1. Test Angabe G4 - Instituts für Öffentliches Wirtschaftsrecht

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ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
Manuela Kopecky
WS 2009/2010
1. TEST – Gruppe 4
NAME: ____________________________________________
28.10.2009
Punkte (50) ___
1. KORRIGIEREN SIE DEN TEXT !
(1) Die österreichische Verfassungsordnung kennt im positivistischen Sinn grundsätzlich keine ideologischen
Vorgaben für den Staat und für das Handeln seiner Staatsorgane. Diese Zurückhaltung kennt – in Antwort
auf historische Ereignisse – vier Ausnahmen:
1. Die Verfassung richtet Österreich nicht nur als Republik ein, sie ist auch antimonarchistisch. Das bedeutet, dass Österreich mit anderen Staaten, die Monarchien sind, keine Bündnisse eingehen soll.
2. Die Verfassung ist weiters antifaschistisch. Sie verbietet die NSDAP und andere politische Betätigungen
im Sinne der NSDAP, weiters aber auch jede radikale politische Ideologie. Daher sind in Österreich nicht nur
die NSDAP und vergleichbare politische Gruppierungen verboten, sondern auch die Kommunistische Partei.
3. Die Bundesverfassung erklärt weiters Österreich im Verfassungs-Überleitungsgesetz 1945 als „immerwährend neutralen Staat“. Die immerwährende Neutralität Österreichs ist im Neutralitätsgesetz 1955 verankert. Das Neutralitätsgesetz 1955 ist ein Bundesverfassungsgesetz. Die Aufhebung der Neutralität wäre
eine Gesamtänderung der Bundesverfassung und müsste nach Art 44 Abs 3 B-VG einer Volksabstimmung
unterworfen werden. Als neutraler Staat darf sich Österreich nicht an militärischen Konflikten anderer Staaten beteiligen, in solchen Konflikten keinen militärischen Beistand leisten und keine Außenpolitik betreiben,
die eine der Konfliktparteien begünstigt. Konkret darf Österreich keinen militärischen Bündnissen beitreten
und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen. Eine Verfassungspflicht, das Staatsgebiet und die Souveränität Österreichs gegen fremde Mächte zu verteidigen, besteht aufgrund der Neutralität nicht.
4. Schließlich regelt die Verfassung noch das Verhältnis des Staats zu den Kirchen und Religionsgesellschaften. Sie geht vom Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche aus und kann als gemäßigt laizistischer
Staat gelten. Besondere Beziehungen bestehen zur katholischen Kirche auf der Grundlage des Konkordats.
Das Konkordat ist ein Bundesverfassungsgesetz, das die Beziehungen des Staats zur katholischen Kirche
regelt.
(2) Mehrere Kirchen und Religionsgesellschaften sind in Österreich anerkannt. Nicht anerkannt sind in Österreich insbesondere die Islamische Glaubensgemeinschaft und Jehovas Zeugen.
1.
„Normen“ sind Sollenssätze, mit denen ein Mensch von einem anderen Menschen ein
bestimmtes Verhalten verlangt („Du sollst ...“).
2.
Eine „Norm“ kann auf verschiedene Weise durchgesetzt (sanktioniert) werden: mit psychischen Mitteln, mit Belohnungen, mit körperlicher Gewalt.
3.
Der Staat beansprucht das „Gewaltmonopol“, um mit körperlicher Gewalt eine friedliche
Gesellschaft – frei von körperlicher Gewalt – zu erzwingen.
4.
Der Staat verbietet allen Menschen auf seinem Staatsgebiet die Anwendung körperlicher
Gewalt gegen andere Menschen (= „Gewaltverbot“).
5.
Im Sinne des Rechtspositivismus erzeugt der Staat das „Recht“.
6.
Die österreichische Bundesverfassung (B-VG) beruft sich in ihrer „Präambel“ auf Gott.
NEIN
2. KREUZEN SIE AN !
JA
(4) ____
Der „Rechtspositivismus“ stellt die Frage, woher das Recht kommt, und beantwortet sie
mit der (demokratischen) Staatsgewalt.
8.
Es gibt verschiedene „Demokratiemodelle“, wie das Volk die Herrschaft in einem demokratischen Staat ausübt, etwa: die plebiszitäre Demokratie, die parlamentarische Demokratie, der Ständestaat.
9.
In der parlamentarischen Demokratie schließt die Verfassung das Volk von den Sachentscheidungen aus. Das Volk wählt in regelmäßigen Abständen Vertreter in ein Parlament,
die dann als „Volksvertreter“ die Sachentscheidungen für das Volk treffen.
NEIN
JA
7.
10. Österreich ist eine „egalitäre“ Demokratie. Egalitäre Demokratie bedeutet, dass das demokratische Prinzip der Verfassung das wichtigste ist, alle anderen Rechtsnormen des
Staats im Vergleich dazu egal sind.
