelungen für Werbeanlagen tangieren ferner den Schutzbereich des Art. 3 GG, Art. 118 Abs. 1
BV. Der Gleichheitssatz untersagt dem Normgeber, gleichliegende Sachverhalte, die aus der Natur der
Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu
behandeln. Dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Beim
Vorliegen wesentlicher Unterschiede ist sachgerecht zu differenzieren (vgl. BayVerfGH, a. a. O., S. 401).
Diese Grundsätze sind hier insoweit von Bedeutung, als das Gebiet der Stadt Nürnberg aus verschiedenen
Bereichen besteht, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig ist. Der Satzungsgeber darf daher
Regelungen zu Werbeverboten nicht ohne weiteres generalisierend auf das gesamte Stadtgebiet beziehen,
sondern muss gegebenenfalls entsprechend abstufen.
Es ist weder sachgerecht noch prozessökonomisch, die gesamte Satzung auf ihre Rechtmäßigkeit zu
prüfen. Im Vordergrund der Prüfung steht das eigentliche Rechtsschutzbegehren der Klägerin, weshalb
lediglich die Bestimmung, auf die sich das Verbot der Werbeanlage stützt, auf ihre Wirksamkeit detailliert
geprüft wird (BVerwG, B.v. 1.4.1997 - 4 B 206/96 - NVwZ 1997, 890 - 893).
Die Satzungsgeberin hat vorliegend, um dem Erfordernis einer hinreichenden Differenzierung zu genügen,
folgendes System entwickelt: Während § 2 Abs. 1 WaS die Unzulässigkeit von Werbeanlagen unter den
genannten Voraussetzungen im gesamten Stadtgebiet regelt, wurde das Stadtgebiet hinsichtlich der
Zulässigkeit von Werbeanlagen im Übrigen in verschiedene Zonen eingeteilt und abgestufte
Unzulässigkeitstatbestände geschaffen (§ 2 Abs. 2 WaS). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WaS sind in
Gebieten, die vorwiegend durch Wohn-, Büro- und Einzelhandelsnutzungen geprägt sind (Zone D), eine
Reihe hinsichtlich Art, Form, Material, Anbringungsort usw. differenziert benannter Werbeanlagen
unzulässig. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WaS erfüllt hingegen in vorwiegend gewerblich geprägten
Gebieten und in den überwiegend gewerblich geprägten Bereichen gemischt genutzter Gebiete (Zone E)
nur noch ein Bruchteil der unter Nr. 4 genannten Werbeanlagen die Unzulässigkeitsvoraussetzungen.
Die Satzungsgeberin hat somit bei der Satzungsgestaltung berücksichtigt, dass das Ortsbild in den
genannten Zonen unterschiedlich schutzwürdig ist und die Unzulässigkeitsregelungen in sachgerechter
Weise abgestuft. Im Gebiet der Zone D, d. h. in den vorwiegend durch Wohnnutzung geprägten Gebieten
kommt den ortsgestalterischen Belangen stärkeres Gewicht zu als im gewerblich geprägten Gebiet der
Zone E. Entsprechend ist es sachgerecht, den Negativkatalog der Unzulässigkeitstatbestände für
Werbeanlagen in der Zone D erheblich umfangreicher zu gestalten als in Zone E.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, wenn die Zulässigkeit
der Errichtung von Werbeanlagen überhaupt oder auch nur die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von
der Art des Baugebietes abhängig gemacht wird (BVerwG, U.v. 25.6.1965 - IV C 73.65 - BVerwGE 21, 251).
Entsprechend kann eine selbstständige Werbeanlage (für Fremdwerbung) im reinen Wohngebiet
ausnahmslos und im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) regelmäßig (BVerwG, U.v. 3.12.1992 - 4 C
27/91 - BVerwGE 91, 234) ausgeschlossen werden. Im Mischgebiet hingegen ist ein generelles Verbot in
einer Ortssatzung, durch das die Werbung mit Großflächenwerbetafeln im Mischgebiet verboten wird,
wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG nichtig (BVerwG U.v. 25.6.1965 a. a. O.). Aber der Gemeinde ist es
nicht generell verwehrt, aus baugestalterischen Gründen Fremdwerbung in einem Mischgebiet
auszuschließen, ein Ausschluss kann vielmehr zulässig sein, wenn er durch die konkreten örtlichen
Verhältnisse gerechtfertigt werden kann (OVG Bremen, U.v. 20.3.2001 - 1 A 426/00 - juris). Im
Gewerbegebiet stören Werbetafeln im Euroformat in der Regel das Ortsbild nicht und werden dort
regelmäßig als ortsüblich empfunden, weshalb deren Errichtung nicht durch eine Satzung untersagt werden
darf. Eine generelle Untersagung von Werbeanlagen im Gewerbegebiet ist daher unzulässig (BVerwG, U.v.
