BAUGESTALTUNGSSATZUNG D U T T E N B R U N N ZELLINGEN / MAIN Herausgeber: Markt Zellingen 2013 2 BAUGESTALTUNGSSATZUNG D U T T E N B R U N N ZELLINGEN / MAIN Herausgeber: Markt Zellingen Landkreis Main-Spessart Verfasser: Planergruppe HTWW - Aschaffenburg Oktober 2013 3 Inhaltsverzeichnis Duttenbrunner Impressionen Zur Gestaltungssatzung Geschichtliche Entwicklung 4 5 6 Baugestaltungssatzung (Ortssatzung) Generalklausel 8 § 1 Geltungsbereich Anlage 1 - Geltungsbereich § 2 Allgemeine Anforderungen § 3 Baukörper / Baumasse § 4 Dächer / Dachaufbauten § 5 Fassadenmaterialien § 6 Fenster § 7 Türen § 8 Fensterläden / Rollläden § 9 Treppen / Arkaden / Balkone / Loggien §10 Antennen / Sonnenkollektoren / Fotovoltaikanlagen §11 Freiflächengestaltung / Mauern §12 Tore / Zäune §13 Abstände / Abstandsflächen §14 Abweichungen / Befreiungen §15 Ordnungswidrigkeiten §16 Inkrafttreten 9 10 11 12 13 14 15 16 Anlage 2 Anlage 3 20 23 24 25 Anlage 4 4 Seite Exkurs: Scheunenausbau Denkmalgeschützter Gesamtbereich Liste der Einzelkulturdenkmale Gemeindliches Sonderförderprogramm 17 18 20 DUTTENBRUNNER IMPRESSIONEN 5 PRÄAMBEL Schematischer Ortsgrundriss Der historischer Ortskern von Duttenbrunn hat bis heute einen klaren Ortsgrundriss trotz mehrerer Brände bewahrt. Durch die Gestaltungssatzung soll dieses städtebauliche und baukulturelle Erbe gewürdigt und strukturell wie auch in seinem Ortsbildcharakter weiterentwickelt werden. Die Abgrenzung des Satzungsgebietes bezieht sich auf diese Struktur und stellt gleichsam den zentralen Förderbereich des “Gemeindlichen Sonderförderprogramms” dar. Der Markt Zellingen hat es sich zur Aufgabe gemacht durch diese Förderung das Leben und Arbeiten im historischen Ortskern zu stützen und gleichsam die städtebauliche Qualität zu schützen bzw. weiterzuentwickeln. Die Satzung soll nicht nur gestalterische Missgriffe verhindern, sondern vor allem zu einer positiven Gestaltungspflege beitragen. Im Sinne nachhaltiger Zukunftsplanung sollen traditionelle und neuzeitliche Qualitäten gefördert und gegenseitig abgestimmt werden. Die Satzung soll Handlungs- und Rechtssicherheit fördern, sowie die Genehmigungsfähigkeit vereinfachen. Der Ortsgrundriss von Duttenbrunn widerspiegelt eine typische fränkische Siedlungsstruktur mit meist giebelständig zur Straße stehenden Wohnhäusern und rückseitig, hofabschließenden Scheunen, sogenannten Zweiseitbzw. Dreiseithöfen. Eine Besonderheit im Duttenbrunner Ortsbild sind die reich mit Sonnenstrahl-Ornamentik verzierten Hoftore mit seitlicher Türe, dem sogenannten „Springer“. Die Tore sind durch ein schmales Satteldach geschützt. Zwei zu den benachbarten Gemeinden führende Landstraßen treffen in der südlichen Mitte der Ortslage T-förmig aufeinander. Sie bilden das historische Grundgerüst der Dorfanlage. Etwa mittig der nach Norden führenden Stadelhofer Straße tritt die sonst straßenparallele Bebauung zurück und umschließt den zentralen, kleinen Marienplatz. Der vorherrschende Bautyp ist die fränkische Hakenhofreithe. Mit meist giebelständig zu den Straßen hin orientiertem Wohnhaus und hofabschließender Scheune stellt sie die bauliche Grundstruktur des Dorfes dar. Heute sind viele Scheunen und Nebengebäude leergefallen; hierin erschließt sich ein zukünftiges Potenzial um weiteren Wohnraum zu schaffen. Sicherlich sind auf Grund eingeschränkter Belichtung nicht alle Scheunen dafür geeignet, dennoch kann bei geschickter Planung sehr interessanter und baulandsparender Zusatzwohnraum erzeugt werden. 6 GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG Der Name Duttenbrunn rührt entweder von „Tuetenbrunn“ (Röhrenbrunnen) oder „Toutenbrunn“ bzw. „Teutenbrunn“ (Totenbrunn, ein Brunnen ohne Wasser) her. Seit dem mittelalterlichen Berichten kämpfte die Einwohnerschaft immer wieder mit einer extremen Wassernot, bis nach 1918 die erste Wasserleitung verlegt wurde. Über den Ursprung des Dorfes ist nichts Näheres bekannt. Erstmalig erwähnt wurde Duttenbrunn im Jahre 1014. Es soll nach alten Überlieferungen mit einem verschwundenen Dorf „Seehausen“ in Richtung Zellingen zusammenhängen, welches wohl durch die Pest zur Wüstung wurde. Seine überlebenden Einwohner siedelten nach Duttenbrunn sowie nach Billingshausen über. Typische Reihung fränkischer Hofreithen Dieser kleine Wohlstand drückt sich bis heute in den teils prächtig verzierten Toranlagen aus. 1799 zählte Duttenbrunn 354 Einwohner, davon 50 Schulkinder. In dem damals veröffentlichten „Lexikon für Franken“ werden in Duttenbrunn 80 (Wohn-) Häuser gezählt, was ungefähr noch heute für die historische Ortsmitte zutrifft (95). Durch die Auflösung des Fürstbistums Würzburg (Reichsdeputationshauptschluss 1803) gelangt auch Duttenbrunn 1814 zu Bayern. Zur Mitte des 19.Jhdts. zählte die Ortschaft ca. 600 Einwohner, 1873 werden 640, später 680 gezählt. 