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5 K 570/14.NW
Veröffentlichungsfassung!
VERWALTUNGSGERICHT
NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der X... GmbH,
- Klägerin Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwaltskanzlei Rapp, Waldstraße 8,
67434 Neustadt an der Weinstraße,
gegen
die Stadt Landau, vertreten durch den Oberbürgermeister, Marktstraße 50,
76829 Landau,
- Beklagte -
wegen
Denkmalschutzrechts
-2hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2014, an der teilgenommen
haben
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Cambeis
Richterin am Verwaltungsgericht Reitnauer
Richterin am Verwaltungsgericht Fahrbach
ehrenamtliche Richterin Sozialmanagerin M.A. Wiebelt
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Brand
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte am 19.07.2013 die Erteilung einer Baugenehmigung zur
Errichtung eines fünfgeschossigen, mit Flachdach versehenen Neubaus mit 78
Studentenappartements und Nebenanlagen auf dem Grundstück Flurstück-Nr.
……., Industriestraße … in Landau in der Pfalz, und zwar an der Stelle des noch
abzubrechenden ehemaligen Brauhauses. Es handelt sich um ein Eckgrundstück,
auf dem noch zwei weitere Gebäude stehen, nämlich ein kleineres neuerer Bauart
(sog. Pavillon mit Ladengeschäft) direkt im Eckbereich und daneben das in der
Denkmalliste als Einzeldenkmal aufgeführte Gebäude Ostring .., ein traufseitig
zweigeschossiger Klinkerbau von Ende des 19. Jahrhunderts mit Satteldach und
großen Dachaufbauten zum Ostring hin. Seine mit sog. Giebelrisaliten versehene,
aufwendig gestaltete nördliche Giebelseite ist zur Industriestraße gewandt.
Südlich schließt das Ostringcenter an. Östlich des Grundstücks befinden sich, nur
durch eine schmale Straße bzw. Durchfahrt getrennt, auf dem Grundstück
Flurstück-Nr. …….. mehrere vor kurzem neu errichtete Wohngebäude, ebenfalls
fünfgeschossig, wobei das oberste Geschoss jedenfalls nach Norden und Westen
hin zurückgesetzt ist.
-3-
-3Mit Bescheid vom 05.12.2013 lehnte die Baubehörde der Beklagten den
Bauantrag ab. Zur Begründung wurde auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit in
denkmalschutzrechtlicher
Hinsicht
verwiesen.
Hierzu
hatte
die
untere
Denkmalschutzbehörde im Verlaufe des Verfahrens - in Abstimmung und im
Benehmen mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion
Landesdenkmalpflege - eine ablehnende Stellungnahme vom 24.10.2013
vorgelegt. Danach sei die Planung aus denkmalrechtlichen Gründen derzeit
insbesondere wegen ihrer Höhe nicht genehmigungsfähig.
An der Stelle des
bislang eingeschossig hochparterrigen, rückwärtigen Gebäudes solle ein Neubau
entstehen, der bei gleicher Fläche mit Hochparterre und vier Obergeschossen
eine Höhe von 16 Meter an der Attika des Flachdachs erreiche. Damit erreiche
das Flachdach die Höhe des Dachfirstes des Einzelkulturdenkmals Ostring …
Dessen wichtige Traufkante liege bei ca. 8 bis 8,5 m, danach verjünge sich das
Dach. Die Deckung und die Dachaufbauten seien außer in den Giebelbereichen
zurückhaltend. Mit einer Höhe der Traufkante des Neubaus von 16 m an der Attika
des Flachdachs werde die derzeitige Dominanz des Hauptgebäudes am Ring
gegenüber dem eingeschossigen Nebengebäude im rückwärtigen, industriellen
Teil ins Gegenteil verdreht und beeinträchtige damit wegen seiner Masse und der
Massivität des Baukörpers ohne Verjüngung im oberen Bereich die Wirkung des
Einzelkulturdenkmals. Nach § 4 Denkmalschutzgesetz sei auch die Umgebung
eines
unbeweglichen
Kulturdenkmals,
soweit
sie
für
dessen
Bestand,
Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung sei, Gegenstand
des Denkmalschutzes. Nach § 13 Abs. 1 Punkt 3 Denkmalschutzgesetz dürfe ein
Denkmal nur mit Genehmigung nicht nur vorübergehend in seiner Wirkung
verändert werden. Historisch bildeten die Anwesen an der Ringstraße eine Einheit
aus der Straße zugewandten, das Ensemble dominierenden Büro- und
Wohngebäuden und dahinterliegenden Werkstätten, Kelterhäusern, Lagerhallen
und ähnlichem, zum Teil mit Gleisanschluss, ab und an auch mehrgeschossig.
Den denkmalrechtlichen Bedenken könne aber Rechnung getragen werden durch
Verzicht auf mindestens ein Geschoss, um die Wirkung des Einzelkulturdenkmals
nicht zu beeinträchtigen, und Ausbildung eines echten, rundum und tief
zurückspringenden Dachgeschosses. Beim Verzicht auf ein Geschoss werde die
Trauflinie des letzten Vollgeschosses dann bei ca. 10,3 m, die Brüstung bei
11,4 m liegen.
