BAUGESTALTUNGSSATZUNG R E T Z B A C H ZELLINGEN / MAIN Herausgeber: Markt Zellingen 2013 2 BAUGESTALTUNGSSATZUNG R E T Z B A C H ZELLINGEN / MAIN Herausgeber: Markt Zellingen Landkreis Main-Spessart Verfasser: Planergruppe HTWW - Aschaffenburg Oktober 2013 3 Inhaltsverzeichnis Seite Retzbacher Impressionen Zur Gestaltungssatzung Geschichtliche Entwicklung 4 5 6 Baugestaltungssatzung (Ortssatzung) Generalklausel 8 § 1 Geltungsbereich Karte Geltungsbereich 9 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 §10 §11 §12 §13 §14 §15 §16 §17 Allgemeine Anforderungen Baukörper / Baumasse Dächer / Dachaufbauten Fassadenmaterialien Fenster Türen Fensterläden / Sonnenmarkisen Treppen / Arkaden / Balkone / Loggien Antennen / Sonnenkollektoren / Fotovoltaikanlagen Freiflächengestaltung / Mauern Tore / Zäune Werbeanlagen Abstände / Abstandsflächen Abweichungen / Befreiungen Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten Anlage 2 Anlage 3 10 11 13 14 16 17 18 19 21 Denkmalgeschützter Gesamtbereich 22 Auszug aus der Denkmalliste 23 Gemeindliches Sonderförderprogramm 25 .... 4 RETZBACHER IMPRESSIONEN 5 ZUR GESTALTUNGSSATZUNG Retzbachs historischer Ortskern ist in seiner, durch das rechts abgebildete sogenannte “Urkataster” aus der Mitte des 19.Jhdts. belegten, geschlossenen städtebaulichen Grundstruktur bis heute nahezu erhalten geblieben. Die Abgrenzung des Satzungsgebietes bezieht sich auf diese Struktur und stellt gleichsam den zentralen Förderbereich des “Gemeindlichen Sonderförderprogramms” dar. Durch die Gestaltungssatzung soll dieses städtebauliche und baukulturelle Erbe gewürdigt und strukturell wie auch in seinem Ortsbildcharakter weiterentwickelt werden. Die Satzung soll nicht nur gestalterische Missgriffe verhindern, sondern vor allem zu einer positiven Gestaltungspflege beitragen. Im Sinne nachhaltiger Zukunftsplanung sollen traditionelle und neuzeitliche Qualitäten gefördert und gegenseitig abgestimmt werden. Die Satzung soll Handlungs- und Rechtssicherheit fördern, sowie die Genehmigungsfähigkeit vereinfachen. Nördlich, oberhalb des Mündungsbereiches des Retzbaches in den Main, erstreckt sich der Siedlungskörper entlang der ansteigenden Maingasse (heute Hauptstraße) als städtebauliches Rückgrat. Etwa mittig zweigt die ehemalige Kirchgasse und die Wegebeziehung zum Oberdorf nach Osten ab. Am höchsten Ort der fränkischen Siedlunganlage erhebt sich die von Balthasar Neumann entworfene Pfarrkirche. Die vorherrschende Baustruktur ist der in Franken übliche Hakenhof mit meist giebelständig zur Straße orientiertem Wohnhaus und hofabschließender Scheune. Die ausgeprägte Ortstopographie verleiht der Siedlung dabei einen besonderen Charme; das prächtige RenaissanceRathaus unterstreicht im Kurvenbereich der Hauptstraße die städtebauliche Einzigartigkeit. aus: “Denkmäler in Bayern, Unterfranken” “Urkataster” aus der Mitte des 19.Jhdts. 6 GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG An der Einmündung des Retzbaches, ca. 20 km nördlich von Würzburg, unterhalb der markanten Muschelkalkformation der Benedictushöhe liegt Retzbach auf einem über dem Mainufer ansteigenden Landschaftsrücken. Erstmals wird Retzbach 815 im Zusammenhang mit einem Streit des Bischofs Wolfger von Würzburg (810 - 832) mit dem fuldischen Abt Ratgar über die Nutznießung des Retzbacher Klostergutes, welches im Einflussbereich des Klosters Fulda war, erwähnt. Typische Reihung fränkischer Hofreithen 1720 wird der jetzige Pfarrhof erbaut; in den Jahren 1736-1738 entstand nach Plänen Balthasar Neumanns die weithin sichtbare Pfarrkirche. 1799 wird die Benedictushöhe durch Pater Benedict Arnold Kloster Neustadt angelegt. 1824 Neubau der Schule 1854 Eröffnung der "Ludwig-Westbahn", somit erhält Retzbach den Bahnanschluss. 1883-84 wird Retzbach mit Zellingen durch die erste Mainbrücke verbunden; mehrere Häuser mussten der neuen Brückenstraße weichen, damit wurde auch der Fährbetrieb eingestellt. 1911 wird die erste Wasserleitung errichtet. 1921 wird Retzbach erstmalig mit elektrischem Strom versorgt. 