Arzneimittelverordnung: Abweichende Rezeptbelieferung in der Apotheke verhindern Arzneimittelsubstitution: DPhG-Leitlinie aktualisiert Service: BtM auf Auslandsreisen Hausapotheke Normgröße Verordnung Verordnungsfehler Arzneimittelsubstitution N1 Praxissoftware Aut idem HaftungNormgröße 50 mgN1 N3 Verordnungshilfe Mengenkürzung Hausapotheke N1 20 St.N1 ArzneimittelsubstitutionMengenkürzungVerordnungsfehler Praxissoftware Aut idemVerordnungsfehler Praxissoftware dnung Erstattung 50 mg Aut idem Normgröße Verordnung 20 St.N1 Haftung Hausapotheke Mengenkürzung OTC-Erstattung Arzneimittelaustausch Praxis N1 Arzneimittelsubstitution N3 N1Normgröße 20 St. N1 N2 OTCArzneimittelsubstitution Hausapotheke Verordnung Verordnungs Dialog Arzneimittelsubstitution Haftung sapotheke Mengenkürzung N2 Mengenkürzung Arzneimittelaustausc 50 mg PraxissoftwareRabattverträge ße N2 Praxissoftware OTC-Erstattung 20 St.N1 Hausa Haftung 50 mg OTC-Erstattung ftung Mengenkürzung Hausapotheke Verordnung Haftung Praxissoftware .N1 N3 Arzneimittelsubstitution Aut idemVerordnungsfehler Praxisso Arzneimittelsubstitution Normgröße Aut idem Verordnung D a s A r b e i tLsomr aegma zi ipns u f ümr d d ioel oArr zs ti tp raam x iest Top-Thema: Haftung für die Arzneimittelverordnung 3 2014 I N DI E S E R AUS G A BE L INHALT Abweichende Rezeptbelieferung in der Apotheke verhindern! 3 Mehr Therapiesicherheit durch Aut-idem-Liste 5 Aktualisierte DPhG-Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ 8 Interview mit Co-Autor der GSP-Leitlinien Prof. Henning Blume 9 Ärzte fragen 12 Arztrecht: Haftung für die Arzneimittelverordnung 16 Betäubungsmittel auf Auslandsreisen 20 Impressum 22 Umfrage: Ihre Meinung ist gefragt! 23 Verordnungshilfe 2 24 iebe Leserin, lieber Leser, die Arzneimittelsubstitution aufgrund von Rabattverträgen gilt – mit Ausnahme weniger Wirkstoffe – als weitgehend unproblematisch. Ganz anders sieht es freilich aus, wenn die verordnete Arzneimittelmenge ohne Wissen des Arztes in der Apotheke gekürzt wird, z. B. weil die erstattungsfähige Höchstmenge überschritten wurde oder die abzugebende Rabattpackung weniger Tabletten als die verordnete enthält. Im günstigsten Fall bittet der Patient früher als erwartet um eine Folgeverordnung. Im schlechtesten Fall wird das Medikament „gestreckt“ und der Therapieerfolg gefährdet. In dieser Ausgabe geben wir wieder konkrete Hinweise, wie Sie Mengenkürzungen und andere von der Verordnung abweichende Arzneimittelbelieferungen verhindern können. Besonders hinweisen möchten wir Sie auf den Beitrag „Ärztliche Therapiefreiheit vs. Therapiesicherheit“ unseres Autors Gerrit Tigges, Fachanwalt für Medizinrecht, der sich der ärztlichen Haftung für die Arzneimittelverordnung widmet. Unsere Online-Medien: www.DeutschesArztPortal.de Verordnungs-Newsletter Bleiben Sie mit uns im Dialog! 2 Nr. 3 I Juli 2014 www.DeutschesArztPortal.de SICHER V ERORDNEN Abweichende Rezeptbelieferung in der Apotheke verhindern! So geht’s! A bweichende Rezeptbelieferungen sind täglich Thema bei der Arzneimittelversorgung – in Apotheke und Arztpraxis. Mengenkürzungen, Arzneimittelaustausch, Abgabe nicht gewünschter Darreichungsformen – das sind nur einige Beispiele (s. Abb.), die in die Therapiehoheit des Arztes eingreifen. Die Einhaltung einfacher Regeln sichert die Belieferung eines Rezeptes nach ärztlicher Vorgabe. Der Behandlungserfolg wird so unterstützt. Anhand von 4 Praxisbeispielen wird im folgenden dargestellt, wie eine korrekte Verordnung eine therapiegerechte und wirtschaftliche Rezeptbelieferung sichern kann. BEISPIEL 1: Verordnete Packungsgröße bzw. Darreichungsform ist nicht mehr im Handel ➜ Pflastermenge wird reduziert Verordnet: Exelon 4,6 mg/24 Stunden Pflaster 90 Stück N3 Abgegeben: Exelon 4,6 mg/24 Stunden Pflaster 42 Stück Begründung: Da die N3-Packung nicht mehr im Handel ist, darf nur die Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abgegeben werden, ist eine solche Packung nicht im Handel, die kleinste (Rahmenvertrag § 6 Absatz 1). Im vorliegenden Fall ist das die Packung mit 42 Pflastern (im Handel sind Packungen mit 42 und 84 Pflastern, beide ohne N-Kennzeichnung). PRAXISTIPP: Eine stets aktualisierte Arzneimitteldatenbank in der Praxissoftware verhindert, dass nicht mehr im Handel existierende Packungsgrößen verschrieben werden. Packungen ohne N-Kennzeichnung sollten stückzahlgenau verordnet werden. Mögliche Ursachen, weshalb das in der Apotheke abgegebene ­Arzneimittel (AM) von Ihrer Verordnung (VO) abweicht Verordnetes AM entspricht nicht dem Rabattpartner (Bsp. 2) Verordnete Packungsgröße bzw. Darreichungsform ist nicht mehr im Handel (Bsp. 1) Verordnete Stückzahl und N-Größe passen nicht überein Abgabe der verordneten AM-Menge widerspricht gesetzlichen Regelungen (Bsp. 3) Verordnete Packungs­ anzahl ist nach gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht abgabefähig www.DeutschesArztPortal.de Abweichende Rezeptbelieferung in der Apotheke aufgrund formaler und gesetzlicher ­Vorgaben Verordnetes Original-AM wird gegen Import ausgetauscht („Importquote“ der Apotheke) Verordnetes AM hat Rabatt­ partner mit abweichender Packungsgröße AM ist nicht lieferfähig (häufig bei Import-VO) (Bsp. 4) Nicht aktuelle ArzneimittelDatenbank in der Praxissoftware (Bsp. 1) Nr. 3 I Juli 2014 3 S IC H E R V E ROR DN E N Weitere typische Praxisbeispiele für abweichende Rezeptbelieferungen und Tipps, wie sich diese vermeiden lassen: BEISPIEL 2: Verordnetes Arzneimittel entspricht nicht dem Rabattpartner ➜ Therapieschema wird geändert Verordnet: Fem 7 50 µg 12 Pflaster N2 (Dos.: 1 x/Wo.) für 3 Monate Abgegeben: Estramon 50 24 Pflaster N2 (Dos.: 2 x/Wo.) für 3 Monate PRAXISTIPP: Um die Patienten-Compliance aufgrund der unterschiedlichen Anwendung (2x/Woche statt 1x/Woche) zu sichern, sollte der Arzt das Aut-idem-Kreuz setzen. Ein nachträglich ergänztes Aut-idem-Kreuz muss mit einer erneuten Unterschrift des Arztes mit Datumsangabe bestätigt werden. Begründung: Bei zahlreichen Krankenkassen ist das Präparat Estramon mit 24 Pflastern N2 Rabattartikel; die Apotheke ist verpflichtet, vorrangig diese abzugeben; beide Packungen sind für 3 Zyklen ausreichend und tragen deshalb das gleiche N-Kennzeichen; diese gelten als identisch und damit als austauschbar. BEISPIEL 3: Die Abgabe der verordneten Arzneimittelmenge widerspricht gesetzlichen Regelungen ➜ Packungsanzahl wird reduziert Verordnet: 2 x Glucophage 1000 mg 120 Stück N2 Abgegeben: 1 x Glucophage 1000 mg 120 Stück N2 Begründung: In der Packungsgrößenverordnung ist für Glucophage die größte Messzahl (Nmax) mit 180 Stück im definierten N3-Bereich festgelegt. Die verordnete Menge von insgesamt 240 Stück überschreitet diese nicht um ein Vielfaches. Lt. Rahmenvertrag § 6 (3) ist jedoch nur die Abgabe eines Vielfachen von Nmax erlaubt. Da eine 180-Stück-Packung nicht im Handel ist, kann nur eine 120-Stück-Packung geliefert werden. BEISPIEL 4: Arzneimittel ist nicht lieferfähig ➜ Menge wird reduziert Verordnet: Cotrim 960 1A Pharma Tabletten 50 Stück N3 Abgegeben: Cotrim 960 1A Pharma Tabletten 20 Stück N2 Begründung: Die Packung mit 50 Tabletten N3 ist z. Z. vom Hersteller nicht lieferbar. Die verordnete Menge darf laut Rahmenvertrag nicht mit den zur Verfügung stehenden Packungsgrößen 10 Stück N1 und 2 x 20 Stück N2 beliefert werden. 4 Nr. 3 I Juli 2014 PRAXISTIPP: Die Vorgaben des Rahmenvertrages können mit einer sogenannten Normgrößenverordnung, d. h. ohne Angabe einer Stückzahl und/oder Pharmazentralnummer (PZN) umgangen werden. Dann kann die Apotheke das Rezept mit 240 Stück Glucophage 1000 mg beliefern. Normgrößenverordnung: Glucophage 1000 mg N2 x 2 PRAXISTIPP: Um den Patienten mit der für die Therapie notwendigen Arzneimittelmenge zu versorgen, sollte der Arzt nach Information durch die Apotheke ein Folgerezept mit der noch fehlenden Stückzahl ausstellen (1 x 10 Stück N1 und 1 x 20 Stück N2). Damit die Krankenkasse nicht von einer Doppelverordnung ausgeht, sollten die Rezepte mit unterschiedlichem Datum ausgestellt werden. www.DeutschesArztPortal.de AUS DE R I N DUS T R I E Seit April neu: Mehr Therapiesicherheit durch Aut-idem-Liste N un ist es soweit: Seit 01. April 2014 ist die Aut-idem-Liste verbindlich. Zunächst gilt diese nur für das Antiepileptikum Phenytoin und das Immunsuppressivum Ciclosporin; weitere Wirkstoffe sollen folgen. Damit ist frühestens im Herbst zu rechnen, da die Zuständigkeit gewechselt hat: Sie liegt jetzt beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Begründung: Alle drei genannten Präparate sind preisgleich bezogen auf den Verkaufspreis. Bei der Rezeptbelieferung in der Apotheke steht das verordnete oder eines der drei preisgünstigsten Präparate zur Auswahl. Gehört das verordnete bereits zu den drei preisgünstigsten Präparaten, wie in diesem Fall, darf das abzugebende nicht teurer sein. Da alle Präparate jedoch preisgleich sind, konnte der Apotheker unter diesen frei wählen. Kein Austausch möglich Für Wirkstoffe dieser Aut-idem-Liste gilt ein ­generelles Austauschverbot, d. h., evtl. bestehende Rabattverträge bzw. Arzneimittelsubstitutionen aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen müssen nicht berücksichtigt werden. Das Setzen des Aut-idem-Kreuzes ist überflüssig, die Therapiehoheit der Ärzte ist dadurch weiter gestärkt. SEIT APRIL 2014: Eindeutige Verordnung erforderlich Begründung: Mit Inkrafttreten der Aut-idem-Liste ist jeg­ licher Austausch von Phenhydan bei der Rezeptbelieferung untersagt. Da Phenytoin- und Ciclosporin-Präparate von der Substitution ausgeschlossen sind, müssen diese immer eindeutig verordnet werden. Das gewün­ schte Präparat sollte mit Produktnamen, Pharma­ zen­t ralnummer (PZN) bzw. Nennung der Herstellerfirma so rezeptiert werden, dass bei der Präparate-Auswahl kein Spielraum bleibt und der Patient genau das vom Arzt gewünschte Arzneimittel erhält. Folgendes Beispiel soll die Problematik verdeutlichen: BISHER: Der Arzt verordnet: Der Arzt verordnet: Mögliche Abgabe in der Apotheke: Phenhydan N3 von Desitin Mögliche Probleme Die Aut-idem-Liste ist aber auch kritisch zu sehen, etwa dann, wenn z. B. der gewünschte Hersteller nicht lieferfähig oder das erforderliche Präparat im Not- und Nachtdienst nicht verfügbar ist. Auch dann darf die Aut-idem-Liste nicht umgangen werden. PRAXISTIPP Da Phenytoin- und Ciclosporin-Präparate