Haftung der Mitglieder der Ethikkommission beider Basel (EKBB) Michelle Lachenmeier Klingentalgraben 33 4057 Basel [email protected] Matrikelnummer 05-052-972 Juristische Fakultät der Universität Basel, FS 2010 Grosse Masterarbeit Prof. Dr. iur. Felix Hafner lic. iur. Peter Bürkli, LL.M., Rechtsanwalt Beginn: 10. März 2010 Abgabe: 03. September 2010 INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS ......................................................................................................................... I LITERATURVERZEICHNIS.....................................................................................................................V MATERIALIENVERZEICHNIS................................................................................................................. X ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS................................................................................................................ XI EINLEITUNG .................................................................................................................................... 1 A. Grundlagen.......................................................................................................................... 4 I. Begrifflichkeiten ........................................................................................................... 4 1. Ethik, Moral und Recht............................................................................................ 4 2. Der klinische Versuch .............................................................................................. 5 i. Definition.......................................................................................................... 5 ii. Ablauf ............................................................................................................... 7 iii. Beteiligte .......................................................................................................... 8 3. Historischer Ursprung der Ethikkommissionen....................................................... 9 II. Rechtliche Verankerung der Ethikkommissionen...................................................... 10 1. Auf internationaler Ebene ..................................................................................... 10 2. Rechtliche Grundlagen auf Bundesebene............................................................. 11 i. Eidgenössische Ethikkommissionen............................................................... 11 ii. Kantonale Ethikkommissionen....................................................................... 12 iii. Ausblick auf die neue Gesetzesgrundlage...................................................... 14 3. Gesetzesgrundlagen für kantonale Ethikkommissionen auf kantonaler Ebene ... 14 B. Die Ethikkommission beider Basel (EKBB) ........................................................................ 15 I. Rechtliche Grundlagen der EKBB ............................................................................... 15 II. Institutionelle Unabhängigkeit der EKBB................................................................... 16 III. Mitglieder der EKBB ................................................................................................... 16 1. Zusammensetzung und Wahl ................................................................................ 16 2. Büro und Sekretariat der EKBB.............................................................................. 17 3. Vorausgesetzte Fähigkeiten der Mitglieder .......................................................... 17 4. Weitere Rechte und Pflichten ............................................................................... 18 IV. Zustimmungsverfahren der EKBB .............................................................................. 18 1. Gemeinsamkeiten im Verfahren ........................................................................... 18 2. Beschlussfähigkeit ................................................................................................. 19 3. Bei klinischen Versuchen ohne Heilmittel............................................................. 20 4. Bei klinischen Versuchen mit Heilmitteln ............................................................. 20 i. Prüfung durch die EKBB.................................................................................. 20 a. Vorbemerkung........................................................................................... 20 b. Beurteilungskriterien im Einzelnen ........................................................... 21 aa. Probandenschutz................................................................................ 21 bb. Sicherstellung der Schadensdeckung ................................................. 23 cc. Risiko-Nutzenabwägung..................................................................... 24 I dd. Publikationsfreiheit ............................................................................ 25 ee. Besondere Anforderungskriterien...................................................... 25 aaa. Bei Versuchen an Urteilsunfähigen........................................... 25 bbb. In medizinischen Notfallsituationen ......................................... 26 c. Ethische oder rechtliche Beurteilung ........................................................ 26 ii. Meldung an SWISSMEDIC................................................................................... 28 V. Entscheid der EKBB .................................................................................................... 29 1. Allgemeines ........................................................................................................... 29 2. Folgen des Entscheids ........................................................................................... 30 i. Bei positivem Votum ...................................................................................... 30 ii. Bei negativem Votum..................................................................................... 30 3. Exkurs über die Handlungsform der EKBB ............................................................ 31 VI. Aufgaben der EKBB während der Durchführung eines Versuchs .............................. 33 1. Möglichkeit von Inspektionen ............................................................................... 33 2. Meldung unerwarteter Ereignisse......................................................................... 33 3. Meldung bei Studienabschluss.............................................................................. 34 C. Haftungsrechtliche Auseinandersetzung .......................................................................... 35 I. Einführung.................................................................................................................. 35 II. Gesetzliche Haftungsregeln bezüglich klinischer Versuche....................................... 35 1. Internationale Vorgaben ....................................................................................... 35 2. Nationale Vorgaben............................................................................................... 36 i. Besonderheiten des Forschungsverhältnisses ............................................... 36 ii. Für klinische Versuche mit Heilmitteln .......................................................... 37 a. Haft- und Sicherstellungspflicht des Sponsors .......................................... 37 b. Verantwortung des Prüfarztes .................................................................. 39 c. Verantwortung von SWISSMEDIC.................................................................. 39 d. Verantwortung der Ethikkommissionen ................................................... 40 iii. Für klinische Versuche ohne Heilmittel.......................................................... 40 iv. Ausblick auf die Haftungsregeln im HFG........................................................ 40 III. Vertragliche Haftung.................................................................................................. 41 IV. Staatshaftungsrechtliche Abhandlung....................................................................... 41 1. Neue Tendenzen im Haftpflichtrecht.................................................................... 41 2. Das Wesen der Staatshaftung ............................................................................... 41 i. Rechtliche Grundlagen ................................................................................... 41 ii. Staatshaftung als Organisationshaftung ........................................................ 42 iii. Staatshaftung als Kausalhaftung.................................................................... 43 iv. Staatshaftung als Gefährdungshaftung.......................................................... 43 3. Anwendbares Staatshaftungsrecht ....................................................................... 44 i. Der Bund als Haftungssubjekt ........................................................................ 44 ii. Der Kanton als Haftungssubjekt..................................................................... 45 iii. Anwendbarkeit des baselstädtischen Staatshaftungsrechts ......................... 46 a. Ausgestaltung der baselstädtischen Staatshaftung .................................. 46 II b. Geltungsbereich des Haftungsgesetzes..................................................... 47 aa. Persönlicher Geltungsbereich ............................................................ 47 bb. Sachlicher Geltungsbereich ................................................................ 47 4. Haftungsvoraussetzungen des baselstädtischen Haftungsgesetzes..................... 48 i. Schaden .......................................................................................................... 48 a. Schadensbegriff ......................................................................................... 48 b. Schadenseintritt beim Probanden............................................................. 48 c. Schadenseintritt beim Sponsor und der Versicherung ............................. 49 ii. Widerrechtlichkeit.......................................................................................... 49 a. Widerrechtlichkeitsbegriff......................................................................... 49 aa. Widerrechtlichkeit nach Schadensart ................................................ 50 aaa. Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts ................... 50 bbb. Reiner Vermögensschaden ....................................................... 50 bb. Widerrechtlichkeit nach Schädigungsakt ........................................... 50 aaa. Realakt....................................................................................... 50 bbb. Rechtsakt................................................................................... 51 ccc. Widerrechtliche Unterlassung .................................................. 52 b. Anknüpfungspunkt im Verfahren der EKBB .............................................. 52 aa. Allgemeines ........................................................................................ 52 bb. Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder ............................................. 52 cc. Entscheid der EKBB............................................................................. 53 dd. Unterlassung der Aufsichtspflicht ...................................................... 53 c. Massgebender Widerrechtlichkeitsbegriff................................................ 53 aa. Kantonale gesetzliche Vorgabe .......................................................... 53 bb. Kantonale Gerichtspraxis.................................................................... 54 cc. Massgeblichkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung............... 55 d. Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht .............................................. 58 aa. Amtspflichten ..................................................................................... 58 bb. Beispielhafte Aufzählung wesentlicher Amtspflichtverletzungen ..... 60 aaa. Bundesgerichtliche Umschreibung ........................................... 60 bbb. Fehlbeurteilung durch mangelndes Fachwissen....................... 61 ccc. Fehlbeurteilung durch Verletzung der Ausstandspflicht .......... 62 ddd. Fehlbeurteilung durch mangelhafte Expertenauswahl ............ 63 e. Fazit............................................................................................................ 63 iii. Kausalzusammenhang.................................................................................... 63 a. Definition ................................................................................................... 63 b. Kausalität bezüglich des Entscheids .......................................................... 64 c. Kausalität bezüglich einer pflichtwidrigen Unterlassung .......................... 65 d. Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs...................................... 65 aa. Durch ein Fehlverhalten von SWISSMEDIC ............................................ 65 bb. Exkurs über die Haftpflicht von SWISSMEDIC ........................................ 67 cc. Durch Verschulden des Prüfarztes ..................................................... 68 III dd. Durch Selbstverschulden des Probanden........................................... 68 e. Fazit............................................................................................................ 68 iv. Zusammenfassung.......................................................................................... 68 5. Gerichtliche Überprüfungsbefugnis ...................................................................... 69 6. Alternative Haftungsmodelle ................................................................................ 70 i. Anmerkung ..................................................................................................... 70 ii. Staatshaftung aufgrund von rechtmässig zugefügtem Schaden ................... 71 iii. Staatshaftung aufgrund von Organisationsmängeln ..................................... 71 iv. Staatshaftung aufgrund von enttäuschtem Vertrauen.................................. 72 7. Haftungsrisiko der Mitglieder der EKBB gegenüber dem Staat ............................ 72 i. Rechtliche Grundlagen ................................................................................... 72 ii. Voraussetzungen der Personalhaftung im Einzelnen .................................... 73 a. Vorbemerkung........................................................................................... 73 b. Schaden ..................................................................................................... 73 c. Kausalzusammenhang ............................................................................... 73 aa. Vorbemerkung.................................................................................... 73 bb. Ablehnendes Votum........................................................................... 73 cc. Zustimmendes Votum ........................................................................ 74 d. Widerrechtlichkeit ..................................................................................... 75 e. Verschulden ............................................................................................... 75 aa. Allgemeines ........................................................................................ 75 bb. Vorsatz ................................................................................................ 76 cc. Grobe Fahrlässigkeit ........................................................................... 76 dd. Fazit..................................................................................................... 76 iii. Anteilsmässige Haftung der Beteiligten......................................................... 77 a. Vorgehensweise ........................................................................................ 77 b. Bemessung des Verschuldens einzelner Mitglieder.................................. 77 iv. Fazit ................................................................................................................ 79 D. Schlusswort ....................................................................................................................... 80 IV LITERATURVERZEICHNIS ALBERS MARION, Die Institutionalisierung von Ethikkommissionen: Zur Renaissance der Ethik im Recht, in: RUCH ALEXANDER (Hrsg.), Recht und neue Technologie, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 99 – 122 (zit. 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Januar 2000, SG 300.400 (zit. EKBB-VEREINBARUNG) X ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz/Absätze AGEK Arbeitsgemeinschaft der Ethikkommissionen Art. Artikel BAG Bundesamt für Gesundheit BBl Bundesblatt BGE Bundesgerichtsentscheid BGer Bundesgericht BL Kanton Basel-Landschaft BS Kanton Basel-Stadt BSK Basler Kommentar bspw. beispielsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101 bzw. beziehungsweise d.h. das heisst EDI Eidgenössisches Departement des Innern eidg. eidgenössisch(e) EKAH Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich EKBB Ethikkommission beider Basel Erw. Erwägungen des Bundesgerichts et al. et alia, und andere f./ff. folgende Seite/Seiten FMedG Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vom 18. Dezember 1998 (Fortpflanzungsmedizingesetz), SR 810.11 GCP Leitlinien der Guten Klinischen Praxis, Harmonised Tripartite Guideline for Good Clinical Practice der International Conference on Harmonisation (ICH) E6 (R1) vom 10. Juni 1996 GTG Bundesgesetz über die Gentechnologie im Ausserhumanbereich vom 21. März 2003 (Gentechnikgesetz), SR 814.91 HFG Humanforschungsgesetz XI HG Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz) vom 17. November 1999, BS, SG 161.100 HG BL Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) vom 24. April 2008, BL, SGS 105 h.L. herrschende Lehre HMG Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vom 15. Dezember 2000, SR 812.21 Hrsg. Herausgeber/in ICH Internationale Harmonisierungskonferenz, International Conference on Harmonisation i.d.R. in der Regel lit. litera insbes. insbesondere i.V.m. in Verbindung mit KV BS Verfassung des Kantons BS vom 23. März 2005, SG 111.100 NEK Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin OG Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons BS (Organisationsgesetz), SG 153.100 OR Obligationenrecht, Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911, SR 220 Rn. Randnote/n (durchgehend nummeriert) Rspr. Rechtsprechung Rz. Randziffer/n (Kapitel durchnummeriert) SAMW Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften SG Systematische Gesetzessammlung BS SGS Systematische Gesetzessammlung BL SR Systematische Sammlung des Bundesrechts sog. so genannt(e) SWISSMEDIC Schweizerisches Heilmittelinstitut TPG Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 2004, SR 810.21 u.a. unter anderem XII UKbB Universitäts-Kinderspital beider Basel, gestützt auf den Kinderspitalvertrag zwischen BS und BL vom 3. Juni 1998, SG 331.300 UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation v.a. vor allem v.A.w. von Amtes wegen VG Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz), SR 170.32 vgl. vergleiche VKlin Verordnung über klinische Versuche mit Heilmitteln vom 17. Oktober 2001, SR 812.214.2 ZBL Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht zit. zitiert als ZSR Zeitschrift für Schweizerisches Recht XIII EINLEITUNG Der Forschung am Menschen1 kommt in unserer Gesellschaft eine grosse Bedeutung zu. Durch ihre positiven Errungenschaften, wie die Erweiterung der medizinischen und biologischen Kenntnisse und die technischen Erneuerungen, ist sie für die Fortschritte in der Medizin unabdingbar. Doch steht die Humanforschung auch in der Kritik der Öffentlichkeit, da sie ein Missbrauchspotential in sich birgt.2 Aufgrund menschenverachtender Versuche in der Vergangenheit entstand das Bedürfnis, die Forschung am Menschen in kontrollierbare Bahnen zu leiten.3 Auf die Gefahr hin, dass die Probanden4 zu reinen Versuchsobjekten verkommen, gelangten ethische Aspekte in den Vordergrund der öffentlichen Diskussion. Die Einführung von Ethikkommissionen ist das Ergebnis dieser Entwicklung. Mittlerweile haben sich die Ethikkommissionen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene etabliert und ihr Aufgabenbereich umfasst ein breites Spektrum der modernen Medizin. Nicht nur Bund und Kantone haben Ethikkommissionen eingerichtet, sondern auch private Unternehmen, Universitäten oder Spitäler setzen eigene interne Kommissionen ein.5 Ihr Zweck ist es, den Schutz der Gesundheit und der Rechte der Probanden sowie die wissenschaftliche Qualität von Forschungsprojekten sicherzustellen.6 Durch ihre rechtliche Institutionalisierung gelangten sie zu einer immer grösseren Bedeutung in den administrativen Entscheidungsprozessen bezüglich der Durchführung von Forschungsvorhaben am Menschen.7 Dabei reicht heute die Rolle der verschiedensten Kommissionen vom reinen Beratungsgremium bis hin zur entscheidungsbefugten Behörde, deren Zustimmung formale Voraussetzung für das Ausüben der Humanforschung ist.8 Die Ethikkommissionen prüfen nicht nur, ob die Forschungsvorhaben die gesetzlichen und international vorgegebenen Anforderungen erfüllen, sondern auch, ob sie ethisch vertretbar sind. Die Besonderheit daran ist, dass den Ethikkommissionen neben dem Recht, auch die Ethik9 als Entscheidungs- und Beurteilungsmassstab dient. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Die SAMW spricht neu von der Forschung mit Menschen, da sich der Status der Versuchspersonen bzw. Studienteilnehmenden in Verlaufe der Jahre verstärkt hat; LEITFADEN SAMW, S. 11. BOTSCHAFT Biomedizinkonvention, S. 273. DEUTSCH, Medizin, S. 35 ff. Bei den folgenden Bezeichnungen wie „Forscher“, „Proband“, „Prüfarzt“, „Sponsor“, „Patient“, „Geschädigter“ etc. ist in der männlichen Form stets auch die weibliche Form mit enthalten. Laut RIPPE gab es im Jahre 1999 allein in der Schweiz etwa 150 bis 170 Ethikkommissionen, S. 359. BOTSCHAFT HMG, S. 3538. ALBERS, S. 99 f. So auch in Deutschland; DEUTSCH/SPICKHOFF, Rn. 716. Vgl. zum uneinheitlich verwendeten Begriff der Ethik Kapitel A. I. 1. 1 Trotz oder vielleicht gerade wegen ihrer rasanten Entwicklung geniessen die Ethikkommissionen keine uneingeschränkte Akzeptanz mehr. Sie stehen in einem Spannungsfeld zwischen der Wahrung von Forschungsinteressen und der Gewährleistung des Probandenschutzes. Die Forscher haben ein Interesse an einer pflichtgemässen Beurteilung ihrer Studie. Ethikkommissionen sind nicht nur angehalten, Gesuche mit unvertretbaren Risiken abzulehnen, sondern auch Gesuche mit vertretbaren Risiken zuzulassen.10 Denn die Forscher können infolge einer Ablehnung Vermögenseinbussen erleiden. Insofern wird die Bewilligungspflicht durch eine Ethikkommission als Eingriff in die Forschungsfreiheit aufgefasst. Das, obwohl die Begutachtung auch durchaus im Interesse der Forschenden sein kann, weil einerseits wissenschaftliche Zeitschriften und Forschungsinstitutionen für die Veröffentlichung von Studienergebnissen i.d.R. ein positives Votum einer Ethikkommission voraussetzen,11 und weil andererseits durch das Zustimmungserfordernis die Beurteilung über den Nutzen und die Risiken einer Studie von zwei Stellen getragen wird. Daher verbreitet sich auch vermehrt die Auffassung, dass nicht mehr nur die Forscher, sondern auch die Ethikkommissionen und ihre einzelnen Mitglieder für versuchsbedingte Schadenfälle eine Mitverantwortung tragen sollen.12 Denn trotz der vorangehenden Prüfung eines Studienvorhabens durch eine Ethikkommission, kann das gesundheitliche Risiko für die Probanden nie ganz ausgeschlossen werden. Erleidet ein Proband im Rahmen einer Studie einen Schaden, stellt sich unweigerlich die Frage, ob die Kommission das Projekt unzutreffend positiv bewertet und sie deshalb für den Schaden aufzukommen hat.13 In den USA sind bereits Mitglieder von sog. Institutional Review Boards von Probanden verklagt worden.14 Bemerkenswert ist, dass es in der Schweiz und auch in Deutschland noch nie zu Prozessen gegen Ethikkommissionen und deren Mitglieder gekommen ist.15 Dies erstaunt umso mehr, als die Haftung der Kommissionsträger und der Mitglieder der 10 11 12 13 14 15 FISCHER, S. 163. LEITFADEN SAMW, S. 90. Diese Entwicklung ist vor allem in den USA zu beobachten; TRUNIGER B. et al., Ethikkommissionen zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Neun Jahre Überregionale Ethikkommission der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften, in: Schweizerische Ärztezeitung, 82, Nr. 45, 2001, S. 2398. D.h. ein Antrag, der eigentlich hätte abgelehnt werden müssen, wird unterstützt; PETTIT, S. 322; VAN DER SANDEN, S. 154. Die von den USA bekannten Fällen lassen sich nicht auf die hier relevante Fragestellung übernehmen, da dort universitätsinterne IRB’s oder ethische Berater einer Klinik betroffen waren; siehe dazu DEUTSCH/SPICKHOFF, Rn. 1074 f.; FISCHER, S. 152. In Deutschland hatte sich ein Gericht erstmals zur Frage der Haftung und Versicherung beim klinischtherapeutisch kontrollierten Versuch geäussert. Die Frage nach der Wirkung des positiven Votums der Ethikkommission konnte dabei offenbleiben; vgl. LG Göttingen, Urteil vom 13. 11. 2008 - 2 O 1735/07; DEUTSCH, klinische Prüfung, S. 273 bezeichnet diese Frage als cura posterior. 2 Ethikkommissionen schon lange diskutiert und in der Literatur auch allgemein bejaht wird.16 Doch blieb eine genaue Herleitung der Haftung nach schweizerischer Rechtslage bisher aus.17 Im Bereich der Humanforschung betrafen die Gerichtsurteile bisher nur die Haftung der behandelnden Ärzte oder die Haftung der Forschungseinrichtungen und Universitäten. Die Weite der zu prüfenden Thematik und die Vielzahl der an Forschungsvorhaben mitwirkenden Personen und Institutionen führen unweigerlich zu einer Einschränkung der zu behandelnden Bereiche: Trotz der Vielfalt an privaten, ausländischen, spitalinternen und universitären Ethikkommissionen, wird nur die Stellung der Ethikkommission beider Basel (EKBB) und ihrer Mitglieder im staatshaftungsrechtlichen Haftungssystem untersucht. Dabei wird das Haftungsrisiko nur gegenüber geschädigten Probanden als Anspruchsgegner ermittelt, da die Schadloshaltung der Probanden im Mittelpunkt der Humanforschung steht. Die Stellung der Forscher und der Versicherer im Haftungssystem wird nur erwähnt, sofern sie der allgemeinen Verständlichkeit dient. Aufgrund der Vielzahl von Beteiligten, lassen sich die Verantwortungsbereiche nicht ohne weiteres voneinander abgrenzen. Die undurchsichtige und uneinheitliche Gesetzeslage im Bereich der Humanforschung erschwert zusätzlich die Beurteilung des Haftungsrisikos. Um das Haftungsrisiko der Mitglieder der EKBB zu ermitteln, ist zuerst die Haftung des Gemeinwesens bzw. des Kommissionsträgers herzuleiten. Bei der staatshaftungsrechtlichen Auseinandersetzung liegt der Untersuchungsschwerpunkt auf dem Verhalten der Mitglieder der EKBB, allfällige Organisationsmängel des Kommissionsträgers werden nur am Rande behandelt. Zudem beschränkt sich die Ermittlung der Verantwortlichkeit auf die im Zustimmungsvefahren vorgenommene Beurteilung der Forschungsvorhaben, die Stellung der EKBB während der Durchführung einer Studie wird nur angetönt. Obwohl strafrechtliche Konsequenzen für die EKBB-Mitglieder theoretisch denkbar sind, werden diese wegen fehlender praktischer Bedeutung nicht angesprochen. Da es in der Schweiz bis anhin nie zur Haftung von Ethikkommissionsmitgliedern gekommen ist, verfolgt die vorliegende Arbeit bei der Ermittlung des Haftungsrisikos einen theoretischen Ansatzpunkt. 16 17 So etwa GROSS JOST, Heilmittelrecht, S. 146. Nach deutschem Recht und letztlich vergleichbar mit dem schweizerischen Recht bejahen die Haftung der Mitglieder der Ethikkommissionen FISCHER, S. 151, DEUTSCH, neues Bild, S. 415 f., VAN DER SANDEN, S. 262 f. und KRESS, siehe insbes. die Zusammenfassung auf S. 234 f. Vgl. etwa GROSS JOST, Heilmittelrecht, S. 146. 