Welche Untersuchungen betreffen die Neuregelung der Präimplantationsdiagnostik durch §3a Embryonenschutzgesetz in Deutschland? GYNDOLOMITI: Fortbildungstage für Gynäkologie und Geburtshilfe, St. Kassian, Südtirol, 07.02.2014 Franz Geisthövel1, Monika Frommel2 1Centrum of Gyn. Endokrin. & Reprod. Medizin Freiburg (CERF) 2 Prof. jur. emer. der Universität Kiel [email protected] www. kinderwunsch-hormone.de www.gyn-endo-handbuch 1 Inhalte des Vortrags - Tragende Säulen des Embryonenschutzgesetzes - Früheste Embryogenese: allgemein - Urteil des Bundesgerichtshofs zur 2010 - §3a ESchG– Präimplantationsgesetz 2011 - PID-Rechtsverordnungen - Zulassung eine PID-Zentrums - (PID) Ethikkommission - Früheste Embryogenese: speziell - Wissenschaftliche Prüfung - Fazit: überraschende Auflösung - Ausblick Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 Tragende Säulen des deutschen Embryonenschutzgesetzes (ESchG) von 1991 Previligiertes Hauptziel ist: Herbeiführung einer Schwangerschaft „§1 Abs.1 Nr.2: Mit Freiheitsstrafe …wird bestraft, wer es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen….“ Unter Wahrung -des Lebensschutzes und -der Patientenrechte, d. h. der Rechte der Wunschmutter bzw. des Wunschelternpaares Tragende Säulen des deutschen Embryonenschutzgesetzes (ESchG) von 1991 Definitiv verboten sind: -Die Entstehung eines „Design-Babies“ (§1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG) -Die Entstehung eines „Helfer-Babies“ (§1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG) Selektion eines Embryos durch HLA-Typisierung→Blutstammzellenspende → -Die Forschung am Embryo (§2 ESchG) -Die generelle Geschlechtswahl von Embryonen (§ 3 ESchG) Zahllose hitzige Debatten in D vor der Erlassung des PID-Gesetzes waren überflüssig und hätten vermieden werden können, hätte man sich das ESchG von 1991 genauer angeschaut oder auf die Experten/Expertinnen gehört!! Physiologie: früheste Embryogenese + Implantation Tag 5 Tag 3 Tag 1 Embryogenese 2-PN-Zelle 1.Tag (der Kultur) 8-Zell-Furchungsst. 3.Tag 4-Zell-Furchungsst. 2.Tag Blastozyste 5.Tag Hatching 6.Tag Tragende Säulen des deutschen Embryonenschutzgesetzes (ESchG) von 1991 Definitiv verboten sind: -Die Kultivierung einer beliebigen Anzahl an 2-Pronuclei (PN)-Oozyten zu Embryonen (Verbot der Vorratshaltung; § 1 Abs.1 Nr. 5 ESchG) -Übertragung von Embryonen gegen den Willen der Frau 4 Abs. 1 Nr. 2 ESchG) (§ Tragende Säulen des deutschen Embryonenschutzgesetzes (ESchG) von 1991 Wenig bekannt sind: -Die Frau entscheidet, ob und welcher Embryo ihr eingesetzt wird Mit Freiheitsstrafe wird bestraft, wer es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen“ (§ 4 Abs.1 Nr.2 ESchG) -Der Arzt darf nicht gegen den Willen der Frau einen Embryo übertragen -Es besteht kein Übertragungsgebot für den Arzt -Es besteht kein Verwerfungsverbot für den Arzt Ebenso wird bestraft, wer einen in Abs.1 (gemeint ist ein Embryo mit gleicher Erbinformation) bezeichneten Embryo auf eine Frau überträgt (§6 Abs 2 ESchG) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einen durch eine Handlung nach Absatz 1 (gemeint ist ein Chimären-Embryo) entstandenen Embryo auf eine Frau zu übertragen (§7 Abs.2 Nr.1) Tragende Säulen des deutschen Embryonenschutzgesetzes (ESchG) von 1991 Definitiv erlaubt