Kapitel V: Bestimmungen bezüglich von Gebäuden oder

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1. ------IND- 2011 0540 F-- DE- ------ 20111117 --- --- PROJET
FRANZÖSISCHE REPUBLIK
Ministerium für Ökologie, nachhaltige
Entwicklung, Verkehr und
Wohnungswesen
Verordnung vom
über die Wärmeeigenschaften und die Energieeffizienz von anderen Neubauten oder
neu errichteten Gebäudeteilen als den in Artikel 2 des Erlasses vom 26. Oktober 2010
über die Wärmeeigenschaften und die Energieeffizienz von Bauwerken genannten
NOR:
Die Ministerin für Ökologie, nachhaltige Entwicklung, Transport und Wohnungswesen
und der im Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung, Verkehr und
Wohnungswesen für das Wohnungswesen zuständige Staatssekretär,
gestützt auf die Richtlinie Nr. 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte;
gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften;
gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und
zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG,
insbesondere auf Artikel 13;
gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Mai 2010 über die Energieeffizienz von Gebäuden (Neuauflage);
gestützt auf die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere auf Artikel R. 111-20;
gestützt auf den geänderten Erlass Nr. 92-647 vom 8. Juli 1992 über die
Gebrauchstauglichkeit von Bauprodukten;
gestützt auf den Erlass Nr. 95-21 vom 9. Januar 1995 über die Klassifizierung der
Infrastrukturen des Landverkehrs und die Änderung der Städtebauordnung und der Bau- und
Wohnungsordnung;
gestützt auf den Erlass Nr. 2010-1269 vom 26. Oktober
Wärmeeigenschaften und die Energieeffizienz von Gebäuden;
2010
über
die
gestützt auf den Erlass Nr. (…) vom (…) über die Wärmeeigenschaften und die
Energieeffizienz von anderen Bauwerken als den in Artikel 2 des Erlasses vom 26. Oktober
2010 über die Wärmeeigenschaften und die Energieeffizienz von Bauwerken genannten;
gestützt auf die Verordnung vom 30. Mai 1996 über die Klassifizierung der
Infrastrukturen des Landverkehrs und den Lärmschutz für Wohngebäude in Bereichen mit
Lärmbelastung;
gestützt auf die Verordnung vom 24. Mai 2006 über die Wärmeeigenschaften von
Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden;
gestützt auf die Verordnung vom 3. Mai 2007 über den Inhalt und die Bedingungen
für die Erteilung des Zeichens „Hohe Energieeffizienz“;
gestützt auf die Verordnung vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung der Normen und
des Verfahrens für die Klassifizierung von Hotels;
gestützt auf die Verordnung vom 20. Juli 2011 zur Genehmigung des
Berechnungsverfahrens Th-B-C-E, das in Artikel 4, 5 und 6 der Verordnung vom 26. Oktober
2010 über die Wärmeeigenschaften und die Anforderungen der Energieeffizienz von
Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden vorgesehen ist;
gestützt auf die Stellungnahme des Ausschusses für lokale Finanzen (beratender
Ausschuss für die Bewertung von Normen) vom XXX;
gestützt auf die Stellungnahme des Kommissars zur Vereinfachung vom XXX;
ERLASSEN DIE FOLGENDE VERORDNUNG:
TITEL I: ALLGEMEINES
Kapitel 1 Anwendungsbereich
Artikel 1
Ziel der vorliegenden Verordnung ist die Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die
Vorschriften gemäß Artikel R. 111-20 der Bau- und Wohnungsordnung.
Die vorliegende Verordnung gilt für Gebäude, die gleichzeitig die folgenden Bedingungen
erfüllen:


Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden, um die Behaglichkeit der Bewohner unter den
festgelegten Bedingungen zu gewährleisten,
Gesundheitseinrichtungen mit Beherbergung oder Gebäude oder Gebäudeteile im
industriellen Sektor und im Dienstleistungssektor mit Ausnahme von Bürogebäuden,
Unterrichtsgebäuden und Gebäuden für die Betreuung von Kleinkindern.
Sie gilt nicht für:




provisorische Bauwerke, bei denen eine Nutzungsdauer von weniger als zwei Jahren
geplant ist,
Gebäude und Gebäudeteile, bei denen die normale Nutzungstemperatur maximal 12 °C
beträgt,
Gebäude oder Gebäudeteile, die dafür bestimmt sind, im gewöhnlichen Betrieb nach
außen hin geöffnet zu bleiben,
Gebäude oder Gebäudeteile, in denen auf Grund von spezifischen Zwängen im



Zusammenhang mit ihrem Verwendungszweck besondere Bedingungen in Bezug auf
Temperatur, Luftfeuchte oder Luftqualität garantiert werden müssen und die daher
besondere Vorschriften erfordern,
Gebäude oder Gebäudeteile, die zur speziellen Nutzung im Rahmen eines industriellen
Verfahrens beheizt oder gekühlt werden,
Landwirtschafts- oder Tierzuchtgebäude,
Gebäude in den Übersee-Departements.
Kapitel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 2
In Anhang I der vorliegenden Verordnung werden acht klimatische Zonen H1a, H1b, H1c,
H2a, H2b, H2c, H2d und H3 definiert.
Gemäß den Bedingungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung werden drei Klassen für
die Lärmbelästigung durch die Verkehrsinfrastruktur BR1, BR2 und BR3 definiert und
festgelegt.
Artikel 3
In Anhang III werden die Begriffe erläutert, die für das Verständnis der vorliegenden
Verordnung erforderlich sind.
Artikel 4
Der konventionelle Energieverbrauch eines Gebäudes für Heizung, Kühlung,
Warmwasserbereitung, künstliche Beleuchtung der Räume und Hilfseinrichtungen für
Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung und Belüftung, abzüglich des vor Ort erzeugten
Stroms, wird durch den in kWh/(m2a) ausgedrückten Primärenergiekennwert mit der
Bezeichnung Cep angegeben.
Die in Betracht gezogene Fläche entspricht der in Anhang III definierten Nettogeschossfläche
SHONRT gemäß der Wärmeschutzverordnung.
Dieser Kennwert Cep wird für ein Jahr unter Einbeziehung der konventionellen Klimadaten
für die jeweilige Klimazone nach den Modalitäten der Berechnungsmethode Th-B-C-E,
genehmigt durch die oben genannte Verordnung vom 20. Juli 2011, ermittelt.
Die Konventionen, die die Bestimmung des Kennwerts Cep erlauben, werden ebenfalls durch
die vorliegende Verordnung definiert.
Artikel 5
Der konventionelle Bioenergiebedarf eines Gebäudes für Heizung, Kühlung und künstliche
Beleuchtung wird durch einen Kennwert mit der Bezeichnung Bbio angegeben. Dieser
Kennwert ist dimensionslos und wird als Punktezahl ausgedrückt.
Dieser Kennwert wird für ein Jahr unter Einbeziehung der konventionellen Klimadaten für die
jeweilige Klimazone nach den Modalitäten der Berechnungsmethode Th-B-C-E, genehmigt
durch die oben genannte Verordnung vom 20. Juli 2011, ermittelt.
Die Konventionen, die die Bestimmung des Kennwerts Bbio erlauben, werden ebenfalls durch
die vorliegende Verordnung definiert.
Artikel 6
Die konventionelle Innentemperatur eines Raums, die im Sommer erreicht wird, mit der
Bezeichnung Tic entspricht dem stündlichen Höchstwert der Betriebstemperatur während der
Nutzungsperiode. Bei Gesundheitseinrichtungen mit Beherbergung wird der gesamte Tag als
Nutzungsperiode in Betracht gezogen.
Die Modalitäten zur Berechnung der Tic werden durch die Berechnungsmethode Th-B-C-E,
genehmigt durch die oben genannte Verordnung vom 20. Juli 2011, definiert. Der Wert wird
unter Einbeziehung der konventionellen Klimadaten für die jeweilige Klimazone errechnet.
Kapitel 3 Anforderungen an die Energieeffizienz und
Wärmeeigenschaften
Artikel 7
Jeder Neubau, bei dem der Bauherr nachweisen kann, dass die folgenden Bedingungen
gleichzeitig erfüllt sind, gilt als der gegenwärtigen Wärmeschutzverordnung (RT)
entsprechend:
1° Der Kennwert Cep des Gebäudes ist kleiner oder gleich dem maximalen Kennwert
Cepmax, der nach den Modalitäten gemäß Titel II der vorliegenden Verordnung ermittelt
wird.
2° Der Kennwert Bbio des Gebäudes ist kleiner oder gleich dem maximalen Kennwert
Bbiomax, der nach den Modalitäten gemäß Titel II der vorliegenden Verordnung ermittelt
wird.
3° Für Zonen oder Teile von Zonen der Kategorie CE1 sowie für jede der Gebäudezonen
wird je nach Verwendungszweck die Anforderung im Hinblick auf die sommerliche
Behaglichkeit wie folgt ausgedrückt: Tic ist kleiner oder gleich der konventionellen
Referenz-Innentemperatur Ticréf der Zone, die nach den Modalitäten gemäß Titel II der
vorliegenden Verordnung ermittelt wird. Diese Anforderung kann auch unter
Berücksichtung der einzelnen Teile der Gebäudezonen, für die Tic und Ticréf
nacheinander berechnet werden, erfüllt werden.
Diese Anforderung gilt nicht für Zonen oder Teile von Zonen, die sich nur aus Räumen
der Kategorie CE2 zusammensetzen.
4° Die Wärmeeigenschaften des Gebäudes entsprechen den Anforderungen an Maßnahmen,
die in Titel III der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
Kapitel 4 Nachweis der Eingangsdaten, die in die Berechnung der
Kennwerte Cep, Bbio und Tic eingeflossen sind
Artikel 8
Der Bauherr weist jeden Richtwert, der in die Berechnung der Kennwerte Cep, Bbio und Tic
eingeflossen ist, wie folgt nach:


Wenn Produkte unter den geänderten Erlass Nr. 92-647 vom 8. Juli 1992 über die
Gebrauchstauglichkeit von Bauprodukten fallen, werden sie in diesem Fall durch
Anbringung der CE-Kennzeichnung identifiziert, und sofern die Wärmeeigenschaften
darin eingeschlossen sind, wird dieser Wert durch Verweis auf die harmonisierten
Normen oder europäischen technischen Zulassungen nachgewiesen;
Im gegenteiligen Fall werden die Eigenschaften der Produkte durch Verweis auf
französische Normen oder technische Gutachten oder eine gleichwertige einzelstaatliche
Norm, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des
EWR-Abkommens akzeptiert wurde, nachgewiesen und von einer unabhängigen
Drittorganisation, die gemäß der Richtlinie 89/106 durch einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder eine Vertragspartei des EWR-Abkommens benannt und
anerkannt wurde, bestätigt. Diese Bestimmung gilt nur während des Zeitraums, die der
Anwendung einer harmonisierten europäischen Norm oder europäischen technischen
Zulassung vorangeht.
Kann kein Richtwert nach den oben genannten Modalitäten nachgewiesen werden, entspricht
der zu verwendende Wert dem Standardwert, der durch die Berechnungsmethode Th-B-C-E,
genehmigt durch die oben genannte Verordnung vom 20. Juli 2011, ermittelt wird. Hiervon
ausgenommen ist der Standardwert für die nutzbare Wärmeleitfähigkeit von biologischen
Dämmstoffen gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung.
Für alle Gebäude kann der Wert der Luftdurchlässigkeit des Gebäudes und gegebenenfalls der
raumlufttechnischen Anlagen entweder durch Messung oder durch Anwendung eines
Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes und gegebenenfalls der
raumlufttechnischen Anlagen nach den Modalitäten gemäß Anhang VII nachgewiesen
werden. Kann kein Richtwert nach diesen Modalitäten nachgewiesen werden, entspricht der
zu verwendende Wert dem Standardwert, der durch die Berechnungsmethode Th-B-C-E,
genehmigt durch die oben genannte Verordnung vom 20. Juli 2011, ermittelt wird.
Wird die Luftdurchlässigkeit des Gebäudes durch Messung nachgewiesen, gilt für alle
Gebäude, dass diese Messung gemäß der Norm NF EN 13829 und den zugehörigen
Anwendungsdokumenten sowie von einer Person durchgeführt werden muss, die vom Bauund Wohnungsminister als zuständig anerkannt wurde und vom Antragsteller oder von
Organisationen, die im Bereich der Bauausführung oder Projektkonzeption bei den
betreffenden Gebäuden tätig sind, unabhängig ist.
Wird die Luftdurchlässigkeit der raumlufttechnischen Anlagen durch Messung nachgewiesen,
gilt für alle Gebäude, dass diese Messung gemäß dem Dokumentationsblatt FD E 51-767 und
den zugehörigen Normen sowie von einer Person durchgeführt werden muss, die vom Bauund Wohnungsminister als zuständig anerkannt wurde und vom Antragsteller oder von
Organisationen, die im Bereich der Bauausführung oder Projektkonzeption bei den
betreffenden Gebäuden tätig sind, unabhängig ist.
Kapitel 5 Nachweis der Anwendung der Anforderungen
Artikel 9
Um die Anwendung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung nachweisen zu können,
legt der Bauherr spätestens bei Fertigstellung der Arbeiten eine standardisierte
Zusammenfassung der thermischen Analyse in elektronischer Form vor.
Der Inhalt und das Format der zu erstellenden standardisierten Zusammenfassung der
thermischen Analyse werden in Anhang IV beschrieben.
Der Bauherr stellt diese Zusammenfassung während fünf Jahren nach Fertigstellung der
Arbeiten jedem Käufer, jeder für die Erstellung einer Bescheinigung über die Einhaltung der
Wärmeschutzverordnung zuständigen Person, jeder für die Prüfung der Konformität mit
einem Zeichen gemäß Artikel R. 111-20 der Bau- und Wohnungsordnung zuständigen Person
sowie jeder für die Erstellung einer Diagnose der Energieeffizienz zuständigen Person zur
Verfügung, sofern das Gebäude Artikel L. 134-2 der Bau- und Wohnungsordnung unterliegt.
Auf Anfrage wird diese Zusammenfassung den gemäß Artikel L. 151-1 der Bau- und
Wohnungsordnung ermächtigten Personen übergeben.
Kapitel 6 Bewertung der vorgeschriebenen Software
Artikel 10
Spätestens ab 1. Januar 2013 muss die Software, die für die Berechnung von Cep, Bbio und
Tic verwendet wird, vom Bau- und Wohnungsminister sowie vom Energieminister gemäß
dem in Anhang VI festgelegten Verfahren bewertet werden. Am Ende dieser Bewertung wird
ein Bewertungsbericht erstellt. Diese Bewertung muss alle zwei Jahre jeweils am Jahrestag
der Übergabe des Bewertungsberichts erneut überprüft werden.
TITEL II: BESCHREIBUNG DER ANFORDERUNGEN AN DIE
ENERGIEEFFIZIENZ
Artikel 11
Der konventionelle maximale Primärenergieverbrauch des Gebäudes oder Gebäudeteils,
Cepmax, wird wie folgt bestimmt:
Cep max  50  M ctype  (M cgéo  M calt  M csurf  M cGES )
Dabei gilt:





Mctype: Modulationskoeffizient je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils und dessen
Kategorie CE1/CE2;
Mcgéo: Modulationskoeffizient je nach geographischer Lage;
Mcalt: Modulationskoeffizient je nach Höhe;
Mcsurf: bei Gewerbegebäuden Modulationskoeffizient je nach Fläche des Gebäudes oder
Gebäudeteils;
McGES: Modulationskoeffizient je nach Treibhausgasemissionen der verbrauchten
Energien.
Die Werte der Modulationskoeffizienten werden in Anhang VIII definiert.
Für Gebäude mit mehreren Zonen, die je nach Verwendungszweck definiert sind, wird der
Kennwert Cepmax des Gebäudes im Verhältnis der SHONRT der einzelnen Zonen, ausgehend
von den Kennwerten Cepmax der verschiedenen Zonen, errechnet.
Artikel 12
Der Kennwert Bbiomax des Gebäudes oder Gebäudeteils wird wie folgt bestimmt:
Bbio max  Bbio maxmoyen  (M bgéo  M balt  M bsurf )
Dabei gilt:




Bbiomaxmoyen: Durchschnittswert von Bbiomax, definiert je nach Art des Gebäudes oder
Gebäudeteils und je nach Kategorie CE1/CE2;
Mbgéo: Modulationskoeffizient je nach geographischer Lage;
Mbalt: Modulationskoeffizient je nach Höhe;
Mbsurf: bei Gewerbegebäuden Modulationskoeffizient je nach Fläche des Gebäudes oder
Gebäudeteils;
Die Werte von Bbiomaxmoyen und der Modulationskoeffizienten werden in Anhang VIII
definiert.
Für Gebäude mit mehreren Zonen, die je nach Verwendungszweck definiert sind, wird der
Kennwert Bbiomax des Gebäudes im Verhältnis der SHONRT der einzelnen Zonen, ausgehend
von den Kennwerten Bbiomax der verschiedenen Zonen, errechnet.
Artikel 13
Die Berechnung von Ticréf erfolgt gemäß der Berechnungsmethode Th-B-C-E, genehmigt
durch die oben genannte Verordnung vom 20. Juli 2011.
Die für die Berechnung von Ticréf zu berücksichtigenden Parameter werden in Anhang X
definiert.
Artikel 14
Die Kennwerte für die Umwandlung von Endenergie in Primärenergie werden per
Konvention wie folgt angenommen:


2,58 für den Verbrauch und die Erzeugung von Elektrizität.
1 für sonstigen Verbrauch.
TITEL III: WÄRMEEIGENSCHAFTEN UND
ANFORDERUNGEN AN MASSNAHMEN
Kapitel I: Wärmedämmung
Artikel 15
Die Wände zur Abtrennung von ständig genutzten Gebäudeteilen von nicht ständig genutzten
Gebäudeteilen müssen einen Wärmedurchgangskoeffizienten U (wie in der Methode Th-B-CE, genehmigt durch die oben genannte Verordnung vom 20. Juli 2011, festgelegt) von
durchschnittlich maximal 0,36 W/(m²K) aufweisen.
Artikel 16
Der allgemeine mittlere längenbezogene Wärmedurchgangskoeffizient der Wärmebrücken
des Gebäudes beträgt maximal 0,28 W/(m²SHONRTK).
Dieses
Verhältnis
entspricht
der
Summe
der
längenbezogenen
Wärmedurchgangskoeffizienten multipliziert mit den jeweiligen Längen bezogen auf
sämtliche linearen Wärmebrücken des Gebäudes aufgrund der Verbindung von mindestens
zwei Wänden, davon mindestens eine Außenwand oder eine Wand zu einem nicht beheizten
Raum.
Nach schriftlicher Begründung des Bauherrn kann dieses maximale Verhältnis auf
0,5 W/(m²SHONRTK) erhöht werden, sofern die Anwendung von Artikel R112-1 oder Artikel
R121-1 bis R123-55 der Bau- und Wohnungsordnung dazu führen würde, dass keine Technik
zur Behandlung der Wärmebrücken an Böden und/oder Zwischendecken verfügbar wäre.
Der mittlere längenbezogene Wärmedurchgangskoeffizient der Verbindungen zwischen
Zwischendecken und Außenwänden oder Wänden mit Anbindung an einen nicht beheizten
Raum g beträgt maximal 0,6 W/(mlK).
Kapitel II: Sommerliche Behaglichkeit
Artikel 17
Die Öffnungen sämtlicher Schlafräume (Zimmer in Gesundheitseinrichtungen mit
Beherbergung, Hotelzimmer und Krankenhauszimmer) sowie Räume der Kategorie CE1
werden mit beweglichem Sonnenschutz ausgestattet, sodass der Sonnenfaktor der Öffnungen
kleiner oder gleich dem Sonnenfaktor gemäß nachfolgender Tabelle ist:
Zonen H1a und H2a
Alle Höhen
Höhe
< oder = 400 m
Höhe
Zonen H1c und H2c
< oder = 800 m
Höhe
Höhe
Zonen H2d und H3
> 400 m
< oder = 400 m
1 – Öffnungen der Lärmexpositionsklasse BR1, ausgenommen sporadisch genutzte Räume
Zonen H1b und H2b
Höhe
> 400 m
Höhe
> 800 m
Senkrechte Öffnung nach Norden
0,65
0,45
0,25
Senkrechte Öffnung außer nach Norden
0,45
0,25
0,15
Waagerechte Öffnung
0,25
0,15
0,10
2 – Öffnungen der Lärmexpositionsklasse BR2 oder BR3, ausgenommen sporadisch genutzte Räume
Senkrechte Öffnung nach Norden
0,45
0,25
0,25
Senkrechte Öffnung außer nach Norden
0,25
0,15
0,15
Waagerechte Öffnung
0,15
0,10
3 – Öffnungen in sporadisch genutzten Räumen
Senkrechte Öffnung
0,65
0,65
0,10
Waagerechte Öffnung
0,45
0,45
0,45
0,45
Artikel 18
Außer wenn es die Hygiene- oder Sicherheitsvorschriften verbieten, lassen sich die
Öffnungen eines Raums, ausgenommen sporadisch genutzte Räume oder Räume der
Kategorie CE1, auf mindestens 30 % ihrer Gesamtfläche öffnen.
Dieser Grenzwert wird im Fall von Räumen, bei denen der Höhenunterschied zwischen dem
niedrigsten Punkt der niedrigsten Öffnung und dem höchsten Punkt der höchsten Öffnung 4 m
oder mehr beträgt, auf 10 % verringert.
Kapitel III: Verschiedene Maßnahmen in Wohngebäuden oder Teilen
von Wohngebäuden
Artikel 19
In Wohngebäuden oder Teilen von Wohngebäuden verfügt eine Heizungsanlage je
angebundenem Raum über eine oder mehrere Vorrichtungen zur manuellen Abschaltung oder
automatischen Regelung in Abhängigkeit von der Innentemperatur dieses Raumes.
Wenn jedoch die Heizung durch eine Niedertemperatur-Fußbodenheizung, durch
Lufteinblasung oder durch eine eigenständige Holzheizung vervollständigt wird, kann diese
Vorrichtung mehrere Räume mit einer Gesamtwohnfläche von maximal 100 m2 versorgen.
Artikel 20
In Wohngebäuden oder Teilen von Wohngebäuden werden die Sammelverteilungsnetze mit
Heiz- oder Kühlwasser mit einer Ausgleichsvorrichtung am Fuß jeder Steigleitung
ausgestattet.
Die Pumpen der Heizungs- und Kühlsysteme werden mit einer Abstellvorrichtung
ausgerüstet.
Artikel 21
In Wohngebäuden oder Teilen von Wohngebäuden verfügt eine Kühlanlage je angebundenem
Raum über eine oder mehrere Vorrichtungen zum manuellen Abschalten und automatischen
Regeln der Kältelieferung in Abhängigkeit von der Innentemperatur.
Es gilt jedoch:

Wenn die Kälte über ein System mit variablem Luftdurchsatz geliefert wird, können
dieser Vorrichtung mehrere Räume mit einer Gesamtwohnfläche von maximal 100 m2
zugeordnet werden, sofern die Regulierung des eingeblasenen Gesamtdurchsatzes ohne
Erhöhung des Druckverlusts erfolgt.



Wenn die Kälte über eine Bodenkühlung geliefert wird, können dieser Vorrichtung
mehrere Räume mit einer Gesamtwohnfläche von maximal 100 m2 zugeordnet werden.
Bei Gebläsekonvektoren mit zwei Leitungen (nur Kühlen) gilt die Anforderung gemäß
Unterabsatz 1 als erfüllt, wenn jedes Gebläse von der Innentemperatur abhängig ist und
für Erzeugung und Verteilung von Kaltwasser eine Vorrichtung vorgesehen wird, die
deren Programmierung gestattet.
Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die durch Kühlung der Frischluft ohne Anstieg der
behandelten Durchsatzmengen über das Doppelte des Hygienebedarfs hinaus gekühlt
werden, gilt die Anforderung gemäß Unterabsatz 1 als erfüllt, wenn die Kältelieferung
einerseits mindestens in Abhängigkeit von der Luftrückströmtemperatur und der
Außentemperatur geregelt wird und andererseits in der Heizperiode verboten ist.
Artikel 22
Der vorliegende Artikel gilt für Flure und Treppenhäuser und gemeinschaftliche senkrechte
und waagerechte Innenbereiche von Wohngebäuden oder Teilen von Wohngebäuden.
Jeder Raum enthält eine automatische Vorrichtung, über die bei Nichtnutzung des Raums:


entweder die Beleuchtung auf ein gesetzlich zulässiges Mindestmaß zurückgedreht
wird,
oder die Lichtquellen ausgeschaltet werden, sofern keine Vorschrift ein Mindestmaß
vorsieht.
Wenn der Raum ferner Zugang zu natürlicher Beleuchtung hat, ist darin eine Vorrichtung
eingebaut, über die das Beleuchtungssystem automatisch ausgeschaltet werden kann, sobald
die natürliche Beleuchtung ausreichend ist.
Eine Vorrichtung versorgt höchstens:


eine maximale Wohnfläche von 100 m² und ein einziges Stockwerk im Fall von
Fluren und gemeinschaftlichen Innenbereichen,
drei Stockwerke im Fall von Treppenhäusern.
Artikel 23
In Wohngebäuden oder Teilen von Wohngebäuden verfügen abgedeckte und halb abgedeckte
Parkplätze über:


entweder eine Vorrichtung, über die die Beleuchtung während Nichtnutzungsperioden
auf ein gesetzlich zulässiges Mindestmaß zurückgedreht werden kann,
oder über eine automatische Vorrichtung, über die künstliche Lichtquellen während
Nichtnutzungsperioden ausgeschaltet werden, sofern keine Vorschrift ein Mindestmaß
vorsieht.
Eine solche Vorrichtung versorgt nur ein einziges Stockwerk und höchstens eine Fläche von
500 m².
Artikel 24
Im Fall von Wohngebäuden oder Teilen von Wohngebäuden wird die Luft vor der
endgültigen Abgabe in den Raum, außer wenn die Heizung durch Wärmerückgewinnung aus
der Kälteerzeugung erfolgt, nicht über Energie verbrauchende Vorkehrungen, die für die
Heizung oder Kühlung der Luft bestimmt sind, aufgeheizt und dann abgekühlt oder gekühlt
und aufgeheizt.
Kapitel IV: Bestimmung bezüglich der Stromerzeugung in
Wohngebäuden oder Teilen von Wohngebäuden
Artikel 25
Bei Wohngebäuden oder Teilen von Wohngebäuden beträgt der konventionelle
Primärenergieverbrauch des Gebäudes oder Gebäudeteils für Heizung, Kühlung,
Warmwasserbereitung, künstliche Beleuchtung der Räume und Hilfseinrichtungen für
Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung und Belüftung, vor Abzug der vor Ort erzeugten
Elektrizität, höchstens Cepmax + 12 kWh/(m²a).
Kapitel V: Bestimmungen bezüglich von Gebäuden oder
Gebäudeteilen im industriellen Sektor und im Dienstleistungssektor
Artikel 26
Gebäude oder Gebäudeteile im industriellen Sektor und im Dienstleistungssektor werden mit
Systemen ausgestattet, mit denen der folgende Energieverbrauch gemessen oder berechnet
werden kann:







Für die Heizung: je Teilbereich von 500 m² betroffener SURT oder je Schalttafel oder je
Etage oder je Direktabgang;
Für die Kühlung: je Teilbereich von 500 m² betroffener SURT oder je Schalttafel oder je
Etage oder je Direktabgang;
Für die Warmwasserbereitung.
Für die Beleuchtung: je Teilbereich von 500 m² betroffener SURT oder je Schalttafel oder
je Etage;
Für das Steckdosennetz: je Teilbereich von 500 m² betroffener SURT oder je Schalttafel
oder je Etage;
Für die Belüftungsanlagen: je Anlage;
Je Direktabgang von mehr als 80 A.
Artikel 27
Im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen im industriellen Sektor und im
Dienstleistungssektor muss die Belüftung von Räumen oder Gruppen von Räumen, die eine
völlig andere Nutzung aufweisen, durch unabhängige Systeme gewährleistet werden.
Artikel 28
Im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen im industriellen Sektor und im
Dienstleistungssektor, die mit spezifischen mechanisierten Belüftungssystemen ausgestattet
sind, wird jede Vorrichtung zur manuellen Einstellung der Luftdurchflussraten eines Raums
zeitgesteuert.
Artikel 29
Im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen im industriellen Sektor und im
Dienstleistungssektor verfügt eine Heizungsanlage je angebundenem Raum über eine oder
mehrere Vorrichtungen zur manuellen Abschaltung oder automatischen Regelung in
Abhängigkeit von der Innentemperatur dieses Raumes.
Wenn jedoch die Heizung durch eine Niedertemperatur-Fußbodenheizung, durch
Lufteinblasung oder durch eine eigenständige Holzheizung vervollständigt wird, kann diese
Vorrichtung mehrere Räume mit einer SURT von insgesamt maximal 100 m2 versorgen.
Artikel 30
Im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen im industriellen Sektor und im
Dienstleistungssektor verfügt jede Heizungsanlage, die nicht ständig genutzte Räume
versorgt, über eine Vorrichtung zur manuellen Regelung und automatischen Programmierung
mit Zeituhr, sodass Folgendes gewährleistet wird:


Wärmelieferung nach den vier folgenden Betriebsarten: Behaglichkeit, Absenkung,
Frostschutz und Abschaltung;
automatische Umschaltung zwischen diesen Betriebsarten.
Bei der Umschaltung zwischen zwei Betriebsarten ist die Heizleistung gleich null oder
maximal, um die Dauer der Übergangsphasen minimal zu halten.
Eine solche Vorrichtung kann nur Räume mit vergleichbaren Nutzungsstunden versorgen.
Eine Vorrichtung dieser Art kann höchstens eine SURT von 5 000 m2 versorgen.
Artikel 31
Im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen im industriellen Sektor und im
Dienstleistungssektor werden die Sammelverteilungsnetze mit Heiz- oder Kühlwasser mit
einer Ausgleichsvorrichtung am Fuß jeder Steigleitung ausgestattet.
Die Pumpen der Heizungs- und Kühlsysteme werden mit einer Abstellvorrichtung
ausgerüstet.
Artikel 32
In Gebäuden oder Gebäudeteilen im industriellen Sektor und im Dienstleistungssektor wird
jeder Raum mit einer Vorrichtung zum manuellen oder automatischen Ein- und Ausschalten
der Beleuchtung je nach Anwesenheit ausgestattet.
Artikel 33
In Gebäuden oder Gebäudeteilen im industriellen Sektor und im Dienstleistungssektor wird
jeder Raum, bei denen die Steuerung der Beleuchtung sogar während Nutzungsperioden dem
Verwaltungspersonal obliegt, mit einer Vorrichtung zum Ein- und Ausschalten der
Beleuchtung ausgestattet. Wenn diese Vorrichtung nicht in dem betreffenden Raum
angeordnet ist, kann der Status der Beleuchtung in diesem Raum am Ort der Steuerung
angezeigt werden.
Artikel 34
Der vorliegende Artikel gilt für Flure und Treppenhäuser und gemeinschaftliche senkrechte
und waagerechte Innenbereiche in Gebäuden oder Gebäudeteilen im industriellen Sektor und
im Dienstleistungssektor.
Jeder Raum enthält eine automatische Vorrichtung, über die die Lichtquellen bei
Nichtnutzung des Raums ausgeschaltet werden oder die Beleuchtung auf ein gesetzlich
zulässiges Mindestmaß zurückgedreht wird.
Wenn der Raum ferner Zugang zu natürlicher Beleuchtung hat, ist darin eine Vorrichtung
eingebaut, über die das Beleuchtungssystem automatisch ausgeschaltet werden kann, sobald
die natürliche Beleuchtung ausreichend ist.
Eine Vorrichtung versorgt höchstens:


eine maximale SURT von 100 m² und ein einziges Stockwerk im Fall von Fluren und
gemeinschaftlichen Innenbereichen,
drei Stockwerke im Fall von Treppenhäusern.
Artikel 35
In Gebäuden oder Gebäudeteilen im industriellen Sektor und im Dienstleistungssektor
verfügen abgedeckte und halb abgedeckte Parkplätze über:


entweder eine Vorrichtung, über die die Beleuchtung während Nichtnutzungsperioden
auf ein gesetzlich zulässiges Mindestmaß zurückgedreht werden kann,
oder über eine automatische Vorrichtung, über die künstliche Lichtquellen während
Nichtnutzungsperioden ausgeschaltet werden, sofern keine Vorschrift ein Mindestmaß
vorsieht.
Eine solche Vorrichtung versorgt nur ein einziges Stockwerk und höchstens eine Fläche von
500 m².
Artikel 36
In Gebäuden oder Gebäudeteilen im industriellen Sektor und im Dienstleistungssektor werden
in einem Raum die künstlich beleuchteten Punkte, die mindestens 5 Meter von einer Öffnung
entfernt sind, getrennt von den anderen Beleuchtungspunkten gesteuert, sobald die an jedem
dieser Punkte installierte Gesamtleistung mehr als 200 W beträgt.
Artikel 37
In Gebäuden oder Gebäudeteilen im industriellen Sektor und im Dienstleistungssektor werden
die gekühlten Räume mit spezifischen Belüftungsvorrichtungen ausgestattet.
Artikel 38
Die Zugangstüren zu einem gekühlten Bereich im industriellen Sektor und im
Dienstleistungssektor werden mit einer Vorrichtung ausgestattet, über die das Schließen
dieser Türen nach dem Durchgang gewährleistet wird.
Artikel 39
In Gebäuden oder Gebäudeteilen im industriellen Sektor und im Dienstleistungssektor verfügt
eine Kühlanlage je angebundenem Raum über eine oder mehrere Vorrichtungen zum
manuellen Abschalten und automatischen Regeln der Kältelieferung in Abhängigkeit von der
Innentemperatur.
Es gilt jedoch:



Wenn die Kälte über ein System mit variablem Luftdurchsatz geliefert wird, können
dieser Vorrichtung mehrere Räume einer SURT von insgesamt maximal 100 m2
zugeordnet werden, sofern die Regulierung des eingeblasenen Gesamtdurchsatzes ohne
Erhöhung des Druckverlusts erfolgt.
Wenn die Kälte über eine Bodenkühlung geliefert wird, können dieser Vorrichtung
mehrere Räume einer SURT von insgesamt maximal 100 m2 zugeordnet werden.
Bei Gebläsekonvektoren mit zwei Leitungen (nur Kühlen) gilt die Anforderung gemäß
Unterabsatz 1 als erfüllt, wenn jedes Gebläse von der Innentemperatur abhängig ist und
für Erzeugung und Verteilung von Kaltwasser eine Vorrichtung vorgesehen wird, die
deren Programmierung gestattet.
Artikel 40
Im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen im industriellen Sektor und im
Dienstleistungssektor wird die Luft vor der endgültigen Abgabe in den Raum, außer wenn die
Heizung durch Wärmerückgewinnung aus der Kälteerzeugung erfolgt, nicht über Energie
verbrauchende Vorrichtungen, die für die Heizung oder Kühlung der Luft bestimmt sind,
aufgeheizt und dann abgekühlt oder gekühlt und aufgeheizt.
TITEL IV: VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 41
Wird ein Gebäude oder Gebäudeteil im industriellen Sektor und im Dienstleistungssektor, das
von Personen genutzt und beheizt werden soll, ohne Heizungssystem geliefert, können
lediglich die Anforderungen an Maßnahmen gemäß Titel III sowie die Anforderung gemäß
Artikel 7 Punkt 2 der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.
Artikel 42
Die vorliegende Verordnung gilt für Aufstockungen oder Anbauten an bestehende Gebäude.
Wenn die Aufstockung oder der Anbau eine SHONRT von weniger als 150 m2 und 30 % der
SHONRT der bestehenden Räume aufweist, unterliegt dies lediglich den Anforderungen
gemäß Artikel R.131-28 der Bau- und Wohnungsordnung.
Artikel 43
Die Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 5 der oben genannten Verordnung vom 3. Mai 2007
gelten als erfüllt, wenn die in der vorliegenden Verordnung definierten Anforderungen
eingehalten werden.
Artikel 44
Die in der oben genannten Verordnung vom 24. Mai 2006 definierten Anforderungen gelten
als erfüllt, wenn die in der vorliegenden Verordnung definierten Anforderungen eingehalten
werden.
Artikel 45
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung dürfen keine geltenden gesetzlichen und
rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Gesundheit, Hygiene und Sicherheit beeinträchtigen.
TITEL V: SONDERFÄLLE
Artikel 46
Falls in der Berechnungsmethode Th-B-C-E, genehmigt durch die oben genannte Verordnung
vom 20. Juli 2011, nicht die Eigenarten eines Systems, eines Bauprojekts oder eines Wärmeoder Kältenetzes berücksichtigt werden, muss sowohl an den Bau- und Wohnungsminister als
auch an den Energieminister ein Antrag auf Genehmigung des Projekts oder der Methode zum
Nachweis der Leistung des Systems oder Wärme- oder Kältenetzes gerichtet werden. Diesem
Antrag werden die Analyseunterlagen gemäß Anlage V beigefügt, worin insbesondere
dargelegt wird, inwiefern in der Berechnungsmethode Th-B-C-E, genehmigt durch die oben
genannte Verordnung vom 20. Juli 2011, die Eigenarten des Systems, des Bauprojekts oder
des Wärme- oder Kältenetzes nicht berücksichtigt werden.
Artikel 47
Der Bau- und Wohnungsminister sowie der Energieminister genehmigen den Vorschlag nach
Stellungnahme einer zu diesem Zweck gebildeten Sachverständigenkommission.
Die Kommission gibt nach Überprüfung der vorgelegten Nachweise in Bezug auf die
Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 7 eine Stellungnahme ab, die in einem
Protokoll festgehalten wird.
Artikel 48
Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht.
Geschehen am
Die Ministerin für Ökologie, nachhaltige
Entwicklung, Transport und Wohnungswesen
Nathalie Kosciusko-Morizet
Der für das Wohnungswesen zuständige Staatssekretär
im Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung, Verkehr
und Wohnungswesen
Benoist APPARU
ANHANG I
KLIMAZONEN
DEPARTEMENT
01 – Ain
02 – Aisne
03 – Allier
04 – Alpes-de-Haute-Provence
05 – Hautes-Alpes
06 – Alpes-Maritimes
07 – Ardèche
08 – Ardennes
09 – Ariège
10 – Aube
11 – Aude
12 – Aveyron
13 – Bouches-du-Rhône
14 – Calvados
15 – Cantal
16 – Charente
17 – Charente-Maritime
18 – Cher
19 – Corrèze
2A – Corse-du-Sud
2B – Haute-Corse
21 – Côtes-d’Or
22 – Côtes-d’Armor
23 – Creuse
24 – Dordogne
25 – Doubs
26 – Drôme
27 – Eure
28 – Eure-et-Loire
29 – Finistère
30 – Gard
31 – Haute-Garonne
32 – Gers
33 – Gironde
34 – Hérault
35 – Ille-et-Vilaine
36 – Indre
37 – Indre-et-Loire
38 – Isère
39 – Jura
40 – Landes
41 – Loir-et-Cher
42 – Loire
43 – Haute-Loire
44 – Loire-Atlantique
45 – Loiret
46 – Lot
47 – Lot-et-Garonne
H1
H1
H1
H2
H1
H3
H2
H1
H2
H1
H3
H2
H3
H1
H1
H2
H2
H2
H1
H3
H3
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H2
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H2
H2
H2
H3
H2
H2
H2
H1
H1
H2
H2
H1
H1
H2
H1
H2
H2
-c
-a
-c
-d
-c
-d
-b
-c
-b
-c
-a
-c
-b
-b
-b
-c
-c
-a
-c
-c
-c
-d
-a
-a
-a
-c
-c
-c
-a
-b
-b
-c
-c
-c
-b
-c
-c
-b
-b
-c
-c
48 – Lozère
49 – Maine-et-Loire
50 – Manche
51 – Marne
52 – Haute-Marne
53 – Mayenne
54 – Meurthe-et-Moselle
55 – Meuse
56 – Morbihan
57 – Moselle
58 – Nièvre
59 – Nord
60 – Oise
61 – Orne
62 – Pas-de-Calais
63 – Puy-de Dôme
64 – Pyrénées-Atlantiques
65 – Hautes-Pyrénées
66 – Pyrénées-Orientales
67 – Bas-Rhin
68 – Haut-Rhin
69 – Rhône
70 – Haute-Saône
71 – Saône-et-Loire
72 – Sarthe
73 – Savoie
74 – Haute-Savoie
75 – Paris
76 – Seine-Maritime
77 – Seine-et-Marne
78 – Yvelines
79 – Deux-Sèvres
80 – Somme
81 – Tarn
82 – Tarn-et-Garonne
83 – Var
84 – Vaucluse
85 – Vendée
86 – Vienne
87 – Haute-Vienne
88 – Vosges
89 – Yonne
90 – Territoire de Belfort
91 – Essonne
92 – Hauts-de-Seine
93 – Seine-Saint-Denis
94 – Val-de-Marne
95 – Val-d’Oise
H2
H2
H2
H1
H1
H2
H1
H1
H2
H1
H1
H1
H1
H1
H1
H1
H2
H2
H3
H1
H1
H1
H1
H1
H2
H1
H1
H1
H1
H1
H1
H2
H1
H2
H2
H3
H2
H2
H2
H1
H1
H1
H1
H1
H1
H1
H1
H1
-d
-b
-a
-b
-b
-b
-b
-b
-a
-b
-b
-a
-a
-a
-a
-c
-c
-c
-b
-b
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-c
-b
-c
-c
-a
-a
-a
-a
-b
-a
-c
-c
-d
-b
-b
-c
-b
-b
-b
-a
-a
-a
-a
-a
ANHANG II
DEFINITION UND FESTLEGUNG DER LÄRMEXPOSITIONSKLASSEN VON ÖFFNUNGEN
BEZOGEN AUF VERKEHRSINFRASTRUKTURLÄRM
Die Lärmexpositionsklasse einer Öffnung bezogen auf den von einer Infrastruktur ausgehenden
Lärm ist abhängig von:
- der Einstufung der Landverkehrsinfrastruktur in der Nähe des Gebäudes in eine Kategorie
durch eine Verordnung des Präfekten in Anwendung von Artikel R 571-38 des
Umweltgesetzbuchs,
- der Lage der Öffnung im Verhältnis zu dieser Infrastruktur,
- der Lage des Gebäudes im Verhältnis zu den Zonen A, B, C oder D der Lärmkarte (Plan
d’Exposition au Bruit, PEB) des Flughafens, genehmigt durch eine Verordnung des
Präfekten in Anwendung von Artikel R 147-5 bis R 147-11 der Städtebauordnung,
nach den folgenden Modalitäten und Konventionen.
Begriffsbestimmung eines „stark schützenden“ und „wenig schützenden“ Hindernisses gegenüber
Lärmbelästigung
Ein Lärmhindernis ist ein Schutz gegenüber der Lärmausbreitung (Gebäude, Schallwand, Erdhügel
usw.).
Ein Hindernis ist „stark schützend“, wenn es sich oberhalb oder auf gleicher Höhe wie die
betreffende exponierte Etage befindet.
Ein Hindernis ist „wenig schützend“, wenn es sich unterhalb der betreffenden Etage befindet,
jedoch Sichtschutz gegenüber der Infrastruktur bietet.
Wenn das Hindernis mehr als 250 Meter von der betreffenden Öffnung entfernt ist und um den
Kurveneffekt der Lärmausbreitung (nächtliche Temperaturinversion) in Betracht zu ziehen, werden
10 Meter zur erforderlichen Mindesthöhe bei der Berücksichtigung des Hindernisses für
Wohnräume hinzuaddiert.
Begriffsbestimmung der Sichtlinie von einer Öffnung zur Infrastruktur
Die Sichtlinie von einer Öffnung zur Infrastruktur ist wie folgt definiert:
Unter einer direkten Sichtlinie versteht man eine gerade Sichtlinie zur Infrastruktur von über
90 Grad nach Abzug von stark schützenden Lärmhindernissen. Dies ist der Fall bei den
Seitenwänden eines Gebäudes ohne Schutz.
Unter einer partiellen Sichtlinie versteht man eine horizontale Sichtlinie zur Infrastruktur von unter
90 Grad nach Abzug von stark schützenden Lärmhindernissen.
Es besteht eine geschützte Sichtlinie zur Infrastruktur, wenn die Infrastruktur unter
Berücksichtigung der Lärmhindernisse von der Öffnung aus nicht gesehen werden kann. Diese
Hindernisse können entsprechend der Begriffsbestimmung eines „stark schützenden“ oder „wenig
schützenden“ Lärmhindernisses „stark schützend“ oder „wenig schützend“ sein.
Unter rückwärtiger Sichtlinie versteht man die Fassade hinter dem Gebäude im Verhältnis zur
Infrastruktur.
Festlegung der Lärmexpositionsklasse einer Öffnung in einem Gebäude
1.
Je nach Kategorie der Infrastruktur, in deren Nähe das Gebäude oder der Gebäudeteil gebaut
wird, und soweit sich dieses Gebäude oder dieser Gebäudeteil in einer Entfernung befindet, die
größer als die maximale Entfernung zur Berücksichtigung der nachfolgend angegebenen
Verkehrsinfrastrukturen ist, entsprechen alle Öffnungen der Lärmexpositionsklasse BR1.
Kategorie der
1
Landverkehrsinfrastruktur 2
3
4
5
Flugplatz
Lage des Gebäudes für die Einstufung dieser
Öffnungen in BR1
Entfernung größer als 700 m
Entfernung größer als 500 m
Entfernung größer als 250 m
Entfernung größer als 100 m
Entfernung größer als 30 m
Außerhalb der Lärmkartenzone
2.
In sonstigen Fällen wird die Lärmexpositionsklasse der Öffnung anhand der nachfolgenden
Tabellen festgelegt, und zwar einerseits basierend auf den Zonen, die in der Lärmkarte des
Flugplatzes für den Flugverkehrslärm definiert wurden, und andererseits basierend auf der
Kategorie der Infrastruktur, der Entfernung von der Infrastruktur zur Fassade und dem Winkel der
Sichtlinie von der Öffnung zur Infrastruktur (bei Landverkehrsinfrastrukturen).
Im Fall von mehreren Infrastrukturen wird die ungünstigste Lärmexpositionsklasse gewählt.
3.
Falls keine ausführliche Bestimmung vorliegt, entspricht die BR-Klasse einer Öffnung in
einer Fassade der höchsten Klasse für Öffnungen in dieser Fassade.
Kategorie der
Infrastruktur:
Kategorie 1
Entfernung der Öffnung von der Landverkehrsinfrastruktur
0 – 65 m
65 –
125 m
0 – 30 m 30 –
65 m
0 – 25 m
Kategorie 2
Kategorie 3
Kategorie 4
Kategorie 5
Sichtlinie von der
Öffnung
zur
Infrastruktur:
Direkte Sichtlinie
Partielle Sichtlinie
oder
geschützte
Sichtlinie
durch
wenig
schützende
Hindernisse
Geschützte Sichtlinie
durch
stark
schützende
Hindernisse
Rückwärtige
Sichtlinie
Alle Sichtlinien
125 –
250 –
400 –
250 m
400 m
550 m
65 –
125 –
250 –
125 m
250 m
370 m
25 –
50 –
100 –
50 m
100 m
160 m
0 – 15 m 15 – 30 m 30 – 60 m
550 –
700 m
370 –
500 m
160 –
250 m
60 –
100 m
0 – 10 m 10 – 20 m 20 – 30 m
>700 m
>500 m
>250 m
>100 m
>30 m
BR3
BR3
BR3
BR3
BR3
BR3
BR3
BR2
BR2
BR2
BR2
BR1
BR1
BR1
BR3
BR3
BR2
BR2
BR1
BR1
BR1
BR3
BR2
BR2
BR1
BR1
BR1
BR1
Lage des Gebäudes auf der Lärmkarte des Flugplatzes
Zone A
Zone B
Zone C
Zone D
Außerhalb der Zone
BR3
BR3
BR3
BR2
BR1
ANHANG III
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Höhe
Als Höhe eines Gebäudes wird die Höhe der entsprechenden Haupteingangstür angenommen.
Fensteröffnung
Eine Öffnung ist eine Öffnung in einer Außenwand, die der Beleuchtung, dem Durchgang oder der
Lüftung dient. Eine durchsichtige oder lichtdurchlässige Wand gilt als Öffnung.
Verbundene Gebäude
Zwei Gebäude werden als verbunden bezeichnet, wenn sie nebeneinander liegen und über Wände
miteinander verbunden sind, deren Kontaktfläche mindestens 15 Quadratmeter bei
Einfamilienhäusern und 50 Quadratmeter bei sonstigen Gebäuden beträgt.
Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten verbundene Gebäude als ein einziges Gebäude.
Wohngebäude
Wohngebäude im Sinne der vorliegenden Verordnung sind Gesundheitseinrichtungen mit
Beherbergung.
Gebäude im industriellen Sektor
Gebäude im industriellen Sektor im Sinne der vorliegenden Verordnung sind:
 Industrie – 3x8 h
 Industrie – 8 h bis 18 h
Gebäude im Dienstleistungssektor
Gebäude im Dienstleistungssektor im Sinne der vorliegenden Verordnung sind:



















Lehre – Universität
Hotel 0* und 1* (Nachtteil)
Hotel 2* (Nachtteil)
Hotel 3* (Nachtteil)
Hotel 4* und 5* (Nachtteil)
Hotel 0*, 1* und 2* (Tagesteil)
Hotel 3*, 4* und 5* (Tagesteil)
Durchgehender Gaststättenbetrieb (18 h/T 7 T/7)
Gaststättenbetrieb – 1 Mahlzeit/Tag, 5 T/7
Gaststättenbetrieb – 2 Mahlzeiten/Tag, 7 T/7
Gaststättenbetrieb – 2 Mahlzeiten/Tag, 6 T/7
Gewerbe, Geschäft, Gewerbezonen
Schulsportzentrum
Krankenhaus (Nachtteil)
Krankenhaus (Tagesteil)
Verkehrswesen – Flughafen
Gerichtsgebäude
Städtisches oder privates Sportzentrum
Schulspeisung – 1 Mahlzeit/Tag, 5 T/7
Kategorien CE1 und CE2
Ein Raum entspricht der Kategorie CE2, wenn er mit einem Kühlsystem ausgerüstet ist und sofern
eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:









der Raum befindet sich in einem Gebiet mit Bildungseinrichtungen, seine Öffnungen sind Lärm
der Kategorie BR2 oder BR3 ausgesetzt und das Gebäude wurde in der Klimazone H2d oder H3
in einer Höhe von weniger als 400 m gebaut;
der Raum befindet sich in einem Gebiet mit Gewerbeeinrichtungen;
der Raum befindet sich in einem Gebiet mit Krankenhauseinrichtungen;
der Raum befindet sich in einem Gebiet mit Hoteleinrichtungen der Kategorie 4* oder 5* gemäß
der oben genannten Verordnung vom 23. Dezember 2009;
der Raum befindet sich in einem Gebiet mit Transport- und Flughafeneinrichtungen;
der Raum befindet sich in einem Gebiet mit Gaststätteneinrichtungen;
der Raum befindet sich in einem Gebiet mit Gerichts-, Sport- oder Hoteleinrichtungen einer
Kategorie bon bis zu 3* gemäß der oben genannten Verordnung vom 23. Dezember 2009, seine
Öffnungen sind Lärm der Kategorie BR2 oder BR3 ausgesetzt oder können in Anwendung
sonstiger Vorschriften nicht geöffnet werden;
der Raum befindet sich in einem Gebiet mit Gerichts-, Sport- oder Hoteleinrichtungen einer
Kategorie von bis zu 3* gemäß der oben genannten Verordnung vom 23. Dezember 2009, und
das Gebäude wurde entweder in der Klimazone H1c oder H2c in einer Höhe von weniger als
400 m oder in der Klimazone H2d oder H3 in einer Höhe von weniger als 800 m gebaut;
der Raum befindet sich in einem Gebiet mit Gesundheitseinrichtungen mit Beherbergung, seine
Öffnungen sind Lärm der Kategorie BR2 oder BR3 ausgesetzt, und das Gebäude wurde in der
Klimazone H2d oder H3 in einer Höhe von weniger als 400 m gebaut;
Die anderen Räume entsprechen der Kategorie CE1.
Eine Zone oder ein Zonenteil entspricht der Kategorie CE2, wenn sämtliche darin enthaltenen
Räume, abgesehen von sporadisch genutzten Räumen, der Kategorie CE2 entsprechen. In sonstigen
Fällen entspricht die Zone oder der Zonenteil der Kategorie CE1.
Allgemeine Beleuchtung
Die allgemeine Beleuchtung ist eine gleichförmige Beleuchtung eines Raums, ohne dass den
besonderen Erfordernissen an gewissen Orten Rechnung getragen wird.
Verschluss
Ausgenommen Vorrichtungen, die nicht zur Verringerung der Verluste beitragen, wie Gitter,
Gitterstäbe, Vorhänge in Ladengeschäften, ist ein Verschluss jede bewegliche Vorrichtung, die
gewöhnlich als Fensterladen oder Jalousie bezeichnet wird und dazu dient, den Zugang zu einem
Fenster, einer Terrassentür oder einer Tür von außen zu verschließen.
Tägliche Trägheit
Anhand der täglichen Trägheit wird die Dämpfung der Innentemperaturen über einen Zeitraum von
24 Stunden berechnet.
Sequenzielle Trägheit
Die sequenzielle Trägheit wird für die sommerliche Behaglichkeit herangezogen, um die Dämpfung
der Innentemperaturen über einen Zeitraum von 12 Tagen zu ermitteln.
Raum
Ein Raum ist ein Volumenteil, der durch waagerechte und senkrechte fest angebrachte oder
bewegliche Wände vollständig von der Außenumgebung oder von anderen Volumenteilen
abgetrennt ist.
Beheizter Raum
Ein Raum wird als beheizt bezeichnet, wenn seine normale Temperatur in der Nutzungsperiode
mehr als 12oC beträgt.
Zeitweilig von Personen genutzte Räume
Ein Raum wird als zeitweilig von Personen genutzter Raum bezeichnet, wenn die
Nutzungsmodalitäten des Raums bezüglich der Nutzung oder Nichtnutzung sowie bezüglich der
Anzahl der Nutzer zufallsbedingt sind. Versammlungsräume in Bürogebäuden und öffentliche
Versammlungsräume gelten als dieser Kategorie zugehörig. Zuschauerräume, Großraumbüros und
Restauranträume fallen hingegen nicht in diese Kategorie.
Naher Schutz
Ein naher Schutz ist ein architektonisches Hindernis gegenüber der Sonneneinstrahlung, das mit
dem betrachteten Gebäude verbunden ist, wie Laibungen an Öffnungen, Dachüberstände oder
seitliche Überhänge.
Zeitweilige Nutzung, ständige Nutzung
Ein Gebäude oder ein Gebäudeteil wird als zur zeitweiligen Nutzung bestimmt bezeichnet, wenn
die beiden folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:


Das Gebäude oder der Gebäudeteil ist nicht für die Unterbringung von Personen bestimmt.
Die normale Nutzungstemperatur kann nicht täglich über eine fortlaufende Dauer von
mindestens 5 Stunden gehalten werden.
Gebäudeteile oder Gebäude, die diese beiden Bedingungen nicht erfüllen, gelten als zur ständigen
Nutzung bestimmt.
Sporadische Nutzung eines Raums
Ein sporadisch genutzter Raum ist ein Raum, bei dem bestimmungsgemäß nicht vorgesehen ist,
dass sich ein Nutzer länger als eine halbe Stunde darin aufhält.
Dies ist beispielsweise der Fall bei Fluren und Treppenhäusern, Badezimmern, Duschräumen und
Toilettenräumen. Hingegen gilt eine Küche oder eine Halle, in der sich ein Arbeitsplatz befindet,
nicht als sporadisch genutzter Raum.
Ausrichtungen
Die Nordausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Nordosten über Norden bis
Nordwesten, einschließlich Nordosten und Nordwesten.
Die Ostausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Nordosten über Osten bis Südosten,
jedoch ausschließlich Nordosten und Südosten.
Die Südausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Südosten über Süden bis Südwesten,
einschließlich Südosten und Südwesten.
Die Westausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Südosten über Westen bis Südwesten,
jedoch ausschließlich Südwesten und Nordwesten.
Vertikale oder horizontale Wand
Eine Wand wird als senkrecht bezeichnet, wenn der Winkel dieser Wand mit der Horizontalen
gleich oder größer 60 Grad ist, sie wird als horizontal bezeichnet, wenn dieser Winkel kleiner
60 Grad ist.
Wärmegedämmte opake Wand
Eine opake Wand wird als wärmegedämmt bezeichnet, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient U
nicht größer als 0,50 W/(m²K) ist.
Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wand
Eine Wand wird als durchsichtig oder lichtdurchlässig bezeichnet, wenn der Lichttransmissionsgrad
(außer bei eventuellem beweglichem Schutz) mindestens 0,05 beträgt. Im gegensätzlichen Fall wird
sie als opak bezeichnet.
Boden
Ein Boden ist ein waagerechtes Bauteil, bei dem lediglich die Oberseite mit einem beheizten Raum
verbunden ist.
Decke
Eine Decke ist ein waagerechtes Bauteil, bei dem lediglich die Unterseite mit einem beheizten
Raum verbunden ist.
Eine Decke unter einem nicht ausgebauten Dachboden oder ein Flachdach sind beispielsweise
Decken.
Zwischendecke
Eine Zwischendecke ist ein waagerechtes Bauteil, bei dem Unter- und Oberseite mit einem
beheizten Raum verbunden sind.
Nettogeschossfläche gemäß RT eines Gebäudes oder Gebäudeteils im industriellen Sektor und im
Dienstleistungssektor und einer Gesundheitseinrichtung mit Beherbergung, SHONRT
Die Nettogeschossfläche gemäß RT eines Gebäudes oder Gebäudeteils im industriellen Sektor und
im Dienstleistungssektor und einer Gesundheitseinrichtung mit Beherbergung, SHONRT, entspricht
der Nutzfläche des Gebäudes oder Gebäudeteils multipliziert mit einem Koeffizienten, der von dem
nachstehend definierten Verwendungszweck abhängig ist:
Verwendungszweck des Gebäudes oder Gebäudeteils
Lehre – Universität
Hotel 0* und 1* (Nachtteil)
Hotel 2* (Nachtteil)
Hotel 3* (Nachtteil)
Hotel 4* und 5* (Nachtteil)
Hotel 0*, 1* und 2* (Tagesteil)
Hotel 3*, 4* und 5* (Tagesteil)
Durchgehender Gaststättenbetrieb (18 h/T 7 T/7)
Gaststättenbetrieb – 1 Mahlzeit/Tag, 5 T/7
Gaststättenbetrieb – 2 Mahlzeiten/Tag, 7 T/7
Multiplikator-Koeffizient
1,2
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,2
1,2
1,2
Gaststättenbetrieb – 2 Mahlzeiten/Tag, 6 T/7
Gewerbe, Geschäft, Gewerbezonen
Schulsportzentrum
Gebäude zu Wohnzwecken – Gesundheitseinrichtung mit
Beherbergung
Krankenhaus (Nachtteil)
Krankenhaus (Tagesteil)
Verkehrswesen – Flughafen
Industrie – 3x8 h
Industrie – 8 h bis 18 h
Gerichtsgebäude
Städtisches oder privates Sportzentrum
Schulspeisung – 1 Mahlzeit/Tag, 5 T/7
Schulspeisung – 3 Mahlzeiten/Tag, 5 T/7
1,2
1,1
1,1
1,1
1,1
1,1
1,2
1,1
1,1
1,2
1,1
1,2
1,2
Nutzfläche eines Gebäudes oder Gebäudeteils, SURT
Diese Fläche wird für alle Gebäude oder Gebäudeteile im industriellen Sektor und im
Dienstleistungssektor und für alle Gesundheitsdiensteinrichtung mit Beherbergung definiert.
Die Nutzfläche eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils gemäß RT, SURT, entspricht der bebauten
Bodenfläche von Räumen, die der Wärmeschutzverordnung unterliegen, abzüglich der folgenden
Flächen:








Flächen, die von Mauern, einschließlich der Wärmedämmung, eingenommen werden
Fest eingebaute Trennwände, die in den Plänen vorgesehen sind
Pfosten
Stufen und Treppenhäuser Kanäle
Laibungen an Türen und Fenstern
Teile von Räumen mit einer Höhe unter 1,80 Meter
Teile des Untergeschosses, die als Fläche für eine Treppe oder Zugangsrampe dienen, oder
Teile des Untergeschosses, in denen Aufzüge, Lastenaufzüge, Rauch- oder Belüftungskanäle
enden.
Technikräume, die ausschließlich dem allgemeinen Betrieb des Gebäudes zugewiesen sind
und sporadisch genutzt werden.
Kühlsystem
Ein „Kühlsystem“ ist eine Anlage zur Kälteerzeugung in Verbindung mit Kälte abgebenden
Vorrichtungen, die der Behaglichkeit von Personen dient.
Innentemperatur
Die Innentemperatur für die Berechnung des Kennwerts Cep, des Kennwerts Bbio sowie von Tic ist
die Betriebstemperatur.
Betriebstemperatur
Die Temperatur gemäß Artikel R.111-6 der Bau- und Wohnungsordnung ist die wie folgt definierte
Betriebstemperatur:
Dies ist der Durchschnitt zwischen der mittleren Strahlungstemperatur und der Lufttemperatur der
betrachteten Zone, die als gleichförmig erachtet wird.
Die mittlere Strahlungstemperatur entspricht dem Durchschnitt, der gemäß den Wand- und
Deckenflächen und den Innenflächentemperaturen der Wände und Decken, die in der betrachteten
Zone mit der Luft in Berührung kommen, gewichtet wird.
Gebäudezone
Eine Gebäudezone ist gekennzeichnet durch einen Verwendungszweck gemäß den in Anhang VIII
definierten Verwendungszwecken
ANHANG IV
STANDARDISIERTE ZUSAMMENFASSUNG DER THERMISCHEN ANALYSE
Für jedes Gebäude, das Gegenstand eines Nachweises nach den Modalitäten von Artikel 7 der
vorliegenden Verordnung ist, handelt es sich bei der standardisierten Zusammenfassung der
thermischen Analyse um eine elektronische Datei im Format XML bestehend aus den
folgenden Elementen:
o
Kapitel 1: Verwaltungstechnische Daten des Gebäudes
o
Kapitel 2: Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß Titel II und an die
Wärmeeigenschaften und Anforderungen an Maßnahmen gemäß Titel III der vorliegenden
Verordnung. Dies umfasst:
- Werte von Bbio, Bbiomax, Cep und Cepmax des Gebäudes in kWh Primärenergie pro m²
SHONRT;
- Wert der Fläche SHONRT des Gebäudes, der in die Berechnungen eingeflossen ist;
- für Zonen oder Zonenteile der Kategorie CE1 und für jede nach ihrem
Verwendungszweck definierte Zone des Gebäudes die Werte von Tic und Ticréf;
- Status des Bauprojekts gegenüber den einzelnen Anforderungen an Maßnahmen
gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung, denen das Projekt unterliegt,
o
Kapitel 3: Instruktionsindikatoren zur Darstellung (u. a. in grafischer Form) der
Zusammensetzung des Bioenergiebedarfs Bbio, des konventionellen Energieverbrauchs
Cep und der konventionellen Innentemperatur Tic des Gebäudes;
o
Kapitel 4: Einzelheiten der Eingangs- und Ausgangsdaten der vorschriftsmäßigen
Berechnungen, insbesondere:
- Zusammensetzung der Eigenschaften der Gebäudehülle je Wandkategorie (Flächen,
Ausrichtungen, energetische Eigenschaften usw.),
- Zusammensetzung der Eigenschaften der energetischen Systeme des Gebäudes,
- Zusammensetzung des Bedarfs, des Verbrauchs und der Erzeugung der Energie für
das Gebäude, u. a. nach Verwendungszweck und Energietyp,
- für jedes Projekt oder Gebäude sowie für sämtliche Zonen, Gruppen oder Räume
Gesamtheit der Eigenschaften wie in der Berechnungsmethode Th-B-C-E, genehmigt
durch die oben genannte Verordnung vom 20. Juli 2011, definiert.
o
Kapitel 5 (optional berechnet): Auswirkung von verschiedenen Parametern auf die
konventionellen Ergebnisse (Bbio, Cep und Tic):
- Zu Instruktionszwecken für Planer Empfindlichkeiten der Berechnungsergebnisse
gegenüber Veränderungen der technischen Eigenschaften des Gebäudes,
- Zu Instruktionszwecken für zukünftige Nutzer bei Wohngebäuden Empfindlichkeiten
der Berechnungsergebnisse gegenüber anderen Verhaltensweisen im Vergleich zu
konventionellen Verhaltensweisen, die als Grundlage der vorschriftsmäßigen
Berechnung dienen.
ANHANG V
ANALYSEUNTERLAGEN FÜR SONDERFÄLLE
1. Gegenstand
Der vorliegende Anhang beschreibt den Inhalt der Analyseunterlagen für Systeme oder
Bauprojekte, bei denen die Berechnungsmethode Th-B-C-E, genehmigt durch die oben
genannte Verordnung vom 20. Juli 2011, nicht anwendbar ist, oder für Wärme- oder
Kältenetze, bei denen Anhang 7 der Verordnung vom 15. September 2006 über die Diagnose
der Energieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten
werden, nicht anwendbar ist, welche zur Unterstützung des Genehmigungsantrags beim Bauund Wohnungsminister vorgelegt werden.
Bei Wärme- oder Kältenetzen, bei denen Anhang 7 der Verordnung vom 15. September 2006
über die Diagnose der Energieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum
Verkauf angeboten werden, nicht anwendbar ist, erstrecken sich die Genehmigungsanträge
ausschließlich auf die Genehmigung eines vorläufigen Werts des CO2-Gehalts der von diesen
Unterwerken gelieferten Energie in kWh. Der Wert wird für einen begrenzten Zeitraum von
maximal 3 Jahren genehmigt.
Gemäß der vorliegenden Verordnung wird Anhang 7 der Verordnung vom 15. September
2006 über die Diagnose der Energieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland
zum Verkauf angeboten werden, ausschließlich in folgenden Fällen als nicht anwendbar
betrachtet:


Einrichtung eines Wärme- oder Kältenetzes,
Weiterentwicklung der Energiemischung des Wärme- oder Kältenetzes durch Aufwertung
von erneuerbaren Energie- oder Rückgewinnungsquellen.
2. Vom Antragsteller vorzulegende Unterlagen
Der Antrag kann entweder für ein spezielles Bauprojekt, für die Berücksichtigung eines
besonderen Systems in mehreren Bauprojekten oder für die Berücksichtigung eines Wärmeoder Kältenetzes (neu oder Gegenstand umfangreicher Arbeiten zur Verbesserung der
Treibhausgasemissionen) gestellt werden.
2.1.Antrag für ein spezielles Bauprojekt
Der Antragsteller muss folgende Unterlagen vorlegen:






Beschreibung des betroffenen Bauprojekts, eventuell mit den zugehörigen Plänen;
Liste der Eingangsdaten für den anwendbaren Teil der Berechnungsmethode;
ausführliche Beschreibung der Gründe, warum die Berechnungsmethode für die anderen
Teile nicht anwendbar ist;
standardisierte Zusammenfassung der thermischen Analyse unter Erfassung des Gebäudes
in entsprechend degradierter Form bei den Teilen, bei denen die Berechnungsmethode
nicht anwendbar ist;
Erklärung der Art und Weise, wie die nicht modellierbaren Elemente des Projekts in der
Anwendungssoftware für die Wärmeschutzverordnung in entsprechend degradierter Form
erfasst wurden;
ausführliche Begründung der Aufwertung und der erwarteten Effizienz für die nicht
modellierbaren Teile.
In den Unterlagen wird das vorgebliche Effizienzniveau des Vorgangs nachgewiesen, d. h. die
Einhaltung sämtlicher Anforderungen der Vorschriften sowohl im Hinblick auf die
allgemeinen Effizienzanforderungen als auch in Bezug auf die Anforderungen an
Maßnahmen.
2.2.Antrag für ein besonderes System, das in mehreren Bauprojekten verwendbar ist
Der Antragsteller muss folgende Unterlagen vorlegen:





Beschreibung des betreffenden Systems, begleitet von Unterlagen, die die Bewertung
seiner Wärmeleistungen, insbesondere im Hinblick auf die spätere Integration dieses
Systems in die Berechnungsmethoden, gestatten;
Beschreibung des Anwendungsbereichs dieses Systems;
Liste der Eingangsdaten für die anwendbaren Teile der Berechnungsmethode;
ausführliche Beschreibung der Gründe, warum die Berechnungsmethode für die anderen
Teile nicht anwendbar ist;
Vorschlag zur Anpassung der Berechnungsmethode, der die Behandlung des betreffenden
Systems gestattet, begleitet von mindestens einem numerischen Anwendungsbeispiel.
2.3.Antrag für ein Wärme- oder Kältenetz
Der Antragsteller muss folgende Unterlagen vorlegen:


Beschreibung des betreffenden Wärme- oder Kältenetzes, begleitet von Unterlagen, die
eine Bewertung der Gesamtenergieeffizienz und Umweltverträglichkeit anfänglich und
auf Dauer, insbesondere aufgrund der Bereitstellung von Energie, der Leistung der
Generatoren, der Leistung der Verteilung und des Verbrauchs der Hilfseinrichtungen,
gestatten;
Vorschlag in Bezug auf den CO2-Gehalt der an die Unterwerke des Netzes gelieferten
Energie in kWh basierend auf der gleichen Berechnungsart wie derjenigen, die zur
Umsetzung von Anhang 7 der Verordnung vom 15. September 2006 über die Diagnose
der Energieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf
angeboten werden, verwendet wird.
ANHANG VI
VERFAHREN ZUR BEWERTUNG VON ANWENDUNGSSOFTWARE FÜR DIE
WÄRMESCHUTZVERORDNUNG
1. Begriffsbestimmung
Die Bewertung ist ein Verfahren, durch das die Herausgeber von Anwendungssoftware für die
Wärmeschutzverordnung sowie die Benutzer solcher Software die technische Qualität von
Anwendungssoftware für die Wärmeschutzverordnung objektiv und transparent bewerten
können.
2. Formulierung eines Bewertungsantrags durch einen Softwareherausgeber
Die Bewertungsanträge sind an den Bau- und Wohnungsminister zu richten.
Die Antragsunterlagen beinhalten mindestens die folgenden Elemente:




Informationsbogen mit Angaben zum Antragsteller sowie zur Anwendungssoftware für
die Wärmeschutzverordnung, die Gegenstand des Bewertungsantrags ist;
genauer Einsatzbereich der Software in Bezug auf den Verwendungszweck der Gebäude
und Systeme, die damit simuliert werden können;
fünf Exemplare der zu bewertenden Software;
Ergebnisse der zulässigen Fälle, die in Form einer standardisierten Zusammenfassung der
thermischen Analyse gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung dargestellt werden.
Die Beschreibung der zulässigen Fälle sowie des Betriebsmodus für deren Simulation
werden auf Anfrage von der zu diesem Zweck durch den Bau- und Wohnungsminister
benannten Organisation bereitgestellt.
3. Bearbeitung von Bewertungsanträgen
Der Bau- und Wohnungsminister bewertet die Zulässigkeit des Antrags angesichts der
Vollständigkeit der Antragsunterlagen und der Eignung der Ergebnisse, die bei den zulässigen
Fällen im Vergleich zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen
erzielt wurden.
Der Bau- und Wohnungsminister leitet die zulässigen Unterlagen an einen zu diesem Zweck
gebildeten Bewertungsausschuss zur Bewertung weiter.
Der Bau- und Wohnungsminister erstellt den Bewertungsbericht über die Software nach
Stellungnahme des zu diesem Zweck zusammengetretenen Bewertungsausschusses.
4. Verbreitung des Bewertungsberichts
Der Bewertungsbericht wird dem Antragsteller übermittelt und auf einer vom Bau- und
Wohnungsminister festgelegten Website frei zugänglich gemacht.
5. Weiterverfolgung und Antrag auf jährliche Aktualisierung der Bewertung
Alle zwei Jahre, jeweils zwei Monate vor dem Jahrestag der Verbreitung des ersten
Bewertungsberichts, legt der Herausgeber einer bewerteten Software dem Bau- und
Wohnungsminister einen Antrag auf Aktualisierung der Bewertung unter Angabe von
Änderungen, die an der Anwendungssoftware für die Wärmeschutzverordnung vorgenommen
wurden, insbesondere in folgender Hinsicht, vor:


Elemente, die im vorhergehenden Bewertungsbericht hervorgehoben wurden,
Ergänzungen oder Änderungen an den Verordnungen zur Festlegung der Anforderungen
der Wärmeschutzverordnung und der Berechnungsmethode Th-B-C-E, genehmigt durch
die oben genannte Verordnung vom 20. Juli 2011.
Die Bearbeitung des Antrags auf zweijährliche Aktualisierung des Bewertungsberichts und
die Verbreitung dieses Berichts stimmen mit der Vorgehensweise beim Erstantrag überein.
ANHANG VII
QUALITÄTSMASSNAHMEN ZUM ERREICHEN DER LUFTDICHTHEIT DES
GEBÄUDES UND GEGEBENENFALLS DER RAUMLUFTTECHNISCHEN ANLAGEN
1. Gegenstand
In diesem Anhang wird Folgendes beschrieben:
- Modalitäten für den Nachweis des „Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit des
Gebäudes und gegebenenfalls der raumlufttechnischen Anlagen“;
- Inhalt der zu erstellenden Analyseunterlagen zur Unterstützung eines Antrags auf
Bewertung des „Qualitätsbezugssystems zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes
und gegebenenfalls der raumlufttechnischen Anlagen“.
2. Nachweis des „Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes und
gegebenenfalls der raumlufttechnischen Anlagen“
Der Bauherr muss vor der Umsetzung des Projekts die Umsetzung des Ansatzes durch
Vorlage der technischen Bedingungen für Bauaufträge oder Bauwerkverträge nachweisen.
Die architektonischen, baulichen und organisatorischen Maßnahmen, die im Rahmen des
Projekts und dessen Umsetzung ergriffen werden, müssen einem „Bezugssystem“
entsprechen, das vom Bauminister nach Stellungnahme einer zu diesem Zweck gebildeten
Sachverständigenkommission für eine bestimmte Frist genehmigt wird.
3. Analyseunterlagen für einen Antrag auf Genehmigung eines „Qualitätsbezugssystems
zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes und gegebenenfalls der
raumlufttechnischen Anlagen“
Der Antragsteller ist jede juristische oder natürliche Person, die mit Baustellen befasst ist und
eine einzige rechtliche Entität vertritt.
a. Vom Antragsteller vorzulegende Unterlagen
Der Antragsteller gibt Folgendes an:


Anwendungsbereich des Qualitätsansatzes unter Angabe des Gebäudetyps, der Bauweise,
der Rauminhaltsgrenzen und gegebenenfalls der ausgeschlossenen Gebäudeelemente.
Garantierte maximale Luftdurchlässigkeit für die Gebäudehülle bei Anwendung des
Ansatzes ohne systematische Messung. Diese Durchlässigkeit wird als „Niveau des
Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes gemäß dem zugelassenen
Bezugssystem“ bezeichnet. Dieses Niveau ist ein Vielfaches von 0,1. Es darf nicht unter
0,3 m3/(hm²) bei 4 Pa liegen.
Optional kann der Antragsteller Folgendes angeben:

Garantierte maximale Luftdurchlässigkeit für die raumlufttechnischen Anlagen bei
Anwendung des Ansatzes ohne systematische Messung. Diese Durchlässigkeit wird als
„Niveau des Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit der raumlufttechnischen
Anlagen gemäß dem zugelassenen Bezugssystem“ bezeichnet. Dieses Niveau wird je
Klasse gemäß den Normen NF EN 12237 oder NF EN 1507 angegeben, ausgenommen
Klasse D.
Der Antragsteller gibt die Kontaktdaten der Organisation an, die sein Bezugssystem überprüft
hat. Diese Organisation muss über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, das durch eine
nach der Norm ISO/IEC 17021 akkreditierte Zertifizierungsorganisation nach ISO 9001
zertifiziert wurde.
Der Antragsteller legt die Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen vor, die zu
folgendem Zweck eingerichtet wurden:












Gewährleistung, dass die angestrebte Luftdichtheit bei der Konsultation der Unternehmen
sowie in den Zuliefererverträgen angegeben wird;
Angabe der empfindlichen Verbindungen und Vorschlag einer Behandlung, die an das
gewählte Bauprinzip und gegebenenfalls an die raumlufttechnische Anlage angepasst ist;
Sensibilisierung der Fachkräfte, die auf der Baustelle tätig sind;
Aufklärung der auf der Baustelle tätigen Fachkräfte über die Art und Weise, wie
empfindliche Verbindungen behandelt werden müssen;
Planung der Zwischenpunkte, um das korrekte Verlegen der Baustoffe, Dichtungsmittel
und -produkte im Laufe der Bauarbeiten, insbesondere gemäß den baulichen Details, zu
überprüfen;
Dokumentation der Überprüfung der behandelten Punkte bei den Unterbrechungspunkten
sowie allgemein bei den Besichtigungen der Baustelle;
Dokumentation der ergriffenen Maßnahmen infolge von Abweichungen, die auf der
Baustelle festgestellt wurden;
Bezugnahme auf die Gesamtheit der Gebäude, bei denen dieser Ansatz angewandt wurde
oder wird, sowie auf die Ergebnisse der Luftdichtheitsprüfungen;
Nachweis, dass die technischen und architektonischen Maßnahmen den einschlägigen
Normen entsprechen;
Anweisung der Umsetzung von Maßnahmen durch ein oder mehrere unabhängige
Organisationen an einem Teil der Jahreserzeugung an Gebäuden, die mit dem
Bezugssystem gemäß Absatz 4 des vorliegenden Anhangs ausgearbeitet wurden;
Anweisung der Überprüfung gemäß der Norm NF EN ISO 19011 in Bezug auf die
Anwendung des Bezugssystems durch eine oder mehrere vom Antragsteller unabhängige
Organisationen, die über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, das durch eine nach der
Norm ISO/IEC 17021 akkreditierte Zertifizierungsorganisation nach ISO 9001 zertifiziert
wurde.
Nachweis vor dem 31. Januar jedes Jahres in Bezug auf die Weiterverfolgung des
Ansatzes gegenüber dem Bau- und Wohnungsministerium gemäß Absatz 4 des
vorliegenden Anhangs.
Außerdem muss der Antragsteller Folgendes beifügen:



Organisatorisches Bezugssystem zur Strukturierung des Qualitätsansatzes zum Erreichen
der Luftdichtheit eines Gebäudes und optional der raumlufttechnischen Anlagen sowie
mindestens zur Einhaltung der oben genannten Punkte;
Liste der Gesamtheit der Gebäude, auf die dieser Ansatz angewandt wurde;
Messunterlagen gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs für eine
Mindestzahl von Gebäuden und, falls zutreffend, raumlufttechnischen Anlagen sowie mit
dem Anwendungsbereich übereinstimmenden Baugenehmigungen. Die Mindestzahl der
geprüften Gebäude und, falls zutreffend, raumlufttechnischen Anlagen wird in
Abhängigkeit von der jährlichen Erzeugung von Gebäuden, bei denen die Anwendung des
Ansatzes geplant ist, errechnet. Die Berechnung erfolgt anhand der folgenden Formel:
o Wenn Nprod <= 50 Gebäude: Ntests = 30 % Nprod
o Wenn Nprod > 50 Gebäude: Ntests = 15 + 15 % (Nprod – 50)
Wobei gilt: Nprod ist die mittlere jährliche Erzeugung von Gebäuden, die von dem Antrag
betroffen sind, und Ntests die Mindestzahl der geprüften Gebäude.
Die Zahl der den geprüften Gebäuden und, falls zutreffend, raumlufttechnischen Anlagen
entsprechenden Baugenehmigungen muss größer als die Hälfte der Zahl der geprüften
Gebäude sein.
b. Zusammensetzung der Messunterlagen in Bezug auf die Luftdurchlässigkeit von
Gebäuden und, falls zutreffend, raumlufttechnischen Anlagen, die nach dem
Bezugssystem ausgearbeitet wurden.
Die Messunterlagen in Bezug auf die Luftdurchlässigkeit von geprüften Gebäuden umfassen
wie folgt:





Organisatorische Eigenschaften, die bei der Planung, Umsetzung und Inbetriebnahme der
geprüften Gebäude berücksichtigt wurden, und insbesondere Qualifikationen der auf der
Baustelle tätigen Personen sowie Vertragsbedingungen, Aufklärung der Unternehmen,
Baustellenüberwachungsdokumente und ergriffene Maßnahmen im Falle von
Nichtkonformitäten, Schulung, Verwaltung und Weiterentwicklung des Ansatzes zur
Planung und Überprüfung der Luftdurchlässigkeit.
Messwerte gemäß den Anwendungsdokumenten der Norm NF EN 13829. Diese
Messungen müssen von Personen, die vom Bau- und Wohnungsminister als zuständig
anerkannt wurden und vom Antragsteller unabhängig sind, oder von Organisationen, die
im Bereich der Bauausführung oder Projektkonzeption bei den betreffenden Gebäuden
tätig sind, für die in Absatz a angegebenen Mindestzahlen durchgeführt werden. In den
Unterlagen wird die gewählte Methode angegeben, um jegliche Gefahr auszuschließen,
dass eine verzerrte Stichprobe ausgewählt wird.
Wenn der Qualitätsansatz die raumlufttechnischen Anlagen umfasst, Messwerte gemäß
den Normen NF EN 12237 oder NF EN 1507 oder als Nachweis das verwendete
Messprotokoll, wenn diese Normen nicht anwendbar sind. Diese Messungen müssen von
Personen, die vom Antragsteller unabhängig sind, oder von Organisationen, die im
Bereich der Bauausführung oder Projektkonzeption bei den betreffenden Gebäuden tätig
sind, für die in Absatz a angegebenen Mindestzahlen durchgeführt werden. In den
Unterlagen wird die gewählte Methode angegeben, um jegliche Gefahr auszuschließen,
dass eine verzerrte Stichprobe ausgewählt wird.
Histogramm, auf dessen Abszisse und je Klasse von 0,1 m³/(hm²) bei 4 Pa die Messwerte
für die Luftdurchlässigkeit und auf der Ordinate die Zahl der Gebäude, die diesen
Luftdurchlässigkeitsgrad aufweisen, angegeben sind.
Histogramm, auf dessen Abszisse die Dichtheitsklassen der Anlagen gemäß der Prüfnorm
und auf dessen Ordinate die Anzahl der Anlagen, die dieser Klasse entsprechen,
angegeben
sind.
Jeder der gemessenen Luftdurchlässigkeitsgrade der Gebäude muss unter dem Niveau des
„Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit des Gebäudes gemäß dem zugelassenen
Bezugssystem“ liegen.
Jeder der gemessenen Luftdurchlässigkeitsgrade der raumlufttechnischen Anlagen muss unter
dem Niveau des „Qualitätsansatzes zum Erreichen der Luftdichtheit der raumlufttechnischen
Anlagen gemäß dem zugelassenen Bezugssystem“ liegen.
4. Weiterverfolgung des Ansatzes
Die Zulassung wird für eine stillschweigend verlängerbare Frist von einem Jahr erteilt und
ausgesetzt, falls der Antragsteller vor dem 31. Januar jedes Jahres nach dem ersten Jahrestag
der Zulassung Weiterverfolgungsunterlagen mit folgendem Inhalt vorlegt:





Liste der Gebäude und raumlufttechnischen Anlagen, bei denen der Ansatz im
abgelaufenen Jahr angewandt wurde,
Werte der an den Gebäuden durchgeführten Messungen. In den Unterlagen wird die
gewählte Methode angegeben, um jegliche Gefahr auszuschließen, dass eine verzerrte
Stichprobe ausgewählt wird. Diese Messungen müssen von Personen, die vom Bau- und
Wohnungsminister als zuständig anerkannt wurden und vom Antragsteller unabhängig
sind, oder von Organisationen, die im Bereich der Bauausführung oder Projektkonzeption
bei den betreffenden Gebäuden tätig sind, durchgeführt werden. Eine Mindestzahl von
Gebäuden, auf die der Qualitätsansatz zum Erreichen der Luftdichtheit angewandt wurde,
muss einer Luftdurchlässigkeitsmessung unterzogen werden. Diese Mindestzahl wird
standardmäßig auf dieselbe Art und Weise bestimmt wie für die Antragsunterlagen (vgl.
Absatz 3 Buchstabe a);
Werte der an den raumlufttechnischen Anlagen durchgeführten Messungen. In den
Unterlagen wird die gewählte Methode angegeben, um jegliche Gefahr auszuschließen,
dass eine verzerrte Stichprobe ausgewählt wird. Diese Messungen müssen von Personen,
die vom Antragsteller unabhängig sind, oder von Organisationen, die im Bereich der
Bauausführung oder Projektkonzeption bei den betreffenden Gebäuden tätig sind,
durchgeführt werden. Eine Mindestzahl von raumlufttechnischen Anlagen, auf die der
Qualitätsansatz zum Erreichen der Luftdichtheit angewandt wurde, muss einer
Luftdurchlässigkeitsmessung unterzogen werden. Diese Mindestzahl wird standardmäßig
auf dieselbe Art und Weise bestimmt wie für die Antragsunterlagen (siehe Absatz 3
Buchstabe a des vorliegenden Anhangs);
Maßnahmen, die im Falle der Nichtkonformität der Messergebnisse mit dem
Bezugssystem ergriffen wurden;
Überprüfung gemäß der Norm NF EN ISO 19011 in Bezug auf die Anwendung des
Bezugssystems durch eine oder mehrere vom Antragsteller unabhängige Organisationen,
die über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, das durch eine nach der Norm
ISO/IEC 17021 akkreditierte Zertifizierungsorganisation nach ISO 9001 zertifiziert
wurde.
Außer bei den ersten Weiterverfolgungsunterlagen kann der Antragsteller Folgendes
vorschlagen, vorbehaltlich des Nachweises durch erzielte Ergebnisse:


entweder eine Luftdurchlässigkeit des Gebäudes oder, falls zutreffend, der
raumlufttechnischen Anlagen, die durch einen anderen Qualitätsansatz als dem anfänglich
zugelassenen garantiert wird;
oder eine Anzahl von geprüften Gebäuden und, falls zutreffend, raumlufttechnischen
Anlagen unter den in Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Anhangs angegebenen
Mengen. Diese Zahl darf nicht niedriger als die Hälfte der in Absatz 3 Buchstabe a des
vorliegenden Anhangs angegebenen Mengen sein.
Der Bauminister kann die Qualität der Messungen und Berichte durch seine Dienststellen
oder eine externe Organisation bewerten lassen. Der Inhaber der Zulassung muss in vollem
Umfang bei diesen Bewertungen kooperieren und alle für deren reibungslosen Ablauf
notwendigen Unterlagen bereitstellen. Die Bewertungen erfolgen teilweise zufällig und
teilweise gezielt, insbesondere entsprechend den übermittelten Ergebnissen.
Wird die Nichteinhaltung des zugelassenen Ansatzes festgelegt, entzieht der Bauminister die
Zulassung.
ANHANG VIII
MODULATIONSKOEFFIZIENTEN DER ALLGEMEINEN ANFORDERUNGEN
In diesem Anhang werden die in den Formeln für Cepmax und Bbiomax zu berücksichtigenden
Modulationskoeffizienten definiert, die in den Artikeln 11 und 12 der vorliegenden
Verordnung bestimmt werden.
Der CO2-Gehalt von Wärme- und Kältenetzen wird in Anhang 7 der Verordnung vom
15. September 2006 über die Diagnose der Energieeffizienz von Gebäuden, die im
französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden, angegeben. Ist der CO2-Gehalt
eines Wärme- oder Kältenetzes nicht in Anhang 7 der Verordnung vom 15. September 2006
über die Diagnose der Energieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum
Verkauf angeboten werden, enthalten, ist der Modulationskoeffzient McGES bezogen auf den
CO2-Gehalt von Wärme- und Kältenetzen in dem Fall, dass dieses Gebäude an dieses Wärmeoder Kältenetz angeschlossen ist, gleich 0.
I. Wohngebäude oder Teile von Wohngebäuden – Gesundheitseinrichtung
mit Beherbergung
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
100
120
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,2
1,3
1,2
1,1
1
1
1
0,9
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,3
1,2
1
1
1
1,1
1
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,3
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
2
2,4
Mctype
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,2
1,3
1,2
1,1
1
1
0,9
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1
1
1
1
0,9
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,2
0,3
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
II. Universitätsgebäude oder Teile von Universitätsgebäuden
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
55
100
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,3
1,2
1,1
1
1
0,9
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
0,9
1,1
1,1
0,9
1
1
1,2
1,2
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,3
0,5
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0
0,1
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Mctype
Kategorie CE1
Kategorie CE2
1,3
1,6
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1
1
1
0,9
0,9
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
0,9
1,1
1,1
1
1
1
1,2
1,2
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0
0
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
III.
Hotelgebäude oder Teile von Hotelgebäuden
1) Hotel 0* und 1* (Nachtteil)
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
70
85
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,2
1,4
1,2
1,2
1
1
1
0,7
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,3
1,2
1
1
1
1,1
0,9
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
2,2
2,5
Mctype
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1
1
1
0,9
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1
1
1
1
1
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
2) Hotel 2* (Nachtteil)
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
70
85
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,2
1,4
1,2
1,2
1
1
1
0,7
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,3
1,2
1
1
1
1,1
0,9
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
2,2
2,5
Mctype
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1
1
1
0,9
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1
1
1
1
1
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
3) Hotel 3* (Nachtteil)
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
70
85
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,2
1,4
1,2
1,2
1
1
1
0,7
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,3
1,2
1
1
1
1,1
0,9
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
2,2
2,5
Mctype
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1
1
1
0,9
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1
1
1
1
1
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
4) Hotel 4* und 5* (Nachtteil)
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
70
85
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,2
1,4
1,2
1,2
1
1
1
0,7
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,3
1,2
1
1
1
1,1
0,9
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
2,2
2,5
Mctype
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1
1
1
0,9
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1
1
1
1
1
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
5) Hotel 0*, 1* und 2* (Tagesteil)
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
60
150
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,3
1,2
1,1
1
1
0,9
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,2
1,1
1
1
1
1,2
1
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
3,4
4,4
Mctype
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1
1
1
0,9
0,9
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1,1
1
1
1
1,1
1
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
6) Hotel 3*, 4* und 5* (Tagesteil)
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
70
160
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,3
1,2
1,1
1
1
0,9
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,2
1,2
1
1
1
1,2
1
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
3,4
4,4
Mctype
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1
1
1
0,9
0,9
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1,1
1
1
1
1,1
1
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
IV.Gaststättengebäude oder Teile von Gaststättengebäuden
1) Durchgehender Gaststättenbetrieb (18 h/T 7 T/7)
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
140
240
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,3
1,2
1,1
1
0,9
0,9
0,7
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,2
1,1
1
1
1
1,2
1
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,2
0,5
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0
0,1
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Mctype
Kategorie CE1
Kategorie CE2
6,8
10
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1,1
1
1
1
0,9
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1,1
1
1
1
1,2
1,1
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
Mcalt
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0
0,1
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
2) Gaststättenbetrieb – 1 Mahlzeit/Tag, 5 T/7
3. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
70
110
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,4
1,2
1,1
1
0,9
0,7
0,6
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
0,9
1,1
1,1
0,9
1
0,9
1,2
1,1
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,3
0,6
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0
0,2
4. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Mctype
Kategorie CE1
Kategorie CE2
3,6
5
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1,1
1
1
0,9
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1,1
1
1
1
1,1
0,9
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,3
Mcalt
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,1
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
3) Gaststättenbetrieb – 2 Mahlzeiten/Tag, 6 T/7
5. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
110
180
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,2
1,3
1,2
1,1
1
0,9
0,8
0,6
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,2
1,2
1
1
1
1,2
1
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,2
0,4
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0
0,1
6. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Mctype
Kategorie CE1
Kategorie CE2
6
8,2
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1,1
1
1
0,9
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1,1
1
1
1
1,1
1
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
Mcalt
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0
0,1
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
4) Gaststättenbetrieb – 2 Mahlzeiten/Tag, 7 T/7
7. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
120
200
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,2
1,3
1,2
1,1
1
0,9
0,8
0,7
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1,1
1
1
1
1,2
1
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,2
0,4
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0
0,1
8. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Mctype
Kategorie CE1
Kategorie CE2
6,6
9,2
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1,1
1
1
0,9
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1,1
1
1
1
1,1
1
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
Mcalt
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0
0,1
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
5) Schulspeisung – 1 Mahlzeit/Tag, 5 T/7
2. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
55
60
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,2
1,3
1,2
1,1
1
0,9
0,8
0,7
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,3
1,2
1
1
1
1,1
1
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,2
0,5
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,2
0,4
3. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Mctype
Kategorie CE1
Kategorie CE2
1,8
2,4
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1,1
1
1
1
0,9
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1,1
1
1
1
1,1
1
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
Mcalt
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0
0
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
6) Schulspeisung – 3 Mahlzeiten/Tag, 5 T/7
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
80
85
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,3
1,1
1
1
0,9
0,9
0,7
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,3
1,2
1
1
1
1,2
1,1
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,2
0,4
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
2,6
3,2
Mctype
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1,1
1
1
1
0,9
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1,1
1
1
1
1,1
1
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
Mcalt
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0
0,1
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
V. Gewerbegebäude oder Teile von Gewerbegebäuden
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
140
250
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1
1
1
0,9
0,9
0,9
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
0,9
1
1
1
1
1
1,1
1,1
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,3
Mbalt
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0
0
Mbalt
Der Modulationskoeffizient Mbsurf von Bbiomax je nach Fläche des Gebäudes oder
Gebäudeteils nimmt folgende Werte an:
SHON RT  500 m² : M bsurf 
SHON RT  500 m² :
500 - SHON RT
1300
M bsurf  0
 Wenn
 Wenn
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
6,4
10,4
Mctype
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1
1
1
1
1
1
1
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1
1
1
1
1
1,1
1,1
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
Mcalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0
0
Der Modulationskoeffizient Mcsurf von Cepmax je nach Fläche des Gebäudes oder
Gebäudeteils nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
SHON RT  1 000 m² : M csurf 
SHON RT  1000
6270
SHON RT  1000 m² : M csurf  0


