Opel Ascona V möchte sein Auto, einen Opel Ascona, verkaufen. Weil er selbst keine Zeit hat, bittet er Student S, der in geschäftlichen Dingen als moralisch flexibel gilt, ihn beim Verkauf des Wagens zu vertreten. Der Wagen hat einen Marktwert von etwa 2.000,- €. S findet Gefallen an dem Auto, verhandelt kurz mit sich selbst und verkauft sich selbst im Namen des V den Opel für 1.100,- €. Hat S gegen V einen Anspruch auf Übereignung des Wagens zum Preis von 1.100 €? 2 Lösung: S könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung des Autos aus § 433 Abs. 1 BGB Zug-um-Zug gegen Zahlung von 1.100 € haben. I. Anspruch entstanden Voraussetzung für einen Anspruch ist das Zustandkommen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen S und V. Hierfür müssten zwei korrespondierende WE, namentlich Angebot und Annahme vorliegen. 1. Angebot S könnte ein Angebot im eigenen Namen gemacht haben. Ein solches muss die essentialia negotii enthalten. Dazu gehören die Bezeichnung des Vertragsgegenstand, Preis und Vertragsparteien. Das Angebot des S bezog sich auf den Opel zum Preis 1100,- € sowie die Vertragsparteien V und S. Ein wirksames Angebot liegt vor. 2. Annahme des V a. Eigene Annahmeerklärung V müsste das Angebot des S angenommen haben. V selbst hat keine WE dieser Art abgegeben. b. Vertretung des V durch S Möglicherweise wurde V bei Abgabe der Annahmeerklärung aber wirksam von S vertreten. Dafür müssten die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 BGB erfüllt sein. aa. Abgabe einer eigenen WE S hat sich selbst gegenüber eine Annahmeerklärung abgegeben. bb. Im Namen des Vertretenen S gab die Annahmeerklärung im Namen des V ab. cc. Mit Vertretungsmacht Fraglich ist, ob S die erforderliche Vertretungsmacht hatte, um die eben bezeichnete Annahmeerklärung abgeben zu können. (1) Rechtsgeschäftlich eingeräumte Vollmacht (§ 167 Abs. 1 BGB) V hat S eine Innenvollmacht für den Verkauf des Opels erteilt. 3 (2) Beschränkung der Vertretungsmacht Fraglich ist, ob die Vertretungsmacht des S vorliegen beschränkt war. Eine rechtsgeschäftliche Beschränkung liegt nicht vor. S könnte aber gesetzlich durch § 181 BGB hinsichtlich der Wahl der gegnerischen Vertragspartei in seiner Vertretungsmacht eingeschränkt sein. § 181 BGB beschränkt seinem Wortlaut nach die Vertretungsmacht des Vertreters bei Geschäften zwischen ihm und dem Geschäftsherrn (Anm.: rechtliches Können = Vertretungsmacht). Diese Beschränkung greift nur dann nicht, wenn dem Vertreter etwas anderes gestattet wurde. S hat vorliegend als Vertreter gehandelt und wollte ein Rechtsgeschäft mit V, dem Geschäftsherrn, abschließen. Ein Insichgeschäft liegt vor. Zwischenergebnis: S fehlte es für das fragliche Geschäft an der erforderlichen Vertretungsmacht. dd. Rechtsfolgen Folgt man dem Wortlaut des § 181 BGB, ist das Geschäft ohne weiteres unwirksam, weil es dem S an der nötigen Vertretungsmacht mangelt. Mittlerweile bejaht die h.M. aber die Rechtsfolge des § 177 BGB (analog). Daher ist der Vertrag analog § 177 BGB schwebend unwirksam.1 D.h. die Wirksamkeit hängt nach § 177 I BGB (analog) von der Genehmigung des Geschäftsherrn (V) ab. Ergebnis: Der Anspruch des S aus § 433 Abs. 1 BGB steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kaufvertrages durch V. V kann entscheiden, ob er den Opel für 1100 € an S verkaufen will oder nicht. 1 Palandt /Ellenberger, § 181, Rn. 15. 4 Abwandlung Wie stünde es, wenn sich S den Wagen für 3.000 € verkauft, dafür aber ein Angebot über 3500,- € ausgeschlagen hätte? Lösung: Hierdurch würde sich die Rechtslage nicht ändern. Nach wie vor hinge die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des V ab, § 177 BGB analog.