5 K 570/14.NW Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit der X... GmbH, - Klägerin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwaltskanzlei Rapp, Waldstraße 8, 67434 Neustadt an der Weinstraße, gegen die Stadt Landau, vertreten durch den Oberbürgermeister, Marktstraße 50, 76829 Landau, - Beklagte - wegen Denkmalschutzrechts -2hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2014, an der teilgenommen haben Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Cambeis Richterin am Verwaltungsgericht Reitnauer Richterin am Verwaltungsgericht Fahrbach ehrenamtliche Richterin Sozialmanagerin M.A. Wiebelt ehrenamtliche Richterin Hausfrau Brand für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin beantragte am 19.07.2013 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines fünfgeschossigen, mit Flachdach versehenen Neubaus mit 78 Studentenappartements und Nebenanlagen auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ……., Industriestraße … in Landau in der Pfalz, und zwar an der Stelle des noch abzubrechenden ehemaligen Brauhauses. Es handelt sich um ein Eckgrundstück, auf dem noch zwei weitere Gebäude stehen, nämlich ein kleineres neuerer Bauart (sog. Pavillon mit Ladengeschäft) direkt im Eckbereich und daneben das in der Denkmalliste als Einzeldenkmal aufgeführte Gebäude Ostring .., ein traufseitig zweigeschossiger Klinkerbau von Ende des 19. Jahrhunderts mit Satteldach und großen Dachaufbauten zum Ostring hin. Seine mit sog. Giebelrisaliten versehene, aufwendig gestaltete nördliche Giebelseite ist zur Industriestraße gewandt. Südlich schließt das Ostringcenter an. Östlich des Grundstücks befinden sich, nur durch eine schmale Straße bzw. Durchfahrt getrennt, auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …….. mehrere vor kurzem neu errichtete Wohngebäude, ebenfalls fünfgeschossig, wobei das oberste Geschoss jedenfalls nach Norden und Westen hin zurückgesetzt ist. -3- -3Mit Bescheid vom 05.12.2013 lehnte die Baubehörde der Beklagten den Bauantrag ab. Zur Begründung wurde auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht verwiesen. Hierzu hatte die untere Denkmalschutzbehörde im Verlaufe des Verfahrens - in Abstimmung und im Benehmen mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesdenkmalpflege - eine ablehnende Stellungnahme vom 24.10.2013 vorgelegt. Danach sei die Planung aus denkmalrechtlichen Gründen derzeit insbesondere wegen ihrer Höhe nicht genehmigungsfähig. An der Stelle des bislang eingeschossig hochparterrigen, rückwärtigen Gebäudes solle ein Neubau entstehen, der bei gleicher Fläche mit Hochparterre und vier Obergeschossen eine Höhe von 16 Meter an der Attika des Flachdachs erreiche. Damit erreiche das Flachdach die Höhe des Dachfirstes des Einzelkulturdenkmals Ostring … Dessen wichtige Traufkante liege bei ca. 8 bis 8,5 m, danach verjünge sich das Dach. Die Deckung und die Dachaufbauten seien außer in den Giebelbereichen zurückhaltend. Mit einer Höhe der Traufkante des Neubaus von 16 m an der Attika des Flachdachs werde die derzeitige Dominanz des Hauptgebäudes am Ring gegenüber dem eingeschossigen Nebengebäude im rückwärtigen, industriellen Teil ins Gegenteil verdreht und beeinträchtige damit wegen seiner Masse und der Massivität des Baukörpers ohne Verjüngung im oberen Bereich die Wirkung des Einzelkulturdenkmals. Nach § 4 Denkmalschutzgesetz sei auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung sei, Gegenstand des Denkmalschutzes. Nach § 13 Abs. 1 Punkt 3 Denkmalschutzgesetz dürfe ein Denkmal nur mit Genehmigung nicht nur vorübergehend in seiner Wirkung verändert werden. Historisch bildeten die Anwesen an der Ringstraße eine Einheit aus der Straße zugewandten, das Ensemble dominierenden Büro- und Wohngebäuden und dahinterliegenden Werkstätten, Kelterhäusern, Lagerhallen und ähnlichem, zum Teil mit Gleisanschluss, ab und an auch mehrgeschossig. Den denkmalrechtlichen Bedenken könne aber Rechnung getragen werden durch Verzicht auf mindestens ein Geschoss, um die Wirkung des Einzelkulturdenkmals nicht zu beeinträchtigen, und Ausbildung eines echten, rundum und tief zurückspringenden Dachgeschosses. Beim Verzicht auf ein Geschoss werde die Trauflinie des letzten Vollgeschosses dann bei ca. 10,3 m, die Brüstung bei 11,4 m liegen. -4- -4Daraufhin lehnte die untere Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 05.12.2013 die Erteilung der Baugenehmigung wegen fehlender denkmalrechtlicher Genehmigungsfähigkeit ab. Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs führt die Klägerin aus, die Bedeutung des Gebäudes Ostring .. als Einzelkulturdenkmal sei nur beschränkt. Sein Denkmalwert sei durch die Umgebungsbebauung bereits erheblich vorbelastet. Insbesondere sei dessen Dominanz durch den grenzständigen Anbau des massiven und deutlich überragenden Baukomplexes des Ostringcenters praktisch aufgehoben. Auch ein schützenswertes Ensemble denkmalwürdiger Gebäude entlang der Ringstraße mit dahinterliegenden Nebengebäuden gebe es nicht mehr. Denkmalwert habe das Gebäude Ostring .. allenfalls noch durch seine westliche Fassade an der Ringstraße und die Ausbildung der von der Industriestraße einzusehenden Nordfassade. An der Südseite des Anwesens Ostring .. sei der Baukomplex des Ostringcenters unmittelbar angebaut. Die rückwärtige Ostfassade weise keine denkmalrechtlichen Besonderheiten auf, sei vielmehr mit wohl nachträglich angebrachten Balkonen versehen. Es müsse die Bedeutung der sich aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz ergebenden Eigentümerbefugnis im Rahmen der Baufreiheit berücksichtigt werden. Diese Beschränkung der Eigentümerbefugnis sei nur zulässig, soweit sie nicht zu einer übermäßigen Belastung des Eigentümers führe. Der Abstand des geplanten Bauvorhabens zur Rückseite des Anwesens Ostring .. sei größer als der Abstand zwischen den westlich an die Schlachthofstraße angrenzenden denkmalwürdigen Gebäuden und denen des erst kürzlich dort errichteten, westlich anschließenden und erheblich höheren Baukomplexes. Wenn dort keine denkmalbeeinträchtigende Dominanz zum noch erhaltenen Altbestand gesehen werde, könne man eine solche Dominanz erst recht nicht für das hier geplante Bauvorhaben annehmen, zumal im vorliegenden Fall sich westlich an das Bauvorhaben im Eckbereich zwischen Ostring und Industriestraße eine größere Freifläche anschließe und das dortige zweigeschossige grenzständige Gebäude einen harmonischen Übergang zur bestehenden bzw. geplanten Bebauung östlich und westlich der dortigen öffentlichen Verkehrsfläche darstelle. Auch komme es hier wegen des großen Abstands zwischen geplantem Neubau und vorhandenem Kulturdenkmal nicht zu einem unmittelbaren Nebeneinander -5- -5von denkmalrechtlich schützenswerten Gebäuden und moderner Bausubstanz, wie es sonst in der Innenstadt Landaus häufig der Fall sei. Es werde auch nach Errichtung des Neubaus noch eine völlig ausreichende Ansicht vom öffentlichen Verkehrsraum auf das Gebäude Ostring .. gewährleistet. Mehr denkmalrechtlichen Schutz könne dieses Gebäude angesichts der bestehenden baulichen Vorbelastung und unter Berücksichtigung des Artikels 14 GG nicht erwarten. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2013 wies der Stadtrechtsausschuss bei der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Bauvorhaben stünden die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung (LBO) entgegen. Diese fänden hier Anwendung, da gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG Gegenstand des Denkmalschutzes auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals sei, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung sei. In der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals dürfe eine bauliche Anlage nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG). Die Umgebung des Anwesens Ostring .. sei für dessen Erscheinungsbild und städtebauliche Wirkung von Bedeutung, weil sich dessen Schutzwürdigkeit neben seiner bauhistorischen Bedeutung, der besonderen Fassadenstruktur und einer Vielzahl besonderer bauzeitlicher schützenswerter Merkmale auch aus der Lage innerhalb der Ringstraßenstruktur in Landau ergebe. Die Ringstraßen seien Ende des 19. Jahrhunderts entstanden, nachdem der vorher vorhandene Festungsring beseitigt worden sei. Die repräsentativen Bauten um den bisherigen Stadtkern herum seien von großen, mit Schauseiten zu den Ringstraßen versehenen Fassaden geprägt. Zudem entfalteten die an der Ringstraße errichteten Gebäude in ihrer Dimensionierung und Ausgestaltung eine erhebliche Dominanz. Die vielfach vorhandenen Rückgebäude, die oft auch gewerblich genutzt worden seien, träten dahinter in ihrer Ausgestaltung und Dimensionierung wesentlich zurück. Diese Besonderheit der Ringstraßenbebauung sei an vielen Stellen auch heute noch deutlich nachzuvollziehen. Die Rückgebäude prägten so in ihrer Dimensionierung und Stellung zum Vordergebäude die Umgebung der -6- -6repräsentativen Häuser an der Ringstraße mit. Das gelte auch für das bisherige Brauhaus. Die Ausstrahlungskraft des Anwesens Ostring .. hänge auch