3 A. Grundlagen I. Begrifflichkeiten 1. Ethik, Moral und Recht Das Recht bildet die Ausgangslage für staatliches Handeln oder wie die Bundesverfassung (BV) in Art. 5 Abs. 1 formuliert: Grundlage und Schranke für staatliches Handeln ist das Recht. Trotzdem gewinnt die Ethik als Beurteilungsmassstab staatlichen Handelns an Bedeutung.18 In Bereichen wie der Medizin, der Gentechnik und der Informationstechnologie wird der Gesetzgeber durch die rasante Entwicklung technischer Möglichkeiten, wissenschaftlicher Erkenntnisse und die dadurch wachsende Komplexität vor immer neue Probleme gestellt.19 Diese neu auftauchenden Fragen gilt es innerhalb der Werteordnung einer zunehmend pluralistischen Gesellschaft zu beantworten.20 Die in Reaktion auf diese neuen Herausforderungen gebildeten Ethikkommissionen sollen diese Fragen unter moralischen und ethischen Aspekten diskutieren und die Gesellschaft dafür zu sensibilisieren versuchen.21 Neuartig an dieser Entwicklung ist, dass in der modernen Gesellschaft bisher Recht und Moral gegeneinander abgegrenzt wurden.22 Im Gegensatz zum Recht, das in Form legitimierter Gesetze eine normative SeinOrdnung schafft, wird unter Ethik eine Sollens-Ordnung verstanden, die nach dem Richtigen und Guten fragt und kein Legitimationsmuster aufweist.23 Sie stellt eine philosophische Wissenschaft dar, die sich mit den Grundsätzen der Moral und der Sittlichkeit auseinandersetzt.24 Im Gegensatz zum Recht, das äusserliche Handlungsanweisungen festsetzt, fragt die Ethik nach der inneren Einstellung und den Handlungsmotiven.25 Die Medizinethik als spezifischer Anwendungsbereich ethischer Grundsätze wird hier beispielhaft veranschaulicht: In den letzten Jahrzehnten haben sich internationale Grundprinzipien durchgesetzt, die als Ausgangspunkt und Richtschnur für die weitere Beurteilung von medizinischen Sachverhalten 18 19 20 21 22 23 24 25 Siehe dazu SCHINDLER, der sich fragt, ob die Ethik für das Handeln der Ethikkommission richtungweisend sein darf, S. 61; ALBERS, S. 100. SCHINDLER, S. 62; WAGNER PFEIFER, S. 315. ALBERS, S. 121. SCHINDLER, S. 79; BSK-HMG, MARTI, Art. 57 Rz. 3; ALBERS, S. 121. ALBERS, S. 100. BSK-HMG, MARTI, Art. 57 Rz. 2; ALBERS, S. 100. Über die Abgrenzung von Ethik und Moral bestehen in der wissenschaftlichen Literatur wiederum verschiedene Ansätze. SEELMANN, Ethik, S. 11 bezeichnet Ethik als Reflexion über moralische Normen und die Rechtswissenschaft als Reflexion über Rechtsnormen. Nach RIPPE, S. 359 stellt die Ethik eine methodische Auseinandersetzung mit moralischen Fragen dar, während die Moral die moralischen Urteile und Haltungen zusammenfasst, welche in einer Gesellschaft bestehen. Ethik kann auch als Reflexionstheorie der Moral verstanden werden, während die Moral als System der Wertmassstäbe, das die Ethik ausmacht, verstanden wird; FATEH-MOGHADAM/ATZENI, S. 116. SCHINDLER, S. 62. 4 gelten, wie der Respekt für die Autonomie der Probanden (respect for autonomy), die Vermeidung von Schäden (nonmaleficence), Wohltätigkeit und Hilfeleistung (beneficence) sowie Gerechtigkeit (fairness/justice).26 Diese ethischen Grundsätze dienen auch heute noch als Basis für die rechtliche Ausgestaltung der Humanforschung. 2. Der klinische Versuch i. Definition Die Forschung ist ein dem klinischen Versuch übergeordneter Begriff und vom Gesetz kein zentral erfasstes Rechtsgebiet. Die verschiedenen Aspekte der Forschung werden in zahlreichen Erlassen geregelt, wie in der Universitäts-, Spital-, Tierschutz-, Heilmittel- oder der Datenschutzgesetzgebung, um nur ein paar Beispiele zu nennen.27 Eine Folge davon ist, dass keine einheitliche und umfassende Begriffsklärung stattgefunden hat und keine allgemein anerkannte Definition existiert. Die SAMW versteht unter der Forschung eine „nach wissenschaftlichen Methoden durchgeführte, systematische Suche nach neuen und verallgemeinerbaren Erkenntnissen.“28 Die Forschung am Menschen beinhaltet danach jegliche Art von Tests, Beobachtungen, Befragungen oder Manipulationen mit Menschen als Teil einer wissenschaftlichen Studie und kann in verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen vorkommen. Im Bereich der Medizin kann Forschung als sog. Heilversuch an einem einzelnen kranken Patienten durchgeführt werden oder an einer Gruppe von gesunden oder kranken Probanden, um repräsentative Forschungsergebnisse zu erlangen. Letzteres wird von der SAMW als klinischer Versuch beschrieben.29 Einen klassischen klinischen Versuch stellt die Heilmittelstudie dar. Sie wird vom eidg. Heilmittelrecht als eine am Menschen durchgeführte Untersuchung umschrieben, mit der die Sicherheit, die Wirksamkeit oder weitere Eigenschaften eines Heilmittels (Arzneimittel oder Medizinprodukt) oder die Bioverfügbarkeit systematisch überprüft werden.30 26 27 28 29 30 BSK-HMG, MARTI, Art. 57 Rz. 2; BEAUCHAMP TOM L./CHILDRESS JAMES F., Principles of Biomedical Ethics, 5. Aufl., New York 2001, S. 12 f. POLEDNA, S. 30. LEITFADEN SAMW, S. 14. Die SAMW definiert den klinischen Versuch als Untersuchung, die dem physiologischen und pathophysiologischen Verständnis, der Prävention, der Diagnose und der Therapie von Krankheiten dient; LEITFADEN SAMW, S. 101. Siehe auch Ziffer 1.12 GCP mit einer ähnlichen Umschreibung. Art. 5 lit. a VKlin. Die SAMW benutzt dafür die Bezeichnung der klinischen Studie im engeren Sinn, welche die Entwicklung neuer oder die Verbesserung vorhandener Medikamente und anderer Behandlungsmethoden (Arzneimittelstudien) untersuchen; LEITFADEN SAMW, S. 101. 5 In diesem Zusammenhang hatte das Bundesgericht (BGer) einmal zu beurteilen, ob sog. nicht interventionelle Untersuchungen auch klinische Versuche im Sinne des Heilmittelrechts darstellen.31 Diese greifen nicht in den ordentlichen Behandlungsablauf ein, sondern erfassen und analysieren lediglich die Auswirkungen einer medikamentösen Behandlung. Das BGer hielt zuerst fest, dass der Begriff des klinischen Versuchs, wie er in der Heilmittelgesetzgebung verwendet wird, der medizinischen Forschung sehr nahesteht und grammatikalisch sehr weit gefasst sei, so dass darunter grundsätzlich jegliche medizinische Forschung am Menschen zu verstehen sei.32 Mittels Auslegung kam das BGer zum Schluss, dass auch die Qualitätssicherung von Forschungsergebnissen mit Gesundheitsdaten für den vom Gesetz bezweckten Gesundheitsschutz bedeutend ist und deshalb auch nicht interventionelle Studien in der Umschreibung des klinischen Versuchs im Heilmittelrecht miterfasst sind.33 Obwohl sich diese Ausführungen auf das Heilmittelrecht beziehen, ist davon auszugehen, dass diese Auslegung auch in anderen medizinischen Gebieten von Bedeutung sein kann.34 Daneben existieren auch klinische Versuche ohne Heilmittel, wozu bspw. Studien mit menschlichem Gewebe oder Patientendaten gehören. Auch die epidemiologischen Studien, die Zusammenhänge zwischen Exposition gegenüber Risikofaktoren und einer Krankheit in einer bestimmten Population untersuchen, zählen dazu.35 Dabei verläuft die Grenze zur Forschung ohne Menschen fliessend, wenn Personen nicht mehr direkt in die Forschung einbezogen werden, wie das bei Studien mit Gesundheitsdaten oder Humanproben geschieht.36 Im oben erwähnten Urteil genügte dem BGer bei der Gesundheitsdaten-Studie ein mittelbarer Bezug zum Menschen für die Qualifikation als klinischen Versuch mit Heilmitteln.37 31 32 33 34 35 36 37 BGE 2A.522/2004 vom 18. 08. 2005, insbes. Erw. 3.0. Diese Umschreibung benutzte auch die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) im Anhang II zum Reglement vom 18. 11. 1993 über die Heilmittel im klinischen Versuch, welches bis zum Inkrafttreten des HMG massgebend war. Als klinischer Versuch galt "jede Forschung am Menschen auf dem Gebiete der Medizin." Siehe auch BGE 2A.522/2004, Erw. 3.1. BGE 2A.522/2004, Erw. 3.3 bis 3.5. Die IKS beschrieb den klinischen Versuch mit Heilmitteln als Studie, die darauf gerichtet war, Wirkungen eines Heilmittels zu zeigen oder zu bestätigen und/oder dessen Nebenwirkungen zu identifizieren und/oder dessen Absorption, Verteilung, Metabolismus und Ausscheidung mit dem Ziel zu untersuchen, die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Heilmittels sicherzustellen. Diese weitgefasste Umschreibung deckt sich auch mit der Definition des klinischen Versuchs gemäss Ziff. 1.12 GCP, welche im vorliegenden Fall aufgrund von Art. 53 Abs. 2 HMG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VKlin zu berücksichtigen war. POLEDNA, S. 33; SCHWEIZER/VAN SPYK, S. 537 kritisieren die Definition als zu weit und unbestimmt. Wobei zwischen Beobachtungs- und Interventionsstudien unterschieden wird; LEITFADEN SAMW, S. 16. LEITFADEN SAMW, S. 7. POLEDNA, S. 30 f. 6 Von Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen den Forschungsformen, weil sie über das anwendbare Recht entscheidet: Heilmittelstudien richten sich nach dem eidg. Heilmittelrecht, klinische Versuche ohne Heilmittel fallen hingegen nicht darunter und werden primär nach kantonalem Recht beurteilt.38 Im Folgenden wird der Heilversuch ausgeklammert, da der behandelnde Arzt für seine Durchführung keine Ethikkommission zu konsultieren hat. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus dem Verfassungs- und Privatrecht, wie insbes. aus der Einwilligung des Patienten in einen medizinischen Eingriff.39 ii. Ablauf Die klassischen Heilmittelstudien laufen regelmässig in vier Phasen ab:40 Zuerst wird grundsätzlich die Verträglichkeit geprüft. Ausserdem werden die Nebenwirkungen einer Substanz in verschiedenen Dosen am Menschen untersucht, die zuvor in einem Tierversuch getestet wurden.41 Als Probanden dienen dazu gesunde Freiwillige. In der zweiten Phase wird die pharmakologische Wirkung getestet und in der dritten Phase der zusätzliche therapeutische Nutzen.42 Dies muss an Probanden getestet werden, die an der zu behandelnden Krankheit leiden.43 Ziel dieser beiden Phasen ist es, die Sicherheit der Substanz für den Menschen bzw. ein positives Risiko-Nutzenverhältnis nachzuweisen. Dazu werden alle unerwünschten Nebenwirkungen untersucht. Nach erfolgreicher Durchführung dieser Phasen und erteilter Zulassung durch das schweizerische Heilmittelinstitut, darf die Substanz auf den Markt gebracht werden. In der vierten Phase wird eine Begleitstudie, die in der langfristigen und kontinuierlichen Überwachung der auf den Markt gebrachten Substanz besteht, durchgeführt (sog. postmarketing surveillance).44 Studien mit Medizinalprodukten laufen grundsätzlich in den gleichen Phasen ab.45 Bei Versuchen ohne Heilmittel können die einzelnen Phasen je nach Gegenstand der Studien wegfallen oder anders ausgebaut sein. 38 39 40 41 42 43 44 45 GATTIKER, S. 43; BOTSCHAFT Biomedizinkonvention, S. 315; siehe SCHWEIZER/VAN SPYK zur Abgrenzung, S. 536 ff. SCHWEIZER/VAN SPYK, S. 559 ff. über die Zulässigkeitsvoraussetzungen ärztlicher Forschungsuntersuchungen. Insbes. das sog. Selbstbestimmungsrecht der Patienten; BSK-StrR, SEELMANN, vor Art. 14 Rz. 6, 12 und 17. BSK-HMG, MARTI, Art. 53 Rz. 9; LEITFADEN SAMW, S. 15. BSK-HMG, MARTI, Art. 53 Rz. 10. BSK-HMG, MARTI, Art. 53 Rz. 11. LEITFADEN SAMW, S. 15. BSK-HMG, MARTI, Art. 53 Rz. 12. LEITFADEN SAMW, S. 16. 7 iii. Beteiligte An einem klinischen Versuch ist eine Vielzahl von Personen und Institutionen mit unterschiedlichen Aufgaben beteiligt. Die folgenden aus dem Heilmittelrecht46 stammenden Beschreibungen lassen sich auch auf klinische Versuche in anderen Bereichen übertragen. Als Sponsor kann ein Unternehmen, eine Institution, eine Organisation oder eine natürliche Person auftreten, welche die Verantwortung für die Einleitung, das Projektmanagement und die Finanzierung des Forschungsvorhabens übernimmt.47 Häufig treten Pharmaunternehmen als Sponsoren auf, welche neben der Finanzierung auch das zu untersuchende Arzneimittel bestellen und den Prüfarzt auswählen. Als Prüfarzt wird eine Medizinalperson verstanden, die mit der praktischen Durchführung des klinischen Versuchs betraut ist, die ärztlichen Entscheidungen trifft und den Versuch nach Vorgabe des Prüfplans leitet. Sie ist unmittelbar mit dem Wohlergehen der Versuchspersonen betraut und holt deren Einwilligungen nach ausführlicher Aufklärung ein.48 Unter Versuchspersonen – im Folgenden als Probanden bezeichnet – werden Forschungsteilnehmer verstanden, bei denen entweder das zu prüfende Heilmittel angewendet wird oder die einer Kontrollgruppe zugeteilt sind.49 Begrifflich werden die gesunden Freiwilligen,50 die ohne eigenen Nutzen teilnehmen, nicht von den Patienten unterschieden, die eventuell einen eigenen Nutzen aus der Teilnahme ziehen.51 Aufgrund der Ungewissheit über die Wirkung des Heilmittels kann kein therapeutischer Nutzen garantiert werden.52 Den Ethikkommissionen kommt im Vorfeld der Durchführung eines klinischen Versuchs im Rahmen des Zustimmungsverfahrens eine wichtige Rolle zu. Auch SWISSMEDIC ist bei Heilmittelstudien am Verfahren beteiligt, worauf im Einzelnen später einzugehen ist.53 46 47 48 49 50 51 52 53 Vgl. Art. 5 VKlin. Die GCP definiert die Rolle für bestimmte Beteiligte an einem Forschungsvorhaben. Vgl. Art. 5 lit. b VKlin; vgl. Ziff. 6 GCP, welche detaillierte Pflichten festlegt. LEITFADEN SAMW, S. 102; Art. 5 lit. c VKlin umschreibt der Prüfarzt als „Person, welche für die praktische Durchführung eines klinischen Versuchs sowie für den Schutz der Gesundheit und das Wohlergehen der Versuchspersonen verantwortlich ist; wenn eine Prüferin oder ein Prüfer selber einen klinischen Versuch beginnt und die gesamte Verantwortung übernimmt, ist sie oder er zugleich Sponsor.“ Vgl. Art. 5 lit. d VKlin. Diese Definition entspricht auch Ziff. 1.57 GCP und Art. 2 lit. i der Richtlinien der Europäischen Union 2001/20/EG. Darunter fallen sowohl Personen, an denen das zu untersuchende Heilmittel angewendet wird, als auch Personen, die (nur) einer Kontrollgruppe angehören; Art. 3 VKlin; HAUSHEER, S. 205. Im Bezug auf das Heilmittelrecht HAUSHEER, S. 205. BSK-HMG, MARTI, Art. 53 Rz. 28. Siehe dazu Kapitel B. IV. 4. ii. 8 3. Historischer Ursprung der Ethikkommissionen Forschung am Menschen ist kein neues Phänomen. Das Ausprobieren von neuen Heilmethoden ist so alt wie die Medizin selbst.54 So soll etwa schon CLEOPATRA die Wirkung von Giften an ihren Sklaven erprobt haben. Im 18. Jahrhundert wurden Experimente erstmals systematisch – i.d.R. auf Kosten der Armen und Wehrlosen – praktiziert. In der Folge wurde grundsätzliche Kritik an der Forschung geübt.55 Als Reaktion auf die grausamen Experimente unter dem Regime des Nationalsozialismus wurden 1947 im sog. Nürnberger Kodex rechtliche Leitlinien für Experimente am Menschen niedergeschrieben.56 Darin wurden zehn wesentliche Prinzipien für ethisch gerechtfertigte Forschungsvorhaben am Menschen – wie die vollständige Aufklärung und die freiwillige Zustimmung – festgehalten, welche später alle in die Richtlinien der SAMW, eine medizinischethische Empfehlung für die Forschung am Menschen, aufgenommen wurden.57 Der eigentliche Ursprung der Ethikkommissionen liegt jedoch in den USA der fünfziger Jahre.58 Sie dienten der wissenschaftlichen Selbstkontrolle und nahmen als kollegiale Gremien eine beratende Tätigkeit wahr, um Missbräuche zu beseitigen und das fehlende öffentliche Vertrauen wiederherzustellen.59 In der Deklaration von Helsinki wurde 1975 erstmals festgehalten, dass Versuchsprotokolle einer dazu berufenen Ethikkommission zur Stellungnahme oder Genehmigung zu unterbreiten sind.60 In der Schweiz diente die erste Ethikkommission ebenfalls der freiwilligen wissenschaftlichen Selbstkontrolle. Die ÜBERREGIONALE ETHIKKOMMISSION FÜR KLINISCHE FORSCHUNG wurde 1992 von der SAMW zur Beurteilung gesamtschweizerischer Projekte eingeführt.61 Seit der im Jahre 2000 54 55 56 57 58 59 60 61 Im Londoner Gefängnis Newgate haben sich zum Tode Verurteilte freiwillig für die Erprobung der Pockenimpfung gemeldet, dabei überlebt, so dass sie darauf hin freigelassen wurden; DEUTSCH, Medizin, S. 35. LEITFADEN SAMW, S. 9. GATTIKER, S. 42; LEITFADEN SAMW, S. 9; LIPPERT, S. 654. Schon vor 1947 existierten Prinzipien und staatliche Regelungen für die Durchführung von Humanexperimenten, doch war Nürnberg der erste Versuch einen Kodex aufzustellen und den Prinzipien damit zur allgemeinen Durchsetzung zu verhelfen; vgl. ROTHMAN DAVID J., Der Nürnberger Kodex im Licht früherer Prinzipien und Praktiken im Bereich der Humanexperimente, in: ULRICH TRÖHLER/REITER-THEIL STELLA (Hrsg.), Ethik und Medizin 1947 – 1997, Was leistet die Kodifizierung von Ethik?, Göttingen 1997, S. 75 ff. Richtlinien über das Recht der Patientinnen und Patienten auf Selbstbestimmung (aktuelle Version vom 24. 11. 2005). Da die SAMW eine private Stiftung ist, sind ihre Richtlinien nur rechtlich verbindlich, wenn im kantonalen Recht auf sie verwiesen wird (indirekte normative Wirkung) oder wenn sie als direkt anwendbar erklärt werden; LEITFADEN SAMW, S. 11; LIPPERT, S. 655. LIPPERT, S. 654. In den siebziger Jahren wurden Ethikkommissionen in den USA erstmals in Gesetzen erwähnt; WÖLK, S. 253. Siehe dazu Ziff. II. 1 hiernach; WÖLK, S. 254. Die sog. UREK gab 2001 nach 9-jährigem Bestehen ihre Tätigkeit auf; SALATHÉ, S. 278. 9 erfolgten Revision des Heilmittelrechts besteht die Pflicht zur Einsetzung von Ethikkommissionen für die Überprüfung klinischer Versuche mit Heilmitteln. Ebenso wurde in der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie das Einsetzen von Ethikkommissionen gesetzlich festgehalten.62 Durch diese Entwicklung hat sich die Stellung von einst auf freiwilliger Grundlage arbeitenden Ethikkommissionen zu behördenähnlichen Gremien gefestigt.63 II. Rechtliche Verankerung der Ethikkommissionen 1. Auf internationaler Ebene Ausgangslage für die internationale Vereinbarung von Regeln über die medizinische Forschung am Menschen bildete – wie bereits erwähnt – der Nürnberger-Kodex von 1947. Mittlerweile besteht in diesem Bereich eine Vielzahl von internationalen Regelwerken, jedoch mit unterschiedlich rechtlicher Bindungswirkung. Die 1964 vom Weltärztebund verabschiedete Deklaration von Helsinki64 enthält ethische Grundsätze für die (bio)medizinische Forschung am Menschen, wobei dem Wohlergehen und der Gesundheit der Probanden oberste Priorität zukommt. In Ziffer 13 werden die unabhängigen Ethikkommissionen erwähnt, welchen die Versuchsunterlagen zur Prüfung, Kommentierung, Beurteilung und allenfalls zur Bewilligung vorgelegt werden sollen.65 Die Leitlinien der Good Clinical Practice (GCP) für klinische Versuche am Menschen wurden 1996 von der International Conference on Harmonisation (ICH) mit dem Ziel verfasst, für die EU, Japan und die USA einen einheitlichen Standard zur Förderung des gegenseitigen Austauschs klinischer Daten zu schaffen.66 In Ziffer 3 werden Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Arbeitsweisen sowie Verfahrensvorgaben und die Zusammensetzung von Ethikkommissionen umschrieben und die ihr zu unterbreitenden Unterlagen aufgezählt.67 Das eidg. Heilmittelrecht erklärt die GCP als integrierte Bestandteile der Gesetzgebung, womit ihnen eine indirekte normative Wirkung zukommt.68 Die GCP ihrerseits nehmen Bezug auf die ethischen Grundsätze der Deklaration von Helsinki, womit auch sie indirekte Gültigkeit erfährt.69 62 63 64 65 66 67 68 69 Siehe dazu Ziff. II. 2. i. hiernach. Siehe dazu HOFMANN MARKUS, Hintergründe der Wissenschaft, in: Neue Zürcher Zeitung, NZZ 2008, N. 72-61. World Medical Association Declaration of Helsinki – Ethical Principles for Medicinal Research Involving Human Subjects, verabschiedet von der 18. Generalversammlung des Weltärztebundes 1964 in Helsinki. BSK-HMG, MARTI, Art. 57 Rz. 4. BSK-HMG, MARTI, Art. 53 Rz. 16. BSK-HMG, MARTI, Art. 57 Rz. 4. Vgl. Art. 53 HMG und Art. 4 Abs. 1 VKlin. LEITFADEN SAMW, S. 22. 10 Die sog. Biomedizinkonvention70 des Europarates von 1997 wurde von der Schweiz erst im Jahre 2008 ratifiziert und in Kraft gesetzt. Sie enthält einen Minimalstandard zum Schutz der Menschenwürde und der Menschenrechte in der Biomedizin und statuiert als erstes internationales Übereinkommen verbindliche Regeln für die Humanforschung im Medizinalbereich. Das Zusatzprotokoll71 über die biomedizinische Forschung sieht das Einsetzen einer Ethikkommission als unabhängige und interdisziplinäre Instanz zur Prüfung der Wissenschaftlichkeit und der ethischen Vertretbarkeit von Forschungsvorhaben ausdrücklich vor.72 Trotz der Ratifizierung des Übereinkommens herrscht auch heute noch wenig Transparenz der Rechtslage im Bereich der Forschung am Menschen.73 Obwohl diese Aufzählung nicht abschliessend ist, genügt sie für den Rahmen dieser Arbeit.74 2. Rechtliche Grundlagen auf Bundesebene i. Eidgenössische Ethikkommissionen In der Schweiz bestehen zwei ständige nationale Ethikkommissionen für den Bereich der Fortpflanzungs- und Gentechnologie, soweit dafür eine Bundeskompetenz besteht.75 Die NEK ist dem EDI angegliedert und wurde vom Bundesrat 2001 gestützt auf das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) eingesetzt.76 Ihre Aufgabe ist es, die Entwicklung im Bereich der Fortpflanzungs- und Gentechnologie im Humanbereich zu beobachten und zu gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen und rechtlichen Fragen aus ethischer Sicht Stellung zu nehmen.77 70 71 72 73 74 75 76 77 Europäisches Übereinkommen über den Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin vom 04. 04. 1997, SR 0.810. Das Zusatzprotokoll zur Forschung am Menschen vom 25. 01. 2005 (Additional protocol to the convention on human rights and biomedicine concerning biomedical research, European Treaty Series Nr. 195) enthält Rahmenbedingungen für die biomedizinische Forschung und hat für die Schweiz ebenfalls Geltung. Vgl. Art. 9 ff. Zusatzprotokoll und Art. 16 iii) Biomedizinkonvention; BSK-HMG, MARTI, Art. 57 Rz. 4. GATTIKER, S. 42 f. Vgl. auch der Council for International Organizations of Medical Sciences (CIOMS), der von der WHO, der UNESCO und Organisationen der medizinischen Wissenschaft gegründet wurde, hat ethische Richtlinien für die biomedizinische Forschung am Menschen, die sog. CIOMS-Guidelines (Ethical Guidelines for Biomedical Research involving Human Subjects) ausgearbeitet. Sie orientieren sich stark an der Helsinki Deklaration; vgl. BOTSCHAFT HFG, S. 8072 f. Die Richtlinien der Europäischen Union 2001/20/EG über die Anwendung der guten klinischen Praxis (GCP) bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln hat für die Schweiz keine Geltung. Vgl. Art. 119 und 120 BV. Vgl. Art. 1 Abs. 3 und Art. 28 FMedG. BSK-HMG, MARTI, Art. 57 Rz. 6; Art. 28 Abs. 2 FMedG. 11 Die EKAH ist dem UVEK angegliedert und wurde vom Bundesrat 1998 gemäss Gentechnikgesetz (GTG) errichtet.78 Sie befasst sich mit ähnlichen Fragestellungen wie die NEK, jedoch mit der Gentechnologie im Ausserhumanbereich. Ihr kommt die Aufgabe zu, die Entwicklung der Biotechnologie zu beobachten und wissenschaftliche sowie gesellschaftliche Fragen aus ethischer Sicht zu beurteilen.79 Sie berät den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug des GTG.80 Weiter bezieht sie Stellung zu Bewilligungsgesuchen oder Forschungsvorhaben von grundsätzlicher oder beispielhafter Bedeutung. Die Entscheidungskompetenz bleibt dabei bei der zuständigen Behörde.81 ii. Kantonale Ethikkommissionen Die rechtlichen Grundlagen der kantonalen Ethikkommissionen befinden sich sowohl auf Bundes- als auch auf kantonaler Ebene. Da der Bund über keine hinreichende Kompetenz zur umfassenden Rechtsetzung der Humanforschung verfügt, ist dieses Gebiet auf Bundesebene nur in Teilbereichen geregelt.82 Bezüglich klinischer Versuche mit Heilmitteln wurde der Bund im Rahmen seiner Kompetenz gestützt auf Art. 118 Abs. 2 lit. c BV gesetzgeberisch tätig.83 Das Heilmittelgesetz (HMG) regelt den Umgang mit Heilmitteln und dient dem Gesundheits- und Konsumentenschutz, indem es nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel zulässt. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse durch Heilmittelstudien gewonnen werden können.84 Nicht nur für die Entwicklung, sondern auch für die Sicherstellung der Wirksamkeit und Verträglichkeit bereits in den Verkehr gebrachter Heilmittel sind klinische Versuche unerlässlich.85 Doch die verfassungsrechtlich garantierte Wissenschaftsfreiheit,86 worunter auch die Forschungsfreiheit fällt, und die Wirtschaftsfreiheit87 gelten nur in gewissen Schranken. Denn auch die Menschenwürde und die persönliche Freiheit der Probanden müssen ge- 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 Art. 23 GTG. BSK-HMG, MARTI, Art. 57 Rz. 7; Art. 23 Abs. 2 GTG . Art. 23 Abs. 3 lit. a und b GTG. Art. 23 Abs. 3 lit. b GTG. Weitere eidg. geregelte Teilbereiche, in denen Humanforschung betrieben wird, sind: Transplantations- und Fortpflanzungsmedizin, Stammzellenforschung (Forschung an überzähligen Embryonen in vitro), genetische Untersuchung am Menschen sowie Strahlen- und Datenschutz; vgl. GERBER, S. 2. Der Bund hat das HMG gestützt auf Art. 118 Abs. 2 BV erlassen, der dem Bund die Kompetenz für die Regelung des Umgangs mit Heilmitteln verleiht und ihn ermächtigt im Rahmen seiner Zuständigkeit Massnahmen zum Schutz der Gesundheit zu treffen. BSK-HMG, MARTI, Art. 53 Rz. 1. BOTSCHAFT HMG, S. 3533. Art. 20 BV. Art. 27 Abs. 1 BV. 12 wahrt werden.88 Dem Staat obliegt eine Schutzpflicht bezüglich der Gesundheit seiner Bevölkerung, was eine gesundheitspolizeiliche Gefahrenabwehr fordert.89 Aufgrund der Unveräusserlichkeit der Menschenwürde sind der Forschung unabhängig von der Einwilligung des Betroffenen von vornherein enge Grenzen gesetzt.90 Das HMG legt deshalb gewisse Leitplanken für den Umgang mit Heilmitteln, insbes. für die Forschung, fest. 91 Da es sich beim Bereich der Heilmittelstudien innerhalb des Heilmittelrechts um den für die Grundrechtsbeschränkungen heikelsten Teil handelt, weist hier das HMG die grösste Regelungsdichte auf.92 Es legt die Voraussetzungen für einen gültig durchzuführenden, klinischen Versuch und das Verfahren fest, welches das Versuchsvorhaben zu durchlaufen hat.93 Damit ein Forschungsvorhaben durchgeführt werden darf, braucht es laut Art. 54 Abs. 1 lit. c HMG die Zustimmung der zuständigen Ethikkommission. Hier befindet sich auch die eigentliche Grundlage für das Einsetzen kantonaler Ethikkommissionen im Bereich der klinischen Versuche mit Heilmitteln.94 Art. 57 HMG verpflichtet die Kantone, eine zuständige Ethikkommission zu ernennen, welche Heilmittelstudien bewilligt, die in ihrem Territorium stattfinden. Gemäss heilmittelrechtlicher Kompetenzverteilung hat der Bund die wesentlichen Bestimmungen über die Ethikkommission erlassen und dabei auf ihre Unabhängigkeit und das nötige Fachwissen der Mitglieder besonderes Gewicht gelegt.95 Weiter gehören auch Bestimmungen über die Ernennung, Zusammensetzung, Aufgaben, Arbeitsweisen sowie über die Finanzierung der Kommission und das Aufsichtsverfahren dazu, die der Bundesrat in der Verordnung über klinische Versuche mit Heilmitteln (VKlin) erlassen hat.96 Die Überwachung und die Wahl der Kommissionsmitglieder ist Sache der Kantone.97 In den forschungsaktiven Kantonen und jenen mit Universitätsspitälern bestehen eigene Ethikkommissionen. Kleinere oder forschungsfernere Kantone haben i.d.R. mittels interkantonaler Vereinbarung Ethikkommissionen anderer Kantone für zuständig erklärt und lassen ihre Projekte von diesen beurteilen. So ist z.B. die Ethikkommission des Kantons Zürich auch für 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 Art. 8 und 10 BV. HAUSHEER, S. 202. HAUSHEER, S. 205. Art. 53 HMG; BSK-HMG, MARTI, Art. 53 Rz. 2. RICHLI, S. 67; Art. 53 bis 57 HMG. BSK-HMG, MARTI, Art. 54 Rz. 1. BSK-HMG, MARTI, Art. 57 Rz. 1. Art. 57 Abs. 1 und 2 HMG. Art. 57 Abs. 3 HMG. BSK-HMG, MARTI, Art. 57 Rz. 1. 13 Gesuche aus den Kantonen Glarus, Graubünden, Schaffhausen und dem Fürstentum Liechtenstein zuständig. Einzig die Kantone BS und BL haben eine Ethikkommission mit gemeinsamer Trägerschaft errichtet, die sog. EKBB. iii. Ausblick auf die neue Gesetzesgrundlage Mit der Volksabstimmung über Art. 118b BV vom 07. März 2010 wurde der Weg für die eidg. Regelung der Humanforschung geebnet.98 Die damit entstandene Bundeskompetenz für den gesamten Bereich der Humanforschung soll die lückenhafte und uneinheitliche Rechtslage beseitigten. Der Entwurf des Humanforschungsgesetzes (ENTWURF HFG) sieht vor, dass die bisherigen Bestimmungen im Heilmittel- und Transplantationsrecht durch das HFG ersetzt werden. Die künftige Vereinheitlichung, Transparenz und Übersicht soll einerseits den Probandenschutz erhöhen und andererseits gute Voraussetzungen für den Wissenschaftsstandort Schweiz schaffen. Mit der umfassenden Regelung der Humanforschung wird auch der Zuständigkeitsbereich der kantonalen Ethikkommissionen erweitert.99 3. Gesetzesgrundlagen für kantonale Ethikkommissionen auf kantonaler Ebene Die Kantone regeln die Humanforschung i.d.R. in den Gesundheits-, Universitäts- oder Spitalgesetzen.100 Die Mehrheit der Kantone verweist dabei für alle Bereiche der Humanforschung auf die GCP, die sich wiederum auf die Deklaration von Helsinki beziehen.101 Diese beiden Regelungswerke sind auch in den beiden Basel indirekt in das kantonale Recht integriert.102 Der Zuständigkeitsbereich der kantonalen Ethikkommissionen geht regelmässig über die im HMG vorgeschriebenen Aufgaben hinaus.103 Die kantonalen Gesetzesgrundlagen für die EKBB werden im folgenden Kapitel behandelt. 98 99 100 101 102 103 Art. 118b BV wurde vom Parlament am 25. 09. 