-4-
-4Daraufhin lehnte die untere Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 05.12.2013
die
Erteilung
der
Baugenehmigung
wegen
fehlender
denkmalrechtlicher
Genehmigungsfähigkeit ab.
Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs führt die Klägerin aus,
die Bedeutung des Gebäudes Ostring .. als Einzelkulturdenkmal sei nur
beschränkt. Sein Denkmalwert sei durch die Umgebungsbebauung bereits
erheblich
vorbelastet.
Insbesondere
sei
dessen
Dominanz
durch
den
grenzständigen Anbau des massiven und deutlich überragenden Baukomplexes
des Ostringcenters praktisch aufgehoben. Auch ein schützenswertes Ensemble
denkmalwürdiger Gebäude entlang der Ringstraße
mit dahinterliegenden
Nebengebäuden gebe es nicht mehr. Denkmalwert habe das Gebäude Ostring ..
allenfalls noch durch seine westliche Fassade an der Ringstraße und die
Ausbildung der von der Industriestraße einzusehenden Nordfassade. An der
Südseite des Anwesens Ostring .. sei der Baukomplex des Ostringcenters
unmittelbar angebaut. Die rückwärtige Ostfassade weise keine denkmalrechtlichen
Besonderheiten auf, sei vielmehr mit wohl nachträglich angebrachten Balkonen
versehen. Es müsse die Bedeutung der sich aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 2
Grundgesetz ergebenden Eigentümerbefugnis im Rahmen der Baufreiheit
berücksichtigt werden. Diese Beschränkung der Eigentümerbefugnis sei nur
zulässig, soweit sie nicht zu einer übermäßigen Belastung des Eigentümers führe.
Der Abstand des geplanten Bauvorhabens zur Rückseite des Anwesens Ostring ..
sei größer als der Abstand zwischen den westlich an die Schlachthofstraße
angrenzenden denkmalwürdigen Gebäuden und denen des erst kürzlich dort
errichteten, westlich anschließenden und erheblich höheren Baukomplexes. Wenn
dort keine denkmalbeeinträchtigende Dominanz zum noch erhaltenen Altbestand
gesehen werde, könne man eine solche Dominanz erst recht nicht für das hier
geplante Bauvorhaben annehmen, zumal im vorliegenden Fall sich westlich an
das Bauvorhaben im Eckbereich zwischen Ostring und Industriestraße eine
größere Freifläche anschließe und das dortige zweigeschossige grenzständige
Gebäude einen harmonischen Übergang zur bestehenden bzw. geplanten
Bebauung östlich und westlich der dortigen öffentlichen Verkehrsfläche darstelle.
Auch komme es hier wegen des großen Abstands zwischen geplantem Neubau
und vorhandenem Kulturdenkmal nicht zu einem unmittelbaren Nebeneinander
-5-
-5von denkmalrechtlich schützenswerten Gebäuden und moderner Bausubstanz,
wie es sonst in der Innenstadt Landaus häufig der Fall sei. Es werde auch nach
Errichtung des Neubaus noch eine völlig ausreichende Ansicht vom öffentlichen
Verkehrsraum auf das Gebäude Ostring .. gewährleistet. Mehr denkmalrechtlichen Schutz könne dieses Gebäude angesichts der bestehenden baulichen
Vorbelastung und unter Berücksichtigung des Artikels 14 GG nicht erwarten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2013 wies der Stadtrechtsausschuss bei der
Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dem Bauvorhaben stünden die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 70 Abs. 1
Satz 1 Landesbauordnung (LBO) entgegen. Diese fänden hier Anwendung, da
gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG Gegenstand des Denkmalschutzes auch die
Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals sei, soweit sie für dessen
Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung sei. In der
Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals dürfe eine bauliche Anlage nur
mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3
DSchG).
Die Umgebung des Anwesens Ostring .. sei für dessen Erscheinungsbild und
städtebauliche Wirkung von Bedeutung, weil sich dessen Schutzwürdigkeit neben
seiner bauhistorischen Bedeutung, der besonderen Fassadenstruktur und einer
Vielzahl besonderer bauzeitlicher schützenswerter Merkmale auch aus der Lage
innerhalb der Ringstraßenstruktur in Landau ergebe. Die Ringstraßen seien Ende
des 19. Jahrhunderts entstanden, nachdem der vorher vorhandene Festungsring
beseitigt worden sei. Die repräsentativen Bauten um den bisherigen Stadtkern
herum seien von großen, mit Schauseiten zu den Ringstraßen versehenen
Fassaden geprägt. Zudem entfalteten die an der Ringstraße errichteten Gebäude
in ihrer Dimensionierung und Ausgestaltung eine erhebliche Dominanz. Die
vielfach vorhandenen Rückgebäude, die oft auch gewerblich genutzt worden
seien, träten dahinter in ihrer Ausgestaltung und Dimensionierung wesentlich
zurück. Diese Besonderheit der Ringstraßenbebauung sei an vielen Stellen auch
heute noch deutlich nachzuvollziehen. Die Rückgebäude prägten so in ihrer
Dimensionierung
und
Stellung
zum
Vordergebäude
die
Umgebung
der
-6-
-6repräsentativen Häuser an der Ringstraße mit. Das gelte auch für das bisherige
Brauhaus. Die Ausstrahlungskraft des Anwesens Ostring .. hänge auch
maßgeblich von der Gestaltung der Umgebung ab. Zwar könne das südlich
unmittelbar angebaute Ostringcenter bereits eine Beeinträchtigung darstellen, es
hebe aber nicht die Denkmaleigenschaft und den Umgebungsschutz auf. Die
rückwärtige Bebauung bleibe für das Erscheinungsbild und die städtebauliche
Wirkung des Anwesens Ostring .. von Bedeutung.
