Haftung N3 - DeutschesArztPortal

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Arzneimittelverordnung:
Abweichende Rezeptbelieferung
in der Apotheke verhindern
Arzneimittelsubstitution:
DPhG-Leitlinie aktualisiert
Service:
BtM
auf Auslandsreisen
Hausapotheke Normgröße Verordnung
Verordnungsfehler
Arzneimittelsubstitution N1
Praxissoftware
Aut idem HaftungNormgröße 50 mgN1 N3
Verordnungshilfe
Mengenkürzung Hausapotheke N1
20 St.N1 ArzneimittelsubstitutionMengenkürzungVerordnungsfehler Praxissoftware
Aut idemVerordnungsfehler
Praxissoftware
dnung
Erstattung 50 mg Aut idem
Normgröße Verordnung 20 St.N1 Haftung
Hausapotheke
Mengenkürzung OTC-Erstattung
Arzneimittelaustausch Praxis
N1
Arzneimittelsubstitution
N3
N1Normgröße 20 St. N1
N2 OTCArzneimittelsubstitution Hausapotheke Verordnung
Verordnungs
Dialog
Arzneimittelsubstitution
Haftung
sapotheke Mengenkürzung N2 Mengenkürzung Arzneimittelaustausc
50 mg
PraxissoftwareRabattverträge
ße N2 Praxissoftware
OTC-Erstattung
20
St.N1 Hausa
Haftung
50 mg
OTC-Erstattung
ftung Mengenkürzung Hausapotheke
Verordnung
Haftung
Praxissoftware
.N1 N3 Arzneimittelsubstitution Aut idemVerordnungsfehler Praxisso
Arzneimittelsubstitution Normgröße
Aut idem
Verordnung
D a s A r b e i tLsomr aegma zi ipns u
f ümr d
d ioel oArr zs ti tp raam
x iest
Top-Thema:
Haftung für die
Arzneimittelverordnung
3
2014
I N DI E S E R AUS G A BE
L
INHALT
Abweichende Rezeptbelieferung in der Apotheke verhindern!
3
Mehr Therapiesicherheit durch Aut-idem-Liste
5
Aktualisierte DPhG-Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“
8
Interview mit Co-Autor der GSP-Leitlinien
Prof. Henning Blume
9
Ärzte fragen
12
Arztrecht: Haftung für die Arzneimittelverordnung
16
Betäubungsmittel auf Auslandsreisen
20
Impressum
22
Umfrage: Ihre Meinung ist gefragt!
23
Verordnungshilfe 2
24
iebe Leserin, lieber Leser, die Arzneimittelsubstitution aufgrund von Rabattverträgen gilt – mit Ausnahme weniger Wirkstoffe
– als weitgehend unproblematisch. Ganz anders
sieht es freilich aus, wenn die verordnete Arzneimittelmenge ohne Wissen des Arztes in der Apotheke gekürzt wird, z. B. weil die erstattungsfähige
Höchstmenge überschritten wurde oder die abzugebende Rabattpackung weniger Tabletten als die
verordnete enthält. Im günstigsten Fall bittet der
Patient früher als erwartet um eine Folgeverordnung. Im schlechtesten Fall wird das Medikament
„gestreckt“ und der Therapieerfolg gefährdet.
In dieser Ausgabe geben wir wieder konkrete Hinweise, wie Sie Mengenkürzungen und andere von
der Verordnung abweichende Arzneimittelbelieferungen verhindern können. Besonders hinweisen
möchten wir Sie auf den Beitrag „Ärztliche Therapiefreiheit vs. Therapiesicherheit“ unseres Autors
Gerrit Tigges, Fachanwalt für Medizinrecht, der
sich der ärztlichen Haftung für die Arzneimittelverordnung widmet.
Unsere Online-Medien:
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2
Nr. 3 I Juli 2014
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SICHER V ERORDNEN
Abweichende Rezeptbelieferung in der
Apotheke verhindern! So geht’s!
A
bweichende Rezeptbelieferungen sind
täglich Thema bei der Arzneimittelversorgung – in Apotheke und Arztpraxis. Mengenkürzungen, Arzneimittelaustausch, Abgabe
nicht gewünschter Darreichungsformen –
das sind nur einige Beispiele (s. Abb.), die in
die Therapiehoheit des Arztes eingreifen.
Die Einhaltung einfacher Regeln sichert die
Belieferung eines Rezeptes nach ärztlicher
Vorgabe. Der Behandlungserfolg wird so
unterstützt.
Anhand von 4 Praxisbeispielen wird im folgenden
dargestellt, wie eine korrekte Verordnung eine therapiegerechte und wirtschaftliche Rezeptbelieferung sichern kann.
BEISPIEL 1: Verordnete Packungsgröße bzw. Darreichungsform
ist nicht mehr im Handel
➜ Pflastermenge wird reduziert
Verordnet: Exelon 4,6 mg/24 Stunden Pflaster 90 Stück N3
Abgegeben: Exelon 4,6 mg/24 Stunden Pflaster 42 Stück
Begründung: Da die N3-Packung nicht mehr im Handel ist, darf
nur die Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abgegeben
werden, ist eine solche Packung nicht im Handel, die kleinste
(Rahmenvertrag § 6 Absatz 1). Im vorliegenden Fall ist das die
Packung mit 42 Pflastern (im Handel sind Packungen mit 42 und
84 Pflastern, beide ohne N-Kennzeichnung).
PRAXISTIPP: Eine stets aktualisierte Arzneimitteldatenbank in der Praxissoftware verhindert, dass nicht mehr im Handel existierende
Packungsgrößen verschrieben werden. Packungen ohne
N-Kennzeichnung sollten stückzahlgenau verordnet werden.
Mögliche Ursachen, weshalb das in der Apotheke abgegebene
­Arzneimittel (AM) von Ihrer Verordnung (VO) abweicht
Verordnetes AM
entspricht nicht
dem Rabattpartner
(Bsp. 2)
Verordnete Packungsgröße bzw. Darreichungsform ist nicht mehr im
Handel (Bsp. 1)
Verordnete Stückzahl und
N-Größe passen nicht überein
Abgabe der
verordneten AM-Menge
widerspricht gesetzlichen
Regelungen (Bsp. 3)
Verordnete Packungs­
anzahl ist nach gesetzlichen
Rahmenbedingungen nicht
abgabefähig
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Abweichende
Rezeptbelieferung
in der Apotheke
aufgrund formaler
und gesetzlicher
­Vorgaben
Verordnetes Original-AM wird
gegen Import ausgetauscht
(„Importquote“ der Apotheke)
Verordnetes AM hat Rabatt­
partner mit abweichender
Packungsgröße
AM ist nicht lieferfähig
(häufig bei Import-VO)
(Bsp. 4)
Nicht aktuelle ArzneimittelDatenbank in der Praxissoftware
(Bsp. 1)
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3
S IC H E R V E ROR DN E N
Weitere typische Praxisbeispiele für abweichende Rezeptbelieferungen und
Tipps, wie sich diese vermeiden lassen:
BEISPIEL 2: Verordnetes Arzneimittel entspricht nicht dem
Rabattpartner
➜ Therapieschema wird geändert
Verordnet: Fem 7 50 µg 12 Pflaster N2 (Dos.: 1 x/Wo.) für
3 Monate
Abgegeben: Estramon 50 24 Pflaster N2 (Dos.: 2 x/Wo.) für
3 Monate
PRAXISTIPP: Um die Patienten-Compliance aufgrund der
unterschiedlichen Anwendung (2x/Woche
statt 1x/Woche) zu sichern, sollte der Arzt
das Aut-idem-Kreuz setzen. Ein nachträglich
ergänztes Aut-idem-Kreuz muss mit einer
erneuten Unterschrift des Arztes mit
Datumsangabe bestätigt werden.
Begründung: Bei zahlreichen Krankenkassen ist das Präparat
Estramon mit 24 Pflastern N2 Rabattartikel; die Apotheke ist
verpflichtet, vorrangig diese abzugeben; beide Packungen sind für
3 Zyklen ausreichend und tragen deshalb das gleiche N-Kennzeichen; diese gelten als identisch und damit als austauschbar.
BEISPIEL 3: Die Abgabe der verordneten Arzneimittelmenge
widerspricht gesetzlichen Regelungen
➜ Packungsanzahl wird reduziert
Verordnet: 2 x Glucophage 1000 mg 120 Stück N2
Abgegeben: 1 x Glucophage 1000 mg 120 Stück N2
Begründung: In der Packungsgrößenverordnung ist für Glucophage die größte Messzahl (Nmax) mit 180 Stück im definierten
N3-Bereich festgelegt. Die verordnete Menge von insgesamt
240 Stück überschreitet diese nicht um ein Vielfaches. Lt. Rahmenvertrag § 6 (3) ist jedoch nur die Abgabe eines Vielfachen von Nmax
erlaubt. Da eine 180-Stück-Packung nicht im Handel ist, kann nur
eine 120-Stück-Packung geliefert werden.
BEISPIEL 4: Arzneimittel ist nicht lieferfähig
➜ Menge wird reduziert
Verordnet: Cotrim 960 1A Pharma Tabletten 50 Stück N3
Abgegeben: Cotrim 960 1A Pharma Tabletten 20 Stück N2
Begründung: Die Packung mit 50 Tabletten N3 ist z. Z. vom
Hersteller nicht lieferbar. Die verordnete Menge darf laut Rahmenvertrag nicht mit den zur Verfügung stehenden Packungsgrößen
10 Stück N1 und 2 x 20 Stück N2 beliefert werden.
4
Nr. 3 I Juli 2014
PRAXISTIPP: Die Vorgaben des Rahmenvertrages können
mit einer sogenannten Normgrößenverordnung, d. h. ohne Angabe einer Stückzahl
und/oder Pharmazentralnummer (PZN)
umgangen werden. Dann kann die Apotheke
das Rezept mit 240 Stück Glucophage
1000 mg beliefern.
Normgrößenverordnung:
Glucophage 1000 mg N2 x 2
PRAXISTIPP: Um den Patienten mit der für die Therapie
notwendigen Arzneimittelmenge zu
versorgen, sollte der Arzt nach Information
durch die Apotheke ein Folgerezept mit der
noch fehlenden Stückzahl ausstellen (1 x
10 Stück N1 und 1 x 20 Stück N2). Damit die
Krankenkasse nicht von einer Doppelverordnung ausgeht, sollten die Rezepte mit
unterschiedlichem Datum ausgestellt
werden.
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AUS DE R I N DUS T R I E
Seit April neu: Mehr Therapiesicherheit
durch Aut-idem-Liste
N
un ist es soweit: Seit 01. April 2014 ist
die Aut-idem-Liste verbindlich. Zunächst
gilt diese nur für das Antiepileptikum
Phenytoin und das Immunsuppressivum
Ciclosporin; weitere Wirkstoffe sollen folgen. Damit ist frühestens im Herbst zu rechnen, da die Zuständigkeit gewechselt hat:
Sie liegt jetzt beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).
Begründung: Alle drei genannten Präparate sind preisgleich
bezogen auf den Verkaufspreis.
Bei der Rezeptbelieferung in der Apotheke
steht das verordnete oder eines der drei preisgünstigsten Präparate zur Auswahl. Gehört das
verordnete bereits zu den drei preisgünstigsten Präparaten, wie in diesem Fall, darf das
abzugebende nicht teurer sein. Da alle Präparate jedoch preisgleich sind, konnte der Apotheker unter diesen frei wählen.
Kein Austausch möglich
Für Wirkstoffe dieser Aut-idem-Liste gilt ein
­generelles Austauschverbot, d. h., evtl. bestehende
Rabattverträge bzw. Arzneimittelsubstitutionen
aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen müssen
nicht berücksichtigt werden.
Das Setzen des Aut-idem-Kreuzes ist überflüssig,
die Therapiehoheit der Ärzte ist dadurch weiter
gestärkt.
SEIT APRIL 2014:
Eindeutige Verordnung erforderlich
Begründung: Mit Inkrafttreten der Aut-idem-Liste ist jeg­
licher Austausch von Phenhydan bei der
Rezeptbelieferung untersagt.
Da Phenytoin- und Ciclosporin-Präparate von der
Substitution ausgeschlossen sind, müssen diese
immer eindeutig verordnet werden. Das gewün­
schte Präparat sollte mit Produktnamen, Pharma­
zen­t ralnummer (PZN) bzw. Nennung der Herstellerfirma so rezeptiert werden, dass bei der Präparate-Auswahl kein Spielraum bleibt und der Patient
genau das vom Arzt gewünschte Arzneimittel
erhält.
