baugestaltungssatzung

Werbung
BAUGESTALTUNGSSATZUNG
R E T Z B A C H
ZELLINGEN / MAIN
Herausgeber:
Markt Zellingen
2013
2
BAUGESTALTUNGSSATZUNG
R E T Z B A C H
ZELLINGEN / MAIN
Herausgeber:
Markt Zellingen
Landkreis Main-Spessart
Verfasser:
Planergruppe HTWW - Aschaffenburg
Oktober 2013
3
Inhaltsverzeichnis
Seite
Retzbacher Impressionen
Zur Gestaltungssatzung
Geschichtliche Entwicklung
4
5
6
Baugestaltungssatzung (Ortssatzung)
Generalklausel
8
§ 1 Geltungsbereich
Karte Geltungsbereich
9
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§10
§11
§12
§13
§14
§15
§16
§17
Allgemeine Anforderungen
Baukörper / Baumasse
Dächer / Dachaufbauten
Fassadenmaterialien
Fenster
Türen
Fensterläden / Sonnenmarkisen
Treppen / Arkaden / Balkone / Loggien
Antennen / Sonnenkollektoren /
Fotovoltaikanlagen
Freiflächengestaltung / Mauern
Tore / Zäune
Werbeanlagen
Abstände / Abstandsflächen
Abweichungen / Befreiungen
Ordnungswidrigkeiten
Inkrafttreten
Anlage 2
Anlage 3
10
11
13
14
16
17
18
19
21
Denkmalgeschützter Gesamtbereich
22
Auszug aus der Denkmalliste
23
Gemeindliches Sonderförderprogramm 25
....
4
RETZBACHER IMPRESSIONEN
5
ZUR GESTALTUNGSSATZUNG
Retzbachs historischer Ortskern ist in seiner, durch das rechts
abgebildete sogenannte “Urkataster” aus der Mitte des
19.Jhdts. belegten, geschlossenen städtebaulichen Grundstruktur bis heute nahezu erhalten geblieben.
Die Abgrenzung des Satzungsgebietes bezieht sich auf diese
Struktur und stellt gleichsam den zentralen Förderbereich des
“Gemeindlichen Sonderförderprogramms” dar.
Durch die Gestaltungssatzung soll dieses städtebauliche und
baukulturelle Erbe gewürdigt und strukturell wie auch in seinem Ortsbildcharakter weiterentwickelt werden.
Die Satzung soll nicht nur gestalterische Missgriffe verhindern, sondern vor allem zu einer positiven Gestaltungspflege
beitragen. Im Sinne nachhaltiger Zukunftsplanung sollen traditionelle und neuzeitliche Qualitäten gefördert und gegenseitig abgestimmt werden. Die Satzung soll Handlungs- und
Rechtssicherheit fördern, sowie die Genehmigungsfähigkeit
vereinfachen.
Nördlich, oberhalb des Mündungsbereiches des Retzbaches
in den Main, erstreckt sich der Siedlungskörper entlang der
ansteigenden Maingasse (heute Hauptstraße) als städtebauliches Rückgrat. Etwa mittig zweigt die ehemalige Kirchgasse
und die Wegebeziehung zum Oberdorf nach Osten ab.
Am höchsten Ort der fränkischen Siedlunganlage erhebt sich
die von Balthasar Neumann entworfene Pfarrkirche.
Die vorherrschende Baustruktur ist der in Franken übliche
Hakenhof mit meist giebelständig zur Straße orientiertem
Wohnhaus und hofabschließender Scheune.
Die ausgeprägte Ortstopographie verleiht der Siedlung dabei
einen besonderen Charme; das prächtige RenaissanceRathaus unterstreicht im Kurvenbereich der Hauptstraße die
städtebauliche Einzigartigkeit.
aus: “Denkmäler in Bayern, Unterfranken”
“Urkataster” aus der Mitte des 19.Jhdts.
6
GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG
An der Einmündung des Retzbaches, ca. 20 km nördlich von
Würzburg, unterhalb der markanten Muschelkalkformation der
Benedictushöhe liegt Retzbach auf einem über dem Mainufer
ansteigenden Landschaftsrücken.
Erstmals wird Retzbach 815 im Zusammenhang mit einem Streit
des Bischofs Wolfger von Würzburg (810 - 832) mit dem fuldischen Abt Ratgar über die Nutznießung des Retzbacher
Klostergutes, welches im Einflussbereich des Klosters Fulda
war, erwähnt.
Typische Reihung fränkischer Hofreithen
1720 wird der jetzige Pfarrhof erbaut; in den Jahren 1736-1738
entstand nach Plänen Balthasar Neumanns die weithin sichtbare Pfarrkirche.
1799 wird die Benedictushöhe durch Pater Benedict Arnold Kloster Neustadt angelegt.
1824 Neubau der Schule
1854 Eröffnung der "Ludwig-Westbahn", somit erhält Retzbach
den Bahnanschluss.
1883-84 wird Retzbach mit Zellingen durch die erste Mainbrücke
verbunden; mehrere Häuser mussten der neuen Brückenstraße
weichen, damit wurde auch der Fährbetrieb eingestellt.