sind: -Die Blastozystenkultur -Die Kryokonservierung von Embryonen/Blastozysten -Die Embryonenspende. Tragende Säulen des deutschen Embryonenschutzgesetzes (ESchG) von 1991 Etabliert ist: -Die Kultivierung einer individuellen bestimmten Anzahl von 2-PNOozyten zu Embryonen (abhängig von der individuellen Ausgangssituation des Wunschelternpaares) = ausgewogene Bilanzierung zwischen - den Rechten der Frau (Wunschmutter) bzw. der Wunscheltern - dem Lebensschutz Bundesgerichtshofsurteil Leipzig 6.7.2010 (5.StR 386/09) Bundesgerichtshofsurteil Leipzig 6.7.2010 (5.StR 386/09) Anknüpfungspunkte des BGH-Urteils zum ESchG 1991 § 3 ESchG Verbotene Geschlechtswahl Satz 2 .....Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlichen schwerwiegenden geschlechtsgebunden Erberkrankung zu bewahren.... BGH-Urteil Bundesgerichtshofsurteil Leipzig 6.7.2010 (5.StR 386/09) Die nach extrakorporaler Befruchtung beabsichtigte PID mittels Blastozystenbiopsie und anschließender Untersuchung der entnommenen pluripotenten* Throphoblastzellen auf schwere genetische Schäden** hin begründet keine Strafbarkeit nach § 1 Abs.1 Nr.2 ESchG. Deren Durchführung ist keine nach § 2 Abs.1 ESchG strafbare Verwendung menschlicher Embryonen. ≈ PID an Trophoblastenzellen ist zugelassen (auf der Basis des ESchGs von 1991) *§ 8 Abs.1: totipotente Zelle = Embryo **§ 3 Satz 2: ähnlich schwerwiegende Erberkrankung § 1 Abs. 1. Nr.2: Herbeiführung einer Schwangerschaft § 2 Abs. 1: Forschungsverbot PID: BZ (Throphektodermzell) - Biopsie 1. Laser: Schlitz in die Zona pellucida 2. Herniation von Trophektoderm Zellen (TE)-Zn 4. Komplettes hatching (der untersuchten BZ) Kokkali et al, Hum Reprod, 2007: Marcader et al, HR, 2011 3. Entnahme von 5 TE 5. Kryokons. der BZn 6. ET der aufgetauten, nicht betroff. BZ § 3a ESchG: Präimplantationsdiagnostikgesetz § 3a ESchG: Präimplantationsdiagnostikgesetz: Entscheidung des Deutschen Bundestags 07.07.2011: Deutscher Bundestag erlässt das PID-Gesetz § 3 ESchG 1991/BGH-Urteil 06 07 2010 §3a ESchG = PräimpG =Änderungsgesetz zum ESchG, das in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) fällt Legislative → Exekutive § 3a ESchG: Präimplantationsdiagnostikgesetz: politischer Inkrafttretungsprozess 07.07.2011: Deutscher Bundestag erlässt das PID‐Gesetz 26.09.2011: Zustimmung des Bundesrats 21.11.2011: Unterzeichnung von Bundespräsident Wulff 08.12.2011: Inkrafttreten des Gesetzes § 3a ESchG: Präimplantationsdiagnostik Inhalte § 3a ESchG: Präimplantationsdiagnostik Abs.1 Wer Zellen des Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft ≈Verbot! ! § 3a ESchG: 1. Rechtsfertigungsgrund Abs. 2 Satz 1 (verkürzt) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau oder des Mannes für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit untersucht. →Zulassung für 1. Fallgruppe: = genetische Untersuchung im engeren Sinne, zum Schutz der zukünftigen Mutter (Wunschmutter) vor anstehendem, ihr nicht zumutbarem Leid bei der Betreuung eines Kindes mit schwerwiegender (monogenetischer) Erbkrankheit § 3a ESchG: 1. Rechtsfertigungsgrund PID (§3a ESchG) ≈ PND (§218 StGB) = Vermeidung eines Wertungswiderspruchs Unterschied: Die Wunschmutter hat mit § 4 Abs.1 Nr. 2 ESchG einen stärkeren Rechtsstand als die Mutter beim § 218 StGB (Abbruch ist straffrei, aber rechtswidrig)!!! § 3a ESchG: 2. Rechtsfertigungsgrund Abs.2 Satz 2 (verkürzt) Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine PID zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird. →Zulassung für 2. Fallgruppe: =Tot/Fehlgeburt (keine weitere Spezifizierung!!!) Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 ESchG 1991: →Zulassung für 3. Fallgruppe: =Schwangerschaftsversager, Aneuploidiescreening: Steht zur Diskussion! Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 § 3a ESchG: weitere Voraussetzungen (verkürzt) Abs. 3 Satz 1: Eine Präimplantationsdiagnostik darf nur 1. nach psychosozialer Beratung, 2. nach Prüfung durch eine Ethikkommission 3. und durch ein für die PID zugelassenem Zentrum vorgenommen werden. § 3a ESchG: weitere Voraussetzungen (verkürzt) Abs. 3, Satz 3: Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen (RV) das Nähere 1.zur Anzahl und die Voraussetzungen für die Zulassung der Zentren, 2.zur Einrichtung, Zusammensetzung und Verfahrensweise der Ethikkommission für die PID 3.u.a. Rechtsverordnung Rechtsverordnung: Wikipedia Ob eine Rechtsnorm in einem formellen Gesetz (das vom Parlament beschlossen wurde) oder in einer Verordnung (Gesetz im materiellen Sinn) steht, hat oft (nur) praktische Gründe. Ein parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren dauert fast immer mehrere Monate − manchmal noch länger −, während Verordnungen in der Regel etwas schneller erlassen werden können. Deswegen ist es in vielen Bereichen gängige Praxis, dass der Gesetzgeber Details − vor allem technischer Art und solche des Verwaltungsvollzuges − nicht selbst regelt, sondern die Verwaltung ermächtigt, dies in einer Rechtsverordnung zu tun. § 3a ESchG: weitere Voraussetzungen (verkürzt) Abs. 4: Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Ab.3.Satz 1 eine PID vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden ~Strafrecht → Verwaltungsrecht Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 § 3a ESchG: Präimplantationsdiagnostikgesetz PID-Verordnungen (PIDV): politischer Inkrafttretungsprozess 07.07.2011: Deutscher Bundestag erlässt das PID‐Gesetz 26.09.2011: Zustimmung des Bundesrats 21.11.2011: Unterzeichnung von Bundespräsident Wulff 08.12.2011: Inkrafttreten des Gesetzes 11.07.2012: Referentenwurf des BMG zur PIDV 14.11.2012: Bundeskabinett beschließt PIDV 01.02.2013: Zustimmung des Bundesrats zur PIDV 19.02.2013: Bundeskabinett stimmt dem Entw. des BRs zu 21.02.2013: Veröffentlichung (BGBI. IS 323) 01.02.2014: PIDV tritt in Kraft PID-Verordnung (PIDV): Zulassung eines PID-Zentrums §3 Abs. 1 Nr. 2 PIDV (verkürzt) „Die PID darf nur in einem Zentrum durchgeführt werden, dass von der zuständigen Behörde für die Durchführung der PID zugelassen ist“. unter § 3 Abs. 5 PIDV Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. §3a ESchG: Ethikkommission Abs. 3, Nr. 2 (verkürzt) Eine PID darf nur erfolgen, nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren die Einhaltungen der Voraussetzungen geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat. PID-Verordnung (PIDV): §4, Abs. 1 PDIV (verkürzt) Die Länder richten die Ethikkommissionen für das PIDVerfahren ein. Dabei können die Länder auch gemeinsame Ethikkommissionen einrichten. Zusammensetzung der