Folgendes Beispiel soll die Problematik
verdeutlichen:
BISHER:
Der Arzt verordnet:
Der Arzt verordnet:
Mögliche Abgabe in der Apotheke:
Phenhydan N3 von Desitin
Mögliche Probleme
Die Aut-idem-Liste ist aber auch kritisch zu sehen,
etwa dann, wenn z. B. der gewünschte Hersteller
nicht lieferfähig oder das erforderliche Präparat im
Not- und Nachtdienst nicht verfügbar ist. Auch dann
darf die Aut-idem-Liste nicht umgangen werden.
PRAXISTIPP
Da Phenytoin- und Ciclosporin-Präparate generell nicht mehr ausgetauscht
werden dürfen, muss das gewünschte Präparat eindeutig verordnet werden.
Im DeutschenArztPortal haben wir eine Übersicht
aller betroffenen Phenytoin- und Ciclosporin-Präparate der Aut-idem-Liste zusammengestellt.
Mögliche Abgabe in der Apotheke:
Phenhydan N3 von Desitin oder
Zentropril N3 oder Phenytoin AWD N3
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Zur Aut-idem-Liste:
www.VOdialog.de/0321
Nr. 3 I Juli 2014
5
AUS DE R I N DUS T R I E
Importverordnung häufig ungewollt –
Stolperfalle Arztsoftware
G
rundsätzlich kann nur der behandelnder Arzt entscheiden, inwieweit eine Verordnung zur Behandlung einer Krankheit erforderlich ist. Er trägt auch die Verantwortung
dafür, dass die Verordnung dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V entspricht.
Dass im Rahmen dieser Überlegungen auch
Importpräparate verschrieben werden, ist
gängige Praxis. Häufig werden Importe
jedoch auch ungewollt verordnet.
Die Ansicht, dass Importpräparate günstiger sind
als die Originale, ist immer noch weit verbreitet.
Beim genaueren Hinsehen zeigt sich jedoch, dass
Importe häufig nur einen viel geringeren Kostenvorteil bergen als angenommen. Sie müssen,
damit Apotheker mit ihnen
die sogenannte Importquote erfüllen können, entweder 15 Euro oder 15 Prozent günstiger sein als die
Originale („15/15-Regel“).
Allerdings ist ein Unterschied von 15 Euro bei
hochpreisigen Präparaten
quasi zu vernachlässigen.
Bei Schmerztherapie ist Compliance
wichtig
Neben anderen kritischen Indikationen verlangt
auch die Schmerztherapie im Sinne des Patienten
eine engmaschige medizinische Betreuung, wobei
immer auch psychologische Aspekte zu berücksichtigen sind. So können Aufkleber und fremdländische Schriften, wie bei Importverpackungen häufig
üblich, zur Beeinträchtigung des Vertrauens in die
Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels führen. Dadurch kann möglicherweise die Compliance
der Patienten gefährdet sein.
Unbeabsichtigte Importverordnung
Es kann jedoch auch vorkommen, dass Importe nur
deshalb verschrieben werden, weil sie in der
Arztsoftware beispielsweise aufgrund der alphabe-
6
Nr. 3 I Juli 2014
tischen Sortierung weiter oben gelistet werden und
der Arzt ein solches Präparat versehentlich auswählt. In der Apotheke kann dies zu Abgabeproblemen führen, wie unser Verordnungsbeispiel zeigt.
Verordnungsbeispiel
Einem Tumorschmerzpatienten wird ein transdermales Pflaster mit dem Wirkstoff Buprenorphin
verordnet. Der Arzt entscheidet sich für die Rezeptierung von Transtec PRO® (35 μg/h 5 St.) von
­Grünenthal.
Eingabe in die Arztsoftware
Bei der Eingabe des Suchbegriffs „Transtec 35“
erscheint in der Arztsoftware folgendes Bild:
Im angezeigten Bereich der Software sind nur die
Transtec-Importe sichtbar. Das Originalpräparat
mit dem Zusatz „Pro“ erscheint nicht in der Anzeige.
MERKE:
Das Originalpräparat trägt den
Zusatz „Pro“. In der Software muss Transtec
PRO® angewählt werden, um eine Originalverordnung durchzuführen.
Wird beispielsweise das erste Transtec-Arzneimittel (PB Pharma) in die Verordnung übernommen,
wird auf dem Rezept ein Transtec-Import verordnet. Dieses geschieht häufig unbeabsichtigt, da sich
das Originalpräparat durch den Zusatz „Pro“ nach
alphabetischer Reihenfolge weiter unten eingruppiert. Erreicht eine solche versehentliche ImportVerordnung die Apotheke, ist mit dieser eine Preisobergrenze gesetzt, so dass die Apotheke, außer
beim Vorliegen eines Rabattvertrages über das Original, den verordneten Import beliefern müsste.
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AUS DER INDUSTRIE
Rezeptierung des Originals
Das Originalpräparat Transtec PRO® muss inklusive Zusatz „Pro“ in der Software ausgewählt
­werden.
Um die Verordnung so abzusichern, dass in der
­Apotheke kein Austausch auf einen Import erfolgt,
sollte das Rezept folgendermaßen ausgestellt
­werden:
Dies zeigt, dass die Ärzte eine kontinuierliche Versorgung mit exakt dem verordneten Präparat für
notwendig erachten und einen Austausch dieses
Präparates verhindern wollen.
Lieferbarkeit
Die Originalverordnung bietet auch im Hinblick
auf die Therapie einige Vorteile, wie z. B. eine
sehr gute Lieferbarkeit, so dass der Patient in der
Apotheke zügig versorgt werden kann.
Mögliche Vorteile der Originalverordnung
• Sehr gute Lieferbarkeit in der Apotheke
Rezeptangaben für eine eindeutige Original­
verordnung
• Namentliche Verordnung, z. B. Transtec PRO®
• Herstellernamen und/oder PZN, z. B.
­Grünenthal oder PZN 04320227
• Zusatz „Kein Import“, wenn ein Austausch auf
einen Import nicht gewünscht ist
• Aut-idem-Kreuz, um die Originalverordnung
zu unterstreichen
Statistik zu aut idem
Übrigens: Daten von IMS Health des Jahres 2013
zeigen, dass über 30 % aller Verordnungen des
transdermalen Pflasters Transtec PRO® mit einem
Aut-idem-Kreuz versehen werden.
• Schnelle Patientenversorgung
• Bessere Patientencompliance
WICHTIG
• Transtec PRO® ist bei vielen Krankenkassen
­Rabattarzneimittel
• Rabattarzneimittel sind nicht Gegenstand der
Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V)
• Seit 01.02.14 unterliegen alle buprenorphin­
haltigen Pflaster, wie auch Transtec PRO®,
dem Festbetrag
Hier erhalten Sie einen Überblick zu
rabattierten Original-Arzneimitteln:
www.VOdialog.de/0322
TRANSTEC PRO® 35 Mikrogramm/h, transdermales Pflaster, TRANSTEC PRO® 52,5 Mikrogramm/h, transdermales Pflaster, TRANSTEC PRO® 70 Mikrogramm/h, transdermales Pflaster
Verschreibungspflichtig/Betäubungsmittel. Wirkstoff: Buprenorphin. Zusammensetzung: Arzneilich wirksamer Bestandteil: Ein transdermales Pflaster enthält 20, 30 bzw. 40 mg Buprenorphin. Wirkstoff­
haltige Fläche: 25, 37,5 bzw. 50 cm2. Nominale Abgaberate: 35, 52,5 bzw. 70 µg Buprenorphin pro Stunde (über einen Zeitraum von 96 Stunden). Sonstige Bestandteile: Adhäsive Matrix (mit Buprenorphin):
[(Z)-Octadec-9-en-1-yl]oleat, Povidon K90, 4-Oxopentansäure, Poly[acrylsäure-co-butylacrylat-co-(2-ethylhexyl)acrylat-co-vinylacetat] (5 : 15 : 75 : 5), vernetzt. Adhäsive Matrix (ohne Buprenorphin):
Poly[acrylsäure-co-butylacrylat-co-(2-ethylhexyl)acrylat-co-vinylacetat] (5 : 15 : 75 : 5), nicht vernetzt. Trennfolie zwischen den beiden adhäsiven Matrizes mit/ohne Buprenorphin: Poly(ethylenterephthalat)-Folie;
Abdeckgewebe (rückseitig): Poly(ethylenterephthalat)-Gewebe; Abdeckfolie (vorderseitig; wird vor Anwendung des Pflasters entfernt): Poly(ethylenterephthalat)-Folie, silikonisiert, einseitig mit Aluminium
beschichtet. Anwendungsgebiete: Mäßig starke bis starke Tumorschmerzen und starke Schmerzen bei ungenügender Wirksamkeit nicht opioider Schmerzmittel. Transtec PRO® ist zur Behandlung von
akuten Schmerzen nicht geeignet. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff Buprenorphin oder einen der sonstigen Bestandteile, Schwangerschaft, Myasthenia gravis, Delirium tremens.
Transtec PRO® darf nicht bei opioidabhängigen Patienten und/oder zur Drogensubstitution angewendet werden sowie bei Krankheitszuständen, bei denen eine schwergradige Störung des Atemzentrums
und der Atemfunktion vorliegt oder sich entwickeln kann. Bei Patienten, die MAO-Hemmer erhalten oder innerhalb der letzten 2 Wochen eingenommen haben. Nebenwirkungen: Sehr häufig: Übelkeit,
Erythem, Juckreiz. Häufig: Schwindel, Kopfschmerzen, Kurzatmigkeit, Erbrechen, Verstopfung, Exantheme, Schwitzen, Ödeme, Müdigkeit. Gelegentlich: Verwirrtheit, Schlafstörungen, Unruhe, Sedierung,
Somnolenz, Beeinflussung der Kreislaufregulation (wie Hypotonie oder in seltenen Fällen Kreislauf-Kollaps), Mundtrockenheit, Ausschlag, Miktionsstörungen und Harnverhaltung, Abgeschlagenheit. Selten:
Appetitverlust, psychomimetische Effekte (z. B. Halluzinationen, Angstzustände und Alpträume), Libidoverminderung, Konzentrationsstörungen, Sprachstörung, Benommenheit, Gleichgewichtsstörungen,
Parästhesien (z. B. Hautprickeln oder brennende Hautirritationen), Sehstörungen, verschwommenes Sehen, Lidödeme, Hitzegefühl, eingeschränkte Atemtätigkeit (Atemdepression), Sodbrennen, Urtikaria,
Erektionsschwäche, Entzugserscheinungen, Reaktionen am Verabreichungsort. Sehr selten: Schwere allergische Reaktionen, Abhängigkeit, Stimmungsschwankungen, faszikuläre Muskelzuckungen,
Geschmacksstörungen, Miosis, Ohrschmerz, rasches Atmen (Hyperventilation), Schluckauf, Brechreiz, Pusteln, Bläschen, Brustschmerz. Buprenorphin hat ein geringes Abhängigkeitsrisiko. Nach Absetzen
von Transtec PRO® sind Entzugssymptome unwahrscheinlich, da die Buprenorphin-Konzentrationen im Serum kontinuierlich abnehmen. Nach Langzeitanwendung von Transtec PRO® können Entzugssymptome
(z. B. Unruhe, Angst, Nervosität, Schlaflosigkeit, Hyperkinesie, Zittern, Magen-Darm-Irritationen) wie bei Opiatentzug jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Stand der Gebrauchsinformation
08/2012. Grünenthal GmbH • 52099 Aachen • Deutschland
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Nr. 3 I Juli 2014
7
V E ROR DN U NG
Aktualisierte DPhG-Leitlinie
„Gute Substitutionspraxis“
I
m Februar hat die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft (DPhG) ihre aktualisierte
Leitlinie zur „Guten Substitutionspraxis
(GSP)“ vorgestellt. Sie soll mit wissenschaftlich fundierten Empfehlungen dazu beitragen, dass die Arzneimittelsicherheit bei
einem Austausch zwischen wirkstoffgleichen Arzneimitteln nicht gefährdet wird.