generell nicht mehr ausgetauscht werden dürfen, muss das gewünschte Präparat eindeutig verordnet werden. Im DeutschenArztPortal haben wir eine Übersicht aller betroffenen Phenytoin- und Ciclosporin-Präparate der Aut-idem-Liste zusammengestellt. Mögliche Abgabe in der Apotheke: Phenhydan N3 von Desitin oder Zentropril N3 oder Phenytoin AWD N3 www.DeutschesArztPortal.de Zur Aut-idem-Liste: www.VOdialog.de/0321 Nr. 3 I Juli 2014 5 AUS DE R I N DUS T R I E Importverordnung häufig ungewollt – Stolperfalle Arztsoftware G rundsätzlich kann nur der behandelnder Arzt entscheiden, inwieweit eine Verordnung zur Behandlung einer Krankheit erforderlich ist. Er trägt auch die Verantwortung dafür, dass die Verordnung dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V entspricht. Dass im Rahmen dieser Überlegungen auch Importpräparate verschrieben werden, ist gängige Praxis. Häufig werden Importe jedoch auch ungewollt verordnet. Die Ansicht, dass Importpräparate günstiger sind als die Originale, ist immer noch weit verbreitet. Beim genaueren Hinsehen zeigt sich jedoch, dass Importe häufig nur einen viel geringeren Kostenvorteil bergen als angenommen. Sie müssen, damit Apotheker mit ihnen die sogenannte Importquote erfüllen können, entweder 15 Euro oder 15 Prozent günstiger sein als die Originale („15/15-Regel“). Allerdings ist ein Unterschied von 15 Euro bei hochpreisigen Präparaten quasi zu vernachlässigen. Bei Schmerztherapie ist Compliance wichtig Neben anderen kritischen Indikationen verlangt auch die Schmerztherapie im Sinne des Patienten eine engmaschige medizinische Betreuung, wobei immer auch psychologische Aspekte zu berücksichtigen sind. So können Aufkleber und fremdländische Schriften, wie bei Importverpackungen häufig üblich, zur Beeinträchtigung des Vertrauens in die Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels führen. Dadurch kann möglicherweise die Compliance der Patienten gefährdet sein. Unbeabsichtigte Importverordnung Es kann jedoch auch vorkommen, dass Importe nur deshalb verschrieben werden, weil sie in der Arztsoftware beispielsweise aufgrund der alphabe- 6 Nr. 3 I Juli 2014 tischen Sortierung weiter oben gelistet werden und der Arzt ein solches Präparat versehentlich auswählt. In der Apotheke kann dies zu Abgabeproblemen führen, wie unser Verordnungsbeispiel zeigt. Verordnungsbeispiel Einem Tumorschmerzpatienten wird ein transdermales Pflaster mit dem Wirkstoff Buprenorphin verordnet. Der Arzt entscheidet sich für die Rezeptierung von Transtec PRO® (35 μg/h 5 St.) von ­Grünenthal. Eingabe in die Arztsoftware Bei der Eingabe des Suchbegriffs „Transtec 35“ erscheint in der Arztsoftware folgendes Bild: Im angezeigten Bereich der Software sind nur die Transtec-Importe sichtbar. Das Originalpräparat mit dem Zusatz „Pro“ erscheint nicht in der Anzeige. MERKE: Das Originalpräparat trägt den Zusatz „Pro“. In der Software muss Transtec PRO® angewählt werden, um eine Originalverordnung durchzuführen. Wird beispielsweise das erste Transtec-Arzneimittel (PB Pharma) in die Verordnung übernommen, wird auf dem Rezept ein Transtec-Import verordnet. Dieses geschieht häufig unbeabsichtigt, da sich das Originalpräparat durch den Zusatz „Pro“ nach alphabetischer Reihenfolge weiter unten eingruppiert. Erreicht eine solche versehentliche ImportVerordnung die Apotheke, ist mit dieser eine Preisobergrenze gesetzt, so dass die Apotheke, außer beim Vorliegen eines Rabattvertrages über das Original, den verordneten Import beliefern müsste. www.DeutschesArztPortal.de AUS DER INDUSTRIE Rezeptierung des Originals Das Originalpräparat Transtec PRO® muss inklusive Zusatz „Pro“ in der Software ausgewählt ­werden. Um die Verordnung so abzusichern, dass in der ­Apotheke kein Austausch auf einen Import erfolgt, sollte das Rezept folgendermaßen ausgestellt ­werden: Dies zeigt, dass die Ärzte eine kontinuierliche Versorgung mit exakt dem verordneten Präparat für notwendig erachten und einen Austausch dieses Präparates verhindern wollen. Lieferbarkeit Die Originalverordnung bietet auch im Hinblick auf die Therapie einige Vorteile, wie z. B. eine sehr gute Lieferbarkeit, so dass der Patient in der Apotheke zügig versorgt werden kann. Mögliche Vorteile der Originalverordnung • Sehr gute Lieferbarkeit in der Apotheke Rezeptangaben für eine eindeutige Original­ verordnung • Namentliche Verordnung, z. B. Transtec PRO® • Herstellernamen und/oder PZN, z. B. ­Grünenthal oder PZN 04320227 • Zusatz „Kein Import“, wenn ein Austausch auf einen Import nicht gewünscht ist • Aut-idem-Kreuz, um die Originalverordnung zu unterstreichen Statistik zu aut idem Übrigens: Daten von IMS Health des Jahres 2013 zeigen, dass über 30 % aller Verordnungen des transdermalen Pflasters Transtec PRO® mit einem Aut-idem-Kreuz versehen werden. • Schnelle Patientenversorgung • Bessere Patientencompliance WICHTIG • Transtec PRO® ist bei vielen Krankenkassen ­Rabattarzneimittel • Rabattarzneimittel sind nicht Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V) • Seit 01.02.14 unterliegen alle buprenorphin­ haltigen Pflaster, wie auch Transtec PRO®, dem Festbetrag Hier erhalten Sie einen Überblick zu rabattierten Original-Arzneimitteln: www.VOdialog.de/0322 TRANSTEC PRO® 35 Mikrogramm/h, transdermales Pflaster, TRANSTEC PRO® 52,5 Mikrogramm/h, transdermales Pflaster, TRANSTEC PRO® 70 Mikrogramm/h, transdermales Pflaster Verschreibungspflichtig/Betäubungsmittel. Wirkstoff: Buprenorphin. Zusammensetzung: Arzneilich wirksamer Bestandteil: Ein transdermales Pflaster enthält 20, 30 bzw. 40 mg Buprenorphin. Wirkstoff­ haltige Fläche: 25, 37,5 bzw. 50 cm2. Nominale Abgaberate: 35, 52,5 bzw. 70 µg Buprenorphin pro Stunde (über einen Zeitraum von 96 Stunden). Sonstige Bestandteile: Adhäsive Matrix (mit Buprenorphin): [(Z)-Octadec-9-en-1-yl]oleat, Povidon K90, 4-Oxopentansäure, Poly[acrylsäure-co-butylacrylat-co-(2-ethylhexyl)acrylat-co-vinylacetat] (5 : 15 : 75 : 5), vernetzt. Adhäsive Matrix (ohne Buprenorphin): Poly[acrylsäure-co-butylacrylat-co-(2-ethylhexyl)acrylat-co-vinylacetat] (5 : 15 : 75 : 5), nicht vernetzt. Trennfolie zwischen den beiden adhäsiven Matrizes mit/ohne Buprenorphin: Poly(ethylenterephthalat)-Folie; Abdeckgewebe (rückseitig): Poly(ethylenterephthalat)-Gewebe; Abdeckfolie (vorderseitig; wird vor Anwendung des Pflasters entfernt): Poly(ethylenterephthalat)-Folie, silikonisiert, einseitig mit Aluminium beschichtet. Anwendungsgebiete: Mäßig starke bis starke Tumorschmerzen und starke Schmerzen bei ungenügender Wirksamkeit nicht opioider Schmerzmittel. Transtec PRO® ist zur Behandlung von akuten Schmerzen nicht geeignet. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff Buprenorphin oder einen der sonstigen Bestandteile, Schwangerschaft, Myasthenia gravis, Delirium tremens. Transtec PRO® darf nicht bei opioidabhängigen Patienten und/oder zur Drogensubstitution angewendet werden sowie bei Krankheitszuständen, bei denen eine schwergradige Störung des Atemzentrums und der Atemfunktion vorliegt oder sich entwickeln kann. Bei Patienten, die MAO-Hemmer erhalten oder innerhalb der letzten 2 Wochen eingenommen haben. Nebenwirkungen: Sehr häufig: Übelkeit, Erythem, Juckreiz. Häufig: Schwindel, Kopfschmerzen, Kurzatmigkeit, Erbrechen, Verstopfung, Exantheme, Schwitzen, Ödeme, Müdigkeit. Gelegentlich: Verwirrtheit, Schlafstörungen, Unruhe, Sedierung, Somnolenz, Beeinflussung der Kreislaufregulation (wie Hypotonie oder in seltenen Fällen Kreislauf-Kollaps), Mundtrockenheit, Ausschlag, Miktionsstörungen und Harnverhaltung, Abgeschlagenheit. Selten: Appetitverlust, psychomimetische Effekte (z. B. Halluzinationen, Angstzustände und Alpträume), Libidoverminderung, Konzentrationsstörungen, Sprachstörung, Benommenheit, Gleichgewichtsstörungen, Parästhesien (z. B. Hautprickeln oder brennende Hautirritationen), Sehstörungen, verschwommenes Sehen, Lidödeme, Hitzegefühl, eingeschränkte Atemtätigkeit (Atemdepression), Sodbrennen, Urtikaria, Erektionsschwäche, Entzugserscheinungen, Reaktionen am Verabreichungsort. Sehr selten: Schwere allergische Reaktionen, Abhängigkeit, Stimmungsschwankungen, faszikuläre Muskelzuckungen, Geschmacksstörungen, Miosis, Ohrschmerz, rasches Atmen (Hyperventilation), Schluckauf, Brechreiz, Pusteln, Bläschen, Brustschmerz. Buprenorphin hat ein geringes Abhängigkeitsrisiko. Nach Absetzen von Transtec PRO® sind Entzugssymptome unwahrscheinlich, da die Buprenorphin-Konzentrationen im Serum kontinuierlich abnehmen. Nach Langzeitanwendung von Transtec PRO® können Entzugssymptome (z. B. Unruhe, Angst, Nervosität, Schlaflosigkeit, Hyperkinesie, Zittern, Magen-Darm-Irritationen) wie bei Opiatentzug jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Stand der Gebrauchsinformation 08/2012. Grünenthal GmbH • 52099 Aachen • Deutschland www.DeutschesArztPortal.de Nr. 3 I Juli 2014 7 V E ROR DN U NG Aktualisierte DPhG-Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ I m Februar hat die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft (DPhG) ihre aktualisierte Leitlinie zur „Guten Substitutionspraxis (GSP)“ vorgestellt. Sie soll mit wissenschaftlich fundierten Empfehlungen dazu beitragen, dass die Arzneimittelsicherheit bei einem Austausch zwischen wirkstoffgleichen Arzneimitteln nicht gefährdet wird. Die Pflicht der Apotheken, verordnete Arzneimittel gegen rabattbegünstigte Alternativpräparate auszutauschen, ist im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V festgelegt. Voraussetzung sind die in § 4 definierten Substitutionskriterien. Doch auch wenn alle Kriterien erfüllt sind, ist ein Austausch nicht immer unproblematisch. Zur Beurteilung einer therapeutischen Äquivalenz von Arzneimitteln müssen neben den wirkstoffbezogenen Eigenschaften auch die Darreichungsform und die Indikation berücksichtigt werden. Empfehlungen für die Apotheken In der Leitlinie sind folgende Arzneimittel­ gruppen aufgeführt, bei denen eine Substitu­ tion kritisch sein kann: Antiarrhythmika Antiasthmatika Antidepressiva Antiepileptika Antikoagulantien Herzwirksame ­Glykoside Immunsuppressiva Lithium (neu) Neuroleptika Opioid-Analgetika Schilddrüsenhormone (neu) Als besonders kritisch hinsichtlich einer geplanten generischen Substitution sind laut Leitlinie folgende Darreichungsformen: Retardarzneimittel Topisch applizierte, lokal wirksame Arzneiformen Magensaftresistent überzogene Formen Intramuskuläre Applikationsformen Aus diesem Grund hat die DPhG bereits 2002 ihre Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ veröffentlicht – mit konkreten Empfehlungen für die Apothekenpraxis, um eine Gefährdung der Arzneimittelsicherheit infolge von Arzneimittelsubstitutionen zu vermeiden. Mit dem 14. SGB V-Änderungsgesetz hat die Politik nun den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) damit beauftragt, bis zum 30. September 2014 eine Substitutionsausschlussliste zu erstellen. Wann eine Substitution kritisch ist Nach Ansicht der DPhG sollten Präparatewechsel bei allen Erkrankungen, die eine besonders gute Einstellung des Patienten und eine konstante Medikation erfordern, vermieden werden. Auch bei Wirkstoffen mit geringer therapeutischer Breite und bei kritischen Darreichungsformen sollte von einer Substitution abgesehen werden. 