1911 wird die erste Wasserleitung errichtet.
1921 wird Retzbach erstmalig mit elektrischem Strom versorgt.
1939 werden die Schleusen / Staustufen in Erlabrunn und
Himmelstadt in Betrieb genommen; dadurch Aufstauung des
Mains.
Im April 1945 kam es noch zu Kämpfen der Alliierten mit den auf
Retzbacher Höhen Stellung bezogenen deutschen Truppen,
zahlreiche Retzbacher Gebäude wurden zerstört. Ein amerikanischer Panzer beschädigt das sog. "Sandtor" so stark, dass es
abgerissen werden musste (das letzte Tor Retzbachs).
1954 werden weitere Teile des Ortes kanalisiert und die Straßen
neu befestigt.
876 wurden "Cellingen und Retzibach" die Zugehörigkeit an die
fuldische Abtei durch die fränkische Administration bestätigt.
Im Jahre 948 wird das königliche Gut Retzbach durch Otto I. an
das Kloster Hersfeld durch Tausch bestimmt.
Seit 1202 sind Wallfahrten nach Retzbach erwähnt.
Im späten 13. und frühen 14. Jh. wird die Siedlung von extremen
Unwettern und von der Pest heimgesucht.
1317 wird Retzbach den Rienecker Grafen zum Lehen übergeben.
1336 wird die Pfarrei Retzbach in eine Propstei umgewandelt
und dem Kloster Neustadt am Main unterstellt.
Um 1400 wird die Bruderschaft "Maria Retzbach im grünen
Thale" unter dem Titel "Mariae Geburt" gegründet.
Mitte des 15. Jh. wird von extrem guten Weinlesen berichtet;
man hatte Not den Rebensaft in den vorhandenen Fässern
abzufüllen. 1580 wird eine Schule erwähnt, 1586 wird der markante Rathausbau mit seinem prächtigen RenaissanceFachwerk fertiggestellt.
Während des 30-jährigen Krieges, besonders gegen Ende der
Auseinandersetzungen 1646-48 wird Retzbach mehrfach
geplündert. Die Bevölkerung musste großes Leid ertragen.
1697 gründeten die Retzbacher Häcker die "Urbanusbruderschaft" über diese die Urbanusprozession stammt.
7
Ab 1955 werden durch den neuen Ortsbebauungsplan neue
Wohngebiete erschlossen.
Ab 1965 werden die Weinberge im Zuge der allgemeinen
Flurbereinigung neu geordnet.
1967 stürzt das Langhaus der Wallfahrtskapelle ein; direkt
danach erfolgt der Wiederaufbau.
Am 1. Jan. 1975 schließen sich der Markt Retzbach und die
Gemeinde Zellingen zum Markt Zellingen zusammen.
1977 wird die damals den Ort durchquerende B 27 neu asphaltiert; der gesamte Durchgangsverkehr floss durch den historischen Ortskern.
1979 wird die Arbeitnehmerbildungsstätte "Benedictushöhe"
errichtet, damit wird der Bekanntheitsgrad Retzbachs stark
erhöht.
Mit der Einweihung der Ortsumgehung B 27 1996 wird der historische Ortskern stark entlastet. Im Rahmen der Dorferneuerung
wird die alte Trasse im Ort zurückgebaut und gestalterisch aufgewertet.
Die durchgreifende Sanierung des alten Rathauses, verbunden
mit zahlreichen privaten Modernisierungsmaßnahmen läutet die
Wiederentdeckung und -belebung der hochwertigen historischen
Bebauung ein.
Förderung aus der Dorferneuerung, verbunden mit einem, durch
die Gemeinde aufgelegten Zuschussprogramm, sollen auch in
Zukunft die Rückbesinnung auf die örtliche Bebauungsqualität
unterstützen. Es soll Anreiz gegeben werden, die Lebensqualität
des historischen Ortskerns wieder schätzen zu lernen und
dadurch die Funktionsfähigkeit des traditionellen Erbes zu
sichern. Die vorliegende Fibel gibt Gestaltungsempfehlungen
zur Gebäude- und Umfelderneuerung in Alt-Retzbach; sie ist
Grundlage für öffentliche Förderung und soll ein Gefühl für den
Einsatz passender Materialien und
Detailausbildungen erzeugen.
Retzbach
Zellingen
Historische Karte
Lage in der Region (Karte vor Gebietsreform)
8
BAUGESTALTUNGSSATZUNG
Retzbach (Markt Zellingen)
Baugestaltungssatzung für die äußere Gestaltung und Unterhaltung baulicher Anlagen, Freianlagen sowie der Außenwerbung und über Abstände und Abstandsflächen für den
Bereich des historischen Ortszentrums von Retzbach.
Zur Erhaltung und Pflege der Bausubstanz des
Ortskernbereiches, dem in geschichtlicher, baugeschichtlicher,
künstlerischer und städtebaulicher Hinsicht besondere
Bedeutung zukommt hat der Marktrat in seiner Sitzung am
.............. auf Grund Art. 81 Abs. 1, 2, 5 und 6 BayBO nachfolgende Satzung beschlossen.
