Fall 1 - Die übereifrige Angestellte Der Geschäftsführer K der G-Gärtnerei GmbH stellt die 17- jährige V als kaufmännische Angestellte für den Einkauf ein. Da sich der K auf eine Geschäftsreise begeben muss, beauftragt er die V Gärtnerei guten in seiner Abwesenheit notwendigen Absatzes von Geschäfte roten die für den vorzunehmen. Nelken benötigt Betrieb der Aufgrund des diese kurzfristig neues Düngermaterial. Die V sucht daraufhin den Großhändler H auf und erwirbt bei diesem das Düngermaterial zu einem Preis von 1.000 €, obwohl die gleichen Materialien bei anderen Händlern bereits für 500 € erhältlich sind. Da der H neben Gartenartikeln auch mit Gastronomieartikeln handelt, erwirbt die V für die G-Gärtnerei GmbH auch noch eine hochwertige Espressomaschine zum Preis von 2.500 € für den Frühstücksraum der Angestellten Geschäftsreise der Gärtnerei. zurückkehrt und von Als den der K von Geschäften der erfährt, kontaktiert er den H und teilt diesem mit, dass er von den Geschäften nichts mehr wissen will. a) H verlangt daraufhin Zahlung von der G-Gärtnerei GmbH für den Dünger Schadenersatz und von die den Espressomaschine, Beteiligten, da er jedenfalls bei den aber beiden Geschäften jeweils einen Gewinn von 300 € gemacht hätte. Zu Recht? b) Zudem möchte B wissen, wie er sich künftig besser absichern kann. A. Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für den Dünger in Höhe von 1.000 € aus § 433 II BGB gegen die G-Gärtnerei GmbH I. Anspruch entstanden? Kaufvertrag zwischen der G-Gärtnerei GmbH und dem H G-Gärtnerei GmbH vertreten durch Geschäftsführer K (§ 35 I GmbHG? (-) G-Gärtnerei GmbH vertreten durch die Angestellte V? - eigene Willenserklärung (+) Abgabe einer Willenserklärung durch eine nicht unbeschränkt Geschäftsfähige § 165 BGB unbeachtlich - in fremden Namen (+) - mit Vertretungsmacht? + Vollmacht aufgrund der Anstellung? grds. (+), aber §§ 106, 108 I BGB – schwebend unwirksam + Vollmacht als Innenvollmacht (§ 167 I BGB) erteilt? (+), fehlende Geschäftsfähigkeit unbeachtlich? (§ 107, 108 I BGB), auch wenn hier ein neutrales Geschäft + Umfang der Vertretungsmacht? (+) => wirksame Vertretung der G-Gärtnerei GmbH durch die V => wirksame Verpflichtung der G-Gärtnerei GmbH Kaufvertrag zwischen der G-Gärtnerei GmbH und dem H (+) II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis Anspruch des H gegen die G-Gärtnerei GmbH auf Zahlung von 1.000 € aus § 433 II BGB B. Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Espressomaschine in Höhe von 2.500 € aus § 433 II BGB gegen die GGärtnerei GmbH I. Anspruch entstanden? Kaufvertrag zwischen der G-Gärtnerei GmbH und dem H? G-Gärtnerei GmbH vertreten durch Geschäftsführer K (§ 35 I GmbHG? (-) G-Gärtnerei GmbH vertreten durch die Angestellte V? - eigene Willenserklärung (+) Abgabe einer Willenserklärung durch eine nicht unbeschränkt Geschäftsfähige § 165 BGB unbeachtlich - in fremden Namen (+) - mit Vertretungsmacht? + Vollmacht aufgrund der Anstellung? grds. (+), aber §§ 106, 108 I BGB – schwebend unwirksam + Vollmacht als Innenvollmacht (§ 167 I BGB) erteilt? (+), fehlende Geschäftsfähigkeit unbeachtlich? (§ 107, 108 I BGB), auch wenn hier ein neutrales Geschäft + Umfang der Vertretungsmacht? Auslegung der Vollmachtserteilung durch den K – notwendiges Geschäft? (-) => keine wirksame Vertretung der G-Gärtnerei GmbH durch die V => keine wirksame Verpflichtung der G-Gärtnerei GmbH Kaufvertrag zwischen der G-Gärtnerei GmbH und dem H (-) II. Ergebnis Kein Anspruch des H gegen die G-Gärtnerei GmbH auf Zahlung von 2.500 € aus § 433 II BGB C. Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns aus § 179 I BGB gegen die V I. Anspruch entstanden? • Vertragsschluss als Vertreterin ohne Vertretungsmacht (+) • fehlender Nachweis der Vertretungsmacht (+) • Verweigerung der Genehmigung durch den Vertretenen (+) • aber: § 179 III 2 BGB beschränkte Geschäftsfähigkeit der V II. Ergebnis kein Anspruch des H gegen die V auf Zahlung wegen entgangenen Gewinns aus § 179 I BGB D. Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 280 I, 311 II Nr. 2 BGB gegen die G-Gärtnerei-GmbH I. Anspruch entstanden? • Vorvertragliche Schuldverhältnis im Sinne von § 311 II Nr. 2 BGB (+) • Pflichtverletzung durch Beauftragung der V (-), wegen Möglichkeit der Vorlage der Vollmachtsurkunde II. Ergebnis kein Anspruch des H gegen die V aus §§ 280 I, 311 II Nr. 2 BGB