Welche Untersuchungsmethoden betreffen die Neuregelung der

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Welche Untersuchungen betreffen die Neuregelung
der Präimplantationsdiagnostik durch §3a
Embryonenschutzgesetz in Deutschland?
GYNDOLOMITI: Fortbildungstage für Gynäkologie und
Geburtshilfe, St. Kassian, Südtirol, 07.02.2014
Franz Geisthövel1, Monika Frommel2
1Centrum
of Gyn. Endokrin. & Reprod. Medizin Freiburg (CERF)
2 Prof. jur. emer. der Universität Kiel
[email protected]
www. kinderwunsch-hormone.de
www.gyn-endo-handbuch
1
Inhalte des Vortrags
-
Tragende Säulen des Embryonenschutzgesetzes
-
Früheste Embryogenese: allgemein
-
Urteil des Bundesgerichtshofs zur 2010
-
§3a ESchG– Präimplantationsgesetz 2011
-
PID-Rechtsverordnungen
-
Zulassung eine PID-Zentrums
-
(PID) Ethikkommission
-
Früheste Embryogenese: speziell
-
Wissenschaftliche Prüfung
-
Fazit: überraschende Auflösung
-
Ausblick
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
Tragende Säulen des deutschen
Embryonenschutzgesetzes (ESchG) von 1991
Previligiertes Hauptziel ist:
Herbeiführung einer Schwangerschaft
„§1 Abs.1 Nr.2: Mit Freiheitsstrafe …wird bestraft, wer es unternimmt, eine Eizelle
zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der
Frau herbeizuführen….“
Unter Wahrung
-des Lebensschutzes und
-der Patientenrechte, d. h. der Rechte der Wunschmutter bzw. des
Wunschelternpaares
Tragende Säulen des deutschen
Embryonenschutzgesetzes (ESchG) von 1991
Definitiv verboten sind:
-Die Entstehung eines „Design-Babies“ (§1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG)
-Die Entstehung eines „Helfer-Babies“ (§1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG)
Selektion eines Embryos durch HLA-Typisierung→Blutstammzellenspende
→
-Die Forschung am Embryo (§2 ESchG)
-Die generelle Geschlechtswahl von Embryonen (§ 3 ESchG)
Zahllose hitzige Debatten in D vor der Erlassung des PID-Gesetzes waren
überflüssig und hätten vermieden werden können, hätte man sich das ESchG
von 1991 genauer angeschaut oder auf die Experten/Expertinnen gehört!!
Physiologie: früheste Embryogenese + Implantation
Tag 5
Tag 3
Tag 1
Embryogenese
2-PN-Zelle
1.Tag (der Kultur)
8-Zell-Furchungsst.
3.Tag
4-Zell-Furchungsst.
2.Tag
Blastozyste
5.Tag
Hatching
6.Tag
Tragende Säulen des deutschen
Embryonenschutzgesetzes (ESchG) von 1991
Definitiv verboten sind:
-Die Kultivierung einer beliebigen Anzahl an 2-Pronuclei (PN)-Oozyten
zu Embryonen (Verbot der Vorratshaltung; § 1 Abs.1 Nr. 5 ESchG)
-Übertragung von Embryonen gegen den Willen der Frau
4 Abs. 1 Nr. 2 ESchG)
(§
Tragende Säulen des deutschen
Embryonenschutzgesetzes (ESchG) von 1991
Wenig bekannt sind:
-Die Frau entscheidet, ob und welcher Embryo ihr eingesetzt wird
Mit Freiheitsstrafe wird bestraft, wer es unternimmt, auf eine Frau ohne deren
Einwilligung einen Embryo zu übertragen“ (§ 4 Abs.1 Nr.2 ESchG)
-Der Arzt darf nicht gegen den Willen der Frau einen Embryo
übertragen
-Es besteht kein Übertragungsgebot für den Arzt
-Es besteht kein Verwerfungsverbot für den Arzt
Ebenso wird bestraft, wer einen in Abs.1 (gemeint ist ein Embryo mit gleicher
Erbinformation) bezeichneten Embryo auf eine Frau überträgt (§6 Abs 2
ESchG)
Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einen durch eine Handlung nach
Absatz 1 (gemeint ist ein Chimären-Embryo) entstandenen Embryo auf eine
Frau zu übertragen (§7 Abs.2 Nr.1)
Tragende Säulen des deutschen
Embryonenschutzgesetzes (ESchG) von 1991
Definitiv erlaubt sind:
-Die Blastozystenkultur
-Die Kryokonservierung von Embryonen/Blastozysten
-Die Embryonenspende.