8 Nr. 3 I Juli 2014 Dermal oder auf Schleimhäute applizierte systemische Arzneimittel Implantate Pulmonal oder intranasal angewendete systemische Arzneimittel Ein eigenes Kapitel befasst sich mit den biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln, für die besondere Substitutionskriterien gelten. Nur sog. Bioidenticals, die namentlich in Anlage I des Rahmenvertrages aufgeführt sind, dürfen in der Apotheke ausgetauscht werden. Die DPhG empfiehlt jedoch, eine Substitution nur bei therapienaiven Patienten vorzunehmen. Aktualisierte Leitlinie DPhG „Gute Substitutionspraxis“: www.VOdialog.de/0331 www.DeutschesArztPortal.de I N T E RV I E W Arzt und Apotheker zu konstruktiver Zusammenarbeit aufgerufen Interview mit Leitlinien-Co-Autor Prof. Henning Blume F ür Prof. Henning Blume, Mit-Autor der Ende Februar veröffentlichten GSP-Leitlinie, richten sich die Leitlinien nicht nur an die Apotheker, sondern auch an Ärzte. Er äußert sich im Interview über die wichtigsten Neuerungen. Zudem erläutert er, warum Arzneimittelgruppen wie Antidementiva, Antiparkinsonmittel, Antidiabetika und Zytostatika nicht mehr auf der Liste stehen. Am 24.4.2014 erschien die aktualisierte Leit­ linie der Deutschen Pharmazeutischen Gesell­ schaft zur Guten Substitutionspraxis. Welches sind die wichtigsten Neuerungen? berücksichtigen. Wir haben aber z. B. bei den Antidiabetika, die heute therapeutisch angewendet werden, weniger ein Problem schwankender Bioverfügbarkeiten durch die Galenik der Produkte gesehen (wenn man einmal von dem in dieser Beziehung sehr kritischen Glibenclamid absieht – aber die Sulfonylharnstoffe sollten ja heute für die Therapie nur noch weniger bedeutsam sein). Wenn ich persönlich allerdings die Antiparkinsonmittel betrachte, dann habe ich doch so meine Bedenken, ob wir die nicht auf der Liste hätten belassen sollen. Warum ist eine so sensible Arzneimittelgruppe wie die Zytostatika, bei der die Compliance eine große Rolle spielt, aus der Liste entfernt wor­ den? Prof. Blume: Im Wesentlichen handelt es sich um eine Prof. Blume: Also, wir diskutieren in der Leitlinie ja nur Fortschreibung der bestehenden Leitlinie von 2002, über oral verabreichte Präparate und da gibt es in diewobei die Empfehlungen in einzelnen ser Gruppe noch nicht so viele AlternaPunkten konkretisiert wurden. So „Beide Professionen tiven, und wenn dann handelt es sich werden Bereiche herausgearbeitet, sind also aufgerufen, wieder um schnell freisetzende Arzbei denen eine Aut-idem-Auswahl eher neiformen, die in diesem Zusammen[…] im Interesse unproblematisch ist – z. B. bei der hang wenig(er) problematisch sind. der Patienten Behandlung akuter Erkrankungen mit schnell freisetzenden Zubereitunkonstruktiv zusamWen würden Sie bei den Leit­ gen – und diesen solche gegenüber menzuarbeiten“ linien primär im Fokus sehen: gestellt, bei denen ein PräparateausÄrzte oder Apotheker? tausch sehr kritisch sein kann. Dies gilt vor allem für die Langzeitmedikation chronischer Krankheiten, wie z. B. Prof. Blume: Hier geht es für mich nicht um ein „entwebei Epilepsie- oder Tumorschmerzpatienten. Des Wei- der … oder“, sondern die Aussage ist eindeutig „sowohl teren wurden auch vollkommen neue Bereiche aufge- als auch“. Bei der sachgerechten Arzneimittelauswahl griffen und eingearbeitet wie etwa Proteinarzneimittel und der generischen Substitution müssen medizinische Aspekte wie die Diagnose bei dem individuellen Patienund deren „Biosimilars“. ten sowie die rationale Therapieentscheidung für ein Die Liste ist auch deutlich kürzer ausgefallen. konkretes Wirkprinzip oder eine bestimmte ArzneimitWas ist der Hintergrund für den Wegfall von telgruppe ebenso betrachtet werden wie pharmazeutiAntidementiva, Antiparkinsonmitteln und sche Produkteigenschaften der verfügbaren ArzneiAntidiabetika? Gerade bei einer generischen mittel am Markt. Beide Professionen sind also aufgeruSubstitution dieser Indikationsgruppen sind fen, mit ihrer jeweils spezifischen Expertise im Interdoch die Compliance des Patienten und nicht esse der Patienten konstruktiv zusammenzuarbeiten. die galenischen Eigenschaften eines Arznei­ mittels als kritisch anzusehen. Prof. Blume: Das ist eine schwierige Frage und diese ist auch bei uns kontrovers diskutiert worden. Also, unstrittig ist der von Ihnen angesprochene Aspekt der Compliance, aber den gilt es doch praktisch immer zu www.DeutschesArztPortal.de Nr. 3 I Juli 2014 9 AUS DE R I N DUS T R I E Ciclosporin (Sandimmun® Optoral) – Substitutionsausschluss erfordert eindeutige Verordnung D as Immunsuppressivum Ciclosporin (Sandimmun® Optoral) gehört zu den Arzneistoffen, deren Wirksamkeit und Therapiesicherheit von der Einhaltung eines strengen Dosierbereiches abhängig ist. Ein Präparatewechsel kann aufgrund des engen therapeutischen Fensters (Narrow Therapeutic Index Drug; NTID) zur Gefährdung des Organtransplantats führen. Eindeutiger Produktname, Pharmazentralnummer (PZN) bzw. Nennung der Herstellerfirma sichern die gewünschte Rezeptbelieferung in der Apotheke. Voraussetzung ist eine entsprechend sorgfältige Arzneimittelauswahl in der Arzneimittel-Datenbank in der Praxissoftware: Patientenindividuelle Dosisfestlegung Die erforderliche Wirkstoffmenge für die Behandlung eines Organtransplantierten wird ausgehend von der Initialdosis unter ständiger Blutspiegelkontrolle schrittweise der Erhaltungsdosis angepasst. Mit dieser individuellen Dosisanpassung erreicht man eine optimale Wirksamkeit von Sandimmun® Optoral bei möglichst geringen Nebenwirkungen. Die Compliance und damit der Therapieerfolg werden somit gefördert. Aufgrund des engen therapeutischen Fensters von Ciclosporin und der strengen Einhaltung der therapeutischen Wirkspiegel wäre ein Austausch des verordneten Präparates in der Apotheke, z. B. aufgrund von Rabattverträgen kritisch. Substitutionsausschlussliste (Aut-idem-Liste) Hinweis: Da in der Arztsoftware nicht angezeigt wird, ob die Apotheke aus Gründen der Wirtschaftlichkeit anstelle des verordneten Sandimmun® Optoral von Novartis einen Import abgeben müsste, sollten Rezepte mit den zusätzlichen Vermerk „Import nicht gewünscht“ oder „nur Original“ ausgestellt werden, um die gewünschte Originalabgabe zu sichern. Mehr Sicherheit erhalten Patient, Arzt und Apotheker seit April 2014 mit der sogenannten „Aut-idemListe“. Laut dieser Liste gilt nun für das Immunsuppressivum Ciclosporin sowie für das Antiepileptikum Phenytoin ein Austauschverbot in der Apotheke. Das Setzen des Aut-idem-Kreuzes ist damit hinfällig. Sandimmun® Optoral muss eindeutig verordnet werden, da nur genau das rezeptierte CiclosporinPräparat abgegeben werden darf. Für Änderungen ist immer ein neues Rezept erforderlich. Klares Verordnen notwendig Übertragen Sie das verordnete Ciclosporin-Präparat (z. B. Sandimmun® Optoral 50 mg 100 Weichkapseln) Da dieser Austausch nun verboten ist, ist das präzise Rezeptieren des für die Therapie ausgewählten Ciclosporin-Präparates wichtig. 10 Da kein wirtschaftliches Importpräparat im Handel ist, zu dessen Abgabe die Apotheke verpflichtet wäre, erhält der Patient mit folgendem Rezept in der Apotheke Sandimmun® Optoral 50 mg 100 Stück Weichkapseln der Firma Novartis. Nr. 3 I Juli 2014 PRAXISTIPP in die „Patientenkartei“, damit der Patient identische Folgeverordnungen erhält. www.DeutschesArztPortal.de AUS DER INDUSTRIE Hydromorphon Aristo® long – neue Galenik sichert 24-Stunden-Wirkung A ufgrund seiner hohen Wirksamkeit und guten Verträglichkeit gilt Hydromorphon als Mittel der Wahl für die Behandlung starker Schmerzen. Seit Januar 2014 gibt es ein neues Präparat, das neben seiner 24-h-Wirkung weitere Therapievorteile aufweist. Hydromorphon Aristo® long ist zur Behandlung starker und sehr starker Schmerzen zugelassen. Seine analgetische Wirkung ist, bezogen auf gleiche Dosen, etwa siebenfach höher als die von Morphin. Im Vergleich zu anderen Opioiden wird die Verträglichkeit von Hydromorphon insbesondere hinsichtlich Übelkeit und Erbrechen als günstiger bewertet. Zudem wird der Wirkstoff von Fachleuten als bevorzugte Substanz bei Leber- und Niereninsuffizienz empfohlen.1 logie“, auch als Retardtablette geteilt werden kann2 und eine gleichmäßige Pyloruspassage ermöglicht. Die Retardierung der Pellets wurde so ausgeführt, dass eine Wirkdauer von 24 Std. gewährleistet ist. Therapievorteile von Hydromorphon Aristo® long: · 24-h-Schmerzkontrolle · Graduelle Pyloruspassage · Ohne sichtbare Rückstände Attraktiver Preis entlastet das Budget Neue Galenik Die Retardtabletten sind in vier Wirkstärken erhältlich: 4, 8, 16 und 32 mg. Der Preis von Hydromorphon Aristo® long liegt ca. 10 % unter dem des Originalpräparats und ist damit auch im wirtschaftlichen Sinne eine gute Wahl. Mit Hydromorphon Aristo® long ist ein neues Präparat erhältlich, das aufgrund einer innovativen Galenik, der sogenannten „Multiple-Unit-Pellet-Techno- 1 Praxisleitlinie Tumorschmerz (2012) Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie (DGS) e. V. Verfügbar im Internet: http://www.schmerz-therapie-deutschland.de/ pdf/Praxisleitlinie.pdf 2 Gilt für die Dosisstärken 8, 16 und 32 mg Sandimmun® Optoral 100 mg/ml Lösung z. Einnehmen u. -10 mg, -25 mg, -50 mg, -100 mg Weichkapseln Wirkstoff: Ciclosporin. Zus.: 1 ml Lsg. enth. 100 mg Ciclosporin, Ethanol, Maiskeimöl, Propylenglykol, Macrogolglycerolhydroxystearat (Ph.Eur.), all-rac-alpha-Tocopherol. 