2009 verabschiedet; vgl. BBl 2009, S. 6649. GERBER, S. 2; siehe insbes. Art. 44 Abs. 1 ENTWURF HFG. POLEDNA, S. 30. LEITFADEN SAMW, S. 22. Vgl. Kapitel C. hiernach. SCHWEIZER/VAN SPYK, S. 577 f. 14 B. Die Ethikkommission beider Basel (EKBB) I. Rechtliche Grundlagen der EKBB Die EKBB ist ein von den Kantonen BS und BL im Jahre 2000 eingesetztes Gremium, das gestützt auf eine öffentlich-rechtliche interkantonale Vereinbarung errichtet wurde (EKBBVEREINBARUNG).104 Die beiden Basel haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch ein Konkordat über einen in ihren Kompetenzbereich fallenden Gegenstand eine gemeinsame Einrichtung zu schaffen.105 Dieses Vorgehen hat sich aufgrund der die Kantonsgrenze überschreitenden Sachverhalte der Forschungsvorhaben angeboten.106 Die EKBB überprüft zum Schutz der Probanden die Wissenschaftlichkeit und die ethische Vertretbarkeit von klinischen Versuchen am Menschen, sowohl mit, als auch ohne Heilmittel, im Kantonsgebiet von BS und BL.107 Damit nimmt sie eine staatliche und gesundheitspolizeiliche Aufgabe wahr.108 Laut BGer erfüllen die auf das HMG gestützten Ethikkommissionen eine spezielle hoheitliche Kontrollfunktion im Auftrag des Staates.109 Das auf die EKBB-VEREINBARUNG gestützte Geschäftsreglement (EKBB-REGLEMENT) konkretisiert deren Aufgabe und Finanzierung sowie das Verfahren.110 Die Grundlage für die Beurteilung von klinischen Versuchen ohne Heilmittel befindet sich nicht in einem Bundesgesetz. Im Rahmen der subsidiären Generalkompetenz111 sind die beiden Kantone im Bereich der Medizin gesetzgeberisch tätig geworden. Das Medizinpersonengesetz BS ermächtigt den Regierungsrat, Tätigkeiten von Medizinalpersonen zum Publikumsschutz und zur Verhütung von Missbräuchen unter eine Bewilligungspflicht zu stellen.112 Nach dem Gesundheitsgesetz BL darf der Regierungsrat die Zusammensetzung und Tätigkeiten der ständigen Kommissionen, zu denen auch die EKBB gehört, regeln und mittels Konkordat eine 104 105 106 107 108 109 110 111 112 Vgl. dazu auch BSK-HMG, MARTI, Art. 57 Rz. 13. Die EKBB-VEREINBARUNG betrifft einen Gegenstand aus dem übertragenen – im Gegensatz zum autonomen – Wirkungsbereich, da die kantonale Kompetenz zur Einsetzung einer Ethikkommission im Bundesrecht vorgeschrieben ist; siehe dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 1267 und 1271. Vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 25 Rz. 5. §§ 1 und 2 EKBB-VEREINBARUNG; Ziff. 1.1 EKBB-REGLEMENT. BSK-HMG, MARTI, Art. 57 Rz. 13 und 18. BGE 2A.450/2002 vom 04. 07. 2003, Erw. 3.2 und 5. § 15 EKBB-VEREINBARUNG. Führt ein interkantonaler Vertrag zur Aufstellung eines interkantonalen Organs, so werden sie i.d.R. mit Verwaltungsaufgaben betraut, wobei auch die Kompetenz zum Erlass von detaillierten Vollzugsbestimmungen umfasst wird; siehe dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 1293 f. Art. 43 BV. §§ 2 und 2a des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinpersonen und Komplementärmedizin vom 26. 05. 1879, SG 310.100. Dieses Gesetz wird voraussichtlich durch ein neues baselstädtisches Gesundheitsgesetz (GesG) abgelöst, dessen Entwurf sich vom 26. 03. 2010 bis zum 18. 07. 2010 in der Vernehmlassung befand. Er beinhaltet in § 6 die neue kantonale Rechtsgrundlage der EKBB. Sobald aber das eidg. HFG in Kraft tritt, wird das GesG für die Arbeit der EKBB an Bedeutung verlieren. 15 interkantonale Kommission einsetzen.113 Die gemäss EKBB-VEREINBARUNG geforderte Zustimmung für Studien ohne Heilmittel stützt sich auf kantonaler Ebene auf diese Erlasse. II. Institutionelle Unabhängigkeit der EKBB Art. 57. Abs. 2 HMG verlangt von den Kantonen, dass sie unabhängige Ethikkommissionen einsetzen. Die EKBB ist deshalb keinem Departement zugeordnet, sondern ein eigenständiges Gremium, welches seine Tätigkeit frei von staatlichen Weisungen ausübt.114 Auch ist die EKBB unabhängig von anderen Ethikkommissionen, weshalb es bei multizentrischen Studien zu unterschiedlichen Ergebnissen der Kommissionen kommen kann.115 Gemäss Heilmittelrecht müssen die Mitglieder gegenüber Sponsoren und Prüfärzten unabhängig sein.116 Dem Problem, dass faktische Abhängigkeiten einzelner Mitglieder nie ganz ausgeschlossen werden können, wird durch Ausstandsregeln entgegengewirkt.117 III. Mitglieder der EKBB 1. Zusammensetzung und Wahl Gemäss Art. 29 VKlin legen die Kantone die Zusammensetzung der Kommission fest und wählen deren Mitglieder. Die EKBB setzt sich aus so vielen Mitgliedern zusammen, wie sie benötigt, um eine fachlich qualifizierte, interdisziplinäre Beurteilung innert nützlicher Frist gewährleisten zu können. Es müssen ihr aber mindestens 14 Personen angehören.118 Zurzeit zählt sie 26 Mitglieder.119 Diese müssen in genügender Zahl folgende Fachdisziplinen abdecken: Ärzte verschiedener Fachrichtungen mit vertiefter Erfahrung in der klinischen Forschung, Fachpersonen für ethische und juristische Fragestellungen, Fachpersonen des Pflegeberufes und für klinische Pharmakologie sowie mindestens ein Mitglied mit besonderer Qualifikation in der Biometrie.120 Zudem ist auf eine angemessene Vertretung der beiden Geschlechter und von Personen, die nicht im Gesundheitswesen tätig sind, zu achten.121 Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch ein mehrstufiges Verfahren: Eine dreiköpfige Findungskommission sucht Kandidaten für das Gutachtergremium. Dieses wird durch die beiden Ge- 113 114 115 116 117 118 119 120 121 § 6 (insbes. Abs. 1 lit. b) Gesundheitsgesetz BL vom 21. 02. 2008, SGS 901. Art. 31 lit. c VKlin. Vgl. zur Problematik PESTALOZZA, S. 20 f. Art. 31 lit. b VKlin. § 9 Abs. 5 EKBB-VEREINBARUNG; Ziff. 9.1 Satz 3 EKBB-REGLEMENT. § 5 Abs. 1 EKBB-VEREINBARUNG; Art. 30 Abs. 1 VKlin. Vgl. www.ekbb.ch/mgliste.php (zuletzt besucht am 05. 06. 2010). § 5 Abs. 2 und 3 EKBB-VEREINBARUNG; Art. 30 Abs. 2 VKlin. § 5 Abs. 4 EKBB-VEREINBARUNG; Art. 30 Abs. 3 VKlin. 16 sundheitsdirektionen der Kantone ernannt. Das Gutachtergremium gibt eine Empfehlung für die Wahl an die Regierungsräte beider Kantone ab, welche die Mitglieder der EKBB auf vier Jahre hin wählen, wobei eine Wiederwahl möglich ist.122 Auch das Präsidium der EKBB wird durch die Regierungsräte auf Empfehlung des Gutachtergremiums gewählt.123 2. Büro und Sekretariat der EKBB Damit die EKBB handlungs- und funktionsfähig ist, wurde ihr ein Büro und Sekretariat zugeteilt. Das Büro wird durch die EKBB bestellt und besteht aus dem Präsidium der EKBB, einem Kopräsidium und aus einem für sechs Monate gewählten Mitglied.124 Das Büro kann bei unproblematischen Fällen anstelle der Gesamtkommission die Zustimmung erteilen.125 Im Sitzkanton der EKBB, dem Kanton BS,126 befindet sich auch das Sekretariat, das von der EKBB bestimmt und vom Sanitätsdepartement BS angestellt wird.127 Es besorgt die laufenden Geschäfte und führt die Korrespondenz der EKBB. 3. Vorausgesetzte Fähigkeiten der Mitglieder Da die EKBB ein interdisziplinäres Gremium ist, müssen nicht alle Mitglieder die gleichen Voraussetzungen mitbringen. Es ist gerade die Idee der EKBB, dass verschiedene Fachdisziplinen vertreten sind und ethische Fragen aus verschiedenen Sichtweisen diskutiert werden. Je nach Fachdisziplin, welcher das Mitglied angehört, muss es die dafür nötigen Fähigkeiten besitzen und über das entsprechende Fachwissen sowie über Kenntnis der örtlichen Voraussetzungen verfügen, die für die Beurteilung nötig sind.128 Das mehrstufige Wahlverfahren durch das Gutachtergremium soll gewährleisten, dass nur kompetente Fachpersonen in die EKBB gewählt werden. Da die mitgebrachten Fähigkeiten der Mitglieder sich nicht im Speziellen auf ethische Aspekte der Forschung beziehen, ist die EKBB darum bemüht, ihre Mitglieder regelmässig weiterzubilden.129 Zu diesem Zweck wurden Richtlinien für die Aus- und Weiterbildung ausgearbeitet, wonach für neue Mitglieder eine enge Begleitung vorgesehen ist und die EKBB einen Anteil an den Weiterbildungskosten zu übernehmen hat.130 Diese Weiterbildungsmöglichkei- 122 123 124 125 126 127 128 129 130 § 6 Abs. 3 EKBB-VEREINBARUNG. § 6 Abs. 1 EKBB-VEREINBARUNG. Ziff. 10.6 EKBB-REGLEMENT. Ziff. 10.6 a) – d) und 10.7 EKBB-REGLEMENT. § 16 EKBB-VEREINBARUNG. § 15 Abs. 3 EKBB-VEREINBARUNG. Art. 31 lit. a VKlin. Das Heilmittelrecht verlangt von den Kantonen, dass die Mitglieder im Hinblick auf ihre Aufgaben einen bis Einführungskurs besuchen und sich regelmässig weiterbilden; Art. 29 Abs. 3 und Art. 31 lit. a VKlin. EKBB-JAHRESBERICHT, S. 2. 17 ten sollen zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft der Ethikkommissionen (AGEK) realisiert werden. Dieser Verein setzt sich aus Vertretern von anerkannten Forschungsethikkommissionen in der Schweiz zusammen. Sein Zweck ist neben der Koordination der einzelnen Ethikkommissionen und deren Vertretung nach Aussen auch die Aus- und Fortbildung der Mitglieder.131 Daneben existieren auch Weiterbildungsprogramme und Ausbildungskurse von Universitätsspitälern im Bereich der klinischen Forschung.132 4. Weitere Rechte und Pflichten Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit in der EKBB eine Entschädigung, die sich nach der Gebührenordnung richtet.133 Darin sind ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Kommissionssitzungen und ein zusätzliches Honorar für die Referenten einer Studie vorgesehen. Die Pflichten der Mitglieder sind vielseitig und werden im Einzelnen bei der haftungsrechtlichen Auseinandersetzung dargestellt. Es sei an dieser Stelle vereinfacht auf die Kernaufgaben hingewiesen: Jedes Mitglied hat die eingereichten Gesuchsunterlagen über ein Forschungsvorhaben pflichtgemäss zu beurteilen und ein Votum darüber abzugeben. Zudem trifft die Mitglieder eine Ausstandspflicht bei der Beurteilung eines Gesuchs, von dem sie persönlich oder ihnen nahestehende Personen betroffen sind.134 Fehlt der EKBB das nötige Fachwissen für die Beurteilung, besteht zudem eine Konsultationspflicht eines Experten.135 IV. Zustimmungsverfahren der EKBB 1. Gemeinsamkeiten im Verfahren Das Verfahren der EKBB unterscheidet sich nach der Art des Forschungsvorhabens. Je nach dem, ob es sich um einen klinischen Versuch mit oder ohne Heilmittel handelt, sind unterschiedliche gesetzliche Grundlagen massgebend.136 Es bestehen durchaus Gemeinsamkeiten im Verfahren, wobei sich der Verfahrensablauf weitgehend deckt. 131 132 133 134 135 136 Art. 2 der Statuten der AGEK vom 01. 05. 2009. Exemplarisch sei hier das Universitätsspital Basel aufgeführt, wo das Weiterbildungsprogramm „University Professional Clinical Trial Practice and Management“ angeboten wird; einsehbar auf www.studycoordinationcenter.ch/index.php?id=225 (zuletzt besucht am 05. 06. 2010). Gebührenordnung und Entschädigungsregelung der EKBB gestützt auf §§ 14 und 15 EKBB-VEREINBARUNG; einsehbar auf www.ekbb.ch/doku2.php (zuletzt besucht am 05. 06. 2010). § 9 Abs. 5 EKBB-VEREINBARUNG; Ziff. 9.1 Satz 3 EKBB-REGLEMENT; Art. 32 Abs. 2 VKlin. Art. 30 Abs. 4 VKlin. § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 7 EKBB-VEREINBARUNG; Ziff. 8 EKBB-REGLEMENT. 18 Wer im Kantonsgebiet von BS und BL einen klinischen Versuch durchführen will, benötigt eine Beurteilung des Vorhabens durch die EKBB und deren Zustimmung.137 Nachdem ein Gesuch beim Sekretariat der EKBB eingereicht wurde, verschickt dieses die Unterlagen an die Kommissionsmitglieder zur Durchsicht. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Kurzfassung der Projektbeschreibung (Synopsis), das Antragsformular, die Probandeninformation bzw. Einverständniserklärung und das Studienprotokoll.138 Die beiden Referenten, die das Präsidium aus den Reihen der Mitglieder zu bestimmen hat, erhalten zusätzlich zu diesen Unterlagen den Versicherungsnachweis, den CV des Prüfarztes, den Vertrag mit dem Sponsor und allenfalls die sog. Drug Information Brochure.139 Den beiden Referenten kommt die Aufgabe zu, die wesentlichen Inhalte der Unterlagen zusammenzufassen und diese an der Kommissionssitzung den anderen vorzulegen. Der erste Referent ist nach Möglichkeit ein Spezialist für das im Versuchsvorhaben vorgesehene Forschungsfeld. Der Koreferent wird aus einer anderen Fachrichtung bestimmt. Juristen und Ethiker kommen regelmässig als zweite Referenten zum Einsatz, da sie die wissenschaftliche Tragweite eines Forschungsvorhabens kaum abschätzen können, sondern ihr Augenmerk auf die rechtlichen und ethischen Aspekte der Studie richten. Es ist vorgesehen, dass die EKBB alle zwei Wochen eine ordentliche Sitzung140 durchführt, an der die hängigen Gesuche beurteilt werden und darüber entschieden wird.141 Das Präsidium leitet durch die Sitzung. Nachdem die Referenten das Projekt vorgestellt und ihre persönliche Beurteilung abgegeben haben, wird die Diskussionsrunde für alle anwesenden Mitglieder eröffnet. Danach wird durch Handheben abgestimmt, wobei Einstimmigkeit angestrebt wird. Die Ergebnisse werden durch eine nicht stimmberechtigte Vertretung des Sekretariats protokolliert. Gesuche über klinische Versuche mit oder ohne Heilmittel haben insoweit das gleiche Verfahren zu durchlaufen. 2. Beschlussfähigkeit Die EKBB ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, worunter sich mindestens eine Frau, drei Nichtmediziner und drei Mediziner inklusive des Präsidenten befinden müssen.142 Unter den drei Nichtmedizinern muss je ein Vertreter aus 137 138 139 140 141 142 § 3 Abs. 1 EKBB-VEREINBARUNG. Vgl. Checkliste für die Zusammenstellung der Unterlagen; einsehbar auf www.ekbb.ch/doku2.php (zuletzt besucht am 05. 06. 2010). Ziff. 9.2 Satz 2 EKBB-REGLEMENT. Die Zusammensetzung richtet sich nach Ziff. 10.3 EKBB-REGLEMENT. Ziff. 9.3 EKBB-REGLEMENT. Ziff. 10.3 EKBB-REGLEMENT; siehe auch Art. 32 Abs. 2 VKlin. 19 der Berufsgruppe der Pflegenden, Juristen und Ethiker sein. Die Präsenz der beiden Fachpersonen der Biometrie ist für die Beschlussfähigkeit nicht vorausgesetzt. Stimmberechtigt sind alle an der Kommissionssitzung anwesenden Mitglieder der EKBB. Damit nicht alle Mitglieder an jeder ordentlichen Sitzung präsent sein müssen, wechseln sich die Mitglieder der gleichen Fachdisziplinen ab. Den zur Beurteilung extern beigezogenen Fachpersonen kommt kein Stimmrecht zu.143 3. Bei klinischen Versuchen ohne Heilmittel Der Bereich der klinischen Versuche ohne Heilmittel ist – im Gegensatz zum Heilmittelrecht – kein definiertes und in sich geschlossenes Rechtsgebiet. Es existiert daher weder auf Bundesnoch auf kantonaler Ebene ein Gesetz, das die genauen Voraussetzungen zur Durchführung von klinischen Versuchen am Menschen ohne Heilmittel aufzählt. Obwohl diese vom kantonalen und eidg. Gesetzgeber bislang vernachlässigt wurden, darf daraus nicht geschlossen werden, dass diese Studien nicht mit Risiken verbunden sind. Es kommen nicht nur harmlose Methoden wie bspw. die Blutentnahme in Betracht, sondern auch risikoreichere Versuche wie die Erprobung einer neuen Operationsmethode oder Röntgenuntersuchungen. Die EKBB-VEREINBARUNG sagt nicht direkt, nach welchen Regeln die Beurteilung solcher Versuche zu erfolgen hat. Sie hält jedoch fest, dass die Grundsätze der GCP auch ausserhalb des Heilmittelbereichs sinngemäss zu gelten haben.144 Die EKBB wendet die an Heilmittelstudien gestellten Anforderungen daher analog auf die klinischen Versuche ohne Heilmittel an und nimmt dabei auf deren Besonderheiten Rücksicht.145 In diesem Zusammenhang kann deshalb auf die Beurteilungskriterien aus dem Heilmittelrecht verwiesen werden, da diese der EKBB auch bei der Prüfung von Studien ohne Heilmittel als Anhaltspunkte dienen. 4. Bei klinischen Versuchen mit Heilmitteln i. Prüfung durch die EKBB a. Vorbemerkung Laut Heilmittelrecht ist für die Durchführung jedes klinischen Versuchs die befürwortende Stellungnahme der kantonalen Ethikkommission einzuholen.146 Dies stellt eine von zwei weiteren Voraussetzungen dar, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine Studie recht- 143 144 145 146 § 5 Abs. 5 EKBB-VEREINBARUNG; Art. 30 Abs. 4 Satz 3 VKlin. § 4 Abs. 2 EKBB-VEREINBARUNG. § 7 Abs. 1 EKBB-VEREINBARUNG. Art. 54 Abs. 1 lit. c HMG; Art. 9 VKlin. 20 mässig durchgeführt werden darf.147 Erstens müssen die Probanden in die Teilnahme am Versuch nach erfolgter Aufklärung eingewilligt haben.148 Zudem muss die vollumfängliche Entschädigung allfälliger Schäden der Probanden gewährleistet sein.149 Damit die EKBB ihre Zustimmung zu einem Forschungsvorhaben erteilt, müssen wiederum zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein, wie sie in Art. 57 HMG und im Ausführungsrecht in Art. 10 VKlin vorgesehen sind.150 Im strengen Bewilligungsverfahren sind die Einhaltung ethischer Grundsätze sowie die wissenschaftliche und die medizinische Qualität eines Versuchsvorhabens zu überprüfen.151 Dem Grundsatz nach müssen alle klinischen Versuche den anerkannten Regeln der GCP entsprechen.152 Für Studien mit Medizinprodukten wird auf andere Regelwerke verwiesen.153 Die VKlin umschreibt die anerkannten Regeln näher und trägt so den internationalen Regelwerken Rechnung.154 Die Schwierigkeit an der Tätigkeit der EKBB besteht darin, dass sie die Gesuche im Vorfeld der Durchführung zu prüfen hat und erkennen muss, welche möglichen Folgen und Schwierigkeiten während der Durchführung auftreten könnten. Als Anhaltspunkt dafür, dass die Forschungsvorhaben die Sicherheit der Probanden auch tatsächlich gewährleisten, dient die Prüfung der Erfüllung folgender Anforderungen, die nun im Einzelnen erläutert werden. Die EKBB orientiert sich bei der Beurteilung von klinischen Versuchen ohne Heilmittel an den gleichen Kriterien.155 Nur wenn sie nach eingängiger Prüfung der Forschungsunterlagen156 zum Schluss kommt, dass das Vorhaben alle Anforderungen erfüllt, erteilt sie ihre Zustimmung. b. Beurteilungskriterien im Einzelnen aa. Probandenschutz Für die Gewährleistung des Probandenschutzes erscheint die Erfüllung einer Vielzahl von Kriterien als unabdingbar: 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 BSK-HMG, MARTI, Art. 54 Rz. 6. Art. 54 Abs. 1 lit. a HMG. Art. 54 Abs. 1 lit. b HMG. BSK-HMG, MARTI, Art. 54 Rz. 24; vgl. auch § 3 Abs. 1 EKBB-VEREINBARUNG. Art. 10 Abs. 1 VKlin. Art. 53 HMG; Art. 4 Abs. 1 VKlin. Es wird dabei die Fassung der GCP vom 01. 05. 1996 für verbindlich erklärt, damit keine beliebigen Änderungen des internationalen Entscheidungsträgers per Verweis zum Verordnungsinhalt werden können; vgl. HAUSHEER, S. 207; RICHLI, S. 67. Für klinische Versuche mit Medizinprodukten verweist Art. 4 Abs. 2 VKlin auf die „Anhänge VIII und X der Richtlinie 93/42/EWG sowie die Anhänge 6 und 7 der Richtlinie 90/385/EWG“ und auf die Norm EN 540 der GCP für klinische Versuche mit Medizinprodukten in der Fassung von 1993; vgl. HAUSHEER, S. 207. Art. 53 Abs. 2 HMG; HAUSHEER, S. 206. Vgl. auch §§ 1, 2, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 EKBB-VEREINBARUNG. Art. 9 Abs. 2 VKlin zählt die erforderlichen Unterlagen auf. 21 An die Aufklärung und Einwilligung der Probanden werden hohe Anforderungen gestellt, da sie das Kernstück der Durchführungsvoraussetzungen bilden.157 Dies kommt auch im EKBBREGLEMENT zum Ausdruck, wonach das oberste Ziel darin besteht, die Rechte der Probanden, insbes. deren Anspruch auf Sicherheit, Information und Handeln nach freiem Willen zu gewährleisten.158 Die Probanden müssen ausdrücklich und freiwillig nach einer ausführlich erfolgten Aufklärung in die Teilnahme einwilligen.159 Dazu gehören insbes. Informationen über den Zweck und die Art des Versuchs, sämtliche Vorgänge und Untersuchungen, das Bestehen anderer Behandlungen, die voraussichtlichen Risiken, Unannehmlichkeiten und Vorteile sowie Informationen über den Anspruch auf Entschädigung bei versuchsbedingten Schäden.160 Besonders wichtig ist, dass sie auf ihr Recht zu jederzeitigem Widerruf der Einwilligung ohne Beeinträchtigung ihrer therapeutischen Betreuung hingewiesen werden.161 Damit diese Anforderungen auch tatsächlich eingehalten werden, überprüft die EKBB alle Unterlagen betreffend die Rekrutierung der Probanden, namentlich den Inserattext und das an die Probanden abgegebene Aufklärungsschreiben.162 Dieses muss in einer verständlichen und vollständigen Weise – allenfalls in verschiedenen Sprachen – geschrieben sein, auf die oben genannten Punkte eingehen und darf keine rechtlich problematischen Klauseln und Formulierungen aufweisen.163 Das Protokoll gibt zusätzlich Aufschluss darüber, wie und wann die Aufklärung schriftlich und/oder mündlich erfolgen soll und informiert über das Auswahlverfahren der Probanden. Auch die Entschädigung für die Teilnahme ist im Rahmen der Einwilligung von Bedeutung. Die Entschädigung soll als Ausgleich für den Zeitaufwand und die Unkosten der Probanden dienen. Sie darf nicht so ausgestaltet sein, dass sie zur Teilnahme verleitet und die Probanden nur ihretwegen einwilligen. Höhe und Art der Entschädigung für den Probanden als auch für den Prüfarzt werden von der EKBB beurteilt.164 Die Grenze zwischen einer angemessenen und einer übermässigen Höhe verläuft fliessend und muss im Einzelfall beurteilt werden. Der Ablauf und die Durchführung einer Studie sind weitere Prüfpunkte. Die Angaben dazu erhält die EKBB aus dem Prüfplan einschliesslich des Erhebungsbogens (sog. Case Report 157 158 159 160 161 162 163 164 Art. 54 Abs. 1 lit. a HMG; BOTSCHAFT HMG, S. 3535; RICHLI, S. 67. Ziff. 1.1 EKBB-REGLEMENT. Art. 54 Abs. 1 lit. a HMG; Art. 6 VKlin; Ziff. 4.1 EKBB-REGLEMENT. Art. 54 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 bis 5 HMG. Art. 54 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 HMG. Art. 9 Abs. 2 lit. b und Art. 10 Abs. 2 lit. g VKlin. Unzulässig wären z. B. ein Haftungsausschluss durch den Sponsor oder eine Verzichtserklärung der Probanden auf ihr jederzeitiges Widerrufsrecht; Art. 10 Abs. 2 lit. h VKlin. Art. 9 Abs. 2 lit. d und Art. 10 Abs. 2 lit. m VKlin. 22 Form), aus dem Handbuch des Prüfarztes mit allen bereits bekannten Informationen über das zu prüfende Heilmittel, aus den Prüfungsunterlagen sowie aus Angaben über die Modalitäten zur Verhütung von allfälligen Schäden.165 Dazu gehört auch die den Forschern auferlegte Dokumentationspflicht über sämtliche an den Probanden vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen. In der ordentlichen Krankengeschichte müssen im Rahmen des Versuchs jeder Einbezug des Probanden und alle Eingriffe, Untersuchungen und Medikamente unmissverständlich vermerkt werden.166 Von grosser Bedeutung für die Sicherheit der Probanden sind die ausgewiesenen Fähigkeiten des Prüfarztes. Im Gesuch muss sowohl seine Qualifikation als auch die erforderliche Ausbildung und Erfahrung in den GCP nachgewiesen werden.167 Die nötige Qualifikation bringt mit, wer Arzt und zur Berufsausübung zugelassen ist.168 Die EKBB prüft nicht nur die Eignung des Prüfarztes, sondern auch jene der Mitarbeiter.169 Bei klinischen Versuchen ohne Heilmittel ist gemäss EKBB-REGLEMENT, die Eignung, Erfahrung und Kompetenz des Prüfers zu beurteilen.170 Der Durchführungsort, die Qualität der Einrichtung, Beginn und Dauer des Vorhabens sind anhand der Unterlagen zu prüfen. Ausserdem werden Informationen über Gesuche bei anderen Ethikkommissionen (z.B. bei multizentrischen Studien), deren Stellungnahme und bestehende Verträge zwischen Sponsor, Prüfarzt oder einem Auftragsforschungsinstitut beurteilt.171 bb. Sicherstellung der Schadensdeckung Trotz den oben erwähnten Sicherheitsvorkehrungen kann nie ganz ausgeschlossen werden, dass ein Proband gesundheitlichen Schaden erleidet. Schliesslich ist der Zweck einer Studie, Ungewissheiten über therapeutische Wirkungen zu beseitigen. Werden Probanden trotz Sicherheitsvorkehrungen im Rahmen einer Studie geschädigt, müssen sie vollständig entschädigt werden.172 Dahinter steht die Idee, dass ein Proband, der uneigennützig ein gesundheitliches Risiko auf sich nimmt, in einem Schadenfall nicht auch noch das finanzielle Risiko tragen 165 166 167 168 169 170 171 172 Art. 9 Abs. 2 lit. a, c und e sowie Art. 10 Abs. 2 lit. c und e VKlin. Ziff. 5 EKBB-REGLEMENT. Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 9 Abs. 2 lit. g und l VKlin. Vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a VKlin mit Ausnahme in Abs. 2; Ziff. 2 EKBB-REGLEMENT konkretisiert, dass der Prüfarzt Inhaber eines eidg. Diploms der Medizin, Zahnmedizin oder eines gleichwertigen Diploms und zur Berufausübung befugt sein muss. Art. 10 Abs. 2 lit. d und o VKlin. Ziff. 2 Satz 2 EKBB-REGLEMENT. Art. 9 Abs. 2 lit. h, i und k und Art. 10 Abs. 2 lit. f und n VKlin; Art. 9 Abs. 2 lit. j VKlin gilt zusätzlich für Versuche mit Medizinalprodukten. Art. 54 Abs. 1 lit. b HMG i.V.m. Art. 7 VKlin; SCHNELLER, S. 20. 23 muss.173 Aus Gerechtigkeitsüberlegungen heraus verdienen die Probanden, welche für die Allgemeinheit und die Wissenschaft ein Opfer erbringen, eine Entschädigung.174 Im Gegensatz zum Probanden können die Versuchsergebnisse trotz Schadenseintritt für den Prüfarzt und den Sponsor von Nutzen sein. Weil dies ein zukünftiges Ereignis darstellt, prüft die EKBB, ob der Sponsor seiner Sicherstellungspflicht allfälliger Schadenersatzansprüche nachgekommen ist.175 Wenn er die nötigen finanziellen Reserven besitzt, kann er selbstständig für den Schaden aufkommen. Im Vordergrund steht aber der Abschluss einer Versicherung, die seine vertragliche und ausservertragliche Haftpflicht gegenüber den Probanden deckt. 176 Das Heilmittelrecht definiert keine konkreten Anforderungen an einen ausreichenden Versicherungsschutz.177 Um eine einheitliche Praxis in den Kantonen zu gewährleisten, hat SWISSMEDIC Rahmenbedingungen ausgearbeitet, welche von der AGEK und vom schweizerischen Versicherungsverband akzeptiert und anerkannt wurden.178 Diese dienen der EKBB als Anhaltspunkt, ob die Vereinbarung zwischen Sponsor und Versicherung den Anforderungen an die Schadensdeckung bzw. dem Versicherungsschutz (bspw. das Ausreichen der Versicherungssumme) genügt.179 cc. Risiko-Nutzenabwägung Die Risiken des Forschungsvorhabens müssen in einem vorteilhaften Verhältnis zum voraussichtlichen Nutzen stehen. Die EKBB analysiert die voraussehbaren (Neben-)Wirkungen und die zu erwartende Belastung der Probanden und prüft damit, ob die Risiken verhältnismässig zum erwartenden Nutzen stehen.180 Die mit Hilfe aller verfügbaren Informationen von Tierversuchen oder früheren Untersuchungen an Menschen evaluierten Risiken müssen im Gesuch an die EKBB protokolliert werden.181 Die erwartete Belastung muss den Probanden zumutbar sein. Die Zumutbarkeit hängt davon ab, ob der Proband von der Teilname einen Nutzen er- 173 174 175 176 177 178 179 180 181 Für RICHLI, S. 7 f. stellt diese Entschädigungspflicht geradezu ein Gerechtigkeitsgebot dar. Der deutsche Bundesgerichtshof spricht daher auch von der sog. Aufopferungsentschädigung, DEUTSCH/SPICKHOFF, Rn. 705. Art. 9 Abs. 2 lit. f und Art. 10 Abs. 2 lit. l VKlin. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 VKlin ist keine eigentliche Versicherungspflicht. Sie kann als separate Police oder als Betriebs- bzw. Produkthaftpflichtversicherung ausgestaltet sein; BSK-HMG, MARTI, Art. 54 Rz. 20. Siehe STALDER, S. 27 ff. zur Frage einer Pflichtversicherung im Zusammenhang mit Heilmittelstudien. Sog. Anforderungen an eine Versicherung für klinische Versuche mit Heilmitteln am Menschen vom 31. 08. 2005, wozu auch das Formular „Versicherungszertifikat zu Handen der schweizerischen Ethikkommissionen“ gehört; BSK-HMG, MARTI, Art. 54 Rz. 22. Vgl. dazu auch SCHNELLER, S. 22 f. der sich kritisch zum tatsächlichen Schutz äussert und Probleme im Zusammenhang mit der Schadensdeckung aufzeigt. Art. 10 Abs. 2 lit. a VKlin; vgl. SALATHÉ, S. 281. Ziff. 3 EKBB-REGLEMENT. 24 warten kann oder nicht. Kann der Proband direkt von der Teilnahme profitieren, darf das Risiko grösser sein als bei einem indirekten Nutzen.182 Die Abgrenzung zwischen direktem und indirektem Nutzen ist dabei nicht immer eindeutig.183 Einen indirekten Nutzen ist wohl dann anzunehmen, wenn von der Studie mit gesunden Probanden allgemein verwendbare, wichtige und neue Erkenntnisse erwartet werden dürfen oder bestehende erweitert werden können, die dem künftigen Allgemeinwohl dienen. Das bedeutet auch, dass die Ergebnisse nicht bereits bekannt sein dürfen, die Studie eine gewisse Relevanz aufzeigen muss und das Ziel nicht mit geringeren Mitteln erreichbar sein darf. Fehlt es einem Studienvorhaben von Grund auf an der wissenschaftlichen Qualität und dem voraussehbaren Nutzen, so dürfte es als unethisch zu betrachten sein und abgewiesen werden.184 dd. Publikationsfreiheit Durch die Gewährleistung der Publikationsfreiheit soll der Prüfarzt die Möglichkeit erhalten, die Ergebnisse des Versuchs im sog. Studienregister zu publizieren. Damit wird versucht zu vermeiden, dass der Sponsor die Ergebnisse geheim hält und die Öffentlichkeit nicht an den neuen Erkenntnissen teilhaben lässt. Es sollen auch Ergebnisse, welche für den Sponsor ungünstig sind, veröffentlicht werden, damit der Erkenntnisgewinn nachhaltig gesichert ist. So lassen sich unnötige Folgestudien mit gleichem Forschungszweck vermeiden.185 ee. Besondere Anforderungskriterien aaa. Bei Versuchen an Urteilsunfähigen An die Durchführung von klinischen Versuchen an Unmündigen, Entmündigten und Urteilsunfähigen knüpft das Gesetz besondere Voraussetzungen, denn diese Personen gelten als besonders schutzbedürftig, da sie nicht in der Lage sind, selbst in die Teilnahme an einem Versuch einzuwilligen. Ihre Menschenwürde und persönliche Freiheit muss gewährleistet sein.186 Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität, weshalb der Versuch nur durchgeführt werden darf, wenn keine vergleichbaren Erkenntnisse mit Versuchen an Mündigen erzielt werden können.187 Die Einwilligung muss bei den gesetzlichen Vertretern eingeholt werden, welche dazu aufgeklärt werden müssen.188 Auch die Unmündigen, Entmündigten und Urteilsunfähigen 182 183 184 185 186 187 188 SALATHÉ, S. 282. Die Abgrenzung hat für FREUND, S. 68 rein formale Natur und besagt nichts über die Wertung des Nutzens. Wenn etwa ein Projekt ohne absehbaren Erkenntnisgewinn geplant wird; FREUND, S. 69. FREUND, S. 67. Art. 55 HMG; RICHLI, S. 68. Art. 55 Abs. 1 lit. a HMG; HAUSHEER, S. 209. Art. 55 Abs. 1 lit. b HMG. 25 müssen eingewilligt haben und es dürfen keine Anzeichen vorliegen, die erkennen lassen, dass sie sich einer Teilnahme am Versuch widersetzen.189 Sofern ihnen der Versuch keinen unmittelbaren Nutzen bringt, darf er nur ausnahmsweise durchgeführt werden.190 Dazu müssen wichtige Erkenntnisse über den Zustand, die Krankheit oder das Leiden zu erwarten sein, welche den betroffenen Probanden sowie Personen derselben Altersklasse oder mit der gleichen Krankheit oder Merkmalen langfristig einen Nutzen bringen.191 Zudem müssen die Risiken geringfügig sein.192 Die EKBB prüft demnach, ob der Einbezug dieser besonders schützenswerten Personen gerechtfertigt ist und ob die Einwilligung gesetzeskonform eingeholt wird.193 bbb. In medizinischen Notfallsituationen Ist der Proband aufgrund seines Zustandes nicht einwilligungsfähig, kann seine Zustimmung auch nachträglich innert nützlicher Frist eingeholt werden, sofern kein Indiz vorliegt, dass er sich der Teilnahme am Versuch widersetzt.194 Insofern liegt eine gewisse Lockerung der Voraussetzungen vor.195 Zudem müssen wichtige Erkenntnisse zu erwarten sein, welche dem Probanden oder Personen mit dem gleichen Leiden langfristig einen therapeutischen Nutzen bringen.196 Darüber hinaus muss ein Arzt am Versuch beteiligt sein, der unter Wahrung der Interessen der Probanden die medizinische Versorgung sicherstellt.197 c. Ethische oder rechtliche Beurteilung Obwohl Ethik als Beurteilungsmassstab der EKBB vom Gesetz zur Verfügung gestellt wird, bleibt nebst der Frage, ob eine ethische Beurteilung staatlichen Handelns überhaupt zulässig ist,198 auch fraglich, inwiefern ethische Kriterien für die Prüfung der Gesuche überhaupt tauglich sind.199 Wie die Darstellung der Beurteilungskriterien gezeigt hat, ist nicht eindeutig erkennbar, worin genau die ethische Beurteilung durch die EKBB besteht und was sie genau umfasst.200 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 Art. 55 Abs. 1 lit. c und d HMG. Art. 55 Abs. 2 HMG. Art. 55 Abs. 2 lit. a HMG. Art. 55 Abs. 2 lit. b HMG. Art. 10 Abs. 2 lit. i und j VKlin. Art. 56 lit. a HMG. HAUSHEER, S. 210. Art. 56 lit. c HMG; RICHLI, S. 68. Art. 56 lit. d HMG. Siehe dazu vorne Kapitel A. I. 1. Vgl. zur Problematik PESTALOZZA, S. 25. Nach FATEH-MOGHADAM/ATZENI, S. 125 und 142 f. lässt sich nicht a priori sagen, was rechtliche und was ethische Kriterien sind, da dies vom normativen Geltungsanspruch des Kriteriums abhängt. 