1939 werden die Schleusen / Staustufen in Erlabrunn und Himmelstadt in Betrieb genommen; dadurch Aufstauung des Mains. Im April 1945 kam es noch zu Kämpfen der Alliierten mit den auf Retzbacher Höhen Stellung bezogenen deutschen Truppen, zahlreiche Retzbacher Gebäude wurden zerstört. Ein amerikanischer Panzer beschädigt das sog. "Sandtor" so stark, dass es abgerissen werden musste (das letzte Tor Retzbachs). 1954 werden weitere Teile des Ortes kanalisiert und die Straßen neu befestigt. 876 wurden "Cellingen und Retzibach" die Zugehörigkeit an die fuldische Abtei durch die fränkische Administration bestätigt. Im Jahre 948 wird das königliche Gut Retzbach durch Otto I. an das Kloster Hersfeld durch Tausch bestimmt. Seit 1202 sind Wallfahrten nach Retzbach erwähnt. Im späten 13. und frühen 14. Jh. wird die Siedlung von extremen Unwettern und von der Pest heimgesucht. 1317 wird Retzbach den Rienecker Grafen zum Lehen übergeben. 1336 wird die Pfarrei Retzbach in eine Propstei umgewandelt und dem Kloster Neustadt am Main unterstellt. Um 1400 wird die Bruderschaft "Maria Retzbach im grünen Thale" unter dem Titel "Mariae Geburt" gegründet. Mitte des 15. Jh. wird von extrem guten Weinlesen berichtet; man hatte Not den Rebensaft in den vorhandenen Fässern abzufüllen. 1580 wird eine Schule erwähnt, 1586 wird der markante Rathausbau mit seinem prächtigen RenaissanceFachwerk fertiggestellt. Während des 30-jährigen Krieges, besonders gegen Ende der Auseinandersetzungen 1646-48 wird Retzbach mehrfach geplündert. Die Bevölkerung musste großes Leid ertragen. 1697 gründeten die Retzbacher Häcker die "Urbanusbruderschaft" über diese die Urbanusprozession stammt. 7 Ab 1955 werden durch den neuen Ortsbebauungsplan neue Wohngebiete erschlossen. Ab 1965 werden die Weinberge im Zuge der allgemeinen Flurbereinigung neu geordnet. 1967 stürzt das Langhaus der Wallfahrtskapelle ein; direkt danach erfolgt der Wiederaufbau. Am 1. Jan. 1975 schließen sich der Markt Retzbach und die Gemeinde Zellingen zum Markt Zellingen zusammen. 1977 wird die damals den Ort durchquerende B 27 neu asphaltiert; der gesamte Durchgangsverkehr floss durch den historischen Ortskern. 1979 wird die Arbeitnehmerbildungsstätte "Benedictushöhe" errichtet, damit wird der Bekanntheitsgrad Retzbachs stark erhöht. Mit der Einweihung der Ortsumgehung B 27 1996 wird der historische Ortskern stark entlastet. Im Rahmen der Dorferneuerung wird die alte Trasse im Ort zurückgebaut und gestalterisch aufgewertet. Die durchgreifende Sanierung des alten Rathauses, verbunden mit zahlreichen privaten Modernisierungsmaßnahmen läutet die Wiederentdeckung und -belebung der hochwertigen historischen Bebauung ein. Förderung aus der Dorferneuerung, verbunden mit einem, durch die Gemeinde aufgelegten Zuschussprogramm, sollen auch in Zukunft die Rückbesinnung auf die örtliche Bebauungsqualität unterstützen. Es soll Anreiz gegeben werden, die Lebensqualität des historischen Ortskerns wieder schätzen zu lernen und dadurch die Funktionsfähigkeit des traditionellen Erbes zu sichern. Die vorliegende Fibel gibt Gestaltungsempfehlungen zur Gebäude- und Umfelderneuerung in Alt-Retzbach; sie ist Grundlage für öffentliche Förderung und soll ein Gefühl für den Einsatz passender Materialien und Detailausbildungen erzeugen. Retzbach Zellingen Historische Karte Lage in der Region (Karte vor Gebietsreform) 8 BAUGESTALTUNGSSATZUNG Retzbach (Markt Zellingen) Baugestaltungssatzung für die äußere Gestaltung und Unterhaltung baulicher Anlagen, Freianlagen sowie der Außenwerbung und über Abstände und Abstandsflächen für den Bereich des historischen Ortszentrums von Retzbach. Zur Erhaltung und Pflege der Bausubstanz des Ortskernbereiches, dem in geschichtlicher, baugeschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Hinsicht besondere Bedeutung zukommt hat der Marktrat in seiner Sitzung am .............. auf Grund Art. 81 Abs. 1, 2, 5 und 6 BayBO nachfolgende Satzung beschlossen. GENERALKLAUSEL Der historische Ortskern von Retzbach mit seinem weitestgehend unzerstört gebliebenen, städtebaulichen Zusammenhang soll geschützt werden. Die Erhaltung und Pflege der Gebäude, Nebenanlagen und Freiflächen des Ortskernes ist für die gemeindlichen Körperschaften und für die Bürger der Marktgemeinde eine besondere Verpflichtung. Historische Postkarte 9 §1 GELTUNGSBEREICH Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in einer unmaßstäblichen Karte durch eine rote Linie dargestellt. Die Karte ist als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieser Satzung. Baudenkmäler im Sinne des Bayer. Denkmalschutzgesetzes sind in der Anlage 2 beschrieben. Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle baulichen Maßnahmen: - Genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung, Instandsetzung und -haltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen, - genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Errichtung und Änderung von Werbeanlagen nach Art. 62 und 63 Abs. 1, Nr.11, BayBO, - anzeigepflichtigen und nicht anzeigepflichtigen Abbruch bzw. die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen nach Art. 65 BayBO, - die Gestaltung der privaten Freiflächen mit Mauern und Einfriedungen. Die gestalterische und substanzielle Erhaltung der gründerzeitlichen Ortserweiterung ist neben der Pflege des spätmittelalterlich geprägten Dorfkerns von öffentlichem Interesse. Höherrangiges Recht wie Planungs- und Baurecht, Denkmalschutz und andere Bestimmungen bleiben von dieser Satzung unberührt. 10 GELTUNGSBEREICH 11 ANLAGE 1 §2 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN Alle baulichen Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung müssen sich nach Größe und Umriss, nach Bauart und Baustoff, nach Maßstab, Form und Farbgebung, in der Dachgestaltung und der Behandlung der Außenhaut in das Ortsbild einfügen. Dies gilt für Neubauten ebenso wie für Veränderungen und Ausbesserungsarbeiten an bestehenden Gebäuden und Anlagen. Neubauten, Umbauten und Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen sowie die Wiederherstellung von baulichen Anlagen sind so auszuführen, dass das Erscheinungsbild des vorhandenen Straßenraumes nicht gestört wird. Der Maßstab der bestehenden historischen Gebäude ist zu erhalten. Dazu sollen Wände, Fenster, Schaufenster, Türen und Tore in der Größe, den Maßstabsverhältnissen, der formalen Gestaltung und dem Material dem Bauwerk und dem Straßenbild angepasst werden. Über den Markt Zellingen wird eine kostenlose städtebauliche und baugestalterische Beratung angeboten. Ihre Inanspruchnahme wird vor der jeweiligen Erneuerungsplanung dringend empfohlen. Historisches Luftbild aus: “Denkmäler in Bayern, Unterfranken” 12 §3 BAUKÖRPER / BAUMASSE Die überwiegende ortstypische Bauweise ist an den Straßenzeilen und Plätzen einzuhalten. Neu im Ortsbild in Erscheinung tretende Baukörper dürfen in der Baumasse (Länge, Breite, Höhe), sowie in Gliederung und Gesamtumfang nicht wesentlich von den vorhandenen abweichen. Bei Umbauten sind Firstrichtung und Dachneigung, sowie Trauf- und Firsthöhe beizubehalten; bei Neubauten sind sie der in der Umgebung vorhandenen Bebauung anzugleichen. §4 DÄCHER / DACHAUFBAUTEN 4.1 Dachform / Dachdeckung / Details Zulässig sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 47° bis 56°. Flachdächer, welche vom Straßenraum einsichtig sind, sind unzulässig. Flachdächer oder flachgeneigte Dächer (Pultdächer) sind bei Hinter- und Nebengebäuden zulässig. Tonbiberschwanzdach Die Dacheindeckung der Sattel- und Pultdächer hat in ziegelrotem Material zu erfolgen (Ausnahme: Sonderbauten wie Kirche, Turm u.