INFOBLATT Gestattung

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Informationen für die Beantragung einer Gestattung für einen
vorübergehenden Gaststättenbetrieb nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz
(GastG)
Für was benötigt man eine Gestattung?
Eine Gestattung wird benötigt, wenn im Rahmen eines besonderen Anlasses – bspw. einem
Vereinsfest oder einem Dorffest – vorübergehend ein Alkoholausschank stattfinden soll.
Wer benötigt eine Gestattung?
Eine Gestattung benötigt derjenige / der Verein, welcher einen Ausschank alkoholischer
Getränke anlässlich eines besonderen, vorübergehenden Anlasses (bspw. ein Vereinsfest)
betreiben will. Besteht bereits eine Gaststättenkonzession gem. § 2 Gaststättengesetz für die
geplante Ausschankfläche, ist keine Gestattung notwendig. Wer „nur“ alkoholfreie Getränke
oder Essen ausgeben möchte, benötige diese ebenfalls nicht.
Wer muss diese Gestattung beantragen?
Wollen nur Sie persönlich den Alkoholausschank betreiben, so müssen Sie den Antrag
stellen. Soll der Alkoholausschank durch einen Verein betrieben werden, so muss nicht
zwingend der jeweilige Vorsitzende die Gestattung beantragen, dies kann bspw. auch ein
Kassenwart übernehmen. Als „Verantwortlicher“ kann bei Bedarf separat bspw. der
Vereinsvorsitzende eingetragen werden.
Bis wann ist die Gestattung zu beantragen?
Die Gestattung muss so rechtzeitig beantragt werden, dass dieser Antrag auch noch
abschließend geprüft und bearbeitet werden kann. Daher ist der Antrag mindestens zwei
Wochen vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn zu beantragen. Bei später beantragten
Gestattungen kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung noch
rechtzeitig erfolgen und Ihnen die Gestattung (sofern diese rechtlich erteilt werden kann)
auch noch rechtzeitig per Post zugehen kann.
Habe ich einen Anspruch darauf, dass mir meine beantragte Gestattung auch erteilt
wird?
Nein. Sie haben lediglich einen Anspruch darauf, dass über den Antrag mit korrekt
ausgeübtem Ermessen entschieden wird – sofern dieser rechtzeitig bei uns einging. Liegen
jedoch die notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung der Gestattung nicht vor, so kann
diese nicht erteilt werden.
Was sind diese Voraussetzungen für die Erteilung der Gestattung?
Zunächst einmal sollten Sie alle abgefragten Angaben auf dem Antragsformular ausfüllen,
mit denen das Vorliegen der verschiedenen Voraussetzungen abgeklärt wird.
Grundlegendste Voraussetzung ist, dass der Alkoholausschank in einem untergeordneten
Rahmen eines besonderen Anlasses stattfindet. Soll der Ausschank nur um des Ausschanks
Willen durchgeführt werden, liegt kein besonderer Anlass vor. Stellen Sie sich die Frage, ob
die Veranstaltung primär wegen des Alkoholausschanks stattfinden soll, oder ob die
Veranstaltung ein anderes Augenmerk hat und nur in diesem Rahmen nebenbei Alkohol
ausgeschenkt werden soll.
Positives Beispiel: Es findet ein Musikkonzert statt und den Besuchern soll dabei auch
Alkohol ausgeschenkt werden ( Augenmerk auf der Musikdarbietung).
Negatives Beispiel: Es soll Alkohol ausgeschenkt werden und nebenbei werden die
Besucher mit Hintergrundmusik berieselt ( Augenmerk liegt auf dem Alkoholausschank).
Ein besonderer Anlass liegt auch nicht mehr vor, wenn dieser Anlass regelmäßig stattfinden
soll – also wenn beispielsweise stets das zweite Wochenende im Monat ein
Alkoholausschank geplant ist. Eine dauerhafte Gaststättenerlaubnis darf nicht mit
Gestattungen umgangen werden.
Mir liegt keine Gestattung vor. Und nun?
Dann dürfen Sie keinen Alkohol ausschenken. Findet dennoch ein Alkoholausschank statt,
begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, welche in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit
Geldbuße belegt werden kann.
Was kostet mich so eine Gestattung?