Tragende Säulen des deutschen
Embryonenschutzgesetzes (ESchG) von 1991
Etabliert ist:
-Die Kultivierung einer individuellen bestimmten Anzahl von 2-PNOozyten zu Embryonen (abhängig von der individuellen
Ausgangssituation des Wunschelternpaares)
= ausgewogene Bilanzierung zwischen
- den Rechten der Frau (Wunschmutter) bzw. der Wunscheltern
- dem Lebensschutz
Bundesgerichtshofsurteil Leipzig 6.7.2010
(5.StR 386/09)
Bundesgerichtshofsurteil Leipzig 6.7.2010
(5.StR 386/09)
Anknüpfungspunkte des BGH-Urteils zum ESchG 1991
§ 3 ESchG
Verbotene Geschlechtswahl
Satz 2
.....Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen
Arzt dazu dient, das Kind vor der Erkrankung an einer
Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlichen
schwerwiegenden geschlechtsgebunden Erberkrankung zu
bewahren....
BGH-Urteil
Bundesgerichtshofsurteil Leipzig 6.7.2010
(5.StR 386/09)
Die nach extrakorporaler Befruchtung beabsichtigte PID
mittels
Blastozystenbiopsie
und
anschließender
Untersuchung
der
entnommenen
pluripotenten*
Throphoblastzellen auf schwere genetische Schäden**
hin begründet keine Strafbarkeit nach § 1 Abs.1 Nr.2
ESchG. Deren Durchführung ist keine nach § 2 Abs.1
ESchG strafbare Verwendung menschlicher Embryonen.
≈ PID an Trophoblastenzellen ist zugelassen
(auf der Basis des ESchGs von 1991)
*§ 8 Abs.1: totipotente Zelle = Embryo
**§ 3 Satz 2: ähnlich schwerwiegende Erberkrankung
§ 1 Abs. 1. Nr.2: Herbeiführung einer Schwangerschaft
§ 2 Abs. 1: Forschungsverbot
PID: BZ (Throphektodermzell) - Biopsie
1.
Laser: Schlitz in die
Zona pellucida
2.
Herniation von
Trophektoderm Zellen (TE)-Zn
4.
Komplettes hatching
(der untersuchten BZ)
Kokkali et al, Hum Reprod, 2007: Marcader et al, HR, 2011
3.
Entnahme von
5 TE
5.
Kryokons. der
BZn
6.
ET der aufgetauten,
nicht betroff. BZ
§ 3a ESchG: Präimplantationsdiagnostikgesetz
§ 3a ESchG: Präimplantationsdiagnostikgesetz:
Entscheidung des Deutschen Bundestags
07.07.2011: Deutscher Bundestag erlässt das PID-Gesetz
§ 3 ESchG 1991/BGH-Urteil 06 07 2010
§3a ESchG = PräimpG
=Änderungsgesetz zum ESchG, das in die
Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Gesundheit (BMG) fällt
Legislative → Exekutive
§ 3a ESchG: Präimplantationsdiagnostikgesetz:
politischer Inkrafttretungsprozess
07.07.2011: Deutscher Bundestag erlässt das PID‐Gesetz
26.09.2011: Zustimmung des Bundesrats 21.11.2011: Unterzeichnung von Bundespräsident Wulff 08.12.2011: Inkrafttreten des Gesetzes
§ 3a ESchG: Präimplantationsdiagnostik
Inhalte
§ 3a ESchG: Präimplantationsdiagnostik
Abs.1
Wer Zellen des Embryos in vitro vor seinem
intrauterinen Transfer genetisch untersucht
(Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
≈Verbot!
!
§ 3a ESchG:
1. Rechtsfertigungsgrund
Abs. 2 Satz 1 (verkürzt)
Besteht auf Grund der genetischen Disposition der
Frau oder des Mannes für deren Nachkommen das
hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit,
handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung
einer Schwangerschaft Zellen des Embryos in vitro vor
dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser
Krankheit untersucht.