maßgeblich von der Gestaltung der Umgebung ab. Zwar könne das südlich unmittelbar angebaute Ostringcenter bereits eine Beeinträchtigung darstellen, es hebe aber nicht die Denkmaleigenschaft und den Umgebungsschutz auf. Die rückwärtige Bebauung bleibe für das Erscheinungsbild und die städtebauliche Wirkung des Anwesens Ostring .. von Bedeutung. Der demnach erforderlichen denkmalrechtlichen Genehmigung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG stünden Belange des Denkmalschutzes entgegen. Für die Beurteilung dieser Frage sei darauf abzustellen, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des geschützten Objektes angenommen werde; die entsprechende Beurteilung müsse sich an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 8 A 10590/11.0VG). Wie schon ausgeführt ergebe sich die denkmalrechtliche Bedeutung des Anwesens Ostring .. nicht allein aus der Fassadengestaltung, sondern auch aus der Lage innerhalb der historischen Baustruktur der Ringstraßen. Insoweit unterscheide sich die Situation auch von dem benachbarten Anwesen in der Schlachthofstraße. Nach Auffassung des Stadtrechtsausschusses werde das denkmalgeschützte Anwesen Ostring .. in seinem Erscheinungsbild durch das Vorhaben als dann dominierendes Hintergebäude wesentlich beeinträchtigt. Dadurch, dass der beantragte Neubau eine Traufhöhe habe, die in etwa die Firsthöhe des denkmalgeschützten Anwesens erreiche, werde das historisch bedingte Verhältnis von repräsentativem Hauptgebäude und zurückhaltendem Rückgebäude umgekehrt. Das Hauptgebäude würde in diesem Fall nur noch als Vorgebäude, als Zierrat des dominanten Rückgebäudes wirken. Zudem wäre eine Vorbildwirkung zu befürchten, die sich auf die einzigartige Struktur der Ringstraßenbebauung weitergehend auswirken würde. Es sei auch nicht zu erkennen, dass andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen könnten. -7- -7Insbesondere überwiege hier auch das private Interesse an einer möglichst intensiven Ausnutzung der Grundfläche die Belange des Denkmalschutzes nicht, zumal die untere Denkmalschutzbehörde mit einer etwas maßvolleren Bebauung einverstanden wäre. Ein Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für das vorgelegte Bauvorhaben in dieser Form bestehe daher nicht. Für die Beurteilung, ob das Vorhaben im Übrigen genehmigungsfähig wäre, fehle es noch an der Entscheidungsreife, da auch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorhanden seien. Die Klägerin hat am 25.06.2014 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Ablehnung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung und daraus folgend die Ablehnung der bauaufsichtlichen Genehmigung für das von ihr geplante Gebäude seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Eigentumsrechten aus Artikel 14 GG. Gegen das geplante Gebäude selbst bestünden seitens der Stadt keine grundsätzlichen Einwendungen. Abgelehnt werde lediglich das letzte Obergeschoss. Der Wegfall dieses fünften Geschosses werde aber wegen des damit verbundenen Wegfalls mehrerer Wohneinheiten zu finanziellen Einbußen in fünfstelliger Höhe führen. Die für die denkmalrechtliche Ablehnung angeführten Gründe des Umgebungsschutzes eines Denkmals - die Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit der „Ringstraßenstruktur" sowie die angebliche Dominanz des geplanten Gebäudes gegenüber dem denkmalgeschützten Gebäude Ostring .. seien nicht stichhaltig. Gerade im Umfeld des Anwesens Ostring .. fehle es an der „Dominanz" zwischen an der Ringstraße errichteten Gebäuden und niedriger gehaltenen Rückgebäuden. Spätestens durch die Errichtung des Ostringcenters, das sich an das Gebäude Ostring .. unmittelbar anschließe und dieses erheblich überhöhe, habe das Gebäude Ostring .. seine „Dominanz" gegenüber umliegenden Gebäuden verloren. Das müsse auch gegenüber dem rückwärtigen Grundstücksbereich gelten, auf dem das Bauvorhaben der Klägerin verwirklicht werden soll, zumal unmittelbar östlich davon bereits der ebenso hohe, blockartige Baukörper des Bauvorhabens ....... - ohne denkmalrechtliche Einwände - errichtet worden sei. Im Übrigen sei das Anwesen Ostring .. lediglich als Einzeldenkmal geschützt. In der Denkmalliste seien die Denkmaleigenschaften beschrieben als „Klinkerbau, -8- -8Giebelrisalite, Neurenaissance, 1898". Ein Hinweis auf die Schutzwürdigkeit einer „Gesamtanlage", wie er für das auf der anderen Straßenseite des Ostrings liegende Grundstück Ostring .. angenommen werde, fehle. Die aus der Denkmalliste zu ersehenden denkmalwürdigen Eigenschaften des