Die Gebühr wird anhand der Bearbeitungszeit berechnet. Damit ist diese grundsätzlich von
dem eingereichten Antrag abhängig. Bei einem vollständig und korrekt ausgefüllten Antrag
können Sie – grundsätzlich und ohne Gewähr auf die letztendlich bei Ihnen erhobene
Gestattungsgebühr – mit einer Gebühr zwischen ca. 20 und 35 Euro rechnen.
Fehlen auf dem Antrag Angaben, welche für die Bearbeitung benötigt werden, dann dauert
die Bearbeitung länger – die fehlenden Informationen müssen schließlich erst noch beschafft
werden. Dies zieht eine Erhöhung der letztendlichen Gestattungsgebühr nach sich. Gleiches
gilt, wenn aufgrund der Angaben bspw. eine Ortskontrolle durch die Bediensteten der VG
notwendig wird oder von anderen Stellen zusätzliche Informationen eingeholt werden
müssen.
Was muss ich sonst noch wissen?
Lesen Sie sich die Hinweise auf Seite 2 des Gestattungsantrags aufmerksam durch und
schenken Sie diesen Beachtung. Zu Ihrer weiteren Information nachfolgend zwei Merkblätter
der Kreisverwaltung Bad Dürkheim, eine Fachempfehlung des Ministeriums für Justiz und
Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz und ein Merkblatt des Landesamts für Messund Eichwesens.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Kreisverwaltung Bad Dürkheim:
Merkblatt für die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12
Gaststättengesetzes der Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Dieses Merkblatt gilt für ortsveränderliche oder nichtständige Einrichtungen wie
Verkaufszelte, Marktstände, mobile Verkaufseinrichtungen, Verkaufsfahrzeuge sowie
Verkaufsautomaten, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Ver-kehr
gebracht
wenden.
Folgende
lebensmittelhygienischen
/
lebensmittelrechtlichen
Mindestanforderungen sind von den Veranstaltern bzw. Betreibern einzuhalten:
1. Platz zur Durchführung einer Veranstaltung
Aufstellung der o.g. Einrichtungen nur dort, wo geringste Staubentwicklung oder
Geruchsbelästigung gegeben ist. Nicht unmittelbar neben Toilettenanlagen, Müllcontainer
und ähnlichen Anlagen, die eine nachteilige Beeinträchtigung der Lebensmittel verursachen
können.
2. Anforderung an Verkaufstände oder Verkaufseinrichtungen
2.1 Dreiseitig umschlossen, überdacht, die Vorderfront mit einer Theke/Tresen zum Gast hin
abgetrennt.
2.2 Leicht erreichbare Handwaschbecken in ausreichender Zahl und Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände (Seifespender und Papierhandtü-cher).
Handwaschbecken sollen eine ausreichende Warm- und Kaltwasserzufuhr haben.
2.3 Zum Reinigen von Arbeitsgeräten und Einrichtungen müssen entsprechende
Spülmöglichkeiten vorhanden sein, die von den Handwaschbecken getrennt sind. Eine
angemessene Warm- oder Kaltwasserversorgung und Abwasserent-sorgung soll vorhanden
sein.
2.4 Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einem einwandfreien
Zustand
zu
halten
und
müssen
leicht
zu
reinigen
sein.
2.5 Die Innenwandflächen des Standes müssen aus leicht zu reinigendem, abwaschbarem
Material
bestehen.
2.6 Der Boden des Verkaufstandes muß fest, sauber und leicht zu reinigen sein (z.B.
Verbundsteinpflasterboden;
Holztafeln,
PVC
Beläge
u.ä.
2.7 Unverpackte Lebensmittel sollen durch Aufsätze auf den Verkaufsflächen vor
nachteiligen Beeinflussungen (z.B. durch Husten, Anfassen etc.) geschützt wer-den. Darüber
hinaus dürfen Lebensmittel nicht unverpackt gelagert und angebo-ten werden. Bei Fehlen
dieser Voraussetzungen sind die Lebensmittel zumindest an der Rückseite des Standes
(also hinter der Bedienung) zu deponieren
3. Grundsätze für das Herstellen. Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln
3.1 Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, dass
sie
der
Gefahr
einer
nachteiligen
Beeinflussung
nicht
ausgesetzt
sind.