1 Weichkps. enth. 10/25/50/100 mg Ciclosporin, Ethanol 99,8 %, Gelatine, Glycerol 85 %, Glycerol-(mono-, di-, tri-)alkenoat (C16 - C20), Propylenglykol, Macrogolglycerolhydroxystearat (Ph.Eur.), all-rac-alpha-Tocopherol, Titandioxid E 171. Weich­ kapseln 25 /100 mg zusätzl.: Eisen(II,III)-oxid E 172. Anwend.: 1. Prophylaxe d. Transplantat-Abstoßung nach allog. Transplant. v. Niere, Leber, Herz, Herz-Lunge, Lunge u. Pankreas sowie Behdlg. d. TransplantatAbstoßung b. Pat., d. zuvor andere Immunsuppr. erh. haben. 2. Prophylaxe d. Transplantat–Abstoßung n. Knochenmark-Transplant.; Prophylaxe u. Ther. d. Graft-versus-Host-Krankheit. 3. Schwere endogene Uveitis. 4. Schwerste therapieres. Formen d. Psoriasis. 5. Steroidabh. u. steroidresist. nephrotisches Syndrom. Nur Weichkapseln: 6. Schwere aktive rheumatoide Arthritis b. Pat., b. d. sich e. konventionelle Ther. einschl. mind. e. stark wirks. Basistherapeutikums (z. B. Sulfasalazin, parenterale Goldverbindungen, niedrig dosiertes Methotrexat) als ungeeignet erwiesen hat. 7. Schwere therapieres. Formen e. länger besteh. atop. Dermatitis, d. mit e. konvention. Therapie nicht ausr. behandelb. sind. Gegenanz.: Gegenanz. b. allen Darreichungsf. u. allen Anwendungsgeb.: Überempf. geg. Ciclosporin und/oder geg. e. sonst. Bestandt. Gegenanz. b. and. Anw. als Transpl.: Nierenfunktionsstör. (Ausn. s. Abschn. „Nephrotisches Syndrom“). Unkontroll. Bluthochdruck, unkontroll. Infekt.krankh., anamn. bekannte od. diagnost. malig. Tumore jegl. Art, Weitere indikationsbez. Gegenanz.: Aufgrund fehlend. klin. Erfahrung i. d. Indikationen Psoriasis, rheumatoide Arthritis u. atop. Dermatitis nicht b. Kindern anwenden. Psoriasis: Schwer­wieg. Lebererkrank., erhöh. Harnsäure- od. Kaliumblutspiegel sowie b. Psoriasis-Formen, d. durch Arzneim. hervorgeruf. od. verschlimmert werden. Gleichzeitige Anwendung. m. PUVA, selektiver ultraviol. Photother., Retinoiden, immunsuppr. Ther. Nicht vor Ablauf v. 4 Wo. nach Beendigung e. Etretinat-Therap.. B. Pat, die e. langjähr. PUVA-Therap. erhielten (erhöhtes Hautkrebsrisiko), nur n. eingehen­ der Nutzen-Risiko-Abwägung. Übermäß. Sonnenbestrahlung sollte vermieden werden. Psoriasispat. < 18 J., Alkoholkranke, erythroderm. od. pustulöse Psoriasis, Psoriasispat. m. vorangegang. langjähr. Methotrexat-Therapie. Nephrotisches Syndrom: Pat. müssen sorgf. überwacht werden. Unkontroll. Bluthochdruck. Vors. b. ält. Pat. Atop. Dermatitis (nur Weichkaps.): Sämtl. Formen, d. m. konventionell. Ther., insbes. m. top. Kortikosteroiden, behandelbar sind. Gleichzeitige Anwendung. m. PUVA od. selektiver ultraviol. Photother. Übermäß. Sonnenbestrahlung. Infekt. m. Varizellen u. andere virale Infekte (z. B. Mollusken, Condylomata, multiple Warzen). Manifeste Herpes-simplex- u. Herpes-zoster-Infekte. Hautinf. m. Staphylococcus aureus sollten m. geeigneten Antibiotika behandelt werden. Pat. < 18 J. u. Alko­ holkranke. Schwangersch. u. Stillz.: Schwangersch.: Strenge Indikationsstell. Stillen: Kontraind. Nebenw.: Erh. Risiko f. Infekt. (viral, bakt., fungal, parasitär) od. Verschlecht. best. Infekt. Es wurde über schwere Fälle u. U. mit tödl. Ausgang berichtet. Erh. Risiko f. Lymphome od. and. lymphoprolif. Erkrank. u. and. Malignome (insb. d. Haut). Fälle v. Hepatotox. u. Leberschäden w. berichtet, einige Fälle tödl., meist Pat. m. sig. Comorbidität. Blut u. Lymphsystem: Gelegentlich: Anämie, Thrombozytopenie. Selten: Leukopenie, mikroangiopath. hämolyt. Anämie - auch mit Nierenversagen, hämolyt.-uräm. Syndr. Stoffwechsel u. Ernährungsstör.: Sehr häufig: Hyperlipidämie. Häufig: Anorexie, Hyperurikämie, Hyperkaliämie od. Verschl. e. ber. best. Hyperkaliämie, Hypomagnesiämie, leichte, umkehrb. Erhöh. d. Blutfettwerte, speziell in Kombin. m. Kortikosteroiden. Gelegentlich: Hyperglykämie, Gicht. Nervensystem: Sehr häufig: Tremor, Kopfschmerzen einschl. Migräne. Häufig: Parästhesien, insbes. Brennen in Händen u. Füßen (i. Allg. in der 1. Behandlungswoche). Gelegentlich: Konvulsionen, Enzephalopathie, die sich in untersch. Ausprägung äußern kann: Verwirrtheitszust., vermind. Ansprechbarkeit, Bewusstseinsstörungen, manchmal bis zum Koma, Seh- u. Hörstör., Bewegungsstör., kortikale Blindheit, Taubheit, Paresen (Hemiplegie, Tetraplegie), Ataxie, Agitation, Schlafstör. Selten: Motor. Polyneuropathie. In Einzelfällen: Papillenödem m. mgl. Ver­schlechterung d. Sehverm., auch als Folge eines Pseudotumor cerebri (benigne intrakranielle Hypertension, BIH). Gefäßerkrankungen: Sehr häufig: Hypertonie. Selten: Ischämische Herzkrankheit. Gastro­ intestinaltrakt: Häufig: Gingivitis hypertrophicans, gastrointest. Beschwerden, z. B. Appetitlosigk., Bauchschm., Übelk., Erbrech., Durchfall, Gastritis od. Gastroenteritis. Gelegentl.: Magenulzera. Selten: Pan­ krea­titis. In Einzelf.: Kolitis. Leber u. Galle: Häufig: Leberfunktionsstörung. Haut u. Unterzellhautgewebe: Häufig: Hypertrichose. Gelegentl.: Akne, Hautausschlag od. allerg. Hautersch. Selten: Hautrötung, Juck­reiz. Skelettmusk., Bindegewebe u. Knochen: Häufig: Muskelkrämpfe, Muskelschmerzen. Selten: Muskelschwäche, Myopathie. Niere u. Harnwege: Sehr häufig: Verschlechterung d. Nierenfkt. Erhöhte Serum­spiegel v. Kreatinin u. Harnstoff. Unter Langzeitther. Nierenschäd. m. Strukturveränd. (z. B. interstitielle Fibrose). Strukturveränderungen ohne Anstieg der Serum-Kreatinin-Spiegel. Geschlechtsorgane u. Brustdrüse: Gelegentlich: Menstruationsstörungen (z. B. reversible Dysmenorrhö, Amenorrhö). Selten: Gynäkomastie. Allg. Erkrank. u. Beschw. am Verabreichungsort: Häufig: Müdigkeit. Gelegentlich: Ödeme, Ge­wichtszunahme, Hyperthermie, Hitzewallungen. Weit. Angaben s. Fach- u. Gebrauchsinfo. Warnhinw.: Enth. ca. 12 Vol.-% Ethanol. Keine übermäßige Sonnenbestr., keine begleitende UV-B-Bestr. o. PUVAThe­rapie. Lsg. u. Weichkaps. enth. Macrogolglycerolhydroxystearat. Verschreibungspflichtig. Stand: März 2012 (MS 09/11.13) Novartis Pharma GmbH, 90327 Nürnberg. Tel.: (09 11) 273-0, Fax: (09 11) 273-12 653. www.novartis.de www.DeutschesArztPortal.de Nr. 3 I Juli 2014 11 Ä RZTE FR AGEN Unklare Verordnungen verursachen ­Abgabefehler in der Apotheke Fragen aus der Praxis V iele Formalien sind beim Rezeptausstellen aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Vorschriften zu beachten. Wie muss die gewünschte Arzneimittelmenge verordnet werden, damit keine Kürzung erfolgt, ist ein besonderer Vermerk auf dem Rezept not­ wen­dig oder ist das Präparat überhaupt zu-­ lasten der GKV erstattungsfähig? Anhand von Praxisbeispielen greifen wir solche Fragestellungen auf und bieten Lösungen an. FALL 1 Rezept verloren – „Duplikat“ möglich? Anfrage: Gelegentlich verlieren Patienten Rezepte oder kön­ nen sie nicht wiederfinden. Sie möchten dann ein gleiches Rezept (mit gleichem Datum), um das Medi­ kament zu erhalten. Darf auf diesem Ersatzrezept das Wort „Duplikat“ erscheinen? Ich meine gelesen zu haben, dass das nicht erlaubt ist. Ein Kollege unserer Gemeinschaftspraxis ist jedoch anderer Meinung. Wer hat nun Recht? Antwort: Verliert ein Patient sein Rezept, so kann man eine Wiederholungsverordnung ausstellen. Wiederho­ lungsverordnungen sind von Rezepten mit dem Vermerk „Duplikat“ oder „Kopie“ zu unterscheiden. Da nur Rezept-Originale beliefert werden dürfen, weisen die Krankenkassen „Duplikate“ und „Kopien“ als nicht abrechnungsfähig zurück. Deshalb wird die Apotheke diese Rezepte nicht beliefern und sich i. d. R. mit dem verschreibenden Arzt in Verbindung setzen. Die Wiederholungsverordnung, d. h. das „Ersatz“Rezept muss unbedingt mit einem Vermerk wie „Ori­ ginal vom Patienten verloren“ ausgestellt werden. Dann kann es ohne Probleme in der Apotheke einge­ löst und zulasten der GKV abgerechnet werden. 12 Nr. 3 I Juli 2014 FALL 2 Rezepturen: Nicht immer verordnungsfähig! Anfrage: In unserer Arztpraxis werden nur gelegentlich Rezepturen verschrieben. Ich möchte für einen Erwachsenen eine Salbenrezeptur mit Vitamin A verordnen. Ist diese Rezeptur verschreibungspflich­ tig und kann die Salbe zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden? Gibt es irgendwelche Einschränkungen, die zu beachten sind? Antwort: Werden verschreibungspflichtige Substanzen in einer Rezeptur verarbeitet, gilt diese Rezeptur als verschreibungspflichtiges Arzneimittel und kann zulasten der GKV verordnet werden. Voraussetzung ist, dass keine anderen Verordnungseinschränkun­ gen bzw. –ausschlüsse existieren. Im vorliegenden Fall ist die Verschreibungspflicht der Rezeptur von der Konzentration des Wirkstoffes Vitamin A (Retinol) in der Salbe abhängig. In der Anlage 1 zur Verordnung über die Verschrei­ bungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelver­ schreibungsverordnung-AMVV) ist über Retinol folgendes aufgeführt: Retinol und seine Ester - zur Anwendung bei Menschen - ausgenommen zum inneren Gebrauch in Zubereitungen mit einer Tagesdosis bis zu 10.000 I.E. - ausgenommen zum äußeren Gebrauch in Zubereitungen mit einer Tagesdosis bis zu 50.000 I.E. - Demnach ist eine Salbe mit einer Vitamin-A-Konzen­ tration über 50.000 I.E. (Tagesdosis) verschrei­ bungspflichtig und wird auch für Erwachsene von der GKV erstattet. Bei geringerer Vitamin-A-Konzentration (Tagesdo­ sis) ist die Salbe nicht verschreibungs-, aber apo­ thekenpflichtig. Bei solchen Anfertigungen ist zu prüfen, ob die Anlage I zur Arzneimittel-Richtlinie www.DeutschesArztPortal.de Ä RZTE FR AGEN Sie haben Verordnungsfragen? Wir antworten! Senden Sie Ihre Verordnungsfragen per E-Mail an folgende Adresse: [email protected] Unser Team antwortet Ihnen schnellstmöglich. (OTC-Ausnahmeliste) eine ausnahmsweise Verord­ nung für Erwachsene zulasten der GKV zulässt. Vitamin A (Retinol) ist dort nicht als Arzneistoff für die topische Anwendung gelistet und kann deshalb nicht zulasten einer gesetzlichen Krankenversiche­ rung verordnet werden. FAZIT: Die Kostenerstattung einer Rezeptur durch die GKV ist vom Arzneimittelstatus (verschreibungsoder apothekenpflichtig) abhängig. Prüfen Sie vor dem Verordnen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln unbedingt, ob die Voraussetzungen laut Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) erfüllt sind, damit Ihnen kein Regress droht. FALL 3 Packungsgröße nicht angegeben – verordnete Menge gekürzt Anfrage: Antibiotika verordne ich mit Wirkstoff und Wirk­ stärke. Dazu gebe ich die Dauer der Therapie mit entsprechender Dosierung an, z. B. Ciprofloxacin 500 mg Filmtabletten für 14 Tage 2 x tgl. 1 Tablette. Warum möchte die Apotheke, dass ich die Packungs­ größe ergänze, wenn diese doch eindeutig aus der Verschreibung hervorgeht? Antwort: Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) regelt, was ein ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept enthalten muss. AMVV § 2 (1) „Die Verschreibung muss enthalten: Viele weitere Informationen zu Regress, wirtschaft­lichem Verordnen und zur Vermeidung von Substitution, Wirtschaftlichkeitsprüfung … finden Sie hier: www.VOdialog.de/0341 4.Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, 4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen, 5.Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht eindeutig ist, 6.abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels,“ […] Demnach ist es nicht gestattet, aus den Angaben zur Dosierung eine verordnete Menge abzuleiten, auch wenn klar ist, dass 28 Tabletten für die Einhal­ tung des Therapieplanes notwendig sind. Der Rahmenvertrag schreibt bei Rezepten mit feh­ lender Mengenangabe folgendes vor: Rahmenvertrag § 6 Absatz 4 „Bei Verordnung eines Arzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der verordneten Stückzahl, hat die Apotheke die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben.“ Die Apotheke kann die hier angeführte Verordnung deshalb nur mit 10 Tabletten zulasten der GKV belie­ fern. FAZIT: Die Angabe der Arzneimittelmenge auf dem Rezept ist für die therapeutisch erforderliche Versorgung des Patienten unbedingt notwendig. AR Z TR ECHT Therapiegefährdung und Haftung 2.Datum der Ausfertigung, Zur Sicherung der Arzneimitteltherapie ist auch und gerade aus Haftungsgesichtspunkten jede Unklarheit bei der Arzneimittelverordnung zu vermeiden. Ein auf die Ungenauigkeit der ärztlichen Verordnung zurückzuführendes Therapieversagen begründet die Annahme eines Behandlungsfehlers, für den der verordnende Arzt grundsätzlich einzustehen hat. 3.Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, Lesen Sie zum Thema Haftung für die Arzneimittelverordnung auch Seite 16/17. 1.Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person), www.DeutschesArztPortal.de Nr. 3 I Juli 2014 13 SERV ICE www.DeutschesArztPortal.de Das Portal zur Sicherung Ihrer Verordnung und Vermeidung ungewollter Arzneimittel-Substitution V iele Rezepte dürfen in der Apotheke – aus rein formalen Gründen – nicht exakt wie vom Arzt verordnet beliefert werden. Oft wird die Anzahl der verordneten Packungen gekürzt, eine kleinere Packungsgröße oder ein Import statt des Originals abgegeben. So wird in die vom Arzt verordnete Therapie eingegriffen und der Patient oftmals nicht optimal versorgt. Im DeutschenArztPortal (www.deutschesarztportal.de) erhalten Ärzte und ihre Praxisteams Informationen und konkrete Praxistipps, wie sie von ihrer Verordnung abweichende Arzneimittelbelieferungen in der Apotheke verhindern und die Arzneimitteltherapie sichern können. Ihre Verordnungsfragen schnell und kompetent beantwortet Außerdem beantwortet das Team des DeutschenArztPortals Fragen zu kniffligen Verordnungsfällen. Schicken Sie Ihre Fragen an: [email protected] Praktische Verordnungshilfen • Liste fiktiv zugelassener Arzneimittel: Diese Produkte müssen von den Kassen nicht erstattet werden und können häufig zu Regressen führen • OTC-Ausnahmeliste: Welche OTC-Arzneimittel werden zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet? •Übersicht der Me-Too-Präparate: Diese Arzneimittel haben laut Ansicht einiger ­Kassen keinen zusätzlichen Nutzen („Schein­ innovationen“) und sind deshalb häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen über die Erstattung. • Liste der verordnungsfähigen Medizin­ produkte Verordnungs-Newsletter Ergänzend zum Portal erscheint wöchentlich der Verordnungs-Newsletter mit aktuellen Fragen und Antworten rund um die Probleme der Arzneimittelverordnung. Zu unserem Online-Portal: www.VOdialog.de/0302 14 Nr. 3 I Juli 2014 Hier geht’s direkt zur Anmeldung: www.VOdialog.de/0303 www.DeutschesArztPortal.de AUS DE R I N DUS T R I E Richtig verordnen: Neue Packungsgröße für Wirkstoff Tapentadol F ür das Originalpräparat Palexia® retard mit dem Wirkstoff Tapentadol gibt es neue Packungsgrößen. Bei Packungen im N1- und im N2-Bereich wurde die Anzahl der Tabletten um jeweils vier erhöht. Bei der Verordnung ist besonders auf die korrekte Angabe der Stückzahl zu achten, damit eine reibungslose Arzneimittelversorgung gewährleistet ist. Die neuen Palexia®-retard-Packungsgrößen sind bereits im Handel und erscheinen ab dem 1. Juli 2014 in der Arztsoftware. Ab diesem Zeitpunkt werden die alten Packungsgrößen mit „AV“ gekennzeichnet. Für einen Übergangszeitraum bis zum 1. September 2014 können im Einzelfall auch noch die alten Packungsgrößen verschrieben und in der Apotheke beliefert werden. Packungsgrößenumstellung für Palexia® Retardtabletten auf einen Blick: ALTE NEUE PackungsgrößenPackungsgrößen Palexia® Ret. 50 Stück N2 +4 Palexia Ret. 24 Stück N1 +4 Palexia® Ret. 54 Stück N2 Richtige Verordnung am Beispiel der neuen Packungsgröße N2: WICHTIG Die neuen Packungsgrößen gelten nur für das Originalpräparat. Folgende Angaben sind daher für eine eindeutige Verordnung erforderlich: • Nennung des Originalarzneimittels Palexia® retard • Angabe des Herstellers und/oder der PZN, z. B. Grünenthal oder 10020185 • Aut-idem-Kreuz, um die Originalverordnung zu unterstreichen ® Unverändert: Packungsgröße mit 100 Tabletten N3 Die Packungsgrößenumstellung betrifft alle Wirkstärken. Der Patient erhält mehr Tablet­ ten bei gleicher Zuzahlung. Damit bleibt mehr Zeit für die Dosisfindung. BtMVV fordert stückzahlgenaue Verordnung Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) gibt vor, dass auf einem BtM-Rezept die Stückzahl angegeben werden muss (§ 9 (1) Satz 4.): „4. Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form, …“ PRAXISTIPP Aktualisieren Sie Ihre Software inklusive der Hausapotheke, damit immer die richtige Packungsgröße auf dem Rezept erscheint! Verordnungshilfe zu PALEXIA® retard Seite 1 – Packungsgrößenumstellung – Für das Betäubungsmittel PALEXIA® retard gibt es neue Packungsgrößen. Bei Packungen im N1- und N2- Bereich wurde die Anzahl der Tabletten um jeweils vier erhöht. Die neuen Packungsgrößen sind bereits im Handel und ab dem 01.07.14 in der Arztsoftware gelistet. Für einen Übergangszeitraum bis zum 01.09.14 können im Einzelfall auch noch die alten Packungsgrößen verschrieben werden. Packungsgrößenumstellung: ALTE Packungsgrößen Auf einen Blick: NEUE Packungsgrößen PALEXIA® retard 20 Stück N1 +4 PALEXIA® retard 24 Stück N1 PALEXIA® retard 50 Stück N2 +4 PALEXIA® retard 54 Stück N2 • Packungsgrößenumstellung gilt nur für das Originalpräparat • Packungsgrößenumstellung gilt für alle Wirkstärken • Patient erhält mehr Tabletten bei gleicher Zuzahlung • Mehr Zeit für die Dosisfindung Unverändert: Packungsgrößen mit 100 Tabletten N3 Praxistipp: ❯❯ Aktualisieren Sie zum 01.07.14 Ihre Software, damit die neuen Packungsgrößen erscheinen! Eine Palexia® retard-Verordnungshilfe steht hier für Sie zum Download bereit: © DAP, ohne Gewähr, Stand 06.2014 Palexia Ret. 20 Stück N1 ® Die Regelungen der BtMVV sind sowohl für den Arzt als auch für den Apotheker bindend. Die korrekte Verordnung der Stückzahl gewährleistet eine unkomplizierte Arzneimittelversorgung in der Apotheke, so dass der Patient sein Medikament zügig erhält. www.VOdialog.de/0351 www.DeutschesArztportal.de Nr. 3 I Juli 2014 15 ARZTRECHT Haftung für die Arzneimittelverordnung Ärztliche Therapiefreiheit vs. T ­ herapiesicherheit D ie Therapiefreiheit des Arztes bei der Arzneimitteltherapie auf der einen Seite und die dabei zu beachtende Therapie­ sicherheit auf der anderen Seite, sind im Rahmen der Verordnung bzw. Abgabe eines Arzneimittels bzw. einer medikamentösen Therapie die zwei Seiten derselben Medaille. Ungeachtet der bestehenden rechtlichen und faktischen Beschränkungen bei der Verordnung von Arzneimitteln, insbesondere durch Leistungsausschlüsse im Bereich der GKV sowie durch Vorgaben von Richtgrößenvolumina, ist der Arzt in der Arzneimitteltherapie seiner Patienten frei. In jedem Behandlungsfall hat der Arzt unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes sowie der Krankengeschichte des Patienten die Therapie sorgfältig und mit größtmöglichem Nutzen für den Patienten auszuwählen. Ärztlicher Heileingriff ist ­Körperverletzung Auch und gerade im Rahmen der Arzneimitteltherapie ist zu berücksichtigen, dass der ärztliche Heil­ eingriff tatbestandlich als Körperverletzung angesehen wird, in die der Patient, um weitergehende Ansprüche gegenüber dem Arzt aus dem Behandlungsverhältnis auszuschließen, vorher einwilligen muss. Eine den Arzt in diesem Sinne entlastende rechtfertigende Einwilligung des Patienten bedarf zu ihrer Wirksamkeit wiederum der vorhe- EMPFEHLUNGEN ZUR VERMEIDUNG VON BEHANDLUNGSFEHLERN IM RAHMEN DER ARZNEIMITTELTHERAPIE Vollständige und richtige Aufklärung des Patienten Persönlich durchgeführte, ausreichende und angemessene Information über die richtige Anwendung des Arzneimittels inkl. Indikation bzw. Kontraindikation, Dosierung und Anwendungsdauer Sicherstellung, dass Arzneimitteltherapie in der beabsichtigten Art und Weise erfolgt Vermeidung eines Arzneimittelaustauschs in der Apotheke (richtige Packungsgröße, ggf. Aut-idem-Ausschluss, aktuelle Arzneimitteldatenbank etc.) 16 Nr. 3 I Juli 2014 rigen ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten. Dies gilt für die originäre ärztliche Behandlung des Patienten ebenso wie für die Arzneimitteltherapie als immer noch häufigste Therapieform im Behandlungsfall. Nicht nur über Risiken aufklären Als Pflicht auf dem Behandlungsverhältnis ergibt sich dies mittlerweile explizit aus den mit dem sog. Patientenrechtegesetz eingeführten gesetzlichen Regelungen zum Behandlungsvertrag in den §§ 630a bis 630h BGB. Danach muss der Arzt vor Durchführung einer jeden medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, die Einwilligung des Patienten einholen (§ 630d BGB). Eine wirksame Einwilligung des Patienten hat stets zur Voraussetzung, dass der Patient zuvor über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufgeklärt wurde. Dazu gehören im Hinblick auf die Arzneimitteltherapie, neben den Folgen und Risiken einer entsprechenden therapeutischen Maßnahme, de­ren Notwendigkeit, Eignung und