26 Etwa die Risiko-Nutzenabwägung scheint einer ethischen Beurteilung zugänglich zu sein.201 Dem Recht ist nicht zu entnehmen, wann genau das Risiko gegenüber dem Nutzen unverhältnismässig gross ist. Die EKBB hat jeden Einzelfall zu bewerten. Damit steht aber noch nicht fest, dass es sich dabei um moralische Wertungen handelt, da auch bei der Anwendung rechtlicher Normen Wertungen vorzunehmen sind.202 In diesem Zusammenhang kann auch die Prüfung der Höhe und Art der Entschädigung angeführt werden, die anhand von – in der Rspr. und h.L. – allgemein anerkannten Grundsätzen über die rechtliche Wirksamkeit der Einwilligung geschieht.203 Diese ist unwirksam, wenn sie unter äusserem Zwang wie Gewalt, Täuschung oder Irreführung oder im Rahmen eines rechtlichen und faktischen Abhängigkeitsverhältnisses erteilt wurde.204 Letzteres liegt vor, wenn die finanzielle Entschädigung für eine Studienteilnahme derart hoch ist, dass bei einem Probanden in wirtschaftlicher Not eine finanzielle Abhängigkeit entsteht und seine Entscheidungsfreiheit somit eingeschränkt wird.205 Aufgrund des grossen Bedarfs an Probanden besteht die Gefahr, dass sie durch finanzielle Anreize und irreführende Angaben zur Teilnahme verleitet werden.206 Auf der anderen Seite ist auch zu diskutieren, wann eine Entschädigung derart tief angelegt ist, so dass die Probanden ausgebeutet werden. Da sich nicht jeder bedeutsame Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Freiwilligkeit normativ erfassen lässt, werden hier in einem gewissen Masse auch ethische Überlegungen bzw. moralische Wertungen angestellt.207 Dabei darf dabei nicht ausser Acht gelassen werden, dass Recht und Moral auch in grossen Teilen übereinstimmen und bei der Rechtsetzung ethische Überlegungen in das Gesetz einfliessen.208 Fraglich ist dabei auch, ob das Recht nicht sogar nach einer moralischen Argumentation verlangt, wenn es sich wertenden Begriffen wie „verhältnismässig“ oder „angemessen“ bedient.209 Inwiefern die EKBB bei der Beurteilung dieser Fragen rechtliche oder moralische Wertungen anstellt, wird aber aufgrund fehlender Relevanz für das Haftungsrisiko im Rahmen 201 202 203 204 205 206 207 208 209 Vgl. dazu auch SEELMANN, Ethik, S. 12. SEELMANN, Ethik, S. 12. Auch SEELMANN, Ethik, S. 14 bezeichnet die Frage nach der Wirksamkeit einer Einwilligung als Rechtsfrage. SCHWEIZER/VON SPYK, S. 566; vgl. auch BSK-StrR, SEELMANN, vor Art. 14 Rz. 20. BSK-StrR, SEELMANN, vor Art. 14 Rz. 20 SCHWEIZER/VAN SPYK, S. 567. Auch Art, Umfang und Intensität der notwendigen Aufklärung lassen sich rechtlich nur begrenzt erfassen, weshalb es wichtig ist, dass Ethikkommissionen einheitliche Standards entwickeln; PESTALOZZA, S. 27. Das Recht kann quasi als ethisches Minimum aufgefasst werden; FATEH-MOGHADAM/ATZENI, S. 138. Viele moralische Normen wurden in die Rechtsordnung aufgenommen; SEELMANN, Ethik, S. 11 und 14. SEELMANN, Ethik, S. 15. 27 dieser Arbeit nicht weiter vertieft. Jedenfalls scheinen spezifisch ethische Probleme ohne jeglichen rechtlichen Berührungspunkt aufgrund des Gesagten wohl eher selten vorzukommen.210 ii. Meldung an SWISSMEDIC Das Schweizerische Heilmittelinstitut ist als dezentrale Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die dem EDI211 zugeordnet ist und vom Bund unter Mitwirkung der Kantone betrieben wird.212 SWISSMEDIC übernimmt gesundheitspolizeiliche Aufgaben im Heilmittelbereich und spielt als Schnittstelle zwischen der Pharmaindustrie, den Medizinpersonen und den Endabnehmern eine zentrale Rolle beim Vollzug des Heilmittelrechts.213 Bevor eine von der EKBB bewilligte Heilmittelstudie durchgeführt werden darf, muss der Sponsor das Gesuch mit vollständiger Dokumentation inklusiv der befürwortenden Stellungnahme der EKBB dem Institut melden.214 Im Rahmen dieser Notifikation hat das Institut wiederum die Möglichkeit, das Versuchsvorhaben freizugeben215 oder die Durchführung zu untersagen,216 womit ihm ein Vetorecht zukommt.217 Die Freigabe stellt eine Polizeibewilligung dar, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient.218 SWISSMEDIC hat auch ein Weisungsrecht und kann die Freigabe an Bedingungen oder Auflagen knüpfen, sofern der Versuch den Anforderungen des HMG noch nicht genügt.219 Sofern das Institut innerhalb von 30 Tagen keine Einwände anbringt, kann mit dem Versuch begonnen werden.220 Die Freigabe der Studie erfolgt in jedem Fall nur bei Vorliegen der vollständigen Dokumentation und des Nachweises der Schadensdeckung, da dieser 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 Vgl. WÖLK, S. 260; FREUND, S. 69: „Wenn knifflige Fragen auftauchen, sind es typischerweise solche, die primär einer fundierten rechtlichen Lösung bedürfen. Wenn das gelingt – was nicht immer einfach ist –, sind regelmäßig keine spezifisch ethischen Zusatzprobleme mehr vorhanden.“ Ähnlich FATEH-MOGHADAM/ATZENI, wonach sich der ethische Entscheidungsmassstab im praktischen Vollzug der Rechtsanwendung in rechtliche Kriterien auflöst, S. 126. Die Sektion das BAG „Heilmittelrecht und Koordination SWISSMEDIC“ fungiert als Koordinationsstelle; MAYHALL, S. 40; siehe zur Organisation Art. 71 ff. HMG. Art. 68 Abs. 1 und 2 HMG; MAYHALL, S. 40. MAYHALL, S. 41; Art. 82 Abs. 1 HMG. Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 VKlin. Art. 15 Abs. 1 und 2 VKlin. In der Praxis kommt dies fast nie vor, da SWISSMEDIC i.d.R. eine Liste mit Rückstellungsgründen an den Sponsor abgibt, der so die Möglichkeit erhält, innerhalb von sechs Monaten die Mängel zu bereinigen; gemäss Auskunft der Leiterin GCP Inspektorat, 14. 06. 2010. HAUSHEER, S. 211. BSK-HMG, MARTI, Art. 53 Rz. 7; RICHLI, S. 72. RICHLI, S. 68; HAUSHEER, S. 212. Art. 15 Abs. 1 VKlin. 28 integral zum Probandenschutz gehört.221 Sind alle Voraussetzungen von Art. 54 Abs. 1 HMG erfüllt, hat der Sponsor einen Anspruch auf die Freigabe.222 V. Entscheid der EKBB 1. Allgemeines Der Entscheid der EKBB ist insofern verbindlich, als er zwingende Voraussetzung für die zulässige Durchführung einer Studie ist.223 Erst nach erfolgter Zustimmung, dürfen Probanden für die Teilnahme angefragt werden. Der EKBB stehen bei der Beschlussfassung verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Zum einen kann sie die Zustimmung, allenfalls mit einer Empfehlung oder einer Auflage, erteilen. Zum anderen kann sie das Gesuch ablehnen, indem sie die Zustimmung verweigert oder einen Nichteintretensentscheid fällt, wenn sie für die Beurteilung unzuständig ist. Eine weitere Möglichkeit besteht im Aussetzen des Entscheids zur weiteren Bearbeitung. Dem Gesuchsteller wird dabei die Möglichkeit gegeben, zusätzliche Unterlagen einzureichen oder an der nächsten Kommissionssitzung persönlich angehört zu werden. So werden Unklarheiten oder geringfügige Mängel bereinigt. Die Daten vom Jahre 2009 zeigen folgendes Bild: In aller Regel genehmigt die EKBB die Gesuche. Die sofortige Zustimmung stellt jedoch eher die Ausnahme dar. Von 390 eingereichten Gesuchen wurden gerade einmal 66 nach der ersten Prüfung mit oder ohne Empfehlung freigegeben.224 Die Gutheissung mit Auflage (277 von 390 Gesuchen) kam viel häufiger vor. Davon wurden die meisten nach Erfüllung der Auflage auf dem Korrespondenzweg225 und ein kleiner Teil erst nach einer zweiten Besprechung in der Kommissionssitzung freigegeben.226 Die Gesuche blieben in 41 Fällen unbeantwortet, nachdem die EKBB die Genehmigung an eine Auflagen gebunden hat, und in 6 Fällen wurden sie zurückgezogen. Nach einem ablehnenden Entscheid erhalten die Gesuchsteller die Möglichkeit einer Wiedererwägung,227 oder sie können verlangen, dass sie von der EKBB persönlich angehört werden.228 Erst danach ergeht der endgültige Entscheid. Damit die EKBB ein Gesuch ablehnen würde, 221 222 223 224 225 226 227 228 SCHNELLER, S. 21 f. RICHLI, S. 72. SALATHÉ, S. 277 f. Vgl. EKBB-JAHRESBERICHT, S. 2. 261 Gesuche im Jahre 2009; vgl. EKBB-JAHRESBERICHT, S. 2. 16 Gesuche im Jahre 2009; vgl. EKBB-JAHRESBERICHT, S. 3. Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, womit die angerufene Behörde ersucht wird nochmals auf ihren Entscheid zurückzukommen und ihn abzuändern oder aufzuheben; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Rn. 1828. Ziff. 10.4 Satz 2 EKBB-REGLEMENT. 29 müssten schwerwiegende Mängel vorliegen, die sich nicht einfach durch eine Auflage bereinigen lassen, wie bspw. die Verfolgung unmoralischer Interessen. Im Jahre 2009 wurde kein einziges Gesuch definitiv abgelehnt.229 Die EKBB kommuniziert ihren Entscheid dem Gesuchsteller als „Beschlussmitteilung der Ethikkommission“. 2. Folgen des Entscheids i. Bei positivem Votum Nach erfolgter Zustimmung dürfen die Forscher ihr Projekt, bei einer Heilmittelstudie vorbehältlich der Freigabe durch SWISSMEDIC, durchführen. Jedoch nur in der Art wie es die EKBB genehmigt hat, d.h. sie müssen das Protokoll und allfällige Auflagen einhalten. ii. Bei negativem Votum Bei definitiver Ablehnung des Gesuchs darf das Vorhaben nicht durchgeführt werden. Dabei stellt sich die Frage nach dem Rechtsschutz und ob den Gesuchstellern ein Rechtsmittel gegen den Entscheid zur Verfügung steht. Das EKBB-REGLEMENT besagt, dass es gegen den endgültigen Entscheid in Bezug auf dessen ethische Beurteilung nach erfolgter Wiedererwägung keine Rekursmöglichkeit gibt.230 Diese Bestimmung ist aber fragwürdig, da erstens nicht eindeutig ist, in welcher Handlungsform der EKBB-Entscheid ergeht. Sofern es sich um eine Verfügung handelt, stellt sich zweitens die Anschlussfrage, ob diese Bestimmung überhaupt rechtmässig ist, weil gegen Verfügungen ein Rechtsmittel zur Verfügung stehen muss.231 Das Organisationsgesetz (OG) von BS232 sieht zwar die Ausnahme vor, dass eine Verfügung durch eine besondere Vorschrift (in einem Gesetz) als endgültig bezeichnet werden kann und damit unanfechtbar ist,233 das Verwaltungsgericht BS hat jedoch eine solche Ausnahme, die in einer Verordnung festgehalten war, für unbeachtlich erklärt.234 Gleiches dürfte wohl auch für die Ausnahme im EKBB-REGLEMENT gelten. Ebenso unklar ist, nach welchem kantonalen Recht sich überhaupt das Verfahren richtet, da die EKBB-VEREINBARUNG dieses nicht festlegt.235 Wie der Instan- 229 230 231 232 233 234 235 Vgl. EKBB-JAHRESBERICHT, S. 3. Ziff. 10.4 Satz 3 EKBB-REGLEMENT. Vgl. § 41 Abs. 1 OG. Da es sich bei der EKBB um ein interkantonales Gremium handelt, müsste zuerst das anwendbare Recht geklärt werden. Die EKBB-VEREINBARUNG regelt dies nicht. Da der Sitz der EKBB in Basel ist, wäre es naheliegend, das baselstädtische Recht anzuwenden. Diese Frage wird später bezüglich der Frage des anwendbaren Haftungsrechts behandelt; siehe Kapitel C. Ziff. III. 3. ii. hiernach. Vgl. § 41 Abs. 1 OG; STAMM, S. 482. STAMM, S. 482. Vgl. dazu den Kinderspitalvertrag zwischen BS und BL, worin festgehalten wird, dass letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe des UKbB (eine öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit) beim basellandschaftlichen Verwaltungsgericht angefochten werden können. 30 zenzug aussieht, ist insofern unklar.236 Jedenfalls darf der Rechtsschutz der Bürger nicht aufgrund der interkantonalen Zusammenarbeit geschmälert werden.237 Wenigstens besteht für den Gesuchsteller einer Heilmittelstudie die Möglichkeit die ablehnende Verfügung von SWISSMEDIC anzufechten, welche wegen Fehlen der befürworteten Stellungnahme der EKBB ergangen ist.238 Selbst wenn der Entscheid der EKBB anfechtbar ist, bleibt fraglich, welche Rügemöglichkeiten dagegen offen stehen und ob die ethischen Überlegungen der EKBB von einer oberen Instanz überprüft werden (dürfen).239 Dies würde der Idee des Fachgremiums zuwiderlaufen. Da ethische und rechtliche Aspekte nicht klar voneinander abzugrenzen sind, wird der Rechtsschutz vor faktische Probleme gestellt. Bis anhin liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass diese Unklarheiten in der Praxis zu Problemen geführt haben, dies kann aber für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. 3. Exkurs über die Handlungsform der EKBB Die Handlungsform der EKBB ist nicht eindeutig zu qualifizieren.240 Es wird nirgends explizit gesagt, dass die EKBB über die Zustimmung zu einem Forschungsvorhaben verfügt.241 Der Entscheid könnte dennoch als Verfügung beurteilt werden, da es auf die Wesensmerkmale der Handlung und nicht auf die gesetzliche Begriffsverwendung ankommt.242 Das kantonale Recht kennt keine Legaldefinition des Verfügungsbegriffs, weshalb sich die kantonale Rspr. der Umschreibung durch das BGer bedient.243 Danach stellt ein an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, der im Einzelfall ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis regelt 236 237 238 239 240 241 242 243 Im verwaltungsinternen Rekursverfahren kämen der Regierungsrat eines Kantons oder beider Kantone sowie die Gesundheitsdirektoren in Frage. Oder man könnte direkt an das Verwaltungsgericht eines Kantons gelangen, wie es im Vertrag über die UKbB geregelt ist; vgl. auch SCHWANK, S. 440 ZEHNDER, S. 45. BSK-HMG, MARTI, Art. 54 Rz. 25; Art. 54 Abs. 4 Satz 1 HMG. BSK-HMG, MARTI, Art. 54 Rz. 25. SCHINDLER, S. 80 und SCHWEIZER/SPYK, S. 578 stellen sich allg. die Frage der Handlungsform von Ethikkommissionen. Siehe für einen kritischen Beitrag zur Entscheidungskompetenz von Ethikkommissionen WAGNER PFEIFER, S. 319. Die EKBB-VEREINBARUNG spricht einerseits von der erforderlichen Zustimmung, damit ein Versuch durchgeführt werden darf, und andererseits vom ablehnenden Entscheid. Auch im EKBB-REGLEMENT wird nur der Begriff des Entscheids verwendet. § 38 Abs. 1 OG, wonach der Regierungsrat bestimmt, welchen Behörden die Befugnis zum Erlass von Verfügungen zukommt, steht dieser Annahme nicht entgegen. Mit Abschluss der EKBB-VEREINBARUNG könnte der Regierungsrat die Verfügungsbefugnis für die EKBB implizit vorgesehen haben. Dies gilt für BS und BL gleichermassen. Die bundesgerichtliche Umschreibung entspricht der Legaldefinition von Art. 5 VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, SR 172.021); HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 855. 31 und der in einseitiger und verbindlicher Weise gestützt auf öffentliches Recht ergeht, eine Verfügung dar.244 Weist der EKBB-Entscheid diese Merkmale auf, ist er als Verfügung zu qualifizieren: Er stellt eine individuelle konkrete Anordnung dar, weil er sich an einen bestimmten Gesuchsteller richtet und einen einzelnen Fall betrifft. Ebenfalls ergeht er in einseitiger und hoheitlicher Weise, weil die EKBB ohne Zustimmung des Gesuchstellers entscheidet. Als problematisch könnte erachtet werden, dass die EKBB eine ethische Beurteilung vornimmt und es deshalb fraglich ist, ob der Entscheid gestützt auf öffentliches Recht ergeht. Da der Staat bei der Ausübung seiner Tätigkeit an das Recht gebunden ist, kann er sein Handeln nicht einfach an ethischen Prinzipien festmachen. In der EKBB-VEREINBARUNG ist vorgesehen, dass die EKBB ihre Beurteilung anhand ethischer Grundsätze vornimmt, weshalb sich der Entscheid auf das Konkordat als öffentlich-rechtlichen Erlass245 stützt und nicht auf die Ethik als solche. Bei der Rechtswirkung – d.h. ob im konkreten Fall Rechte und Pflichten eines Privaten begründet werden246 – muss unterschieden werden, ob es sich um die Zustimmung für eine Heilmittelstudie handelt oder um einen Versuch ohne Heilmittel. Letzterer bedarf nur der Zustimmung der EKBB, welche dem Gesuchsteller das Recht verleiht, mit der Durchführung zu beginnen, womit der Entscheid rechtsgestaltend ist. Im rechtstechnischen Sinn handelt es sich dabei um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, schliesslich will das Zustimmungserfordernis der EKBB nicht die Forschungstätigkeit als solche verbieten, sondern lediglich deren Durchführung ohne behördliche Kontrolle verhindern.247 Die Zustimmung der EKBB zu einer Heilmittelstudie ist gegenüber der Freigabe durch das Institut insofern gleichrangig, als beide Genehmigungen erforderlich für die Durchführung der Studie sind. Der EKBB-Entscheid legt im Heilmittelbereich verbindlich fest, dass das Gesuch die nötigen Voraussetzungen erfüllt, was wiederum notwendige Voraussetzung dafür ist, dass SWISSMEDIC den Versuch freigibt. Ein negatives Votum käme auf der anderen Seite einem Verbot gleich, da SWISSMEDIC die Heilmittelstudie untersagen würde. Aus diesen Gründen ist auch im Heilmittelbereich von einer rechtsgestaltenden Wirkung des EKBB-Entscheids auszugehen. 244 245 246 247 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 854; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 28 Rz. 1; SCHWANK, S. 442. Siehe zur Abgrenzung privat- und öffentlich-rechtlicher Regelung HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 247 ff. Die EKBB-VEREINBARUNG ist auch dem Verwaltungsrecht zuzuordnen. Es regelt die Tätigkeit und Organisation der Verwaltung sowie das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 86. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 862. SCHWEIZER/VAN SPYK, S. 578; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 44 Rz. 25. 32 Da die folgenden Kriterien auf den Entscheid der EKBB zutreffen, ist die Handlungsform der Verfügung sehr naheliegend.248 Der Staat kann nicht durch Nichteinhalten der gebotenen Handlungsform den Erlass einer Verfügung und die daran gebundenen Konsequenzen umgehen.249 Auch wenn die EKBB ihre Entscheide nicht als Verfügung bezeichnet und keine Rechtsmittelbelehrung angibt, ist von einer Verfügung auszugehen.250 Jedenfalls sieht der Entwurf des HFG vor, dass sich Beschwerden gegen die Entscheide der Ethikkommission nach kantonalem Verfahrensrecht richten.251 Implizit wird somit davon ausgegangen, dass es sich beim Entscheid um eine Verfügung handelt. Welche haftungsrechtlichen Folgen die Qualifikation als Verfügung hat, ist später zu zeigen.252 VI. Aufgaben der EKBB während der Durchführung eines Versuchs 1. Möglichkeit von Inspektionen Die EKBB hat die Möglichkeit, Inspektionen durchzuführen und damit vor Ort die Einhaltung des genehmigten Studienprotokolls zu überprüfen. Diese sog. Audits werden durch das Präsidium der EKBB bei zufällig ausgesuchten Forschungsprojekten durchgeführt.253 Festgestellte Fehler müssen korrigiert werden und für erkannte Probleme wird versucht, gemeinsam mit den Forschern eine Lösung zu erarbeiten. Aufgrund der beschränkten Kapazitäten der EKBB ist auch die Durchführung dieser Audits jährlich begrenzt. 2. Meldung unerwarteter Ereignisse Doch nicht nur die EKBB trifft während der Durchführung des Forschungsvorhabens eine Verpflichtung. Auch der Prüfarzt hat die Pflicht, Zwischenfälle oder Komplikationen, die während der Durchführung auftreten, dem Präsidium der EKBB umgehend zu melden. Das Präsidium ist 248 249 250 251 252 253 Eine ähnliche Diskussion wurde in Deutschland geführt. Siehe dazu etwa WÖLK, S. 263. Seit der 12. Revision des deutschen Arzneimittelgesetzes stellt der Entscheid der Ethikkommissionen einen sog. Verwaltungsakt (Verfügung) dar; DEUTSCH, neues Bild, S. 415; DEUTSCH, klinische Prüfung, S. 273. Siehe TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 29 eingehend zur Form der Verfügung. Vgl. die Vorgaben für Form und Inhalt von Verfügungen in § 39 OG. Art. 49 Abs. 1 ENTWURF HFG, wobei Abs. 2 die Rüge der Unangemessenheit ausschliesst. Ob der Entscheid darüber hinaus eine Polizeierlaubnis darstellt, kann aufgrund fehlender Relevanz für die Problemstellung dieser Arbeit offen bleiben. Es liegen aber Indizien dafür vor: Zum einen wird mit dem Entscheid eine aus polizeilichen Gründen unter Bewilligungspflicht stehende Tätigkeit zugelassen, was einer präventiven Kontrolle entspricht (deshalb auch sog. Kontrollerlaubnis). Zudem wird die Durchführung eines klinischen Versuchs, ohne die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, d.h. ohne Zustimmung der EKBB, zumindest im Heilmittelbereich unter Strafe gestellt; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 44 Rz. 25; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 2523 ff. Vgl. EKBB-JAHRESBERICHT, S. 1. 33 befugt, die Genehmigung vorläufig zu entziehen bis die EKBB in einer nächsten Sitzung die Weiterführung oder den endgültigen Abbruch der Studie beschliesst.254 Auch muss die EKBB über alle Änderungen des Versuchsplans und alle unerwünschten Ereignisse informiert werden, sofern sie schwerwiegend sind und die Sicherheit der Probanden beeinträchtigen.255 Gleiches gilt beim Auftreten neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, die den Zweck der Studie in Frage stellen. Die EKBB kann nach erfolgter Information die Durchführung unterbrechen, indem sie die Zustimmung widerruft oder vorläufig entzieht.256 Für wesentliche Änderungen braucht es erneut die Zustimmung der EKBB.257 3. Meldung bei Studienabschluss Zudem muss der Prüfarzt den Abschluss und das Ergebnis des klinischen Versuchs unaufgefordert der EKBB melden.258 Dauert das Forschungsprojekt länger, so muss er jeweils nach Ablauf der vereinbarten Frist über den Fortgang der Arbeit orientieren.259 254 255 256 257 258 259 Ziff. 12.2 EKBB-REGLEMENT. Art. 20 bis 24 VKlin. § 10 EKBB-VEREINBARUNG; Ziff. 12.3 EKBB-REGLEMENT. Art. 19 Abs. 1 VKlin. Ziff. 12.1 Satz 1 EKBB-REGLEMENT. Ziff. 12.1 Satz 2 EKBB-REGLEMENT. 34 C. Haftungsrechtliche Auseinandersetzung I. Einführung Wird ein Proband während eines Forschungsvorhabens geschädigt, drängt sich die Frage der Haftung auf und wer für den eingetretenen Schaden einzustehen hat. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte den Schaden selbst zu tragen hat, sofern nicht das Gesetz die Entschädigung durch einen Anderen vorsieht.260 Es ist daher nach einer entsprechenden Gesetzesbestimmung zu suchen. Zum einen können in internationalen Regelwerken Vorgaben bestehen, zum anderen kommen im nationalen Recht das Obligationenrecht (OR), öffentliches Recht oder spezialgesetzliche Bestimmungen über die Haftung in der Humanforschung in Frage.261 Welche Bestimmungen in einem Schadenfall massgebend sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Einerseits, in welchem Forschungsbereich sich der Schaden zugetragen hat und andererseits, gegen wen der Geschädigte vorgehen möchte. Auf der Suche nach Verantwortlichen für einen forschungsbedingten Schadenseintritt fällt der Blick auf alle am Forschungsvorhaben beteiligten Personen und Institutionen. Dabei sind in erster Linie der direkt behandelnde Prüfarzt und der Sponsor als Veranlasser der Studie als mögliche Haftpflichtige in Betracht zu ziehen. Wird der Kreis möglicher Verantwortlicher erweitert, können auch die mitwirkenden staatlichen Stellen, wie SWISSMEDIC oder die Ethikkommissionen, in haftungsrechtliche Fragen miteinbezogen werden. Wie bereits erwähnt, wird nur die Haftungskonstellation, bei der ein geschädigter Proband gegen die EKBB vorgeht, untersucht werden. Inwiefern die einzelnen Mitglieder der EKBB schliesslich belangt werden können, hängt nicht nur von der Haftung des Kommissionsträgers ab, sondern auch von der Stellung aller Beteiligten, weshalb ihre Verantwortlichkeitsbereiche kurz durchleuchtet werden. II. Gesetzliche Haftungsregeln bezüglich klinischer Versuche 1. Internationale Vorgaben Im Zusatzprotokoll zur Biomedizinkonvention ist vorgesehen, dass Probanden, die im Rahmen eines Forschungsprojekts in ungerechtfertigter Weise einen Schaden erleiden, ein Recht auf angemessene Entschädigung nach Massgabe der durch das Landesrecht vorgesehenen 260 261 Keine Haftpflicht ohne gesetzliche Grundlage; GROSS BALZ, S. 57. Wenn ein Staat keine spezifischen gesetzlichen Haftungsgrundlagen geschaffen hat, kommen die allgemeinen Regeln über die Haftung zur Anwendung; GATTIKER, S. 44; GERBER, S. 3. 35 Voraussetzungen und Modalitäten haben.262 Der für die Beurteilung zuständigen Ethikkommission muss der Nachweis einer Versicherung oder Sicherstellung vorgelegt werden.263 Das Zusatzprotokoll enthält damit zwar immerhin eine Haftungsnorm, überlässt die Festlegung der Haftungsvoraussetzungen aber dem Landesrecht, wobei den Staaten ein beträchtlicher Spielraum bei der materiellen Ausgestaltung der Haftung zukommt.264 Auch die GCP verlangen lediglich, dass der Sponsor eine Versicherung abschliesst oder den Prüfarzt gegen rechtliche und finanzielle Forderungen aus dem Forschungsprojekt absichert, sofern das anwendbare (Landes)recht dies vorsieht.265 Der Sponsor und der Prüfarzt dürfen jedoch die Haftung für einen Schadenseintritt aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers oder aus Fahrlässigkeit nicht ausschliessen.266 Die GCP enthalten damit keine Haftungsbestimmung und schreiben keinen umfassenden Schutz der Probanden vor,267 sondern geben lediglich eine Empfehlung zur Sicherstellungspflicht der Schadensdeckung ab.268 Folglich können die Vertragsstaaten selbst die Haftungsvoraussetzungen bestimmen und entscheiden, ob sie eine Kausal- oder Verschuldenshaftung für die Schadensverursachung im Rahmen eines klinischen Versuchs statuieren wollen.269 Deshalb ist zu zeigen, wie das schweizerische Recht die Frage der Haftung in der Humanforschung regelt. 2. Nationale Vorgaben i. Besonderheiten des Forschungsverhältnisses Für den geschädigten Probanden besteht einerseits die Möglichkeit, aufgrund eines vertraglichen Verhältnisses zum Prüfarzt bzw. zum Sponsor, eine Entschädigung zu verlangen. Die rechtliche Qualifikation des Forschungsverhältnisses ist jedoch nicht eindeutig, da eine andere Konstellation vorliegt, als beim herkömmlichen Verhältnis zwischen Arzt und Patient, welches sich konkret am Wohl und Nutzen des Patienten orientiert.270 Forschungsvorhaben weisen die 262 263 264 265 266 267 268 269 270 Art. 31: „The person who has suffered damage as a result of participation in research shall be entitled to fair compensation according to the conditions and procedures prescribed by law.“; BSK-HMG, MARTI, Art. 54 Rz. 16; GERBER, S. 7. Entsprechend dem Anhang des Zusatzprotokolls der Biomedizinkonvention (Information to be given to the ethics committee); GERBER, S. 7. GERBER, S. 6. Ziff. 5.8.1 GCP; BSK-HMG, MARTI, Art. 54 Rz. 16; GERBER, S. 7. Ziff. 4.8.4 GCP; BSK-HMG, MARTI, Art. 54 Rz. 16. Im Sinne einer verschuldensunabhängigen Haftung; GATTIKER, S. 51. GERBER, S. 8. GATTIKER, S. 45. GERBER, S. 3. 