→Zulassung für 1. Fallgruppe:
= genetische Untersuchung im engeren Sinne, zum
Schutz der zukünftigen Mutter (Wunschmutter) vor
anstehendem, ihr nicht zumutbarem Leid bei der
Betreuung eines Kindes mit schwerwiegender
(monogenetischer) Erbkrankheit
§ 3a ESchG:
1. Rechtsfertigungsgrund
PID (§3a ESchG) ≈ PND (§218 StGB)
= Vermeidung eines Wertungswiderspruchs
Unterschied:
Die Wunschmutter hat mit § 4 Abs.1 Nr. 2 ESchG einen stärkeren
Rechtsstand als die Mutter beim § 218 StGB (Abbruch ist straffrei,
aber rechtswidrig)!!!
§ 3a ESchG:
2. Rechtsfertigungsgrund
Abs.2 Satz 2 (verkürzt)
Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine PID zur
Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des
Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit
zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.
→Zulassung für 2. Fallgruppe:
=Tot/Fehlgeburt
(keine weitere Spezifizierung!!!)
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
ESchG 1991:
→Zulassung für 3. Fallgruppe:
=Schwangerschaftsversager, Aneuploidiescreening:
Steht zur Diskussion!
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
§ 3a ESchG:
weitere Voraussetzungen (verkürzt)
Abs. 3 Satz 1: Eine Präimplantationsdiagnostik darf
nur
1. nach psychosozialer Beratung,
2. nach Prüfung durch eine Ethikkommission
3. und durch ein für die PID zugelassenem Zentrum
vorgenommen werden.
§ 3a ESchG:
weitere Voraussetzungen (verkürzt)
Abs. 3, Satz 3: Die Bundesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnungen (RV) das Nähere
1.zur Anzahl und die Voraussetzungen für die
Zulassung der Zentren,
2.zur Einrichtung, Zusammensetzung und
Verfahrensweise der Ethikkommission für die PID
3.u.a.
Rechtsverordnung
Rechtsverordnung: Wikipedia
Ob eine Rechtsnorm in einem formellen Gesetz (das vom Parlament beschlossen wurde) oder in einer Verordnung (Gesetz im materiellen Sinn) steht, hat oft (nur) praktische Gründe. Ein parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren dauert fast immer mehrere Monate − manchmal noch länger −, während Verordnungen in der Regel etwas schneller erlassen werden können. Deswegen ist es in vielen Bereichen gängige Praxis, dass der Gesetzgeber Details − vor allem technischer Art und solche des Verwaltungsvollzuges − nicht selbst regelt, sondern die Verwaltung ermächtigt, dies in einer Rechtsverordnung zu tun.
§ 3a ESchG:
weitere Voraussetzungen (verkürzt)
Abs. 4: Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Ab.3.Satz
1 eine PID vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden
~Strafrecht →
Verwaltungsrecht
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
§ 3a ESchG: Präimplantationsdiagnostikgesetz
PID-Verordnungen (PIDV):
politischer Inkrafttretungsprozess
07.07.2011: Deutscher Bundestag erlässt das PID‐Gesetz
26.09.2011: Zustimmung des Bundesrats 21.11.2011: Unterzeichnung von Bundespräsident Wulff 08.12.2011: Inkrafttreten des Gesetzes
11.07.2012: Referentenwurf des BMG zur PIDV 14.11.2012: Bundeskabinett beschließt PIDV 01.02.2013: Zustimmung des Bundesrats zur PIDV
19.02.2013: Bundeskabinett stimmt dem Entw. des BRs zu 21.02.2013: Veröffentlichung (BGBI. IS 323) 01.02.2014: PIDV tritt in Kraft
PID-Verordnung (PIDV):
Zulassung eines PID-Zentrums
§3 Abs. 1 Nr. 2 PIDV
(verkürzt)
„Die PID darf nur in einem Zentrum durchgeführt werden,
dass von der zuständigen Behörde für die Durchführung
der PID zugelassen ist“.
unter § 3 Abs. 5 PIDV
Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
§3a ESchG:
Ethikkommission
Abs. 3, Nr. 2
(verkürzt)
Eine PID darf nur erfolgen, nachdem eine
interdisziplinär
zusammengesetzte
Ethikkommission an den zugelassenen
Zentren
die
Einhaltungen
der
Voraussetzungen
geprüft
und
eine
zustimmende Bewertung abgegeben hat.
