Fall 2 - Die alten Schulfreunde

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Fall 2
- Die alten Schulfreunde Bauunternehmer B schickt seinen kaufmännischen Angestellten A
zum Großhändler G, um dort eine Reihe von Baumaterialien für
seinen Betrieb einzukaufen. Da A und G alte Schulfreunde sind
und
die
Geschäfte
des
G
schlecht
laufen,
vereinbaren
die
beiden, den Vertrag zu einem Preis von 50 € abzuschließen,
obwohl der reguläre Preis 40 € betragen hätte. Als B hiervon
erfährt,
ist
er
zunächst
sehr
aufgebracht,
muss
aber
feststellen, dass das Geschäft auf Grund der zwischenzeitlich
aus 100 € gestiegenen Preise für die Baumaterialien trotzdem
für ihn noch günstig war.
a) Kann B die Lieferung der Baumaterialien von G verlangen?
b) Welche
Ansprüche
hätte
B
gegen
A
Interesse an den Baumaterialien hat?
und
G,
wenn
er
kein
A.
Anspruch des B auf Lieferung der Baumaterialien aus § 433
I BGB gegen den G
I. Anspruch entstanden?
Kaufvertrag zwischen B und G (Angebot und Annahme)
eigene Willenserklärung des B (-)
B vertreten durch den Angestellten A?
- eigene Willenserklärung (+)
- in fremden Namen (+)
- mit Vertretungsmacht?
+ Vollmacht aufgrund der Anstellung (+)
+ Umfang der Vertretungsmacht (+)
+ Missbrauch der Vertretungsmacht? Kollusion
(Zusammenwirken von A und G zu Lasten des B)
h.M. Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit (§
138 BGB), a.A. aber lediglich keine Berufung
des Dritten auf Vertretungsmacht – Vertreter
damit ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB
analog)
Sittenwidrigkeit zu weit gehend, daher §§ 177
ff. BGB analog interessengerechter
Genehmigung durch B durch Bestehen auf die
Lieferung
=> wirksame Vertretung des B durch den A
=> wirksame Verpflichtung des G
Kaufvertrag zwischen dem G und dem B (+)
II. Anspruch untergegangen (-)
III. Anspruch durchsetzbar (+)
IV. Ergebnis
Anspruch des B gegen den G auf Übergabe und Übereignung der
Materialien aus § 433 I BGB
B.
Anspruch des B auf Schadenersatz in Höhe von 10 € aus §§
280 I, 611 BGB gegen A
I. Anspruch entstanden?
• Schuldverhältnis zwischen A und G (+) Anstellungsvertrag
• Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) (+) pflichtwidriges
Verhalten des A durch Abschluss des nachteiligen
Kaufvertrages zu 50 € statt zu 40 € (+)
• Verschulden (+)
• Schaden
o grundsätzlich Kosten des Deckungsgeschäfts (100 €)
abzüglich des eigentlich geschuldeten Kaufpreises
(40 €) = 60 €
o aber Schadenminderungspflicht des B Genehmigungsmöglichkeit des Kaufvertrages ohne das
Entstehen von Nachteilen Abzug von 50 € (Kosten
des Deckungsgeschäfts (100 €) abzüglich des
vereinbarten Kaufpreises (50 €)
Schaden von 10 €
Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 €
II. Anspruch untergegangen (-)
III. Anspruch durchsetzbar (+)
IV. Ergebnis
Anspruch des B gegen den A auf Zahlung von 10 € aus §§ 280
Abs. 1, 611 BGB
C.
Anspruch des B auf Schadenersatz in Höhe von 10 € aus §
826 BGB gegen A
I. Anspruch entstanden?
• vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des B durch den G?
Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und
gerecht denkenden Menschen, also mit den grundlegenden
Wertungen der Rechts- und Sittenordnung verstößt,
unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft (+),
wegen Ausnutzung des besonderen Verhältnisses gegenüber B
• Schaden von 10 €
II. Anspruch untergegangen (-)
III. Anspruch durchsetzbar (+)
IV. Ergebnis
Anspruch des B gegen den A aus § 826 BGB auf Zahlung von 10 €
D.
Anspruch des B auf Schadenersatz in Höhe von 10 € aus §
826 BGB gegen G
I. Anspruch entstanden?
• vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des B durch den G
o Anwendbarkeit im konkreten Verhältnis?
Anspruch grundsätzlich bei Lösung der Kollusion
über § 138 Abs. 1 BGB Vertreter und Dritter
haften dann als Gesamtschuldner (§ 840 BGB)
Mitwirkung an fremder Vertragsverletzung bei
besonderer Bestimmung zum Vertragsbruch
grundsätzlich ein Fall der vorsätzlichen
sittenwidrigen Schädigung
§ 826 BGB insofern anwendbar
o Voraussetzungen der vorsätzlichen sittenwidrigen
Schädigung auch insofern erfüllt
II. Anspruch untergegangen (-)
III. Anspruch durchsetzbar (+)
IV. Ergebnis
Anspruch des B gegen den G aus § 826 BGB auf Zahlung von 10 €
( Gesamtschuldnerschaft zwischen G und A (§ 840 BGB))
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