36 ganz besondere Problematik auf, dass jemand in fremdem Interesse – ohne dabei zwingend auch ein eigenes Interesse zu verfolgen – bereit ist, ein Risiko einzugehen. Im besonderen Teil des OR existiert keine Kodifikation zum medizinischen Behandlungsverhältnis.271 Sofern die wesentlichen Vertragselemente des Auftrags vorliegen, könnten die Regeln des Auftrags Anwendung finden.272 Charakteristisch dafür ist, dass der Beauftragte im Interesse des Auftraggebers handelt. Da der Prüfarzt vielmehr in eigenem bzw. im Interesse des Sponsors, anstatt im Interesse des Probanden handelt, erscheint es fragwürdig, das Forschungsverhältnis den Regeln des Auftrags zu unterstellen. Auch kommt kein anderer im OR vorgesehener Vertragstyp und kein verkehrstypischer Innominatkontrakt in Betracht.273 Es ist daher von einem Vertrag eigener Art274 auszugehen, wonach sich der Proband verpflichtet, zu den vorgegebenen Konditionen an einem Versuch teilzunehmen und der Sponsor ihm eine Entschädigung schuldet.275 Sofern keine spezialgesetzlichen Bestimmungen bestehen, kommen bezüglich des Haftungsanspruchs des Probanden gegenüber dem Sponsor bzw. des Prüfarztes die allgemeinen Regeln über die vertragliche Haftung zur Anwendung. ii. Für klinische Versuche mit Heilmitteln a. Haft- und Sicherstellungspflicht des Sponsors Wenigstens im Heilmittelrecht versuchte der Gesetzgeber, dem erhöhten Schutzbedürfnis der Probanden durch spezialgesetzliche und strengere Reglungen bezüglich der Haftung und Schadensdeckung gerecht zu werden. Obwohl es nicht explizit im Gesetz steht, sieht das Heilmittelrecht eine Kausal- bzw. Gefährdungshaftung vor und erklärt in erster Linie den Sponsor zum Haftpflichtigen.276 Er soll unabhängig von seinem Verschulden haften, da die Tätigkeit der klinischen Forschung am Menschen mit immanenten Risiken verbunden ist.277 Der Sponsor kann sich nicht darauf berufen, dass er bei der Versuchsanordnung und der Durchführung die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Damit der gesetzliche Anspruch der 271 272 273 274 275 276 277 Vgl. die Diskussion in Deutschland zur Kodifikation des Arzt-Patienten Verhältnisses im BGB; SPICKHOFF ANDREAS, Aktuelle Rechtsfragen des medizinischen Behandlungsverhältnisses, Zivilrechtsdogmatische Überlegungen de lege lata und de lege ferenda, in: Schriften der Juristischen Studiengesellschaft Regensburg e.V., Heft 27, München 2004, S. 7 und 58 f. Siehe Art. 394 ff. OR. Es bestehen Ähnlichkeiten zur der Situation des Blut- oder Organspendens, welche aus altruistischen Motiven unternommen wird; GATTIKER, S. 56. Sog. Verträge sui generis lassen sich nicht nur einem gesetzlichen Typus zuordnen, es sind i.d.R. Mischformen; vgl. HONSELL HEINRICH, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, Bern 2006, S. 16. Für die Rechtsfolgen bzw. das anwendbare Recht siehe S. 20 f. GATTIKER, S. 56; so auch GROSS JOST, Heilmittelrecht, S. 138. GERBER, S. 4; Art. 7 Abs. 1 VKlin. GROSS JOST, Heilmittelrecht, S. 138. 37 Probanden auf Entschädigung nicht ins Leere läuft, dürfen keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Einforderung der Entschädigung bestehen.278 Es soll deshalb für den Probanden keine Rolle spielen, ob der Schadenfall verschuldet eingetreten ist oder nicht. Er hat lediglich den Schaden und den Kausalzusammenhang zu beweisen. Das Gesetz bedient sich regelmässig der Form der Kausalhaftung für Tätigkeiten, die ein grosses Gefährdungspotential in sich bergen und von der Allgemeinheit akzeptiert werden.279 Es erlaubt zwar die Tätigkeit, knüpft jedoch aufgrund der Gefährdung – im Sinne der Wahrscheinlichkeit einer Schädigung Dritter – strenge Haftungsfolgen an deren Ausübung.280 Fraglich ist aber, worauf die Probanden ihren Anspruch auf Entschädigung stützen können, denn es ist umstritten, ob die Bestimmung in Art. 54 Abs. 1 lit. b HMG i.V.m. der Ausführungsnorm in Art. 7 Abs. 1 VKlin eine eigenständige Haftungsgrundlage darstellt. Von MARTI281 wird dies bejaht, von GATTIKER282, STALDER283 UND GROSS284 verneint. Diese Frage berührt jedoch die Haftung der Ethikkommissionen nicht, weshalb sie in diesem Rahmen offen bleiben kann. Für die Frage der Vollumfänglichkeit der Entschädigung wird an das Konzept des privaten Haftpflichtrechts angeknüpft, wobei darin neben Schadenersatz auch eine Genugtuungszahlung enthalten sein kann.285 Dem Probanden muss der gesamte Schaden ersetzt werden, da sich die Haftpflicht nicht nur auf die körperliche Integrität beschränkt.286 Damit diese vollumfängliche Entschädigung vom Sponsor auch tatsächlich geleistet werden kann, trifft ihn eine Sicherstellungspflicht.287 Wird der Sponsor haftpflichtig, so kann er auf den Prüfarzt oder auf andere Personen, die den Schaden (mit)verursacht haben, Regress nehmen.288 Häufig bestehen Verträge zwischen dem Sponsor und dem Prüfarzt, welche die 278 279 280 281 282 283 284 285 286 287 288 SCHNELLER, S. 20. GATTIKER, S. 45. GROSS JOST, Staatshaftung, S. 293. Zum einen aufgrund des klaren Willens des Gesetzgebers bezüglich der vollumfänglichen Entschädigung und zum anderen, weil der Rückgriff auf andere Haftungsgrundlagen mit der gewollten Kausalhaftung unvereinbar wäre; BSK-HMG, MARTI, Art. 54 Rz. 16 mit Verweis auf die BOTSCHAFT HMG, S. 3536. GATTIKER, S. 51 f. betont, dass der Art. 54 Abs. 1 HMG lediglich eine Aufklärung über den Entschädigungsanspruch festlegt (Bewilligungsvoraussetzung) und bezweifelt, dass die konkretere Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 VKlin aufgrund des Legalitätsprinzips eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Haftpflicht darstellt. Auch STALDER, S. 26 sieht darin keine Haftungsnorm. Für JOST GROSS, Heilmittelrecht, S. 138 entsteht der Eindruck, dass Art. 54 Abs. 1 lit. a HMG lediglich auf eine bereits bestehende Entschädigungsgrundlage verweist, wobei primär vertragliche und nicht eindeutige Grundlagen in Frage kämen oder allenfalls in Alternativität ausservertragliche Grundlagen. Bei der Entschädigung werden die haftungsrechtlichen Grundsätze analog angewendet; SCHNELLER, S. 20; BSK-HMG, MARTI, Art. 54 Rz. 18. Dies umfasst nicht nur Heilungskosten, sondern auch den Ersatz für Erwerbsausfall etc.; HAUSHEER, S. 208. Art. 7 Abs. 2 VKlin. Art. 7 Abs. 4 VKlin; SCHNELLER, S. 21. 38 interne Aufteilung des Schadens regeln.289 Hat der Sponsor seinen Sitz im Ausland, so hat er eine Person in der Schweiz zu bezeichnen, welche die Verpflichtungen sicherstellt und den Probanden einen direkten Anspruch gegen diese einräumt.290 b. Verantwortung des Prüfarztes Der Prüfarzt ist gemäss Heilmittelrecht unmittelbar mit dem Wohlergehen der Probanden betraut, da er die Studie durchführt und im Gegensatz zum Sponsor in direktem Kontakt mit den Probanden steht.291 Gemäss EKBB-REGLEMENT liegt die Verantwortung für die Einhaltung der Gesetze und der GCP bei der Studiendurchführung uneingeschränkt beim Prüfarzt.292 Obschon eine Studie gemeinsam von der EKBB und den Forschern beurteilt wird, werden die Forscher damit nicht von ihrer Verantwortung entbunden.293 Geschädigte Probanden können direkt gegen den Sponsor vorgehen, auch wenn der Prüfarzt den Schaden verursacht hat, da – wie bereits erörtert – zwischen den Probanden und dem Sponsor ein Vertrag über die Studienteilnahme besteht.294 c. Verantwortung von SWISSMEDIC Weiter nimmt das Heilmittelrecht auch SWISSMEDIC in die Verantwortung, indem festgehalten wird, dass das Heilmittelinstitut für seine Verbindlichkeiten haftet.295 Es wird sinngemäss auf das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (VG) verwiesen, womit SWISSMEDIC primär für Organisationsfehler wie voraussehbare und vermeidbare Risiken haftet.296 Wie weit der Verantwortungsbereich geht, hängt von den vom Bund an SWISSMEDIC übertragenen Aufgaben ab. Bei der Freigabe ist die Verantwortung dafür wesentlich, dass die gemeldeten Heilmittelstudien die gesetzlichen Voraussetzungen einhalten. Überdies kommt dem Institut eine qualifizierte Aufsichtspflicht zu, indem es jederzeit Inspektionen durchführen kann.297 Denkbare Haftungskonstellationen im Zusammenhang mit der EKBB werden später thematisiert. 289 290 291 292 293 294 295 296 297 Art. 7 Abs. 5 VKlin; SCHNELLER, S. 21. Art. 7 Abs. 3 VKlin. Art. 5 lit. c VKlin. Ziff. 2 Satz 3 EKBB-REGLEMENT. LEITFADEN SAMW, S. 90. GROSS JOST, Heilmittelrecht, S. 139 f.; vgl. auch vorne Kapitel C. II. 2. i. Art. 80 HMG. Mit Verweis auf Art. 19 VG; GROSS JOST, Heilmittelrecht, S. 140. JOST GROSS, Heilmittelrecht, S. 139 beurteilt diese fakultative Ermächtigung zur Aufsicht als problematisch, weil es im Ermessen des Instituts liegt, die Aufsichtspflicht wahrzunehmen. 39 d. Verantwortung der Ethikkommissionen Für die Ethikkommissionen besteht keine Haftungsbestimmung im Heilmittelrecht. Dies bedeutet aber noch nicht, dass sie nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Die bereits erwähnte Bestimmung, wonach der Prüfarzt für die Einhaltung der Gesetze und der GCP uneingeschränkt verantwortlich ist, zeigt zwar, dass die Zustimmung der EKBB den Prüfarzt nicht von seinen Pflichten befreit, doch vermag diese Norm nicht, die EKBB selbst aus der Verantwortung zu nehmen und von einer allfälligen Haftung auszuschliessen.298 iii. Für klinische Versuche ohne Heilmittel Da die Biomedizinkonvention für jegliche Form der Humanforschung gilt und die GCP gemäss EKBB-VEREINBARUNG analog angewendet werden, sind die beiden Regelwerke ebenfalls ausserhalb des Heilmittelbereichs bedeutsam. Doch regeln sie die Haftung ohne grosse Verbindlichkeit und es bestehen auch keine spezialgesetzlichen Regelungen im nationalen Recht.299 Deshalb sind die Probanden jedenfalls im Anwendungsbereich der privatrechtlichen Haftung ungenügend geschützt.300 I.d.R. wird es dem Probanden kein Leichtes sein, dem Prüfarzt eine Sorgfaltspflichtverletzung nachzuweisen. Auch dann nicht, wenn sich der Schaden als typisches Forschungsrisiko manifestiert.301 Findet das Forschungsvorhaben in einem öffentlichen Spital statt, kommt allenfalls die kausale Staatshaftung in Frage. Diese Problematik wird insoweit entschärft, als die EKBB auch bei Gesuchen bezüglich Studien ohne Heilmittel ein Versicherungsnachweis oder eine Sicherstellung verlangt. In der Praxis erhalten Probanden daher umfassenden Schadenersatz trotz mangelhaftem gesetzlichem Schutz. Wohl auch deswegen, weil Ethikkommissionen Studien ohne Zusicherung zur Schadloshaltung an die Probanden nicht genehmigen.302 Das HFG soll nun diese gesetzliche Ungleichbehandlung beseitigen. iv. Ausblick auf die Haftungsregeln im HFG Der HFG-ENTWURF statuiert bei der wesentlichen Frage der Probandenentschädigung, dass den Probanden ein Recht zukommt, auf Ersatz des Schadens, der sie im Rahmen eines For- 298 299 300 301 302 Ziff. 2 Satz 3 EKBB-REGLEMENT. BSK-HMG, MARTI, Art. 54 Rz. 16. Besteht kein vertragliches Verhältnis, so bestünde die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend zu machen, was für den Probanden aber unbefriedigend sein dürfte; GATTIKER, S. 46 f.; BOTSCHAFT Biomedizinkonvention, S. 325. GATTIKER, S. 46. In der Folge sichern die Sponsoren ihren Probanden die Schadloshaltung vertraglich zu. Gestützt auf eine Zusicherung kann der Geschädigte dann Schadenersatz geltend machen; GATTIKER, S. 58. 40 schungsprojekts erleiden.303 Wer ein Forschungsprojekt veranlasst, ist einer strengen Kausalhaftung unterworfen, die sich auf alle klinischen Versuche am Menschen bezieht.304 Sie liegt der Idee der bundesgerichtlichen Rspr. im Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Auftrag zugrunde, wonach das Risiko schadensgeneigter und gefährlicher Tätigkeit von dem zu tragen ist, in dessen Interesse und Nutzen sie ausgeführt wird.305 Zudem kann der Bundesrat mittels Verordnung für bestimmte Forschungsprojekte eine Sicherstellungspflicht festlegen.306 III. Vertragliche Haftung Es besteht keine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen der EKBB bzw. ihren Mitgliedern und den Probanden. Auch Sponsor und Prüfarzt stehen nicht in einem vertraglichen Verhältnis zur EKBB, weshalb sich auch keine mittelbare Vertragswirkung herleiten lässt.307 Vertragliche Ansprüche der Probanden gegenüber der EKBB fallen daher ausser Betracht. Inwiefern staatshaftungsrechtliche Ansprüche bestehen, wird im Folgenden geprüft. IV. Staatshaftungsrechtliche Abhandlung 1. Neue Tendenzen im Haftpflichtrecht Das öffentlich-rechtliche und das private Haftpflichtrecht sind eng miteinander verbunden, weshalb sich ihre Entwicklung gegenseitig beeinflusst.308 Nach einer modernen Auffassung können sowohl Private als auch der Staat aufgrund des Haftungsgrunds der Gefährdung haftpflichtig werden.309 Es besteht die Tendenz, dem Staat neue Schutzpflichten für soziale und gesundheitliche Risiken zu übertragen und dem Bürger das Recht auf Entschädigung im Falle einer Verletzung anzuerkennen.310 Diese Entwicklung macht sich auch bei dem Postulat in der Literatur, den Staat für die Tätigkeiten seiner Ethikkommissionen zu belangen, bemerkbar. 2. Das Wesen der Staatshaftung i. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 61 Abs. 1 OR können der Bund und die Kantone über die Schadenersatz- oder Genugtuungspflicht von öffentlichen Beamten und Angestellten – sofern sie den Schaden in 303 304 305 306 307 308 309 310 BOTSCHAFT HFG, S. 8109; GATTIKER, S. 43. Art. 19 Abs. 1 ENTWURF HFG. BOTSCHAFT HFG, S. 8109. Art. 20 ENTWURF HFG; BOTSCHAFT HFG, S. 8110 f. Die Möglichkeit eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist deshalb ausgeschlossen; vgl. VAN DER SANDEN, S. 54. GROSS JOST, Staatshaftung, S. 1. GROSS JOST, Staatshaftung, S. 293. Sie wird mit einer Art Garantenstellung des Staates für die Sicherheit seiner Bürger begründet; GROSS JOST, Staatshaftung, S. 2. 41 Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursacht haben – abweichende gesetzliche Bestimmungen aufstellen. Für Tätigkeiten des Staates mit privatrechtlichem oder gewerblichem Charakter gelten bezüglich der Haftung die Bestimmungen des Privatrechts.311 Die Ausgestaltung der Haftung unterscheidet sich nach ihrer Rechtsnatur zwischen vermögensrechtlicher, strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Verantwortlichkeit und nach Haftungssubjekt zwischen Staats- oder Beamtenhaftung. Weiter kann sie als Kausal- oder Verschuldenshaftung ausgestaltet sein sowie als Haftung für widerrechtliches oder rechtmässiges Staatshandeln.312 Das haftungsbegründende Verhalten – ein Tun oder ein Unterlassen des Personals in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe – kann vielseitige Formen haben: Dabei kommen Real- und Rechtsakte, Zusicherungen, Empfehlungen, Informationen oder faktisches Staatshandeln in Frage.313 Es sei schon an dieser Stelle angemerkt, dass trotz der Vielseitigkeit möglichen haftungsbegründenden Verhaltens die Funktionsweise der Staatshaftung die Haftungsbegründung der EKBB aufgrund ihrer Handlungsweise erschwert, da die Funktionsweise der Staatshaftung auf schädigende Realakte zugeschnitten ist.314 Der Staat kann sich aber nicht seiner Haftpflicht entziehen, indem er die Handlungsweise seines Personals anders ausgestaltet.315 ii. Staatshaftung als Organisationshaftung Die Mehrzahl der Kantone kennt die ausschliessliche Staatshaftung, wonach der Staat als Haftpflichtsubjekt an die Stelle des Personals tritt und vom Geschädigten ausschliesslich und direkt belangt werden kann;316 diesbezüglich wird das Staatspersonal entlastet.317 Diese Form der Staatshaftung stellt eine Organisationshaftung dar, weil der Staat als Organisationseinheit zur Verantwortung gezogen wird.318 Sie knüpft grundsätzlich an das Versagen der Organisation 311 312 313 314 315 316 317 318 Art. 61 Abs. 2 OR. Wobei die Kantone nach neuerer Auffassung auch die direkte Staatshaftung vorsehen dürfen, sofern sie nicht nachteilig für den Geschädigten ist; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 2270 f. GROSS JOST, Staatshaftung, S. 3 und 5. GROSS JOST, Staatshaftung, S. 4. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 62 Rz. 42. GÖDICKE, S. 483. Diese Haftungsform ist gegenüber den anderen denkbaren Formen wie der ausschliesslichen Beamtenhaftung, der primären Beamtenhaftung mit subsidiärer Staatshaftung sowie der solidarischen Haftung vom Staat und Beamten am weitesten verbreitet und gilt auch im Bund; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 2226 ff. GROSS JOST, Staatshaftung, S. 256. GROSS JOST, Staatshaftung, S. 4. 42 an und nicht an ein persönliches Verschulden. Die individuelle und disziplinarische Verantwortlichkeit des Personals gegenüber dem Staat wird nur im Innenverhältnis beurteilt.319 Es besteht daher ein zweistufiges Vorgehen für die Bestimmung der Haftpflicht: Haftet der Staat extern, besteht allenfalls intern ein Regressrecht des Staates auf die fehlbare Person. Diese Verschiebung der Verantwortung auf den Organisationsträger hat zur Folge, dass der Staat auch dann haftet, wenn keine persönliche Verantwortung des Personals eruiert werden kann. Die Konsequenz ist v.a. im Hinblick auf staatliche Tätigkeiten von Bedeutung, die von mehreren Personen gleichzeitig ausgeübt werden.320 iii. Staatshaftung als Kausalhaftung Haftet der Staat unabhängig vom Verschulden seines Personals, so stellt dies eine objektive Verschuldenshaftung bzw. eine Kausalhaftung dar.321 Es besteht aber die Tendenz, dass das Verschulden des Personals über das Tatbestandselement der Widerrechtlichkeit indirekt wieder zur Haftungsvoraussetzung wird.322 Im Ergebnis stellt der Entlastungsbeweis der Wahrung der Amtspflicht eine Berufung auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht dar, womit sie einer milden Kausalhaftung – gemessen an einem objektiven Sorgfaltsmassstab – gleichkommt. 323 iv. Staatshaftung als Gefährdungshaftung Gewissen Tätigkeiten ist eine qualifizierte Gefahr324 immanent, welche selbst durch Einhaltung der nötigen Sorgfalt nicht restlos beherrschbar ist. Erlaubt der Staat zwar eine gefährliche und im Interesse der Allgemeinheit liegende Tätigkeit, so kann er eine strenge Haftung, die sog. Gefährdungshaftung, an die Gefahrenverwirklichung knüpfen und damit den bestehenden Interessenskonflikt ausgleichen. Diese von der Gefährdungshaftung erfassten privaten Tätigkeiten unterliegen regelmässig einer polizeirechtlich motivierten Bewilligungspflicht des Staates.325 JOST GROSS postuliert, dass dem Staat aus der Zulassung einer solchen Tätigkeit eine 319 320 321 322 323 324 325 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 2315 ff. Zu denken ist etwa an eine Operation mit mehreren Mitwirkenden in einem öffentlich-rechtlichen Spital. GROSS JOST, Staatshaftung, S. 257; MEYER, S. 718. GROSS BALZ, S. 136 f. Das BGer hat trotz der Statuierung einer Kausalhaftung in einem obiter dictum für gewisse Bereiche das Verschuldensprinzip vorbehalten: Namentlich bei Justizfehlern, falscher Auskunft, medizinischer Behandlung in einem öffentlich-rechtlichen Spital oder bei Nichterfüllung einer staatlichen Aufsichtspflicht; GROSS JOST, Staatshaftung, S. 187 f. MEYER, S. 718; GROSS JOST, Staatshaftung, S. 257; SCHWENZER, Rz. 49.08 f. bezeichnet die milde Kausalhaftung als eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr. Eine Gefahr ist qualifiziert, wenn ihre Verwirklichung besonders intensive und schwerwiegende Folgen hat; GROSS JOST, Staatshaftung, S. 5. GROSS JOST, Staatshaftung, S. 7. 43 Aufsichtspflicht resultiert und daraus auch eine gewisse Verantwortlichkeit hervorgeht.326 Doch räumt er auch ein, dass die Gefährdungshaftung für den Staat nicht erstrebenswert sei, da die Staatstätigkeit an sich nicht als gefährlich angesehen werden könne.327 Schliesslich fehlt es auch an einer gesetzlichen Grundlage für eine Gefährdungshaftung im Bereich der Humanforschung für den Bund und die Kantone, womit das Gemeinwesen, welches eine Studie bewilligt, trotz immanenter Gefahr der Forschungstätigkeit nicht einer strengen Kausalhaftung unterliegt.328 Welches Haftungsmodell für die Beurteilung des Haftungsrisikos der EKBB und ihren Mitgliedern massgebend ist, hängt davon ab, welches Staatshaftungsrecht zur Anwendung kommt. 3. Anwendbares Staatshaftungsrecht i. Der Bund als Haftungssubjekt Die Verantwortlichkeit des Bundes bestimmt sich nach dem VG, wonach er für den Schaden haftet, welcher ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt.329 Das VG umschreibt den Kreis der Personen, die als Beamte im Sinne des Gesetzes gelten. Darunter fallen insbes. Personen, die unmittelbar mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes betraut sind.330 Fraglich ist, ob das VG auf die Mitglieder der EKBB anwendbar ist. Damit sie in den persönlichen Geltungsbereich fallen, müssten sie unmittelbar eine Bundesaufgabe wahrnehmen. Nach der Praxis des BGer und der Eidg. Rekurskommission für die Staatshaftung331 gilt, dass eine Bundesaufgabe, für deren Vollzug von Gesetzes wegen der Kanton zuständig ist, mittelbar durch einen Angestellten eines Kantons wahrgenommen wird. Dieser steht nicht im Verantwortungsbereich des Bundes, sondern in demjenigen des Kantons. Erfüllt ein kantonaler Angestellter eine Bundesaufgabe, die von Gesetzes wegen direkt vom Bund zu vollziehen wäre, so ist er unmittelbar mit einer Bundesaufgabe betraut.332 Grundsätzlich sind die Kantone 326 327 328 329 330 331 332 Dies soll sogar dann gelten, wenn die Aufsichtspflicht – und das Recht zur staatlichen Kontrolle – nicht ausdrücklich im Gesetz steht, da sie sich aus dem polizeilichen Schutzzweck des Gesetzes ergibt. Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt, muss sie eingeschränkt oder sogar entzogen werden; GROSS JOST, Staatshaftung, S. 275. GROSS JOST, Staatshaftung, S. 257. SCHWENZER, Rz. 49.08 zum Begriff der strengen Kausalhaftung und Rz. 54.01 zu Gefährdungshaftungstatbeständen im Privatrecht. Art. 3 Abs. 1 VG. Art. 1 Abs. 1 lit. f VG. Vgl. Entscheid HRK 2001-003 vom 17. 04. 2002. GROSS JOST, Heilmittelrecht, S. 145. 44 für den Vollzug des HMG zuständig, vorbehältlich der Verwaltungsmassnahmen durch SWISSMEDIC. Die Tätigkeit der EKBB fällt somit in den Vollzugsbereich der Kantone, weshalb ihre Mit- glieder nicht unmittelbar eine Bundesaufgabe wahrnehmen und somit nicht in den persönlichen Geltungsbereich des VG fallen. ii. Der Kanton als Haftungssubjekt Kantonale Institutionen unterstehen dem Recht ihres Trägerkantons, bei interkantonalen Institutionen mit gemeinsamer Trägerschaft ist hingegen nicht eindeutig, woher sich das anwendbare Recht ableiten lässt.333 Als erster Anhaltspunkt dient die EKBB-VEREINBARUNG, da es den Kantonen freisteht, in einem Konkordat das anwendbare Recht zu bestimmen. Da dies in der EKBB-VEREINBARUNG unterlassen wurde, sind andere Kriterien für die Bestimmung des massgeblichen kantonalen Rechts heranzuziehen wie der Sitz der interkantonalen Behörde. Es gibt zwar keine allgemeine Regel, wonach das Recht am Sitz eines interkantonalen Gremiums massgebend ist, jedoch bestehen zahlreiche Hinweise dafür. Die Interkantonale Rahmenvereinbarung (IRV) sieht vor, dass das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft zur Anwendung kommt und dass sich die Haftung danach bestimmt.334 Dass alle Kantone der IRV beigetreten sind, kann dahingehend gedeutet werden, dass dieses Vorgehen zumindest in Bereichen der Pflichtzusammenarbeit gemäss Art. 48a BV üblich ist.335 Des Weiteren könnte ein Vergleich mit der Universität Basel oder dem UniversitätsKinderspital beider Basel (UKbB)336 einen Anhaltspunkt liefern. Der Vertrag über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel337 besagt, dass die Universität ihren Sitz in Basel (BS) hat.338 Die Personalordnung der Universität Basel sieht vor, dass sich die Haftung der Universität für ihre Mitarbeiter sinngemäss nach dem baselstädtischen Haftungsgesetz (HG) richtet.339 Der Kinderspitalvertrag bestimmt Liestal (BL) als Sitz des UKbB und legt fest, dass das Spital, seine Organe und Mitarbeiter sinngemäss nach den Vorschriften des basellandschaftlichen 333 334 335 336 337 338 339 ZEHNDER, S. 300. Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich der Konferenz der Kantonsregierungen vom 24. Juni 2005, in Kraft getreten am 11. 05. 2007; vgl. Art. 11 und 19 IRV. ZEHNDER, S. 300 f. Vertrag zwischen den Kantonen BS und BL über das Universitäts-Kinderspital beider Basel vom 3. Juni 1998, SG 331.300. Vertrag zwischen den Kantonen BL und BS über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006, SG 442.400. § 1 Abs. 5 Universitätsvertrag. § 25 lit. i Universitätsvertrag i.V.m. § 51 Personalordnung der Universität Basel. 45 Verantwortlichkeitsgesetzes (VG BL) haften.340 Aufgrund dieser beiden Konkordate ist davon auszugehen, dass sich die beiden Kantone als Vertragspartner darüber einig sind, dass die EKBB dem Recht des Sitzkantons untersteht. Da BS als Sitzkanton der EKBB fungiert, ist die Anwendung des baselstädtischen HG schliesslich am naheliegendsten. iii. Anwendbarkeit des baselstädtischen Staatshaftungsrechts a. Ausgestaltung der baselstädtischen Staatshaftung Die kantonale Grundlage für die Staatshaftung befindet sich in § 78 KV BS, wonach der Kanton und andere Träger öffentlicher Aufgaben für den Schaden haften, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen. Der Kanton hat, noch gestützt auf die alte KV, das HG erlassen und verfügt somit – wie der Bund – über einen separaten Erlass für die Regelung der Haftung seines Personals.341 Es regelt die Haftungsvoraussetzungen und statuiert das Modell der ausschliesslichen und kausalen Staatshaftung, wobei der geschädigte Dritte nur gegen den Staat vorgehen kann und keinen direkten Anspruch gegen das fehlbare Personal hat.342 Bezüglich externen Verwaltungsträgern gilt eine uneingeschränkte und primäre Haftung des Kantons für alle Personen, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Auftrags eine Staatsaufgabe wahrnehmen.343 Der Kanton hat darauf verzichtet, eine Primärhaftung der öffentlichen Organisation – verbunden mit einer Ausfallhaftung344 – zu statuieren.345 Im Vergleich zu anderen Kantonen sieht BS somit eine sehr weitgehende direkte Haftung des Kantons vor.346 Der Generalverweis auf das Zivilrecht in § 2 Abs. 1 HG stellt – ohne dieses wiederholen zu müssen – sicher, dass der Staat nach den Regeln des Zivilrechts haftet, sofern keine anderweitigen kantonalen oder bundesrechtlichen Bestimmungen vorgehen.347 340 341 342 343 344 345 346 347 §§ 1 Abs. 3 und 20 Kinderspitalvertrag mit Verweis auf das HG BL . MEYER, S. 712; vgl. § 9 KV BS vom 02. 12. 1889. § 3 Abs. 2 HG; WOHLFAHRT, S. 63. § 1 Abs. 2 HG. Es kommen dabei öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten als auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen oder private Organisationen, die einen öffentlichen Auftrag wahrnehmen, in Betracht; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 1239. Eine subsidiäre Haftung durch den Staat für den ungedeckten Betrag; GROSS JOST, Staatshaftung, S. 22. Bei diesem Modell würde der Staat nur für die Schadensverursachung durch öffentlich-rechtliche Angestellte haften und nicht bei Angestellten von öffentlich-rechtlichen Betrieben ausserhalb der Zentralverwaltung; vgl. etwa § 1 HG BL; MEYER, S. 715. MEYER, S. 715. Die Bestimmungen des Zivilrechts gelangen demnach in einem Staatshaftungsfall unter Vorbehalt des kantonalen HG oder eines anderen Gesetzes zur Anwendung; MEYER, S. 717. 46 b. Geltungsbereich des Haftungsgesetzes aa. Persönlicher Geltungsbereich Der Kanton, die Gemeinden und die juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts gelten als Staat im haftungsrechtlichen Sinn. Fraglich ist, ob die Mitglieder der EKBB vom HG erfasst werden. Gemäss § 1 Abs. 2 HG gilt als Personal im Sinne dieses Gesetzes, wer in einem Arbeitsverhältnis zum Staat steht, Mitglied des Grossen Rates, des Regierungsrates, der Gerichte oder einer vom Grossen Rat gewählten Behörde sowie jeder, der ein Nebenamt bekleidet. Letzteres könnte zutreffend sein, denn die anderen Möglichkeiten fallen ausser Betracht, da die EKBB-Mitglieder vom Regierungsrat und nicht vom Grossen Rat gewählt werden. Es besteht keine Legaldefinition für ein Nebenamt. Dem Ratschlag zum Erlass des baselstädtischen Haftungs- und Personalgesetzes ist zu entnehmen, dass bei einem Nebenamt kein Anstellungsverhältnis zum Staat besteht und die Personen auf Basis von Honoraren tätig werden und nicht zwingend für eine bestimmte Amtsdauer gewählt werden.348 Die Entschädigung erfolgt i.d.R. über Sitzungsgelder nach Aufwand oder Pauschalen. Ihre Rechte und Pflichten sind aus Spezialgesetzen, die das Nebenamt vorsehen, zu entnehmen. Als Beispiele werden etwa die Mitglieder des Bankrates oder des Erziehungsrates angeführt.349 Die Mitglieder der EKBB werden vom Regierungsrat für vier Jahre – mit Möglichkeit zur Wiederwahl – gewählt und mit Sitzungsgeldern und Honoraren entschädigt. Die Mitgliedschaft stellt keine Haupterwerbstätigkeit dar. Die EKBB-VEREINBARUNG und das HMG regeln ihre Rechte und Pflichten. Daraus ist zu schliessen, dass die Mitglieder der EKBB als Personen, die ein Nebenamt bekleiden, zu qualifizieren sind und damit vom persönlichen Geltungsbereich des HG erfasst werden. bb. Sachlicher Geltungsbereich Das HG findet nur auf Sachverhalte Anwendung, in denen das schädigende Verhalten des Personals in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit erfolgt ist. Dazu muss ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und der amtlichen Tätigkeit bestehen.350 Auffallend dabei ist, dass das HG im Gegensatz zur KV BS von einer amtlichen Tätigkeit und nicht von einer hoheitlichen spricht.351 Der Begriff der amtlichen Tätigkeit ist wohl weiter gefasst als derjenige der hoheitlichen Tätigkeit, da Ersteres sowohl hoheitlich als auch nicht ho- 348 349 350 351 RATSCHLAG HG, S. 41 f. RATSCHLAG HG, S. 14. MEYER, S. 719. Siehe § 3 Abs. 1 HG und § 78 Abs. 1 KV BS. Diese Begriffsunterscheidung hat in der Praxis allerdings noch keine Auswirkung gezeigt; MEYER, S. 714. 47 heitlich erfolgen kann.352 Ein Schaden, der lediglich „bei Gelegenheit“ der Amtsausübung oder durch eine private Handlung verursacht wurde, schliesst eine Staatshaftung aus.353 Der EKBB obliegt die Erfüllung einer Tätigkeit mit hoheitlichem Charakter.354 Für eine allfällige Haftung des Staates müssten die Mitglieder der EKBB einen Schaden in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit verursacht haben. Dabei kommen Tätigkeiten im Rahmen des Zustimmungsverfahrens und während der Durchführung des Versuchs in Betracht. Das bedeutet, dass nur Tätigkeiten der Mitglieder, welche sie kraft ihres Nebenamtes in Erfüllung ihrer Pflichten ausüben, für die Staatshaftung relevant sind und in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. 