25.6.1965, a. a. O.).
Die Satzungsgeberin hat sich bei der vorgenommenen Differenzierung in der Werbeanlagensatzung nach
der Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs in ortsgestalterischer Hinsicht nicht auf die
bauplanungsrechtliche Einstufung nach der Art des Baugebiets im Sinne der BauNVO bezogen, sondern
eine eigenständige Definition und Abstufung der in verschiedene Schutzbedürftigkeitskategorien
eingeteilten Bereiche (Zonen) des Stadtgebiets getroffen. Da der Regelungsansatz der
bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften objektbezogen ist und das bundesrechtliche
Bauplanungsrecht einen flächenbezogenen Ansatz verfolgt, ist insoweit auch keine zwingende
Übereinstimmung der Gebietskategorien erforderlich. Es oblag vielmehr der Satzungsgeberin, insoweit eine
vom Bauplanungsrecht abweichende Definition der jeweiligen Gebietskategorien zu schaffen.
Die in der Werbeanlagensatzung getroffene Gebietseinteilung erscheint sachgerecht, im Hinblick auf die
Grundrechtsrelevanz verhältnismäßig und beachtet den aus der oben genannten Rechtsprechung
abzuleitenden Grundsatz: „Je stärker das entsprechende Gebiet gewerblich geprägt wird, desto gewichtiger
müssen die baugestalterischen Gründe sein, um Werbeanlagen einschränken zu können (Decker in
Simon/Busse, Bayer. Bauordnung, 112. Ergänzungslieferung 2013, Art. 81 Rn. 145).
Aus dem Erfordernis der Normbestimmtheit ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich des vorliegend
relevanten Unzulässigkeitstatbestands, da sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine
zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt.
1.1.2 Nach dem Ergebnis des richterlichen Augenscheins liegt das streitgegenständliche Gebäude in einem
als Zone D (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WaS) bezeichneten Bereich.
Es dürfte vorliegend bereits -trotz des dem Vorhaben unmittelbar benachbarten Elektrogroßhandels, der
allerdings wegen der von der Fürther Str. zurückversetzten Lage im Hinblick auf die optische Prägung eine
untergeordnete Rolle spielt - von einem „Gebiet, das vorwiegend durch Wohn-Büro, und
Einzelhandelsnutzungen“ geprägt ist, auszugehen sein, jedenfalls aber liegt die geplante Werbeanlage in
einem entsprechenden „Bereich“:
Da die Werbeanlagensatzung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WaS ausdrücklich u. a. die überwiegend gewerblich
genutzten Bereiche gemischt genutzter Gebiete der Zone E zuordnet, ergibt sich aus der den
Bestimmungen immanenten Systematik mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 WaS und der Definition der Zone E, dass
entsprechend überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Bereiche gemischt genutzter Gebiete der Zone D
zuzuordnen sind.
In einem „gemischt genutzten Gebiet“, das dadurch geprägt ist, dass eine auf bestimmte Geschosse
beschränkte Nutzung vorliegt (vertikale Gliederung der Nutzungsarten) -beispielsweise im
Erdgeschossbereich überwiegend gewerbliche Nutzungund in den Obergeschossbereichen im
Wesentlichen Wohnnutzung - ist bei Anwendung der Satzungsbestimmungen danach zu differenzieren,
welchem „Bereich“ die jeweils vorzufindenden Nutzungsarten zuzuordnen sind. Dabei begegnet es - im
Gegensatz zum Bauplanungsrecht (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1990 - 4 B 240/89- NVwZ 1990, 557-558)keinen Bedenken, eine geschossweise (vertikale) Gliederung von Nutzungsarten vorzunehmen. Vorliegend
kommt es auf die Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs in ortsgestalterischer Hinsicht an. Einer in
verschiedenen vertikalen Gliederungsbereichen angebrachten Werbeanlage kann im Hinblick auf die
Auswirkungen auf das Ortsbild unterschiedliche Wirkung zukommen, so dass es sachgerecht erscheint, den
in der Satzung verwendeten Begriff des „Bereichs“ auch auf den Fall einer durchgängigen vertikalen
Gliederung unterschiedlicher Nutzungsarten anzuwenden und hinsichtlich der in der Satzung enthaltenen
Unzulässigkeitstatbestände entsprechend zu differenzieren.