GENERALKLAUSEL
Der historische Ortskern von Retzbach mit seinem weitestgehend unzerstört gebliebenen, städtebaulichen Zusammenhang
soll geschützt werden.
Die Erhaltung und Pflege der Gebäude, Nebenanlagen und
Freiflächen des Ortskernes ist für die gemeindlichen
Körperschaften und für die Bürger der Marktgemeinde eine
besondere Verpflichtung.
Historische Postkarte
9
§1
GELTUNGSBEREICH
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in einer unmaßstäblichen Karte durch eine rote Linie dargestellt. Die Karte ist als
Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieser Satzung.
Baudenkmäler im Sinne des Bayer. Denkmalschutzgesetzes
sind in der Anlage 2 beschrieben.
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle baulichen Maßnahmen:
- Genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige
Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung, Instandsetzung und -haltung von baulichen Anlagen oder von Teilen
baulicher Anlagen,
- genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige
Errichtung und Änderung von Werbeanlagen nach Art. 62 und
63 Abs. 1, Nr.11, BayBO,
- anzeigepflichtigen und nicht anzeigepflichtigen Abbruch bzw.
die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen nach Art. 65 BayBO,
- die Gestaltung der privaten Freiflächen mit Mauern und
Einfriedungen.
Die gestalterische und substanzielle Erhaltung der gründerzeitlichen Ortserweiterung ist neben der Pflege des spätmittelalterlich
geprägten Dorfkerns von öffentlichem Interesse.
Höherrangiges Recht wie Planungs- und Baurecht,
Denkmalschutz und andere Bestimmungen bleiben von dieser
Satzung unberührt.
10
GELTUNGSBEREICH
11
ANLAGE 1
§2
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
Alle baulichen Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung müssen sich nach Größe und Umriss, nach Bauart und Baustoff,
nach Maßstab, Form und Farbgebung, in der Dachgestaltung
und der Behandlung der Außenhaut in das Ortsbild einfügen.
Dies gilt für Neubauten ebenso wie für Veränderungen und
Ausbesserungsarbeiten an bestehenden Gebäuden und
Anlagen.
Neubauten, Umbauten und Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen sowie die Wiederherstellung von baulichen
Anlagen sind so auszuführen, dass das Erscheinungsbild des
vorhandenen Straßenraumes nicht gestört wird.
Der Maßstab der bestehenden historischen Gebäude ist zu
erhalten. Dazu sollen Wände, Fenster, Schaufenster, Türen und
Tore in der Größe, den Maßstabsverhältnissen, der formalen
Gestaltung und dem Material dem Bauwerk und dem
Straßenbild angepasst werden.
Über den Markt Zellingen wird eine kostenlose städtebauliche
und baugestalterische Beratung angeboten.
Ihre Inanspruchnahme wird vor der jeweiligen Erneuerungsplanung dringend empfohlen.
Historisches Luftbild aus: “Denkmäler in Bayern, Unterfranken”
12
§3
BAUKÖRPER / BAUMASSE
Die überwiegende ortstypische Bauweise ist an den Straßenzeilen und Plätzen einzuhalten.
Neu im Ortsbild in Erscheinung tretende Baukörper dürfen in der
Baumasse (Länge, Breite, Höhe), sowie in Gliederung und
Gesamtumfang nicht wesentlich von den vorhandenen abweichen. Bei Umbauten sind Firstrichtung und Dachneigung, sowie
Trauf- und Firsthöhe beizubehalten; bei Neubauten sind sie der
in der Umgebung vorhandenen Bebauung anzugleichen.
§4
DÄCHER / DACHAUFBAUTEN
4.1 Dachform / Dachdeckung / Details
Zulässig sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 47°
bis 56°.
Flachdächer, welche vom Straßenraum einsichtig sind, sind
unzulässig. Flachdächer oder flachgeneigte Dächer (Pultdächer)
sind bei Hinter- und Nebengebäuden zulässig.
Tonbiberschwanzdach
Die Dacheindeckung der Sattel- und Pultdächer hat in ziegelrotem Material zu erfolgen (Ausnahme: Sonderbauten wie Kirche,
Turm u.ä. mit Naturschiefer - oder Gauben und untergeordnete
Dächer in Kupfer- oder Zinkblech). Vorzugsweise sollen
Tonbiber- oder Tonfalzziegel verwendet werden.
Die Ortgänge sind mit Ortbrett bzw. Zahnleiste auszuführen.
Dachflächengleiche Fensteröffnungen (Dachliegefenster) sind,
soweit sie vom öffentlichen Straßenraum sichtbar sind, nicht
erlaubt; in nicht direkt einzusehenden Dachbereichen können
Dachflächenfenster im Sparrenabstand eingebaut werden.
Dachliegefenster an Baudenkmälern sind grundsätzlich mit der
Unteren Denkmalschutzbehöde abzustimmen.