1873 wurde die „neue“ Schule gebaut; der Vorgängerbau stand auf dem heutigen Kirchplatz und wurde 1877 abgebrochen. Den ältesten baulichen Hinweis stellt der spätromanische Chor der Kirche dar, welcher um 1200 mit dem ersten Kirchenbau errichtet wurde. Das Gotteshaus wurde im Ortsgrundriss im Südwesten, fast außerhalb auf einer kleinen Anhöhe angelegt und ist bis heute die Dorfkirche „St. Margareta“. Duttenbrunn war einst ein armes Bauerndorf, die permanente Wassernot führte oft dazu, dass Haus- und Hofbrände nur schwerlich gelöscht werden konnten. Auf den Feldern wurde Korn, Dinkel, Hafer und Gerste sowie Hülsenfrüchte und Flachs angebaut. 1897 brach durch zündelnde Kinder ein Großbrand aus, dem ca. ein Drittel der Bebauung zum Opfer fiel, da wie schon immer Not an Löschwasser herrschte. Es wird berichtet, dass zusätzlich mit Jauche der Brand bekämpft wurde. Ein Jahr später wurde die freiwillige Feuerwehr gegründet. Erst unter Franz-Ludwig von Erthal (1779-1795) wurde das für die Felder schädliche Wild eingedämmt und die Kartoffel sowie Klee eingeführt. Letzteres ermöglichte mehr Vieh zu halten, was eine gewisse wirtschaftliche Prosperität mit sich brachte. 7 Bauliche Zeugen des Wiederaufbaus erkennt man in den damals neu errichteten Massivbauten mit roten und gelben Klinkersteinen. Nach dem 1. Weltkrieg wurde in Duttenbrunn eine Wasserleitung gelegt und die Stromversorgung installiert, was zu einem weiteren Entwicklungsschub im Dorf führte. Duttenbrunn Die politische Eigenständigkeit wurde mit dem Beitritt Duttenbrunns zum Markt Zellingen im Jahre 1978 aufgegeben. Nunmehr ist das Dorf Ortsteil des Marktes Zellingen, hat aber bis heute seine ländlich geprägte Erscheinung bewahren können. Zellingen Dass diese Qualität auch weiterhin erhalten bleibt, soll durch den Einsatz von gemeindlichen Fördermitteln für Bauen und Sanieren im Ortskern auf Grundlage der vorliegenden Gestaltungssatzung gewährleistet werden. Historische Karte Lage in der Region (Karte vor Eingemeindung) 8 BAUGESTALTUNGSSATZUNG Duttenbrunn (Markt Zellingen) Baugestaltungssatzung für die äußere Gestaltung und Unterhaltung baulicher Anlagen, Freianlagen sowie der Außenwerbung und über Abstände und Abstandsflächen für den Bereich des historischen Ortszentrums von Duttenbrunn. Zur Erhaltung und Pflege der Bausubstanz des Ortskernbereiches, dem in geschichtlicher, baugeschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Hinsicht besondere Bedeutung zukommt hat der Marktrat in seiner Sitzung am .............. auf Grund Art. 81 Abs. 1, 2, 5 und 6 BayBO nachfolgende Satzung beschlossen. Besonderheit: Hoftore von Duttenbrunn GENERALKLAUSEL Der historische Ortskern von Duttenbrunn mit seinem weitestgehend unzerstört gebliebenen, städtebaulichen Zusammenhang soll geschützt werden. Die Erhaltung und Pflege der Gebäude, Nebenanlagen und Freiflächen des Ortskernes ist für die gemeindlichen Körperschaften und für die Bürger des Marktes eine besondere Verpflichtung. 9 §1 GELTUNGSBEREICH 1.1 Räumlicher Geltungsbereich 1.2 Sachlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in einer unmaßstäblichen Karte durch eine rote Linie dargestellt. Die Karte ist als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieser Satzung. Baudenkmäler im Sinne des Bayer. Denkmalschutzgesetzes sind in der Anlage 3 gekennzeichnet. Diese Satzung gilt für alle baulichen Maßnahmen: - Genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung, Instandsetzung und -haltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen, - genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Errichtung und Änderung von Werbeanlagen nach Art. 62 und 63 Abs. 1 Nr.11, BayBO, - anzeigepflichtigen und nicht anzeigepflichtigen Abbruch bzw. die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen nach Art. 65 BayBO, - die Gestaltung der privaten Freiflächen mit Mauern und Einfriedungen. Die gestalterische und substanzielle Erhaltung der gründerzeitlichen Ortserweiterung ist neben der Pflege des spätmittelalterlich geprägten Dorfkerns von öffentlichem Interesse. Höherrangiges Recht wie Planungs- und Baurecht, Denkmalschutz und andere Bestimmungen bleiben von dieser Satzung unberührt. 