Der demnach erforderlichen denkmalrechtlichen Genehmigung gem. § 13 Abs. 2
Satz 1 DSchG stünden Belange des Denkmalschutzes entgegen. Für die
Beurteilung dieser Frage sei darauf abzustellen, unter welchen Gesichtspunkten
die Denkmalwürdigkeit des geschützten Objektes angenommen werde; die
entsprechende Beurteilung müsse sich an der für das Schutzgut maßgeblichen
denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 8 A 10590/11.0VG).
Wie schon ausgeführt
ergebe sich die denkmalrechtliche Bedeutung des
Anwesens Ostring .. nicht allein aus der Fassadengestaltung, sondern auch aus
der Lage innerhalb der historischen Baustruktur der Ringstraßen. Insoweit
unterscheide sich die Situation auch von dem benachbarten Anwesen in der
Schlachthofstraße. Nach Auffassung des Stadtrechtsausschusses werde das
denkmalgeschützte Anwesen Ostring .. in seinem Erscheinungsbild durch das
Vorhaben als dann dominierendes Hintergebäude wesentlich beeinträchtigt.
Dadurch, dass der beantragte Neubau eine Traufhöhe habe, die in etwa die
Firsthöhe des denkmalgeschützten Anwesens erreiche, werde das historisch
bedingte Verhältnis von repräsentativem Hauptgebäude und zurückhaltendem
Rückgebäude umgekehrt. Das Hauptgebäude würde in diesem Fall nur noch als
Vorgebäude, als Zierrat des dominanten Rückgebäudes wirken.
Zudem wäre eine Vorbildwirkung zu befürchten, die sich auf die einzigartige
Struktur der Ringstraßenbebauung weitergehend auswirken würde.
Es sei auch nicht zu erkennen, dass andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder
private
Belange
diejenigen
des
Denkmalschutzes
überwiegen
könnten.
-7-
-7Insbesondere überwiege hier auch das private Interesse an einer möglichst
intensiven Ausnutzung der Grundfläche die Belange des Denkmalschutzes nicht,
zumal die untere Denkmalschutzbehörde mit einer etwas maßvolleren Bebauung
einverstanden wäre.
Ein Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für das
vorgelegte Bauvorhaben in dieser Form bestehe daher nicht. Für die Beurteilung,
ob das Vorhaben im Übrigen genehmigungsfähig wäre, fehle es noch an der
Entscheidungsreife, da auch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorhanden seien.
Die Klägerin hat am 25.06.2014 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Ablehnung
der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung und daraus folgend die Ablehnung
der bauaufsichtlichen Genehmigung für das von ihr geplante Gebäude seien
rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Eigentumsrechten aus Artikel 14
GG. Gegen das geplante Gebäude selbst bestünden seitens der Stadt keine
grundsätzlichen Einwendungen. Abgelehnt werde lediglich das letzte Obergeschoss. Der Wegfall dieses fünften Geschosses werde aber wegen des damit
verbundenen Wegfalls mehrerer Wohneinheiten zu finanziellen Einbußen in fünfstelliger Höhe führen. Die für die denkmalrechtliche Ablehnung angeführten
Gründe des Umgebungsschutzes eines Denkmals - die Unvereinbarkeit des
Bauvorhabens mit der „Ringstraßenstruktur" sowie die angebliche Dominanz des
geplanten Gebäudes gegenüber dem denkmalgeschützten Gebäude Ostring .. seien nicht stichhaltig. Gerade im Umfeld des Anwesens Ostring .. fehle es an der
„Dominanz" zwischen an der Ringstraße errichteten Gebäuden und niedriger
gehaltenen Rückgebäuden.
Spätestens durch die Errichtung des Ostringcenters, das sich an das Gebäude
Ostring .. unmittelbar anschließe und dieses erheblich überhöhe, habe das
Gebäude Ostring .. seine „Dominanz" gegenüber umliegenden Gebäuden
verloren. Das müsse auch gegenüber dem rückwärtigen Grundstücksbereich
gelten, auf dem das Bauvorhaben der Klägerin verwirklicht werden soll, zumal
unmittelbar östlich davon bereits der ebenso hohe, blockartige Baukörper des
Bauvorhabens ....... - ohne denkmalrechtliche Einwände - errichtet worden sei. Im
Übrigen sei das Anwesen Ostring .. lediglich als Einzeldenkmal geschützt. In der
Denkmalliste seien die Denkmaleigenschaften beschrieben als „Klinkerbau,
-8-
-8Giebelrisalite, Neurenaissance, 1898". Ein Hinweis auf die Schutzwürdigkeit einer
„Gesamtanlage", wie er für das auf der anderen Straßenseite des Ostrings
liegende Grundstück Ostring .. angenommen werde, fehle.