Tonfalzziegeldach
13
Die folgenden Skizzen sind Teil der Satzung.
Zwerchhausproportion
Gaubenproportion
Dachdämmungen bei Altbauten sind sparrengleich oder unter
den Sparren einzubauen.
Der Dachüberstand an Traufe sowie Ortgang darf 40 cm nicht
überschreiten (ohne Rinne).
Dachaufbauten sind entweder als Zwerchhäuser oder als
Einzelgauben zulässig, Einzelgauben jedoch nur in Form von
Schleppgauben oder Satteldachgauben.
Seitlich abgeschrägte Gauben sind unzulässig.
Bei Scheunenausbauten sind nur Zwerchhäuser (1 Stück pro
Dachfläche) und Schleppgauben zulässig. Gaubenbänder sind
nur als Lüftungsgauben in Nebengebäuden und Scheunen
zulässig.
Schleppgaube
4.2 Drempel (Kniestock)
Drempel an straßenseitigen Wohnhäusern sind unzulässig
(Sparrenwiderlager bis zu einer Höhe von 40 cm sind zulässig).
Bei Scheunenersatzgebäuden sind Drempel über dem
Erdgeschoss bis zu einer Gesamtwandhöhe von 4.00 m zulässig.
Satteldachgaube
14
§5
FASSADENMATERIALIEN
5.1 Fachwerk
Fachwerkfassaden sind, soweit es sich um Sichtfachwerk handelt, freizulegen. Die Farbgestaltung und Oberflächenbehandlung ist mit der Marktverwaltung, der Denkmalfachbehörde (bzw.
den Sanierungsorganen) abzusprechen.
Grundsätzlich sollte sich die Fachwerkfarbgebung am historischen Befund orientieren.
Unzulässige Materialien:
a)
Kunstschiefer und Faserzementplatten
b)
Fliesen
c)
Kunststoffverkleidungen
d)
Metallverkleidungen
e)
Kunststeinverkleidungen
f)
Scheinfachwerk
Alle Holzverbindungen an Außenfassaden sind zimmermannsmäßig herzustellen.
Vorhandene Inschriften und Schnitzwerke sind textlich und figürlich und in der Art der Ausführung zu erhalten.
5.2 Massive Außenwände
Massive Außenwände sind mit glatt verriebenem, mineralischem
Material zu verputzen. Sandstein- oder Muschelkalkfassaden
sowie Fenster- und Türgewände aus Naturstein, sind zu erhalten.
5.3 Energetische Aufwertung
Zur energetischen Aufwertung von Altbauten wird empfohlen, ein
Energieberatungsunternehmen einzuschalten (Kosten sind förderfähig). Der empfohlene Maßnahmekatalog zur Energieeinsparung ist mit der Gemeindeverwaltung bzw. dem eingesetzten
Gestaltungsberater abzustimmen.
15
§6
FENSTER
6.1 Schaufenster
Fensteröffnungen für Ladenfenster sind nur im Erdgeschoss
zulässig. Die Anordnung der Ladenfenster soll sich konstruktiv
und optisch auf die darüberliegende Fassade beziehen. Die einzelnen Öffnungsbreiten von Schaufenstern sollen einen Abstand
von 3,00 m nicht überschreiten. Bei einer Reihung von Schaufenstern sind dazwischengelagerte Massivstützen einzubauen.
Schaufensterrahmen dürfen nur in Holz oder dunkel behandeltem Metall ausgeführt werden. Alle einzelnen Schaufenster dürfen nur im Format eines Hochrechtecks oder Quadrats ausgeführt werden.
6.2 Wohnhausfenster
Schaufenster im historischen Kontext
Zeitgemäße Holzfenster nach historischem Vorbild
6.2.1 Fenster in Altbauten vor 1945
In Altbauten vor 1945 sind ausnahmslos Holzfensterkonstruktionen zulässig.
Fenster mit einer Öffnungsbreite von mehr als 70 cm sind als
zweiflügelige Holzfensterkonstruktion auszuführen. Bei einer
Öffnungsbreite von unter 70 cm können einflügelige Fenster eingesetzt werden.
Alle vom öffentlichen Straßenraum sichtbaren Fenster in historischen Gebäuden sollen in "echte", glasteilende Sprossung eingeteilt werden (Holz- oder Bleisprossung), es sei denn, die historisch begründbare Vorlage zeigt andere Ausführungsarten.
Bei Scheunenumbauten sind historisierende Sprossungen unzulässig.
6.2.2 Fenster in Neubauten
In Neubauten nach 1945 sind Holzfensterkonstruktionen sowie
Kunststofffenster zulässig. Fensterformate in Neubauten sind in
hochrechteckiger Form einzubauen. Liegende Fensterformate
sind unzulässig.
16
6.2.3 Fenster in Fachwerkgebäuden
In Fachwerkgebäuden sind die Fenster außenbündig einzubauen und mit einem Deckbrett außenseitig abzudecken.
6.2.4 Scheinsprossungen
Eingeschlossene oder abnehmbare Sprossungen sind nicht
zulässig.