Wenn
Wenn
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
SHON RT  500 m² : M csurf 
500 - SHON RT
2400
SHON RT  500 m² : M csurf  0

Wenn

Wenn
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
VI.Gebäude oder Gebäudeteile von Sporteinrichtungen
1) Schulsportzentrum
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
44
55
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,2
1,5
1,2
1,1
1
0,9
0,8
0,7
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,4
1,2
1
1
1
1,2
1,1
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,4
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,2
0,5
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Mctype
Kategorie CE1
Kategorie CE2
1,1
1,2
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,2
1,1
1
1
0,9
0,9
0,7
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,3
1,2
1
1
1
1,1
0,9
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,2
0,5
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
2) Städtisches oder privates Sportzentrum
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
100
120
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,3
1,2
1,1
1
1
0,9
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,2
1,2
1
1
1
1,1
1
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,3
0,5
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,3
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Mctype
Kategorie CE1
Kategorie CE2
2,4
3
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1,1
1
1
0,9
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,2
1,1
1
1
1
1
0,9
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,3
Mcalt
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0
0,1
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
VII.
Gebäude oder Gebäudeteile von Krankenhauseinrichtungen
1) Krankenhaus (Nachtteil)
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
230
270
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1,1
1
1
1
0,9
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1,1
1
1
1
1,1
1
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,3
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Mctype
Kategorie CE1
Kategorie CE2
5,4
6,6
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1
1
1
1
1
0,9
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1,1
1
1
1
1,1
1
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0
0
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
2) Krankenhaus (Tagesteil)
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
140
180
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,3
1,5
1,3
1,2
1
1
0,9
0,7
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,3
1,2
1
1
1
1,1
1
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,3
0,5
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Mctype
Kategorie CE1
Kategorie CE2
2,6
3,8
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,2
1,3
1,2
1,1
1
1
0,9
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1,1
1
1
1
1,1
1
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,2
0,4
Mcalt
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
VIII. Gebäude oder Gebäudeteile von Industrieeinrichtungen
1) Industrie – 3x8 h
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
250
320
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1,1
1
1
0,9
0,9
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1,1
1
1
1
1,1
1
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,3
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0
0,1
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Mctype
Kategorie CE1
Kategorie CE2
7
8
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1,1
1
1
1
0,9
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1,1
1
1
1
1,1
1
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,3
Mcalt
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
2) Industrie – 8 h bis 18 h
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
90
130
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,2
1,1
1,1
1
0,9
0,9
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,2
1,2
1
1
1
1,3
1,2
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,2
0,5
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Mctype
Kategorie CE1
Kategorie CE2
2,8
3,4
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1
1
1
1
0,9
0,8
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1,1
1
1
1
1,2
1,1
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,3
Mcalt
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
IX. Gebäude oder Gebäudeteile von Transport- und Flughafeneinrichtungen
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE2
240
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1,1
1
1
1
1,1
1
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
Mbalt
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE2
5,8
Mctype
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1
1,1
1,1
1
1
1
1
0,9
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,1
0,2
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
X. Gebäude oder Gebäudeteile von Gerichtseinrichtungen
1. Modulationen von Bbiomax
Der mittlere Wert Bbiomaxmoyen, der je Nutzungsart des Gebäudes oder Gebäudeteils und je
Kategorie CE1/CE2 definiert wird, nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
120
140
Bbiomaxmoyen
Der Modulationskoeffizient Mbgéo von Bbiomax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,2
1,1
1
1
1
0,9
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mbgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,2
1
1
1,1
1,2
1
Der Modulationskoeffizient Mbalt von Bbiomax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
Mbalt
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,2
0,4
2. Modulationen von Cepmax
Der Modulationskoeffizient Mctype von Cepmax je nach Typ des Gebäudes oder Gebäudeteils
und dessen Kategorie CE1/CE2 nimmt folgende Werte an:
Kategorie CE1
Kategorie CE2
3
4,5
Mctype
Der Modulationskoeffizient Mcgéo von Cepmax je nach geographischer Lage nimmt folgende
Werte an:
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE1 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1,1
1
1
1
1
 Falls das Gebäude oder der Gebäudeteil der Kategorie CE2 entspricht:
Mcgéo
H1a
H1b
H1c
H2a
H2b
H2c
H2d
H3
1,1
1,2
1,1
1,1
1
1
0,9
0,9
Der Modulationskoeffizient Mcalt von Cepmax je nach Höhe nimmt folgende Werte an:
0 bis 400 m
401 bis 800 m
801 m und mehr
0
0,2
0,4
Mcalt
Der Koeffizient McGES ist gleich 0.
ANHANG IX
STANDARDENERGIEEFFIZIENZ VON BIOLOGISCHEN DÄMMSTOFFEN
Falls der Wert der nutzbaren Wärmeleitfähigkeit eines biologischen Dämmstoffs nicht nach
den Modalitäten gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung nachgewiesen werden kann,
entspricht der zu verwendende Wert dem in der nachfolgenden Tabelle definierten
Standardwert:
Dämmstofftyp
ρ ≤ 500
0,10
100 ≤ ρ ≤ 150
0,049
100 ≤ ρ < 150
0,049
150 ≤ ρ ≤ 250
0,055
750 ≤ ρ ≤ 1.000
0,20
550 ≤ ρ ≤ 750
0,18
350 ≤ ρ ≤ 550
0,14
200 ≤ ρ ≤ 350
0,10
ρ ≤ 200
0,07
Holzwolleplatten
- Hydraulisch gebundene
Holzwolleplatten gemäß der
Norm NF EN 13168
- Gebundene Holzwolleplatten
350 ≤ ρ ≤ 450
0,10
30 ≤ ρ ≤ 350
0,08
450 ≤ ρ ≤ 600
0,10
Zellulose
20 ≤ ρ ≤ 100
0,049
Kork gemäß der Norm NF B
57-000
- Gepresst
- Reinexpandiert gemäß der
Norm NF EN 13170 (ICB)
- Expandiert und mit
Balsamharz oder Kunstharzen
gebunden
Dämmstoffe aus Holz
Dämmstoffe auf
Pflanzenfasergrundlage
Nutzbare
Trockendichte
Wärmeleitfähigkeit
(ρ) in kg/m3
(λ) in W/(mK)
Holzfaserplatten
gemäß der Norm NF EN 316
Hanf und Flachs
- Gebundene Fasern
- Lose Fasern
(Schüttdämmstoff, nicht
gebundene Fasern)
0,048
20 ≤ ρ ≤ 200
0,056
Verdichtetes Stroh
- Quer liegende Halme
- Längs liegende Halme
80 ≤ ρ ≤ 120
Sonstige Dämmstoffe auf
20 ≤ ρ < 40
0,052
0,080
0,065
Pflanzenfasergrundlage
Schafwolle
Dämmstoffe auf
Tierfasergrundlage
Sonstige Dämmstoffe auf
Tierfasergrundlage
40 ≤ ρ < 60
0,060
60 ≤ ρ < 200
0,065
10 ≤ ρ < 100
0,046
10 ≤ ρ < 20
0,065
20 ≤ ρ < 50
0,060
50 ≤ ρ < 100
0,050
ANHANG X
ZU BERÜCKSICHTIGENDE EIGENSCHAFTEN BEI DER BERECHNUNG VON Ticréf
Die konventionelle Referenz-Innentemperatur, die im Sommer erreicht wird, bezeichnet als
Ticréf, entspricht dem maximalen stündlichen Wert der Betriebstemperatur während der
Nutzungsperiode, der für das Referenzgebäude errechnet wurde. Bei Wohngebäuden wird der
gesamte Tag als Nutzungsperiode in Betracht gezogen. Der Wert wird unter Einbeziehung der
konventionellen Klimadaten für die jeweilige Klimazone errechnet.
Die Berechnung von Ticréf für das Referenzgebäude erfolgt gemäß der Berechnungsmethode
Th-B-C-E, genehmigt durch die oben genannte Verordnung vom 20. Juli 2011.
Die Eigenschaften des Referenzgebäudes sind diejenigen, die für die Berechnung von Bbio
des Gebäudeprojekts herangezogen wurden, mit Ausnahme der folgenden Eigenschaften:








Der nahe Schutz im Referenzfall ist null.
Die tägliche Trägheit im Referenzfall entspricht einer mittleren Trägheit im Sinne der
Berechnungsmethode.
Die sequenzielle Trägheit im Referenzfall entspricht einer sehr geringen Trägheit im
Sinne der Berechnungsmethode.
Bei Wohnräumen der Kategorie CE1 in Lärmzonen BR3 entspricht der Referenzfall
einer Wohnung mit zwei Himmelsrichtungen gemäß Anhang III.
Die Handhabung der beweglichen Schutzvorrichtungen sowie der Öffnungen im
Hinblick auf den Wärmekomfort erfolgt im Referenzfall durch Handbetätigung, wie in
der Berechnungsmethode beschrieben.
Der Sonnenfaktor beträgt im Referenzfall für die opaken Wände und die
Verbindungen zu Außenwänden 0,02.
Der Referenz-Lichttransmissionsgrad ist gleich dem Referenz-Sonnenfaktor.
Der Referenz-Sonnenfaktor der Öffnungen wird in der nachfolgenden Tabelle in
Abhängigkeit von Lärmexposition, Ausrichtung und Neigung sowie von Klimazone
und Höhe definiert.
Zonen H1a und
Alle
H2a
Höhen
Zonen H1b
Höhe
Höhe
und H2b
> 400 m < oder = 400 m
Zonen H1c und
Höhe
Höhe
H2c
> 800 m < oder = 800 m
Zonen H2d
Höhe
Höhe
und H3
> 400 m
< oder = 400 m
1 – Öffnungen der Lärmexpositionsklasse BR1, ausgenommen
sporadisch genutzte Räume:
Senkrechte
Öffnung nach
0,65
0,45
0,25
Norden
Senkrechte
Öffnung außer
0,45
0,25
0,15
nach Norden
Waagerechte
0,45
0,45
0,45
Öffnung
2 – Öffnungen der Lärmexpositionsklasse BR2 oder BR3, ausgenommen sporadisch genutzte
Räume
Senkrechte
Öffnung nach
0,45
0,25
0,25
Norden
Senkrechte
Öffnung außer
0,25
0,15
0,15
nach Norden
Waagerechte
0,45
0,45
0,45
Öffnung
3 – Öffnungen in sporadisch genutzten Räumen
Senkrechte
0,65
0,65
0,45
Öffnung
Waagerechte
0,45
0,45
0,45
Öffnung
Bei Öffnungen, die mit beweglichen Schutzvorrichtungen ausgestattet sind, entspricht
oben angegebene Sonnenfaktor dem Sonnenfaktor und Lichttransmissionsgrad
eingerichteten Schutzes der Öffnung. In diesem Fall entsprechen der Sonnenfaktor
Öffnung und der Lichttransmissionsgrad bei nicht eingerichtetem Schutz denjenigen
Projekts.
der
des
der
des
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