Erfolgsaussichten. Aufklärung muss vollständig und richtig sein Zur Vermeidung der Haftung des Arztes gegenüber dem Patienten muss die Aufklärung auch und gerade über die Arzneimitteltherapie vollständig und richtig sein. Zur Gewährleistung einer sicheren und effizienten Arzneimitteltherapie gehört dazu auch die ausreichende und angemessene Information des Patienten über die richtige Anwendung des Arzneimittels („Therapie-Compliance“). Der Arzt hat aber auch dafür Sorge zu tragen, dass die Arzneimitteltherapie tatsächlich in der beabsichtigten Art und Weise erfolgt, insbesondere das verordnete Arzneimittel zur Anwendung gelangt. Die Verantwortlichkeit des Arztes orientiert sich daher nicht allein an der richtigen und vollständigen Aufklärung, sondern auch daran, ob und inwieweit der Patient in die Lage versetzt wird, die Therapie richtig umzusetzen. Es ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass – insbesondere mit zunehmender Therapieintensität sowie mit dem damit einhergehenden zunehmenden Therapierisiko – es nicht ausreichend ist, www.DeutschesArztPortal.de ARZTRECHT den Patienten bei der Verordnung eines Arzneimittels allein auf die Packungsbeilage sowie etwaige weitere Informationen des Apothekers zu verweisen. Unklarheiten zur Arzneimitteleinnahme sind zu vermeiden Der Arzt hat im Rahmen seines Therapieregimes neben den Fragen der Indikation bzw. Kontraindikation sowie möglicher Nebenwirkungen insbesondere auch die Fragen der Dosierung sowie der zeitlichen Anwendung der Arzneimittelgabe eigenständig zu beantworten. So hat etwa eine Auswertung der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein ergeben, dass die häufigsten Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer Arzneimitteltherapie u. a. die unsachgemäße Durchführung einer indizierten Arzneimitteltherapie, beispielsweise im Rahmen einer fehlerhaften Dosierung bzw. bei zu kurzer oder zu langer Dauer der Arzneimitteltherapie, betreffen (vgl. Rheinisches Ärzteblatt, Heft 6/2013, S. 26). Zur Sicherung der Arzneimitteltherapie ist es aus ärztlicher Sicht dringend empfohlen, die Verordnung im Einzelfall mit konkreten und nachvollziehbaren Dosierungsvorgaben in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erteilen. Insbesondere ist jegliche Unklarheit für den Patienten bei der Arzneimitteleinnahme zu vermeiden. Dazu gehört insbesondere die Vermeidung nicht selten auftretender Unklarheiten, die sich aus einem – regelmäßig zwingenden – Austausch des verordneten Arzneimittels in der Apotheke ergeben. ­Verordnungsmenge oft problematisch Fallstricke zeigen sich häufig bei der Verordnungsmenge, etwa bei unzureichender Berücksichtigung der Packungsgrößenverordnung (vgl. dazu Verordnungsdialog 2/2014, S. 21) oder fehlender Absicherung der Verordnung durch Setzen des Aut-idemKreuzes (vgl. dazu Verordnungsdialog 2/2014, S. 5). So ist beispielsweise für eine erfolgreiche Antibiotikatherapie die korrekte Einnahme, insbesondere eine ausreichende Therapiedauer, wesentlich. Es ist daher für den Therapieerfolg von entscheidender Bedeutung, dass der Patient das benötigte Antibiowww.DeutschesArztPortal.de tikum in ausreichender Menge erhält. Wird dem Patienten in der Apotheke eine zur beabsichtigten Verordnung abweichende Packungsgröße ausgegeben, kann dies zu einer Therapiegefährdung bis hin zu einem Therapieversagen führen, wofür der verordnende Arzt die Verantwortung trägt. Aktualisierung der ­Arzneimitteldatenbank wichtig Denn eines ist klar: Der Patient kann über die Arzneimitteltherapie einschließlich der Nebenwirkungen noch so gut aufgeklärt sein; bleibt der Therapieerfolg aufgrund einer vom Arzt zu verantwortenden unzureichenden Therapiedauer bzw. Verordnungsmenge, z. B. durch Substitution in der Apotheke, aus, haftet der Arzt dem Patienten gegenüber grundsätzlich wegen eines Behandlungsfehlers. Der Patient hat dann ein im konkreten Fall für ihn unnützes Medikament eingenommen, damit gleichfalls unnötig seinen Körper zusätzlich belastet und letztlich das Krankheitsbild ohne gewünschten Heilungserfolg weiter vorgetragen. Nachdem der Patient naturgemäß allein in eine Arzneimitteltherapie lege artis eingewilligt hat, kann in einem derartigen Fall – mangels Einwilligung in eine fehlerhafte Arzneimitteltherapie – daher ohne weiteres auch der Tatbestand der Körperverletzung angenommen werden. Gerrit Tigges ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht. Sein Schwerpunkt liegt u. a. im Bereich ärztliches Vergütungsrecht sowie Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfung. Er ist Partner in der auf das Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwaltssozietät Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht, Düsseldorf. www.m-u-p.info Ein einfacher Mechanismus, derartige Therapie­ defizite und damit auch etwaige Haftungsansprüche des Patienten zu vermeiden, ist die Therapie­ absicherung etwa durch Gewährleistung einer kontinuierlichen Aktualisierung der Arzneimittel­ datenbank sowie das Auskreuzen der Aut-idemVerord­nung bei bestehenden Rabattverträgen mit abweichenden Packungsgrößen. Nr. 3 I Juli 2014 17 AUS DE R I N DUS T R I E Arzneimittelimporte vs. Originalia: Preisunterschiede teilweise marginal D ie Überzeugung, dass Importpräparate viel preisgünstiger und damit wirtschaft­ licher sind als die Präparate vom Originalhersteller, ist immer noch weit verbreitet. Dabei zeigt das Beispiel Eligard® (Astellas), dass sich ein Abwägen zwischen Preis und Therapiesicherheit für den Patienten durchaus „bezahlt“ machen kann. Zur Behandlung des hormonabhängigen, fortgeschrittenen Prostatakarzinoms bei erwachsenen Männern kann Eligard® (Astellas) eingesetzt werden. Der Wirkstoff Leuprorelinacetat senkt den Testosteronspiegel im Blut stark ab und unterdrückt damit das testosteronabhängige Tumorwachstum. Wenn der Arzt seinem Patienten beispielsweise Eligard® 22,5 mg 2 x 1 Stück N2 verordnen will, werden ihm unter anderen auch einige Importpräparate angezeigt, die manchmal jedoch nur unwesentlich preiswerter sind als das Original. Vergleichsrechnung Unser Beispiel zeigt, dass es sich mit gerade einmal 1,8 % teilweise um marginale Preisunterschiede zwischen Original um Importpräparat handelt: Vergleich der Nettopreise von Original und Import (Stand 01. Juli 2014): 833,48 € (Original) - 818,47 € (Kohl) = 15,01 € Preisdifferenz: 1,8 %. Hier stellt sich die Frage, ob es sich wirklich lohnt, die Therapiesicherheit durch Importverordnungen aufs Spiel zu setzen. 18 Nr. 3 I Juli 2014 Aut idem verhindert Austausch gegen Importe Entscheidet sich der Arzt dafür, dass die Therapie mit dem Originalpräparat erfolgen bzw. fortgesetzt werden soll, muss er auf der Verordnung das Autidem-Kreuz setzen. Daten von IMS Health des Jahres 2013 zeigen, dass 26 % aller Verordnungen von Eligard® mit einem Aut-idem-Kreuz versehen wurden. Dies zeigt, dass die Ärzte eine kontinuierliche Versorgung mit exakt dem verordneten Präparat für notwendig erachten. Zudem sollten der Name des Herstellers und der Handelsname auf dem Rezept stehen. So geht aus der Verordnung des Arztes klar hervor, welches Mittel abzugeben ist. Eligard® (Astellas) als ­Praxisbesonderheit Übrigens: Leuprorelin-Präparate werden in vielen KV-Bereichen als Praxisbesonderheit anerkannt, d. h., sie werden bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens in unterschiedlicher Höhe in Abzug gebracht. Es besteht die Möglichkeit, Verordnungen über Eligard® als Praxisbesonderheit geltend zu machen, wenn diese nachweislich zu überdurchschnittlich höheren Arzneimittelausgaben geführt haben. Voraussetzung ist eine exakte Dokumentation aller relevanten Daten. www.DeutschesArztPortal.de AUS DER INDUSTRIE Schilddrüsentherapeutika: Viele Wirkstärken und leichte Teilbarkeit ermöglichen exakte Dosierung E Eferox® und Eferox® Jod: Einfach zu teilen, exakt zu dosieren in Mangel an Schilddrüsenhormonen lässt sich durch eine entsprechende Substitution in der Regel gut ausgleichen. Dabei ist eine exakte Dosierung der Hormone von wesentlicher Bedeutung. Von Vorteil sind daher Schilddrüsentherapeutika, die in vielen Wirkstärken sowie in einer leicht teilbaren Darreichungsform erhältlich sind. Für eine besonders exakte Dosierung werden Eferox® und Eferox® Jod nicht nur in vielen Wirkstärken, sondern zudem als besonders leicht zu teilende „Snap-Tab“ angeboten. Bei dieser Tablettenform sorgt eine Hochkerbe dafür, dass zwischen den beiden Tablettenhälften nur ein dünner Steg vorhanden ist, sodass sie sich besonders einfach und ohne Tablettenschneider teilen lässt. r AOK – e d r e n t r a Rabattp nstigere ü g n e t s o k für eine atienten P r e d g n u Versorg Da die Hormone der Schilddrüse verschiedenste Stoffwechselprozesse (u. a. Kohlenhydrat-, Lipid-, Proteinstoffwechsel) regulieren, kann eine Funk­ tionsstörung die Gesundheit erheblich beeinträchtigen. Bei einer Unterfunktion (angeborene oder erworbene Hypothyreose) lässt sich der resultierende Hormonmangel durch Gabe von Levothyroxin in der Regel beheben. PRAXISTIPP Aut-idem-Kreuz setzen, damit die gute Einstellung nicht gefährdet wird! Aufgrund ihrer geringen therapeutischen Breite zählen Schilddrüsenhormone zu den Arzneimitteln, bei denen eine Arzneimittelsubstitution kritisch zu betrachten ist. Aufgrund zulässiger Unterschiede in der Bioverfügbarkeit kann ein unkontrollierter Wechsel auf ein anderes Präparat eine Blutspiegelveränderung und damit eine unzureichende Wirkung oder unerwünschte Schilddrüsenhormone haben geringe therapeutische Breite Da Schilddrüsenhormone eine geringe therapeutische Breite aufweisen, muss die Therapie bei jedem Patienten individuell eingestellt und regelmäßig kontrolliert werden. Eine exakte Dosierung der Hormone ist dabei besonders wichtig. Daher werden Schilddrüsentherapeutika häufig in vielen verschiedenen Wirkstärken angeboten. Ein weiterer Vorteil ist eine leicht teilbare Darreichungsform, die eine besonders genaue und individuelle Dosierung ermöglicht. Nebenwirkungen mit sich bringen. Durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes auf dem Rezept wird eine Arzneimittelsubstitution in der Apotheke ausgeschlossen; der gut eingestellte Patient erhält das gewohnte, verordnete Präparat. Service: Broschüre zum Download Die Broschüre „Schilddrüsentherapeutika von Aristo Pharma“ liefert alle wichtigen Angaben zu den erhältlichen