Die aus der Denkmalliste zu ersehenden denkmalwürdigen Eigenschaften des
Anwesens Ostring .. würden aber durch das Bauvorhaben der Klägerin in keiner
Weise beeinträchtigt. Die Fassadengestaltung bleibe aus Sicht der Industriestraße
und des Ostrings in vollem Umfang erhalten. Die Rückseite bzw. Ostseite dieses
Gebäudes weise die für die Denkmalliste maßgebenden baulichen Besonderheiten nicht auf, sondern sei vielmehr durch spätere Anbauten verändert.
Hinsichtlich des östlich davon errichteten Bauvorhabens ……. werde auf die
Gründe des Urteils des VG Neustadt im Verfahren 5 K 469/12.NW verwiesen, in
denen eine erdrückende Wirkung des Vorhabens ……… auf die Bebauung auf
dem westlichen Nachbargrundstück verneint worden sei. Dass dieses (westliche)
Grundstück als „dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik
wahrgenommen" werden könnte, sei in diesem Urteil trotz des erheblichen
Höhenunterschieds zwischen den Neubauten ....... und dem damals noch
bestehenden
eingeschossigen
Gaststättengebäude
auf
dem
westlichen
Nachbargrundstück nicht angenommen worden.
Das von der Klägerin geplante Gebäude an der Ostgrenze des Grundstücks halte
zur Rückseite des unmittelbar an den Ostring angrenzenden Wohngebäudes
einen Abstand von knapp 13 m ein. Seine Höhenentwicklung sei mit derjenigen
des Bauvorhabens ....... vergleichbar, das gegenüber der östlichen Grenze des
Grundstücks Industriestraße ../Ostring .. lediglich einen Abstand von rund 8 m
aufweise. Das von der Klägerin geplante Gebäude fügt sich ebenso in die
Umgebungsbebauung ein, wie dies für das Bauvorhaben ....... im Urteil des VG
Neustadt vom 23.10.2012 angenommen worden sei.
Die von der Denkmal-
behörde und der Stadt geforderte Reduzierung um das oberste Geschoss sei
unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer „dominierenden Wirkung" nicht
erforderlich. Die „Wahrnehmung" des Gebäudes Ostring .., insbesondere seiner
Fassaden am Ostring selbst und an der Seite zur Industriestraße, bleibe in vollem
Umfang erhalten. Das geplante Gebäude sei auch nicht so hoch, dass es vom
Ostring aus als ein das denkmalgeschützte Anwesen überragendes und somit
-9-
-9dominierendes Gebäude erscheinen würde. Das gelte erst recht im Vergleich mit
dem Gebäudekomplex des Ostringcenters. Vermutlich sollten die denkmalrechtlichen Argumente nur dazu dienen, befürchteten Reaktionen aus der
Bevölkerung auf das Bauvorhaben der Klägerin vorzubeugen, nachdem die
„verdichtete Bebauung" durch das Bauvorhaben ……… wohl schon auf
Widerstand gestoßen sei. Übrigens habe man es damals denkmalrechtlich
offenbar für völlig unerheblich gehalten, die Gebäude Schlachthofstraße .. und
Schlachthofstraße .., die ebenfalls als spätgründerzeitliche Klinkerbauten der
Jahre 1896 und 1898 denkmalrechtlich geschützt seien, mit den wesentlich
höheren Gebäuden des Bauvorhabens …….. in wenigen Metern Entfernung zu
„umbauen". Ähnliches gelte für die Errichtung des Ostringcenters. Der
Umgebungsschutz eines Denkmals ende aber dort, wo das Erscheinungsbild des
Denkmals bereits einer baulichen Vorbelastung unterliege (OVG Rheinland-Pfalz,
03.07.2008, 1 A 10125/08.OVG).
Aus der Lage des Anwesens Ostring .. „innerhalb der Ringstraßenstruktur" lasse
sich eine denkmalrechtliche Ablehnung nicht rechtfertigen. Eine solche Struktur
sei im Bereich des Ostrings nur noch rudimentär und im Bereich des Bauvorhabens überhaupt nicht mehr vorhanden. Solche städtebaulichen Gesichtspunkte
könnten zudem nur dann eine Rolle spielen, wenn ein Denkmal das Erscheinungsbild einer Straße präge oder bestimme, weil durch seine Anordnung und
Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung und Verbindung mit anderen
Anlagen oder durch die Gestaltung von Straßenräumen der historische Entwicklungsprozess einer Straße oder einer Siedlung dokumentiert werde, so dass es
aus Gründen der Stadtgestaltung oder des Stadtbildes als Verlust empfunden
würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher
Bestand nicht mehr entfalten würde (so OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10229/12.OVG,
Urteil vom 21.08.2012). Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Auch
nach dem
Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.03.2012, Az.: 10 A
2037/11 sei das Erscheinungsbild eines Denkmals von Vorhaben in der näheren
Umgebung nur betroffen, wenn die zu schützende Beziehung zwischen Denkmal
und
näherer
Umgebung
von
einigem
Gewicht
für
den
dem
Denkmal
innewohnenden Denkmalwert sei. Das umstrittene Vorhaben müsse nach seiner
Art und Ausführung objektiv geeignet sein, den Denkmalwert erheblich
- 10 -
- 10 herabzusetzen. Dabei sei das Erscheinungsbild nicht zu verwechseln mit dem
bloßen ungestörten Anblick des Objekts. Eine tatsächlich festgestellte Dominanz
sei kein Wert, der unter denkmalrechtlichen Zielsetzungen per se schützenswert
sei. Im vorliegenden Fall sei die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren
Umgebung schon nach den Kriterien, wie sie für die Aufnahme des Gebäudes
Ostring .. in die Denkmalliste maßgebend gewesen seien, nicht von Bedeutung.