Anwesens Ostring .. würden aber durch das Bauvorhaben der Klägerin in keiner Weise beeinträchtigt. Die Fassadengestaltung bleibe aus Sicht der Industriestraße und des Ostrings in vollem Umfang erhalten. Die Rückseite bzw. Ostseite dieses Gebäudes weise die für die Denkmalliste maßgebenden baulichen Besonderheiten nicht auf, sondern sei vielmehr durch spätere Anbauten verändert. Hinsichtlich des östlich davon errichteten Bauvorhabens ……. werde auf die Gründe des Urteils des VG Neustadt im Verfahren 5 K 469/12.NW verwiesen, in denen eine erdrückende Wirkung des Vorhabens ……… auf die Bebauung auf dem westlichen Nachbargrundstück verneint worden sei. Dass dieses (westliche) Grundstück als „dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen" werden könnte, sei in diesem Urteil trotz des erheblichen Höhenunterschieds zwischen den Neubauten ....... und dem damals noch bestehenden eingeschossigen Gaststättengebäude auf dem westlichen Nachbargrundstück nicht angenommen worden. Das von der Klägerin geplante Gebäude an der Ostgrenze des Grundstücks halte zur Rückseite des unmittelbar an den Ostring angrenzenden Wohngebäudes einen Abstand von knapp 13 m ein. Seine Höhenentwicklung sei mit derjenigen des Bauvorhabens ....... vergleichbar, das gegenüber der östlichen Grenze des Grundstücks Industriestraße ../Ostring .. lediglich einen Abstand von rund 8 m aufweise. Das von der Klägerin geplante Gebäude fügt sich ebenso in die Umgebungsbebauung ein, wie dies für das Bauvorhaben ....... im Urteil des VG Neustadt vom 23.10.2012 angenommen worden sei. Die von der Denkmal- behörde und der Stadt geforderte Reduzierung um das oberste Geschoss sei unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer „dominierenden Wirkung" nicht erforderlich. Die „Wahrnehmung" des Gebäudes Ostring .., insbesondere seiner Fassaden am Ostring selbst und an der Seite zur Industriestraße, bleibe in vollem Umfang erhalten. Das geplante Gebäude sei auch nicht so hoch, dass es vom Ostring aus als ein das denkmalgeschützte Anwesen überragendes und somit -9- -9dominierendes Gebäude erscheinen würde. Das gelte erst recht im Vergleich mit dem Gebäudekomplex des Ostringcenters. Vermutlich sollten die denkmalrechtlichen Argumente nur dazu dienen, befürchteten Reaktionen aus der Bevölkerung auf das Bauvorhaben der Klägerin vorzubeugen, nachdem die „verdichtete Bebauung" durch das Bauvorhaben ……… wohl schon auf Widerstand gestoßen sei. Übrigens habe man es damals denkmalrechtlich offenbar für völlig unerheblich gehalten, die Gebäude Schlachthofstraße .. und Schlachthofstraße .., die ebenfalls als spätgründerzeitliche Klinkerbauten der Jahre 1896 und 1898 denkmalrechtlich geschützt seien, mit den wesentlich höheren Gebäuden des Bauvorhabens …….. in wenigen Metern Entfernung zu „umbauen". Ähnliches gelte für die Errichtung des Ostringcenters. Der Umgebungsschutz eines Denkmals ende aber dort, wo das Erscheinungsbild des Denkmals bereits einer baulichen Vorbelastung unterliege (OVG Rheinland-Pfalz, 03.07.2008, 1 A 10125/08.OVG). Aus der Lage des Anwesens Ostring .. „innerhalb der Ringstraßenstruktur" lasse sich eine denkmalrechtliche Ablehnung nicht rechtfertigen. Eine solche Struktur sei im Bereich des Ostrings nur noch rudimentär und im Bereich des Bauvorhabens überhaupt nicht mehr vorhanden. Solche städtebaulichen Gesichtspunkte könnten zudem nur dann eine Rolle spielen, wenn ein Denkmal das Erscheinungsbild einer Straße präge oder bestimme, weil durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung und Verbindung mit anderen Anlagen oder durch die Gestaltung von Straßenräumen der historische Entwicklungsprozess einer Straße oder einer Siedlung dokumentiert werde, so dass es aus Gründen der Stadtgestaltung oder des Stadtbildes als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestand nicht mehr entfalten würde (so OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10229/12.OVG, Urteil vom 21.08.2012). Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Auch nach dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.03.2012, Az.: 10 A 2037/11 sei das Erscheinungsbild eines Denkmals von Vorhaben in der näheren Umgebung nur betroffen, wenn die zu schützende Beziehung zwischen Denkmal und näherer Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert sei. Das umstrittene Vorhaben müsse nach seiner Art und Ausführung objektiv geeignet sein, den Denkmalwert erheblich - 10 - - 10 herabzusetzen. Dabei sei das Erscheinungsbild nicht zu verwechseln mit dem bloßen ungestörten Anblick des Objekts. Eine tatsächlich festgestellte Dominanz sei kein Wert, der unter denkmalrechtlichen Zielsetzungen per se schützenswert sei. Im vorliegenden Fall sei die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung schon nach den Kriterien, wie sie für die Aufnahme des Gebäudes Ostring .. in die Denkmalliste maßgebend gewesen seien, nicht von Bedeutung. Die Klägerin beantragt, den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 05.12.2013 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 17.