PID-Verordnung (PIDV):
§4, Abs. 1 PDIV
(verkürzt)
Die Länder richten die Ethikkommissionen für das PIDVerfahren ein. Dabei können die Länder auch
gemeinsame Ethikkommissionen einrichten.
Zusammensetzung der Ethikkommission
8 Sachverständige
4 Fachrichtung Medizin (außer Ärzten des PID Zentrums)
1 Fachrichtung Ethik
1 Fachrichtung Recht
1 Vertreter zur Wahrnehmung der Interessen von
Patientinnen und Patienten
1 Vertreter zur Wahrnehmung der Interessen der
Selbsthilfe von Behinderten
PID-Verordnung (PIDV)
§6 Abs. 4 PIDV
(verkürzt)
Ethikkommissionen treffen ihre Entscheidung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder
d.h. 6:2
§3a ESchG/PIDVO:
Ethikkommission: kritische Bewertung
Die EK ist nicht beratend, sondern entscheidend tätig, in
einer Frage, die eine höchst persönliche Angelegenheit
betrifft, nämlich die Entscheidungsfreiheit der Frau und
die Reproduktionsfähigkeit des Paares.
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
§3a ESchG/PIDVO:
Ethikkommission: kritische Bewertung
§3a Abs.3 Nr. 2 ESchG/§§ 4-6 PIDVO
- Einschaltung einer Ethikkommission
- zusätzliche Hürden für das Wunschelternpaar:
→ „bürokratischer Marathonlauf“
- bindendes Negativvotum
→ Wertungswiderspruch zur PND!
- Berufungsmöglichkeit bei Negativvotum
→ Verwaltungsklage, einstweilige Verfügung
→sehr ungünstig (praktisch nicht justiziabel) für das
Wunschelternpaar, da es verwaltungsrechtlich
einem Hoheitsträger mit weitreichenden
Befugnissen gegenübersteht:
→ Wertungswiderspruch zur PND
DGGEF JRE, 2011; Briefe an Minister Bahr vom 7.6.2011 u. 19.7.2011
Flach U, Brief an Prof. Rabe vom 8.8.2011
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
PID-Verordnung (PIDV):
Einrichtung der ersten Ethikkommission in D
PID-Verordnung (PIDV):
Satzung der Ethikkommission
Präimplantationsdiagnostik Nord bei der
Ärztekammer Hamburg (Entwurf vom 24.1.2014)
§1 Abs 1 Satzung (verkürzt)
Die Länder Brandenburg, Freie Hansestadt
Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und
Schleswig-Holstein haben gemeinsam eine
Ethikkommission für PID als unselbstständige
Einrichtung bei der Ärztekammer Hamburg
errichtet.
PID-Verordnung (PIDV):
Satzung der Ethikkommission
Präimplantationsdiagnostik Nord bei der
Ärztekammer Hamburg (Entwurf vom 24.1.2014)
§1 Abs 1 Satzung (verkürzt)
Die Länder Brandenburg, Freie Hansestadt
Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und
Schleswig-Holstein haben gemeinsam eine
Ethikkommission für PID als unselbstständige
Einrichtung bei der Ärztekammer Hamburg
errichtet.
1. PID-Zentrum in Hamburg ???
Ein weiteres PID-Zentrum?
2. PID-Zentrum in Hessen ???
Derzeit läuft die Prüfung durch das Ministerium in
Hessen
→zunächst Nachfrage beim BGM (Minister Gröhe)
zu den Aussagen der Publikation
Frommel et al, JRE 2013
§ 3a ESchG/PIDV:
Wissenschaftliche Bewertung
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
§ 3a ESchG/PIDV:
Wissenschaftliche Bewertung:
Fragestellung
Welche Untersuchungen betreffen die
Neuregelung der Präimplantationsdiagnostik
durch §3a Embryonenschutzgesetz?
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
§ 3a ESchG/PIDV:
Wissenschaftliche Bewertung:
Fragestellung
Welche Untersuchungen betreffen die
Neuregelung der Präimplantationsdiagnostik
durch §3a Embryonenschutzgesetz?