Die Pflicht der Apotheken, verordnete Arzneimittel
gegen rabattbegünstigte Alternativpräparate auszutauschen, ist im Rahmenvertrag nach § 129
SGB V festgelegt. Voraussetzung sind die in § 4 definierten Substitutionskriterien. Doch auch wenn
alle Kriterien erfüllt sind, ist ein Austausch nicht
immer unproblematisch. Zur Beurteilung einer therapeutischen Äquivalenz von Arzneimitteln müssen neben den wirkstoffbezogenen Eigenschaften
auch die Darreichungsform und die Indikation
berücksichtigt werden.
Empfehlungen für die Apotheken
In der Leitlinie sind folgende Arzneimittel­
gruppen aufgeführt, bei denen eine Substitu­
tion kritisch sein kann:
Antiarrhythmika
Antiasthmatika
Antidepressiva
Antiepileptika
Antikoagulantien
Herzwirksame ­Glykoside
Immunsuppressiva
Lithium (neu)
Neuroleptika
Opioid-Analgetika
Schilddrüsenhormone (neu)
Als besonders kritisch hinsichtlich einer
geplanten generischen Substitution sind laut
Leitlinie folgende Darreichungsformen:
Retardarzneimittel
Topisch applizierte, lokal wirksame Arzneiformen
Magensaftresistent überzogene Formen
Intramuskuläre Applikationsformen
Aus diesem Grund hat die DPhG bereits 2002 ihre
Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ veröffentlicht – mit konkreten Empfehlungen für die Apothekenpraxis, um eine Gefährdung der Arzneimittelsicherheit infolge von Arzneimittelsubstitutionen zu vermeiden.
Mit dem 14. SGB V-Änderungsgesetz hat die Politik nun den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
damit beauftragt, bis zum 30. September 2014 eine
Substitutionsausschlussliste zu erstellen.
Wann eine Substitution kritisch ist
Nach Ansicht der DPhG sollten Präparatewechsel
bei allen Erkrankungen, die eine besonders gute
Einstellung des Patienten und eine konstante Medikation erfordern, vermieden werden. Auch bei
Wirkstoffen mit geringer therapeutischer Breite
und bei kritischen Darreichungsformen sollte von
einer Substitution abgesehen werden.
8
Nr. 3 I Juli 2014
Dermal oder auf Schleimhäute applizierte
systemische Arzneimittel
Implantate
Pulmonal oder intranasal angewendete
systemische Arzneimittel
Ein eigenes Kapitel befasst sich mit den biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln, für die besondere Substitutionskriterien gelten. Nur sog. Bioidenticals, die namentlich in Anlage I des Rahmenvertrages aufgeführt sind, dürfen in der Apotheke
ausgetauscht werden. Die DPhG empfiehlt jedoch,
eine Substitution nur bei therapienaiven Patienten
vorzunehmen.
Aktualisierte Leitlinie DPhG
„Gute Substitutionspraxis“:
www.VOdialog.de/0331
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I N T E RV I E W
Arzt und Apotheker zu konstruktiver
Zusammenarbeit aufgerufen
Interview mit Leitlinien-Co-Autor Prof. Henning Blume
F
ür Prof. Henning Blume, Mit-Autor der
Ende Februar veröffentlichten GSP-Leitlinie,
richten sich die Leitlinien nicht nur an die
Apotheker, sondern auch an Ärzte. Er äußert
sich im Interview über die wichtigsten Neuerungen. Zudem erläutert er, warum Arzneimittelgruppen wie Antidementiva, Antiparkinsonmittel, Antidiabetika und Zytostatika
nicht mehr auf der Liste stehen.
Am 24.4.2014 erschien die aktualisierte Leit­
linie der Deutschen Pharmazeutischen Gesell­
schaft zur Guten Substitutionspraxis. Welches
sind die wichtigsten Neuerungen?
berücksichtigen. Wir haben aber z. B. bei den Antidiabetika, die heute therapeutisch angewendet werden,
weniger ein Problem schwankender Bioverfügbarkeiten durch die Galenik der Produkte gesehen (wenn man
einmal von dem in dieser Beziehung sehr kritischen Glibenclamid absieht – aber die Sulfonylharnstoffe sollten
ja heute für die Therapie nur noch weniger bedeutsam
sein). Wenn ich persönlich allerdings die Antiparkinsonmittel betrachte, dann habe ich doch so meine
Bedenken, ob wir die nicht auf der Liste hätten belassen
sollen.
Warum ist eine so sensible Arzneimittelgruppe
wie die Zytostatika, bei der die Compliance eine
große Rolle spielt, aus der Liste entfernt wor­
den?
Prof. Blume: Im Wesentlichen handelt es sich um eine
Prof. Blume: Also, wir diskutieren in der Leitlinie ja nur
Fortschreibung der bestehenden Leitlinie von 2002,
über oral verabreichte Präparate und da gibt es in diewobei die Empfehlungen in einzelnen
ser Gruppe noch nicht so viele AlternaPunkten konkretisiert wurden. So
„Beide Professionen tiven, und wenn dann handelt es sich
werden Bereiche herausgearbeitet,
sind also aufgerufen, wieder um schnell freisetzende Arzbei denen eine Aut-idem-Auswahl eher
neiformen, die in diesem Zusammen[…] im Interesse
unproblematisch ist – z. B. bei der
hang wenig(er) problematisch sind.
der Patienten
Behandlung akuter Erkrankungen
mit schnell freisetzenden Zubereitunkonstruktiv zusamWen würden Sie bei den Leit­
gen – und diesen solche gegenüber
menzuarbeiten“
linien primär im Fokus sehen:
gestellt, bei denen ein PräparateausÄrzte oder Apotheker?
tausch sehr kritisch sein kann. Dies gilt vor allem für die
Langzeitmedikation chronischer Krankheiten, wie z. B. Prof. Blume: Hier geht es für mich nicht um ein „entwebei Epilepsie- oder Tumorschmerzpatienten. Des Wei- der … oder“, sondern die Aussage ist eindeutig „sowohl
teren wurden auch vollkommen neue Bereiche aufge- als auch“. Bei der sachgerechten Arzneimittelauswahl
griffen und eingearbeitet wie etwa Proteinarzneimittel und der generischen Substitution müssen medizinische
Aspekte wie die Diagnose bei dem individuellen Patienund deren „Biosimilars“.
ten sowie die rationale Therapieentscheidung für ein
Die Liste ist auch deutlich kürzer ausgefallen. konkretes Wirkprinzip oder eine bestimmte ArzneimitWas ist der Hintergrund für den Wegfall von telgruppe ebenso betrachtet werden wie pharmazeutiAntidementiva, Antiparkinsonmitteln und sche Produkteigenschaften der verfügbaren ArzneiAntidiabetika? Gerade bei einer generischen mittel am Markt. Beide Professionen sind also aufgeruSubstitution dieser Indikationsgruppen sind fen, mit ihrer jeweils spezifischen Expertise im Interdoch die Compliance des Patienten und nicht esse der Patienten konstruktiv zusammenzuarbeiten.
die galenischen Eigenschaften eines Arznei­
mittels als kritisch anzusehen.
Prof. Blume: Das ist eine schwierige Frage und diese ist
auch bei uns kontrovers diskutiert worden. Also,
unstrittig ist der von Ihnen angesprochene Aspekt der
Compliance, aber den gilt es doch praktisch immer zu
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Nr. 3 I Juli 2014
9
AUS DE R I N DUS T R I E
Ciclosporin (Sandimmun® Optoral) –
Substitutionsausschluss erfordert
eindeutige Verordnung
D
as Immunsuppressivum Ciclosporin
(Sandimmun® Optoral) gehört zu den Arzneistoffen, deren Wirksamkeit und Therapiesicherheit von der Einhaltung eines strengen Dosierbereiches abhängig ist. Ein Präparatewechsel kann aufgrund des engen
therapeutischen Fensters (Narrow Therapeutic Index Drug;
NTID) zur Gefährdung des Organtransplantats führen.
Eindeutiger Produktname, Pharmazentralnummer (PZN) bzw. Nennung der Herstellerfirma
sichern die gewünschte Rezeptbelieferung in der
Apotheke.
Voraussetzung ist eine entsprechend sorgfältige
Arzneimittelauswahl in der Arzneimittel-Datenbank in der Praxissoftware:
Patientenindividuelle Dosisfestlegung
Die erforderliche Wirkstoffmenge für die Behandlung eines Organtransplantierten wird ausgehend
von der Initialdosis unter ständiger Blutspiegelkontrolle schrittweise der Erhaltungsdosis angepasst.
Mit dieser individuellen Dosisanpassung erreicht man eine optimale
Wirksamkeit von Sandimmun® Optoral bei möglichst geringen Nebenwirkungen. Die Compliance und damit
der Therapieerfolg werden somit
gefördert.
Aufgrund des engen therapeutischen Fensters
von Ciclosporin und der strengen Einhaltung der
therapeutischen Wirkspiegel wäre ein Austausch
des verordneten Präparates in der Apotheke, z. B.
aufgrund von Rabattverträgen kritisch.
Substitutionsausschlussliste
(Aut-idem-Liste)
Hinweis:
Da in der Arztsoftware nicht angezeigt wird, ob die
Apotheke aus Gründen der Wirtschaftlichkeit anstelle des
verordneten Sandimmun® Optoral von Novartis einen
Import abgeben müsste, sollten Rezepte mit den
zusätzlichen Vermerk „Import nicht gewünscht“ oder
„nur Original“ ausgestellt werden, um die gewünschte
Originalabgabe zu sichern.
Mehr Sicherheit erhalten Patient, Arzt und Apotheker seit April 2014 mit der sogenannten „Aut-idemListe“. Laut dieser Liste gilt nun für das Immunsuppressivum Ciclosporin sowie für das Antiepileptikum Phenytoin ein Austauschverbot in der Apotheke.
Das Setzen des Aut-idem-Kreuzes ist damit hinfällig.
Sandimmun® Optoral muss eindeutig verordnet
werden, da nur genau das rezeptierte CiclosporinPräparat abgegeben werden darf. Für Änderungen
ist immer ein neues Rezept erforderlich.
Klares Verordnen notwendig
Übertragen Sie das verordnete Ciclosporin-Präparat
(z. B. Sandimmun® Optoral 50 mg 100 Weichkapseln)
Da dieser Austausch nun verboten ist, ist das präzise Rezeptieren des für die Therapie ausgewählten
Ciclosporin-Präparates wichtig.
10
Da kein wirtschaftliches Importpräparat im Handel ist, zu dessen Abgabe die Apotheke verpflichtet
wäre, erhält der Patient mit folgendem Rezept in der
Apotheke Sandimmun® Optoral 50 mg 100 Stück
Weichkapseln der Firma Novartis.
Nr. 3 I Juli 2014
PRAXISTIPP
in die „Patientenkartei“, damit der Patient identische Folgeverordnungen erhält.
www.DeutschesArztPortal.de
AUS DER INDUSTRIE
Hydromorphon Aristo® long –
neue Galenik sichert 24-Stunden-Wirkung
A
ufgrund seiner hohen Wirksamkeit und
guten Verträglichkeit gilt Hydromorphon
als Mittel der Wahl für die Behandlung starker Schmerzen. Seit Januar 2014 gibt es ein
neues Präparat, das neben seiner 24-h-Wirkung weitere Therapievorteile aufweist.
Hydromorphon Aristo® long ist zur Behandlung
starker und sehr starker Schmerzen zugelassen.
Seine analgetische Wirkung ist, bezogen auf gleiche
Dosen, etwa siebenfach höher als die von Morphin.
Im Vergleich zu anderen Opioiden wird die Verträglichkeit von Hydromorphon insbesondere hinsichtlich Übelkeit und Erbrechen als günstiger bewertet.
Zudem wird der Wirkstoff von Fachleuten als bevorzugte Substanz bei Leber- und Niereninsuffizienz
empfohlen.1
logie“, auch als Retardtablette geteilt werden kann2
und eine gleichmäßige Pyloruspassage ermöglicht.
Die Retardierung der Pellets wurde so ausgeführt,
dass eine Wirkdauer von 24 Std. gewährleistet ist.
Therapievorteile von Hydromorphon Aristo® long:
· 24-h-Schmerzkontrolle
· Graduelle Pyloruspassage
· Ohne sichtbare Rückstände
Attraktiver Preis entlastet
das Budget
Neue Galenik
Die Retardtabletten sind in vier Wirkstärken
erhältlich: 4, 8, 16 und 32 mg. Der Preis von Hydromorphon Aristo® long liegt ca. 10 % unter dem des
Originalpräparats und ist damit auch im wirtschaftlichen Sinne eine gute Wahl.