ä. mit Naturschiefer - oder Gauben und untergeordnete Dächer in Kupfer- oder Zinkblech). Vorzugsweise sollen Tonbiber- oder Tonfalzziegel verwendet werden. Die Ortgänge sind mit Ortbrett bzw. Zahnleiste auszuführen. Dachflächengleiche Fensteröffnungen (Dachliegefenster) sind, soweit sie vom öffentlichen Straßenraum sichtbar sind, nicht erlaubt; in nicht direkt einzusehenden Dachbereichen können Dachflächenfenster im Sparrenabstand eingebaut werden. Dachliegefenster an Baudenkmälern sind grundsätzlich mit der Unteren Denkmalschutzbehöde abzustimmen. Tonfalzziegeldach 13 Die folgenden Skizzen sind Teil der Satzung. Zwerchhausproportion Gaubenproportion Dachdämmungen bei Altbauten sind sparrengleich oder unter den Sparren einzubauen. Der Dachüberstand an Traufe sowie Ortgang darf 40 cm nicht überschreiten (ohne Rinne). Dachaufbauten sind entweder als Zwerchhäuser oder als Einzelgauben zulässig, Einzelgauben jedoch nur in Form von Schleppgauben oder Satteldachgauben. Seitlich abgeschrägte Gauben sind unzulässig. Bei Scheunenausbauten sind nur Zwerchhäuser (1 Stück pro Dachfläche) und Schleppgauben zulässig. Gaubenbänder sind nur als Lüftungsgauben in Nebengebäuden und Scheunen zulässig. Schleppgaube 4.2 Drempel (Kniestock) Drempel an straßenseitigen Wohnhäusern sind unzulässig (Sparrenwiderlager bis zu einer Höhe von 40 cm sind zulässig). Bei Scheunenersatzgebäuden sind Drempel über dem Erdgeschoss bis zu einer Gesamtwandhöhe von 4.00 m zulässig. Satteldachgaube 14 §5 FASSADENMATERIALIEN 5.1 Fachwerk Fachwerkfassaden sind, soweit es sich um Sichtfachwerk handelt, freizulegen. Die Farbgestaltung und Oberflächenbehandlung ist mit der Marktverwaltung, der Denkmalfachbehörde (bzw. den Sanierungsorganen) abzusprechen. Grundsätzlich sollte sich die Fachwerkfarbgebung am historischen Befund orientieren. Unzulässige Materialien: a) Kunstschiefer und Faserzementplatten b) Fliesen c) Kunststoffverkleidungen d) Metallverkleidungen e) Kunststeinverkleidungen f) Scheinfachwerk Alle Holzverbindungen an Außenfassaden sind zimmermannsmäßig herzustellen. Vorhandene Inschriften und Schnitzwerke sind textlich und figürlich und in der Art der Ausführung zu erhalten. 5.2 Massive Außenwände Massive Außenwände sind mit glatt verriebenem, mineralischem Material zu verputzen. Sandstein- oder Muschelkalkfassaden sowie Fenster- und Türgewände aus Naturstein, sind zu erhalten. 5.3 Energetische Aufwertung Zur energetischen Aufwertung von Altbauten wird empfohlen, ein Energieberatungsunternehmen einzuschalten (Kosten sind förderfähig). Der empfohlene Maßnahmekatalog zur Energieeinsparung ist mit der Gemeindeverwaltung bzw. dem eingesetzten Gestaltungsberater abzustimmen. 15 §6 FENSTER 6.1 Schaufenster Fensteröffnungen für Ladenfenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Die Anordnung der Ladenfenster soll sich konstruktiv und optisch auf die darüberliegende Fassade beziehen. Die einzelnen Öffnungsbreiten von Schaufenstern sollen einen Abstand von 3,00 m nicht überschreiten. Bei einer Reihung von Schaufenstern sind dazwischengelagerte Massivstützen einzubauen. Schaufensterrahmen dürfen nur in Holz oder dunkel behandeltem Metall ausgeführt werden. Alle einzelnen Schaufenster dürfen nur im Format eines Hochrechtecks oder Quadrats ausgeführt werden. 6.2 Wohnhausfenster Schaufenster im historischen Kontext Zeitgemäße Holzfenster nach historischem Vorbild 6.2.1 Fenster in Altbauten vor 1945 In Altbauten vor 1945 sind ausnahmslos Holzfensterkonstruktionen zulässig. Fenster mit einer Öffnungsbreite von mehr als 70 cm sind als zweiflügelige Holzfensterkonstruktion auszuführen. Bei einer Öffnungsbreite von unter 70 cm können einflügelige Fenster eingesetzt werden. Alle vom öffentlichen Straßenraum sichtbaren Fenster in historischen Gebäuden sollen in "echte", glasteilende Sprossung eingeteilt werden (Holz- oder Bleisprossung), es sei denn, die historisch begründbare Vorlage zeigt andere Ausführungsarten. Bei Scheunenumbauten sind historisierende Sprossungen unzulässig. 6.2.2 Fenster in Neubauten In Neubauten nach 1945 sind Holzfensterkonstruktionen sowie Kunststofffenster zulässig. Fensterformate in Neubauten sind in hochrechteckiger Form einzubauen. Liegende Fensterformate sind unzulässig. 16 6.2.3 Fenster in Fachwerkgebäuden In Fachwerkgebäuden sind die Fenster außenbündig einzubauen und mit einem Deckbrett außenseitig abzudecken. 6.2.4 Scheinsprossungen Eingeschlossene oder abnehmbare Sprossungen sind nicht zulässig. 