Informationen für die Beantragung einer Gestattung für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) Für was benötigt man eine Gestattung? Eine Gestattung wird benötigt, wenn im Rahmen eines besonderen Anlasses – bspw. einem Vereinsfest oder einem Dorffest – vorübergehend ein Alkoholausschank stattfinden soll. Wer benötigt eine Gestattung? Eine Gestattung benötigt derjenige / der Verein, welcher einen Ausschank alkoholischer Getränke anlässlich eines besonderen, vorübergehenden Anlasses (bspw. ein Vereinsfest) betreiben will. Besteht bereits eine Gaststättenkonzession gem. § 2 Gaststättengesetz für die geplante Ausschankfläche, ist keine Gestattung notwendig. Wer „nur“ alkoholfreie Getränke oder Essen ausgeben möchte, benötige diese ebenfalls nicht. Wer muss diese Gestattung beantragen? Wollen nur Sie persönlich den Alkoholausschank betreiben, so müssen Sie den Antrag stellen. Soll der Alkoholausschank durch einen Verein betrieben werden, so muss nicht zwingend der jeweilige Vorsitzende die Gestattung beantragen, dies kann bspw. auch ein Kassenwart übernehmen. Als „Verantwortlicher“ kann bei Bedarf separat bspw. der Vereinsvorsitzende eingetragen werden. Bis wann ist die Gestattung zu beantragen? Die Gestattung muss so rechtzeitig beantragt werden, dass dieser Antrag auch noch abschließend geprüft und bearbeitet werden kann. Daher ist der Antrag mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn zu beantragen. Bei später beantragten Gestattungen kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung noch rechtzeitig erfolgen und Ihnen die Gestattung (sofern diese rechtlich erteilt werden kann) auch noch rechtzeitig per Post zugehen kann. Habe ich einen Anspruch darauf, dass mir meine beantragte Gestattung auch erteilt wird? Nein. Sie haben lediglich einen Anspruch darauf, dass über den Antrag mit korrekt ausgeübtem Ermessen entschieden wird – sofern dieser rechtzeitig bei uns einging. Liegen jedoch die notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung der Gestattung nicht vor, so kann diese nicht erteilt werden. Was sind diese Voraussetzungen für die Erteilung der Gestattung? Zunächst einmal sollten Sie alle abgefragten Angaben auf dem Antragsformular ausfüllen, mit denen das Vorliegen der verschiedenen Voraussetzungen abgeklärt wird. Grundlegendste Voraussetzung ist, dass der Alkoholausschank in einem untergeordneten Rahmen eines besonderen Anlasses stattfindet. Soll der Ausschank nur um des Ausschanks Willen durchgeführt werden, liegt kein besonderer Anlass vor. Stellen Sie sich die Frage, ob die Veranstaltung primär wegen des Alkoholausschanks stattfinden soll, oder ob die Veranstaltung ein anderes Augenmerk hat und nur in diesem Rahmen nebenbei Alkohol ausgeschenkt werden soll. Positives Beispiel: Es findet ein Musikkonzert statt und den Besuchern soll dabei auch Alkohol ausgeschenkt werden ( Augenmerk auf der Musikdarbietung). Negatives Beispiel: Es soll Alkohol ausgeschenkt werden und nebenbei werden die Besucher mit Hintergrundmusik berieselt ( Augenmerk liegt auf dem Alkoholausschank). Ein besonderer Anlass liegt auch nicht mehr vor, wenn dieser Anlass regelmäßig stattfinden soll – also wenn beispielsweise stets das zweite Wochenende im Monat ein Alkoholausschank geplant ist. Eine dauerhafte Gaststättenerlaubnis darf nicht mit Gestattungen umgangen werden. Mir liegt keine Gestattung vor. Und nun? Dann dürfen Sie keinen Alkohol ausschenken. Findet dennoch ein Alkoholausschank