Mit Hydromorphon Aristo® long ist ein neues Präparat erhältlich, das aufgrund einer innovativen Galenik, der sogenannten „Multiple-Unit-Pellet-Techno-
1 Praxisleitlinie Tumorschmerz (2012) Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie
(DGS) e. V. Verfügbar im Internet: http://www.schmerz-therapie-deutschland.de/
pdf/Praxisleitlinie.pdf
2 Gilt für die Dosisstärken 8, 16 und 32 mg
Sandimmun® Optoral 100 mg/ml Lösung z. Einnehmen u. -10 mg, -25 mg, -50 mg, -100 mg Weichkapseln
Wirkstoff: Ciclosporin. Zus.: 1 ml Lsg. enth. 100 mg Ciclosporin, Ethanol, Maiskeimöl, Propylenglykol, Macrogolglycerolhydroxystearat (Ph.Eur.), all-rac-alpha-Tocopherol. 1 Weichkps. enth. 10/25/50/100 mg
Ciclosporin, Ethanol 99,8 %, Gelatine, Glycerol 85 %, Glycerol-(mono-, di-, tri-)alkenoat (C16 - C20), Propylenglykol, Macrogolglycerolhydroxystearat (Ph.Eur.), all-rac-alpha-Tocopherol, Titandioxid E 171. Weich­
kapseln 25 /100 mg zusätzl.: Eisen(II,III)-oxid E 172. Anwend.: 1. Prophylaxe d. Transplantat-Abstoßung nach allog. Transplant. v. Niere, Leber, Herz, Herz-Lunge, Lunge u. Pankreas sowie Behdlg. d. TransplantatAbstoßung b. Pat., d. zuvor andere Immunsuppr. erh. haben. 2. Prophylaxe d. Transplantat–Abstoßung n. Knochenmark-Transplant.; Prophylaxe u. Ther. d. Graft-versus-Host-Krankheit. 3. Schwere endogene
Uveitis. 4. Schwerste therapieres. Formen d. Psoriasis. 5. Steroidabh. u. steroidresist. nephrotisches Syndrom. Nur Weichkapseln: 6. Schwere aktive rheumatoide Arthritis b. Pat., b. d. sich e. konventionelle
Ther. einschl. mind. e. stark wirks. Basistherapeutikums (z. B. Sulfasalazin, parenterale Goldverbindungen, niedrig dosiertes Methotrexat) als ungeeignet erwiesen hat. 7. Schwere therapieres. Formen e.
länger besteh. atop. Dermatitis, d. mit e. konvention. Therapie nicht ausr. behandelb. sind. Gegenanz.: Gegenanz. b. allen Darreichungsf. u. allen Anwendungsgeb.: Überempf. geg. Ciclosporin und/oder geg.
e. sonst. Bestandt. Gegenanz. b. and. Anw. als Transpl.: Nierenfunktionsstör. (Ausn. s. Abschn. „Nephrotisches Syndrom“). Unkontroll. Bluthochdruck, unkontroll. Infekt.krankh., anamn. bekannte od. diagnost.
malig. Tumore jegl. Art, Weitere indikationsbez. Gegenanz.: Aufgrund fehlend. klin. Erfahrung i. d. Indikationen Psoriasis, rheumatoide Arthritis u. atop. Dermatitis nicht b. Kindern anwenden. Psoriasis:
Schwer­wieg. Lebererkrank., erhöh. Harnsäure- od. Kaliumblutspiegel sowie b. Psoriasis-Formen, d. durch Arzneim. hervorgeruf. od. verschlimmert werden. Gleichzeitige Anwendung. m. PUVA, selektiver
ultraviol. Photother., Retinoiden, immunsuppr. Ther. Nicht vor Ablauf v. 4 Wo. nach Beendigung e. Etretinat-Therap.. B. Pat, die e. langjähr. PUVA-Therap. erhielten (erhöhtes Hautkrebsrisiko), nur n. eingehen­
der Nutzen-Risiko-Abwägung. Übermäß. Sonnenbestrahlung sollte vermieden werden. Psoriasispat. < 18 J., Alkoholkranke, erythroderm. od. pustulöse Psoriasis, Psoriasispat. m. vorangegang. langjähr.
Methotrexat-Therapie. Nephrotisches Syndrom: Pat. müssen sorgf. überwacht werden. Unkontroll. Bluthochdruck. Vors. b. ält. Pat. Atop. Dermatitis (nur Weichkaps.): Sämtl. Formen, d. m. konventionell. Ther.,
insbes. m. top. Kortikosteroiden, behandelbar sind. Gleichzeitige Anwendung. m. PUVA od. selektiver ultraviol. Photother. Übermäß. Sonnenbestrahlung. Infekt. m. Varizellen u. andere virale Infekte (z. B.
Mollusken, Condylomata, multiple Warzen). Manifeste Herpes-simplex- u. Herpes-zoster-Infekte. Hautinf. m. Staphylococcus aureus sollten m. geeigneten Antibiotika behandelt werden. Pat. < 18 J. u. Alko­
holkranke. Schwangersch. u. Stillz.: Schwangersch.: Strenge Indikationsstell. Stillen: Kontraind. Nebenw.: Erh. Risiko f. Infekt. (viral, bakt., fungal, parasitär) od. Verschlecht. best. Infekt. Es wurde über schwere
Fälle u. U. mit tödl. Ausgang berichtet. Erh. Risiko f. Lymphome od. and. lymphoprolif. Erkrank. u. and. Malignome (insb. d. Haut). Fälle v. Hepatotox. u. Leberschäden w. berichtet, einige Fälle tödl., meist Pat.
m. sig. Comorbidität. Blut u. Lymphsystem: Gelegentlich: Anämie, Thrombozytopenie. Selten: Leukopenie, mikroangiopath. hämolyt. Anämie - auch mit Nierenversagen, hämolyt.-uräm. Syndr. Stoffwechsel u.
Ernährungsstör.: Sehr häufig: Hyperlipidämie. Häufig: Anorexie, Hyperurikämie, Hyperkaliämie od. Verschl. e. ber. best. Hyperkaliämie, Hypomagnesiämie, leichte, umkehrb. Erhöh. d. Blutfettwerte, speziell in
Kombin. m. Kortikosteroiden. Gelegentlich: Hyperglykämie, Gicht. Nervensystem: Sehr häufig: Tremor, Kopfschmerzen einschl. Migräne. Häufig: Parästhesien, insbes. Brennen in Händen u. Füßen (i. Allg. in
der 1. Behandlungswoche). Gelegentlich: Konvulsionen, Enzephalopathie, die sich in untersch. Ausprägung äußern kann: Verwirrtheitszust., vermind. Ansprechbarkeit, Bewusstseinsstörungen, manchmal bis
zum Koma, Seh- u. Hörstör., Bewegungsstör., kortikale Blindheit, Taubheit, Paresen (Hemiplegie, Tetraplegie), Ataxie, Agitation, Schlafstör. Selten: Motor. Polyneuropathie. In Einzelfällen: Papillenödem m. mgl.
Ver­schlechterung d. Sehverm., auch als Folge eines Pseudotumor cerebri (benigne intrakranielle Hypertension, BIH). Gefäßerkrankungen: Sehr häufig: Hypertonie. Selten: Ischämische Herzkrankheit. Gastro­
intestinaltrakt: Häufig: Gingivitis hypertrophicans, gastrointest. Beschwerden, z. B. Appetitlosigk., Bauchschm., Übelk., Erbrech., Durchfall, Gastritis od. Gastroenteritis. Gelegentl.: Magenulzera. Selten: Pan­
krea­titis. In Einzelf.: Kolitis. Leber u. Galle: Häufig: Leberfunktionsstörung. Haut u. Unterzellhautgewebe: Häufig: Hypertrichose. Gelegentl.: Akne, Hautausschlag od. allerg. Hautersch. Selten: Hautrötung,
Juck­reiz. Skelettmusk., Bindegewebe u. Knochen: Häufig: Muskelkrämpfe, Muskelschmerzen. Selten: Muskelschwäche, Myopathie. Niere u. Harnwege: Sehr häufig: Verschlechterung d. Nierenfkt. Erhöhte
Serum­spiegel v. Kreatinin u. Harnstoff. Unter Langzeitther. Nierenschäd. m. Strukturveränd. (z. B. interstitielle Fibrose). Strukturveränderungen ohne Anstieg der Serum-Kreatinin-Spiegel. Geschlechtsorgane
u. Brustdrüse: Gelegentlich: Menstruationsstörungen (z. B. reversible Dysmenorrhö, Amenorrhö). Selten: Gynäkomastie. Allg. Erkrank. u. Beschw. am Verabreichungsort: Häufig: Müdigkeit. Gelegentlich: Ödeme,
Ge­wichtszunahme, Hyperthermie, Hitzewallungen. Weit. Angaben s. Fach- u. Gebrauchsinfo. Warnhinw.: Enth. ca. 12 Vol.-% Ethanol. Keine übermäßige Sonnenbestr., keine begleitende UV-B-Bestr. o. PUVAThe­rapie. Lsg. u. Weichkaps. enth. Macrogolglycerolhydroxystearat. Verschreibungspflichtig. Stand: März 2012 (MS 09/11.13) Novartis Pharma GmbH, 90327 Nürnberg. Tel.: (09 11) 273-0, Fax: (09 11) 273-12 653.
www.novartis.de
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Nr. 3 I Juli 2014
11
Ä RZTE FR AGEN
Unklare Verordnungen verursachen
­Abgabefehler in der Apotheke
Fragen aus der Praxis
V
iele Formalien sind beim Rezeptausstellen aufgrund gesetzlicher und vertraglicher
Vorschriften zu beachten. Wie muss die
gewünschte Arzneimittelmenge verordnet
werden, damit keine Kürzung erfolgt, ist ein
besonderer Vermerk auf dem Rezept not­
wen­dig oder ist das Präparat überhaupt zu-­
lasten der GKV erstattungsfähig? Anhand von
Praxisbeispielen greifen wir solche Fragestellungen auf und bieten Lösungen an.
FALL 1
Rezept verloren – „Duplikat“ möglich?
Anfrage:
Gelegentlich verlieren Patienten Rezepte oder kön­
nen sie nicht wiederfinden. Sie möchten dann ein
gleiches Rezept (mit gleichem Datum), um das Medi­
kament zu erhalten. Darf auf diesem Ersatzrezept
das Wort „Duplikat“ erscheinen? Ich meine gelesen
zu haben, dass das nicht erlaubt ist. Ein Kollege
unserer Gemeinschaftspraxis ist jedoch anderer
Meinung. Wer hat nun Recht?
Antwort:
Verliert ein Patient sein Rezept, so kann man eine
Wiederholungsverordnung ausstellen. Wiederho­
lungsverordnungen sind von Rezepten mit dem
Vermerk „Duplikat“ oder „Kopie“ zu unterscheiden.
Da nur Rezept-Originale beliefert werden dürfen,
weisen die Krankenkassen „Duplikate“ und „Kopien“
als nicht abrechnungsfähig zurück. Deshalb wird
die Apotheke diese Rezepte nicht beliefern und sich
i. d. R. mit dem verschreibenden Arzt in Verbindung
setzen.
Die Wiederholungsverordnung, d. h. das „Ersatz“Rezept muss unbedingt mit einem Vermerk wie „Ori­
ginal vom Patienten verloren“ ausgestellt werden.
Dann kann es ohne Probleme in der Apotheke einge­
löst und zulasten der GKV abgerechnet werden.
12
Nr. 3 I Juli 2014
FALL 2
Rezepturen: Nicht immer verordnungsfähig!
Anfrage:
In unserer Arztpraxis werden nur gelegentlich
Rezepturen verschrieben. Ich möchte für einen
Erwachsenen eine Salbenrezeptur mit Vitamin A
verordnen. Ist diese Rezeptur verschreibungspflich­
tig und kann die Salbe zulasten der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) verordnet werden? Gibt
es irgendwelche Einschränkungen, die zu beachten
sind?
Antwort:
Werden verschreibungspflichtige Substanzen in
einer Rezeptur verarbeitet, gilt diese Rezeptur als
verschreibungspflichtiges Arzneimittel und kann
zulasten der GKV verordnet werden. Voraussetzung
ist, dass keine anderen Verordnungseinschränkun­
gen bzw. –ausschlüsse existieren.
Im vorliegenden Fall ist die Verschreibungspflicht
der Rezeptur von der Konzentration des Wirkstoffes
Vitamin A (Retinol) in der Salbe abhängig.