3.2 Lebensmittel, die von Natur aus einen natürlichen Verschmutzungsgrad aufweisen (z.B.
Gemüse, Kartoffeln usw.) dürfen nicht mit anderen Lebensmitteln in den selben Räumen
bzw. Kühlschränken gelagert werden. Die verschiedenen Lebensmittelgruppen sind wie folgt
getrennt voneinander zu lagern:
•
•
•
•
•
Fleisch sowie Fleisch- und Wursterzeugnisse,
Fisch und Fischerzeugnisse,
Milch und Milcherzeugnisse (z.B. Sahne, Käse, Butter etc.)
gewaschenes Obst und Gemüse, zubereitete Speisen, gekochte Eier,
ungewaschenes Obst und Gemüse, Konserven, kartonverpackte Ware, rohe Eier.
•
Getränke
3.3 Zum Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln dürfen nur saubere
Gegenstände benutzt werden. Sie dürfen nicht für andere Zwecke be-nutzt wenden. Sie
müssen
für
diesen
Zweck
geeignet
sein.
3.4 Der Transport kühl- bzw. tiefkühlpflichtiger Lebensmittel darf nur unter Einhaltung der
Kühlkette (ohne Unterbrechung der Kühlung) in geeigneten Fahrzeugen bzw. Vorrichtungen
erfolgen.
4. Einzelne Maßnahmen
4.1 Lagertemperaturen:
•
•
•
•
•
•
Frischfleisch, Fleischerzeugnisse, Käse, Feinkost, Salat max. 7 º C
Milchprodukte max. 10 º C
Desserts, Cremes, Sahne/Cremetorten max. 7 º C
Frischgeflügel, Wild max. 4 º C
Frischfisch max. 2 º C
Tiefkühlware mindestens - 18 º C
4.2 Geflügel, Fisch, Fleisch muß mindestens auf Kerntemperaturen von 70 °C (10 Minuten)
bzw. 80 °C (3 Minuten) erhitzt werden. Die Aufbewahrungsdauer: von gegarten Speisen ist
auf vier Stunden zu begrenzen. Dabei darf eine Temperatur von mindestens 65 °G nicht
unterschritten
werden!
4.3 Erzeugnisse aus Hackfleisch (Bratwürste, Frikadellen, Cevapcici, Geschnetzeltes) sollten
grundsätzlich
nicht
auf
Festen
hergestellt
werden.
Wer
rohes
Hackfleisch/Hackfleischprodukte lagert/oder und zubereitet, muss darauf achten, dass die
Kühlkette eingehalten wird und eine Temperatur von 2-4°C gewährleistet ist.
4.4 Bei Verwendung von Friteusen ist das Frittierfett rechtzeitig und regelmäßig zu erneuern.
4.5 Leicht verderbliche Lebensmittel müssen grundsätzlich in der Kühlung aufbewahrt
werden (§ 42 ISFG) Lebensmittel im Sinne § 42 ISFG sind:
•
•
•
•
•
•
•
•
Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
Eiprodukte
Säuglings- und Kleinkindernahrung
Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte
Soßen, Nahrungshefen.
5. Personalhygiene
5.1 Die Beschäftigten haben eine angemessene Personalhygiene zu gewährleisten. Dazu
gehören das Tragen von sauberer, leichtwaschbarer Kleidung (vorzugsweise Kittel
/Schürze).
5.2 Personen mit infizierten Wunden, Hautinfektionen und Geschwüren haben diese
Körperstellen so abzudecken, dass eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und eine
Übertragung von Krankheitserregern ausgeschlossen ist. Bei Durchfallerkrankungen (z.B.:
Salmonellose)
gelten
die
Berufsverbote
des
§
43
Infektionsschutzgesetz.
Durchfallerkrankungen, Wund- und Hautinfektionen hat der Mitarbeiter eines Standbetreibers
unverzüglich
zu
melden.
5.3 Die Beschäftigten haben sich so zu verhalten, dass Lebensmittel nicht verunreinigt
werden
(z.B.
durch
ungeschütztes
Husten
oder
Niesen).