statt, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, welche in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Geldbuße belegt werden kann. Was kostet mich so eine Gestattung? Die Gebühr wird anhand der Bearbeitungszeit berechnet. Damit ist diese grundsätzlich von dem eingereichten Antrag abhängig. Bei einem vollständig und korrekt ausgefüllten Antrag können Sie – grundsätzlich und ohne Gewähr auf die letztendlich bei Ihnen erhobene Gestattungsgebühr – mit einer Gebühr zwischen ca. 20 und 35 Euro rechnen. Fehlen auf dem Antrag Angaben, welche für die Bearbeitung benötigt werden, dann dauert die Bearbeitung länger – die fehlenden Informationen müssen schließlich erst noch beschafft werden. Dies zieht eine Erhöhung der letztendlichen Gestattungsgebühr nach sich. Gleiches gilt, wenn aufgrund der Angaben bspw. eine Ortskontrolle durch die Bediensteten der VG notwendig wird oder von anderen Stellen zusätzliche Informationen eingeholt werden müssen. Was muss ich sonst noch wissen? Lesen Sie sich die Hinweise auf Seite 2 des Gestattungsantrags aufmerksam durch und schenken Sie diesen Beachtung. Zu Ihrer weiteren Information nachfolgend zwei Merkblätter der Kreisverwaltung Bad Dürkheim, eine Fachempfehlung des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz und ein Merkblatt des Landesamts für Messund Eichwesens. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Kreisverwaltung Bad Dürkheim: Merkblatt für die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Gaststättengesetzes der Kreisverwaltung Bad Dürkheim Dieses Merkblatt gilt für ortsveränderliche oder nichtständige Einrichtungen wie Verkaufszelte, Marktstände, mobile Verkaufseinrichtungen, Verkaufsfahrzeuge sowie Verkaufsautomaten, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Ver-kehr gebracht wenden. Folgende lebensmittelhygienischen / lebensmittelrechtlichen Mindestanforderungen sind von den Veranstaltern bzw. Betreibern einzuhalten: 1. Platz zur Durchführung einer Veranstaltung Aufstellung der o.g. Einrichtungen nur dort, wo geringste Staubentwicklung oder Geruchsbelästigung gegeben ist. Nicht unmittelbar neben Toilettenanlagen, Müllcontainer und ähnlichen Anlagen, die eine nachteilige Beeinträchtigung der Lebensmittel verursachen können. 2. Anforderung an Verkaufstände oder Verkaufseinrichtungen 2.1 Dreiseitig umschlossen, überdacht, die Vorderfront mit einer Theke/Tresen zum Gast hin abgetrennt. 2.2 Leicht erreichbare Handwaschbecken in ausreichender Zahl und Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände (Seifespender und Papierhandtü-cher). Handwaschbecken sollen eine ausreichende Warm- und Kaltwasserzufuhr haben. 2.3 Zum Reinigen von Arbeitsgeräten und Einrichtungen müssen entsprechende Spülmöglichkeiten vorhanden sein, die von den Handwaschbecken getrennt sind. Eine angemessene Warm- oder Kaltwasserversorgung und Abwasserent-sorgung soll vorhanden sein. 2.4 Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einem einwandfreien Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen sein. 2.5 Die Innenwandflächen des Standes müssen aus leicht zu reinigendem, abwaschbarem Material bestehen. 2.6 Der Boden des Verkaufstandes muß fest, sauber und leicht zu reinigen sein (z.B. Verbundsteinpflasterboden; Holztafeln, PVC Beläge u.ä. 2.7 Unverpackte Lebensmittel sollen durch Aufsätze auf den Verkaufsflächen vor nachteiligen Beeinflussungen (z.B. durch Husten, Anfassen etc.) geschützt wer-den. Darüber hinaus dürfen Lebensmittel nicht unverpackt gelagert und angebo-ten werden. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen sind die Lebensmittel zumindest an der Rückseite des Standes (also hinter der Bedienung) zu deponieren 3. Grundsätze für das Herstellen. Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln 3.1 Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, dass sie der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. 3.2 Lebensmittel, die von Natur aus einen natürlichen Verschmutzungsgrad aufweisen (z.B. Gemüse, Kartoffeln usw.) dürfen nicht mit anderen Lebensmitteln in den selben Räumen bzw. Kühlschränken gelagert werden. Die verschiedenen Lebensmittelgruppen sind wie folgt getrennt voneinander zu lagern: • • • • • Fleisch sowie Fleisch- und Wursterzeugnisse, Fisch und Fischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse (z.B. Sahne, Käse, Butter etc.) gewaschenes Obst und Gemüse, zubereitete Speisen, gekochte Eier, ungewaschenes Obst und Gemüse, Konserven, kartonverpackte Ware, rohe Eier. • Getränke 3.3 Zum Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln dürfen nur saubere Gegenstände benutzt werden. Sie dürfen nicht für andere Zwecke be-nutzt wenden. Sie müssen für diesen Zweck geeignet sein. 3.4 Der Transport kühl- bzw. tiefkühlpflichtiger Lebensmittel darf nur unter Einhaltung der Kühlkette (ohne Unterbrechung der Kühlung) in geeigneten Fahrzeugen bzw. Vorrichtungen erfolgen. 4. Einzelne Maßnahmen 4.1 Lagertemperaturen: • • • • • • Frischfleisch, Fleischerzeugnisse, Käse, Feinkost, Salat max. 7 º C Milchprodukte max. 10 º C Desserts, Cremes, Sahne/Cremetorten max. 7 º C Frischgeflügel, Wild max. 4 º C Frischfisch max. 2 º C Tiefkühlware mindestens - 18 º C 4.2 Geflügel, Fisch, Fleisch muß mindestens auf Kerntemperaturen von 70 °C (10 Minuten) bzw. 80 °C (3 Minuten) erhitzt werden. Die Aufbewahrungsdauer: von gegarten Speisen ist auf vier Stunden zu begrenzen. Dabei darf eine Temperatur von mindestens 65 °G nicht unterschritten werden! 4.3 Erzeugnisse aus Hackfleisch (Bratwürste, Frikadellen, Cevapcici, Geschnetzeltes) sollten grundsätzlich nicht auf Festen hergestellt werden. Wer rohes Hackfleisch/Hackfleischprodukte lagert/oder und zubereitet, muss darauf achten, dass die Kühlkette eingehalten wird und eine Temperatur von 2-4°C gewährleistet ist. 4.4 Bei Verwendung von Friteusen ist das Frittierfett rechtzeitig und regelmäßig zu erneuern. 4.5 Leicht verderbliche Lebensmittel müssen grundsätzlich in der Kühlung aufbewahrt werden (§ 42 ISFG) Lebensmittel im Sinne § 42 ISFG sind: • • • • • • • • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus Eiprodukte Säuglings- und Kleinkindernahrung Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen. 5. Personalhygiene 5.1 Die Beschäftigten haben eine angemessene Personalhygiene zu gewährleisten. Dazu gehören das Tragen von sauberer, leichtwaschbarer Kleidung (vorzugsweise Kittel /Schürze). 5.2 Personen mit infizierten Wunden, Hautinfektionen und Geschwüren haben diese Körperstellen so abzudecken, dass eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und eine Übertragung von Krankheitserregern ausgeschlossen ist. Bei Durchfallerkrankungen (z.B.: Salmonellose) gelten die Berufsverbote des § 43 Infektionsschutzgesetz. Durchfallerkrankungen, Wund- und Hautinfektionen hat der Mitarbeiter eines Standbetreibers unverzüglich zu melden. 5.3 Die Beschäftigten haben sich so zu verhalten, dass Lebensmittel nicht verunreinigt werden (z.B. durch ungeschütztes Husten oder Niesen). 