6.2.5 Holzfenster Mit Ausnahme von Scheunenumbauten sind alle Holzfenster deckend, in heller Farbe zu streichen. Nur in begründeten Ausnahmen können auch naturbelassene Fenster eingesetzt werden. 3-flügeliges Holzfenster "Galgenfenster" ohne und mit Sprosseneinteilung Die folgenden Skizzen sind Teil der Satzung: 1-flgl. Fenster 2-flgl. Fenster 3-flgl. Fenster 17 §7 TÜREN Alte Hauseingangstüren sind nach Möglichkeit zu erhalten. Neue Hauseingangstüren sind nur als Holztüren zulässig - ausgenommen Ladeneingangstüren; diese können auch in Metall, farbig beschichtet gestaltet werden. §8 FENSTERLÄDEN / ROLLLÄDEN 8.1 Fensterläden / Rollläden An Fachwerkgebäuden sind nur Klapp- oder Schiebeläden aus Holz oder Metall zulässig, Rollläden sind hier unzulässig. Historische Tür-/Toranlage zeitgemäße Holzeingangstüre An anderen Gebäuden sind Rollläden zulässig, wenn die Rollladenkästen und die seitlichen Führungsschienen von außen nicht sichtbar sind (einputzen). Klapp- und Schiebeläden aus Holz oder Metall sind ebenfalls möglich. §9 TREPPEN / ARKADEN / BALKONE / LOGGIEN 9.1 Treppenanlagen Treppenanlagen vor Hauseingängen an öffentlichen Verkehrsflächen sind in heimischem Naturstein oder Natursteinverkleidung auszuführen (Sandstein). Betonsteinstufen mit eingefärbten Oberflächen sind ebenfalls zulässig (nicht an Kulturdenkmälern). Klappläden aus Holz 18 Sandsteinstufen 9.2 Arkaden / Fassadenrücksprünge Arkaden und ähnliche Fassadenrücksprünge sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. 9.3 Balkone / Loggien / Auskragungen Balkone, massive Kragplatten und Loggien dürfen an der Straßenseite nicht angebracht / eingebaut werden. 9.4 Vordächer Vordächer mit Kunststoffabdeckungen sind im Straßenbereich unzulässig. § 10 ANTENNEN / SONNENKOLLEKTOREN / FOTOVOLTAIKANLAGEN 10.1 Antennen Antennen sind nur an den nicht einsehbaren Fassadenteilen zulässig. Bei der Montage auf dem Dach sollen diese an der straßenabgewandten Seite des Daches, vorzugsweise unter der Dachfläche, angebracht werden. Parabolantennen sind farblich dem baulichen Hintergrund des Daches anzupassen, aufgedruckte Werbung ist unzulässig. Parabolantennen an der Straßenfront sind unzulässig. 10.2 Sonnenkollektoren, Solarzellen, Fotovoltaikanlagen Sonnenkollektoren, Solarzellen und Fotovoltaikanlagen sind generell nur an der straßenabgewandten Seite des Daches zulässig. Bei giebelständig zur Straße orientierten Gebäuden sind Kollektoren mit einem Mindestabstand von 4 m vom Ortgang zu installieren. Ausnahmen bedürfen einer Einzelentscheidung über Beantragung bei der Marktverwaltung. Vordächer mit Glasabdeckung 19 § 11 FREIFLÄCHENGESTALTUNG / MAUERN 11.1 Freiflächen Oberflächenversiegelungen durch Asphalt oder Beton sind unzulässig. Hofflächen sind mit heimischem Natursteinmaterial (Muschelkalk od. heller Granit) oder mit Betonsteinpflaster in Muschelkalkfarbe zu pflastern. Wassergebundene Flächen sind erwünscht (feinkörniger Kies oder Split). 11.2 Mauern Die Errichtung von neuen Mauern sowie Umbau- und Instandsetzungsarbeiten an bestehenden Mauern sind in heimischem Naturstein oder grob verputzten (Kellenwurf) industriellen Steinen auszuführen; Klinkermauern oder eine Mauerverkleidung mit Fliesen sind unzulässig. Mauern sind mit Natursteinplatten aus heimischem Material, mit Ziegeln oder Zinkblech abzudecken. (Ausnahme: Natursteinmauern mit gemauerter Mauerkrone.) Muschelkalkpflaster Sandsteinmauer §12 TORE / ZÄUNE 12.1 Bestehende Hoftoranlagen Bestehende Hoftoranlagen und Torhäuser sind zu erhalten bzw. instandzusetzen. Torhäuser sind mit Tonziegeln oder Zinkblech einzudecken. 12.2 Neue Hoftoranlagen Neue Hoftoranlagen und Torhäuser (Auswechslung) sind der ursprünglichen Gestalt nachzuempfinden. typisches Hoftor mit “Springer” (Türe) 20 12.3 Hoftore Hoftore sind in Holz oder Holz-Stahlkonstruktion auszuführen und geschlossen zu verschalen. 12.4 Schmiedeeiserne Tore Schmiedeeiserne Tore sind nach Absprache mit dem Gemeindebauamt zulässig. 