5.4 Auf saubere Hände ist stets zu achten. Auf das Tragen von Handschmuck (z.B.
Fingerringe, Armketten) ist zu verzichten. Fingernägel sind kurz und sauber zu halten; auf
Nagellack soll verzichtet werden. Die Hände sind so oft wie möglich zu waschen;
insbesondere vor Arbeitsbeginn, nach Beendigung von Reinigungsarbeiten, nach Anfassen
von schmutzigen Gegenständen und vor allem nach dem Toilettenbesuch.
5.5 Essen und Trinken außerhalb von Pausen ist zu unterlassen. Rauchen ist im
Standbereich
nicht
gestattet.
5.6 Das direkte Anfassen der Ware durch das Personal soll möglichst unterbleiben. Aus
hygienischen Gründen sollen Zangen und Gabeln benutzt werden, auch bei Backwaren. Bei
Verwendung
von
Einmalhandschuhen
sind
diese
rechtzeitig
zu
wechseln.
5.7 Eine leicht erreichbare Personaltoilette mit Wasserspülung und ausreichend großem
Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr, Seifespender und Papierhandtücher
müssen
vorhanden
sein.
5.8 Tiere sind fernhalten. Die Beschäftigten sollen den Kontakt mit Tieren zu vermeiden!
6. Speisen und Getränkekarte
6.1 An gutsichtbarer Stelle aufhängen bzw. jeweils auf den Tischen auslegen.
6.2 Speisen richtig bezeichnen. Fantasiebezeichnungen müssen grundsätzlich erläutert oder
umschrieben
werden.
6.3 Deklarationspflichtige Zusatzstoffe müssen gekennzeichnet sein, entweder direkt hinter
der Ware oder mit entsprechender Fußnote (z.B. Bratwurst mit Phosphat, Lachsersatz mit
Farbstoff, Konservierungsstoffe Benzoe- und Sorbinsäure). Empfehlung: Es sollen die auf
dem Lieferschein bzw. der Verpackung angegebene Kennzeichnung übernommen werden.
6.4 Bei Abgabe von Getränken ist die Menge anzugeben; bei Kaffee und Tee Kännchen oder
Tasse.
6.5 Verpackte Lebensmittel (Fertigpackungen) müssen folgende Kennzeichnungselemente
enthalten: Bezeichnung des Erzeugnisses; Hersteller, Mindesthaltbarkeitsdatum (Tag,
Monat, Jahr) ggf. mit Lagerungshinweis (Kühltemperatur, Zutatenliste).
7. Betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen.
Wer Lebensmittel herstellt, hat zu gewährleisten, daß angemessene Sicherungsmaßnahmen
festgelegt, durchgeführt und überprüft werden (Eigenkontrolle, Wahrnehmung der
Produkthaftung). Außerdem ist zu gewährleisten, dass Personen, die mit Lebensmitteln
umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung in
Fragen der Lebensmittelhygiene unterrichtet und geschult werden (§ 43 ISFG).
Für weitere Fragen stehen die Lebensmittekontrolleure der Kreisverwaltung Bad Dürkheim
zur Verfügung unter der Rufnummer:
0 63 22 / 961-6003 (LMK Herr Metzger),
0 63 22 / 961-6004 (LMK Herr Scheurer)
0 63 22 / 961-6006 (LMK Herr Humm)
0 63 22 / 961-6002 (LMK Herr Hofmann)
Kreisverwaltung Bad Dürkheim:
Trinkwasserversorgung auf Jahrmärkten und Volksfesten
Empfehlungen zur hygienisch einwandfreien Trinkwasserversorgung auf Jahrmärkten,
Volksfesten, Messen usw.
1. Materialauswahl:
Die zur Wasserverteilung verwendeten Bauteile und Leitungsmaterialien müssen für
Trinkwasser zertifiziert sein. Diese Anforderung erfüllen nur Dichtungen und
Schläuche, die gem. DVGW W 270 geprüft sind und eine KTW-Empfehlung des
Umweltbundesamtes
besitzen
(Einsatzbereich
A).
Beim Einsatz von Schläuchen, die entweder nur nach KTW oder nur nach W 270
erfolgreich geprüft wurden oder die aus lebensmittelgeeigneten und
lichtdurchlässigen Material bestehen, kann es zu einer Verschlechterung der
Trinkwasserbeschaffenheit kommen. Sie entsprechen nicht den Anforderungen an
Materialien
zur
Trinkwasserverteilung
nach
§
17
TrinkwV
2001.