In der Anlage 1 zur Verordnung über die Verschrei­
bungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelver­
schreibungsverordnung-AMVV) ist über Retinol
folgendes aufgeführt:
Retinol und seine Ester
- zur Anwendung bei Menschen - ausgenommen zum inneren Gebrauch in
Zubereitungen mit einer Tagesdosis bis zu
10.000 I.E. - ausgenommen zum äußeren Gebrauch in
Zubereitungen mit einer Tagesdosis bis zu
50.000 I.E. -
Demnach ist eine Salbe mit einer Vitamin-A-Konzen­
tration über 50.000 I.E. (Tagesdosis) verschrei­
bungspflichtig und wird auch für Erwachsene von
der GKV erstattet.
Bei geringerer Vitamin-A-Konzentration (Tagesdo­
sis) ist die Salbe nicht verschreibungs-, aber apo­
thekenpflichtig. Bei solchen Anfertigungen ist zu
prüfen, ob die Anlage I zur Arzneimittel-Richtlinie
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Ä RZTE FR AGEN
Sie haben Verordnungsfragen? Wir antworten!
Senden Sie Ihre Verordnungsfragen per E-Mail an folgende Adresse:
[email protected]
Unser Team antwortet Ihnen schnellstmöglich.
(OTC-Ausnahmeliste) eine ausnahmsweise Verord­
nung für Erwachsene zulasten der GKV zulässt.
Vitamin A (Retinol) ist dort nicht als Arzneistoff für
die topische Anwendung gelistet und kann deshalb
nicht zulasten einer gesetzlichen Krankenversiche­
rung verordnet werden.
FAZIT:
Die Kostenerstattung einer Rezeptur durch die
GKV ist vom Arzneimittelstatus (verschreibungsoder apothekenpflichtig) abhängig.
Prüfen Sie vor dem Verordnen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln unbedingt, ob die Voraussetzungen laut Arzneimittelrichtlinie (AM-RL)
erfüllt sind, damit Ihnen kein Regress droht.
FALL 3
Packungsgröße nicht angegeben – verordnete
Menge gekürzt
Anfrage:
Antibiotika verordne ich mit Wirkstoff und Wirk­
stärke. Dazu gebe ich die Dauer der Therapie mit
entsprechender Dosierung an, z. B. Ciprofloxacin
500 mg Filmtabletten für 14 Tage 2 x tgl. 1 Tablette.
Warum möchte die Apotheke, dass ich die Packungs­
größe ergänze, wenn diese doch eindeutig aus der
Verschreibung hervorgeht?
Antwort:
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)
regelt, was ein ordnungsgemäß ausgestelltes
Rezept enthalten muss.
AMVV § 2 (1)
„Die Verschreibung muss enthalten:
Viele weitere Informationen zu Regress, wirtschaft­lichem Verordnen und zur Vermeidung von Substitution,
Wirtschaftlichkeitsprüfung … finden Sie hier:
www.VOdialog.de/0341
4.Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des
Wirkstoffes einschließlich der Stärke,
4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke
hergestellt werden soll, die Zusammensetzung
nach Art und Menge oder die Bezeichnung des
Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen
abgegeben werden sollen,
5.Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht
eindeutig ist,
6.abzugebende Menge des verschriebenen
Arzneimittels,“ […]
Demnach ist es nicht gestattet, aus den Angaben
zur Dosierung eine verordnete Menge abzuleiten,
auch wenn klar ist, dass 28 Tabletten für die Einhal­
tung des Therapieplanes notwendig sind.
Der Rahmenvertrag schreibt bei Rezepten mit feh­
lender Mengenangabe folgendes vor:
Rahmenvertrag § 6 Absatz 4
„Bei Verordnung eines Arzneimittels ohne Angabe
einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der
verordneten Stückzahl, hat die Apotheke die
kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben.“
Die Apotheke kann die hier angeführte Verordnung
deshalb nur mit 10 Tabletten zulasten der GKV belie­
fern.
FAZIT:
Die Angabe der Arzneimittelmenge auf dem
Rezept ist für die therapeutisch erforderliche Versorgung des Patienten unbedingt notwendig.
AR Z TR ECHT
Therapiegefährdung und Haftung
2.Datum der Ausfertigung,
Zur Sicherung der Arzneimitteltherapie ist auch und gerade aus Haftungsgesichtspunkten jede Unklarheit bei der Arzneimittelverordnung zu vermeiden. Ein auf die Ungenauigkeit der ärztlichen Verordnung zurückzuführendes Therapieversagen begründet die Annahme eines Behandlungsfehlers, für den der verordnende Arzt grundsätzlich einzustehen hat.
3.Name und Geburtsdatum der Person, für die
das Arzneimittel bestimmt ist,
 Lesen Sie zum Thema Haftung für die Arzneimittelverordnung auch
Seite 16/17.
1.Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der
verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder
zahnärztlichen Person (verschreibende
Person),
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Nr. 3 I Juli 2014
13
SERV ICE
www.DeutschesArztPortal.de
Das Portal zur Sicherung Ihrer Verordnung und Vermeidung
ungewollter Arzneimittel-Substitution
V
iele Rezepte dürfen in der Apotheke –
aus rein formalen Gründen – nicht exakt wie
vom Arzt verordnet beliefert werden. Oft
wird die Anzahl der verordneten Packungen
gekürzt, eine kleinere Packungsgröße oder
ein Import statt des Originals abgegeben. So
wird in die vom Arzt verordnete Therapie
eingegriffen und der Patient oftmals nicht
optimal versorgt.
Im DeutschenArztPortal (www.deutschesarztportal.de) erhalten Ärzte und ihre Praxisteams Informationen und konkrete Praxistipps, wie sie von
ihrer Verordnung abweichende Arzneimittelbelieferungen in der Apotheke verhindern und die Arzneimitteltherapie sichern können.
Ihre Verordnungsfragen schnell und
kompetent beantwortet
Außerdem beantwortet das Team des DeutschenArztPortals Fragen zu kniffligen Verordnungsfällen.
Schicken Sie Ihre Fragen an:
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Praktische Verordnungshilfen
• Liste fiktiv zugelassener Arzneimittel:
Diese Produkte müssen von den Kassen nicht
erstattet werden und können häufig zu
Regressen führen
• OTC-Ausnahmeliste: Welche OTC-Arzneimittel werden zulasten der Gesetzlichen
Krankenversicherungen erstattet?
•Übersicht der Me-Too-Präparate: Diese
Arzneimittel haben laut Ansicht einiger
­Kassen keinen zusätzlichen Nutzen („Schein­
innovationen“) und sind deshalb häufig
Gegenstand von Auseinandersetzungen über
die Erstattung.
• Liste der verordnungsfähigen Medizin­
produkte
Verordnungs-Newsletter
Ergänzend zum Portal erscheint wöchentlich der
Verordnungs-Newsletter mit aktuellen Fragen und
Antworten rund um die Probleme der Arzneimittelverordnung.
Zu unserem Online-Portal:
www.VOdialog.de/0302
14
Nr. 3 I Juli 2014
Hier geht’s direkt zur Anmeldung:
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AUS DE R I N DUS T R I E
Richtig verordnen: Neue Packungsgröße
für Wirkstoff Tapentadol
F
ür das Originalpräparat Palexia® retard
mit dem Wirkstoff Tapentadol gibt es neue
Packungsgrößen. Bei Packungen im N1- und
im N2-Bereich wurde die Anzahl der Tabletten um jeweils vier erhöht. Bei der Verordnung ist besonders auf die korrekte Angabe
der Stückzahl zu achten, damit eine reibungslose Arzneimittelversorgung gewährleistet ist.
Die neuen Palexia®-retard-Packungsgrößen sind
bereits im Handel und erscheinen ab dem 1. Juli
2014 in der Arztsoftware. Ab diesem Zeitpunkt
werden die alten Packungsgrößen mit „AV“ gekennzeichnet. Für einen Übergangszeitraum bis zum
1. September 2014 können im Einzelfall auch noch
die alten Packungsgrößen verschrieben und in der
Apotheke beliefert werden.
Packungsgrößenumstellung für Palexia®
Retardtabletten auf einen Blick:
ALTE NEUE
PackungsgrößenPackungsgrößen
Palexia® Ret.
50 Stück N2
+4
Palexia Ret.
24 Stück N1
+4
Palexia® Ret.
54 Stück N2
Richtige Verordnung am Beispiel der neuen
Packungsgröße N2:
WICHTIG
Die neuen Packungsgrößen gelten nur für das Originalpräparat.
Folgende Angaben sind daher für eine eindeutige Verordnung erforderlich:
• Nennung des Originalarzneimittels Palexia® retard
• Angabe des Herstellers und/oder der PZN, z. B. Grünenthal oder 10020185
• Aut-idem-Kreuz, um die Originalverordnung zu unterstreichen
®
Unverändert: Packungsgröße mit
100 Tabletten N3
Die Packungsgrößenumstellung betrifft alle
Wirkstärken. Der Patient erhält mehr Tablet­
ten bei gleicher Zuzahlung. Damit bleibt mehr
Zeit für die Dosisfindung.
BtMVV fordert stückzahlgenaue
Verordnung
Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung
(BtMVV) gibt vor, dass auf einem BtM-Rezept die
Stückzahl angegeben werden muss (§ 9 (1) Satz 4.):
„4. Menge des verschriebenen Arzneimittels in
Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten
Form, …“
PRAXISTIPP
Aktualisieren Sie Ihre Software inklusive der Hausapotheke, damit immer die richtige Packungsgröße
auf dem Rezept erscheint!
Verordnungshilfe zu PALEXIA® retard
Seite 1
– Packungsgrößenumstellung –
Für das Betäubungsmittel PALEXIA® retard gibt es neue Packungsgrößen. Bei Packungen im N1- und N2- Bereich wurde
die Anzahl der Tabletten um jeweils vier erhöht. Die neuen Packungsgrößen sind bereits im Handel und ab dem 01.07.14
in der Arztsoftware gelistet. Für einen Übergangszeitraum bis zum 01.09.14 können im Einzelfall auch noch die alten
Packungsgrößen verschrieben werden.
Packungsgrößenumstellung:
ALTE
Packungsgrößen
Auf einen Blick:
NEUE
Packungsgrößen
PALEXIA® retard
20 Stück N1
+4
PALEXIA® retard
24 Stück N1
PALEXIA® retard
50 Stück N2
+4
PALEXIA® retard
54 Stück N2
• Packungsgrößenumstellung gilt nur für das
Originalpräparat
• Packungsgrößenumstellung gilt für alle Wirkstärken
• Patient erhält mehr Tabletten bei gleicher Zuzahlung
• Mehr Zeit für die Dosisfindung
Unverändert: Packungsgrößen mit 100 Tabletten N3
Praxistipp:
❯❯
Aktualisieren Sie zum 01.07.14 Ihre Software, damit die neuen Packungsgrößen erscheinen!
Eine Palexia® retard-Verordnungshilfe steht hier für Sie zum Download bereit:
© DAP, ohne Gewähr, Stand 06.2014
Palexia Ret. 20 Stück N1 ®
Die Regelungen der BtMVV sind sowohl für den
Arzt als auch für den Apotheker bindend. Die korrekte Verordnung der Stückzahl gewährleistet eine
unkomplizierte Arzneimittelversorgung in der
Apotheke, so dass der Patient sein Medikament
zügig erhält.
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Nr. 3 I Juli 2014
15
ARZTRECHT
Haftung für die Arzneimittelverordnung
Ärztliche Therapiefreiheit vs. T
­ herapiesicherheit
D
ie Therapiefreiheit des Arztes bei der
Arzneimitteltherapie auf der einen Seite
und die dabei zu beachtende Therapie­
sicherheit auf der anderen Seite, sind im
Rahmen der Verordnung bzw. Abgabe eines
Arzneimittels bzw. einer medikamentösen
Therapie die zwei Seiten derselben Medaille.
Ungeachtet der bestehenden rechtlichen und faktischen Beschränkungen bei der Verordnung von
Arzneimitteln, insbesondere durch Leistungsausschlüsse im Bereich der GKV sowie durch Vorgaben
von Richtgrößenvolumina, ist der Arzt in der Arzneimitteltherapie seiner Patienten frei. In jedem
Behandlungsfall hat der Arzt unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes sowie der Krankengeschichte des Patienten die Therapie sorgfältig und
mit größtmöglichem Nutzen für den Patienten auszuwählen.