6.2.5 Holzfenster
Mit Ausnahme von Scheunenumbauten sind alle Holzfenster
deckend, in heller Farbe zu streichen. Nur in begründeten
Ausnahmen können auch naturbelassene Fenster eingesetzt
werden.
3-flügeliges Holzfenster "Galgenfenster"
ohne und mit Sprosseneinteilung
Die folgenden Skizzen sind Teil der Satzung:
1-flgl. Fenster
2-flgl. Fenster
3-flgl. Fenster
17
§7
TÜREN
Alte Hauseingangstüren sind nach Möglichkeit zu erhalten.
Neue Hauseingangstüren sind nur als Holztüren zulässig - ausgenommen Ladeneingangstüren; diese können auch in Metall,
farbig beschichtet gestaltet werden.
§8
FENSTERLÄDEN / ROLLLÄDEN
8.1 Fensterläden / Rollläden
An Fachwerkgebäuden sind nur Klapp- oder Schiebeläden aus
Holz oder Metall zulässig, Rollläden sind hier unzulässig.
Historische Tür-/Toranlage
zeitgemäße Holzeingangstüre
An anderen Gebäuden sind Rollläden zulässig, wenn die Rollladenkästen und die seitlichen Führungsschienen von außen
nicht sichtbar sind (einputzen). Klapp- und Schiebeläden aus
Holz oder Metall sind ebenfalls möglich.
§9
TREPPEN / ARKADEN / BALKONE / LOGGIEN
9.1 Treppenanlagen
Treppenanlagen vor Hauseingängen an öffentlichen Verkehrsflächen sind in heimischem Naturstein oder Natursteinverkleidung auszuführen (Sandstein).
Betonsteinstufen mit eingefärbten Oberflächen sind ebenfalls
zulässig (nicht an Kulturdenkmälern).
Klappläden aus Holz
18
Sandsteinstufen
9.2 Arkaden / Fassadenrücksprünge
Arkaden und ähnliche Fassadenrücksprünge sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
9.3 Balkone / Loggien / Auskragungen
Balkone, massive Kragplatten und Loggien dürfen an der
Straßenseite nicht angebracht / eingebaut werden.
9.4 Vordächer
Vordächer mit Kunststoffabdeckungen sind im Straßenbereich
unzulässig.
§ 10
ANTENNEN / SONNENKOLLEKTOREN /
FOTOVOLTAIKANLAGEN
10.1 Antennen
Antennen sind nur an den nicht einsehbaren Fassadenteilen
zulässig. Bei der Montage auf dem Dach sollen diese an der
straßenabgewandten Seite des Daches, vorzugsweise unter der
Dachfläche, angebracht werden.
Parabolantennen sind farblich dem baulichen Hintergrund des
Daches anzupassen, aufgedruckte Werbung ist unzulässig.
Parabolantennen an der Straßenfront sind unzulässig.
10.2 Sonnenkollektoren, Solarzellen, Fotovoltaikanlagen
Sonnenkollektoren, Solarzellen und Fotovoltaikanlagen sind
generell nur an der straßenabgewandten Seite des Daches
zulässig. Bei giebelständig zur Straße orientierten Gebäuden
sind Kollektoren mit einem Mindestabstand von 4 m vom
Ortgang zu installieren. Ausnahmen bedürfen einer
Einzelentscheidung über Beantragung bei der Marktverwaltung.
Vordächer mit Glasabdeckung
19
§ 11
FREIFLÄCHENGESTALTUNG / MAUERN
11.1 Freiflächen
Oberflächenversiegelungen durch Asphalt oder Beton sind unzulässig. Hofflächen sind mit heimischem Natursteinmaterial
(Muschelkalk od. heller Granit) oder mit Betonsteinpflaster in
Muschelkalkfarbe zu pflastern. Wassergebundene Flächen sind
erwünscht (feinkörniger Kies oder Split).
11.2 Mauern
Die Errichtung von neuen Mauern sowie Umbau- und Instandsetzungsarbeiten an bestehenden Mauern sind in heimischem
Naturstein oder grob verputzten (Kellenwurf) industriellen
Steinen auszuführen; Klinkermauern oder eine Mauerverkleidung mit Fliesen sind unzulässig.
Mauern sind mit Natursteinplatten aus heimischem Material, mit
Ziegeln oder Zinkblech abzudecken.
(Ausnahme: Natursteinmauern mit gemauerter Mauerkrone.)
Muschelkalkpflaster
Sandsteinmauer
§12
TORE / ZÄUNE
12.1 Bestehende Hoftoranlagen
Bestehende Hoftoranlagen und Torhäuser sind zu erhalten bzw.
instandzusetzen. Torhäuser sind mit Tonziegeln oder Zinkblech
einzudecken.
12.2 Neue Hoftoranlagen
Neue Hoftoranlagen und Torhäuser (Auswechslung) sind der
ursprünglichen Gestalt nachzuempfinden.
typisches Hoftor mit “Springer” (Türe)
20
12.3 Hoftore
Hoftore sind in Holz oder Holz-Stahlkonstruktion auszuführen
und geschlossen zu verschalen.