In unserer Region sind geeignete Schläuche im Winzerbedarf erhältlich. Es sollten
möglichst kleine Querschnitte gewählt werden. Die Schlauchleitung soll möglichst
kurz sein. Die Schläuche dürfen ausschließlich für Trinkwasserzwecke benutzt
werden.
2. Lagerung/Platzwechsel:
Die Schläuche, Anschlusskupplungen, Rohrleitungen und Armaturen sind sauber zu
halten. Beim Lagern müssen sie entleert und trocken (möglichst hängend)
aufbewahrt und beim Transport geschützt (z.B. in sauberen Kästen) gehalten
werden. Anschlusskupplungen sollten mit Blindkupplungen verschlossen sein (zuvor
ausreichend trocknen!).
3. Betrieb:
Vor Aufnahme des Betriebes sind die Schläuche, Kupplungen und Armaturen auf
Beschädigungen oder Undichtigkeiten zu überprüfen, zu desinfizieren und durch zu
spülen. Der Leitungsinhalt ist mehrfach ablaufen zu lassen. Die Armaturen und
Zapfhähne
müssen
sauber
und
dicht
sein.
3.1. Die Schläuche und Anschlußkupplungen müssen unverwechselbar
gekennzeichnet sein. Es soll vermieden werden, die Kupplungen (z.B. bei
Verlängerungen)
unmittelbar
auf
dem
Boden
abzulegen.
3.2. Es soll vermieden werden, die Versorgungen der Betriebe kettenartig zu
verbinden, weil dadurch Verkeimungen von einem Betrieb zum anderen übertragen
werden können. Die Verbindung vom Verteiler zum Betrieb soll daher möglichst kurz
und unmittelbar sein. Auch verwinkelte Verteiler können eine Verkeimung des
Wassers
begünstigen.
3.3. Insbesondere an heißen Tagen sollten die Schläuche gegen Sonneneinstrahlung
geschützt werden. Die Schläuche sollten deshalb möglichst eine helle Außenhaut
aufweisen. Fällt am Wasserhahn eine Erwärmung des Wassers auf, so ist es
ablaufen zu lassen. Grundsätzlich wird ein kontinuierlicher Durchfluss empfohlen.
4. Überwachung:
Die Überwachung der Trinkwasserversorgungen -auch auf Jahrmärkten usw. - obliegt
dem
Gesundheitsamt
nach
dem
Infektionsschutzgesetz
und
der
Trinkwasserverordnung.
Dies geschieht durch Besichtigungen und stichprobenartige Wasserproben. Sollten
die Ergebnisse dieser Proben auffällige Befunde zeigen (Grenzwertüberschreitungen
nach der Trinkwasserverordnung), so sind deren Ursachen umgehend festzustellen
und zu beseitigen. Können die Ursachen nicht oder nicht zeitnah beseitigt werden, so
muss ggf. die Nutzung des Wasser zu Trinkwasserzwecken eingestellt werden. Die
Kosten der erforderlichen Nachkontrollen sind vom jeweiligen Betreiber des Betriebes
zu tragen. Fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden stellen gemäß § 73 des
Infektionsschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu
€ 25.000 geahndet werden kann. Sollten durch vorsätzliche Verstöße
Krankheitserreger übertragen werden, so liegt eine Straftat gemäß § 74 des
Infektionsschutzgesetzes vor, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
einer
Geldstrafe
bestraft
werden
kann.
Ggf. müssen zusätzlich seitens der Lebensmittelkontrollbehörde nach
lebensmittelrechtlichen Vorschriften auch substantielle Probenahmen (z.B.
Materialproben) kostenpflichtig zu Lasten des jeweiligen Betreibers erfolgen sowie
ein Strafverfahren nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden.
Eine ordnungsgemäße und hygienisch einwandfreie Trinkwasserqualität auch auf
Jahrmärkten, Volksfesten, Messen usw. dient nicht nur dem Gesundheitsschutz der
Bevölkerung, sie muss auch im Interesse der von der Trinkwasserqualität direkt oder
indirekt betroffenen Betriebe undihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter liegen.
Stand: Februar 2010
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