12.5 Zäune Zäune um Gärten sind ausschließlich als Holz-Stakentenzäune oder Metallstabgitter-/Drahtzäune auszuführen. Höhe maximal 1,40 m. Kunststoffzäune sind unzulässig. § 13 WERBEANLAGEN Holzstaketenzaun um den Garten Im Geltungsbereich dieser Satzung sind Werbeanlagen auch unter 1 m² baugenehmigungspflichtig. Dies gilt nicht für Praxisschilder und ähnliches bis zu einer Größe von 0,2 m². Werbeanlagen, die parallel zur Außenwand angebracht werden, dürfen eine zusammenhängende Fläche von 1,20 m² und eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten. Sie dürfen höchstens ein Drittel der Breite der Hauswand einnehmen. Auskragende Werbeanlagen dürfen eine zusammenhängende Fläche von insgesamt 0,7 m² nicht überschreiten. Anlagen der Außenwerbung dürfen nur unterhalb der Höhe der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden. An Einfriedungen, Türen, Toren, Dächern, über Dach und zwischen Gebäuden dürfen keine Werbeanlagen installiert werden. formschöner Ausleger 21 Die Anlagen der Außenwerbung (Art. 8 BayBO) müssen sich nach Umfang, Anordnung, Werkstoff, Farbe und Gestaltung den Bauwerken unterordnen und dürfen wesentliche Bauglieder nicht verdecken oder überschneiden. Unzulässig sind insbesondere: 1. die regellose Anordnung 2. die störende Häufung 3. die Verwendung greller Farben, insbesondere Signalfarben sowie Tagesleuchtfarben Das Anbringen und Aufstellen von Schaukästen an den von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbaren Außenwänden ist im Einzelfall zu prüfen. Als Außenwände gelten dabei nicht Eingangsnischen. In Form von Blinklicht, laufenden Schriftbändern, sowie im Wechsel oder in Stufen schaltbaren Anlagen und sich bewegenden Konstruktionen dürfen Außenwerbungen nicht ausgeführt werden. Es sind nur blendungsfreie Lichtquellen zugelassen. aufgemalte Wandwerbung Firmenaufschriften sind vorzugsweise mit auf der Wandfläche aufgesetzten Buchstaben aus Metall oder Holz oder mit aufgemalten Buchstaben auszuführen. Dabei ist die Farbgebung auf die Umgebung abzustimmen. Vertikale oder schräge Anordnung der Buchstaben ist unzulässig. Fahnenschilder (Ausleger) dürfen Durchblicke auf wertvolle Baudenkmale und Plätze nicht beeinträchtigen. Sie sind handwerklich zu gestalten und müssen sich dem Bauwerk und der Umgebung harmonisch einfügen. Leuchtschilder (Voll-Transparente) sind unzulässig. Ausleger nach historischem Vorbild 22 § 14 ABSTÄNDE / ABSTANDSFLÄCHEN § 16 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Soweit im Geltungsbereich dieser Satzung die bestehende Bebauung Traufgassen oder sonstige Hauszwischenräume zwischen einzelnen Gebäuden aufweist, die geringer sind als nach Art. 6 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 Ziff. 6 BayBO erforderlich, werden die Maße dieser Abstandsflächen als reduzierte Abstandsflächen festgesetzt. Dies gilt auch für Abstandsflächen bei Gebäuden, die sich an Verkehrsflächen gegenüberliegen sowie für Abstandsflächen zwischen Gebäuden sowie baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen mit Wirkungen wie Gebäude. Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 79.1 BayBO mit einer Geldbuße bis 5.000,- Euro belegt werden. § 17 INKRAFTTRETEN Diese Satzung sowie die Abstandsflächenfestsetzung (§ 14) tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. § 15 ABWEICHUNGEN / BEFREIUNGEN Von den Bestimmungen dieser Satzung können Abweichungen zugelassen werden, wenn sie der Generalklausel dieser Satzung dem Sinne nach entsprechen und wenn sie nach Art. 63 BayBO unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen, insbesondere des Denkmalschutzes vereinbar sind. Zellingen im Oktober 2013 Dr. Wieland Gsell 1.Bürgermeister In allen Fällen sind Abweichungen von dieser Satzung zu begründen. 