4. Haftungsvoraussetzungen des baselstädtischen Haftungsgesetzes i. Schaden a. Schadensbegriff Der Schadenseintritt stellt den Ausgangspunkt jedes Haftungsanspruchs dar. Dabei ist die zivilrechtliche Definition massgebend, wonach ein Schaden eine ungewollte Vermögensminderung darstellt.355 Nach der sog. Differenztheorie definiert sich der Schaden als Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand des Geschädigten und dem hypothetischen Stand, den sein Vermögen ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses hätte. Dabei gilt die Gesamtheit der wirtschaftlich bedeutsamen Güter als Vermögen.356 b. Schadenseintritt beim Probanden Erleidet der Proband während des Versuchs eine Gesundheitsschädigung, so stellt dies die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts dar, wie bspw. Leib, Leben und Persönlichkeit (Recht auf physische und psychische Integrität).357 Dieser sog. Personenschaden wird durch die Heilungs- und Erwerbsausfallkosten bezifferbar.358 Auch den Angehörigen kann ein Anspruch auf Schadenersatz zukommen, z.B. aufgrund eines Haushaltsschadens, eines Unterhaltsleistungsausfalls oder eines Versorgerschadens sowie von Bestattungskosten und immateriellen Schäden beim allfälligen Tod des Probanden.359 352 353 354 355 356 357 358 359 Sie kann sowohl in Form einer Tathandlung oder eines Realaktes als auch in einer individuellen Anordnung im Einzelfall oder generell-abstrakt als Rechtsnorm erfolgen; MEYER, S. 714. Zur Unterscheidung zwischen hoheitlich und nicht hoheitlich siehe HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 22 ff. MEYER, S. 719. BSK-HMG, MARTI, Art. 57 Rz. 13; BGE 2A.450/2002 vom 04. 07. 2003, Erw. 3.2. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 62 Rz. 12. WOHLFAHRT, S. 64; GROSS BALZ, S. 107. GROSS JOST, Staatshaftung, S. 239. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 62 Rz. 13. GATTIKER, S. 53. 48 In der Praxis treten die schweren Massenschäden erst auf, nachdem das Heilmittel in den Verkehr gebracht wurde. Dies hängt damit zusammen, dass gewisse Mängel derart gering sind, dass die damit verbundenen Risiken erst nach millionenfacher Anwendung auftreten.360 Dass der Proband einen Staatshaftungsprozess anstrebt ist v.a. dann denkbar, wenn er vom Sponsor oder der Versicherung nicht vollumfänglich entschädigt wurde. c. Schadenseintritt beim Sponsor und der Versicherung Ohne näher auf diese Fallkonstellation einzugehen, besteht auch die Möglichkeit, dass sowohl der Sponsor als auch die Versicherung einen sog. reinen Vermögensschaden erleiden, wenn es während der Studie zu Personenschäden kommt. Wer für den Schaden des Probanden aufkommen muss, hängt von der Ausgestaltung der Versicherungspolice zwischen Sponsor und Versicherung ab. Denkbar ist, dass die Versicherung, welche den Probanden schadlos gehalten hat, versucht, neben dem Sponsor auch das Gemeinwesen zu belangen, das der Durchführung des Forschungsprojekts zugestimmt hat. Da die Bewilligung durch die EKBB den Sponsor nicht aus der Verantwortung nimmt, sind seine Erfolgschancen als äusserst gering einzustufen. ii. Widerrechtlichkeit a. Widerrechtlichkeitsbegriff Damit es zur Haftung des Staates kommt, muss die Schadenszufügung widerrechtlich sein.361 Es bestehen verschiedene Definitionen der Widerrechtlichkeit, da keine gesetzliche Umschreibung des Begriffs existiert.362 Im Staatshaftungsrecht hat sich die Definition der Widerrechtlichkeit deshalb massgeblich durch die bundesgerichtliche Rspr. entwickelt.363 Das BGer hat in konstanter Rspr. am Begriff der Widerrechtlichkeit aus der privaten Haftpflicht gemäss Art. 41 f. OR festgehalten. Dabei ist nach der im Privatrecht h.L. und Rspr. von der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie auszugehen, wonach der objektive Verstoss gegen ein geschriebenes oder ungeschriebenes Verhaltensgebot oder -verbot der Rechtsordnung die Widerrechtlichkeit des Verhaltens bewirkt.364 Unter Verwendung verschiedener Anknüpfungspunkte ist zwischen der Schadensart und dem Schädigungsakt zu unterscheiden.365 360 361 362 363 364 365 GATTIKER, S. 72 und 78. Die sog. objektive Widerrechtlichkeitstheorie steht im Gegensatz zum Verschulden, das an die subjektive Vorwerfbarkeit anknüpft; MEYER, S. 729. FELLER, S. 87; GROSS BALZ, S. 126. MAYHALL, S. 226; vgl. Leitentscheid BGE 123 II 577. GROSS JOST, Staatshaftung, S. 163. MAYHALL, S. 227. 49 aa. Widerrechtlichkeit nach Schadensart aaa. Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts Die Verletzung von absoluten Rechten366 ist wie im Privatrecht laut der Erfolgsunrechtstheorie grundsätzlich widerrechtlich, ohne dass dabei ein Handlungsunrecht vorliegen muss.367 Die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung liegt allein in der Rechtsgutverletzung und kann nur durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds beseitigt werden. Im Staatshaftungsrecht spielt die rechtmässige Amtsausübung eine bedeutende Rolle, sofern die Schädigung auch dem gesetzlich vorgesehenen Sinn und Zweck der Handlung entspricht oder zwangsläufig mit dem Vollzug eines Gesetzes verbunden ist. Die Widerrechtlichkeit kann also trotz Vorliegen dieses Rechtfertigungsgrunds nicht entfallen, wenn die „Schädigung als unbeabsichtigte, vom Gesetz nicht gewollte und zur Erreichung der gesetzlich festgelegten Ziele nicht notwendige Nebenfolge bei der Ausübung einer an sich rechtmässigen Tätigkeit“ erscheint.368 bbb. Reiner Vermögensschaden Das Vermögen als solches ist kein absolutes Rechtsgut, weshalb eine Vermögensschädigung an sich nicht widerrechtlich ist. Die h.L. verlangt gemäss der Handlungsunrechtstheorie die Verletzung einer einschlägigen Norm, die vor Schäden in der eingetretenen Art schützen will.369 Eine amtliche Tätigkeit ist demnach widerrechtlich, wenn sie gegen eine Norm verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsguts dient, was regelmässig einer Amtspflichtverletzung entspricht.370 Da in der vorliegenden Haftungskonstellation die Verletzung absoluter Rechte von Bedeutung ist, muss in diesem Zusammenhang nicht auf die allfällige Verletzung von Schutznormen eingegangen werden. bb. Widerrechtlichkeit nach Schädigungsakt aaa. Realakt Ein Realakt ist auf die Herbeiführung eines Taterfolgs und nicht auf die Änderung der Rechtslage gerichtet. Als Vollzugshandlung dient er unmittelbar der Verwaltungsaufgabenerfüllung.371 Ein Realakt ist widerrechtlich, wenn er ein absolutes Recht verletzt hat oder bei einem Vermögensschaden gegen eine einschlägige Schutznorm verstossen hat. 366 367 368 369 370 371 Insbes. die Persönlichkeitsrechte wie Leben, körperliche und geistige Integrität und dingliche Rechte wie das Eigentum, Immaterialgüterrechte etc.; GROSS BALZ, S. 123. MAYHALL, S. 723; BALZ GROSS, S. 127. BGE 123 II 577, Erw. 4 i). Sog. Schutznorm; GROSS BALZ, S. 124. MAYHALL, S. 723. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 883 ff. 50 bbb. Rechtsakt Obwohl die Staatshaftung auf schädigende und rechtswidrige Realakte zugeschnitten ist, kann der Staat auch infolge eines Rechtsakts einen Schaden verursachen.372 Dazu gehören nicht nur Gerichtsentscheide, sondern auch erstinstanzliche Entscheide einer verfügenden Behörde oder einer auf ein Rechtsmittel hin entscheidenden Instanz.373 Bei der Aufhebung oder Änderung eines solchen Entscheids im Rechtsmittelverfahren wird dessen Rechtswidrigkeit festgestellt.374 Die bundesgerichtliche Rspr. verlangt jedoch erhöhte Anforderungen an die Widerrechtlichkeit von Rechtsakten und beurteilt diese nicht nach der Rechtsgutverletzung, sondern nach dem Verhalten der urteilenden bzw. entscheidenden Personen.375 Unrichtige, gesetzeswidrige und sogar willkürliche Rechtsakte sind nicht per se widerrechtlich im haftungsrechtlichen Sinne, sondern erst bei einem qualifizierten Normverstoss wie der Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht oder bei einer Ordnungswidrigkeit.376 Genauer verlangt das BGer, dass ein Richter oder Beamter eine für die Ausübung seiner Funktion bedeutsame Pflicht verletzt hat und damit eine unentschuldbare Fehlleistung vorliegt, die einem pflichtbewussten Richter oder Beamten nicht unterlaufen wäre.377 Es ist nicht die durch den Richter verletzte materielle Norm an sich, welche den Bürger vor Schädigungen durch fehlerhafte Rechtsakte schützt, sondern die Amtspflicht.378 Die haftungsbegründete Widerrechtlichkeit eines Rechtsaktes ist somit enger als der Begriff der Rechtswidrigkeit eines Entscheids selbst.379 372 373 374 375 376 377 378 379 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 62 Rz. 42. FELLER, S. 89. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 2257. GROSS BALZ, S. 135; FELLER, S. 88; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 2259. GROSS JOST, Staatshaftung, S. 187 f.; BGE 123 II 577, Erw. 4d) dd); HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 2259. BGE 2A.493/2000 vom 02. 03. 2001, Erw. 5a); vgl. BGE 123 II 577, Erw. 4d) dd). GROSS BALZ, S. 136. Laut BALZ GROSS, S. 129 f. ist es regelmässig nur eine rein terminologische Frage, ob dem Grundsatz nach auf die Widerrechtlichkeit aufgrund der Verletzung eines absoluten Rechts oder wegen dem Verstoss gegen eine Schutznorm abgestellt wird. Werden die Widerrechtlichkeit und Gesetzeswidrigkeit gleichgesetzt, kommt es zu Wertungswidersprüchen, wenn die Haftpflicht nicht unmittelbar an ein menschliches Verhalten anknüpft. Dies liegt namentlich bei der Gefährdungshaftung vor, wenn ein rechtlich korrektes Verhalten (Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit) in einer unrechtmässigen Schadenszufügung endet (Rechtsgutverletzung). Gleiches muss auch für die Staatshaftung gelten, wenn trotz amtlich korrektem Verhalten Organisationsmängel zu einem Schaden führen. 51 Im HG existiert im Gegensatz zum VG BL keine entsprechende Bestimmung, welche die bundesgerichtliche Rspr. bezüglich der Widerrechtlichkeit von Rechtsakten übernimmt.380 ccc. Widerrechtliche Unterlassung Da für den Staat keine allgemeine Pflicht besteht, im Interesse anderer tätig zu werden, ist eine Unterlassung nur rechtswidrig, wenn eine besondere Rechtspflicht zum Handeln besteht.381 Weil nicht das Erfolgs-, sondern das Handlungsunrecht massgebend ist, wird die Verletzung einer Amtspflicht oder staatlichen Schutzpflicht vorausgesetzt. Dieser Haftungsgrund ist v.a. bei der Vernachlässigung von Aufsichtspflichten relevant. b. Anknüpfungspunkt im Verfahren der EKBB aa. Allgemeines Welcher Widerrechtlichkeitsbegriff massgebend ist, hängt davon ab, an welchen Akt im Entscheidungsprozess der EKBB anzuknüpfen ist. Zu diskutieren ist, ob das schädigende Verhalten in der Stimmabgabe der Mitglieder als Realakt oder im Gremiumsentscheid als Rechtsakt erblickt wird. bb. Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder Für das Anknüpfen an die Stimmabgabe des Einzelnen spricht, dass die Staatshaftung in ihrer Grundstruktur auf die Schadenszufügung durch eine einzelne Person zugeschnitten ist und dass ein Fehlurteil der EKBB nur aufgrund fehlerhafter Voten der Mitglieder zustande kommen kann.382 Es ist jedoch nicht vorausgesetzt, dass das schädigende Verhalten in einer individuellen Pflichtverletzung liegt. Zudem kommt der Stimmabgabe des einzelnen Mitglieds der EKBB im Ergebnis nur Gewicht zu, wenn die Stimme zur gefundenen Mehrheit gehört. Dies steht im Gegensatz zu anderen Behörden, wo sich die Stimmabgabe des entscheidenden Beamten im Beschluss der Behörde niederschlägt.383 Wird an die Stimmabgabe angeknüpft, so hätte sie unmittelbaren haftungsbegründeten Charakter und der Staat würde aufgrund der fehlerhaften Stimmabgabe einzelner Mitglieder haften. 380 381 382 383 MEYER, S. 721; § 3 Abs. 3 HG; vgl. die noch strengere Voraussetzung in § 839 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches von Deutschland: „Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht.“ HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 2249; GROSS JOST, Staatshaftung, S. 183. Vgl. Art. 3 Abs. 1 VG: „Für den Schaden, den ein Beamter [...] Dritten widerrechtlich zufügt, [...].“ Oder etwa § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches von Deutschland, in dem es heisst: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ GÖDICKE, S. 483. 52 cc. Entscheid der EKBB Für das Anknüpfen an den Gremiumsentscheid spricht, dass die EKBB nach aussen nur durch diesen handelt und er dem Gesuchsteller eröffnet wird. Die Stimmabgaben bleiben ihm verborgen. Das Zustimmungsverfahren der EKBB endet in der Willensbildung des Gremiums, was nur durch gemeinschaftliches Handeln möglich ist.384 Dass jeweils nur ein Ausschuss der Mitglieder den Entscheid fällt, ist nicht relevant, da die EKBB auch ohne Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Auch spielt für den Geschädigten nur der fehlerhafte Entscheid eine Rolle und nicht wie dieser intern zustande gekommen ist.385 Deshalb greift auch das Argument nicht, dass ein rechtswidriger Entscheid erst durch das Fehlverhalten der entscheidenden Person widerrechtlich wird. Im Ergebnis ist deshalb an den Entscheid anzuknüpfen, da dieser das Resultat der Entscheidungsfindung der EKBB darstellt, von aussen fassbar ist und die EKBB durch ihn handelt. Die Stimmabgabe des Einzelnen ist damit nur mittelbar haftungsbegründend, da nur die Kumulation der fehlerhaften Voten ein Fehlentscheid herbei führt. Erst bei der internen Personalhaftung wird relevant, wie die Voten im Innenverhältnis zustande gekommen sind. dd. Unterlassung der Aufsichtspflicht Ebenfalls entsteht durch eine pflichtwidrige Unterlassung ein Haftungsrisiko. Die gebotenen Massnahmen der EKBB ergeben sich aus den Pflichten, welche ihr während der Versuchsdurchführung zum Probandenschutz auferlegt sind. Als pflichtwidrig könnte eine Unterlassung dann angesehen werden, wenn die EKBB trotz Kenntnissen schwerwiegender Ereignisse bei der Studiendurchführung untätig bleibt obwohl, die Möglichkeit einer Massnahme wie z.B. eine Inspektion oder der Entzug der Zustimmung bestehen würde. Massgebend ist dabei, ob die EKBB einer Handlungspflicht unterlag oder ob ein Ermessen zum Tätigwerden bestand. 386 c. Massgebender Widerrechtlichkeitsbegriff aa. Kantonale gesetzliche Vorgabe Obwohl festgestellt wurde, dass die EKBB verfügt und der Entscheid als Anknüpfungspunkt der Staatshaftung dient, ist damit noch nicht abschliessend geklärt, welcher Widerrechtlichkeitsbegriff gilt. Denn das HG enthält keine Bestimmung über die Widerrechtlichkeit von Rechtsakten, weil der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, die Staatshaftung aufgrund 384 VAN DER SANDEN, S. 50. 385 VAN DER SANDEN, S. 99. GROSS JOST, Staatshaftung, S. 183. 386 53 fehlerhafter Rechtsakte explizit zu regeln und die BGer-Praxis dazu im Gesetz zu übernehmen. Da der Gesetzgeber keine Legaldefinition vorgenommen hat, obliegt der Praxis die Umschreibung des massgeblichen Widerrechtlichkeitsbegriffs. Das baselstädtische Zivilgericht in erster oder das Appellationsgericht in zweiter Instanz hätten sich in erster Linie am Willen des baselstädtischen Gesetzgebers zu orientieren.387 Es ist jedoch fraglich, was dieser mit dem bewussten Verzicht dieser Regelung bezwecken wollte. Der Eindruck entsteht, dass er das Rechtsmittelverfahren als genügende Kontrolle für die richtige Rechtsanwendung betrachtete und es nicht für nötig befand, dass abgeänderte Entscheide nochmals von einem Gericht überprüft werden sollen. Vielleicht wollte der Gesetzgeber mit dem Verzicht der Übernahme der umstrittenen Praxis des BGer noch zuwarten, bis sie sich gefestigt hat. Es ist anzunehmen, dass er nicht eine strengere, sondern eher eine weniger strenge Handhabung bezwecken wollte, indem er die strenge BGer-Praxis gesetzlich nicht festgehalten hat. Jedenfalls hat er sich aber nicht eindeutig gegen die Anwendung des qualifizierten Widerrechtlichkeitsbegriffs des BGer gestellt.388 bb. Kantonale Gerichtspraxis Es existiert keine kantonale Gerichtspraxis bezüglich der Staatshaftung aufgrund von fehlerhaften Verfügungen bzw. Entscheiden, die weitere Hinweise liefern könnte. Es ist kein Urteil des Zivilgerichts BS bekannt, in dem sich das Gericht zur Widerrechtlichkeit von Rechtsakten zu äussern hatte.389 Es steht deshalb offen, wie das Gericht urteilen würde, wobei mehrere Möglichkeiten bestehen: Einerseits könnte es dem BGer folgen und das Vorliegen einer wesentlichen Amtspflichtverletzung für die Staatshaftung verlangen. Andererseits könnte es vom BGer abweichen, indem es einen anderen Widerrechtlichkeitsbegriff anwendet. Bei Letzterem fragt sich weiter, auf welchen Widerrechtlichkeitsbegriff es stattdessen abstellen würde. Schliesslich käme auch das Festhalten an der Erfolgsunrechtstheorie in Betracht, denn in der hier vorliegenden Haftungskonstellation wird von einer Gesundheitsschädigung der Probanden und somit der Verletzung eines absoluten Rechts ausgegangen. Deshalb erscheint auf den ersten Blick das Erfolgsunrecht für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit des EKBBEntscheids auch als geeignet. In der h.L. und Rspr. besteht zumindest Einigkeit darüber, dass bei der Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern durch einen Realakt das Erfolgsun- 387 388 389 Die Forderungen der Geschädigten werden auf dem Weg des Zivilprozesses entschieden; § 6 Abs. 1 HG. RATSCHLAG HG, S. 59 f. Gemäss Auskunft vom 03. 08. 2010 der Gerichtsschreiberei des Zivilgerichts BS. 54 recht ausschlaggebend ist.390 Damit ist noch nicht festgelegt, ob die Erfolgsunrechtstheorie auch bei der Widerrechtlichkeit von Rechtsakten gelten soll. Dagegen spricht, dass ein Rechtsakt wie eine Verfügung für eine Körperschädigung zwar adäquat kausal sein kann, doch ist es letztlich erst die Vollstreckung des Entscheids, die den Schaden herbeiführt. Ein Entscheid kann nicht direkt auf etwas einwirken wie das beim Realakt zutrifft. Diese zeitliche und räumliche Distanz muss berücksichtigt werden, weshalb die Anwendung der Erfolgsunrechtstheorie auf einen fehlerhaften Rechtsakt ungeeignet ist. cc. Massgeblichkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung In der Lehre stösst aber auch das Erfordernis der qualifizierten Widerrechtlichkeit auf Kritik, da diese strenge Praxis die Staatshaftung auf wenige Fälle beschränkt.391 Die in Art. 3 Abs. 1 VG – wie auch in § 3 Abs. 1 HG – bezweckte Entlastung des Geschädigten wird mit den damit verbundenen Beweisschwierigkeiten unterlaufen, da der Geschädigte das Fehlverhalten des Personals nachzuweisen hätte. Die Eruierung eines persönlich Verantwortlichen in der immer anonymer werdenden Staatsorganisation soll dem Geschädigten nicht zugemutet werden, zumal die Amtspflichten des Personals gegenüber dem Staat und nicht gegenüber dem Geschädigten bestehen.392 Insofern wird in der Lehre das Anknüpfen an eine Amtspflichtverletzung kritisiert.393 390 391 392 393 GROSS BALZ, S. 122 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 2248. Auch JOST GROSS begrüsst dies, da bei der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie die Widerrechtlichkeit aus Sicht des Geschädigten zu beurteilen ist und nicht wie bei der subjektiven Theorie aus Sicht des Verursachers. Das dadurch entstehende Ungleichgewicht könne durch die Rechtfertigungsmöglichkeit – der rechtmässigen Amtausübung – bereinigt werden. Im Ergebnis sei aber trotz Annäherung des BGer an die privatrechtliche Ausgestaltung des Erfolgsunrechts letztlich doch das Handlungsunrecht (Amtspflichtwidrigkeit) massgebend, da auch bei der Verletzung von absoluten Rechten nach einer Rechtfertigung gesucht wird; GROSS JOST, Staatshaftung, S. 171. Vgl. dazu BGE 118 Ib 163 (Pferdezuchtkommission). Der dem Urteil zugrunde liegende enge Widerrechtlichkeitsbegriff schmälerte die Erfolgschancen auf einen Haftungsanspruch gegen den Staat spürbar. Ein weiteres nicht publiziertes Urteil 2C.3/1991 vom 23. 02. 1993 mit restriktiver Haftung. Obwohl der Notariatsprüfungskommission ein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen war, wurde keine Staatshaftung ausgelöst, weil der Verfahrensfehler nicht unter Verletzung einer Amtspflicht begangen wurde und deshalb nicht widerrechtlich war; vgl. insbes. Erw. 3. GROSS JOST, Staatshaftung, S. 256; GROSS BALZ, S. 136. Laut BALZ GROSS, S. 136 verstösst das Anknüpfen an reines Verhaltensunrecht gegen Sinn und Zweck, zwar nicht der primären, jedoch der originären Staatshaftung. Bei der originären Staatshaftung soll es gerade nicht darauf ankommen, ob eine individuelle Verhaltenspflicht verletzt wurde, sondern ob die verletzte Norm die Interessen des Geschädigten schützt. Der Anspruch wird direkt gegenüber dem Staat begründet und schliesst den Nachweis einer individuellen Pflichtverletzung eigentlich aus. Dies im Gegensatz zur primären Staatshaftung, bei welcher der Anspruch des Geschädigten gegenüber einem Staatsangestellten vom Staat mit subsidiärer, solidarischer oder befreiender Wirkung übernommen wird; GROSS BALZ, S. 19. 55 Zudem könnte die Rspr. des BGer zu fehlerhaften Rechtsakten einer zweifachen Einschränkung unterliegen: Wie es das BGer selbst dargelegt hat, betraf es bisher in aller Regel Fälle, in denen aus fehlerhaften Rechtsakten Vermögensschäden resultierten und keine absoluten Rechte verletzt wurden.394 Es ist deshalb unklar, ob das BGer das Kriterium der Amtspflichtverletzung nur für Fälle mit reinen Vermögensschäden konzipiert hat. Immerhin hat das Bundesverwaltungsgericht in einem neueren Urteil, obwohl die Verletzung eines absoluten Rechts zur Diskussion stand, die qualifizierte Widerrechtlichkeitstheorie angewendet.395 Des Weiteren ist festzustellen, dass sich die bundesgerichtliche Rspr. auf Fälle der Änderung von fehlerhaften Rechtsakten im Rechtsmittelverfahren bezieht. Doch geht es in der hier vorliegenden Konstellation um eine Verfügung, die noch gar nie mit einem Rechtsmittel angefochten wurde. Die Praxis der qualifizierten Widerrechtlichkeit ist somit nicht auf die Verletzung eines absoluten Rechts und auf das Fehlen eines Rechtsmittelverfahrens zugeschnitten. Trotzdem ist damit die Anwendung der bundesgerichtlichen Rspr. noch nicht ausgeschlossen. Schliesslich bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass das kantonale Gericht der bundesgerichtlichen Praxis folgt. Das BGer hat in einem Urteil bezüglich der Haftung des Kantons BS festgehalten, dass der in ständiger bundesgerichtlicher Rspr. verwendete Widerrechtlichkeitsbegriff auch im öffentlichen Haftungsrecht der Kantone zur Anwendung gelangt.396 Diese Aussage muss aber dahingehend relativiert werden, als sie sich nur auf die Widerrechtlichkeit bezüglich der Verletzung von absoluten Rechten und Vermögensschäden bezieht, nicht aber auf eine fehlerhafte Verfügung. Auch das baselstädtische Zivilgericht räumte in einem Urteil ein, dass dieser Widerrechtlichkeitsbegriff des BGer insoweit auch im Staatshaftungsrecht der Kantone zur Anwendung kommt.397 Da das Zivilgericht BS im letzten Jahrzehnt nur ein paar wenige Staatshaftungsfälle zu beurteilen hatte,398 besteht keine ständige Praxis und es ist schwer zu sagen, inwiefern sich das Zivilgericht auch in Zukunft am bundesgerichtlichen Widerrechtlichkeitsbegriff orientieren wird. Auch die Feststellung des Zivilgerichts, dass jedenfalls für einen Vermögensschaden eine wesentliche Amtspflichtverletzung keine zwingende Voraussetzung für die Haftung darstellt, da dies weder aus dem Wortlaut des kantonalen Ge- 394 395 396 397 398 Siehe BGE 2A.493/2000 vom 21. 03. 2001; vgl. unter vielen BGE 123 II 577 Erw. 4d) dd). Urteil A-7322/2009 vom 07. 05. 2010, insbes. Erw. 7. BGE 4C.378/1999 vom 23. 11. 2004, Erw. 3.1. Urteil des Zivilgerichts BS vom 05. 09. 2007, Aktenzeichen P 2006 117, Erw. 3.1. Gemäss Auskunft vom 03. 08. 2010 der Gerichtsschreiberei des Zivilgerichts BS gab es in den letzten zehn Jahren nur ein paar wenige Staatshaftungsfälle. 56 setzes noch aus der bundesgerichtlichen Rspr. abgeleitet werden könne, schliesst die Anwendung des qualifizierten Widerrechtlichkeitsbegriffs des BGer nicht aus.399 Auch WOHLFAHRT geht in der Schriftenreihe des Justizdepartements BS davon aus, dass für Justizschäden der qualifizierte Widerrechtlichkeitsbegriff des BGer heranzuziehen ist.400 Er liefert keinen Hinweis darauf, dass bei der Anwendung des baselstädtischen HG ein anderer Widerrechtlichkeitsbegriff gelten soll. Zudem hat sich die Gerichtspraxis aller Kantone bisher an der Rspr. des BGer zum eidg. VG orientiert, weshalb FELLER die Chance als entsprechend gering einstuft, dass die Kantone Schadenersatz wegen fehlerhaften Verfügungen gewähren.401 Es liegen, wie oben dargestellt, keine triftigen Anhaltspunkte vor, weshalb das kantonale Gericht von der bundesgerichtlichen Praxis abweichen sollte. Bei einer abweichenden Rspr. der kantonalen Gerichte bestünde zudem die Möglichkeit, die Sache letztinstanzlich vom BGer entscheiden zu lassen, womit schlussendlich dessen Praxis massgebend wäre. Abgesehen davon herrscht auch Einigkeit darüber, dass die Verantwortlichkeit des Staates nicht überborden darf und ein behördlicher Ermessensentscheid nicht schon dann eine Staatshaftung auslöst, wenn im Rechtsmittelverfahren die nächste Instanz den Entscheid wegen Unangemessenheit aufhebt.402 Die Hauptverantwortung für ein Forschungsvorhaben soll bei denjenigen liegen, auf deren Initiative und in deren Interesse es durchgeführt wird und die unmittelbar am Geschehen beteiligt sind. Es wäre stossend, dem Staat, der bei gutem Gelingen einer Studie finanziell nicht profitiert, eine Mitverantwortung für jeden Schadenseintritt in Form einer finanziellen Entschädigung aufzuerlegen.403 Im Ergebnis ist auf den qualifizierten Widerrechtlichkeitsbegriff des BGer betreffend fehlerhaften Rechtsakten abzustellen, weshalb das Vorliegen einer wesentlichen Amtspflichtverletzung zu prüfen ist. 399 400 401 402 403 Urteil des Zivilgerichts BS vom 05. 09. 2007, Aktenzeichen P 2006 117, Erw. 3.1. Es verweist dabei auf GROSS JOST, Staatshaftung, S. 188, wonach sich „die Widerrechtlichkeit als Rechtsgut- oder Anspruchsverletzung nur dann einer zusätzlichen Qualifikation bedarf, wenn sich der Schutzgehalt nicht schon aus der verletzten Norm ohne weiteres ergibt. Amtspflichtwidrigkeit oder Ordnungswidrigkeit sind dann zur zusätzlichen widerrechtlichen Qualifikation der primären Rechtsgut- oder Rechtsanspruchsverletzung erforderlich, wenn deren Schutzbereich nicht aus sich heraus bestimmbar ist.“ S. 64 f. S. 96. FELLER, S. 91 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 2259. Umgekehrt dürfen aber nicht nur Fälle von Nichtigkeit eine Staatshaftung auslösen. Damit würde die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Staates vollkommen ausgehöhlt; FELLER, S. 92. 57 d. Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht aa. Amtspflichten Damit das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung beurteilt werden kann, sind zuerst die Amtspflichten der EKBB-Mitglieder zu ermitteln. Laut BGer sind es nicht die materiellen Normen, welche die Behörden anwenden und auslegen, die den Bürger bzw. den Probanden schützen. Vielmehr sind es die Amtspflichten, die den Entscheid fällenden Personen auferlegt sind. Sie stellen persönliche Verhaltenspflichten dar und lassen sich in allgemeine und in spezielle Pflichten unterteilen.404 Die allgemeinen Amtspflichten treffen alle für den Staat handelnden Personen und sind geschriebene oder ungeschriebene Grundsätze, die sich aus dem Verfassungs- oder Verwaltungsrecht ergeben. Die speziellen Amtspflichten resultieren aus der jeweiligen Funktion und Aufgabe sowie aus dem vorgesehenen Verwaltungsverfahren.405 Nicht eindeutig ist, inwiefern nach der BGer-Praxis die verletzte Amtspflicht dem Schutz des verletzten Rechtsguts dienen muss.406 Es wird daher zwischen den Amtspflichten differenziert, um den Schutzzweck zu eruieren, da nicht alle Amtspflichten dem Probandenschutz dienen. Die Kernaufgabe der EKBB stellt jedoch die sorgfältige Prüfung der Gesuchsunterlagen dar, die dem Probandenschutz dient.407 Gerade um das Risiko für den Probanden möglichst gering zu halten, wurde die EKBB errichtet. Jedenfalls erfüllen die Pflichten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gesuche die Anforderung an eine Schutznorm zugunsten der Probanden. Daran ändert auch nichts, dass die Probanden selbst nicht am Verfahren teilnehmen.408 Da die EKBB verfügt, muss sie im Vorfeld der Entscheidfindung die sog. Verfahrensgrundsätze und die dazu gehörenden Verfahrensgarantien beachten wie bspw. die Gewährleistung einer gleichen und gerechten Behandlung.409 Weil es in der hier zugrunde liegenden Fallkonstellation nicht um die Schädigung des Gesuchstellers geht, werden nur diejenigen Verfahrensgrundsätze angesprochen, die auch dem Schutz von unbeteiligten Dritten dienen, d.h. sich auf den Probandenschutz auswirken können. 