10 GELTUNGSBEREICH 11 ANLAGE 1 §2 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN Alle baulichen Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung müssen sich nach Größe und Umriss, nach Bauart und nach Baustoff, nach Maßstab, Form und Farbgebung, in der Dachgestaltung und der Behandlung der Außenhaut in das Ortsbild einfügen. Dies gilt für Neubauten ebenso wie für Veränderungen und Ausbesserungsarbeiten an bestehenden Gebäuden und Anlagen. Neubauten, Umbauten und Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen sowie die Wiederherstellung von baulichen Anlagen sind so auszuführen, dass das Erscheinungsbild des vorhandenen Straßenraumes nicht gestört wird. Der Maßstab der bestehenden historischen Gebäude ist zu erhalten. Dazu sollen Wände, Fenster, Schaufenster, Türen und Tore in der Größe, den Maßstabsverhältnissen, der formalen Gestaltung und dem Material dem Bauwerk und dem Straßenbild angepasst werden. Über den Markt Zellingen wird eine kostenlose städtebauliche und baugestalterische Beratung angeboten. Ihre Inanspruchnahme wird vor der jeweiligen Erneuerungsplanung dringend empfohlen. 12 §3 BAUKÖRPER / BAUMASSE Die überwiegende ortstypische Bauweise ist an den Straßenzeilen und Plätzen einzuhalten. Neu im Ortsbild in Erscheinung tretende Baukörper dürfen in der Baumasse (Länge, Breite, Höhe), sowie in Gliederung und Gesamtumfang nicht wesentlich von den vorhandenen abweichen. Bei Umbauten sind Firstrichtung und Dachneigung, sowie Trauf- und Firsthöhe beizubehalten; bei Neubauten sind sie der in der Umgebung vorhandenen Bebauung anzugleichen. §4 DÄCHER / DACHAUFBAUTEN 4.1 Dachform / Dachdeckung / Details Zulässig sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 47° bis 56°. Flachdächer, welche vom Straßenraum einsichtig sind, sind unzulässig. Flachdächer oder flachgeneigte Dächer (Pultdächer) sind bei Hinter- und Nebengebäuden zulässig. Tonbiberschwanzdach Die Dacheindeckung der Sattel- und Pultdächer hat in ziegelrotem Material zu erfolgen (Ausnahme: Sonderbauten wie Kirche, Turm u.ä. mit Naturschiefer - oder Gauben und untergeordnete Dächer in Kupfer- oder Zinkblech). Vorzugsweise sollen Tonbiber- oder Tonfalzziegel verwendet werden. Die Ortgänge sind mit Ortbrett bzw. Zahnleiste auszuführen. Dachflächengleiche Fensteröffnungen (Dachliegefenster) sind, soweit sie vom öffentlichen Straßenraum sichtbar sind, nicht erlaubt; in nicht direkt einzusehenden Dachbereichen können Dachflächenfenster im Sparrenabstand eingebaut werden. Dachliegefenster an Baudenkmälern sind grundsätzlich mit der Unteren Denkmalschutzbehöde abzustimmen. Tonfalzziegeldach 13 Die folgenden Skizzen sind Teil der Satzung. Zwerchhausproportion Gaubenproportion Dachdämmungen bei Altbauten sind sparrengleich oder unter den Sparren einzubauen. Der Dachüberstand an Traufe sowie Ortgang darf 40 cm nicht überschreiten (ohne Rinne). Dachaufbauten sind entweder als Zwerchhäuser oder als Einzelgauben zulässig, Einzelgauben jedoch nur in Form von Schleppgauben oder Satteldachgauben. Seitlich abgeschrägte Gauben sind unzulässig. Bei Scheunenausbauten sind nur Zwerchhäuser (1 Stück pro Dachfläche) und Schleppgauben zulässig. Gaubenbänder sind nur als Lüftungsgauben in Nebengebäuden und Scheunen zulässig. Schleppgaube 4.2 Drempel (Kniestock) Drempel an straßenseitigen Wohnhäusern sind unzulässig (Sparrenwiderlager bis zu einer Höhe von 40 cm sind zulässig). Bei Scheunenersatzgebäuden sind Drempel über dem Erdgeschoss bis zu einer Gesamtwandhöhe von 4.00 m zulässig. Satteldachgaube 14 §5 FASSADENMATERIALIEN 5.1 Fachwerk Fachwerkfassaden sind, soweit es sich um Sichtfachwerk handelt, freizulegen. Die Farbgestaltung und Oberflächenbehandlung ist mit der Marktverwaltung, der Denkmalfachbehörde (bzw. den Sanierungsorganen) abzusprechen. Grundsätzlich sollte sich die Fachwerkfarbgebung am historischen Befund orientieren. Unzulässige Materialien: a) Kunstschiefer und Faserzementplatten b) Fliesen c) Kunststoffverkleidungen d) Metallverkleidungen e) Kunststeinverkleidungen f) Scheinfachwerk Alle Holzverbindungen an Außenfassaden sind zimmermannsmäßig herzustellen. Vorhandene Inschriften und Schnitzwerke sind textlich und figürlich und in der Art der Ausführung zu erhalten. 