Die Klägerin beantragt,
den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 05.12.2013 und den dazu
ergangenen Widerspruchsbescheid vom 17.06.2014 aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die denkmalschutzrechtliche
Genehmigung zur Errichtung des beantragten Wohngebäudes mit 78
Studentenappartements gemäß ihrem am 19.07.2013 bei der Beklagten
eingegangenen Bauantrag zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer in den ablehnenden Bescheiden ausführlich dargelegten
Rechtsauffassung fest.
Das Gericht hat zur Frage der Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange durch
Ortsbesichtigung Beweis erhoben. Auf die Niederschrift vom 16.12.2014 und die
dabei gefertigten beiden Fotos wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten
Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig,
wobei sich der Verpflichtungsantrag nur auf die Erteilung der erforderlichen
denkmalrechtlichen Genehmigung bezieht. Das ist folgerichtig, weil die Versagung
- 11 -
- 11 der Baugenehmigung bisher nur auf die versagte denkmalrechtliche Genehmigung
gestützt ist und erst dann weiterer baurechtlicher Prüfungsbedarf besteht, wenn
diese Versagung keinen Bestand haben sollte.
Die Klage bleibt jedoch in der Sache insgesamt ohne Erfolg. Der ablehnende
Bescheid vom 05.12.2013 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom
17.06.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil
ihr kein Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung ihres
Bauvorhabens in der derzeit geplanten Form zusteht (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5
VwGO).
Wie der Widerspruchsbescheid schon zutreffend darlegt, besteht Anspruch auf
Erteilung einer Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO nur, wenn das
zur Genehmigung gestellten Vorhaben den baurechtlichen und sonstigen in
diesem Zusammenhang relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
Das Vorhaben der Klägerin bedarf hier wegen seiner unmittelbaren Nachbarschaft
zum
Einzeldenkmal
Ostring
..
einer
gesonderten
denkmalrechtlichen
Genehmigung, denn in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals darf
eine bauliche Anlage nur mit einer solchen Genehmigung errichtet, verändert oder
beseitigt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 des Denkmalschutzgesetzes von RheinlandPfalz – DSchG –).
Die Beklagte hat die denkmalrechtliche Genehmigung – und deshalb auch die
Baugenehmigung - zu Recht versagt, denn dem Vorhaben der Klägerin stehen
denkmalrechtliche Belange in Gestalt des Umgebungsschutzes für das Anwesen
Ostring .. entgegen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 DSchG). Es überwiegen demgegenüber
auch nicht andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange (§ 13
Abs. 2 Nr. 2 DSchG).
Die aus denkmalrechtlicher Sicht durchgreifenden Bedenken der Beklagten, die
das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme teilt, ergeben sich allein aus
der Höhe des Vorhabens. Das geplante Gebäude soll fünf Vollgeschosse erhalten
und als kompakter Baukörper mit Flachdach ausgebildet werden. Es wird an der
Attika des Flachdachs eine Gesamthöhe von ca. 16,00 m über Straßenniveau
- 12 -
- 12 haben. Das ist mindestens ebenso hoch (oder geringfügig höher) wie die
Firsthöhe des Gebäudes Ostring .., wie sich aus der Ansicht Blatt 6 der
Baueingabepläne („Abwicklung Industriestraße“) deutlich ersehen lässt.
Das neue Gebäude wird das bisher bestehende eingeschossige Gebäude des
sog.
alten
Brauhauses
ersetzen.
Dieses
stellte
eine
Art
typische
Hinterhofbebauung dar, vor allem weil es niedriger und von anderer Nutzungsart
war und somit als dem Hauptgebäude auf demselben Grundstück untergeordnet
erschien. Dieser Betrachtungsweise steht nicht entgegen, dass es sich bei dem
Flurstück Nr. ……. um ein Eckgrundstück handelt. Das frühere alte Brauhaus
grenzt unmittelbar an den Hofbereich des Anwesens Ostring .. auf demselben
Flurstück an und nutzt diesen Hof auch mit. Vom Ostring aus gesehen erscheint
es deshalb als ein Gebäude im hinteren Hofbereich. Auch von der Industriestraße
aus gesehen bleibt dieser Eindruck erhalten, weil auch von hier aus der
Hofbereich, auf den auch die Rückseite des Hauses Ostring .. ausgerichtet ist,
optisch und von seiner Nutzung her (Stellplätze, Zufahrt) die Verbindung herstellt.