Nach dem Ergebnis des richterlichen Augenscheins ist der Obergeschossbereich des Anwesens ..., an dem
die Werbeanlage angebracht werden soll, sowie der Obergeschossbereich der maßgeblichen näheren
Umgebung vorwiegend durch Wohnnutzung geprägt und somit der Zone D zuzuordnen. Die zu
berücksichtigende nähere Umgebung, d. h. bei einer Werbeanlage sind v.a. die Sichtbeziehungen
maßgeblich, endet vom streitgegenständlichen Gebäude aus auf der ... in östlicher Richtung noch vor dem
Gebäude der „DATEV“. Die Obergeschosse sind wohngenutzt mit Ausnahme einzelner Arztpraxen. Ebenso
ist der Obergeschossbereich der in westlicher Richtung auf das streitgegenständliche Anwesen folgenden
Gebäude, die unmittelbar entlang der ... errichtet wurden, wohngenutzt. Auf die Nutzung der in den von der
... zurückversetzt liegenden Gebäuden, die außerhalb der Sichtachse ... - geplante Werbeanlage liegen,
kommt es nicht maßgeblich an.
Die im Jahre 1999 genehmigte großflächige Fassadenbemalung mit dem Schriftzug ... an der West- und
Ostfassade im Bereich des 4. und 5. Obergeschosses des fünfstöckigen streitgegenständlichen Anwesens
ist in dezenter, mit der Fassadenfarbe harmonierender Farbgestaltung nach dem Ergebnis des
Augenscheins nicht geeignet, die weit überwiegend wohngenutzte Prägung in den Obergeschossbereichen
in Zweifel zu ziehen. Ebenso verhält es sich mit den vier Fahnen vor dem benachbarten Parkplatz, da sie
nicht zu einer Gebäudlichkeit in unmittelbarem Bezug stehen. Die Nasenschilder der Fa. ...sind nach
Aussage des Beklagtenvertreters nicht genehmigt.
Ein Ausnahmetatbestand nach § 4 WaS liegt nicht vor.
1.2 Die geplante Werbeanlage widerspricht darüber hinaus dem bauordnungsrechtlichen
Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO.
1.2.1 Die Beklagte hat sich auf das anlagenbezogene Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO
berufen, wonach bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile
zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein müssen, dass sie nicht verunstaltend wirken.
Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist das Gericht davon überzeugt, dass durch die Anbringung der
beantragten Werbeanlage die betroffene Giebelwand verunstaltet wird. Durch ihre beleuchtete und
großflächige Ausführung in der vorgesehenen Anbringungshöhe hat die Werbeanlage auf die
streitgegenständliche Giebelwand eine beherrschende Wirkung. Die Hausabschlusswand wird durch den
dominierenden Werbeträger herabgewürdigt und verliert dadurch ihre eigentliche Funktion als
Gebäudeabschlusswand.Bei einer Gesamtbetrachtung des Gebäudes erscheint der geplante Werbeträger
als störender Fremdkörper. Für den für ästhetische Eindrücke offenen Durchschnittsbetrachter wird dies als
massive Belastung empfunden.
1.2.2 Das Vorhaben verstößt auch gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 2
BayBO, wonach bauliche Anlagen das Straßen- und Ortsbild nicht verunstalten dürfen. Eine Verunstaltung
im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener
Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder Unlust
erregend empfinden würde. Aufgabe des Art. 8 Satz 2 BayBO ist es in erster Linie, Auswüchse zu
unterbinden, nicht aber bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung durchzusetzen.
Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. vom 16.7.2002 - 2 B 00.1545; U.v.
18.7.2002 - 2 B 01.1198; U.v. 16.9.2005 - 26 B 04.3258 -juris) ist für die Beurteilung von Werbeanlagen an
freien Giebelwänden von folgenden Überlegungen auszugehen:
Werbeanlagen sind dazu bestimmt aufzufallen und erfüllen ihren Zweck nur dann, wenn sie sich von der
Umgebung abheben. Dieser naturgemäße Kontrast muss maßvoll sein, um das Gesamtbild nicht zu stören.