Ärztlicher Heileingriff ist
­Körperverletzung
Auch und gerade im Rahmen der Arzneimitteltherapie ist zu berücksichtigen, dass der ärztliche Heil­
eingriff tatbestandlich als Körperverletzung angesehen wird, in die der Patient, um weitergehende
Ansprüche gegenüber dem Arzt aus dem Behandlungsverhältnis auszuschließen, vorher einwilligen muss. Eine den Arzt in diesem Sinne entlastende rechtfertigende Einwilligung des Patienten
bedarf zu ihrer Wirksamkeit wiederum der vorhe-
EMPFEHLUNGEN ZUR VERMEIDUNG VON
BEHANDLUNGSFEHLERN IM RAHMEN DER
ARZNEIMITTELTHERAPIE
 Vollständige und richtige Aufklärung des Patienten
 Persönlich durchgeführte, ausreichende und angemessene Information
über die richtige Anwendung des Arzneimittels inkl. Indikation bzw. Kontraindikation, Dosierung und Anwendungsdauer
 Sicherstellung, dass Arzneimitteltherapie in der beabsichtigten Art und
Weise erfolgt
 Vermeidung eines Arzneimittelaustauschs in der Apotheke (richtige
Packungsgröße, ggf. Aut-idem-Ausschluss, aktuelle Arzneimitteldatenbank etc.)
16
Nr. 3 I Juli 2014
rigen ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten.
Dies gilt für die originäre ärztliche Behandlung des
Patienten ebenso wie für die Arzneimitteltherapie
als immer noch häufigste Therapieform im Behandlungsfall.
Nicht nur über Risiken aufklären
Als Pflicht auf dem Behandlungsverhältnis ergibt
sich dies mittlerweile explizit aus den mit dem sog.
Patientenrechtegesetz eingeführten gesetzlichen
Regelungen zum Behandlungsvertrag in den
§§ 630a bis 630h BGB. Danach muss der Arzt vor
Durchführung einer jeden medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper
oder die Gesundheit, die Einwilligung des Patienten
einholen (§ 630d BGB). Eine wirksame Einwilligung des Patienten hat stets zur Voraussetzung,
dass der Patient zuvor über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufgeklärt
wurde. Dazu gehören im Hinblick auf die Arzneimitteltherapie, neben den Folgen und Risiken einer
entsprechenden therapeutischen Maßnahme, de­ren
Notwendigkeit, Eignung und Erfolgsaussichten.
Aufklärung muss vollständig
und richtig sein
Zur Vermeidung der Haftung des Arztes gegenüber
dem Patienten muss die Aufklärung auch und
gerade über die Arzneimitteltherapie vollständig
und richtig sein. Zur Gewährleistung einer sicheren
und effizienten Arzneimitteltherapie gehört dazu
auch die ausreichende und angemessene Information des Patienten über die richtige Anwendung des
Arzneimittels („Therapie-Compliance“). Der Arzt
hat aber auch dafür Sorge zu tragen, dass die Arzneimitteltherapie tatsächlich in der beabsichtigten
Art und Weise erfolgt, insbesondere das verordnete
Arzneimittel zur Anwendung gelangt. Die Verantwortlichkeit des Arztes orientiert sich daher nicht
allein an der richtigen und vollständigen Aufklärung, sondern auch daran, ob und inwieweit der
Patient in die Lage versetzt wird, die Therapie richtig umzusetzen.
Es ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass
– insbesondere mit zunehmender Therapieintensität sowie mit dem damit einhergehenden zunehmenden Therapierisiko – es nicht ausreichend ist,
www.DeutschesArztPortal.de
ARZTRECHT
den Patienten bei der Verordnung eines Arzneimittels allein auf die Packungsbeilage sowie etwaige
weitere Informationen des Apothekers zu verweisen.
Unklarheiten zur Arzneimitteleinnahme sind zu vermeiden
Der Arzt hat im Rahmen seines Therapieregimes
neben den Fragen der Indikation bzw. Kontraindikation sowie möglicher Nebenwirkungen insbesondere auch die Fragen der Dosierung sowie der zeitlichen Anwendung der Arzneimittelgabe eigenständig zu beantworten.
So hat etwa eine Auswertung der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der
Ärztekammer Nordrhein ergeben, dass die häufigsten Behandlungsfehler im Zusammenhang mit
einer Arzneimitteltherapie u. a. die unsachgemäße
Durchführung einer indizierten Arzneimitteltherapie, beispielsweise im Rahmen einer fehlerhaften
Dosierung bzw. bei zu kurzer oder zu langer Dauer
der Arzneimitteltherapie, betreffen (vgl. Rheinisches Ärzteblatt, Heft 6/2013, S. 26).
Zur Sicherung der Arzneimitteltherapie ist es aus
ärztlicher Sicht dringend empfohlen, die Verordnung im Einzelfall mit konkreten und nachvollziehbaren Dosierungsvorgaben in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erteilen. Insbesondere ist
jegliche Unklarheit für den Patienten bei der Arzneimitteleinnahme zu vermeiden. Dazu gehört insbesondere die Vermeidung nicht selten auftretender Unklarheiten, die sich aus einem – regelmäßig
zwingenden – Austausch des verordneten Arzneimittels in der Apotheke ergeben.
­Verordnungsmenge oft problematisch
Fallstricke zeigen sich häufig bei der Verordnungsmenge, etwa bei unzureichender Berücksichtigung
der Packungsgrößenverordnung (vgl. dazu Verordnungsdialog 2/2014, S. 21) oder fehlender Absicherung der Verordnung durch Setzen des Aut-idemKreuzes (vgl. dazu Verordnungsdialog 2/2014, S. 5).
So ist beispielsweise für eine erfolgreiche Antibiotikatherapie die korrekte Einnahme, insbesondere
eine ausreichende Therapiedauer, wesentlich. Es ist
daher für den Therapieerfolg von entscheidender
Bedeutung, dass der Patient das benötigte Antibiowww.DeutschesArztPortal.de
tikum in ausreichender Menge erhält. Wird dem
Patienten in der Apotheke eine zur beabsichtigten
Verordnung abweichende Packungsgröße ausgegeben, kann dies zu einer Therapiegefährdung bis hin
zu einem Therapieversagen führen, wofür der verordnende Arzt die Verantwortung trägt.
Aktualisierung der
­Arzneimitteldatenbank wichtig
Denn eines ist klar: Der Patient kann über die Arzneimitteltherapie einschließlich der Nebenwirkungen noch so gut aufgeklärt sein; bleibt der Therapieerfolg aufgrund einer vom Arzt zu verantwortenden unzureichenden Therapiedauer bzw. Verordnungsmenge, z. B. durch Substitution in der
Apotheke, aus, haftet der Arzt dem Patienten
gegenüber grundsätzlich wegen eines Behandlungsfehlers. Der Patient hat dann ein im konkreten
Fall für ihn unnützes Medikament eingenommen,
damit gleichfalls unnötig seinen Körper zusätzlich
belastet und letztlich das Krankheitsbild ohne
gewünschten Heilungserfolg weiter vorgetragen.
Nachdem der Patient naturgemäß allein in eine
Arzneimitteltherapie lege artis eingewilligt hat,
kann in einem derartigen Fall – mangels Einwilligung in eine fehlerhafte Arzneimitteltherapie –
daher ohne weiteres auch der Tatbestand der Körperverletzung angenommen werden.
Gerrit Tigges ist Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Medizinrecht. Sein Schwerpunkt liegt u. a.
im Bereich ärztliches Vergütungsrecht sowie
Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfung.
Er ist Partner in der auf das Medizinrecht
spezialisierten Rechtsanwaltssozietät Möller
und Partner – Kanzlei für Medizinrecht,
Düsseldorf.
www.m-u-p.info
Ein einfacher Mechanismus, derartige Therapie­
defizite und damit auch etwaige Haftungsansprüche
des Patienten zu vermeiden, ist die Therapie­
absicherung etwa durch Gewährleistung einer kontinuierlichen Aktualisierung der Arzneimittel­
datenbank sowie das Auskreuzen der Aut-idemVerord­nung bei bestehenden Rabattverträgen mit
abweichenden Packungsgrößen.
Nr. 3 I Juli 2014
17
AUS DE R I N DUS T R I E
Arzneimittelimporte vs. Originalia:
Preisunterschiede teilweise marginal
D
ie Überzeugung, dass Importpräparate
viel preisgünstiger und damit wirtschaft­
licher sind als die Präparate vom Originalhersteller, ist immer noch weit verbreitet.
Dabei zeigt das Beispiel Eligard® (Astellas),
dass sich ein Abwägen zwischen Preis und
Therapiesicherheit für den Patienten durchaus „bezahlt“ machen kann.
Zur Behandlung des hormonabhängigen, fortgeschrittenen Prostatakarzinoms bei erwachsenen
Männern kann Eligard® (Astellas) eingesetzt werden. Der Wirkstoff Leuprorelinacetat senkt den
Testosteronspiegel im Blut stark ab und unterdrückt damit das testosteronabhängige Tumorwachstum.
Wenn der Arzt seinem
Patienten beispielsweise
Eligard® 22,5 mg 2 x 1 Stück
N2 verordnen will, werden
ihm unter anderen auch
einige Importpräparate
angezeigt, die manchmal
jedoch nur unwesentlich
preiswerter sind als das Original.
Vergleichsrechnung
Unser Beispiel zeigt, dass es sich mit gerade einmal
1,8 % teilweise um marginale Preisunterschiede
zwischen Original um Importpräparat handelt:
Vergleich der Nettopreise von Original und Import
(Stand 01. Juli 2014):
833,48 € (Original) - 818,47 € (Kohl) = 15,01 €
Preisdifferenz: 1,8 %.
Hier stellt sich die Frage, ob es sich wirklich lohnt,
die Therapiesicherheit durch Importverordnungen
aufs Spiel zu setzen.
18
Nr. 3 I Juli 2014
Aut idem verhindert Austausch gegen
Importe
Entscheidet sich der Arzt dafür, dass die Therapie
mit dem Originalpräparat erfolgen bzw. fortgesetzt
werden soll, muss er auf der Verordnung das Autidem-Kreuz setzen. Daten von IMS Health des Jahres 2013 zeigen, dass 26 % aller Verordnungen von
Eligard® mit einem Aut-idem-Kreuz versehen wurden. Dies zeigt, dass die Ärzte eine kontinuierliche
Versorgung mit exakt dem verordneten Präparat
für notwendig erachten.
Zudem sollten der Name des Herstellers und der
Handelsname auf dem Rezept stehen. So geht aus
der Verordnung des Arztes klar hervor, welches
Mittel abzugeben ist.
Eligard® (Astellas) als
­Praxisbesonderheit
Übrigens: Leuprorelin-Präparate werden in vielen
KV-Bereichen als Praxisbesonderheit anerkannt,
d. h., sie werden bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens in unterschiedlicher Höhe in
Abzug gebracht.
Es besteht die Möglichkeit, Verordnungen über
Eligard® als Praxisbesonderheit geltend zu machen,
wenn diese nachweislich zu überdurchschnittlich
höheren Arzneimittelausgaben geführt haben. Voraussetzung ist eine exakte Dokumentation aller
relevanten Daten.
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AUS DER INDUSTRIE
Schilddrüsentherapeutika:
Viele Wirkstärken und leichte Teilbarkeit
ermöglichen exakte Dosierung
E
Eferox® und Eferox® Jod:
Einfach zu teilen, exakt zu dosieren
in Mangel an Schilddrüsenhormonen
lässt sich durch eine entsprechende Substitution in der Regel gut ausgleichen. Dabei
ist eine exakte Dosierung der Hormone von
wesentlicher Bedeutung. Von Vorteil sind
daher Schilddrüsentherapeutika, die in vielen Wirkstärken sowie in einer leicht teilbaren Darreichungsform erhältlich sind.
Für eine besonders exakte Dosierung werden
Eferox® und Eferox® Jod nicht nur in vielen Wirkstärken, sondern zudem als besonders leicht zu teilende „Snap-Tab“ angeboten. Bei dieser Tablettenform sorgt eine Hochkerbe dafür, dass zwischen
den beiden Tablettenhälften nur ein dünner
Steg vorhanden ist, sodass sie sich
besonders einfach und ohne Tablettenschneider teilen lässt.
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Da die Hormone der Schilddrüse verschiedenste
Stoffwechselprozesse (u. a. Kohlenhydrat-, Lipid-,
Proteinstoffwechsel) regulieren, kann eine Funk­
tionsstörung die Gesundheit erheblich beeinträchtigen. Bei einer Unterfunktion (angeborene oder
erworbene Hypothyreose) lässt sich der resultierende Hormonmangel durch Gabe von Levothyroxin in der Regel beheben.