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
Blastozyste:
Blastozyste
Prospektive Funktionen
Hardy and Spanos, J Endocrinol 172, 221, 2002
Embryogenese
8- Zell-Furchungsstadium (3. Tag):
Lichtmikroskop
Früheste Emryogenese:
Zell-Differenzierung
8-Z-Fst
14-Z-Fst
Morula
Blastozyste
Epiblast und entspr. Vorläuferzellen → embryonale Stammzellen
Hypoplast und entspr. Vorläuferzellen → Dottersack
Trophektodermzellen → Placenta
entspr. Vorläuferzellen
Zona pellucida
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
Früheste Emryogenese:
Zell-Differenzierung
Totipotenz
Pluripotenz
Zygote
2-Zell-FSt - 4-Z-FSt
8-Z-FSt
BZ: Hypo/Epiblast
BZ: Trophektodermzelle
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endocrin 2013
Hochdifferenziert
Früheste Emryogenese:
Zell-Differenzierung
Totipotenz
Zygote
2-Zell-FSt - 4-Z-FSt
Pluripotenz
Hochdifferenziert
Im 8‐Z‐FSt untersuchte Zellen (Blastomeren) können möglicherweise
noch totipotent sein!!!
8-Z-FSt
BZ: Hypo/Epiblast
BZ: Trophektodermzelle
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
Embryogenese
8- Zell-Furchungsstadium (3. Tag)
Noch totipotente Zelle?
→Hypoblast?
→Epiblast?
→Trophektodermzelle?
§ 3a ESchG:
Definition der zu untersuchenden Zellen
Abs. 2 Satz 1
(verkürzt)
Besteht aufgrund der genetische Disposition der Frau oder
des Mannes für deren Nachkommen das hohe Risiko einer
schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig,
wer
Zellen des Embryos in vitro untersucht
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
Stammzellgesetz:
Begriffsbestimmung von Stammzellen
§ 3 Abs.1
Im Sinne dieses Gesetzes sind Stammzellen alle
menschlichen Zellen, die die Fähigkeit haben, in
entsprechender Umgebung sich selbst durch Zellteilung zu
vermehren, und die sich selbst oder deren Tochterzellen
sich
unter
geeigneten
Bedingungen
zu
Zellen
unterschiedlicher Spezialisierung jedoch nicht zu einem
Individuum
zu
entwickeln
vermögen
(pluripotente
Stammzellen).
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
PIDV:
Begriffsbestimmung
§ 2 Abs.3b
(verkürzt)
Im Sinne dieser Verordnung sind Zellen .. Stammzellen, die
sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten
Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung
jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln vermögen.
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
Präimplantationsdiagnostik (PID):
Blastomerenbiopsie am Embryo:
maternale und paternale Ursachen
PID: Blastomerenbiopsie eines Embryos:
maternale und paternale Ursachen
Embryogenese
8- Zell-Furchungsstadium (3. Tag)
Noch totipotente Zelle?
→Hypoblast?
→Epiblast?
→Trophektodermzelle?
BGH 2010/§ 3 Abs.1 StzG/§ 2 Abs.3b PIDV
Wissenschaftliche Prüfung:
Bedeutung der Zelldifferenzierung
Die Prüfung ergibt, dass sich die Neuregelung entsprechend der
Definition der PIDV nur auf die Untersuchung von
möglicherweise noch totipotenten Zellen bezieht. Die TE-Zelle
der Blastozyste in-vitro ist eine sicher nicht mehr totipotente,
sondern eine bereits höher differenzierte Zelle, die weder
Stammzelle im Sinne des Stammzellgesetzes noch der PIDV ist.
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
BGH 2010/§ 3 Abs.1 StzG/§ 2 Abs.3b PIDV
Wissenschaftliche Prüfung:
Bedeutung der Zelldifferenzierung
§3a ESchG und die Regelungen der PIDV treffen für die TEZelle nicht zu. Verboten sind nach §2 ESchG die Entnahme und
Untersuchung totipotenter Zellen, und nur ausnahmsweise
erlaubt sind nach §3a ESchG (und nach der PIDVO) solche
Maßnahmen an möglicherweise noch totipotenten Zellen, z. B.
solchen am 8-Zell-Furchungsstadium (Tag 3 der in-vitro Kultur).
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endocrin 2013
BGH 2010/§ 3 Abs.1 StzG/§ 2 Abs.3b PIDV
Wissenschaftliche Prüfung:
Indikationen zur PID
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
ESchG 1991
§ 1 Abs.1 Nr.2 (verkürzt)
Bestraft wird, wer es unternimmt, ein Eizelle zu einem
anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine
Schwangerschaft
der
Frau
herbeizuführen.