5.2 Massive Außenwände Massive Außenwände sind mit glatt verriebenem, mineralischem Material zu verputzen. Sandstein- oder Muschelkalkfassaden sowie Fenster- und Türgewände aus Naturstein, sind zu erhalten. 5.3 Energetische Aufwertung Zur energetischen Aufwertung von Altbauten wird empfohlen, ein Energieberatungsunternehmen einzuschalten (Kosten sind förderfähig). Der empfohlene Maßnahmekatalog zur Energieeinsparung ist mit der Gemeindeverwaltung bzw. dem eingesetzten Gestaltungsberater abzustimmen. Verputztes Fachwerk 15 §6 FENSTER 6.1 Fenster in Altbauten vor 1945 In Altbauten vor 1945 sind ausnahmslos Holzfensterkonstruktionen zulässig. Fenster mit einer Öffnungsbreite von mehr als 70 cm sind als zweiflügelige Holzfensterkonstruktion auszuführen. Bei einer Öffnungsbreite von unter 70 cm können einflügelige Fenster eingesetzt werden. Alle vom öffentlichen Straßenraum sichtbaren Fenster in historischen Gebäuden sollen in "echte", glasteilende Sprossung eingeteilt werden (Holz- oder Bleisprossung), es sei denn, die historisch begründbare Vorlage zeigt andere Ausführungsarten. Bei Scheunenumbauten sind historisierende Sprossungen unzulässig. Die folgenden Skizzen sind Bestandteil der Satzung: 6.2 Fenster in Neubauten In Neubauten nach 1945 sind Holzfensterkonstruktionen sowie Kunststofffenster zulässig. Fensterformate in Neubauten sind in hochrechteckiger Form einzubauen. Liegende Fensterformate sind unzulässig. 1-flgl. Fenster 2-flgl. Fenster 3-flgl. Fenster 6.3 Fenster in Fachwerkgebäuden In Fachwerkgebäuden sind die Fenster außenbündig einzubauen und mit einem Deckbrett außenseitig abzudecken. 6.4 Scheinsprossungen Eingeschlossene oder abnehmbare Sprossungen sind nicht zulässig. 6.5 Holzfenster Mit Ausnahme von Scheunenumbauten sind alle Holzfenster deckend, in heller Farbe zu streichen. Nur in begründeten Ausnahmen können auch naturbelassene Fenster eingesetzt werden. 3-flügeliges Holzfenster "Galgenfenster" ohne und mit Sprosseneinteilung 16 §7 TÜREN Alte Hauseingangstüren sind nach Möglichkeit zu erhalten. Neue Hauseingangstüren sind nur als Holztüren zulässig - ausgenommen Ladeneingangstüren; diese können auch in Metall, farbig beschichtet gestaltet werden. §8 FENSTERLÄDEN / ROLLLÄDEN 8.1 Fensterläden / Rollläden An Fachwerkgebäuden sind nur Klapp- oder Schiebeläden aus Holz oder Metall zulässig, Rollläden sind hier unzulässig. Historische Tür zeitgemäße Holzeingangstüre An anderen Gebäuden sind Rollläden zulässig, wenn die Rollladenkästen und die seitlichen Führungsschienen von außen nicht sichtbar sind (einputzen). Klapp- und Schiebeläden aus Holz oder Metall sind ebenfalls möglich. §9 TREPPEN / ARKADEN / BALKONE / LOGGIEN 9.1 Treppenanlagen Treppenanlagen vor Hauseingängen an öffentlichen Verkehrsflächen sind in heimischem Naturstein oder Natursteinverkleidung auszuführen (Sandstein). Betonsteinstufen mit eingefärbten Oberflächen sind ebenfalls zulässig (nicht an Kulturdenkmälern). Klappläden aus Holz 17 Sandsteinstufen 9.2 Arkaden / Fassadenrücksprünge Arkaden und ähnliche Fassadenrücksprünge sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. 9.3 Balkone / Loggien / Auskragungen Balkone, massive Kragplatten und Loggien dürfen an der Straßenseite nicht angebracht / eingebaut werden. 9.4 Vordächer Vordächer mit Kunststoffabdeckungen sind im Straßenbereich unzulässig. § 10 ANTENNEN, SONNENKOLLEKTOREN UND FOTOVOLTAIKANLAGEN 10.1 Antennen Antennen sind nur an den nicht einsehbaren Fassadenteilen zulässig. Bei der Montage auf dem Dach sollen diese an der straßenabgewandten Seite des Daches, vorzugsweise unter der Dachfläche, angebracht werden. Parabolantennen sind farblich dem baulichen Hintergrund des Daches anzupassen, aufgedruckte Werbung ist unzulässig. Parabolantennen an der Straßenfront sind unzulässig. 10.2 Sonnenkollektoren, Solarzellen, Fotovoltaikanlagen Sonnenkollektoren, Solarzellen und Fotovoltaikanlagen sind generell nur an der straßenabgewandten Seite des Daches zulässig. Bei giebelständig zur Straße orientierten Gebäuden sind Kollektoren mit einem Mindestabstand von 4 m vom Ortgang zu installieren. Ausnahmen bedürfen einer Einzelentscheidung über Beantragung bei der Marktverwaltung. Vordächer mit Glasabdeckung 18 § 11 FREIFLÄCHENGESTALTUNG / MAUERN 11.1 Freiflächen Oberflächenversiegelungen durch Asphalt oder Beton sind unzulässig. Hofflächen sind mit heimischem Natursteinmaterial (Muschelkalk od. heller Granit) oder mit Betonsteinpflaster in Muschelkalkfarbe zu pflastern. Wassergebundene Flächen sind erwünscht (feinkörniger Kies oder Split). 