PRAXISTIPP
Aut-idem-Kreuz setzen, damit die gute Einstellung nicht gefährdet wird!
Aufgrund ihrer geringen therapeutischen Breite zählen Schilddrüsenhormone zu den Arzneimitteln, bei denen eine Arzneimittelsubstitution kritisch
zu betrachten ist. Aufgrund zulässiger Unterschiede in der Bioverfügbarkeit
kann ein unkontrollierter Wechsel auf ein anderes Präparat eine Blutspiegelveränderung und damit eine unzureichende Wirkung oder unerwünschte
Schilddrüsenhormone haben
geringe therapeutische Breite
Da Schilddrüsenhormone eine geringe therapeutische Breite aufweisen, muss die Therapie bei jedem
Patienten individuell eingestellt und regelmäßig
kontrolliert werden. Eine exakte Dosierung der
Hormone ist dabei besonders wichtig. Daher werden Schilddrüsentherapeutika häufig in vielen verschiedenen Wirkstärken angeboten. Ein weiterer
Vorteil ist eine leicht teilbare Darreichungsform,
die eine besonders genaue und individuelle Dosierung ermöglicht.
Nebenwirkungen mit sich bringen. Durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes auf
dem Rezept wird eine Arzneimittelsubstitution in der Apotheke ausgeschlossen; der gut eingestellte Patient erhält das gewohnte, verordnete Präparat.
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Die Broschüre „Schilddrüsentherapeutika von
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den erhältlichen Präparaten sowie Hintergrund­
information zur Funktion und möglichen Funk­
tionsstörungen der Schilddrüse.
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der Schilddrüsenhormone
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Kohlenhydratstoffwechsel:
• BeschleunigungderintestinalenResorptionvonKohlenhydraten
• SteigerungderGlukoneogenese
• SteigerungdesKohlehydratabbaus
• VerstärkungderInsulinwirkungunddesInsulinabbaus
Stimulation
Lipidstoffwechsel:
• SteigerungderFettmobilisation
• SteigerungdesAbbausvonSpeicherfetten
• ErhöhteFettsynthese(imgeringenMaße)
Stimulation
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Hypothalamus
Hypophysen
Vorderlappen
TSH
Schilddrüse
Proteinstoffwechsel:
• AnaboleWirkung,inhöherenDosenkataboleWirkung
Hemmung oder
Stimulation
Knochenstoffwechsel:
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• Erwachsene:ErhöhungdesKnochenumsatzes
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Eferox® 25µg/50µg/75µg/100µg/125µg/150µg/175µg/200µg Tabletten (Rp). Wirkstoff: Levothyroxin-Natrium. Zusammensetzung: 1 Tabl. enth.: 25µg/50µg/75µg/100µg/125µg/150µg/175µg/200µg Levothyroxin-Na. Sonst. Bestandt.: Magnesiumstearat (Ph.Eur.)[pflanzl.]; mikrokrist. Cellulose; Carboxymethylstärke-Natrium (Typ A) (Ph. Eur.); schweres Magnesiumoxid. Anw: Schilddrüsenhormonsubstitution b. Hypothyreose jegl. Genese. Rezidivstrumaprophylaxe nach Resektion d. Struma m. euthyreoter Funktionsl., benigne Struma m. euthyreoter Funktionsl. Zusätzl. f. 25/50/75/100µg: Begleittherapie b. thyreostat. Behandl.
einer Hypothyreose nach Erreichen d. euthyreoten Funktionsl. Zusätzl. f. 75/100/125/150µg: Suppressions- u. Substitutionsthera. b. Schilddrüsenmalignom, vor allem nach Thyreoidektomie. Gegenanz.: Unbeh.
Hyperthyreose jegl. Genese, unbeh. adrenale Insuff., unbeh. hypophysäre Insuff., akut. Myokardinf., akut. Pancarditis, akut. Myocarditis. Schwangerschaft/Stillzeit: Keine gleichz. Anw. v. Thyreostatika. Nebenwirk.:
Überempf.-reakt. (Einzelf.). Sympt. einer Hyperthyreose wie z.B. Tachykardie, Arrhythmien, pektanginöse Beschw., innere Unruhe, Schlaflosigkeit, Tremor, Durchfall, Gewichtsverlust, Schweißausbrüche, Hitzegefühl,
Fieber, Erbrechen, Kopfschm., Muskelschwäche u. -krämpfe, Menstruationsstör., Pseudotumor cerebri. (verschreibungspflichtig). (Stand Dezember 2011). Eferox® Jod 50µg/75µg/100µg/125µg/150µg // 150 µg
und 100µg/100µgTabletten (Snap-Tab, Rp). Wirkstoffe: Levothyroxin-Natrium, Jodid. Zusammensetzung -50µg/150µg: 1 Tabl. enth. 53,2-56,8µg Levothyroxin-Natrium x H2O (entspr. 50µg Levothyroxin-Natrium),
196,2µg Kaliumiodid (entspr. 150µg Iodid). -75µg/150µg: 1 Tabl. enth. 79,8-85,2µg Levothyroxin-Na x H2O (entspr. 75µg Levothyroxin-Na), 196,2µg Kaliumiodid (entspr. 150µg Iodid). -100µg/150µg: 1 Tabl. enth.
106,4-113,6µg Levothyroxin-Na x H2O (entspr. 100µg Levothyroxin-Na), 196,2 µg Kaliumiodid (entspr.150µg Iodid). -125µg/150µg: 1 Tabl. enth. 133,0-142,0µg Levothyroxin-Na x H2O (entspr. 125µg LevothyroxinNa), 196,2µg Kaliumiodid (entspr. 150µg Iodid). -150µg/150µg: 1 Tabl. enth. 159,6-170,4µg Levothyroxin-Na x H2O (entspr. 150µg Levothyroxin-Na), 196,2µg Kaliumiodid (entspr. 150µg Iodid); -100µg/100µg: 1
Tabl. enth. 100µg Levothyroxin-Natrium u. 130,8µg Kaliumiodid (entspr. 100µg Jodid). Sonst. Bestandt.: Carboxymethylstärke-Natrium (Typ A) (Ph.Eur.), mikrokrist. Cellulose, Magnesium-stearat (Ph.Eur.), Maisstärke. Anw: Zur Beh. d. einfach. Kropfes ohne gleichz. Funktionsstör. u. ohne tastbaren Knoten, wenn neben Schilddrüsenh. zusätzl. lodgabe angezeigt ist. Zur Vorbeug. eines erneuten Kropfwachstums nach
Radioiodbeh./Operation. Gegenanz.: Bek. Überempfindlichk. gegen Bestandt., Hyperthyreose, funkt. Autonomien d. Schilddr., latent. Hyperthyreose, frischem Herzinfarkt, akute Myokarditis, unbeh. Nebennierenrindeninsuff., ält. Strumapat. mit normaler Schilddrüsenfunkt., die bereits einen Herzinfarkt gehabt haben od. die gleichz. an Angina pectoris, Herzinsuff. od. tachyk. Arrhyth. leiden. Vermeid. einer leichten
Hyperthyreose ist, bes. b. Koronarinsuff., Herzinsuff. od. tachyk. Arrhyth. unbed. zu vermeiden. B. Verdacht auf autonome Areale innerhalb d. Schilddr.: TRH-Tests od. Suppressionsszintigramms. Jugendl. < 14
J. Schwangerschaft/Stillzeit: Strenge Nutzen-Risiko-Abwägung. Nebenwirk.: Tachykardie, Herzrhythmusstör., pektanginöse Zustände, Tremor, innere Unruhe, Schlaflosigk., Hyperhidrosis, Gewichtsabnahme, Diarrhoe, Muskelschwäche/-krämpfe, Kopfschmerzen, Flush, Fieber, Erbrechen, Menstruationsstör., Pseudotumor cerebri, urtikar. Reakt., Exantheme; b. Vorliegen einer relevant. funkt. Autonomie d. Schilddr./Morbus
Basedow (beides Kontraindikat.): Auslöung einer Hyperthyreose; b. Jodüberempfindlichk.: Fieber, Hautausschlag, Rötung, Jucken, Brennen d. Augen, Reizhusten, Kopfschm., Durchfall. (verschreibungspflichtig).
(Stand Mai 2011). Jodinat® 100/200 µg Tabletten (Ap). Wirkstoff: Kaliumiodid. Zus.: 1 Tabl. enth.: 130,8/261,6 µg Kaliumiodid, entspr. 100/200µg Iod. Hilfsst.: Carboxymethylstärke-Na (Typ A) (Ph.Eur.), mikrokr. Cellulose, Mg-Stearat (Ph.Eur.), Maisstärke, Mannitol (Ph.Eur.). Anw: Prophylaxe ein. Iodmangels, z.B. z. Prophyl. d. endem. Struma; n. Resektion v. Iodmangelstrumen; Behandl. d. diffusen euthyreot. Struma b. Neugebor., Kdrn., Jugendl. u. jüng. Erw.. Gegenanz.: Manif. Hyperthyreose, lat. Hyperthyreose i. ein. Dos. über 150µg Iod/Tag. Autonom. Adenom sowie fokale u. diffuse Autonomien d. Schilddrüse b.
Anw. i. ein. Dos. v. 300-1000µg Iod/Tag; außer b. präoperat. Behandl. zum Zweck der Plummerung, bekannte Überempfindlichkeit gegen einen der Inhaltstoffe. Schwangerschaft: Erhöhter Iodbedarf, 200µg
tgl. Stillzeit: Erhöhter Iodbedarf, 200µg tgl.. Nebenw.: Bei prophylakt. Anw. v. Iodid i. jeder Altersstufe sowie b. therapeut. Anw. b. Neugeb., Kdr. u. Jugendl. ist mit NW nicht zu rechnen. B. Vorliegen größ.
autonomer Areale i. d. Schilddrüse u. tgl. Iodgaben von > 150µg kann e. Hyperthyreose manifest werden. B. Verw. z. Strumather. b. Erw.. (Dos. v. > 300 b. höchst. 1000µg Iodid/Tag) ist es in Einzelf. iodinduz. Hyperthyreose möglich. Voraussetz. dazu ist in den weitaus meisten Fäll., dass diffuse od. zirkumskripte Autonomien i.d. Schilddrüse vorl. Gefährdet sind v. allem ältere Pat. m. lange best. Strumen. Fieber, Hautausschl., Jucken u. Brennen d. Augen, Reizhusten, Durchf. od. Kopfschm. Bei NW Tabletteneinn. beenden. (Stand Dezember 2011). Aristo Pharma GmbH, Wallenroder Straße 8 – 10, 13435 Berlin.
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Wirkstoff Kaliumjodid, das für die Sicherstellung einer ausreichenden Jodversorgung z. B. in
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Nr. 3 I Juli 2014
19
PR A X I S H I L F E
Sommerzeit – Reisezeit:
Betäubungsmittel auf Auslandsreisen
P
atienten dürfen Arzneimittel für den persönlichen Gebrauch grundsätzlich auf Reisen
ins Ausland mitführen. Das trifft auch für
Medikamente zu, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, allerdings müssen hierbei besondere Regeln beachtet werden.
Reisen in Staaten des Schengener
Abkommens
Der Patient darf Betäubungsmittel als persönlichen
Bedarf für 30 Tage mitführen. Für Reisen in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens ist dazu
eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens erforderlich.
Die Bescheinigung nach Artikel 75 des
Schengener Abkommens
• enthält Angaben
- über den verschreibenden Arzt
- zum Patienten
- zum verschriebenen Arzneimittel
• ist maximal 30 Tage gültig
• muss für jedes Betäubungsmittel gesondert
erstellt werden
• bedarf vor Reiseantritt einer Beglaubigung
durch die oberste Landesgesundheitsbehörde
oder von ihr beauftragten Stelle
Eine Liste der zuständigen
Landesbehörden finden Sie auf
www.VOdialog.de/0371
Mitgliedsstaaten des Schengener
Abkommens:
Reisen in andere Länder
Bei Reisen in andere als die oben genannten Länder
muss der verschreibende Arzt eine mehrsprachige
Bescheinigung ausstellen, die u. a. Angaben zum
Reiseland, Arzt, Patienten und genaue Informationen zum Betäubungsmittel (z. B. Wirkstoffkonzentration, Einzel- und Tagesdosierung, usw.) enthält.