12.4 Schmiedeeiserne Tore
Schmiedeeiserne Tore sind nach Absprache mit dem
Gemeindebauamt zulässig.
12.5 Zäune
Zäune um Gärten sind ausschließlich als Holz-Stakentenzäune
oder Metallstabgitter-/Drahtzäune auszuführen.
Höhe maximal 1,40 m.
Kunststoffzäune sind unzulässig.
§ 13
WERBEANLAGEN
Holzstaketenzaun um den Garten
Im Geltungsbereich dieser Satzung sind Werbeanlagen auch
unter 1 m² baugenehmigungspflichtig. Dies gilt nicht für
Praxisschilder und ähnliches bis zu einer Größe von 0,2 m².
Werbeanlagen, die parallel zur Außenwand angebracht werden,
dürfen eine zusammenhängende Fläche von 1,20 m² und eine
Höhe von 50 cm nicht überschreiten. Sie dürfen höchstens ein
Drittel der Breite der Hauswand einnehmen.
Auskragende Werbeanlagen dürfen eine zusammenhängende
Fläche von insgesamt 0,7 m² nicht überschreiten.
Anlagen der Außenwerbung dürfen nur unterhalb der Höhe der
Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden. An
Einfriedungen, Türen, Toren, Dächern, über Dach und zwischen
Gebäuden dürfen keine Werbeanlagen installiert werden.
formschöner Ausleger
21
Die Anlagen der Außenwerbung (Art. 8 BayBO) müssen sich
nach Umfang, Anordnung, Werkstoff, Farbe und Gestaltung den
Bauwerken unterordnen und dürfen wesentliche Bauglieder
nicht verdecken oder überschneiden.
Unzulässig sind insbesondere:
1. die regellose Anordnung
2. die störende Häufung
3. die Verwendung greller Farben, insbesondere Signalfarben
sowie Tagesleuchtfarben
Das Anbringen und Aufstellen von Schaukästen an den von
öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbaren Außenwänden ist im
Einzelfall zu prüfen. Als Außenwände gelten dabei nicht
Eingangsnischen.
In Form von Blinklicht, laufenden Schriftbändern, sowie im
Wechsel oder in Stufen schaltbaren Anlagen und sich bewegenden Konstruktionen dürfen Außenwerbungen nicht ausgeführt
werden.
Es sind nur blendungsfreie Lichtquellen zugelassen.
aufgemalte Wandwerbung
Firmenaufschriften sind vorzugsweise mit auf der Wandfläche
aufgesetzten Buchstaben aus Metall oder Holz oder mit aufgemalten Buchstaben auszuführen. Dabei ist die Farbgebung auf
die Umgebung abzustimmen. Vertikale oder schräge Anordnung
der Buchstaben ist unzulässig.
Fahnenschilder (Ausleger) dürfen Durchblicke auf wertvolle
Baudenkmale und Plätze nicht beeinträchtigen. Sie sind handwerklich zu gestalten und müssen sich dem Bauwerk und der
Umgebung harmonisch einfügen.
Leuchtschilder (Voll-Transparente) sind unzulässig.
Ausleger nach historischem Vorbild
22
§ 14
ABSTÄNDE / ABSTANDSFLÄCHEN
§ 16
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Soweit im Geltungsbereich dieser Satzung die bestehende
Bebauung Traufgassen oder sonstige Hauszwischenräume zwischen einzelnen Gebäuden aufweist, die geringer sind als nach
Art. 6 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 Ziff. 6 BayBO erforderlich, werden
die Maße dieser Abstandsflächen als reduzierte Abstandsflächen festgesetzt. Dies gilt auch für Abstandsflächen bei
Gebäuden, die sich an Verkehrsflächen gegenüberliegen sowie
für Abstandsflächen zwischen Gebäuden sowie baulichen
Anlagen und sonstigen Einrichtungen mit Wirkungen wie
Gebäude.
Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung vorsätzlich
oder fahrlässig zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 79.1 BayBO
mit einer Geldbuße bis 5.000,- Euro belegt werden.
§ 17
INKRAFTTRETEN
Diese Satzung sowie die Abstandsflächenfestsetzung (§ 14) tritt
am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 15
ABWEICHUNGEN / BEFREIUNGEN
Von den Bestimmungen dieser Satzung können Abweichungen
zugelassen werden, wenn sie der Generalklausel dieser
Satzung dem Sinne nach entsprechen und wenn sie nach Art. 63
BayBO unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen
und unter Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen mit
den öffentlichen Belangen, insbesondere des Denkmalschutzes
vereinbar sind.
Zellingen im Oktober 2013
Dr. Wieland Gsell
1.Bürgermeister
In allen Fällen sind Abweichungen von dieser Satzung zu
begründen.