11.2 Mauern Die Errichtung von neuen Mauern sowie Umbau- und Instandsetzungsarbeiten an bestehenden Mauern sind in heimischem Naturstein oder grob verputzten (Kellenwurf) industriellen Steinen auszuführen; Klinkermauern oder eine Mauerverkleidung mit Fliesen sind unzulässig. Mauern sind mit Natursteinplatten aus heimischem Material, mit Ziegeln oder Zinkblech abzudecken. (Ausnahme: Natursteinmauern mit gemauerter Mauerkrone.) Muschelkalkpflaster Sandsteinmauer 19 § 12 TORE UND ZÄUNE 12.1 Bestehende Hoftoranlagen Bestehende Hoftoranlagen und Torhäuser sind zu erhalten bzw. instandzusetzen. Torhäuser sind mit Tonziegeln oder Zinkblech einzudecken. 12.2 Neue Hoftoranlagen Neue Hoftoranlagen und Torhäuser (Auswechslung) sind der ursprünglichen Gestalt nachzuempfinden. 12.3 Hoftore Hoftore sind in Holz oder Holz-Stahlkonstruktion auszuführen und geschlossen zu verschalen. 12.4 Schmiedeeiserne Tore Schmiedeeiserne Tore sind nach Absprache mit dem Gemeindebauamt zulässig. typisches Hoftor mit “Springer” (Türe) 12.5 Zäune Zäune um Gärten sind ausschließlich als Holz-Stakentenzäune oder Metallstabgitter-/Drahtzäune auszuführen. Höhe maximal 1,40 m. Kunststoffzäune sind unzulässig. Holzstaketenzaun um den Garten 20 § 13 ABSTÄNDE und ABSTANDSFLÄCHEN § 15 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Soweit im Geltungsbereich dieser Satzung die bestehende Bebauung Traufgassen oder sonstige Hauszwischenräume zwischen einzelnen Gebäuden aufweist, die geringer sind als nach Art. 6 Abs.1, Art. 81 Abs.1 Ziff. 6 BayBO erforderlich, werden die Maße dieser Abstandsflächen als reduzierte Abstandsflächen festgesetzt. Dies gilt auch für Abstandsflächen bei Gebäuden, die sich an Verkehrsflächen gegenüberliegen sowie für Abstandsflächen zwischen Gebäuden sowie baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen mit Wirkungen wie Gebäude. Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 79.1 BayBO mit einer Geldbuße bis 5.000,- Euro belegt werden. § 16 INKRAFTTRETEN Diese Satzung sowie die Abstandsflächenfestsetzung (§ 14 / 15) tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. § 14 ABWEICHUNGEN und BEFREIUNGEN Von den Bestimmungen dieser Satzung können Abweichungen zugelassen werden, wenn sie der Präambel und der Generalklausel dieser Satzung dem Sinne nach entsprechen und wenn sie nach Art. 63 BayBO unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen insbesondere des Denkmalschutzes vereinbar sind. Zellingen im Oktober 2013 Dr. Wieland Gsell 1.Bürgermeister In allen Fällen sind Abweichungen von dieser Satzung zu begründen. 21 EXKURS: SCHEUNENAUSBAU / SCHEUNENERSATZBAU Beim Ausbau sollte die Typik der Scheune erhalten bleiben. Zu diesen typischen Merkmalen gehören: - geschlossene, große ruhige Dachflächen - mind. 45° Dachneigung - vertikale Gliederung durch Brandwände, jeweils zwischen den Scheunen - große Scheunentore, häufig mit Überdachung, mittig oder in Randlage. Ein Problem und gleichzeitig ein großes Potential für die Entwicklung von Duttenbrunn sind die leerstehenden und untergenutzten Scheunen. Sie sind ein wichtiger Bestandteil jedes landwirtschaftlichen Anwesens. Je nach Lage bilden sie den Abschluss des Hofes oder trennen den Hof vom Garten (Durchgang). Häufig markieren sie den Ortsrand als "Scheunenkranz" wie eine Art Stadtmauer. Im Innern der Ortslage können anhand dieser Scheunenreihen einzelne Entwicklungsetappen, d.h. ehemalige Ortsränder erkannt werden. Durch den Strukturwandel haben viele Scheunen ihre ehemaligen Funktionen als Lager für die Frucht, Heu und Stroh verloren. Anliegen der Gemeindeentwicklungs-planung ist es, dieses z.T. gut erhaltene bauliche Potential einer neuen Nutzung zuzuführen und damit als städtebaulich gestalterisches, ortstypisches Element zu erhalten und gleichzeitig das Umland, die Landschaft, vor weiterer Zersiedelung durch Neubaugebiete zu schützen. Die Baustruktur einer Scheune eignet sich unter bestimmten Bedingungen sehr gut zur Umnutzung für Wohn-, evtl. auch gewerbliche Zwecke. So könnten zusätzliche Arbeitsplätze im Ort die täglichen Pendlerbewegungen