404 405 406 407 408 409 KRESS, S. 143. KRESS, S. 144. Im BGE 118 Ib 163 wurde eine Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht, die vor Schädigungen durch fehlerhafte Rechtsakte schützt, verlangt. Weniger streng wurde in BGE 112 II 231 geurteilt, wonach ein Ermessensmissbrauch sowie die Verletzung von klarem Recht oder allg. Rechtsgrundsätzen genügte; FELLER, S. 90; vgl. auch WOHLFAHRT, S. 65 f. Siehe dazu auch KRESS, S. 146 f. KRESS, S. 247 f. Vgl. etwa § 38 Abs. 2 OG. 58 Dazu gehört z.B. der Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde.410 Die EKBB darf den Entscheid nur fällen, wenn sie beschlussfähig ist und betroffene Mitglieder in den Ausstand getreten sind. Zudem gilt im Zustimmungsverfahren der EKBB der Untersuchungsgrundsatz, wonach sie v.A.w. den Sachverhalt abzuklären und die vollständigen Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen hat.411 Da die Unterlagen nur durch den Gesuchsteller geliefert werden können, besteht für ihn eine Mitwirkungspflicht, ebenso für Tatsachen, welche der Gesuchsteller besser kennt als die EKBB.412 Insofern wird der Untersuchungsgrundsatz relativiert. Bei Beweislosigkeit muss der Gesuchsteller den Beweis erbringen, da er aus dem Sachverhalt ein Recht ableiten will.413 Weiter ist die EKBB verpflichtet, v.A.w. auf den festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen anzuwenden und dem Gesuchsteller den Entscheid mitzuteilen, d.h. die Verfügung zu eröffnen.414 Dies geschieht schriftlich, wie es im OG vorgesehen ist.415 Die fehlende Bezeichnung des EKBB-Entscheids als Verfügung und die fehlende Rechtsmittelbelehrung haben für den Probanden als Nicht-Adressaten keine unmittelbaren Folgen, weshalb sich die aktuelle „Eröffnungspraxis“ der EKBB nicht auf den Probandenschutz auswirkt. Zu den für die EKBB-Mitglieder geltenden allgemeinen Amtspflichten gehören insbes. die Arbeitsleistungs-, Sorgfalts-, Treue- und Gehorsamspflicht, die Pflicht zur Ablehnung von Vorteilen sowie die Geheimhaltungs- und Ausstandpflicht.416 Da die Mitglieder unabhängig sein müssen, kann sich die Gehorsamspflicht nicht auf ihr Stimmverhalten, sondern nur auf den allgemeinen Geschäftsgang der EKBB beziehen. Von Bedeutung dürften die Sorgfalts- und Ausstandspflicht sowie das Verbot der Vorteilsannahme sein, weil dadurch ihre Unabhängigkeit gefährdet wird. Überdies gehört die pflichtgemässe Ermessensausübung bei der Entscheidfindung dazu. Die EKBB muss im Zustimmungsverfahren den ihr vorliegenden Sachverhalt unter die Anforderungskriterien subsumieren. Den meisten Voraussetzungen liegen jedoch unbestimmte Rechtsbegriffe wie bspw. die Risiko-Nutzenabwägung zugrunde, welche einer wertenden Kon- 410 411 412 413 414 415 416 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 1616 und 1655 ff. Im Gegensatz dazu steht der Verhandlungsgrundsatz, wonach die Parteien den Sachverhalt darzustellen haben; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 1623. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 1630. Die Beweislast bleibt beim Gesuchsteller; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 1623. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 1632 und 1638 § 39 OG. Eingehend dazu MEYER CHRISTOPH, Staatspersonal, in: BUSER DENISE (Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2009, S. 676 ff. 59 kretisierung bedürfen.417 Deshalb kommt der EKBB bei der Beurteilung wie auch bei der Anordnung der Rechtsfolgen ein erheblicher Handlungsspielraum zu. Sie kann entscheiden, ob sie die Zustimmung mit oder ohne Auflage bzw. Empfehlung erteilt oder ob sie das Gesuch abweist.418 Diese Pflicht ist eng mit dem Untersuchungsgrundsatz verbunden, weil eine zutreffende Subsumtion nur bei vollständiger Sachverhaltsaufklärung möglich ist.419 Das Ermessen darf dabei nicht ganz frei, sondern nur verfassungs- und gesetzeskonform ausgeübt werden. Das bedeutet, dass die EKBB ihr Ermessen pflichtgemäss betätigen muss und u.a. das Willkürverbot, das Gleichbehandlungs- und das Verhältnismässigkeitsgebot sowie Sinn und Zweck der Bestimmungen zu beachten hat.420 Wird das Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, liegt ein Fehler in der Ermessensausübung vor.421 Ein sog. Ermessensfehler führt jedoch noch nicht zur Widerrechtlichkeit des Entscheids im haftungsrechtlichen Sinn. Die spezifischen Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dem Heilmittelrecht, der EKBBVEREINBARUNG und dem EKBB-REGLEMENT. Dafür wird auf die Darstellung des Zustimmungsverfahrens der EKBB verwiesen. Zusammengefasst besteht die Pflicht, unter Einhaltung der Verfahrensgrundsätze und der allgemeinen Amtspflichten die Gesuche im Hinblick auf die Anforderungskriterien zu überprüfen und mit der gebotenen Sorgfalt in medizinischer, ethischer und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen.422 Das Augenmerk der Mitglieder muss sich dabei insbes. auf die in ihr Fachgebiet fallenden Aspekte richten. Mit dieser Aufzählung der die EKBB betreffenden Pflichten ist aber noch nicht gesagt, welche Pflichten als wesentlich zu erachten sind und ob bzw. wie sie verletzt werden. bb. Beispielhafte Aufzählung wesentlicher Amtspflichtverletzungen aaa. Bundesgerichtliche Umschreibung Das BGer verlangt, dass ein in Ausübung der Funktion eindeutiger und gravierender Fehler begangen wurde, der im Kernbereich der Aufgabe liegt. Haftungsbegründend ist nur eine 417 418 419 420 421 422 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 26 Rz. 25; VAN DER SANDEN, S. 96 f.; WÖLK, S. 260. Vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 26 zu dem Begriff (Rz. 3 ff.) und Arten (Rz. 6 ff.) der Ermessensausübung. VAN DER SANDEN, S. 97. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 26 Rz. 11. Ermessensfehler liegen bei Unangemessenheit oder bei Rechtwidrigkeit (Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung) vor; zur Unterscheidung TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 26 Rz. 13 ff. KRESS, S. 144. 60 unentschuldbare Fehlleistung, die bei Pflichtbewusstsein nicht unterlaufen wäre.423 Hier lässt das BGer das Verschulden in das Tatbestandselement der Widerrechtlichkeit einfliessen.424 Es werden im Folgenden beispielhafte Situationen aufgeführt, in denen Verletzungen von wesentlichen Amtspflichten, die dem Probandenschutz dienen, ereignen könnten. bbb. Fehlbeurteilung durch mangelndes Fachwissen Bevor ein Verhalten als Amtspflichtverletzung qualifiziert werden kann, muss berücksichtigt werden, dass der Arbeit der EKBB ein faktisches Problem anhaftet, da die Beurteilung aufgrund der Unterlagen geschieht, deren Korrektheit nur vermutet werden kann.425 Die EKBB muss darauf vertrauen, dass sie wahrheitsgetreu informiert wird. Ihre Beurteilung stellt insofern eine Plausibilitäts- bzw. Schlüssigkeitsprüfung und keine tatsächliche Untersuchung dar.426 Liegt eine Fehlbeurteilung vor, so muss vom Wissensstand der EKBB während der Beurteilung der Unterlagen ausgegangen werden und es darf nicht auf die vorliegenden Erkenntnisse nach Schadenseintritt abgestellt werden. Was erst im Nachhinein bekannt wird und anhand der Unterlagen nicht voraussehbar ist, kann der EKBB nicht angelastet werden. Laut FREUND kann nicht mehr als eine „pflichtgemässe Prüfung im Rahmen des Möglichen und Angemessenen redlicherweise erwartet werden.“427 Inwiefern das auf die EKBB zutrifft, ist nun zu eruieren. Eine falsche Interpretation der Gesuchsunterlagen, die sich erst im Nachhinein als mangelhaft oder unvollständig herausstellt, begründet jedenfalls noch keine Widerrechtlichkeit. Selbst dann nicht, wenn das Fehlurteil auf Ermessensfehler zurückzuführen ist. Eine wesentliche Amtspflichtverletzung könnte aber aus einer Fehlbeurteilung aufgrund mangelnder Fachkompetenz resultieren. Das Funktionieren der interdisziplinären EKBB hängt wesentlich davon ab, dass alle Mitglieder ihr Spezialwissen bei der Gesuchsprüfung einbringen. Eine von anderen Fachpersonen abweichende Risikobeurteilung eines Mitglieds kann an und für sich noch keine Pflichtverletzung darstellen, auch wenn bspw. das Risiko fälschlicherweise als zu gering eingeschätzt wurde. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass jede Risiko-Nutzenabwägung einen hohen Unsicherheitsfaktor aufweist und im Ergebnis eine Progno- 423 424 425 426 427 Siehe etwa BGE 123 II 577, Erw. 4d) dd) und 2A.493/2000 vom 02. 03. 2001, Erw. 5 a). Vgl. etwa GROSS JOST, Staatshaftung, S. 187. FREUND, S. 67. FISCHER, S. 160. Gemäss FREUND, S. 67 relativiert diese Beschränkung der Prüfungsmöglichkeit den Entscheid einer Ethikkommission, was auch ihre Verantwortlichkeit einschränkt. 61 se darstellt.428 Verkennt aber bspw. ein Mitglied aus dem medizinischen Bereich eine eindeutige und allgemein bekannte Folge einer medizinischen Indikation, weil es ihm an nötigem Wissen fehlt, könnte eine Pflichtverletzung vorliegen. Diese wäre wohl dann unentschuldbar, wenn das Mitglied sich nicht genauer darüber informierte, weil es einen Mehraufwand durch erneute Abklärungen scheute oder eine Verfahrensverlängerung verhindern wollte oder wenn es trotz Wissen um das bestehende Risiko die anderen Mitglieder nicht darüber aufklärte. Jedes Mitglied, welches am Gesuch etwas Bedenkliches feststellt oder es zumindest vermutet, hat die anderen zu informieren, damit darüber diskutiert werden kann. Es gehört zur Kernaufgabe von jedem Mitglied, eine Risikobeurteilung bezüglich der Faktoren, die sein Fach betreffen, vorzunehmen. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich jede Fachdisziplin stetig weiterentwickelt. Deshalb hat ein pflichtbewusstes Mitglied bei vermuteten Schwierigkeiten weitere Abklärungen durch Konsultation der Literatur, anderer Experten oder des Gesuchstellers durchzuführen. Die Situation wäre gleich zu beurteilen, wenn anstatt des Risikos die Sicherstellung des Sponsors falsch beurteilt würde, weil es bspw. der Jurist trotz offensichtlicher Mängel bezüglich der Versicherungsleistung unterlässt, nähere Abklärungen zu treffen. Es kann festgehalten werden, dass eine gravierende Fehlbeurteilung des Forschungsvorhabens, die von einem Mitglied in unentschuldbarer Weise erfolgt ist, eine wesentliche Amtspflichtverletzung darstellt. ccc. Fehlbeurteilung durch Verletzung der Ausstandspflicht Die fehlende Unabhängigkeit ist i.d.R. auf einen Organisationsfehler zurückzuführen und nicht auf eine individuelle Pflichtverletzung.429 Wer jedoch trotz Befangenheit nicht in den Ausstand tritt, verletzt eine individuelle Pflicht, welche aber nicht per se zu Widerrechtlichkeit führt. Eine Ausstandspflichtverletzung könnte wohl dann als qualifiziert und damit wesentlich erachtet werden, wenn das befangene Mitglied zusätzlich eine Fehlbeurteilung abgibt, um das Gesuch zu begünstigen. Wenn der Befangene aber gar keine massgebend oder für die Beurteilung durch das Gremium bedeutende Stellungnahme abgibt oder dem Gesuch gar nicht zustimmt, wirkt sich das nicht auf das Fehlurteil der EKBB aus. Werden jedoch für das Gesuch 428 429 Die Prognose über den Verlauf der klinischen Prüfung kann sich bestätigen oder unsicher bleiben. Bspw. weil der Staat der EKBB nicht die nötige Unabhängigkeit ermöglicht und sie einem Departement unterstellt oder die nötige Finanzierung nicht gewährleistet. 62 belastende Tatsachen vom Befangenen verschwiegen, könnte daraus eine wesentliche Amtspflichtverletzung resultieren. ddd. Fehlbeurteilung durch mangelhafte Expertenauswahl Die Pflicht zur Auswahl des externen Gutachters könnte in mehrfacher Hinsicht verletzt werden. Einerseits könnte die EKBB trotz offensichtlichem Fehlen der nötigen Fachkompetenz der Mitglieder es in einer bestimmten Sache unterlassen, einen externen Experten beizuziehen. Dabei liegt es v.a. am Mitglied der betroffenen Fachdisziplin, die Situation richtig einzuschätzen. Letztlich ist bei dieser Konstellation die Fehlbeurteilung auch auf das fehlende Fachwissen zurückzuführen, weshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Andererseits könnte die EKBB zwar ihre fehlende Kompetenz erkennen, aber bei der Auswahl des Gutachters eine Pflicht verletzen, indem sie bspw. unsorgfältig vorgeht und einen in der Sache nicht unabhängigen Experten befragt oder einen mit fehlendem Fachwissen bestimmt.430 Auch hier sind wiederum die Mitglieder der betroffenen Fachdisziplin gefragt, welche am besten beurteilen können, ob ein Experte die nötigen Fähigkeiten mitbringt. Da in der Praxis der Beizug eines Experten die absolute Ausnahme darstellt, wird aufgrund fehlender, praktischer Relevanz nicht weiter darauf eingegangen. e. Fazit Im Ergebnis dürfte eine wesentliche Amtspflichtverletzung wohl nur in ganz gravierenden Fällen vorliegen, in denen es an jeglichem Pflichtbewusstsein fehlte und von denen gesagt werden kann, dass sie unter keinen Umständen hätten passieren dürfen. Für die Widerrechtlichkeit des Entscheids genügt eine wesentliche Amtspflichtverletzung durch ein einziges Mitglied. Inwiefern das Verhalten der Mitglieder, welche keine wesentliche Amtspflichtverletzung begangen haben, für das Haftungsrisiko relevant ist, wird bei der Personalhaftung ermittelt.431 iii. Kausalzusammenhang a. Definition Der sog. natürliche Kausalzusammenhang stellt eine primäre Voraussetzung und Grundlage für die haftungsrechtliche Zurechnung dar. Die Kausalkette beginnt mit der Zustimmung der EKBB zum Forschungsvorhaben bzw. mit der pflichtwidrigen Unterlassung und endet mit dem 430 431 FISCHER, S. 161. Siehe Kapitel C. Ziff. 7. 63 Eintritt des Personenschadens.432 Ersteres muss dabei notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden sein.433 Zudem muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, womit die Haftung auf rechtlich erhebliche Schadensursachen beschränkt werden soll, d.h. der Schaden muss der EKBB objektiv zurechenbar sein.434 Als adäquat kausal gilt eine amtliche Handlung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, einen in diesem Ausmass eingetretenen Schaden herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen.435 Bei einer pflichtwidrigen Unterlassung liegt ein Kausalzusammenhang gemäss der sog. hypothetischen Kausalität vor, wenn bei pflichtgemässem Handeln der Schadenseintritt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können.436 Treten weitere kausale Ursachen von Dritten oder höhere Gewalt hinzu, welche die ursprünglich gesetzte Handlung bzw. Unterlassung in den Hintergrund drängen, so stellt sich die Frage, ob dadurch der ursprüngliche Kausalverlauf unterbrochen wird.437 b. Kausalität bezüglich des Entscheids Da der EKBB-Entscheid haftungsrelevanter Anknüpfungspunkt ist, müsste dieser nicht nur ursächlich, sondern auch adäquat kausal für den Schadenseintritt beim Probanden gewesen sein. Ein Entscheid der EKBB kann insofern als ursächlich und eine notwendige Bedingung für den Schadenseintritt bewertet werden, als ohne die Zustimmung der EKBB die Studie nicht stattgefunden hätte und der Schaden nicht hätte eintreten können.438 Fraglich ist zudem, ob die fehlerhafte Bewilligung auch adäquat kausal für den Schadenseintritt ist, d.h. ob es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung üblich ist, dass eine Fehlbeurteilung der EKBB zu einer Schädigung des Probanden führt oder diese zumindest begünstigt. Der EKBB kann also nicht jeder Schaden zugerechnet werden. Als adäquat kausal für den eingetretenen Schaden kann nur eine Fehlbeurteilung angesehen werden, die ein Risiko geschaffen hat, das sich letztlich auch in der Schädigung des Probanden realisiert oder diese begünstigt hat.439 Es liegt in der Natur der Sache, dass Probanden bei einer Studie geschädigt werden können, weil das Risiko nie restlos beurteilt werden kann. Deshalb kann auch nicht 432 433 434 435 436 437 438 439 Vgl. dazu GROSS JOST, Staatshaftung, S. 193. Das Ereignis muss conditio sine qua non für den Schadenseintritt sein; GROSS JOST, Staatshaftung, S. 193. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 62 Rz. 15; GROSS JOST, Staatshaftung, S. 194. MEYER, S. 720; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 62 Rz. 15. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 62 Rz. 16. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 62 Rz. 17; JAAG, § 7 Rn. 149 ff. KRESS, S. 151. In einem Urteil des Landesgerichts Göttingen (vom 13. 11. 2008) konnte die Frage offen bleiben, welche Wirkung das positive Votum der Ethikkommission auf die Schädigung des Probanden hatte, da dem Arzt ein Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehler unterlaufen ist; DEUTSCH, klinische Prüfung, S. 273. 64 jedes durch die EKBB geschaffene Risiko relevant sein, sondern nur eine durch die EKBB geschaffene Gefahr, die sich auch im eingetretenen Schaden verwirklicht. Dabei ist davon auszugehen, dass ein gewissenhafter Prüfarzt den Versuch nach den Vorgaben der EKBB durchführt und sich an den bewilligten Prüfplan hält. Umgekehrt ausgedrückt, bedeutet das Folgendes: Wäre der EKBB kein Fehler bei der Beurteilung unterlaufen, hätte sie den Versuch gar nicht oder zumindest in geänderter Form bewilligt und der Prüfarzt hätte den Versuch auf andere Weise durchgeführt, womit der Schaden ausgeblieben wäre.440 Ein fehlerhafter Entscheid könnte damit zumindest als mitursächlich für die Versuchsdurchführung und begünstigend für den Schadeneintritt angesehen werden, was für die Bejahung der adäquaten Kausalität genügt. Auch eine fehlerhaft geprüfte Sicherstellung kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu einem Schaden beim Probanden führen, weil damit der Schadenersatz für den Probanden nicht mehr sichergestellt ist. Inwiefern die einzelne Stimmabgabe für den Schadenseintritt kausal war, ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, da an den fehlerhaften Entscheid angeknüpft wird. c. Kausalität bezüglich einer pflichtwidrigen Unterlassung Unterlässt die EKBB eine ihr während der Durchführung auferlegte Pflicht, so müsste nachgewiesen werden, dass bei Tätigwerden der EKBB der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Massnahmenpflicht dem Schutz der Probanden gedient hätte, wie bspw. der Entzug der Zustimmung nach Eintreten von unvorhersehbaren schwerwiegenden Ereignissen.441 Damit können weitere Schäden verhindert werden. d. Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs aa. Durch ein Fehlverhalten von SWISSMEDIC Fraglich ist, ob das Institut durch sein Verhalten eine überwiegend kausale Ursache setzen könnte, die das Vorliegen eines adäquaten Kausalverlaufs zwischen dem Tätigwerden der EKBB und dem Schadenseintritt beim Probanden verneinen lässt.442 Das hängt davon ab, in welchem Verantwortlichkeitsbereich die Schadensursache liegt. Deshalb werden zuerst die Tätigkeiten von SWISSMEDIC und die Aufgabenteilung mit der EKBB erörtert. 440 441 442 KRESS, S. 152. GROSS JOST, Staatshaftung, S. 197. SCHWENZER, Rz. 20.03 ff. lehnt die Theorie der Unterbrechung ab, da sie widersprüchlich sei. „Denn entweder liegt ein adäquater Kausalverlauf vor oder nicht.“ Im Ergebnis dürfte es jedoch auf das gleiche hinauslaufen. 65 Nach erfolgter Meldung einer geplanten Heilmittelstudie muss das Institut die Vollständigkeit der Unterlagen als rein formale Angelegenheit prüfen.443 Das Heilmittelrecht besagt nicht eindeutig, ob es auch eine umfassende Inhaltsüberprüfung vorzunehmen hat oder es sich auf das umfassende Urteil der Ethikkommission verlassen darf. In der Praxis scheint das Institut nochmals eine umfassende Prüfung vorzunehmen, indem es die Gesuche auf die Konformität mit dem Heilmittelrecht, den GCP und anderen ICH-Richtlinien hin überprüft.444 Sofern das Institut dabei einen Mangel entdeckt, den die Ethikkommission übersehen hat, versucht es, diesen durch eine Auflage oder eine Bedingung zu bereinigen.445 Da die Kompetenzverteilung zwischen SWISSMEDIC und den Ethikkommissionen seit Inkrafttreten des Heilmittelrechts unklar ist, wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die aus Vertretern der Ethikkommissionen, von SWISSMEDIC, des BAG und der SAMW besteht. Das Resultat war eine Empfehlung446 in Form einer Checkliste, welche die von den Ethikkommissionen, SWISSMEDIC oder von beiden zu prüfenden Punkten festlegte. Ihr ist zu entnehmen, dass die ethische Beurteilung Sache der Ethikkommissionen ist. Diese Umschreibung ist insofern ungenau, da ethische Aspekte nicht in jedem Falle klar von den rechtlichen abgegrenzt werden können. Allerdings wird diese Empfehlung von SWISSMEDIC mittlerweile nicht mehr verwendet, da sie als veraltet erachtet wird.447 Eine Arbeitsgruppe ist daran, eine neue Checkliste für die bessere Zusammenarbeit herauszugeben, deren Ausgestaltung leider noch ungewiss ist und deshalb nicht zur Beurteilung beigezogen werden kann. Obwohl die Kompetenzverteilung im Parlament448 und in Ethikkommissionen449 bereits mehrfach Anlass zur Diskussion gab, scheint die Zusammenarbeit zwischen der EKBB und dem Institut nach wie vor unbefriedigend zu sein.450 Da die Rolle von SWISSMEDIC bei Gesuchsprüfung im Einzelnen noch Fragen aufwirft, ist es schwierig zu beurteilen, wann das Handeln von SWISSMEDIC 443 444 445 446 447 448 449 450 derart in den Vordergrund tritt, dass es den Kausalverlauf zu unterbrechen vermag und so Art. 14 VKlin. Gemäss Auskunft der Leiterin GCP Inspektorat, SWISSMEDIC, 19. 05. 2010. Art. 54 Abs. 4 HMG. Empfehlung zur Zusammenarbeit Ethikkommissionen – SWISSMEDIC vom 04. 02. 2004 ausgearbeitet von Prof. BRUNO TRUNIGER (Leitung der Arbeitsgruppe), Prof. HANS KUMMER, Prof. LUC BALANT, MARIA ZANINI GIOVAN (Ethikkommissionen), Dr. ROBERT KENZELMANN, Dr. ISABEL SCUNTARO, lic. iur. JEAN-CHRISTOPH MÉROZ (SWISSMEDIC) und Dr. HERMANN AMSTAD (SAMW). Gemäss Auskunft der Leiterin GCP Inspektorat, SWISSMEDIC, 19. 05. 2010. Vgl. z.B. die am 06. 05. 2004 vom Nationalrat J.H. DUNANT eingereichte Interpellation 04.3231, welche sich nach der Meinung des Bundesrates zur Kompetenzüberschreitungen von SWISSMEDIC erkundigte. Deshalb wurde auch die Empfehlung zur Zusammenarbeit von SWISSMEDIC mit Vertretern der Ethikkommissionen ausgearbeitet. EKBB-JAHRESBERICHT, S. 2. 66 die Fehlbeurteilung der EKBB als unwesentlich erscheinen lässt.451 Zumindest dann, wenn das Verhalten von SWISSMEDIC gegenüber dem Probanden selbst eine Haftpflicht auslöst, ist wohl von einer Unterbrechung des Kausalverlaufs auszugehen oder es fehlt von Anfang an der adäquaten Kausalität des EKBB-Entscheids. bb. Exkurs über die Haftpflicht von SWISSMEDIC Grundsätzlich haftet das Institut als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt für seine Verbindlichkeiten gemäss Art. 80 HMG, wobei im Übrigen Art. 19 VG gilt.452 ES hat für den durch einen Angestellten oder ein Organ einem Dritten zugefügten Schaden einzustehen. Zur Veranschaulichung einer möglichen Haftung von SWISSMEDIC sei hier folgendes Beispiel aufgeführt:453 Ausgangslage ist die Schädigung eines Probanden während einer Heilmittelstudie, wobei der Sponsor nicht vollständig für den Schaden aufkommen kann.454 Nicht nur die EKBB hat den Mangel übersehen, sondern auch SWISSMEDIC hat die Heilmittelstudie trotz unzureichender Sicherstellung freigegeben. Es drängt sich die Frage auf, wer für den ungedeckten Schaden einzustehen hat.455 Eine solidarische Haftung wäre allenfalls denkbar.456 In diesem Beispiel liegt der Mangel im Fehlen einer Voraussetzung (ein genügender Versicherungsschutz gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. b HMG), die von SWISSMEDIC bei der Konformitätsprüfung der geplanten Heilmittelstudien mit dem Heilmittelrecht kontrolliert wird.457 Läge der Mangel in der fehlerhaften Einschätzung des Risikos, so ist fraglich, inwiefern SWISSMEDIC das Urteil der EKBB nochmals hätte überprüfen müssen. Ähnliche Fragen stellen sich bei einem Schadenseintritt wegen unterlassener Aufsicht, wenn SWISSMEDIC oder die EKBB trotz Kenntnisnahme von unerwünschten Ereignissen untätig bleiben und die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen ausbleiben.458 Schlussendlich müsste auch hier eruiert werden, was zum Schadenseintritt geführt hat und wer für die Überwachung zuständig gewesen wäre. 451 452 453 454 455 456 457 458 Für SCHWENZER, Rz. 20.04 vermag allenfalls ein grobes Drittverschulden den Kausalverlauf zu unterbrechen. Art. 19 Abs. 1 lit. a VG mit Verweis auf die Art. 3 bis 5 VG. Ein weiteres Beispiel: Schadeneintritt aufgrund der Unfähigkeit des Prüfarztes. Wer für den Schaden belangt werden kann, entscheidet sich danach, wer für die Überprüfung der Fähigkeiten des Prüfarztes zuständig gewesen wäre, vorbehalten der Haftung des Prüfarztes selbst und des Sponsors. Oder das Beispiel von GATTIKER, S. 54, die sich fragte, ob SWISSMEDIC haftet, wenn sie eine Studie mit Heilmitteln genehmigt, obwohl mit den Probanden Haftungsausschlüsse in den Verträgen vorgesehen sind. Vgl. GATTIKER, S. 54. Sofern beide als Teilursachen erblickt werden, könnte ein Fall von konkurrierender Kausalität vorliegen, was zu einer solidarischen Haftung führen würde; JAAG, § 7 Rn. 152. Gemäss Auskunft der Leiterin GCP Inspektorat, SWISSMEDIC, 19. 05. 2010. Vgl. Art. 19 ff. VKlin; § 10 EKBB-VEREINBARUNG. 67 Da die Haftung von SWISSMEDIC wiederum von vielen Faktoren abhängt, kann hier nicht auf alle Einzelheiten eingegangen werden. Der Hinweis, dass auch das Institut zur Verantwortung gezogen werden kann, muss genügen.459 Zu bemerken ist an dieser Stelle nochmals, dass die Möglichkeit der Unterbrechung des Kausalverlaufs durch SWISSMEDIC nur bei Heilmittelstudien in Betracht zu ziehen ist. cc. Durch Verschulden des Prüfarztes Auch wenn der EKBB bei der Prüfung des Gesuchs ein Fehler unterlaufen ist, könnte dieser aufgrund des Fehlverhaltens des Prüfarztes nicht mehr adäquat kausal für den Schadenseintritt sein, wenn der Schaden auf grobes Verschulden des Prüfarztes zurückzuführen ist. Liegt z.B. im Studienprotokoll aufgrund eines Schreibfehlers eine falsche Dosierungsangabe der zu testenden Substanz vor, welchen die EKBB und der Prüfarzt übersehen und er eine zu hohe Dosierung abgibt, dann kann er sich nicht darauf berufen, die EKBB hätte die Dosierung genehmigt. Als Arzt muss er sich über die Richtigkeit jeder Dosierungsangabe vor der Abgabe nochmals vergewissern. Die EKBB wäre für diesen Schadenfall wohl kaum verantwortlich. dd. Durch Selbstverschulden des Probanden Hält sich der Proband nicht an die Vorgaben, die ihm der Prüfarzt gemäss dem bewilligten Prüfplan angegeben hat, so könnte der Schadenseintritt dem Probanden je nach Schwere seines Selbstverschuldens selbst zugerechnet werden.460 e. Fazit Ist die Fehlbeurteilung der EKBB sowohl natürlich als auch adäquat kausal für den Schadeneintritt des Probanden, so liegt ein haftungsrelevanter Kausalzusammenhang vor. iv. Zusammenfassung Treffen die oben genannten Haftungsvoraussetzungen auf das Handeln der EKBB (Erlass eines Fehlentscheids) zu, dann ist der Schaden der EKBB bzw. dem Staat zurechenbar. Verursachen interkantonale Vollzugsstellen einen Schaden, so kommen die Kantone im Aussenverhältnis i.d.R. solidarisch für den Schaden auf.461 Damit der endgültige Anspruch des Probanden gegen den Staat auch durchgesetzt werden kann, darf die Haftung nicht aus den folgenden Gründen ausgeschlossen sein. 459 460 461 Bei SWISSMEDIC scheint man sich dieser Problematik nicht bewusst zu sein, da lediglich auf die Haftpflicht des Sponsors verwiesen wird; gemäss Auskünften der Leiterin GCP Inspektorat, SWISSMEDIC, 14./24. 06. 2010. SCHWENZER, Rz. 20.02. Vorbehalten sind Regressmöglichkeiten nach Mass des Verschuldens; GROSS JOST, Heilmittelrecht, S. 145. 68 5. Gerichtliche Überprüfungsbefugnis Die Staatshaftung unterliegt einer weiteren Einschränkung und zwar dahingehend, dass die Rechtmässigkeit von formell rechtskräftigen Verfügungen, Entscheiden und Urteilen nicht in einem Staatshaftungsprozess überprüft werden kann.462 Dieser sog. Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes soll vermeiden, dass Geschädigte, welche den Rechtsakt gar nicht oder erfolglos angefochten haben, die Frage der Richtigkeit eines formell rechtskräftigen Rechtsakts nicht nachträglich über einen Staatshaftungsprozess wieder aufrollen können.463 Laut HG haftet der Staat nicht, wenn es die geschädigte Person unterlassen hat, die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen eine fehlerhafte Verfügung zu ergreifen.464 Fraglich ist deshalb, ob der EKBB-Entscheid in formelle Rechtskraft getreten ist, d.h. er kann mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden.465 Da nach aktueller Rechtslage unklar ist, inwiefern ein Rechtsmittel gegen den EKBB-Entscheid offen steht, ist schwierig zu beurteilen, wann formelle Rechtskraft eintritt. Jedenfalls ist der Adressat der Verfügung selbst nicht beschwerdebefugt, sofern der Entscheid positiv ausfällt, weil ihm das begehrte Recht eingeräumt wurde.466 Trifft jedoch eine der untenstehenden Ausnahmen zu, kann die Frage der formellen Rechtskraft ohnehin offen bleiben. Vom Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes bestehen zwei bedeutende Ausnahmen, die als allgemeine Grundsätze auch im kantonalen Staatshaftungsrecht Geltung erlangen.467 Erstens wenn eine Verfügung gar nicht oder nur bei einer verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz angefochten werden kann (sog. rechtliche Rechtsmittelunfähigkeit) oder wenn die vorgesehenen Rechtsmittel aus tatsächlichen Gründen nicht erhoben werden konnten (sog. faktische Rechtsmittelunfähigkeit). Letzterem liegt folgende Idee zugrunde: Wirkt sich eine den Adressaten begünstigende Verfügung für Aussenstehende belastend aus, so kann ein unmittelbar betroffener Dritter i.d.R. die Verfügung mit einer sog. Drittbeschwerde anfechten. Unterlässt er dies, treffen auch ihn die Folgen des einmaligen Rechtsschutzes 462 463 464 465 466 467 § 7 HG; Art. 12 VG wurde wörtlich übernommen; RATSCHLAG HG, S. 62. Auch Rechtskraftprinzip genannt; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 62 Rz. 51; BGE 123 II 577, Erw. 4d) dd). § 5 HG. Das Versäumnis einer verpassten Rechtsmittelfrist kann deshalb nicht über das Verantwortlichkeitsverfahren nachgeholt werden; MEYER, S. 724. Dies kann aus folgenden Gründen eintreffen: Es war von Anfang an kein Rechtsmittel vorgesehen, es wurde ausdrücklich darauf verzichtet oder die Rechtsmittelfrist lief unbenutzt ab; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 31 Rz. 5 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 990 f. Es wäre ohnehin nur denkbar, dass der Sponsor gegen ein negatives Votum ein Rechtsmittel ergreift oder sich gegen eine Auflage wehren würde; vgl. dazu FELLER, S. 213. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 62 Rz. 55. 69 und er kann den erlittenen Schaden nicht in einem Staatshaftungsverfahren geltend machen.468 Ist er sich aber während Ablauf der Rechtsmittelfrist über die drohende Schädigungswirkung der Verfügung nicht bewusst und erfährt er erst bei Schadenseintritt eine mittelbare Benachteiligung, so darf die Staatshaftung nicht am Überprüfungsverbot scheitern.469 Das Schadenspotential von begünstigenden Verfügungen realisiert sich regelmässig erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, weshalb sie trotz formeller Rechtskraft in einem Staatshaftungsprozess auf ihre Rechtmässigkeit hin untersucht werden sollen.470 Diese Situation trifft auch auf den Probanden zu. Dieser ist weder am Zustimmungsverfahren der EKBB beteiligt noch nimmt er zum Zeitpunkt der Zustimmung am Versuch teil. Da der Schaden erst nach Versuchsbeginn eintritt, wird es dem Probanden faktisch nie möglich sein, den Entscheid der EKBB anzufechten. Es liegt daher eine faktische Rechtsmittelunfähigkeit vor, weshalb die Ausnahme vom Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes greift. Ein negatives Votum könnte neben dem Sponsor auch den Probanden belasten. Dies gilt insofern, als er nicht an einer gewünschten Studie teilnehmen und deshalb keinen individuellen Nutzen daraus ziehen kann. Damit hängt die Frage zusammen, ob Patienten, in der Hoffnung geheilt werden zu können, einen Anspruch auf die Durchführung von Studien haben. Da diese Frage kaum von staatshaftungsrechtlicher Relevanz sein dürfte, wird sie hier nicht vertieft. Da eine faktische Rechtsmittelunfähigkeit vorliegt, kann offen bleiben, ob den Probanden auch eine rechtliche Rechtsmittelunfähigkeit trifft. Das Zivilgericht wäre somit befugt, den fehlerhaften EKBB-Entscheid in einem Staatshaftungsprozess zu beurteilen. Dem Probanden steht kein Haftungsausschluss entgegen und er kann seinen Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat vor dem Zivilgericht geltend machen. 6. Alternative Haftungsmodelle i. Anmerkung Es bestehen weitere Möglichkeiten, eine Haftung des Staates herzuleiten. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen hier kurz drei alternative Haftungsmodelle vorgestellt werden. 468 469 470 FELLER, S. 214 f. FELLER, S. 215. FELLER, S. 214 f. mit folgendem Beispiel: Ein Mitarbeiter eines Betriebs mit erhaltener Betriebsbewilligung kommt zu Schaden. Der Geschädigte könnte sich in erster Linie direkt an den Bewilligungsinhaber wenden, gestützt auf zivilrechtliche Haftpflichtvorschriften. Auch die Staatshaftung käme in Frage. 70 ii. Staatshaftung aufgrund von rechtmässig zugefügtem Schaden Ein Schaden kann auch durch rechtmässiges Staatshandeln eintreten. Vom Grundsatz, dass der Geschädigte den Schaden selber zu tragen hat, können die kantonalen Haftungsgesetze auch Ausnahmen vorsehen und die Haftung für rechtmässige Schadenszufügung ausdrücklich regeln.471 Gemäss HG haftet der Staat für einen rechtmässig zugefügten Schaden, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist.472 Für die hier vorliegende Fallkonstellation existiert keine betreffende Bestimmung. Des Weiteren ist in der KV BS und im HG eine Haftung aus Billigkeit vorgesehen.473 Diese kommt zum Zuge, wenn ein Einzelner durch eine rechtmässig ausgeübte Amtshandlung besonders schwer betroffen ist und es ihm nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Obwohl gesetzlich nicht vorgesehen, kann der Staat aus Billigkeit haften, wenn ein beschränkter Personenkreis unverhältnismässig betroffen ist.474 Schwer zu beurteilen ist, wann ein Proband als derart schwer betroffen gelten kann, dass eine Staatshaftung aus Billigkeit eingreift. Der Gesetzgeber weist lediglich auf den dahinterstehenden Gerechtigkeitsgedanken hin und dass eine solche Haftung die Ausnahme bleibt.475 Trotzdem kann die Billigkeitshaftung nicht ganz ausgeschlossen werden.476 iii. Staatshaftung aufgrund von Organisationsmängeln Gemäss JOST GROSS existiert bei der ausschliesslichen und kausalen Staatshaftung weiter die Möglichkeit, dass der Staat aufgrund einer Ordnungswidrigkeit haftet.477 Die Idee hierbei ist, dass der Bürger durch den Staat und seine Organisationseinheiten zu schützen ist, wenn eine staatliche Schutzpflicht verletzt wurde, welche über die individuellen Amtspflichten hinausgeht. Der Staat soll den Gesundheitsschutz im Rahmen seiner Kapazitäten und Organisationsmöglichkeiten auch garantieren können.478 Sofern der Fehlentscheid der EKBB nicht auf das Verhalten ihrer Mitglieder, sondern auf einen Organisationsfehler zurückzuführen ist, stellt sich die Frage, inwiefern das Gemeinwesen für 471 472 473 474 475 476 477 478 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 62 Rz. 45 f. § 4 Abs. 1 HG. Eine solche Bestimmung ist bspw. in § 11 Polizeigesetz (SG 510.100) anzutreffen; vgl. dazu MEYER, S. 721. § 78 KV BS; § 4 Abs. 2 HG. Vgl. MEYER, S. 722. RATSCHLAG HG, S. 61. FISCHER, S. 511 erwähnt das sog. Thorotrast-Urteil von 1956, in dem der BGH einem Soldaten ein Schadenersatzanspruch einräumte, weil er ein Sonderopfer der Forscher im Rahmen einer Lazarettbehandlung war. GROSS JOST, Staatshaftung, S. 187. GROSS JOST, Staatshaftung, S. 180 f. 71 Organisationsmängel haftet.479 Ein solcher Mangel wäre anzunehmen, wenn die Kantone in der EKBB-VEREINBARUNG eine Arbeitsweise für die EKBB vorgesehen hätten, mit der sie ihre Aufgaben nicht zweckmässig erfüllen könnte. Wenn bspw. anstatt einer Sitzung mit mündlicher Diskussion ein reines Aktenumlaufverfahren vorgesehen wäre, das für die Erkennung und Bereinigung von Mängeln des Gesuchs ungeeignet wäre.480 Überdies könnten die fehlende Unabhängigkeit der EKBB, weil sie von einem Departement weisungsabhängig wäre, oder ein mangelhaftes Auswahlverfahren der Mitglieder weitere Organisationsmängel darstellen. Diese dürften nicht den einzelnen Mitgliedern angelastet werden, sondern den beiden Kantonen als Kommissionsträger. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, die auf das Vorliegen von Organisationsfehlern hindeuten. iv. Staatshaftung aufgrund von enttäuschtem Vertrauen Nach den bundesgerichtlichen Grundsätzen über die Vertrauenshaftung kann auch ohne gesetzliche Grundlage aus einem enttäuschten Vertrauen eine Schadenersatzpflicht des Staates hervorgehen.481 Die Zustimmung der EKBB zu einem Forschungsvorhaben könnte zur Folge haben, dass sich potentielle Studienteilnehmer auf die Unbedenklichkeit des geplanten Versuchs bzw. auf die geringen Versuchsrisiken verlassen.482 Dies könnte eine ähnliche Wirkung wie eine behördliche Empfehlung haben, die beim Empfänger ein Vertrauen schafft. Ohne konkreten Fall lässt sich jedoch das Haftungsrisiko des Staates schwer beurteilen. Die Chancen, dass ein Gericht einem geschädigten Probanden Schadenersatz aufgrund des enttäuschten Vertrauens zuspricht, sind wohl als sehr gering einzustufen. 7. Haftungsrisiko der Mitglieder der EKBB gegenüber dem Staat i. Rechtliche Grundlagen Die Haftung des Personals gegenüber dem Staat ist als Verschuldenshaftung ausgestaltet. Eine Kausalhaftung wäre für das Personal unzumutbar und hätte eine hemmende Wirkung der Aufgabenerfüllung zur Folge. Es ist zu unterscheiden, ob unmittelbar der Staat oder ein Dritter geschädigt wurde und der Staat für dessen Schaden aufzukommen hatte.483 Hier ist Letzteres von Belang, da der Staat einem Dritten Schadenersatz leistet und deshalb einen Regressanspruch gegenüber dem Personal geltend macht. Ein Regressrecht steht ihm gegen diejenigen 479 480 481 482 483 GROSS JOST, Staatshaftung, S. 256 f. FISCHER, S. 161. GROSS JOST, Heilmittelrecht, S. 142 f. im Bezug auf die Zulassung eines Medikamentes durch SWISSMEDIC. Vgl. dazu FISCHER, S. 154. Bei Ersterem wird das Vermögen des Staates unmittelbar vermindert; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rn. 2311. 72 Mitglieder der EKBB zu, welche den Schaden adäquat kausal sowie widerrechtlich und durch ein qualifiziertes Verschulden d.h. vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.484 ii. Voraussetzungen der Personalhaftung im Einzelnen a. Vorbemerkung Die Widerrechtlichkeit, die Kausalität und das Verschulden sind haftungsrechtliche Zurechungsmerkmale und können sich in gewissen Bereichen erkennbar überschneiden.485 Deshalb können sich die Tatbestandselemente auch beim Prüfen der Voraussetzungen für die Haftung der EKBB-Mitglieder bei gewissen Punkten vermischen. b. Schaden Hat der Staat einen Dritten zu entschädigen, so erleidet der Staat mittelbar einen Schaden, wobei ausschliesslich ein Vermögensschaden in Frage kommt.486 Dazu kommen noch weitere Aufwendungen wie z.B. Gerichts- oder Anwaltskosten aufgrund des Verfahrens zwischen dem Staat und dem Geschädigten. c. Kausalzusammenhang aa. Vorbemerkung Auch die Personalhaftung setzt das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schadenseintritt voraus.487 Das Verhalten des einzelnen Mitglieds muss ursächlich für den Fehlentscheid gewesen sein und somit die Schadenersatzpflicht des Staates ausgelöst haben. Es wird dabei auf die Stimmabgabe des Einzelnen abgestellt, da sich in ihr das schädigende Verhalten manifestiert. Sie ist das Ergebnis der Meinungsbildung bzw. Beurteilung jedes einzelnen Mitglieds. Die Stimmabgabe muss eine notwendige Bedingung für den fehlerhaften Entscheid gewesen sein, d.h. sie kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch der eingetretene Schaden entfällt.488 Bezüglich der natürlichen Kausalität müssen zwei Situationen unterschieden werden: bb. Ablehnendes Votum Hat ein Mitglied eine ablehnende Stimme zu einem Gesuch abgegeben, so kann sein Votum nicht ursächlich für den Fehlentscheid und den Schadenseintritt gewesen sein, womit kein 484 485 486 487 488 §§ 8 und 9 Abs. 1 HG; MEYER, S. 729. GROSS JOST, Staatshaftungsrecht, S. 237. JAAG, § 17 Rn. 264; MEYER, S. 729. JAAG, § 17 Rn. 266; MEYER, S. 729. SCHWENZER, Rz. 19.01. 73 Kausalzusammenhang vorliegt.489 Laut HG ist es bei Beschlüssen von Kollegialbehörden Sache des jeweiligen Kollegialmitglieds zu beweisen, dass es dem Beschluss nicht zugestimmt hat.490 Jedes Mitglied kann sein Votum zu Protokoll geben, so dass keine Beweisschwierigkeiten bestehen.491 Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen für die Mitglieder mit ablehnendem Votum. cc. Zustimmendes Votum Die oben erwähnte Situation stellt in der Praxis aber die Ausnahme dar, da die EKBB dazu angehalten ist, Einstimmigkeit bei ihren Entscheiden anzustreben, was ihr in aller Regel auch gelingt. Bei Einstimmigkeit kann kein Mitglied zu seiner Entlastung anführen, es habe dem Entscheid gar nicht zugestimmt. Trotzdem stellt sich bei allen Mitgliedern die Frage, ob ihr Votum für den Entscheidinhalt bzw. den Schadenseintritt eine notwendige Bedingung oder zumindest mitursächlich war. Schliesslich liegt es in der Natur eines Mehrheitsentscheids, unabhängig davon, ob er einstimmig gefallen ist, dass keine Stimme für sich allein ursächlich für die Beschlussfassung sein kann, sondern nur eine Mehrheit der Stimmen. Deshalb könnte jedes Mitglied einwenden, dass auch ohne seine Zustimmung der Mehrheitsentscheid zustande gekommen und der Entscheid gleich ausgefallen wäre, d.h. der Schaden wäre in jedem Falle eingetreten. Obwohl hier die sog. Conditio-sine-qua-non-Formel versagt, dürfte die Situation gleich zu beurteilen sein wie beim Vorliegen einer kumulativen Kausalität. Dabei hätte von mehreren Schadensursachen jede für sich allein genommen den Schadenseintritt bewirkt.492 In diesen Fällen herrscht Einigkeit darüber, dass bei bewusstem Zusammenwirken der Beteiligten jeder für den Schadenseintritt haftet und sich nicht alle darauf berufen können, dass der Schaden ohnehin eingetreten wäre (sog. Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens).493 Dies muss auch in dieser Situation gelten, da nur daraus eine befriedigende Lösung resultiert.494 Es kann nicht sein, dass jedes Mitglied schon von vornherein aus der Verantwortung gezogen wird und es aufgrund des Mehrheitsentscheids nie möglich sein wird, das Vorliegen einer Kausalität zu begründen, weil sich die Mitglieder quasi gegenseitig decken. 489 490 491 492 493 494 Das negative Votum kann hinweggedacht werden, ohne dass auch der Schadenseintritt entfällt; vgl. dazu VAN DER SANDEN, S. 108. MEYER, S. 731. § 8 Abs. 3 HG. SCHWENZER, Rz. 21.01. GROSS JOST, Staatshaftung, S. 197; SCHWENZER, Rz. 21.03 VAN DER SANDEN, S. 111 ff. vertritt die gleiche Meinung. Er löst das Problem, indem er die positive Stimmabgabe des Einzelnen den anderen zustimmenden Mitgliedern zurechnet und so alle zustimmenden Mitglieder die Mehrheit der Stimmen in sich vereinen (in Form einer Mittäterschaft). 74 Die einzelne Stimmabgabe muss zudem auch adäquat kausal für den Entscheidinhalt und die Schadenersatzpflicht des Staates gewesen sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist eine Stimmabgabe dazu geeignet, einer Ansicht zum Erfolg zu verhelfen und einen Mehrheitsentscheid herbeizuführen, weil die Stimme ihren Niederschlag im Entscheid gefunden hat.495 Inwiefern die verschiedenen Meinungen aus den Fachdisziplinen zusammenspielen und inwiefern eine Expertenmeinung auf die anderen Mitglieder Einfluss nimmt, betrifft nicht die Kausalität. Dies ist eine Frage des Verschuldens. Dass die Stimmabgabe geeignet ist, einen die Schadenersatzpflicht des Staates auslösenden Fehlentscheid herbeizuführen, genügt nach der bundesgerichtlichen Umschreibung um die Stimmabgabe als adäquat kausal für die staatliche Schadenersatzpflicht zu beurteilen.496 d. Widerrechtlichkeit Haftet der Staat aufgrund einer widerrechtlichen Tätigkeit seines Personals, so wurde darüber schon in der Auseinandersetzung mit dem geschädigten Dritten entschieden.497 Es kann daher auf die vorherigen Ausführungen zur Widerrechtlichkeit verwiesen werden.498 Haftet der Staat hingegen aus Billigkeit oder trotz rechtmässigem Verhalten, kann auch das Verhalten des Personals nicht widerrechtlich gewesen sein und es besteht kein Regressanspruch.499 e. Verschulden aa. Allgemeines Das Personal haftet nur für eine qualifiziert verschuldete Schadenszuführung.500 Gemäss § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 HG muss dem Personal vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden können. Die Begriffe entsprechen der privatrechtlichen Praxis und Rspr. zu Art. 41 OR.501 Im Gegensatz zur objektiven Widerrechtlichkeitstheorie ist beim Verschulden die subjektive Einstellung der Person relevant. 495 496 497 498 499 500 501 VAN DER SANDEN, S. 108 f. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 62 Rz. 15. JAAG, § 17 Rn. 267. Vgl. Kapitel C. Ziffer IV. 4. ii. JAAG, § 17 Rn. 268; MEYER, 729. JAAG, § 17 Rn. 271. JAAG, § 18 Rn. 278; MEYER, S. 730. 75 bb. Vorsatz Vorsätzlich begeht eine Handlung, wer sie mit Wissen und Willen ausführt. Das Personal muss sich nicht nur über die Tätigkeit bewusst sein, sondern auch um deren Konsequenzen wissen (direkter Vorsatz) oder diese zumindest in Kauf nehmen (Eventualvorsatz).502 cc. Grobe Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt, wer bei seiner Tätigkeit die dafür gebotene Sorgfalt missachtet, wobei dies in leichter, mittelschwerer oder grober Weise erfolgen kann. Das BGer stellt hohe Anforderungen an das Vorliegen grober Fahrlässigkeit in der Staatshaftung und verlangt eine gewisse Schwere, die etwa dann vorliegt, wenn die elementarsten Vorsichtsmassnahmen in schwerer Weise verletzt werden.503 Ob ein Verhalten (grob)fahrlässig erfolgte, wird anhand eines objektiven Sorgfaltsmassstabs gemessen. Es ist auf die Fähigkeiten eines durchschnittlichen Kommissionsmitglieds abzustellen. Es kommt nicht auf die tatsächlichen Fähigkeiten an, sondern darauf, was von einem Mitglied aus der entsprechenden Fachrichtung erwartet wird.504 Aufgrund der unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen stellt sich die Frage, ob die EKBB Heilmittelstudien und Versuche ohne Heilmittel mit gleicher Sorgfalt zu beurteilen hat. Beide Forschungsformen können gefährliche Risiken mit sich bringen und im Ergebnis gelten für beide die gleichen Standards (insbes. die GCP). Unbedeutend ist, dass im Heilmittelbereich die Gesuche zusätzlich von SWISSMEDIC überprüft werden, da die EKBB auch hier den Probandenschutz zu gewährleisten hat. Deshalb darf sie nicht im Zweifelsfall einem Gesuch zustimmen, im Wissen darüber, dass das Institut die Durchführung noch immer untersagen könnte und sich darauf verlassen, dass es nochmals eine umfassende Prüfung vornimmt, da die Praxis des Instituts nicht eindeutig ist. Im Ergebnis ist deshalb der gleiche Sorgfaltsmassstab geboten. dd. Fazit Wann ein Mitglied schuldhaft handelt, soll im Zusammenhang mit dem Verschuldensmass des Einzelnen ermittelt werden. Weshalb dies zu bestimmen ist, wird im Folgenden erläutert. 502 503 504 JAAG, § 18 Rn. 278; MEYER, S. 730. BGE 104 Ib 1, Erw. 3a; JAAG, § 18 Rn. 279 f. mit weiteren Beispielen. KRESS, S. 149. 76 iii. Anteilsmässige Haftung der Beteiligten a. Vorgehensweise Verursachen mehrere Beteiligte gemeinsam einen Schaden, so ist eine anteilsmässige Haftung nach Höhe des Verschuldens vorgesehen. Das bedeutet, dass die Mitglieder nur soweit sie ein Verschulden trifft, persönlich belangt werden können. Dies steht im Gegensatz zur Solidarhaftung, bei der alle Mitverursacher nach gleichen Teilen haften.505 Inwiefern ein Verschulden der Mitglieder vorliegen könnte und welche Anhaltspunkte zur Bemessung der Verschuldenshöhe bestehen, soll beispielhaft aufgezeigt werden. b. Bemessung des Verschuldens einzelner Mitglieder Ausgangslage für die Beurteilung des Verschuldens bildet die für die Fehlbeurteilung verantwortliche wesentliche Amtspflichtverletzung, die sich in der Stimmabgabe niederschlägt. Diese kann sowohl von einem Mitglied als auch von mehreren gleichzeitig begangen worden sein. Weil nur eine unentschuldbare Amtspflichtverletzung zur Widerrechtlichkeit und im Ergebnis zu einer Staatshaftung führt, ist das Verschulden der wesentlichen amtspflichtverletzenden Mitglieder bereits festgestellt. In einem weiteren Schritt ist zu beurteilen, ob die wesentliche Amtspflichtverletzung vorsätzlich oder grobfahrlässig begangen wurde. Der gebotene Sorgfaltsmassstab ergibt sich aus den dargestellten Amtspflichten und was von einem durchschnittlichen Mitglied erwartet wird. Aufgrund der strengen Anforderungen, welche an eine wesentliche Amtspflichtverletzung gestellt werden, dürfte das fehlbare Mitglied in jedem Falle auch grob fahrlässig gehandelt haben, weil es eine elementare Pflicht verletzt und die gebotene Sorgfalt in schwerer Weise missachtet hat. Ein Vorsatz dürfte wohl die Ausnahme darstellen, weil das Mitglied dazu wissen- und willentlich die Pflicht verletzt haben müsste. Dies wäre bspw. bei Verletzung der Ausstandspflicht denkbar, wenn ein Mitglied auf ein Gesuch, von dem es persönlich betroffen ist, bewusst Einfluss nehmen möchte. Des Weiteren müsste das Vorliegen eines (Mit)verschuldens derjenigen Mitglieder geprüft werden, welche keine wesentliche Amtspflichtverletzung begangen haben. Hier gewinnt die Interdisziplinarität wieder an Bedeutung. Den unterschiedlichen Fachkenntnissen aller Mitglieder muss bei der Bestimmung des Verschuldens Rechnung getragen werden. 505 §§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2 HG. 77 Liegt die wesentliche Amtspflichtverletzung in einer Fehlbeurteilung aufgrund von mangelndem Fachwissen, so ist zuerst festzustellen, in welcher Fachdisziplin der falsch beurteilte Aspekt des Gesuchs angesiedelt ist. In einem nächsten Schritt ist zu eruieren, welche Mitglieder des gleichen Fachbereichs ebenfalls ein positives Votum abgegeben haben und ob sie ein Mitverschulden in grob fahrlässiger Weise trifft. Dies wäre zu bejahen, wenn sie den Fehler hätten erkennen müssen, dies aber aus den bereits erwähnten Gründen ausgeblieben ist. Liegt jedoch eine der genannten Situationen vor, so dürfte wohl ohnehin eine wesentliche Amtspflichtverletzung vorliegen, was bereits im Rahmen der Staatshaftung zu prüfen war. Danach ist zu eruieren, inwiefern die Mitglieder eines anderen Fachbereichs ohne entsprechende Fachkenntnisse ein Mitverschulden trifft, weil sie ebenfalls ein positives Votum abgegeben haben. Dies hängt von den Anforderungen ab, die an das einzelne Mitglied gestellt werden. Es entspricht jedenfalls nicht dem Sinn und Zweck eines interdisziplinären Gremiums, dass alle Mitglieder die gleichen Voraussetzungen mitbringen. Deshalb kann auch nicht verlangt werden, dass sich alle das entsprechende Wissen der anderen Disziplinen aneignen, um sich über jeden Aspekt der Gesuchsprüfung eine eigene Meinung zu bilden. Konsequenz der Interdisziplinarität ist, dass sich die Mitglieder i.d.R. auf die Beurteilung der entsprechenden Fachperson stützen und auf deren Richtigkeit vertrauen dürfen. Für das Funktionieren der EKBB ist entscheidend, dass sich die Mitglieder aufeinander verlassen können. Das schliesst nicht aus, dass eine Fachperson bezüglich eines kritischen Punktes des Vorhabens bei den Mitgliedern anderer Disziplinen Überzeugungsarbeit leisten muss.506 Dafür bietet die mündliche Diskussion Gelegenheit. Es darf von den Mitgliedern nichts Unmögliches verlangt werden. Da ein Gesuch eine Vielzahl von Seiten umfasst, kann aus praktischen und zeitlichen Gründen nicht erwartet werden, dass alle Mitglieder die Unterlagen bis ins kleinste Detail lesen und überprüfen. Vielmehr müssen sie die kritischen Aspekte ihrer Fachdisziplin überprüfen und darauf ihr Augenmerk legen. Im Ergebnis tragen deshalb die betreffenden Fachpersonen des falsch beurteilten Aspekts für die Fehlbeurteilung die Verantwortung, weil der Fehler von den anderen Mitgliedern nicht erkannt werden musste. Ist aber das Fehlurteil bzw. die wesentliche Amtspflichtverletzung für 506 FATEH-MOGHADAM/ATZENI, S. 138. 78 die anderen Mitglieder offensichtlich, so trifft auch sie ein Mitverschulden, wenn sie nicht eingreifen, obwohl sie den fehlerhaft beurteilten Aspekt erkannt haben.507 Es bestehen jedoch auch Situationen, in denen die obigen Ausführungen nicht in jedem Fall zutreffend sind. Denn für die Beurteilung gewisser Punkte ist ein Zusammenspiel der verschiedenen Fachkompetenzen gefragt, wie am Beispiel der ausführlichen Aufklärung gezeigt wird. Die juristischen Mitglieder trifft in erster Linie die Pflicht zur rechtlichen Beurteilung der vorgesehenen Aufklärung, denn sie kennen die Voraussetzungen, welche an eine ausführliche Aufklärung gestellt werden.508 Auf welche Risiken der Proband hingewiesen werden muss, damit die Aufklärung vollständig ist, kann ein Jurist schlecht abschätzen, da er die medizinischen Folgen eines klinischen Versuchs nicht im Einzelnen kennen kann. Gerade deshalb ist die mündliche Beratung der EKBB von grosser Bedeutung, da so Missverständnisse und Unklarheiten direkt vermieden werden können. Wenn eine Fehlbeurteilung mehrere Fachbereiche betrifft, ist die Feststellung des Verschuldens schwieriger, weshalb dies ohne konkreten Fall nicht weiter aufgezeigt werden kann. iv. Fazit Treffen alle oben erläuterten Tatbestandsmerkmale auf das Verhalten eines Mitglieds zu, so kann der Staat auf das Mitglied nach Massgabe seines Verschuldens Regress nehmen. Resultiert der Fehlentscheid aus einer Kumulation von Pflichtverletzungen, kann der Staat auf mehrere Mitglieder Rückgriff nehmen.509 507 508 509 Wenn bspw. für alle Mitglieder offensichtlich ist, dass die EKBB in ihrer Zusammensetzung über keine genügende Kompetenz für die Beurteilung eines bestimmten Gesuchs verfügt und deshalb ein externer Gutachter beigezogen werden müsste; vgl. dazu auch FISCHER, S. 159. Oder wie es FISCHER, S. 159 lapidar ausdrückt: Ihr Lieblingsthema sind die Aufklärungsfragen, „weil das zu den Punkten gehört, von denen sie etwas verstehen, auf jeden Fall etwas verstehen sollten.“ VAN DER SANDEN, S. 97. 79 D. Schlusswort Der Auffassung, wonach Ethikkommissionen eine reine erkenntnisorientierte und beratende Tätigkeit vornehmen, kann nicht mehr gefolgt werden.510 Ihre Aufgabe liegt nicht mehr nur in der Betrachtung von Problemstellungen, sondern sie handeln vielmehr entscheidungsorientiert. Da die Entscheidfindungen im Einzelfall neben den Adressaten auch Auswirkungen für Dritte haben können, müssen die Ethikkommissionen dafür auch einstehen. Die Darstellung der staatshaftungsrechtlichen Auseinandersetzung hat gezeigt, dass die Konzeption der Staatshaftung nicht auf das Handeln der EKBB zugeschnitten ist. Trotz den rechtlichen Herausforderungen besteht durchaus die Möglichkeit, dass eine Fehlbeurteilung der EKBB zu einer Haftung des Staates führt. In diesem Fall ist als weiterer Schritt die Haftung einzelner EKBB-Mitglieder durchaus denkbar, da aufgrund der strengen Voraussetzung der Staatshaftung, d.h. dem Vorliegen einer wesentlichen Amtspflichtverletzung, das Verschulden eines Mitglieds oder einzelner Mitglieder bereits eruiert wurde. Die hohen Anforderungen an die Haftungsbegründung des Staates wirken sich im Ergebnis v.a. auf den geschädigten Probanden aus. Dieser hat bei der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Staat viele Hürden zu überwinden. Die strenge Rspr. bezüglich der Staatshaftung aufgrund von fehlerhaften Verfügungen erschwert den Weg zusätzlich. Obwohl die Staatshaftung eigentlich als Kausalhaftung konzipiert ist, muss eine wesentliche Amtspflichtverletzung nachgewiesen werden.511 Dies dürfte schwierig zu beweisen sein, da der geschädigte Proband am Verfahren der EKBB nicht teilgenommen hat und kein namentlich geführtes Protokoll besteht. Diese Beweisschwierigkeiten dürften in der Praxis auch bei der Personalhaftung bestehen, weil das Vorliegen eines Verschuldens bzw. eines Nichtverschuldens und das Verschuldensausmass jedes einzelnen Mitglieds festzustellen sind. Was sich seitens des Probanden negativ auswirkt, bringt aber auch Vorteile für die Mitglieder der EKBB mit sich. Das einzelne Mitglied haftet nur soweit ihm ein qualifiziertes Verschulden nachgewiesen werden kann und es haftet nicht für die Fehler von anderen, auch wenn es einem Gesuch fälschlicherweise zugestimmt hat.512 510 511 512 Vgl. dazu WAGNER PFEIFER, S. 317. Vgl. zur Kritik auch GROSS BALZ, S. 136. FISCHER, S. 155 wirft die Frage auf, ob die Mitglieder nicht auch für Fehler der anderen haften müssen, wenn sie einem Versuch zustimmen, der eigentlich hätte abgewiesen werden. 80 Ein beschränktes Haftungsrisiko hat noch eine weitere positive Auswirkung. Es besteht die Tendenz einer Asymmetrie und zwar dahingehend, dass die EKBB einerseits für ihre Tätigkeit wenig Anerkennung erhält, auf der anderen Seite eine grosse Verantwortung trägt.513 Ein erhöhtes Haftungsrisiko würde die Situation verschärfen. So wäre die EKBB in ihrer Arbeitsweise behindert, da sie zu übervorsichtigen Entscheidungen und einer restriktiven Einstellung neigen könnte. Damit steigt die Gefahr von falschen negativen Entscheiden.514 Wenn die Mitglieder der EKBB bei heiklen und umstrittenen Dossiers nur noch hoffen, dass der Kelch an ihnen vorbei geht und eine andere Kommission darüber zu entscheiden hat, dann kann dies nicht im Interesse der Forschung liegen.515 Überdies sollen mit der Voraussetzung der qualifizierten Amtspflichtverletzung nicht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der EKBB herabgesetzt werden. Vielmehr geht es darum, die Überprüfungsbefugnis der Gerichte im Staatshaftungsprozess dahingehend einzuschränken, dass der weite Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum der EKBB berücksichtigt wird.516 Wie sich die EKBB in Zukunft in das Haftungssystem einfügen wird und ob es tatsächlich einmal zu einer Haftung kommen wird, ist schwer vorauszusagen. Die Reaktionen auf einen falschen positiven Entscheid der EKBB hängen sicher von der Schwere des eingetretenen Schadens ab. Sollte es zu einer nächsten Skandalwelle in der Humanforschung kommen, würde sich der Ton in der Politik und der Öffentlichkeit gegenüber den Ethikkommissionen wohl verschärfen und der Ruf nach Verantwortlichen würde lauter. Ein weiterer Aspekt, welcher mit dem Haftungsrisiko zusammenhängt, ist das Bestehen von Vertrauen seitens der Bürger bzw. Probanden in die Arbeit der Ethikkommission. Gelingt es der EKBB das Vertrauen zu erhalten bzw. zu behalten, so kann sie ihre Tätigkeit frei von öffentlichem Druck ausüben. Das Risiko, dass ein geschädigter Proband die EKBB bzw. den Staat zu belangen versucht, ist als grösser einzustufen, wenn das öffentliche Vertrauen in die EKBB fehlt. Es scheint daher wichtig, dass die Arbeitsvorgänge der EKBB für die Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar sind.517 513 514 515 516 517 PETTIT, S. 322. D.h. die Ablehnung eines Gesuchs, das die Unterstützung eigentlich verdient hätte; PETTIT, S. 322. PETTIT, S. 324. Vgl. dazu GROSS JOST, Staatshaftungsrecht, S. 236. Vgl. dazu auch RIPPE, S. 371. 81 Es bleibt abzuwarten, wie sich die Humanforschung im internationalen Umfeld weiter entwickelt und welche Stellung die Ethikkommissionen dabei einnehmen werden. Was sich mit Inkrafttreten des HFG an der Arbeit der EKBB ändert und inwiefern sich diese neue Gesetzesgrundlage auf die Verantwortlichkeit der EKBB, ihrer Mitglieder sowie auf die Forscher auswirkt, ist noch nicht vollständig absehbar. Letztlich bleibt abzuwarten, ob und gegen wen ein geschädigter Proband einen Haftungsprozess anstrebt und wie das Gericht urteilt. 82