5.4 Auf saubere Hände ist stets zu achten. Auf das Tragen von Handschmuck (z.B. Fingerringe, Armketten) ist zu verzichten. Fingernägel sind kurz und sauber zu halten; auf Nagellack soll verzichtet werden. Die Hände sind so oft wie möglich zu waschen; insbesondere vor Arbeitsbeginn, nach Beendigung von Reinigungsarbeiten, nach Anfassen von schmutzigen Gegenständen und vor allem nach dem Toilettenbesuch. 5.5 Essen und Trinken außerhalb von Pausen ist zu unterlassen. Rauchen ist im Standbereich nicht gestattet. 5.6 Das direkte Anfassen der Ware durch das Personal soll möglichst unterbleiben. Aus hygienischen Gründen sollen Zangen und Gabeln benutzt werden, auch bei Backwaren. Bei Verwendung von Einmalhandschuhen sind diese rechtzeitig zu wechseln. 5.7 Eine leicht erreichbare Personaltoilette mit Wasserspülung und ausreichend großem Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr, Seifespender und Papierhandtücher müssen vorhanden sein. 5.8 Tiere sind fernhalten. Die Beschäftigten sollen den Kontakt mit Tieren zu vermeiden! 6. Speisen und Getränkekarte 6.1 An gutsichtbarer Stelle aufhängen bzw. jeweils auf den Tischen auslegen. 6.2 Speisen richtig bezeichnen. Fantasiebezeichnungen müssen grundsätzlich erläutert oder umschrieben werden. 6.3 Deklarationspflichtige Zusatzstoffe müssen gekennzeichnet sein, entweder direkt hinter der Ware oder mit entsprechender Fußnote (z.B. Bratwurst mit Phosphat, Lachsersatz mit Farbstoff, Konservierungsstoffe Benzoe- und Sorbinsäure). Empfehlung: Es sollen die auf dem Lieferschein bzw. der Verpackung angegebene Kennzeichnung übernommen werden. 6.4 Bei Abgabe von Getränken ist die Menge anzugeben; bei Kaffee und Tee Kännchen oder Tasse. 6.5 Verpackte Lebensmittel (Fertigpackungen) müssen folgende Kennzeichnungselemente enthalten: Bezeichnung des Erzeugnisses; Hersteller, Mindesthaltbarkeitsdatum (Tag, Monat, Jahr) ggf. mit Lagerungshinweis (Kühltemperatur, Zutatenliste). 7. Betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen. Wer Lebensmittel herstellt, hat zu gewährleisten, daß angemessene Sicherungsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt und überprüft werden (Eigenkontrolle, Wahrnehmung der Produkthaftung). Außerdem ist zu gewährleisten, dass Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung in Fragen der Lebensmittelhygiene unterrichtet und geschult werden (§ 43 ISFG). Für weitere Fragen stehen die Lebensmittekontrolleure der Kreisverwaltung Bad Dürkheim zur Verfügung unter der Rufnummer: 0 63 22 / 961-6003 (LMK Herr Metzger), 0 63 22 / 961-6004 (LMK Herr Scheurer) 0 63 22 / 961-6006 (LMK Herr Humm) 0 63 22 / 961-6002 (LMK Herr Hofmann) Kreisverwaltung Bad Dürkheim: Trinkwasserversorgung auf Jahrmärkten und Volksfesten Empfehlungen zur hygienisch einwandfreien Trinkwasserversorgung auf Jahrmärkten, Volksfesten, Messen usw. 1. Materialauswahl: Die zur Wasserverteilung verwendeten Bauteile und Leitungsmaterialien müssen für Trinkwasser zertifiziert sein. Diese Anforderung erfüllen nur Dichtungen und Schläuche, die gem. DVGW W 270 geprüft sind und eine KTW-Empfehlung des Umweltbundesamtes besitzen (Einsatzbereich A). Beim Einsatz von Schläuchen, die entweder nur nach KTW oder nur nach W 270 erfolgreich geprüft wurden oder die aus lebensmittelgeeigneten und lichtdurchlässigen Material bestehen, kann es zu einer Verschlechterung der Trinkwasserbeschaffenheit kommen. Sie entsprechen nicht den Anforderungen an Materialien zur Trinkwasserverteilung nach § 17 TrinkwV 2001. In unserer Region sind geeignete Schläuche im Winzerbedarf erhältlich. Es sollten möglichst kleine Querschnitte gewählt werden. Die Schlauchleitung soll möglichst kurz sein. Die Schläuche dürfen ausschließlich für Trinkwasserzwecke benutzt werden. 