VEREINBARUNG zwischen dem EXPERTENKREIS IM GESUNDHEITSMARKT- FOKUS vertreten durch die Tarmo GmbH, Niddastr. 12, 61352 Bad Homburg, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn J. Pätzold - nachfolgend EXPERTENKREIS IM GESUNDHEITSMARKT und Herrn/Frau - nachfolgend „Fokus-Partner“ – 1. Der EXPERTENKREIS IM GESUNDHEITSMARKT und der Fokus-Partner vereinbaren mit Wirkung ab dem ______________________ die Zusammenarbeit im EXPERTENKREIS IM GESUNDHEITSMARKT auf der Basis der nachstehenden Vereinbarung sowie etwaiger Zusatzvereinbarungen. 2. Die Grundsätze für die Zusammenarbeit im EXPERTENKREIS IM GESUNDHEITSMARKT werden als verbindlich anerkannt und gelten als Bestandteil dieser Vereinbarung. Der Fokus-Partner verpflichten sich, für die Verwirklichung und Weiterentwicklung des Netzwerkkonzepts Sorge zu tragen. 3. Die Vereinbarung ist zunächst auf 6 Monate geschlossen und gilt als Mitgliedschaft auf Probe. Während dieser Probezeit kann die Vereinbarung täglich ohne Einhaltung von Kündigungsfristen gekündigt werden. Die Mitgliedschaft auf Probe geht ohne Ankündigung in eine ordentliche Mitgliedschaft über, wenn die Vereinbarung nicht vor Ablauf der 6 Monate seitens einer Partei gekündigt wird. Die ordentliche Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Die Kündigung der Vereinbarung gilt dabei gleichzeitig als Kündigung der zwischen den Parteien geschlossenen etwaigen Zusatzvereinbarungen. 4. Für die Dauer der Zusammenarbeit zahlt der Fokus-Partner dem EXPERTENKREIS IM GESUNDHEITSMARKT einen Beitrag von € 100,00 pro Monat. Dieser monatliche Beitrag dient zur Abgeltung der Aufwendungen für allgemeine Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten sowie für die Überlassung der in Ziffer 7. genannten Namens- und Warenzeichen. Ferner werden von den Mitgliedsbeiträgen das Marketing und die Werbung für den EXPERTENKREIS IM GESUNDHEITSMARKT mitfinanziert. 5. Mit Unterzeichnung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit EXPERTENKREIS IM GESUNDHEITSMARKT und nach dem Übergang in eine ordentliche Mitgliedschaft verpflichtet sich der Fokus-Partner außerdem zur Zahlung eines einmaligen Betrages von EUR 1.200,00. Mit diesem Betrag werden die bereits aufgewandten und fortlaufenden Entwicklungskosten der Kooperationspartnerschaft sowie die Kosten, die durch das Einpflegen des Fokus-Partners in die bestehenden Werbemittel entstehen, abgegolten. 6. Die vorstehenden Beträge verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese Vereinbarung gilt als Rechnung. Der Fokus-Partner erteilt hiermit eine Einzugsermächtigung. Die fälligen Beiträge sollen von folgendem Konto abgebucht werden: Kontonummer: _____________________________ Bank: ____________________________________ BLZ: _____________________________________ Kontoinhaber: ______________________________ 7. Das EXPERTENKREIS IM GESUNDHEITSMARKT ist Nutzungsberechtigte des eingetragenen Fokus-Logos und des eingetragenen Namenszeichens Fokus- EXPERTENKREIS IM GESUNDHEITSMARKT. Der EXPERTENKREIS IM GESUNDHEITSMARKT gestattet dem Fokus-Partner die Nutzung des Namens- und Markenzeichens auf allen Druckerzeugnissen und Medien des Fokus-Partners, wobei die sich aus der Kooperationspartnerschaft ergebenden Vorgaben zu beachten sind. 8. Mit Beendigung dieser Vereinbarung und bei Beendigung der Kooperationspartnerschaft erlischt das Recht Fokus-Partners auf Nutzung von Namens- und Markenzeichen. Der Fokus-Partner verpflichtet sich, ab diesem Zeitpunkt Namens- und Markenzeichen nicht mehr zu verwenden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Fokus-Partner, ungeachtet weitergehender Schadensersatzansprüche, zur Zahlung einer Vertragsstrafe von EUR 1.000,00 pro Monat der Zuwiderhandlung. 9. Der Fokus-Partner verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages weder direkt noch über Dritte Mandanten oder Kunden anderer Fokus-Partner zu übernehmen. Hiervon ausgenommen ist die Bearbeitung von Mandaten und die Betreuung von Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit im EXPERTENKREIS IM GESUNDHEITSMARKT. Der Fokus-Partner verpflichtet sich für jeden Fall des Verstoßes gegen das vorstehende Wettbewerbsverbot zur Zahlung einer Vertragsstrafe von € 5.000 an den EXPERTENKREIS IM GESUNDHEITSMARKT. 10. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Unterzeichner verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Bad Homburg, den___________________ __________________________________ Jens Pätzold als Geschäftsführer der Tarmo GmbH für den Expertenkreis __________________________________ Fokus-Partner __________________________________ Inhaber des in Ziff. 6 genannte Kontoinhabers, soweit nicht mit dem Fokus-Partner personenidentisch