Ethikkommission 8 Sachverständige 4 Fachrichtung Medizin (außer Ärzten des PID Zentrums) 1 Fachrichtung Ethik 1 Fachrichtung Recht 1 Vertreter zur Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten 1 Vertreter zur Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe von Behinderten PID-Verordnung (PIDV) §6 Abs. 4 PIDV (verkürzt) Ethikkommissionen treffen ihre Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder d.h. 6:2 §3a ESchG/PIDVO: Ethikkommission: kritische Bewertung Die EK ist nicht beratend, sondern entscheidend tätig, in einer Frage, die eine höchst persönliche Angelegenheit betrifft, nämlich die Entscheidungsfreiheit der Frau und die Reproduktionsfähigkeit des Paares. Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 §3a ESchG/PIDVO: Ethikkommission: kritische Bewertung §3a Abs.3 Nr. 2 ESchG/§§ 4-6 PIDVO - Einschaltung einer Ethikkommission - zusätzliche Hürden für das Wunschelternpaar: → „bürokratischer Marathonlauf“ - bindendes Negativvotum → Wertungswiderspruch zur PND! - Berufungsmöglichkeit bei Negativvotum → Verwaltungsklage, einstweilige Verfügung →sehr ungünstig (praktisch nicht justiziabel) für das Wunschelternpaar, da es verwaltungsrechtlich einem Hoheitsträger mit weitreichenden Befugnissen gegenübersteht: → Wertungswiderspruch zur PND DGGEF JRE, 2011; Briefe an Minister Bahr vom 7.6.2011 u. 19.7.2011 Flach U, Brief an Prof. Rabe vom 8.8.2011 Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 PID-Verordnung (PIDV): Einrichtung der ersten Ethikkommission in D PID-Verordnung (PIDV): Satzung der Ethikkommission Präimplantationsdiagnostik Nord bei der Ärztekammer Hamburg (Entwurf vom 24.1.2014) §1 Abs 1 Satzung (verkürzt) Die Länder Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben gemeinsam eine Ethikkommission für PID als unselbstständige Einrichtung bei der Ärztekammer Hamburg errichtet. PID-Verordnung (PIDV): Satzung der Ethikkommission Präimplantationsdiagnostik Nord bei der Ärztekammer Hamburg (Entwurf vom 24.1.2014) §1 Abs 1 Satzung (verkürzt) Die Länder Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben gemeinsam eine Ethikkommission für PID als unselbstständige Einrichtung bei der Ärztekammer Hamburg errichtet. 1. PID-Zentrum in Hamburg ??? Ein weiteres PID-Zentrum? 2. PID-Zentrum in Hessen ??? Derzeit läuft die Prüfung durch das Ministerium in Hessen →zunächst Nachfrage beim BGM (Minister Gröhe) zu den Aussagen der Publikation Frommel et al, JRE 2013 § 3a ESchG/PIDV: Wissenschaftliche Bewertung Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 § 3a ESchG/PIDV: Wissenschaftliche Bewertung: Fragestellung Welche Untersuchungen betreffen die Neuregelung der Präimplantationsdiagnostik durch §3a Embryonenschutzgesetz? Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 § 3a ESchG/PIDV: Wissenschaftliche Bewertung: Fragestellung Welche Untersuchungen betreffen die Neuregelung der Präimplantationsdiagnostik durch §3a Embryonenschutzgesetz? Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 Blastozyste: Blastozyste Prospektive Funktionen Hardy and Spanos, J Endocrinol 172, 221, 2002 Embryogenese 8- Zell-Furchungsstadium (3. Tag): Lichtmikroskop Früheste Emryogenese: Zell-Differenzierung 8-Z-Fst 14-Z-Fst Morula Blastozyste Epiblast und entspr. Vorläuferzellen → embryonale Stammzellen Hypoplast und entspr. Vorläuferzellen → Dottersack Trophektodermzellen → Placenta entspr. Vorläuferzellen Zona pellucida Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 Früheste Emryogenese: Zell-Differenzierung Totipotenz Pluripotenz Zygote 2-Zell-FSt - 4-Z-FSt 8-Z-FSt BZ: Hypo/Epiblast BZ: Trophektodermzelle Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endocrin 2013 Hochdifferenziert Früheste Emryogenese: Zell-Differenzierung Totipotenz Zygote 2-Zell-FSt - 4-Z-FSt Pluripotenz Hochdifferenziert Im 8‐Z‐FSt untersuchte Zellen (Blastomeren) können möglicherweise noch totipotent sein!!! 8-Z-FSt BZ: Hypo/Epiblast BZ: Trophektodermzelle Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 Embryogenese 8- Zell-Furchungsstadium (3. Tag) Noch totipotente Zelle? →Hypoblast? →Epiblast? →Trophektodermzelle? § 3a ESchG: Definition der zu untersuchenden Zellen Abs. 2 Satz 1 (verkürzt) Besteht aufgrund der genetische Disposition der Frau oder des Mannes für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer Zellen des Embryos in vitro untersucht Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 Stammzellgesetz: Begriffsbestimmung von Stammzellen § 3 Abs.1 Im Sinne dieses Gesetzes sind Stammzellen alle menschlichen Zellen, die die Fähigkeit haben, in entsprechender Umgebung sich selbst durch Zellteilung zu vermehren, und die sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln vermögen (pluripotente Stammzellen). Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 PIDV: Begriffsbestimmung § 2 Abs.3b (verkürzt) Im Sinne dieser Verordnung sind Zellen .. Stammzellen, die sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln vermögen. Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 Präimplantationsdiagnostik (PID): Blastomerenbiopsie am Embryo: maternale und paternale Ursachen PID: Blastomerenbiopsie eines Embryos: maternale und paternale Ursachen Embryogenese 8- Zell-Furchungsstadium (3. Tag) Noch totipotente Zelle? →Hypoblast? →Epiblast? →Trophektodermzelle? BGH 2010/§ 3 Abs.1 StzG/§ 2 Abs.3b PIDV Wissenschaftliche Prüfung: Bedeutung der Zelldifferenzierung Die Prüfung ergibt, dass sich die Neuregelung entsprechend der Definition der PIDV nur auf die Untersuchung von möglicherweise noch totipotenten Zellen bezieht. Die TE-Zelle der Blastozyste in-vitro ist eine sicher nicht mehr totipotente, sondern eine bereits höher differenzierte Zelle, die weder Stammzelle im Sinne des Stammzellgesetzes noch der PIDV ist. Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 BGH 2010/§ 3 Abs.1 StzG/§ 2 Abs.3b PIDV Wissenschaftliche Prüfung: Bedeutung der Zelldifferenzierung §3a ESchG und die Regelungen der PIDV treffen für die TEZelle nicht zu. Verboten sind nach §2 ESchG die Entnahme und Untersuchung totipotenter Zellen, und nur ausnahmsweise erlaubt sind nach §3a ESchG (und nach der PIDVO) solche Maßnahmen an möglicherweise noch totipotenten Zellen, z. B. solchen am 8-Zell-Furchungsstadium (Tag 3 der in-vitro Kultur). Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endocrin 2013 BGH 2010/§ 3 Abs.1 StzG/§ 2 Abs.3b PIDV Wissenschaftliche Prüfung: Indikationen zur PID Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 ESchG 1991 § 1 Abs.1 Nr.2 (verkürzt) Bestraft wird, wer es unternimmt, ein Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen. § 2 Abs.1 (verkürzt) Wer einen extrakorporal erzeugten menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird bestraft. § 4 Abs.1 Nr.2 (verkürzt) Bestraft wird, wer es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen. BGH 2010/§ 3 Abs.1 StzG/§ 2 Abs.3b PIDV Wissenschaftliche Prüfung: Indikationen zur Fallgruppe 2: Tot/Fehlgeburt Der Rechtsfertigungsgrund für eine PID bei der Fallgruppe „Totund Fehlgeburt“ (§3a Abs. 2, Satz 2) erscheint bereits durch die §1 Abs. 1 Nr. 2 und §4 Abs.1 Nr.2 ESchG 1991 erfüllt. Wird hierbei eine Biopsie an TE-Zellen durchgeführt, hat §3a ESchG keine Bedeutung. Eugenische Maßnahmen sind nämlich bereits durch § 2 ESchG verboten. Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 BGH 2010/§ 3 Abs.1 StzG/§ 2 Abs.3b PIDV Wissenschaftliche Prüfung: Indikationen zur Fallgruppe 3: Aneuploidiescreening Ein Aneuploidiescreening an der TE-Zelle ist erlaubt unter der Prämisse, dass die handlungsleitende Absicht die Herbeiführung einer Schwangerschaft nach §1 Abs.1 Nr. 2 ESchG ist. Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 BGH 2010/§ 3 Abs.1 StzG/§ 2 Abs.3b PIDV Wissenschaftliche Prüfung: Indikationen zur Fallgruppe 1: Monogenetische Erbkrankheiten Hinsichtlich des Rechtfertigungsgrundes der Fallgruppe „Monogenetische Erbkrankheit“ (§3a Abs.2, Satz 1) gilt die Regel, dass eine Nicht-Schwangere nicht strenger als eine Schwangere behandelt werden darf; hier wie dort ist eine individuelle Problemlösung anzustreben. Fragestellungen die im hypothetischen Fallvergleich bei einer Pränataldiagnostik (PND) zur Erlaubnis für einen Schwangerschaftsabbruch führen, sind für eine PID gleichermaßen zu bewerten, und eine PID wäre zulässig. Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 Wann und wofür sind dann § 3a ESchG/PIDV anzuwenden? Immer dann, -wenn (z. B. aus reproduktionsbiologischen Gründen) ein Zellentnahme am 8-Zell-Furchungsstadium erfolgen soll und/oder -wenn ein Antrag vorliegt, der einen Fall betrifft, der oberhalb der Schwelle angesiedelt ist, bis zu der beim hypothetischen Fallvergleich dem Recht der Frau auf einen Schwangerschaftsabbruch Vorzug gegeben würde. Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 PID-Inidkationen: Algorithmus Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 PID in Deutschland: Ausblick 02 2014 - Stellungnahme zu den Thesen der Publikation Frommel et al, 2014 durch das BMG (für das geplante PID-Zentrum in Hessen) - V. Mannheimer Workshop, Mannheim 21.5.2014 J Taupitz, F Geisthövel, C Thaler Frommel, Geisthövel, Ochsner et al, J Repr Med Endokrin 2013 Besten Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit! § 3a ESchG: 1. Rechtsfertigungsgrund Abs. 2 Satz 1 ... nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit untersucht. = nochmals Bestätigung der liberalen Auslegung des § 1 Abs.1 Nr.5 („Deutscher Mittelweg“)*; denn es ist schlicht ein medizinischer Handlungsfehler, ein PID-ICSI-IVF-Verfahren durchzuführen mit z. B. der Kultivierung von einer 2-PNZelle, nur weil die Wunschmutter lediglich eine Blastozyste übertragen lassen will. * Geisthövel, 2006 Taupitz, Günther et al, 2008 (Kommentar) Frommel et al, 2010 DGGEG-workshop: Frommel, Taupitz, Beier, Würfel. Montag, Blöchle, Geisthövel; 9.11.11