23 ANLAGE 2 24 DENKMALLISTE (alt) ANLAGE 2 25 26 geboren wurde. Der Bezug des Kindergeldes ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Familienkasse nachzuweisen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Bezugsfertigkeit des geförderten Objektes. Auf Antrag kann ein Vorschuss bis 50 % des voraussichtlichen Förderbetrages bei Rohbaufertigstellung ausgezahlt werden. Die Rohbaufertigstellung liegt vor, wenn die Außenwände und das Dach einschließlich Dacheindeckung fertig gestellt sind. ANLAGE 3 Gemeindliches Sonderförderprogramm zur Förderung baulicher Maßnahmen zur Stärkung der Innenentwicklung im Wohn- und Geschäftsbereich In Ergänzung der Förderung privater Maßnahmen in der Altortsanierung im Ortsteil Zellingen durch die Regierung von Unterfranken bzw. die Dorferneuerung im Ortsteil Retzbach durch das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken erlässt der Markt Zellingen folgendes (2) Abbruch Die Bezuschussung eines Abbruches ist gekoppelt an den Neubau bzw. die Sanierung eines Wohn-und/oder Geschäftshauses auf dem gleichen Buchgrundstück. Bei Grundstücken, die aufgrund ihrer geringen Größe nicht selbständig bebaut werden können, gilt als Grundstück in diesem Sinn die gemeinsam zur Bebauung vorgesehenen, als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden Buchgrundstücke. Für den Abbruch eines Gebäudes beträgt die Förderung 30 % der durch Originalrechnungen nachgewiesenen Kosten, maximal 5.000 € je Grundstück. Der Zuschuss für den Abbruch wird neben dem Zuschuss für einen Neubau (Abs. 1) gewährt. Die Auszahlung des Zuschusses für den Abbruch erfolgt nach durchgeführtem Abbruch. Voraussetzung für die Auszahlung ist die Vorlage der bestandskräftigen Baugenehmigung für den Ersatzbau, es sei denn, die Gemeinde verlangt aus städtebaulichen Gründen zur Schaffung von Freiflächen den Verzicht auf einen Ersatzbau. Gemeindliches Sonderförderprogramm: § 1 Fördergebiet Der Markt Zellingen gewährt für den Neubau und für Erhaltungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen privater Wohn- und/oder Geschäftshäuser Zuschüsse a) im räumlichen Geltungsbereich der Altortsanierung im Ortsteil Zellingen (Lageplan, Anlage 1), b) im räumlichen Geltungsbereich der Dorferneuerung im Ortsteil Retzbach (Lageplan, Anlage 2) c) im Altortbereich des Ortsteiles Duttenbrunn (Lageplan, Anlage 3) d) für Gebäude außerhalb der unter a) bis c) beschriebenen Gebiete, wenn die Baufertigstellung vor dem 01.01.1961 erfolgte. (3) Sanierung Die Förderung der Sanierung eines bestehenden Gebäudes erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: Das zu fördernde Gebäude liegt im Geltungsbereich dieser Satzung (§ 1 a) bis c)) bzw. das bestehende Gebäude muss vor dem 01.01.1961 fertig gestellt worden sein (§ 1 d). Die Förderhöhe beträgt 10 % der förderfähigen Kosten, maximal 20.000 € je Grundstück. Befinden sich auf einem Grundstück mehre re förderfähige Objekte, gilt der Förderhöchstbetrag von 20.000 € für jedes förderfähige Objekt. Die Investitionen sind durch Originalrechnungen und Zahlungsbelege nachzuweisen. Eigenleistungen werden nicht gefördert. Materialkosten, die Kosten aller notwendigen Entsorgungen, die Kosten der für den Abbruch evtl. notwendigen Statik, das Architektenhonorar sowie etwaige Gebühren (Baugenehmigungsgebühr des Landratsamts, Gebühren der Gemeinde für Gerüststellung etc) werden auf Nachweis gefördert. Im Übrigen gilt die kinderbezogene Förderung entsprechend. § 2 Förderfähige Maßnahmen und Förderhöhe (1) Neubau Für den Bau eines neuen Wohn- und/oder Geschäftshauses auf einem unbebauten erschlossenen Grundstück im Fördergebiet (§ 1 a) bis c) erhält der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte eine Förderung von 50,00 € je m² neu errichteter Geschossfläche im Sinne des § 20 Abs. 3 BauNVO 1990, maximal 10.000 € je Grundstück. Der Förderbetrag erhöht sich pro Kind um 2.000 €, jedoch höchstens um 6.000 €. Als Kinder in diesem Sinn gelten Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht, längstens jedoch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, und wenn das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung mit den Förderberechtigten im geförderten Objekt wohnt. Die kinderbezogene Förderung ist rückwirkend möglich, wenn das Kind spätestes drei Jahre nach Bezugsfertigkeit des geförderten Objektes 27 (4) Im Einzelnen sind förderfähig: Abbrüche Alle von außen sichtbaren Gewerke (zimmermannsmäßige