Für die denkmalrechtliche Beurteilung ist eine hypothetische Betrachtung der
entstehenden
Gesamtsituation nach
Errichtung des geplanten
Gebäudes
anzustellen. Diese führt zu dem Ergebnis, dass denkmalrechtliche Belange dieser
Errichtung entgegenstehen. Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
Das neue Gebäude soll
– im Osten grenzständig - die gesamte Länge des
Grundstücks einnehmen. Seine westliche Wand würde dann in einer Entfernung
von ca. 13 m zur Rückseite des Hauses Ostring .. auf die gesamte Länge ca. 16 m
hoch aufragen. Es würde also zunächst für einen Betrachter, der im Hof oder an
der Hofeinfahrt von der Industriestraße aus steht, die Rückseite des Hauses
Ostring .. wegen der durchgehenden 5-Geschossigkeit und des Flachdachs
optisch deutlich überragen, denn dieses ist nur
2-geschossig – auf einem
Hochparterre-„Sockel“ – ausgebildet, worauf dann das Satteldach mit zwei
Gauben aufsetzt. Der Unterschied zwischen Traufhöhe Ostring .. und Traufhöhe
Neubau würde sich hier besonders deutlich zeigen.
- 13 -
- 13 Dieser beträchtliche Unterschied in Traufhöhe und Massivität der Gebäude würde
aber auch die Sicht vom Ostring her bestimmen. Das gilt zunächst, wenn man
zwischen dem Eckgebäude („Pavillon“ mit Friseursalon) und dem Haus Ostring ..
nach Osten schaut, denn von dort wäre der Neubau über mindestens die Hälfte
seiner Gesamtlänge in seinem nördlichen Bereich sichtbar und würde die bisher
dort noch in einigem Abstand zu sehenden ebenfalls fünfgeschossigen Gebäude
auf dem Flurstück …… vollständig verdecken. Vor allem aber würde aufgrund des
Neubaus
der
Betrachter
von
hier
aus
-
und
erst
recht
von
der
gegenüberliegenden Seite der Straße Ostring, vor dem Anwesen Ostring ..
stehend, also schräg versetzt zur Westfassade des Hauses Ostring .. -
das
Kulturdenkmal Ostring .. selbst wesentlich anders wahrnehmen, als das bisher der
Fall ist.
Bisher ist das Kulturdenkmal Ostring .. nämlich auf dem Grundstück selbst und in
den Blickachsen nach Norden und Osten klar die „Hauptsache“. Das ergibt sich
einerseits aufgrund der niedrigeren Bebauung auf der Ostseite des Hofes und in
der Nordwestecke des Hofgeländes in Verbindung mit dem jeweils deutlichen
Abstand (Hofflächen) zu diesen beiden Gebäuden nach Osten und Norden hin
und andererseits auch wegen des doch großen Abstands von über 30 m zu den
weiter östlich stehenden Gebäuden auf dem Flurstück …….. Es tritt also gerade
als Einzelgebäude mit seinen besonderen Merkmalen, die es denkmalwürdig
machen, deutlich in Erscheinung.
Dass dies auf der dem Ostring zugewandten Seite an der Südseite wegen des in
den 1970er Jahren dort unmittelbar angebauten Ostringcenters nicht in gleicher
Weise der Fall ist, ändert wenig an der Gesamtwirkung seiner zum Ostring
gerichteten Fassade mit ihren für die Entstehungszeit (Neurenaissance)
charakteristischen Gestaltungsmerkmalen und Verzierungen. Keinesfalls hat das
Gebäude schon deshalb seine Schutzwürdigkeit im Hinblick auf Umgebungsschutz insgesamt verloren, weil man in den 1970er Jahren bei Errichtung des
Ostringcenters diesen Aspekt entweder außer Acht gelassen oder nicht in der
Weise gewürdigt hatte, wie das heute höchstwahrscheinlich der Fall wäre. Die
Kammer hat schon in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass
Zugeständnisse, die die Denkmalschutzbehörde an einer Stelle macht, selbst
- 14 -
- 14 wenn
sie
zu
gewissen
Beeinträchtigung
des
Denkmals
führen,
die
Denkmaleigenschaft keinesfalls insgesamt entfallen lassen (vgl. hierzu das Urteil
der Kammer vom 11.02.2013, 5 K 322/13.NW betreffend den Umbau des
Deutschen Tors in Landau). Das gilt auch hier entsprechend: Die VorBeeinträchtigung eines Denkmals durch die Umgebungsbebauung führt nicht
dazu, dass die Denkmalschutzbehörde dann weitere Beeinträchtigungen nicht
mehr abwehren dürfte.
Keine Beeinträchtigung durch das südlich anschließende Ostringcenter erfährt
außerdem die nördliche Haushälfte des Hauses Ostring , die wegen der schön
verzierten, weitgehend original erhaltenen und uneingeschränkt sichtbaren
nördlichen Giebelwand in Bezug auf den Denkmalschutz zweifellos bedeutsamer
ist als die fast vollständig verbaute Südwand. Auf letzterer kann man übrigens,
soweit sie im vorderen Bereich noch sichtbar ist, noch den Teil einer alten
Reklameschrift erkennen; sie war also offenbar auch früher nicht wie die Nordseite
als Schauseite ausgestaltet.