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung des beantragten Wohngebäudes mit 78 Studentenappartements gemäß ihrem am 19.07.2013 bei der Beklagten eingegangenen Bauantrag zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer in den ablehnenden Bescheiden ausführlich dargelegten Rechtsauffassung fest. Das Gericht hat zur Frage der Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange durch Ortsbesichtigung Beweis erhoben. Auf die Niederschrift vom 16.12.2014 und die dabei gefertigten beiden Fotos wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, wobei sich der Verpflichtungsantrag nur auf die Erteilung der erforderlichen denkmalrechtlichen Genehmigung bezieht. Das ist folgerichtig, weil die Versagung - 11 - - 11 der Baugenehmigung bisher nur auf die versagte denkmalrechtliche Genehmigung gestützt ist und erst dann weiterer baurechtlicher Prüfungsbedarf besteht, wenn diese Versagung keinen Bestand haben sollte. Die Klage bleibt jedoch in der Sache insgesamt ohne Erfolg. Der ablehnende Bescheid vom 05.12.2013 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 17.06.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil ihr kein Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung ihres Bauvorhabens in der derzeit geplanten Form zusteht (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Wie der Widerspruchsbescheid schon zutreffend darlegt, besteht Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO nur, wenn das zur Genehmigung gestellten Vorhaben den baurechtlichen und sonstigen in diesem Zusammenhang relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Das Vorhaben der Klägerin bedarf hier wegen seiner unmittelbaren Nachbarschaft zum Einzeldenkmal Ostring .. einer gesonderten denkmalrechtlichen Genehmigung, denn in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals darf eine bauliche Anlage nur mit einer solchen Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 des Denkmalschutzgesetzes von RheinlandPfalz – DSchG –). Die Beklagte hat die denkmalrechtliche Genehmigung – und deshalb auch die Baugenehmigung - zu Recht versagt, denn dem Vorhaben der Klägerin stehen denkmalrechtliche Belange in Gestalt des Umgebungsschutzes für das Anwesen Ostring .. entgegen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 DSchG). Es überwiegen demgegenüber auch nicht andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG). Die aus denkmalrechtlicher Sicht durchgreifenden Bedenken der Beklagten, die das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme teilt, ergeben sich allein aus der Höhe des Vorhabens. Das geplante Gebäude soll fünf Vollgeschosse erhalten und als kompakter Baukörper mit Flachdach ausgebildet werden. Es wird an der Attika des Flachdachs eine Gesamthöhe von ca. 16,00 m über Straßenniveau - 12 - - 12 haben. Das ist mindestens ebenso hoch (oder geringfügig höher) wie die Firsthöhe des Gebäudes Ostring .., wie sich aus der Ansicht Blatt 6 der Baueingabepläne („Abwicklung Industriestraße“) deutlich ersehen lässt. Das neue Gebäude wird das bisher bestehende eingeschossige Gebäude des sog. alten Brauhauses ersetzen. Dieses stellte eine Art typische Hinterhofbebauung dar, vor allem weil es niedriger und von anderer Nutzungsart war und somit als dem Hauptgebäude auf demselben Grundstück untergeordnet erschien. Dieser Betrachtungsweise steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Flurstück Nr. ……. um ein Eckgrundstück handelt. Das frühere alte Brauhaus grenzt unmittelbar an den Hofbereich des Anwesens Ostring .. auf demselben Flurstück an und nutzt diesen Hof auch mit. Vom Ostring aus gesehen erscheint es deshalb als ein Gebäude im hinteren Hofbereich. Auch von der Industriestraße aus gesehen bleibt dieser Eindruck erhalten, weil auch von hier aus der Hofbereich, auf den auch die Rückseite des Hauses Ostring .. ausgerichtet ist, optisch und von seiner Nutzung her (Stellplätze, Zufahrt) die Verbindung herstellt. Für die denkmalrechtliche Beurteilung ist eine hypothetische Betrachtung der entstehenden Gesamtsituation nach Errichtung des geplanten Gebäudes anzustellen. Diese führt zu dem Ergebnis, dass denkmalrechtliche Belange dieser Errichtung entgegenstehen. Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen: Das neue Gebäude soll – im Osten grenzständig - die gesamte Länge des Grundstücks einnehmen. Seine westliche Wand würde dann in einer Entfernung von ca. 13 m zur Rückseite des Hauses Ostring .. auf die gesamte Länge ca. 16 m hoch aufragen. Es würde also zunächst für einen Betrachter, der im Hof oder an der Hofeinfahrt von der Industriestraße aus steht, die Rückseite des Hauses Ostring .. wegen der durchgehenden 5-Geschossigkeit und des Flachdachs optisch deutlich überragen, denn dieses ist nur 2-geschossig – auf einem Hochparterre-„Sockel“ – ausgebildet, worauf dann das Satteldach mit zwei Gauben aufsetzt. Der Unterschied zwischen Traufhöhe Ostring .. und Traufhöhe Neubau würde sich hier besonders deutlich zeigen. - 13 - - 13 Dieser beträchtliche Unterschied in Traufhöhe und Massivität der Gebäude würde aber auch die Sicht vom Ostring her bestimmen. Das gilt zunächst, wenn man zwischen dem Eckgebäude („Pavillon“ mit Friseursalon) und dem Haus Ostring .. nach Osten schaut, denn von dort wäre der Neubau über mindestens die Hälfte seiner Gesamtlänge in seinem nördlichen Bereich sichtbar und würde die bisher dort noch in einigem Abstand zu sehenden ebenfalls fünfgeschossigen Gebäude auf dem Flurstück …… vollständig verdecken. Vor allem aber würde aufgrund des Neubaus der Betrachter von hier aus - und erst recht von der gegenüberliegenden Seite der Straße Ostring, vor dem Anwesen Ostring .. stehend, also schräg versetzt zur Westfassade des Hauses Ostring .. - das Kulturdenkmal Ostring .. selbst wesentlich anders wahrnehmen, als das bisher der Fall ist. Bisher ist das Kulturdenkmal Ostring .. nämlich auf dem Grundstück selbst und in den Blickachsen nach Norden und Osten klar die „Hauptsache“. Das ergibt sich einerseits aufgrund der niedrigeren Bebauung auf der Ostseite des Hofes und in der Nordwestecke des Hofgeländes in Verbindung mit dem jeweils deutlichen Abstand (Hofflächen) zu diesen beiden Gebäuden nach Osten und Norden hin und andererseits auch wegen des doch großen Abstands von über 30 m zu den weiter östlich stehenden Gebäuden auf dem Flurstück …….. Es tritt also gerade als Einzelgebäude mit seinen besonderen Merkmalen, die es denkmalwürdig machen, deutlich in Erscheinung. Dass dies auf der dem Ostring zugewandten Seite an der Südseite wegen des in den 1970er Jahren dort unmittelbar angebauten Ostringcenters nicht in gleicher Weise der Fall ist, ändert wenig an der Gesamtwirkung seiner zum Ostring gerichteten Fassade mit ihren für die Entstehungszeit (Neurenaissance) charakteristischen Gestaltungsmerkmalen und Verzierungen. Keinesfalls hat das Gebäude schon deshalb seine Schutzwürdigkeit im Hinblick auf Umgebungsschutz insgesamt verloren, weil man in den 1970er Jahren bei Errichtung des Ostringcenters diesen Aspekt entweder außer Acht gelassen oder nicht in der Weise gewürdigt hatte, wie das heute höchstwahrscheinlich der Fall wäre. Die Kammer hat schon in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Zugeständnisse, die die Denkmalschutzbehörde an einer Stelle macht, selbst - 14 - - 14 wenn sie zu gewissen Beeinträchtigung des Denkmals führen, die Denkmaleigenschaft keinesfalls insgesamt entfallen lassen (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 11.02.2013, 5 K 322/13.NW betreffend den Umbau des Deutschen Tors in Landau). Das gilt auch hier entsprechend: Die VorBeeinträchtigung eines Denkmals durch die Umgebungsbebauung führt nicht dazu, dass die Denkmalschutzbehörde dann weitere Beeinträchtigungen nicht mehr abwehren dürfte. Keine Beeinträchtigung durch das südlich anschließende Ostringcenter erfährt außerdem die nördliche Haushälfte des Hauses Ostring , die wegen der schön verzierten, weitgehend original erhaltenen und uneingeschränkt sichtbaren nördlichen Giebelwand in Bezug auf den Denkmalschutz zweifellos bedeutsamer ist als die fast vollständig verbaute Südwand. Auf letzterer kann man übrigens, soweit sie im vorderen Bereich noch sichtbar ist, noch den Teil einer alten Reklameschrift erkennen; sie war also offenbar auch früher nicht wie die Nordseite als Schauseite ausgestaltet. Denkt man sich nun das Neubauvorhaben der Klägerin hinzu, so liegt es auf der Hand, dass das Kulturdenkmal Ostring .. nach Errichtung des Neubaus der Klägerin stark an Bedeutung verlieren würde. Der Eindruck der besonderen Beschaffenheit