reduzieren. Dabei gilt es, einige konstruktive, gestalterische und bauphysikalische Aspekte zu beachten. Duttenbrunn hat den großen Vorteil, dass die Scheunen häufig noch in einem guten Zustand und aus städtebaulicher Sicht ausbaufähig sind. Es sind schlichte, einfache Funktionsbauten. Daraus ergeben sich einige gestalterische Prämissen für den Ausbau, aber auch evtl. Einschränkungen und Aspekte, die beachtet werden müssen: 1. Gestalterische Gesichtspunkte - Vermeiden von Anbauten, behutsamer Umgang mit Befensterung im Dach (zusammenhängende Schleppgauben statt stehenden Einzelgauben) - gestalterische Interpretation des großen Scheunentores in zeitgemäßer Sprache (Holz-Glas- Konstruktion) - Fenster ohne Sprossung, ggf. ins Fachwerkgefüge eingepasst (Holzfenster) - Tonziegeleindeckung - Verwendung von satzungsgemäßen Materialien - Erhalten von Vordächern über dem Scheunentor 2. Bautechnische Gesichtspunkte - Prüfung des Bauzustandes von Außenwänden und Dach, ins besondere im Bereich von Ställen (salpeterbelastete Wände und Decken, Eisenträger oft verrostet), evtl. EG - Wände ver stärken - Untersuchung der Fundamente, evtl. Neugründung mit hori zontaler und vertikaler Sperre - Untersuchung der Wandkonstruktion auf die Möglichkeit hin, Geschossdecken einzuziehen Für den Aus- / Umbau eignen sich Scheunen, wenn: - sie höhenmäßig aufteilbar sind, d.h. eine Höhe haben, die den Einbau von zwei Geschossen möglich macht. - sie durch ihre Lage auf dem Grundstück möglichst zweiseitig belichtbar sind, d.h. nur die Giebel Grenzbebauung sind. - sie über den Hof oder von der Gartenseite her erschlossen werden können. 22 - Beachten des Taupunktes beim Einbau einer zusätzlichen Wärmedämmung - hinterlüftete Innendämmung (mit Dampfsperre) holt, das Bild einer ganzen Straße beleben kann. Manchmal haben auch nur kleine Veränderungen, wie z.B der Einbau neuer Fenster mit ihren ursprünglichen Formaten und Fensterteilungen oder das Entfernen von Kunststoffverkleidungen, oder auch Fassadenbegrünung, ein heimischer Laubbaum und vieles andere mehr, eine große Wirkung. 3. Funktionelle Gesichtspunkte - Erhaltung der Durchgängigkeit vom Hof zum Garten - max. 1-2 Wohneinheiten pro Scheune, (Stellplatznachweis auf dem Hof) - Erhaltung des tennenartigen Eingangsbereiches als große Diele mit Treppe. 4. - Eine gute, dauerhafte Sanierung und Modernisierung eines alten Hauses sollte nicht in die Substanz, in die Proportionen und Maße des Hauses eingreifen. Vielmehr sollten geschädigte Bauteile behutsam ausgetauscht und durch gleiche Baumaterialien ersetzt werden. Der Einsatz neuer Baustoffe muss auf gestalterische und bauphysikalische Anpassbarkeit an die historische Bausubstanz hin überprüft werden. Es ist beim Einsatz neuer Baustoffe unbedingt darauf zu achten, dass ein Luftaustausch möglich ist, d.h. dass das Haus "atmen" kann. Berücksichtigung sollte ebenfalls die Herkunft (einheimische Baustoffe!) und die Art der Herstellung (Energieaufwand!) bzw. die Möglichkeiten des Recyclings finden. Baurechtliche Gesichtspunkte: Befensterung Bauwiche Erschließung KFZ-Abstellplätze Dachüberstand Scheunenersatzgebäude sollten dann in Erwägung gezogen werden, wenn die alte Scheune bereits abgerissen wurde oder die Um- und Ausbau- bzw. Sanierungskosten infolge der abgängigen Substanz nicht mehr zu rechtfertigen sind. In diesem Fall ist mit dem örtlichen Bauberater ein Konzept zu erarbeiten, das sich in die Umgebung einfügt, aber auch den Neubau als solchen erkennen lässt. Scheunenersatzgebäude sollten sich in ihrer Größe, Kubatur, Dachneigung und gestalterischen Details sowie Baumaterialien an den o.g. Hinweisen für Scheunenausbauten bzw. am ehemaligen Gebäude orientieren. ausbaufähige Scheune Trotz der lukrativen Bedingungen zum Scheunenausbau dürfen die alten Wohn-häuser, deren Wohnqualität oft durch die Lage an der Durchgangsverkehrsstraße und durch die oft kleinen und niedrigen Räume getrübt wird, nicht vergessen werden. Oft verbirgt sich hinter dicken Putzschichten ein wahres Schmuckstück, das mit viel Liebe und Sorgfalt bis ins kleinste Detail hervorge23 ausgebaute Scheune Beispiel für einen gelungenen Scheunenausbau in Schlitz Hinter der Hainbuche 22 a, b, c Durch Neuparzellierung und Abriss von Nebengebäuden wurde die Erschließung der Scheune sichergestellt. Die junge Eigentümerfamilie konnte durch den Verkauf von zwei der drei Scheunenabschnitte