2. Lagerung/Platzwechsel: Die Schläuche, Anschlusskupplungen, Rohrleitungen und Armaturen sind sauber zu halten. Beim Lagern müssen sie entleert und trocken (möglichst hängend) aufbewahrt und beim Transport geschützt (z.B. in sauberen Kästen) gehalten werden. Anschlusskupplungen sollten mit Blindkupplungen verschlossen sein (zuvor ausreichend trocknen!). 3. Betrieb: Vor Aufnahme des Betriebes sind die Schläuche, Kupplungen und Armaturen auf Beschädigungen oder Undichtigkeiten zu überprüfen, zu desinfizieren und durch zu spülen. Der Leitungsinhalt ist mehrfach ablaufen zu lassen. Die Armaturen und Zapfhähne müssen sauber und dicht sein. 3.1. Die Schläuche und Anschlußkupplungen müssen unverwechselbar gekennzeichnet sein. Es soll vermieden werden, die Kupplungen (z.B. bei Verlängerungen) unmittelbar auf dem Boden abzulegen. 3.2. Es soll vermieden werden, die Versorgungen der Betriebe kettenartig zu verbinden, weil dadurch Verkeimungen von einem Betrieb zum anderen übertragen werden können. Die Verbindung vom Verteiler zum Betrieb soll daher möglichst kurz und unmittelbar sein. Auch verwinkelte Verteiler können eine Verkeimung des Wassers begünstigen. 3.3. Insbesondere an heißen Tagen sollten die Schläuche gegen Sonneneinstrahlung geschützt werden. Die Schläuche sollten deshalb möglichst eine helle Außenhaut aufweisen. Fällt am Wasserhahn eine Erwärmung des Wassers auf, so ist es ablaufen zu lassen. Grundsätzlich wird ein kontinuierlicher Durchfluss empfohlen. 4. Überwachung: Die Überwachung der Trinkwasserversorgungen -auch auf Jahrmärkten usw. - obliegt dem Gesundheitsamt nach dem Infektionsschutzgesetz und der Trinkwasserverordnung. Dies geschieht durch Besichtigungen und stichprobenartige Wasserproben. Sollten die Ergebnisse dieser Proben auffällige Befunde zeigen (Grenzwertüberschreitungen nach der Trinkwasserverordnung), so sind deren Ursachen umgehend festzustellen und zu beseitigen. Können die Ursachen nicht oder nicht zeitnah beseitigt werden, so muss ggf. die Nutzung des Wasser zu Trinkwasserzwecken eingestellt werden. Die Kosten der erforderlichen Nachkontrollen sind vom jeweiligen Betreiber des Betriebes zu tragen. Fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden stellen gemäß § 73 des Infektionsschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu € 25.000 geahndet werden kann. Sollten durch vorsätzliche Verstöße Krankheitserreger übertragen werden, so liegt eine Straftat gemäß § 74 des Infektionsschutzgesetzes vor, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden kann. Ggf. müssen zusätzlich seitens der Lebensmittelkontrollbehörde nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften auch substantielle Probenahmen (z.B. Materialproben) kostenpflichtig zu Lasten des jeweiligen Betreibers erfolgen sowie ein Strafverfahren nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden. Eine ordnungsgemäße und hygienisch einwandfreie Trinkwasserqualität auch auf Jahrmärkten, Volksfesten, Messen usw. dient nicht nur dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung, sie muss auch im Interesse der von der Trinkwasserqualität direkt oder indirekt betroffenen Betriebe undihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter liegen. Stand: Februar 2010