Dachkonstruktion, Dacheindeckung einschließlich Dachdämmung, Gauben, Fassade einschließlich Fassadendämmung, Fenster, Türen). Heizungsinstallation Erneuerung der Haustechnik (Elektro, Sanitär) Trockenlegungsarbeiten Umnutzung von Nebengebäuden (Ställe, Scheunen, Garagen) zu Wohn- und/oder gewerblichen Zwecken Außenanlagen (Laub- und Obstbäume, Weg-/Hofbefestigungen bis 100 m², Hoftore, Zäune, Natursteinmauern) Die Festsetzungen der Gestaltungssatzung sind einzuhalten. Bei Abschluss der Baumaßnahme bzw. Teilbaumaßnahme sind für alle geförderten Maßnahmen Zahlungsnachweise beim Markt Zellingen vorzulegen. Bei Eigenleistungen sind nur die Materialkosten auf Nachweis förderfähig. Nach Abschluss der Neubau-, Abbruch- bzw. Sanierungsmaßnahme erfolgt eine Überprüfung durch den örtlich bestellten städtebaulichen Berater des Marktes Zellingen. Diese ist durch ein Protokoll des städtebaulichen Beraters nachzuweisen. Die durchgeführte Maßnahme ist fotografisch und zeitlich zu dokumentieren. Eigenleistungen sind durch ein Bautagebuch zeitlich zu dokumentieren § 4 Rückforderung und Verzinsung (5) Bagatellgrenze Die förderfähigen Mindestinvestitionen müssen 20.000 € betragen. Die Mindestförderung beläuft sich auf 2.000 €. Für Außenanlagen im Sinne des Abs. 4 müssen die Mindestinvestitionen 5.000 € betragen. Die Mindestförderung für Außenanlagen beträgt 500 €. Der Förderbetrag ist zurück zu erstatten, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Bewilligung der Förderung durch die Gemeinde die Baumaßnahme oder Teilbaumaßnahme vollständig durchgeführt ist. Der zurück zu erstattende Betrag ist mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Auf eine dingliche Sicherung wird verzichtet. Vor einer Auszahlung bzw. Teilauszahlung ist ein Finanzierungsplan vorzulegen. (6) Vorsteuerabzugsberechtigung Ist der Förderberechtigte vorsteuerabzugsberechtigt, gelten die Nettobeträge der Bau- bzw. Abbruchkosten als Berechnungsgrundlage. § 5 Kein Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Förderungen sind nur im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel möglich. Die Förderung nach diesem Programm ist gegenüber staatlichen Förderprogrammen (z. B. sozialer Wohnungsbau) nachrangig. Auf besondere steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten gem. § 7 i und § 7 h Einkommensteuergesetz wird verwiesen. § 3 Förderkriterien Die beabsichtigte Neubau-, Abbruch- bzw. Sanierungsmaßnahme muss vorab mit dem durch den Markt Zellingen bestellten städtebaulichen Berater abgestimmt und durch Vorlage eines Protokolls des städtebaulichen Beraters nachgewiesen werden. Vor Bewilligung einer Förderung darf mit der Maßnahme noch nicht begonnen werden. Fördergrundlage ist der schriftliche Nachweis aller erforderlichen Genehmigungen (z. B. bestandskräftige Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Erlaubnis; Sicherstellung der Erschließung). Grundlage der Förderung ist die Vorlage der Kostenschätzung durch den Architekten gem. DIN 276 oder von mindestens zwei schriftlichen Angeboten für alle zur Förderung beantragten Gewerke beim Markt Zellingen. Wird die Sanierung in mehreren Abschnitten ausgeführt, muss die Gesamtmaßnahme in fünf Jahren nach Bewilligung der Förderung durch die Gemeinde abgeschlossen sein. Hierzu ist ein Zeitplan und ein Nachweis der Gesamtfinanzierung vorzulegen. Teilauszahlungen sind nach Abschluss jeder Teilbaumaßnahme möglich. § 6 Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft und gilt zunächst bis 31.12.2014. Der Marktrat Zellingen entscheidet rechtzeitig über die Fortgeltung dieser Richtlinie. Für in 2013 bereits abgeschlossene bzw. aktuell laufende Maßnahmen ist eine nachträgliche Förderung möglich, wenn im Übrigen die Fördervoraussetzungen vorliegen. Das Kommunale Förderprogramm im Ortsteil Zellingen im Rahmen der Altortsanierung Zellingen bleibt weiterhin bestehen. Für Antragsteller im räumlichen Geltungsbereich der Altortsanierung Zellingen (§ 1 a) besteht ein Wahlrecht zwischen beiden Förderprogrammen. Eine kumulative Förderung ist nicht möglich. 28