den Ausbau des selbst genutzten Scheunenteils finanzieren. Es entstanden drei Wohneinheiten mit je. ca.100 qm Wohnfläche. Die Maßnahme besitzt heute Vorbildcharakter. Ansicht des Eingangsbereiches Ansicht des gemeinsamen Gartens 24 ANLAGE 3 25 DENKMALLISTE (alt) 26 ANLAGE 3 geboren wurde. Der Bezug des Kindergeldes ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Familienkasse nachzuweisen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Bezugsfertigkeit des geförderten Objektes. Auf Antrag kann ein Vorschuss bis 50 % des voraussichtlichen Förderbetrages bei Rohbaufertigstellung ausgezahlt werden. Die Rohbaufertigstellung liegt vor, wenn die Außenwände und das Dach einschließlich Dacheindeckung fertig gestellt sind. ANLAGE 4 Gemeindliches Sonderförderprogramm zur Förderung baulicher Maßnahmen zur Stärkung der Innenentwicklung im Wohn- und Geschäftsbereich In Ergänzung der Förderung privater Maßnahmen in der Altortsanierung im Ortsteil Zellingen durch die Regierung von Unterfranken bzw. die Dorferneuerung im Ortsteil Retzbach durch das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken erlässt der Markt Zellingen folgendes (2) Abbruch Die Bezuschussung eines Abbruches ist gekoppelt an den Neubau bzw. die Sanierung eines Wohn-und/oder Geschäftshauses auf dem gleichen Buchgrundstück. Bei Grundstücken, die aufgrund ihrer geringen Größe nicht selbständig bebaut werden können, gilt als Grundstück in diesem Sinn die gemeinsam zur Bebauung vorgesehenen, als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden Buchgrundstücke. Für den Abbruch eines Gebäudes beträgt die Förderung 30 % der durch Originalrechnungen nachgewiesenen Kosten, maximal 5.000 € je Grundstück. Der Zuschuss für den Abbruch wird neben dem Zuschuss für einen Neubau (Abs. 1) gewährt. Die Auszahlung des Zuschusses für den Abbruch erfolgt nach durchgeführtem Abbruch. Voraussetzung für die Auszahlung ist die Vorlage der bestandskräftigen Baugenehmigung für den Ersatzbau, es sei denn, die Gemeinde verlangt aus städtebaulichen Gründen zur Schaffung von Freiflächen den Verzicht auf einen Ersatzbau. Gemeindliches Sonderförderprogramm: § 1 Fördergebiet Der Markt Zellingen gewährt für den Neubau und für Erhaltungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen privater Wohn- und/oder Geschäftshäuser Zuschüsse a) im räumlichen Geltungsbereich der Altortsanierung im Ortsteil Zellingen (Lageplan, Anlage 1), b) im räumlichen Geltungsbereich der Dorferneuerung im Ortsteil Retzbach (Lageplan, Anlage 2) c) im Altortbereich des Ortsteiles Duttenbrunn (Lageplan, Anlage 3) d) für Gebäude außerhalb der unter a) bis c) beschriebenen Gebiete, wenn die Baufertigstellung vor dem 01.01.1961 erfolgte. (3) Sanierung Die Förderung der Sanierung eines bestehenden Gebäudes erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: Das zu fördernde Gebäude liegt im Geltungsbereich dieser Satzung (§ 1 a) bis c)) bzw. das bestehende Gebäude muss vor dem 01.01.1961 fertig gestellt worden sein (§ 1 d). Die Förderhöhe beträgt 10 % der förderfähigen Kosten, maximal 20.000 € je Grundstück. Befinden sich auf einem Grundstück mehre re förderfähige Objekte, gilt der Förderhöchstbetrag von 20.000 € für jedes förderfähige Objekt. Die Investitionen sind durch Originalrechnungen und Zahlungsbelege nachzuweisen. Eigenleistungen werden nicht gefördert. Materialkosten, die Kosten aller notwendigen Entsorgungen, die Kosten der für den Abbruch evtl. notwendigen Statik, das Architektenhonorar sowie etwaige Gebühren (Baugenehmigungsgebühr des Landratsamts, Gebühren der Gemeinde für Gerüststellung etc) werden auf Nachweis gefördert. Im Übrigen gilt die kinderbezogene Förderung entsprechend. § 2 Förderfähige Maßnahmen und Förderhöhe (1) Neubau Für den Bau eines neuen Wohn- und/oder Geschäftshauses auf einem unbebauten erschlossenen Grundstück im Fördergebiet (§ 1 a) bis c) erhält der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte eine Förderung von 50,00 € je m² neu errichteter Geschossfläche im Sinne des § 20 Abs. 3 BauNVO 1990, maximal 10.000 € je Grundstück. Der Förderbetrag erhöht sich pro Kind um 2.000 €, jedoch höchstens um 6.000 €. Als Kinder in diesem Sinn gelten Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht, längstens jedoch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, und wenn das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung