Fall 2 - Die alten Schulfreunde Bauunternehmer B schickt seinen kaufmännischen Angestellten A zum Großhändler G, um dort eine Reihe von Baumaterialien für seinen Betrieb einzukaufen. Da A und G alte Schulfreunde sind und die Geschäfte des G schlecht laufen, vereinbaren die beiden, den Vertrag zu einem Preis von 50 € abzuschließen, obwohl der reguläre Preis 40 € betragen hätte. Als B hiervon erfährt, ist er zunächst sehr aufgebracht, muss aber feststellen, dass das Geschäft auf Grund der zwischenzeitlich aus 100 € gestiegenen Preise für die Baumaterialien trotzdem für ihn noch günstig war. a) Kann B die Lieferung der Baumaterialien von G verlangen? b) Welche Ansprüche hätte B gegen A Interesse an den Baumaterialien hat? und G, wenn er kein A. Anspruch des B auf Lieferung der Baumaterialien aus § 433 I BGB gegen den G I. Anspruch entstanden? Kaufvertrag zwischen B und G (Angebot und Annahme) eigene Willenserklärung des B (-) B vertreten durch den Angestellten A? - eigene Willenserklärung (+) - in fremden Namen (+) - mit Vertretungsmacht? + Vollmacht aufgrund der Anstellung (+) + Umfang der Vertretungsmacht (+) + Missbrauch der Vertretungsmacht? Kollusion (Zusammenwirken von A und G zu Lasten des B) h.M. Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), a.A. aber lediglich keine Berufung des Dritten auf Vertretungsmacht – Vertreter damit ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB analog) Sittenwidrigkeit zu weit gehend, daher §§ 177 ff. BGB analog interessengerechter Genehmigung durch B durch Bestehen auf die Lieferung => wirksame Vertretung des B durch den A => wirksame Verpflichtung des G Kaufvertrag zwischen dem G und dem B (+) II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis Anspruch des B gegen den G auf Übergabe und Übereignung der Materialien aus § 433 I BGB B. Anspruch des B auf Schadenersatz in Höhe von 10 € aus §§ 280 I, 611 BGB gegen A I. Anspruch entstanden? • Schuldverhältnis zwischen A und G (+) Anstellungsvertrag • Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) (+) pflichtwidriges Verhalten des A durch Abschluss des nachteiligen Kaufvertrages zu 50 € statt zu 40 € (+) • Verschulden (+) • Schaden o grundsätzlich Kosten des Deckungsgeschäfts (100 €) abzüglich des eigentlich geschuldeten Kaufpreises (40 €) = 60 € o aber Schadenminderungspflicht des B Genehmigungsmöglichkeit des Kaufvertrages ohne das Entstehen von Nachteilen Abzug von 50 € (Kosten des Deckungsgeschäfts (100 €) abzüglich des vereinbarten Kaufpreises (50 €) Schaden von 10 € Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 € II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis Anspruch des B gegen den A auf Zahlung von 10 € aus §§ 280 Abs. 1, 611 BGB C. Anspruch des B auf Schadenersatz in Höhe von 10 € aus § 826 BGB gegen A I. Anspruch entstanden? • vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des B durch den G? Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen, also mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft (+), wegen Ausnutzung des besonderen Verhältnisses gegenüber B • Schaden von 10 € II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis Anspruch des B gegen den A aus § 826 BGB auf Zahlung von 10 € D. Anspruch des B auf Schadenersatz in Höhe von 10 € aus § 826 BGB gegen G I. Anspruch entstanden? • vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des B durch den G o Anwendbarkeit im konkreten Verhältnis? Anspruch grundsätzlich bei Lösung der Kollusion über § 138 Abs. 1 BGB Vertreter und Dritter haften dann als Gesamtschuldner (§ 840 BGB) Mitwirkung an fremder Vertragsverletzung bei besonderer Bestimmung zum Vertragsbruch grundsätzlich ein Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung § 826 BGB insofern anwendbar o Voraussetzungen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auch insofern erfüllt II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis Anspruch des B gegen den G aus § 826 BGB auf Zahlung von 10 € ( Gesamtschuldnerschaft zwischen G und A (§ 840 BGB))