Fall 1

Werbung
Fall 1
- Die übereifrige Angestellte Der
Geschäftsführer
K
der
G-Gärtnerei
GmbH
stellt
die
17-
jährige V als kaufmännische Angestellte für den Einkauf ein.
Da sich der K auf eine Geschäftsreise begeben muss, beauftragt
er
die
V
Gärtnerei
guten
in
seiner
Abwesenheit
notwendigen
Absatzes
von
Geschäfte
roten
die
für
den
vorzunehmen.
Nelken
benötigt
Betrieb
der
Aufgrund
des
diese
kurzfristig
neues Düngermaterial. Die V sucht daraufhin den Großhändler H
auf und erwirbt bei diesem das Düngermaterial zu einem Preis
von
1.000
€,
obwohl
die
gleichen
Materialien
bei
anderen
Händlern bereits für 500 € erhältlich sind. Da der H neben
Gartenartikeln auch mit Gastronomieartikeln handelt, erwirbt
die
V
für
die
G-Gärtnerei
GmbH
auch
noch
eine
hochwertige
Espressomaschine zum Preis von 2.500 € für den Frühstücksraum
der
Angestellten
Geschäftsreise
der
Gärtnerei.
zurückkehrt
und
von
Als
den
der
K
von
Geschäften
der
erfährt,
kontaktiert er den H und teilt diesem mit, dass er von den
Geschäften nichts mehr wissen will.
a) H verlangt daraufhin Zahlung von der G-Gärtnerei GmbH für
den
Dünger
Schadenersatz
und
von
die
den
Espressomaschine,
Beteiligten,
da
er
jedenfalls
bei
den
aber
beiden
Geschäften jeweils einen Gewinn von 300 € gemacht hätte. Zu
Recht?
b) Zudem möchte B wissen, wie er sich künftig besser absichern
kann.
A.
Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für den Dünger in
Höhe von 1.000 € aus § 433 II BGB gegen die G-Gärtnerei GmbH
I. Anspruch entstanden?
Kaufvertrag zwischen der G-Gärtnerei GmbH und dem H
G-Gärtnerei GmbH vertreten durch Geschäftsführer K (§ 35 I
GmbHG? (-)
G-Gärtnerei GmbH vertreten durch die Angestellte V?
- eigene Willenserklärung (+) Abgabe einer
Willenserklärung durch eine nicht unbeschränkt
Geschäftsfähige § 165 BGB unbeachtlich
- in fremden Namen (+)
- mit Vertretungsmacht?
+ Vollmacht aufgrund der Anstellung? grds. (+),
aber §§ 106, 108 I BGB – schwebend unwirksam
+ Vollmacht als Innenvollmacht (§ 167 I BGB)
erteilt? (+), fehlende Geschäftsfähigkeit
unbeachtlich? (§ 107, 108 I BGB), auch wenn
hier ein neutrales Geschäft
+ Umfang der Vertretungsmacht? (+)
=> wirksame Vertretung der G-Gärtnerei GmbH durch die V
=> wirksame Verpflichtung der G-Gärtnerei GmbH
Kaufvertrag zwischen der G-Gärtnerei GmbH und dem H (+)
II. Anspruch untergegangen (-)
III. Anspruch durchsetzbar (+)
IV. Ergebnis
Anspruch des H gegen die G-Gärtnerei GmbH auf Zahlung von
1.000 € aus § 433 II BGB
B.
Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Espressomaschine in Höhe von 2.500 € aus § 433 II BGB gegen die GGärtnerei GmbH
I. Anspruch entstanden?
Kaufvertrag zwischen der G-Gärtnerei GmbH und dem H?
G-Gärtnerei GmbH vertreten durch Geschäftsführer K (§ 35
I GmbHG? (-)
G-Gärtnerei GmbH vertreten durch die Angestellte V?
- eigene Willenserklärung (+) Abgabe einer
Willenserklärung durch eine nicht unbeschränkt
Geschäftsfähige § 165 BGB unbeachtlich
- in fremden Namen (+)
- mit Vertretungsmacht?
+ Vollmacht aufgrund der Anstellung? grds. (+),
aber §§ 106, 108 I BGB – schwebend unwirksam
+ Vollmacht als Innenvollmacht (§ 167 I BGB)
erteilt? (+), fehlende Geschäftsfähigkeit
unbeachtlich? (§ 107, 108 I BGB), auch wenn
hier ein neutrales Geschäft
+ Umfang der Vertretungsmacht? Auslegung der
Vollmachtserteilung durch den K – notwendiges
Geschäft? (-)
=> keine wirksame Vertretung der G-Gärtnerei GmbH durch
die V
=> keine wirksame Verpflichtung der G-Gärtnerei GmbH
Kaufvertrag zwischen der G-Gärtnerei GmbH und dem H (-)
II. Ergebnis
Kein Anspruch des H gegen die G-Gärtnerei GmbH auf Zahlung von
2.500 € aus § 433 II BGB
C.
Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns aus §
179 I BGB gegen die V
I. Anspruch entstanden?
• Vertragsschluss als Vertreterin ohne Vertretungsmacht (+)
• fehlender Nachweis der Vertretungsmacht (+)
• Verweigerung der Genehmigung durch den Vertretenen (+)
• aber: § 179 III 2 BGB beschränkte Geschäftsfähigkeit
der V
II. Ergebnis
kein Anspruch des H gegen die V auf Zahlung wegen entgangenen
Gewinns aus § 179 I BGB
D.
Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 280 I, 311 II Nr. 2 BGB
gegen die G-Gärtnerei-GmbH
I. Anspruch entstanden?
• Vorvertragliche Schuldverhältnis im Sinne von § 311 II
Nr. 2 BGB (+)
• Pflichtverletzung durch Beauftragung der V (-), wegen
Möglichkeit der Vorlage der Vollmachtsurkunde
II. Ergebnis
kein Anspruch des H gegen die V aus §§ 280 I, 311 II Nr. 2 BGB
Herunterladen