Denkt man sich nun das Neubauvorhaben der Klägerin hinzu, so liegt es auf der
Hand, dass
das Kulturdenkmal Ostring .. nach Errichtung des Neubaus der
Klägerin stark an Bedeutung verlieren würde. Der Eindruck der besonderen
Beschaffenheit und des besonderen kulturhistorischen Werts eines repräsentativ
gestalteten Einzelgebäudes, der sich jetzt noch auch einem
kunst- oder
kulturhistorisch nicht besonders interessierten Passanten fast aufdrängt, würde
erheblich
geschmälert.
Anstelle
einer
gestaffelt
erscheinenden
Hintergrundbebauung (erst Brauhaus, dann die Gebäude ....... mit ihrer nach
Westen vorhandenen Zurücksetzung des obersten Geschosses nach Art eines
Staffelgeschosses) würde dann die massive, durchgehend hohe Westseite des
Neubaus das Bild bestimmen. Da sich das Gebäude hinter dem Haus Ostring ..
nach Süden hin fortsetzen würde, könnte man das Haus Ostring .. nach Errichtung
des Neubaus vom Ostring aus nur noch vor diesem Hintergrund sehen. Es würde
tatsächlich von der schieren Masse des hohen neuen Gebäudes dominiert und,
wie es der Rechtsausschuss formuliert hat, vor der massiven neuen Hauswand
wie davor gesetzter „Zierrat“ wirken. Dass der Neubau das Vordergebäude nicht
oder allenfalls ganz wenig überragen wird, weil seine Traufhöhe in etwa der
- 15 -
- 15 Firsthöhe des Hauses Ostring .. entspricht, ist dabei nicht entscheidend, weil sich
diese „Unsichtbarkeit“ des Neubaus nur auf einen begrenzten Blickausschnitt –
vom Straßenniveau direkt gegenüber der West-Fassade des Hauses Ostring .. –
auswirken würde.
Auch um negative Effekte der vorbeschriebenen Art möglichst zu vermeiden, sieht
das Denkmalschutzgesetz die Genehmigungspflicht in der Umgebung von
Baudenkmälern vor. Dabei ist unbestritten von ausschlaggebender Bedeutung,
aus welchen Gründen ein Gebäude als kulturhistorisch bedeutsam eingestuft
wurde. Gesichtspunkte, die insoweit nicht erkennbar eine Rolle gespielt haben,
können auch bei der Prüfung nach § 13 DSchG keine ausschlaggebende
Bedeutung haben. Die Kammer misst daher dem Argument der Beklagten, das
Haus Ostring .. sei auch bedeutsam als Teil der Ringstraßenstruktur in Landau,
kein zusätzliches Gewicht zu, weil dieser Aspekt in der Denkmalliste nicht erwähnt
wird. Dort wird nur auf Baustil (Klinkerbau, Neurenaissance), Entstehungszeit und
besondere Stilelemente hingewiesen, so dass für die Frage, ob im Sinne von § 13
Abs. 2 Nr. 1 DSchG denkmalrechtliche Belange der vorgesehenen Bebauung in
der Umgebung des Baudenkmals entgegenstehen, im Wesentlichen auch nur auf
solche Elemente abgestellt werden kann. Dabei darf allerdings nach Auffassung
der Kammer nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei den wenigen
Stichworten in der Denkmalliste nur um eine Kurzbegründung handelt. Wäre das
Gebäude unter der Geltung des früheren Landesdenkmalschutz- und -pflegegesetzes durch Verwaltungsakt unter Denkmalschutz gestellt worden, wäre die
Beschreibung der denkmalwürdigen Merkmale zweifellos detaillierter ausgefallen
und man hätte zusätzlich dargelegt, dass das Kulturdenkmal als Zeugnis des
künstlerischen bzw. handwerklichen Wirkens oder historischer Entwicklung (§ 3
Abs. 1 a DSchG) anzusehen sei. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass
es sich um ein Einzeldenkmal handelt, das für sich zu betrachten ist. Wollte man
seitens des Denkmalschutzes der Ringstraßenstruktur und der historischen
Bebauung an den Ringstraßen besonderen Wert beimessen, müsste das durch
Ausweisung einer Denkmalzone gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DSchG geschehen, die hier
jedoch nicht existiert. Auf die Einwände der Klägerin, dass eine solche
Ringstraßenstruktur mit repräsentativer Bebauung kaum noch oder gar nicht mehr
erkennbar sei, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
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Dennoch ist es nicht so, dass im Rahmen von § 13 Abs. 1 DSchG nichts anderes
berücksichtigt werden dürfte als die in der Denkmalliste für das einzelne Denkmal
explizit genannten Faktoren. Ein Gebäude, das erkennbar wegen seiner äußeren
Gestalt und wegen baulicher Besonderheiten, die hier auch seine Entstehungszeit
dokumentieren, unter Denkmalschutz gestellt ist, hat vielmehr schon dadurch eine
Sonderstellung gegenüber der übrigen normalen Bebauung ohne Denkmalwert.
Die Eigenschaft als Kulturdenkmal ist in einem solchen Fall per se mit einer
gewissen Hervorhebung des Gebäudes aus seiner denkmalrechtlich unauffälligen
Umgebung verbunden. Es wird ihm ein besonderer Wert zugeordnet, der dem
öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung und Pflege (§ 3 Abs. 2 DSchG)
entspricht.