23
ANLAGE 2
24
DENKMALLISTE (alt)
ANLAGE 2
25
26
geboren wurde. Der Bezug des Kindergeldes ist durch Vorlage einer
Bescheinigung der Familienkasse nachzuweisen.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Bezugsfertigkeit des geförderten Objektes. Auf Antrag kann ein Vorschuss bis 50 % des voraussichtlichen Förderbetrages bei Rohbaufertigstellung ausgezahlt werden. Die
Rohbaufertigstellung liegt vor, wenn die Außenwände und das Dach einschließlich Dacheindeckung fertig gestellt sind.
ANLAGE 3
Gemeindliches Sonderförderprogramm
zur Förderung baulicher Maßnahmen zur Stärkung der
Innenentwicklung im Wohn- und Geschäftsbereich
In Ergänzung der Förderung privater Maßnahmen in der Altortsanierung
im Ortsteil Zellingen durch die Regierung von Unterfranken bzw. die
Dorferneuerung im Ortsteil Retzbach durch das Amt für Ländliche
Entwicklung Unterfranken erlässt der Markt Zellingen folgendes
(2) Abbruch
Die Bezuschussung eines Abbruches ist gekoppelt an den Neubau bzw.
die Sanierung eines Wohn-und/oder Geschäftshauses auf dem gleichen
Buchgrundstück. Bei Grundstücken, die aufgrund ihrer geringen Größe
nicht selbständig bebaut werden können, gilt als Grundstück in diesem
Sinn die gemeinsam zur Bebauung vorgesehenen, als wirtschaftliche
Einheit zu betrachtenden Buchgrundstücke. Für den Abbruch eines
Gebäudes beträgt die Förderung 30 % der durch Originalrechnungen
nachgewiesenen Kosten, maximal 5.000 € je Grundstück. Der Zuschuss
für den Abbruch wird neben dem Zuschuss für einen Neubau (Abs. 1)
gewährt.
Die Auszahlung des Zuschusses für den Abbruch erfolgt nach durchgeführtem Abbruch. Voraussetzung für die Auszahlung ist die Vorlage der
bestandskräftigen Baugenehmigung für den Ersatzbau, es sei denn, die
Gemeinde verlangt aus städtebaulichen Gründen zur Schaffung von
Freiflächen den Verzicht auf einen Ersatzbau.
Gemeindliches Sonderförderprogramm:
§ 1 Fördergebiet
Der Markt Zellingen gewährt für den Neubau und für Erhaltungs- bzw.
Sanierungsmaßnahmen privater Wohn- und/oder Geschäftshäuser
Zuschüsse
a) im räumlichen Geltungsbereich der Altortsanierung im Ortsteil
Zellingen (Lageplan, Anlage 1),
b) im räumlichen Geltungsbereich der Dorferneuerung im Ortsteil
Retzbach (Lageplan, Anlage 2)
c) im Altortbereich des Ortsteiles Duttenbrunn (Lageplan, Anlage 3)
d) für Gebäude außerhalb der unter a) bis c) beschriebenen Gebiete,
wenn die Baufertigstellung vor dem 01.01.1961 erfolgte.
(3) Sanierung
Die Förderung der Sanierung eines bestehenden Gebäudes erfolgt unter
folgenden Voraussetzungen:
Das zu fördernde Gebäude liegt im Geltungsbereich dieser Satzung
(§ 1 a) bis c)) bzw. das bestehende Gebäude muss vor dem
01.01.1961 fertig gestellt worden sein (§ 1 d).
Die Förderhöhe beträgt 10 % der förderfähigen Kosten, maximal
20.000 € je Grundstück. Befinden sich auf einem Grundstück mehre
re förderfähige Objekte, gilt der Förderhöchstbetrag von 20.000 € für
jedes förderfähige Objekt.
Die Investitionen sind durch Originalrechnungen und Zahlungsbelege
nachzuweisen.
Eigenleistungen werden nicht gefördert. Materialkosten, die Kosten
aller notwendigen Entsorgungen, die Kosten der für den Abbruch evtl.
notwendigen Statik, das Architektenhonorar sowie etwaige Gebühren
(Baugenehmigungsgebühr des Landratsamts, Gebühren der
Gemeinde für Gerüststellung etc) werden auf Nachweis gefördert.
Im Übrigen gilt die kinderbezogene Förderung entsprechend.
§ 2 Förderfähige Maßnahmen und Förderhöhe
(1) Neubau
Für den Bau eines neuen Wohn- und/oder Geschäftshauses auf einem
unbebauten erschlossenen Grundstück im Fördergebiet (§ 1 a) bis c)
erhält der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte eine Förderung von 50,00 €
je m² neu errichteter Geschossfläche im Sinne des § 20 Abs. 3 BauNVO
1990, maximal 10.000 € je Grundstück.
Der Förderbetrag erhöht sich pro Kind um 2.000 €, jedoch höchstens um
6.000 €. Als Kinder in diesem Sinn gelten Kinder, für die Anspruch auf
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht, längstens jedoch
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, und wenn das Kind zum Zeitpunkt der
Antragstellung mit den Förderberechtigten im geförderten Objekt wohnt.