und des besonderen kulturhistorischen Werts eines repräsentativ gestalteten Einzelgebäudes, der sich jetzt noch auch einem kunst- oder kulturhistorisch nicht besonders interessierten Passanten fast aufdrängt, würde erheblich geschmälert. Anstelle einer gestaffelt erscheinenden Hintergrundbebauung (erst Brauhaus, dann die Gebäude ....... mit ihrer nach Westen vorhandenen Zurücksetzung des obersten Geschosses nach Art eines Staffelgeschosses) würde dann die massive, durchgehend hohe Westseite des Neubaus das Bild bestimmen. Da sich das Gebäude hinter dem Haus Ostring .. nach Süden hin fortsetzen würde, könnte man das Haus Ostring .. nach Errichtung des Neubaus vom Ostring aus nur noch vor diesem Hintergrund sehen. Es würde tatsächlich von der schieren Masse des hohen neuen Gebäudes dominiert und, wie es der Rechtsausschuss formuliert hat, vor der massiven neuen Hauswand wie davor gesetzter „Zierrat“ wirken. Dass der Neubau das Vordergebäude nicht oder allenfalls ganz wenig überragen wird, weil seine Traufhöhe in etwa der - 15 - - 15 Firsthöhe des Hauses Ostring .. entspricht, ist dabei nicht entscheidend, weil sich diese „Unsichtbarkeit“ des Neubaus nur auf einen begrenzten Blickausschnitt – vom Straßenniveau direkt gegenüber der West-Fassade des Hauses Ostring .. – auswirken würde. Auch um negative Effekte der vorbeschriebenen Art möglichst zu vermeiden, sieht das Denkmalschutzgesetz die Genehmigungspflicht in der Umgebung von Baudenkmälern vor. Dabei ist unbestritten von ausschlaggebender Bedeutung, aus welchen Gründen ein Gebäude als kulturhistorisch bedeutsam eingestuft wurde. Gesichtspunkte, die insoweit nicht erkennbar eine Rolle gespielt haben, können auch bei der Prüfung nach § 13 DSchG keine ausschlaggebende Bedeutung haben. Die Kammer misst daher dem Argument der Beklagten, das Haus Ostring .. sei auch bedeutsam als Teil der Ringstraßenstruktur in Landau, kein zusätzliches Gewicht zu, weil dieser Aspekt in der Denkmalliste nicht erwähnt wird. Dort wird nur auf Baustil (Klinkerbau, Neurenaissance), Entstehungszeit und besondere Stilelemente hingewiesen, so dass für die Frage, ob im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 DSchG denkmalrechtliche Belange der vorgesehenen Bebauung in der Umgebung des Baudenkmals entgegenstehen, im Wesentlichen auch nur auf solche Elemente abgestellt werden kann. Dabei darf allerdings nach Auffassung der Kammer nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei den wenigen Stichworten in der Denkmalliste nur um eine Kurzbegründung handelt. Wäre das Gebäude unter der Geltung des früheren Landesdenkmalschutz- und -pflegegesetzes durch Verwaltungsakt unter Denkmalschutz gestellt worden, wäre die Beschreibung der denkmalwürdigen Merkmale zweifellos detaillierter ausgefallen und man hätte zusätzlich dargelegt, dass das Kulturdenkmal als Zeugnis des künstlerischen bzw. handwerklichen Wirkens oder historischer Entwicklung (§ 3 Abs. 1 a DSchG) anzusehen sei. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es sich um ein Einzeldenkmal handelt, das für sich zu betrachten ist. Wollte man seitens des Denkmalschutzes der Ringstraßenstruktur und der historischen Bebauung an den Ringstraßen besonderen Wert beimessen, müsste das durch Ausweisung einer Denkmalzone gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DSchG geschehen, die hier jedoch nicht existiert. Auf die Einwände der Klägerin, dass eine solche Ringstraßenstruktur mit repräsentativer Bebauung kaum noch oder gar nicht mehr erkennbar sei, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. - 16 - - 16 - Dennoch ist es nicht so, dass im Rahmen von § 13 Abs. 1 DSchG nichts anderes berücksichtigt werden dürfte als die in der Denkmalliste für das einzelne Denkmal explizit genannten Faktoren. Ein Gebäude, das erkennbar wegen seiner äußeren Gestalt und wegen baulicher Besonderheiten, die hier auch seine Entstehungszeit dokumentieren, unter Denkmalschutz gestellt ist, hat vielmehr schon dadurch eine Sonderstellung gegenüber der übrigen normalen Bebauung ohne Denkmalwert. Die Eigenschaft als Kulturdenkmal ist in einem solchen Fall per se mit einer gewissen Hervorhebung des Gebäudes aus seiner denkmalrechtlich unauffälligen Umgebung verbunden. Es wird ihm ein besonderer Wert zugeordnet, der dem öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung und Pflege (§ 3 Abs. 2 DSchG) entspricht. Diesem besonderen Wert ist denkmalrechtlich durch den Umgebungsschutz auch insoweit Rechnung zu tragen, dass verhindert wird, dass das Kulturdenkmal in