Auch diese Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde (siehe oben) beglaubigt und während
der Reise mitgeführt werden.
Ein Muster für solche Bescheinigungen stellt das BfArM zur Verfügung:
www.VOdialog.de/0372
Außerdem sollte der Patient darauf hingewiesen
werden, dass zusätzlich die nationalen Bestim­
mungen des jeweiligen Ziel- oder Transitlandes
beachtet werden müssen. Hier kann die jeweilige
diplomatische Vertretung des Ziellandes in
Deutschland Auskunft geben.
Kontaktadressen der diplomatischen
Vertretungen finden Sie unter:
www.VOdialog.de/0373
Vom behandelnden Arzt können nur die Betäubungsmittel zu therapeutischen Zwecken verordnet werden, die in der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt sind.
FAZIT
Patienten, die Betäubungsmittel als Reisebedarf einoder ausführen müssen, sollten vom behandelnden
Arzt auf besondere Vorschriften hingewiesen und bei
der Erfüllung der jeweiligen Anforderungen unterstützt werden.
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Island,
Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen,
Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, Schweden,
Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien,
Tschechien, Ungarn
20
20
Nr. 3 I Juli 2014
www.DeutschesArztPortal.de
AUS DE R I N DUS T R I E
­ lutzuckerteststreifen
B
Neue Quotenregelung seit April
wischen dem Verband der Ersatzkassen
e. V. (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) besteht ergänzend zum Rahmenvertrag ein für die Ersatzkassen gültiger
Arzneiversorgungsvertrag (AVV). In der
Anlage 4 AVV, die die Preisregelung für Blutzuckerteststreifen enthält, gelten seit dem
01.04.2014 neue Quoten.
Seit diesem Datum sind die Apotheken verpflichtet,
40 % der verordneten Packungen à 50 Stück mit
Teststreifen, die unter B aufgeführt sind (günstigere Nettopreise, nach Ziffer A. II. 1), zu beliefern.
Bis dahin galt die 36-%-Quote.
Die Apotheken sind berechtigt, namentlich verordnete Blutzuckerteststreifen gegen andere auszutauschen, sofern der Arzt nicht durch Setzen des
Aut-idem-Kreuzes oder durch einen anderen ausdrücklichen Hinweis den Austausch verbietet.
Der Hersteller LifeScan, der im Bereich Diabetes
mit Janssen kooperiert, hat sich schon vor zwei Jahren als erster Premiumanbieter* dazu entschlossen, sein Blutzuckermesssystem OneTouch® Vita®
und die dazugehörigen Teststreifen als A-Produkt
im B-Segment zu positionieren (Teststreifen nach
Ziffer A. II. 1). So können Ärzte ihre Patienten mit
A-Qualität versorgen und schonen gleichzeitig ihr
Budget, wie nachfolgendes Rechenbeispiel zeigt.
RECHENBEISPIEL: WELCHE EINSPARUNG IST MÖGLICH?
Insulinpatient, DAK-versichert (hier gilt der vdek/DAV-Vertrag)
Jahresbedarf an Teststreifen: 600 Stück (ca. 2 pro Tag)
Teststreifen nach Ziffer A.II.2: 275,40 Euro
OneTouch® Vita® (nach Ziffer A.II.1): 241,20 Euro  Einsparung: 34,20 Euro / bei 100 Patienten 3.420 Euro/Jahr
Nettopreis je 50 St. laut vdek-Vertrag
bis 102
ab 103
ab 300
nach Ziffer A.II.2 (bisher Preisgruppe A)
26,35 €
24,30 €
22,95 €
nach Ziffer A.II.1 (bisher Preisgruppe B)
23,45 €
20,95 €
20,10 €
Stand: 01.06.14
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Zweigniederlassung Neckargemünd, Karl-Landsteiner-Straße 1, 69151 Neckargemünd, AW 101 010 A
** Gilt nicht in den KV-Bezirken Bayern und Niedersachsen. Im
KV-Bezirk Hessen gilt EK plus 5 % als Erstattungspreis (20,95 €
Netto). Quelle: Lauer-Taxe mit Stand 01.04.2014
AUS DE R I N DUS T R I E
Laxanzientherapie bei älteren Patienten
Neue App verfügbar
M
ultimorbiditäten und damit auch Multimedikationen sind vor allem bei der Behandlung älterer Patienten häufig gegeben. Die
gleichzeitige Einnahme verschiedener Arzneimittel kann jedoch zu unerwünschten
Wechselwirkungen führen. Daher muss jede
weitere Wirkstoffverordnung und -empfehlung sorgsam abgewogen werden. Die neue
App der Gero PharmCare erleichtert nun das
Abwägen von Nutzen und Risiken bei Laxanzien.
Mit der App „VERIKO® WirkstoffCheck“ bietet das Unternehmen Gero
PharmCare aus Köln einen neuen
kostenfreien Service zur Optimierung der Arzneimitteltherapie für
ältere Patienten an. Mithilfe der App
werden relevante Faktoren z. B.
bezüglich bestehender Multimorbiditäten und -medikationen abgefragt
und daraufhin die für den Patienten
jeweils bestverträglichen und risikoärmsten Wirkstoffe bestimmt.
Erster VERIKO® Wirkstoff-Check
Der Laxanzien-Check ist der erste verfügbare
Wirkstoff-Check, der die sechs gebräuchlichsten
Wirkstoffe berücksichtigt. Die App richtet sich
sowohl an Heilberufler (z. B. Ärzte und Apotheker)
als auch an interessierte Patienten.
Wie funktioniert die App?
Der Laxanzien-Check verknüpft fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse mit den konkreten Besonderheiten des Einzelfalls. Dafür muss der Anwender zunächst mehrere Fragen, wie etwa zur bestehenden Arzneimitteltherapie und zu eventuellen
Vorerkrankungen des Patienten, beantworten.
Basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen
und Publikationen, zahlreichen Fachinformationen
und der klinischen Expertise des Arztes wird so
eine Wirkstoffempfehlung erstellt.
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.laxanzien-check.de
Ablauf
 Beantwortung von zielgerichteten Fragen
 Wirkstoffempfehlung nach bester Verträglichkeit
 Optional: Ergebnis-Versand per E-Mail, z. B. an
andere Heilberufler
Abb.: Wirkstoffermittlung
IMPRESSUM
VerordnungsDialog
Das Arbeitsmagazin für die Arztpraxis
Ausgabe 3/2014
Herausgeber: Rp. Institut zur Sicherung
der Arzneimitteltherapie
Geschäftsführerin: Dr. Karin Beisel-Ebert
Agrippinawerft 22, 50678 Köln
Tel. +49 (0)221 222 87 0
Fax:+49 (0)221 222 87 222
E-Mail: [email protected]
ISSN: 2197-2745
Chefredaktion: Dr. med. Ralf Fuchs (verantw.)
Agrippinawerft 22, 50678 Köln
Redaktion: Dr. Andrea Krajenski
Redaktion Arztrecht: Gerrit Tigges
Anzeigenleitung: Andrea Kowatsch
22
Nr. 3 I Juli 2014
Gestaltung: FAI GmbH
Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 Berlin
Vertrieb: Bauer Vertriebs KG
Urheber- und Verlagsrecht
Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit
Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von
Nachdruckrechten, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung von Sonderdrucken, Fotokopien
und Mikrokopien an den Verlag über. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrechtsgesetz festgelegten
Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. In der unaufgeforderten Zusendung von Beiträgen und Informa­
tionen an den Verlag liegt das jederzeit widerrufliche Einverständnis, die zugesandten Beiträge bzw. Informationen in
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Gebrauchsnamen
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nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es sich
um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind.
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Mit aut idem Austausch verhindern
Durch das Setzen des Aut-idem-Kreuzes kann der Arzt einen solchen Arzneimittelaustausch verhindern. Damit steht
dem Arzt ein wichtiges Instrument zur Verfügung, eine eventuelle Gefährdung des Therapieerfolges abzuwenden, wenn
er medizinisch begründete Bedenken gegen einen Austausch des verordneten Präparates hat.
Da uns vonseiten des Arztes häufiger Anfragen zu diesen Thema erreichen, würden wir gerne von Ihnen wissen:
Wie häufig nutzen Sie aut idem?
£ häufig
£ selten
£ nie
Wie hoch ist etwa der Anteil Ihrer Verordnungen mit einem Aut-idem-Kreuz?
£ 10 %
£ 20 % £ 30 %
£ 40 %
£ 50 %
Wann setzen Sie das Aut-idem-Kreuz? (Mehrfachnennung möglich)
£ Wenn die Therapiesicherheit gefährdet ist
£ Auf Wunsch des Patienten
£ Wenn das Präparat aufgrund von Wirtschaftlichkeit nicht ausgetauscht werden soll
£ Bei bestimmten Arzneimitteln bzw. -gruppen, z. B. £ Bei bestimmten Indikationen, z. B.
Wurde bei Ihnen schon einmal eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt oder haben Sie einen
Regress wegen „aut idem“ bekommen?
£ Nein
£ Ja, Wirtschaftlichkeitsprüfung aufgrund
£ Ja, Regress aufgrund
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VERORDNUNGSHILFE 2
Damit Sie an der Verlosung teilnehmen können,
benötigen wir folgende Daten:
Verordnung mehrerer Packungen
– Mengenkürzungen (in der Apotheke) verhindern!
Nachname, Vorname
Die Einhaltung eines Therapieplans erfordert nicht selten das Verordnen mehrerer
Praxis
Packungen eines Arzneimittels.
Straße
PLZ/Ort
E-Mail-Adresse
Sie möchten uns die Lösung lieber mailen? Kein Problem:
[email protected]
Betreff: Rätsel VerordnungsDialog 3
Einsendeschluss: 15.08.14. Es gelten die allgemeinen Datenschutz­
bestimmungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Wir zeigen Ihnen anhand eines Beispiels,
welche gesetzlich vorgegebenen Forma­
lien unbedingt beachtet werden müssen,
damit die verordnete Menge in der Apotheke nicht gekürzt wird.
Die Verordnungshilfe finden Sie
auf der Rückseite und kostenlos
zum Download unter:
www.VOdialog.de/0399
zum Ausschneiden
und Sammeln
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D as Se r vice- Po r tal f ü r die A r z tpraxis
DeutschesArztPortal
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VERORDNUNGSHILFE
Verordnung mehrerer Packungen – Mengenkürzung verhindern!
Abgabe in der Apotheke: 50 Filmtabletten
1 x Novalgin Filmtabletten
50 Stück N3
Folgen:
➡ Verordnete Menge wird
in der Apotheke gekürzt
➡ Therapieerfolg ist gefährdet!
Normgrößen-Verordnung
(ohne Stückzahl/Sondervermerk):
2 x Novalgin Filmtbl. N3
© Rp. Institut / ohne Gewähr / Stand: Juli 2014 / www.DeutschesArztPortal.de
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben kann es bei der Belieferung von Rezepten über mehrere Packungen eines Arzneimittels
zu Mengenkürzungen in der Apotheke kommen. Praxisbeispiel:
Verordnung: 100 Filmtabletten
2 x Novalgin® Filmtabletten
50 Stück N3
2 x Novalgin Filmtbl.
50 Stück N3
oder
LÖSUNG:
Mengenkürzung verhindern
Laut Packungsgrößenverordnung definierte N-Bereiche für Novalgin (Analgetika, Angabe in Stück): N1 8–12 N2 27–33 N3 48–50
Die größte Messzahl Nmax beträgt 50 Stück, entspricht N3.
Stückzahl-Verordnung mit
Sondervermerk (!) des Arztes:
2 x Novalgin Filmtbl.
50 Stück N3!
Begründung durch den Gesetzgeber
Der Rahmenvertrag § 6 (3) erlaubt die Belieferung einer Stückzahlverordnung über mehrere Packungen, die der größten Messzahl
(Nmax = 50) entspricht, nur mit einem Sondervermerk (wie „!“ oder „Menge ärztlich begründet“) des Arztes.
Mit einer Normgrößenverordnung, d. h. ohne Nennung der Stückzahl, kann dies umgangen werden,
da sich diese Vorgabe nur auf Verordnungen nach Stückzahl bezieht (ein Sondervermerk ist nicht notwendig).
Weitere Fälle können Sie HIER nachlesen: www.DeutschesArztPortal.de
© Rp. Institut / ohne Gewähr / Stand: Juli 2014 / www.DeutschesArztPortal.de
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