Dieses wird beeinträchtigt, wenn eine Werbeanlage so aufdringlich wirkt, dass sie als wesensfremdes
Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr steht. Werbung an freien Giebeln, die als
„architektonische Beruhigungsflächen“ wirken, ist in aller Regel verunstaltend. Brandgiebel oder
Gebäudeabschlussmauern dürfen daher nur nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall mit Werbeschriften oder
zeichnerischen Werbedarstellungen versehen werden und dann nur in einer Form, welche die ästhetischen
mit den technischen Anforderungen zu einem ausgewogenen Ausgleich bringt.
Nach diesen Maßstäben ist hier eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes durch die
streitgegenständliche Werbeanlage gegeben. Diese Einschätzung beruht wesentlich auf dem Umstand,
dass erstmalig in der näheren Umgebung eine großflächige beleuchtete Plakatwerbetafel die
Erdgeschossebene verlassen und in den Bereich der Obergeschosse vordringen würden. Dadurch würde
die in der näheren, vom Gericht in Augenschein genommenen Umgebung bisher dem Erdgeschossbereich
vorbehaltene gewerbliche Betriebsamkeit in die darüber liegenden, von Wohnnutzung geprägten
Geschosse hineingetragen. Die damit einhergehende gestalterische Unruhe bewirkte eine Disharmonie, die
das Gericht als Verunstaltung des -engeren- Ortsbildes qualifiziert (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2007 - 26 B
05.160 -juris). Die für die geplante Werbeanlage vorgesehene fensterlose Giebelwand ist in diesem Umfeld
ein wesentliches gestalterisches Element, das die kleinteilige Gliederung der Lochfassaden unterbricht und
das architektonische Gesamtbild beruhigt. Die großflächige hinterleuchtete Werbeanlage mit Plakatwechsler
würde an dem vorgesehenen Anbringungsort die vorhandene beruhigende Wirkung der Giebelwand derart
beeinträchtigen, dass eine den Betrachter belastende gestalterische Unruhe entstünde.
In der näheren Umgebung der geplanten Werbeanlagen befinden sich zwar auch im Obergeschossbereich
verschiedene Werbeanlagen, eine vergleichbare Plakatwerbeanlage an einem Anbringungsort in
entsprechender Höhe findet sich nicht. Die teilweise im Bereich des Obergeschosses vorhandenen
kleineren Werbetafeln können aufgrund ihrer Größe und Wirkung nicht mit der hier gegenständlichen
Plakatwerbetafel verglichen werden.Zudem ist auch der Anbringungsort zumeist deutlich niedriger. Die vier
Fahnen, die sich auf dem benachbarten Parkplatz befinden, reichen zwar bis in die Obergeschossebene
hinein, haben aber eine mit Blick auf Form und Farbe eher unauffällige Wirkung. An einer Vergleichbarkeit
fehlt es auch bei der großflächigen Wandbemalung im Bereich des vierten und fünften Obergeschosses an
der streitgegenständlichen Giebelwand mit dem Schriftzug ..., die bereits im Jahre 1999 genehmigt wurde.
Die der Fassade angepasste Farbigkeit der Bemalung (braune Schrift auf ockergelber Fassade, sowie
gedeckte Farben für das Motiv) führt dazu, dass diese Wandbemalung weit weniger auffällig ist und in das
Straßenbild hineinwirkt als die beantragte beleuchtete Plakatwerbefläche.
Schließlich würde die geplante beleuchtete Werbeanlage, die von Osten her deutlich in den Blick fällt und
durch ihre Anbringungshöhe weithin sichtbar ist, aufgesetzt wirken und einen Fremdkörper darstellen.
Die negative Wirkung auf das Orts- und Straßenbild wird noch dadurch verstärkt, dass die
Werbeanlagehinterleuchtet ausgeführt werden soll und damit auch bei Nacht und in Zeiten mit verkürzter
Taghelligkeit am Abend bzw. in den frühen Morgenstunden beherrschend aus dem Dunkel hervorgehoben
werden soll und eine insbesondere wegen ihrer Großflächigkeit verunstaltende Wirkung weit in das in der
näheren Umgebung vorhandene Orts- und Straßenbild hinein hat.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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