seiner Umgebung „untergeht“, dass es in seiner Besonderheit nicht mehr angemessen wahrgenommen wird oder dass seine ästhetische Wirkung von einer – im schlimmsten Falle: hässlichen - Umgebungsbebauung neutralisiert oder gar zerstört wird. Genau diese Gefahr besteht jedoch im vorliegenden Fall konkret dann, wenn hinter dem Gebäude Ostring .. auf der gesamten Grundstückslänge der Neubau der Klägerin in der derzeit vorgesehenen Form errichtet wird und das Denkmal vom Ostring her dann nur noch vor dessen massiver, gleichmäßig fünf Geschosse hoher Westwand wahrgenommen werden kann, vor der vor allem die Proportionen des Kulturdenkmals und seine bisherige Bedeutung als repräsentatives Gebäude nicht mehr angemessen zur Geltung kämen. Aus diesem Grunde stehen im Endergebnis denkmalrechtliche Belange dem Vorhaben der Klägerin in der derzeit geplanten Form im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 DSchG entgegen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe beim Nachbarvorhaben auf dem Flurstück …… im Hinblick auf ebenfalls unter Denkmalschutz stehende Gebäude in der Schlachthofstraße nicht dieselben Bedenken gehabt wie im vorliegenden Fall, kann das ihre eigene Rechtsposition nicht verbessern. Der Vertreter der Denkmalschutzbehörde hat insoweit im Ortstermin dargelegt, inwieweit aus Sicht seiner Behörde grundlegende Unterschiede zum vorliegenden - 17 - - 17 Fall bestünden. Es kommt darauf aber nicht an. Denn selbst wenn die damalige Entscheidung angreifbar gewesen wäre, gäbe das der Klägerin keinen Anspruch darauf, ihr Vorhaben unter vergleichbar angreifbarer denkmalrechtlicher Beurteilung unverändert errichten zu dürfen. Die Klägerin hat auch nicht deswegen etwa dennoch einen Genehmigungsanspruch, weil ihre privaten Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen würden und ihnen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden könnte (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG). Hierfür ist zunächst maßgebend, dass ihr Vorhaben keineswegs vollständig unterbleiben soll, sondern dass es der Beklagten nur um dessen Gesamthöhe und die Gestaltung des obersten Geschosses geht, so dass man sich in den Vorverhandlungen auf eine Reduzierung auf vier Geschosse wohl hätte einigen können. Der Einwand der Klägerin, in diesem Fall gingen ihr eine beträchtliche Anzahl Wohneinheiten verloren, ist zwar zutreffend. Dem kann aber eine Reduzierung der Baukosten und eine geringere Zahl notwendiger Stellplätze in gewisser Höhe gegengerechnet werden. Wie gut verkäuflich oder vermietbar die zu errichtenden Appartements sein werden, ist derzeit ohnehin noch nicht zuverlässig abzuschätzen. Schließlich kann auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot auf die Nachbarschaft dazu führen, dass ein Bauherr das bei fehlendem Bebauungsplan nach § 34 BauGB mögliche Maß der Nutzung im Einzelfall nicht maximal ausschöpfen kann. Hier ist zusätzlich zu bedenken, dass die eigentliche baurechtliche Prüfung des Bauvorhabens der Klägerin noch gar nicht abgeschlossen war. Bei einer Abwägung des privaten Interesses an einer unveränderten Errichtung des Bauvorhabens mit den denkmalrechtlichen Belangen führen diese Überlegungen jedenfalls dazu, dass das private Interesse hier nicht überwiegt. Es ist in diesem Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts, zu entscheiden, welche alternativen Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Planung der Klägerin denkmalrechtlich unbedenklich sein werden. Zweifellos kann aber die für das Kulturdenkmal schädliche Dominanz des Vorhabens nur durch eine Höhenreduzierung zurückgenommen bzw. auf ein unschädliches Maß abgemildert werden. Ob gegebenenfalls zusätzlich noch eine Zurücksetzung des dann obersten vierten Geschosses zur Westseite hin gefordert werden kann, muss hier - 18 - - 18 offen bleiben. Vielleicht käme auch noch eine andere, bisher nicht diskutierte Gestaltungs-möglichkeit in Betracht. Aus denkmalrechtlicher Sicht erforderlich ist in jedem Falle eine Lösung, bei der die Proportionen des Kulturdenkmals und seine bisherige Bedeutung als repräsentatives Gebäude weiterhin angemessen zur Geltung kommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus § 167 Abs. 2 VwGO. - 19 - - 19 - Rmb … gez. Dr. Cambeis gez. Reitnauer gez. Fahrbach Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder Beschwerde zugelassen hat. und den sonst von Abs. 1 GKG die zu, wenn der Wert das Gericht die Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. gez. Dr. Cambeis gez. Reitnauer gez. Fahrbach