Die kinderbezogene Förderung ist rückwirkend möglich, wenn das Kind
spätestes drei Jahre nach Bezugsfertigkeit des geförderten Objektes
27
(4) Im Einzelnen sind förderfähig:
Abbrüche
Alle von außen sichtbaren Gewerke (zimmermannsmäßige Dachkonstruktion, Dacheindeckung einschließlich Dachdämmung, Gauben,
Fassade einschließlich Fassadendämmung, Fenster, Türen).
Heizungsinstallation
Erneuerung der Haustechnik (Elektro, Sanitär)
Trockenlegungsarbeiten
Umnutzung von Nebengebäuden (Ställe, Scheunen, Garagen) zu
Wohn- und/oder gewerblichen Zwecken
Außenanlagen (Laub- und Obstbäume, Weg-/Hofbefestigungen bis
100 m², Hoftore, Zäune, Natursteinmauern)
Die Festsetzungen der Gestaltungssatzung sind einzuhalten.
Bei Abschluss der Baumaßnahme bzw. Teilbaumaßnahme sind für alle
geförderten Maßnahmen Zahlungsnachweise beim Markt Zellingen vorzulegen.
Bei Eigenleistungen sind nur die Materialkosten auf Nachweis förderfähig.
Nach Abschluss der Neubau-, Abbruch- bzw. Sanierungsmaßnahme
erfolgt eine Überprüfung durch den örtlich bestellten städtebaulichen
Berater des Marktes Zellingen. Diese ist durch ein Protokoll des städtebaulichen Beraters nachzuweisen.
Die durchgeführte Maßnahme ist fotografisch und zeitlich zu dokumentieren. Eigenleistungen sind durch ein Bautagebuch zeitlich zu dokumentieren
§ 4 Rückforderung und Verzinsung
(5) Bagatellgrenze
Die förderfähigen Mindestinvestitionen müssen 20.000 € betragen. Die
Mindestförderung beläuft sich auf 2.000 €.
Für Außenanlagen im Sinne des Abs. 4 müssen die Mindestinvestitionen
5.000 € betragen. Die Mindestförderung für Außenanlagen beträgt 500 €.
Der Förderbetrag ist zurück zu erstatten, wenn nicht innerhalb von fünf
Jahren nach Bewilligung der Förderung durch die Gemeinde die
Baumaßnahme oder Teilbaumaßnahme vollständig durchgeführt ist. Der
zurück zu erstattende Betrag ist mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Auf eine dingliche Sicherung wird verzichtet. Vor einer Auszahlung bzw.
Teilauszahlung ist ein Finanzierungsplan vorzulegen.
(6) Vorsteuerabzugsberechtigung
Ist der Förderberechtigte vorsteuerabzugsberechtigt, gelten die
Nettobeträge der Bau- bzw. Abbruchkosten als Berechnungsgrundlage.
§ 5 Kein Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Förderungen sind nur im
Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel möglich. Die Förderung nach diesem Programm ist gegenüber staatlichen Förderprogrammen (z. B. sozialer Wohnungsbau) nachrangig. Auf besondere steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten gem. § 7 i und § 7 h Einkommensteuergesetz wird verwiesen.
§ 3 Förderkriterien
Die beabsichtigte Neubau-, Abbruch- bzw. Sanierungsmaßnahme muss
vorab mit dem durch den Markt Zellingen bestellten städtebaulichen
Berater abgestimmt und durch Vorlage eines Protokolls des städtebaulichen Beraters nachgewiesen werden.
Vor Bewilligung einer Förderung darf mit der Maßnahme noch nicht
begonnen werden.
Fördergrundlage ist der schriftliche Nachweis aller erforderlichen
Genehmigungen (z. B. bestandskräftige Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Erlaubnis; Sicherstellung der Erschließung).
Grundlage der Förderung ist die Vorlage der Kostenschätzung durch den
Architekten gem. DIN 276 oder von mindestens zwei schriftlichen
Angeboten für alle zur Förderung beantragten Gewerke beim Markt
Zellingen. Wird die Sanierung in mehreren Abschnitten ausgeführt, muss
die Gesamtmaßnahme in fünf Jahren nach Bewilligung der Förderung
durch die Gemeinde abgeschlossen sein. Hierzu ist ein Zeitplan und ein
Nachweis der Gesamtfinanzierung vorzulegen. Teilauszahlungen sind
nach Abschluss jeder Teilbaumaßnahme möglich.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft und gilt
zunächst bis 31.12.2014. Der Marktrat Zellingen entscheidet rechtzeitig
über die Fortgeltung dieser Richtlinie.
Für in 2013 bereits abgeschlossene bzw. aktuell laufende Maßnahmen ist
eine nachträgliche Förderung möglich, wenn im Übrigen die
Fördervoraussetzungen vorliegen.
Das Kommunale Förderprogramm im Ortsteil Zellingen im Rahmen der
Altortsanierung Zellingen bleibt weiterhin bestehen.
Für Antragsteller im räumlichen Geltungsbereich der Altortsanierung
Zellingen (§ 1 a) besteht ein Wahlrecht zwischen beiden Förderprogrammen. Eine kumulative Förderung ist nicht möglich.
28
Herunterladen