Präparaten sowie Hintergrund­ information zur Funktion und möglichen Funk­ tionsstörungen der Schilddrüse. TOP-QUALITÄT AUS DEUTSCHER HERSTELLUNG Eferox Als Spezialist für Schilddrüsentherapeutika bietet Jodinat Eferox Jod Aristo Pharma ein breites Sortiment: ® Wirkstoff Eferox : Levothyroxin-Natrium Wirkstoffe Eferox® Jod: Levothyroxin-Natrium, Jodid ® · Eferox : frei von Lactose und Maisstärke · Eferox®Jod: frei von Lactose · alle Wirkstärken als Snap-Tab Einflüsse der Schilddrüsenhormone auf die Stoffwechselvorgänge ® ® ® · Jodinat®: Spurenelement für den Aufbau der Schilddrüsenhormone · besonders wichtig in der Schwangerschaft für die nachhaltig gesunde Entwicklung des Kindes • Zu den verschreibungspflichtigen Medikamenten zählen neben den Levothyroxin-Präparaten Eferox® und Eferox® Jod die Thyreostatika Carbimazol Aristo® und Thiamazol Aristo®. Arzneimittel meiner Wahl AZ_Jodinat+Eferox_Med in Motion_200x200_20131001_RZ.indd 1 www.DeutschesArztPortal.de Kohlenhydratstoffwechsel: • BeschleunigungderintestinalenResorptionvonKohlenhydraten • SteigerungderGlukoneogenese • SteigerungdesKohlehydratabbaus • VerstärkungderInsulinwirkungunddesInsulinabbaus Stimulation Lipidstoffwechsel: • SteigerungderFettmobilisation • SteigerungdesAbbausvonSpeicherfetten • ErhöhteFettsynthese(imgeringenMaße) Stimulation TRH Hypothalamus Hypophysen Vorderlappen TSH Schilddrüse Proteinstoffwechsel: • AnaboleWirkung,inhöherenDosenkataboleWirkung Hemmung oder Stimulation Knochenstoffwechsel: • KinderundJugendliche:ReifungdesSkelettsystems • Erwachsene:ErhöhungdesKnochenumsatzes Pharma GmbH Art.-Nr. 40020672 / 10-2013 Eferox® 25µg/50µg/75µg/100µg/125µg/150µg/175µg/200µg Tabletten (Rp). Wirkstoff: Levothyroxin-Natrium. Zusammensetzung: 1 Tabl. enth.: 25µg/50µg/75µg/100µg/125µg/150µg/175µg/200µg Levothyroxin-Na. Sonst. Bestandt.: Magnesiumstearat (Ph.Eur.)[pflanzl.]; mikrokrist. Cellulose; Carboxymethylstärke-Natrium (Typ A) (Ph. Eur.); schweres Magnesiumoxid. Anw: Schilddrüsenhormonsubstitution b. Hypothyreose jegl. Genese. Rezidivstrumaprophylaxe nach Resektion d. Struma m. euthyreoter Funktionsl., benigne Struma m. euthyreoter Funktionsl. Zusätzl. f. 25/50/75/100µg: Begleittherapie b. thyreostat. Behandl. einer Hypothyreose nach Erreichen d. euthyreoten Funktionsl. Zusätzl. f. 75/100/125/150µg: Suppressions- u. Substitutionsthera. b. Schilddrüsenmalignom, vor allem nach Thyreoidektomie. Gegenanz.: Unbeh. Hyperthyreose jegl. Genese, unbeh. adrenale Insuff., unbeh. hypophysäre Insuff., akut. Myokardinf., akut. Pancarditis, akut. Myocarditis. Schwangerschaft/Stillzeit: Keine gleichz. Anw. v. Thyreostatika. Nebenwirk.: Überempf.-reakt. (Einzelf.). Sympt. einer Hyperthyreose wie z.B. Tachykardie, Arrhythmien, pektanginöse Beschw., innere Unruhe, Schlaflosigkeit, Tremor, Durchfall, Gewichtsverlust, Schweißausbrüche, Hitzegefühl, Fieber, Erbrechen, Kopfschm., Muskelschwäche u. -krämpfe, Menstruationsstör., Pseudotumor cerebri. (verschreibungspflichtig). (Stand Dezember 2011). Eferox® Jod 50µg/75µg/100µg/125µg/150µg // 150 µg und 100µg/100µgTabletten (Snap-Tab, Rp). Wirkstoffe: Levothyroxin-Natrium, Jodid. Zusammensetzung -50µg/150µg: 1 Tabl. enth. 53,2-56,8µg Levothyroxin-Natrium x H2O (entspr. 50µg Levothyroxin-Natrium), 196,2µg Kaliumiodid (entspr. 150µg Iodid). -75µg/150µg: 1 Tabl. enth. 79,8-85,2µg Levothyroxin-Na x H2O (entspr. 75µg Levothyroxin-Na), 196,2µg Kaliumiodid (entspr. 150µg Iodid). -100µg/150µg: 1 Tabl. enth. 106,4-113,6µg Levothyroxin-Na x H2O (entspr. 100µg Levothyroxin-Na), 196,2 µg Kaliumiodid (entspr.150µg Iodid). -125µg/150µg: 1 Tabl. enth. 133,0-142,0µg Levothyroxin-Na x H2O (entspr. 125µg LevothyroxinNa), 196,2µg Kaliumiodid (entspr. 150µg Iodid). -150µg/150µg: 1 Tabl. enth. 159,6-170,4µg Levothyroxin-Na x H2O (entspr. 150µg Levothyroxin-Na), 196,2µg Kaliumiodid (entspr. 150µg Iodid); -100µg/100µg: 1 Tabl. enth. 100µg Levothyroxin-Natrium u. 130,8µg Kaliumiodid (entspr. 100µg Jodid). Sonst. Bestandt.: Carboxymethylstärke-Natrium (Typ A) (Ph.Eur.), mikrokrist. Cellulose, Magnesium-stearat (Ph.Eur.), Maisstärke. Anw: Zur Beh. d. einfach. Kropfes ohne gleichz. Funktionsstör. u. ohne tastbaren Knoten, wenn neben Schilddrüsenh. zusätzl. lodgabe angezeigt ist. Zur Vorbeug. eines erneuten Kropfwachstums nach Radioiodbeh./Operation. Gegenanz.: Bek. Überempfindlichk. gegen Bestandt., Hyperthyreose, funkt. Autonomien d. Schilddr., latent. Hyperthyreose, frischem Herzinfarkt, akute Myokarditis, unbeh. Nebennierenrindeninsuff., ält. Strumapat. mit normaler Schilddrüsenfunkt., die bereits einen Herzinfarkt gehabt haben od. die gleichz. an Angina pectoris, Herzinsuff. od. tachyk. Arrhyth. leiden. Vermeid. einer leichten Hyperthyreose ist, bes. b. Koronarinsuff., Herzinsuff. od. tachyk. Arrhyth. unbed. zu vermeiden. B. Verdacht auf autonome Areale innerhalb d. Schilddr.: TRH-Tests od. Suppressionsszintigramms. Jugendl. < 14 J. Schwangerschaft/Stillzeit: Strenge Nutzen-Risiko-Abwägung. Nebenwirk.: Tachykardie, Herzrhythmusstör., pektanginöse Zustände, Tremor, innere Unruhe, Schlaflosigk., Hyperhidrosis, Gewichtsabnahme, Diarrhoe, Muskelschwäche/-krämpfe, Kopfschmerzen, Flush, Fieber, Erbrechen, Menstruationsstör., Pseudotumor cerebri, urtikar. Reakt., Exantheme; b. Vorliegen einer relevant. funkt. Autonomie d. Schilddr./Morbus Basedow (beides Kontraindikat.): Auslöung einer Hyperthyreose; b. Jodüberempfindlichk.: Fieber, Hautausschlag, Rötung, Jucken, Brennen d. Augen, Reizhusten, Kopfschm., Durchfall. (verschreibungspflichtig). (Stand Mai 2011). Jodinat® 100/200 µg Tabletten (Ap). Wirkstoff: Kaliumiodid. Zus.: 1 Tabl. enth.: 130,8/261,6 µg Kaliumiodid, entspr. 100/200µg Iod. Hilfsst.: Carboxymethylstärke-Na (Typ A) (Ph.Eur.), mikrokr. Cellulose, Mg-Stearat (Ph.Eur.), Maisstärke, Mannitol (Ph.Eur.). Anw: Prophylaxe ein. Iodmangels, z.B. z. Prophyl. d. endem. Struma; n. Resektion v. Iodmangelstrumen; Behandl. d. diffusen euthyreot. Struma b. Neugebor., Kdrn., Jugendl. u. jüng. Erw.. Gegenanz.: Manif. Hyperthyreose, lat. Hyperthyreose i. ein. Dos. über 150µg Iod/Tag. Autonom. Adenom sowie fokale u. diffuse Autonomien d. Schilddrüse b. Anw. i. ein. Dos. v. 300-1000µg Iod/Tag; außer b. präoperat. Behandl. zum Zweck der Plummerung, bekannte Überempfindlichkeit gegen einen der Inhaltstoffe. Schwangerschaft: Erhöhter Iodbedarf, 200µg tgl. Stillzeit: Erhöhter Iodbedarf, 200µg tgl.. Nebenw.: Bei prophylakt. Anw. v. Iodid i. jeder Altersstufe sowie b. therapeut. Anw. b. Neugeb., Kdr. u. Jugendl. ist mit NW nicht zu rechnen. B. Vorliegen größ. autonomer Areale i. d. Schilddrüse u. tgl. Iodgaben von > 150µg kann e. Hyperthyreose manifest werden. B. Verw. z. Strumather. b. Erw.. (Dos. v. > 300 b. höchst. 1000µg Iodid/Tag) ist es in Einzelf. iodinduz. Hyperthyreose möglich. Voraussetz. dazu ist in den weitaus meisten Fäll., dass diffuse od. zirkumskripte Autonomien i.d. Schilddrüse vorl. Gefährdet sind v. allem ältere Pat. m. lange best. Strumen. Fieber, Hautausschl., Jucken u. Brennen d. Augen, Reizhusten, Durchf. od. Kopfschm. Bei NW Tabletteneinn. beenden. (Stand Dezember 2011). Aristo Pharma GmbH, Wallenroder Straße 8 – 10, 13435 Berlin. • Rezeptfrei erhältlich ist Jodinat® mit dem Wirkstoff Kaliumjodid, das für die Sicherstellung einer ausreichenden Jodversorgung z. B. in der Schwangerschaft oder für Heranwachsende mit erhöhtem Jodbedarf geeignet ist. Regulation der Schilddrüsenfunktion Schilddrüsentherapeutika von Wirkstoff Jodinat : Kaliumiodid ® T3,T4 ZNS / Muskulatur: • ReifungdesGehirns • SteigerungderKontraktilitätdesMyokards (erhöhtesSchlagvolumen,gesteigerteSchlagfrequenz) Blut fT3,fT4 Reproduktion: • Gonadenfunktion Arzneimittel meiner Wahl Schilddrüse Schilddrüsentherapeutika von Aristo Pharma PeriphereKörperzellen Pharma GmbH Kostenloser Download unter: 01.10.2013 11:28:58 ModifiziertnachMeng,Schilddrüsenerkrankungen.Elsevier4.Auflg.2002. www.VOdialog.de/0361 Nr. 3 I Juli 2014 19 PR A X I S H I L F E Sommerzeit – Reisezeit: Betäubungsmittel auf Auslandsreisen P atienten dürfen Arzneimittel für den persönlichen Gebrauch grundsätzlich auf Reisen ins Ausland mitführen. Das trifft auch für Medikamente zu, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, allerdings müssen hierbei besondere Regeln beachtet werden. Reisen in Staaten des Schengener Abkommens Der Patient darf Betäubungsmittel als persönlichen Bedarf für 30 Tage mitführen. Für Reisen in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens ist dazu eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens erforderlich. Die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Abkommens • enthält Angaben - über den verschreibenden Arzt - zum Patienten - zum verschriebenen Arzneimittel • ist maximal 30 Tage gültig • muss für jedes Betäubungsmittel gesondert erstellt werden • bedarf vor Reiseantritt einer Beglaubigung durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder von ihr beauftragten Stelle Eine Liste der zuständigen Landesbehörden finden Sie auf www.VOdialog.de/0371 Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens: Reisen in andere Länder Bei Reisen in andere als die oben genannten Länder muss der verschreibende Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen, die u. a. Angaben zum Reiseland, Arzt, Patienten und genaue Informationen zum Betäubungsmittel (z. B. Wirkstoffkonzentration, Einzel- und Tagesdosierung, usw.) enthält. Auch diese Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde (siehe oben) beglaubigt und während der Reise mitgeführt werden. Ein Muster für solche Bescheinigungen stellt das BfArM zur Verfügung: www.VOdialog.de/0372 Außerdem sollte der Patient darauf hingewiesen werden, dass zusätzlich die nationalen Bestim­ mungen des jeweiligen Ziel- oder Transitlandes beachtet werden müssen. Hier kann die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland Auskunft geben. Kontaktadressen der diplomatischen Vertretungen finden Sie unter: www.VOdialog.de/0373 Vom behandelnden Arzt können nur die Betäubungsmittel zu therapeutischen Zwecken verordnet werden, die in der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt sind. FAZIT Patienten, die Betäubungsmittel als Reisebedarf einoder ausführen müssen, sollten vom behandelnden Arzt auf besondere Vorschriften hingewiesen und bei der Erfüllung der jeweiligen Anforderungen unterstützt werden. Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn 20 20 Nr. 3 I Juli 2014 www.DeutschesArztPortal.de AUS DE R I N DUS T R I E ­ lutzuckerteststreifen B Neue Quotenregelung seit April wischen dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) besteht ergänzend zum Rahmenvertrag ein für die Ersatzkassen gültiger Arzneiversorgungsvertrag (AVV). In der Anlage 4 AVV, die die Preisregelung für Blutzuckerteststreifen enthält, gelten seit dem 01.04.2014 neue Quoten. Seit diesem Datum sind die Apotheken verpflichtet, 40 % der verordneten Packungen à 50 Stück mit Teststreifen, die unter B aufgeführt sind (günstigere Nettopreise, nach Ziffer A. II. 1), zu beliefern. Bis dahin galt die 36-%-Quote. Die Apotheken sind berechtigt, namentlich verordnete Blutzuckerteststreifen gegen andere auszutauschen, sofern der Arzt nicht durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes oder durch einen anderen ausdrücklichen Hinweis den Austausch verbietet. Der Hersteller LifeScan, der im Bereich Diabetes mit Janssen kooperiert, hat sich schon vor zwei Jahren als erster Premiumanbieter* dazu entschlossen, sein Blutzuckermesssystem OneTouch® Vita® und die dazugehörigen Teststreifen als A-Produkt im B-Segment zu positionieren (Teststreifen nach Ziffer A. II. 1). So können Ärzte ihre Patienten mit A-Qualität versorgen und schonen gleichzeitig ihr Budget, wie nachfolgendes Rechenbeispiel zeigt. RECHENBEISPIEL: WELCHE EINSPARUNG IST MÖGLICH? Insulinpatient, DAK-versichert (hier gilt der vdek/DAV-Vertrag) Jahresbedarf an Teststreifen: 600 Stück (ca. 2 pro Tag) Teststreifen nach Ziffer A.II.2: 275,40 Euro OneTouch® Vita® (nach Ziffer A.II.1): 241,20 Euro Einsparung: 34,20 Euro / bei 100 Patienten 3.420 Euro/Jahr Nettopreis je 50 St. laut vdek-Vertrag bis 102 ab 103 ab 300 nach Ziffer A.II.2 (bisher Preisgruppe A) 26,35 € 24,30 € 22,95 € nach Ziffer A.II.1 (bisher Preisgruppe B) 23,45 € 20,95 € 20,10 € Stand: 01.06.14 Z Weiter e OneTou ®Infos zum ch Vit ® a auf beilieg endem Poster *IMS 2012 Marktanteile Im Pr und se eis gesenk t it im B-S 01. 04. 2012 E zu veroGMENT ** rdnen Vita® Das einfache Messsystem. Mit jeder Messung mehr erfahren. Codierfrei und leicht zu bedienen Einfache Markierung der Messwerte – nüchtern, vor und nach den Mahlzeiten Inklusive unserer OneTouch® Mini® Stechhilfe *** *** In Verwendung mit OneTouch® UltraSoft® Lanzetten Möchten Sie mehr erfahren? Rufen Sie uns gebührenfrei an unter 0800 70 77 007 oder besuchen Sie uns unter www.LifeScan.de © 2014 LifeScan, Geschäftsbereich der Johnson & Johnson Medical GmbH, Zweigniederlassung Neckargemünd, Karl-Landsteiner-Straße 1, 69151 Neckargemünd, AW 101 010 A ** Gilt nicht in den KV-Bezirken Bayern und Niedersachsen. Im KV-Bezirk Hessen gilt EK plus 5 % als Erstattungspreis (20,95 € Netto). Quelle: Lauer-Taxe mit Stand 01.04.2014 AUS DE R I N DUS T R I E Laxanzientherapie bei älteren Patienten Neue App verfügbar M ultimorbiditäten und damit auch Multimedikationen sind vor allem bei der Behandlung älterer Patienten häufig gegeben. Die gleichzeitige Einnahme verschiedener Arzneimittel kann jedoch zu unerwünschten Wechselwirkungen führen. Daher muss jede weitere Wirkstoffverordnung und -empfehlung sorgsam abgewogen werden. Die neue App der Gero PharmCare erleichtert nun das Abwägen von Nutzen und Risiken bei Laxanzien. Mit der App „VERIKO® WirkstoffCheck“ bietet das Unternehmen Gero PharmCare aus Köln einen neuen kostenfreien Service zur Optimierung der Arzneimitteltherapie für ältere Patienten an. Mithilfe der App werden relevante Faktoren z. B. bezüglich bestehender Multimorbiditäten und -medikationen abgefragt und daraufhin die für den Patienten jeweils bestverträglichen und risikoärmsten Wirkstoffe bestimmt. Erster VERIKO® Wirkstoff-Check Der Laxanzien-Check ist der erste verfügbare Wirkstoff-Check, der die sechs gebräuchlichsten Wirkstoffe berücksichtigt. Die App richtet sich sowohl an Heilberufler (z. B. Ärzte und Apotheker) als auch an interessierte Patienten. Wie funktioniert die App? Der Laxanzien-Check verknüpft fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse mit den konkreten Besonderheiten des Einzelfalls. Dafür muss der Anwender zunächst mehrere Fragen, wie etwa zur bestehenden Arzneimitteltherapie und zu eventuellen Vorerkrankungen des Patienten, beantworten. Basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Publikationen, zahlreichen Fachinformationen und der klinischen Expertise des Arztes wird so eine Wirkstoffempfehlung erstellt. Weitere Informationen finden Sie unter: www.laxanzien-check.de Ablauf Beantwortung von zielgerichteten Fragen Wirkstoffempfehlung nach bester Verträglichkeit Optional: Ergebnis-Versand per E-Mail, z. B. an andere Heilberufler Abb.: Wirkstoffermittlung IMPRESSUM VerordnungsDialog Das Arbeitsmagazin für die Arztpraxis Ausgabe 3/2014 Herausgeber: Rp. Institut zur Sicherung der Arzneimitteltherapie Geschäftsführerin: Dr. Karin Beisel-Ebert Agrippinawerft 22, 50678 Köln Tel. +49 (0)221 222 87 0 Fax:+49 (0)221 222 87 222 E-Mail: [email protected] ISSN: 2197-2745 Chefredaktion: Dr. med. Ralf Fuchs (verantw.) Agrippinawerft 22, 50678 Köln Redaktion: Dr. Andrea Krajenski Redaktion Arztrecht: Gerrit Tigges Anzeigenleitung: Andrea Kowatsch 22 Nr. 3 I Juli 2014 Gestaltung: FAI GmbH Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 Berlin Vertrieb: Bauer Vertriebs KG Urheber- und Verlagsrecht Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nachdruckrechten, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung von Sonderdrucken, Fotokopien und Mikrokopien an den Verlag über. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrechtsgesetz festgelegten Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. In der unaufgeforderten Zusendung von Beiträgen und Informa­ tionen an den Verlag liegt das jederzeit widerrufliche Einverständnis, die zugesandten Beiträge bzw. Informationen in Datenbanken einzustellen, die vom Verlag oder von mit diesem kooperierenden Dritten geführt werden. Die Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über den Verlag. Gebrauchsnamen Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind. www.DeutschesArztPortal.de ✁ UMFR AGE Gutsche in über ein ­Fachbuch im Wert v on Aut idem: Ihre Meinung ist gefragt! 100 € V erordnete Arzneimittel müssen oft aufgrund gesetzlicher Regelungen, wie Rabattverträge oder einzuhaltender Anteil an Importpräparaten, in der Apotheke ausgetauscht werden. Machen Sie mit und gewinnen Sie mit etwas Glück ein ­Fachbuch Ihrer Wahl im Wert von 100 €. Mit aut idem Austausch verhindern Durch das Setzen des Aut-idem-Kreuzes kann der Arzt einen solchen Arzneimittelaustausch verhindern. Damit steht dem Arzt ein wichtiges Instrument zur Verfügung, eine eventuelle Gefährdung des Therapieerfolges abzuwenden, wenn er medizinisch begründete Bedenken gegen einen Austausch des verordneten Präparates hat. Da uns vonseiten des Arztes häufiger Anfragen zu diesen Thema erreichen, würden wir gerne von Ihnen wissen: Wie häufig nutzen Sie aut idem? £ häufig £ selten £ nie Wie hoch ist etwa der Anteil Ihrer Verordnungen mit einem Aut-idem-Kreuz? £ 10 % £ 20 % £ 30 % £ 40 % £ 50 % Wann setzen Sie das Aut-idem-Kreuz? (Mehrfachnennung möglich) £ Wenn die Therapiesicherheit gefährdet ist £ Auf Wunsch des Patienten £ Wenn das Präparat aufgrund von Wirtschaftlichkeit nicht ausgetauscht werden soll £ Bei bestimmten Arzneimitteln bzw. -gruppen, z. B. £ Bei bestimmten Indikationen, z. B. Wurde bei Ihnen schon einmal eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt oder haben Sie einen Regress wegen „aut idem“ bekommen? £ Nein £ Ja, Wirtschaftlichkeitsprüfung aufgrund £ Ja, Regress aufgrund Faxen Sie uns bitte Ihre Antwort und gewinnen Sie mit etwas Glück ein Fachbuch Ihrer Wahl! Faxen Sie die Lösung an 0221/222 8 33 22 VERORDNUNGSHILFE 2 Damit Sie an der Verlosung teilnehmen können, benötigen wir folgende Daten: Verordnung mehrerer Packungen – Mengenkürzungen (in der Apotheke) verhindern! Nachname, Vorname Die Einhaltung eines Therapieplans erfordert nicht selten das Verordnen mehrerer Praxis Packungen eines Arzneimittels. Straße PLZ/Ort E-Mail-Adresse Sie möchten uns die Lösung lieber mailen? Kein Problem: [email protected] Betreff: Rätsel VerordnungsDialog 3 Einsendeschluss: 15.08.14. Es gelten die allgemeinen Datenschutz­ bestimmungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Wir zeigen Ihnen anhand eines Beispiels, welche gesetzlich vorgegebenen Forma­ lien unbedingt beachtet werden müssen, damit die verordnete Menge in der Apotheke nicht gekürzt wird. Die Verordnungshilfe finden Sie auf der Rückseite und kostenlos zum Download unter: www.VOdialog.de/0399 zum Ausschneiden und Sammeln ✁ D as Se r vice- Po r tal f ü r die A r z tpraxis DeutschesArztPortal 2 VERORDNUNGSHILFE Verordnung mehrerer Packungen – Mengenkürzung verhindern! Abgabe in der Apotheke: 50 Filmtabletten 1 x Novalgin Filmtabletten 50 Stück N3 Folgen: ➡ Verordnete Menge wird in der Apotheke gekürzt ➡ Therapieerfolg ist gefährdet! Normgrößen-Verordnung (ohne Stückzahl/Sondervermerk): 2 x Novalgin Filmtbl. N3 © Rp. Institut / ohne Gewähr / Stand: Juli 2014 / www.DeutschesArztPortal.de Aufgrund gesetzlicher Vorgaben kann es bei der Belieferung von Rezepten über mehrere Packungen eines Arzneimittels zu Mengenkürzungen in der Apotheke kommen. Praxisbeispiel: Verordnung: 100 Filmtabletten 2 x Novalgin® Filmtabletten 50 Stück N3 2 x Novalgin Filmtbl. 50 Stück N3 oder LÖSUNG: Mengenkürzung verhindern Laut Packungsgrößenverordnung definierte N-Bereiche für Novalgin (Analgetika, Angabe in Stück): N1 8–12 N2 27–33 N3 48–50 Die größte Messzahl Nmax beträgt 50 Stück, entspricht N3. Stückzahl-Verordnung mit Sondervermerk (!) des Arztes: 2 x Novalgin Filmtbl. 50 Stück N3! Begründung durch den Gesetzgeber Der Rahmenvertrag § 6 (3) erlaubt die Belieferung einer Stückzahlverordnung über mehrere Packungen, die der größten Messzahl (Nmax = 50) entspricht, nur mit einem Sondervermerk (wie „!“ oder „Menge ärztlich begründet“) des Arztes. Mit einer Normgrößenverordnung, d. h. ohne Nennung der Stückzahl, kann dies umgangen werden, da sich diese Vorgabe nur auf Verordnungen nach Stückzahl bezieht (ein Sondervermerk ist nicht notwendig). Weitere Fälle können Sie HIER nachlesen: www.DeutschesArztPortal.de © Rp. Institut / ohne Gewähr / Stand: Juli 2014 / www.DeutschesArztPortal.de