Diesem
besonderen
Wert
ist
denkmalrechtlich
durch
den
Umgebungsschutz auch insoweit Rechnung zu tragen, dass verhindert wird, dass
das Kulturdenkmal in seiner Umgebung „untergeht“, dass es in seiner
Besonderheit nicht mehr angemessen wahrgenommen wird oder dass seine
ästhetische
Wirkung
von
einer
–
im
schlimmsten
Falle:
hässlichen
-
Umgebungsbebauung neutralisiert oder gar zerstört wird.
Genau diese Gefahr besteht jedoch im vorliegenden Fall konkret dann, wenn
hinter dem Gebäude Ostring .. auf der gesamten Grundstückslänge der Neubau
der Klägerin in der derzeit vorgesehenen Form errichtet wird und das Denkmal
vom Ostring her dann nur noch vor dessen massiver, gleichmäßig fünf Geschosse
hoher Westwand wahrgenommen werden kann, vor der vor allem die Proportionen
des Kulturdenkmals und seine bisherige Bedeutung als repräsentatives Gebäude
nicht
mehr angemessen zur Geltung kämen. Aus diesem Grunde stehen im
Endergebnis denkmalrechtliche Belange dem Vorhaben der Klägerin in der derzeit
geplanten Form im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 DSchG entgegen.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe beim Nachbarvorhaben auf
dem Flurstück …… im Hinblick auf ebenfalls unter Denkmalschutz stehende
Gebäude in der Schlachthofstraße nicht dieselben Bedenken gehabt
wie im
vorliegenden Fall, kann das ihre eigene Rechtsposition nicht verbessern. Der
Vertreter der Denkmalschutzbehörde hat insoweit im Ortstermin dargelegt,
inwieweit aus Sicht seiner Behörde grundlegende Unterschiede zum vorliegenden
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- 17 Fall bestünden. Es kommt darauf aber nicht an. Denn selbst wenn die damalige
Entscheidung angreifbar gewesen wäre, gäbe das der Klägerin keinen Anspruch
darauf,
ihr
Vorhaben
unter
vergleichbar
angreifbarer
denkmalrechtlicher
Beurteilung unverändert errichten zu dürfen.
Die Klägerin hat auch nicht deswegen etwa dennoch einen Genehmigungsanspruch, weil ihre privaten Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen
würden und ihnen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden könnte
(§ 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG). Hierfür ist zunächst maßgebend, dass ihr Vorhaben
keineswegs vollständig unterbleiben soll, sondern dass es der Beklagten nur um
dessen Gesamthöhe und die Gestaltung des obersten Geschosses geht, so dass
man sich in den Vorverhandlungen auf eine Reduzierung auf vier Geschosse wohl
hätte einigen können. Der Einwand der Klägerin, in diesem Fall gingen ihr eine
beträchtliche Anzahl Wohneinheiten verloren, ist zwar zutreffend. Dem kann aber
eine Reduzierung der Baukosten und eine geringere Zahl notwendiger Stellplätze
in gewisser Höhe gegengerechnet werden. Wie gut verkäuflich oder vermietbar
die zu errichtenden Appartements sein werden, ist derzeit ohnehin noch nicht
zuverlässig abzuschätzen. Schließlich kann auch das
bauplanungsrechtliche
Rücksichtnahmegebot auf die Nachbarschaft dazu führen, dass ein Bauherr das
bei fehlendem Bebauungsplan nach § 34 BauGB mögliche Maß der Nutzung im
Einzelfall nicht maximal ausschöpfen kann. Hier ist zusätzlich zu bedenken, dass
die eigentliche baurechtliche Prüfung des Bauvorhabens der Klägerin noch gar
nicht abgeschlossen war. Bei einer Abwägung des privaten Interesses an einer
unveränderten Errichtung des Bauvorhabens mit den denkmalrechtlichen
Belangen führen diese Überlegungen jedenfalls dazu, dass das private Interesse
hier nicht überwiegt.
Es ist in diesem Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts, zu entscheiden, welche
alternativen Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Planung der Klägerin
denkmalrechtlich unbedenklich sein werden. Zweifellos kann aber die für das
Kulturdenkmal
schädliche
Dominanz
des
Vorhabens
nur
durch
eine
Höhenreduzierung zurückgenommen bzw. auf ein unschädliches Maß abgemildert
werden. Ob gegebenenfalls zusätzlich noch eine Zurücksetzung des dann
obersten vierten Geschosses zur Westseite hin gefordert werden kann, muss hier
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Gestaltungs-möglichkeit in Betracht. Aus denkmalrechtlicher Sicht erforderlich ist
in jedem Falle eine Lösung, bei der die Proportionen des Kulturdenkmals und
seine bisherige Bedeutung als repräsentatives Gebäude weiterhin angemessen
zur Geltung kommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus § 167 Abs. 2 VwGO.
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Rmb …
gez. Dr. Cambeis
gez. Reitnauer
gez. Fahrbach
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1,
63 Abs. 2 GKG).
Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten
der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68
Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder
Beschwerde zugelassen hat.
und den sonst von
Abs. 1 GKG die
zu, wenn der Wert
das Gericht die
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten,
nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das
Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als
einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch
innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des
Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der
Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer
Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die
nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar
2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.
gez. Dr. Cambeis
gez. Reitnauer
gez. Fahrbach
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