§ 2 Abs.1 (verkürzt)
Wer einen extrakorporal erzeugten menschlichen Embryo
veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden
Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird bestraft.
§ 4 Abs.1 Nr.2 (verkürzt)
Bestraft wird, wer es unternimmt, auf eine Frau ohne deren
Einwilligung
einen
Embryo
zu
übertragen.
BGH 2010/§ 3 Abs.1 StzG/§ 2 Abs.3b PIDV
Wissenschaftliche Prüfung:
Indikationen zur Fallgruppe 2:
Tot/Fehlgeburt
Der Rechtsfertigungsgrund für eine PID bei der Fallgruppe „Totund Fehlgeburt“ (§3a Abs. 2, Satz 2) erscheint bereits durch die
§1 Abs. 1 Nr. 2 und §4 Abs.1 Nr.2 ESchG 1991 erfüllt. Wird
hierbei eine Biopsie an TE-Zellen durchgeführt, hat §3a ESchG
keine Bedeutung. Eugenische Maßnahmen sind nämlich bereits
durch § 2 ESchG verboten.
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
BGH 2010/§ 3 Abs.1 StzG/§ 2 Abs.3b PIDV
Wissenschaftliche Prüfung:
Indikationen zur Fallgruppe 3:
Aneuploidiescreening
Ein Aneuploidiescreening an der TE-Zelle ist erlaubt unter der
Prämisse, dass die handlungsleitende Absicht die Herbeiführung
einer Schwangerschaft nach §1 Abs.1 Nr. 2 ESchG ist.
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
BGH 2010/§ 3 Abs.1 StzG/§ 2 Abs.3b PIDV
Wissenschaftliche Prüfung:
Indikationen zur Fallgruppe 1:
Monogenetische Erbkrankheiten
Hinsichtlich des Rechtfertigungsgrundes der Fallgruppe
„Monogenetische Erbkrankheit“ (§3a Abs.2, Satz 1) gilt die
Regel, dass eine Nicht-Schwangere nicht strenger als eine
Schwangere behandelt werden darf; hier wie dort ist eine
individuelle Problemlösung anzustreben. Fragestellungen die im
hypothetischen Fallvergleich bei einer Pränataldiagnostik (PND)
zur Erlaubnis für einen Schwangerschaftsabbruch führen, sind
für eine PID gleichermaßen zu bewerten, und eine PID wäre
zulässig.
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
Wann und wofür sind dann § 3a ESchG/PIDV
anzuwenden?
Immer dann,
-wenn (z. B. aus reproduktionsbiologischen Gründen)
ein
Zellentnahme
am
8-Zell-Furchungsstadium
erfolgen soll und/oder
-wenn ein Antrag vorliegt, der einen Fall betrifft, der
oberhalb der Schwelle angesiedelt ist, bis zu der beim
hypothetischen Fallvergleich dem Recht der Frau auf
einen Schwangerschaftsabbruch Vorzug gegeben
würde.
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
PID-Inidkationen:
Algorithmus
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
PID in Deutschland:
Ausblick 02 2014
- Stellungnahme zu den Thesen der Publikation
Frommel et al, 2014 durch das BMG (für das
geplante PID-Zentrum in Hessen)
- V. Mannheimer Workshop, Mannheim 21.5.2014
J Taupitz, F Geisthövel, C Thaler
Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013
Besten Dank
für Ihr Interesse und
Ihre Aufmerksamkeit!
§ 3a ESchG:
1. Rechtsfertigungsgrund
Abs. 2 Satz 1
... nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Technik Zellen des Embryos in vitro vor
dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser
Krankheit untersucht.
= nochmals Bestätigung der liberalen Auslegung des § 1 Abs.1
Nr.5 („Deutscher Mittelweg“)*; denn es ist schlicht ein
medizinischer Handlungsfehler, ein PID-ICSI-IVF-Verfahren
durchzuführen mit z. B. der Kultivierung von einer 2-PNZelle, nur weil die Wunschmutter lediglich eine Blastozyste
übertragen lassen will.
* Geisthövel, 2006
Taupitz, Günther et al, 2008 (Kommentar)
Frommel et al, 2010
DGGEG-workshop: Frommel, Taupitz, Beier, Würfel. Montag, Blöchle, Geisthövel; 9.11.11
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