mit den Förderberechtigten im geförderten Objekt wohnt. Die kinderbezogene Förderung ist rückwirkend möglich, wenn das Kind spätestes drei Jahre nach Bezugsfertigkeit des geförderten Objektes 27 (4) Im Einzelnen sind förderfähig: Abbrüche Alle von außen sichtbaren Gewerke (zimmermannsmäßige Dachkonstruktion, Dacheindeckung einschließlich Dachdämmung, Gauben, Fassade einschließlich Fassadendämmung, Fenster, Türen). Heizungsinstallation Erneuerung der Haustechnik (Elektro, Sanitär) Trockenlegungsarbeiten Umnutzung von Nebengebäuden (Ställe, Scheunen, Garagen) zu Wohn- und/oder gewerblichen Zwecken Außenanlagen (Laub- und Obstbäume, Weg-/Hofbefestigungen bis 100 m², Hoftore, Zäune, Natursteinmauern) Die Festsetzungen der Gestaltungssatzung sind einzuhalten. Bei Abschluss der Baumaßnahme bzw. Teilbaumaßnahme sind für alle geförderten Maßnahmen Zahlungsnachweise beim Markt Zellingen vorzulegen. Bei Eigenleistungen sind nur die Materialkosten auf Nachweis förderfähig. Nach Abschluss der Neubau-, Abbruch- bzw. Sanierungsmaßnahme erfolgt eine Überprüfung durch den örtlich bestellten städtebaulichen Berater des Marktes Zellingen. Diese ist durch ein Protokoll des städtebaulichen Beraters nachzuweisen. Die durchgeführte Maßnahme ist fotografisch und zeitlich zu dokumentieren. Eigenleistungen sind durch ein Bautagebuch zeitlich zu dokumentieren § 4 Rückforderung und Verzinsung (5) Bagatellgrenze Die förderfähigen Mindestinvestitionen müssen 20.000 € betragen. Die Mindestförderung beläuft sich auf 2.000 €. Für Außenanlagen im Sinne des Abs. 4 müssen die Mindestinvestitionen 5.000 € betragen. Die Mindestförderung für Außenanlagen beträgt 500 €. Der Förderbetrag ist zurück zu erstatten, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Bewilligung der Förderung durch die Gemeinde die Baumaßnahme oder Teilbaumaßnahme vollständig durchgeführt ist. Der zurück zu erstattende Betrag ist mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Auf eine dingliche Sicherung wird verzichtet. Vor einer Auszahlung bzw. Teilauszahlung ist ein Finanzierungsplan vorzulegen. (6) Vorsteuerabzugsberechtigung Ist der Förderberechtigte vorsteuerabzugsberechtigt, gelten die Nettobeträge der Bau- bzw. Abbruchkosten als Berechnungsgrundlage. § 5 Kein Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Förderungen sind nur im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel möglich. Die Förderung nach diesem Programm ist gegenüber staatlichen Förderprogrammen (z. B. sozialer Wohnungsbau) nachrangig. Auf besondere steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten gem. § 7 i und § 7 h Einkommensteuergesetz wird verwiesen. § 3 Förderkriterien Die beabsichtigte Neubau-, Abbruch- bzw. Sanierungsmaßnahme muss vorab mit dem durch den Markt Zellingen bestellten städtebaulichen Berater abgestimmt und durch Vorlage eines Protokolls des städtebaulichen Beraters nachgewiesen werden. Vor Bewilligung einer Förderung darf mit der Maßnahme noch nicht begonnen werden. Fördergrundlage ist der schriftliche Nachweis aller erforderlichen Genehmigungen (z. B. bestandskräftige Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Erlaubnis; Sicherstellung der Erschließung). Grundlage der Förderung ist die Vorlage der Kostenschätzung durch den Architekten gem. DIN 276 oder von mindestens zwei schriftlichen Angeboten für alle zur Förderung beantragten Gewerke beim Markt Zellingen. Wird die Sanierung in mehreren Abschnitten ausgeführt, muss die Gesamtmaßnahme in fünf Jahren nach Bewilligung der Förderung durch die Gemeinde abgeschlossen sein. Hierzu ist ein Zeitplan und ein Nachweis der Gesamtfinanzierung vorzulegen. Teilauszahlungen sind nach Abschluss jeder Teilbaumaßnahme möglich. § 6 Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft und gilt zunächst bis 31.12.2014. Der Marktgemeinderat Zellingen entscheidet rechtzeitig über die Fortgeltung dieser Richtlinie. Für in 2013 bereits abgeschlossene bzw. aktuell laufende Maßnahmen ist eine nachträgliche Förderung möglich, wenn im übrigen die Fördervoraussetzungen vorliegen. Das Kommunale Förderprogramm im Ortsteil Zellingen im Rahmen der Altortsanierung Zellingen bleibt weiterhin bestehen. Für Antragsteller im räumlichen Geltungsbereich der Altortsanierung Zellingen (§ 1 a)) besteht ein Wahlrecht zwischen beiden Förderprogrammen. Eine kumulative Förderung ist nicht möglich. 28