11. Ein Staat, dessen Verfassung Volksabstimmungen nicht zulässt, kann nicht als „Demokratie“ bezeichnet werden.
12. Für die demokratische Willensbildung des Staats sind „politische Parteien“ wichtig. Dass
es politische Parteien in Österreich gibt, folgt aus Art 1 B-VG. An anderen Stellen in den
Verfassungsgesetzen sind die „politischen Parteien“ nicht erwähnt.
13. Von der „politischen Partei“ ist die „Wahlpartei“ zu unterscheiden. In der Regel treten die
„politischen Parteien“ auch als „Wahlparteien“ bei Parlamentswahlen an.
14. Die „Staatsform“ eines Staats kann etwa die Monarchie, die Republik oder die Demokratie
sein.
15. „Rechtsnormen“ können generell, individuell, abstrakt, konkret sein.
16. Generell-abstrakte Rechtsnormen werden individuell-konkret umgesetzt.
17. Das Finanzamt fordert von einem Unternehmer eine Steuernachzahlung in der Höhe von
€ 10.000,--. Diese Rechtsnorm ist generell-abstrakt.
18.
Die Rechtsnorm ordnet an, dass Frau X € 500,- Studienbeihilfe erhält. Diese Rechtsnorm
ist individuell-konkret.
19. Die „Gewaltenteilung“ teilt die Staatsgewalt in eine Gesetzgebung und in eine Vollziehung, die Vollziehung in die Verwaltung und in die Gerichtsbarkeit.
20. Generell-abstrakte Rechtsnormen sind „Gesetze im materiellen Sinn“. Die Rechtsnormen,
die das Parlament in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren als „Gesetz“ beschließt
und kundmacht, bezeichnen wir als „Gesetze im formellen Sinn“.
21. Das B-VG erlaubt nicht nur dem Parlament, sondern auch der Vollziehung, generelle
Rechtsnormen zu erlassen, und nennt solche generellen Rechtsnormen der Verwaltung
„Bescheide“.
(7) ____
3. SETZEN SIE DIE RICHTIGEN ZAHLEN IN DAS BILD !
(6) ____
–2–
4. ORDNEN SIE ZU !
KOMPETENZTATBESTAND
LAND
Vollziehung
Ausführungsgesetzgebung
Grundsatzgesetzgebung
Gesetzgebung
Vollziehung
Ausführungsgesetzgebung
Grundsatzgesetzgebung
B-VG
BUND
Gesetzgebung
Art ? Abs ? Z ?
Querschnittsmaterie
SACHMATERIE
Forstrecht
Raumordnung
Tierschutz
Armenwesen
örtliche Sicherheitspolizei
Jugendfürsorge
Elektrizitätswesen
Verfassungsgerichtsbarkeit
Gemeinderecht
Straßenpolizei
Grundstücksverkehr für Ausländer
allgemeine Sicherheitspolizei
Baurecht
Wahlen zum Europäischen
Parlament
Kraftfahrwesen
(5) ____
5. SETZEN SIE DIE RICHTIGEN ZAHLEN IN DAS BILD !
(3) ____
–3–
1.
Österreich ist ein „Bundesstaat“, wir können auch sagen ein „Staatenbund“.
2.
Weil Österreich ein „Bundesstaat“ ist, existiert nicht eine einheitliche Verwaltungsorganisation, sondern eine eigene Landesverwaltung und eine eigene Bundesverwaltung.
3.
Es gibt eine Gerichtsbarkeit des Bundes und eine Gerichtsbarkeit des Landes. Die Gerichtsbarkeit des Landes nehmen die Landesgerichte wahr.
4.
Die „Kompetenzverteilung“ ist die bundesstaatliche Aufteilung der Staatsteilgewalten
zwischen dem Bund und den Ländern. Nach dem B-VG werden konkret die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und zur Verwaltung zwischen Bund und Land aufgeteilt, die Gerichtsbarkeit ist zur Gänze dem Bund vorbehalten.
5.
Der Bund und die Länder üben die „Kompetenzkompetenz“, das ist die Kompetenz zu
bestimmen, ob der Bund oder das Land für eine Sache zuständig ist, gemeinsam aus.
6.
Eine „Annexmaterie“ (oder „Adhäsionsmaterie“) ist eine Gesetzgebungskompetenz des
Bundes, die einen Bedarf nach einheitlichen Regelungen voraussetzt und den einfachen
Bundesgesetzgeber ermächtigt, Zuständigkeiten aus der Kompetenzverteilung an sich zu
ziehen und einheitliche Regelungen – auch im Kompetenzbereich der Länder – zu erlassen.
7.
Das B-VG kennt auch „Bedarfskompetenzen“. Bund und Länder können in allen Materien
nach Bedarf Kompetenzen des anderen Staats an sich ziehen.
8.
Jeder Mensch hat von Geburt an „Grundrechte“. Gleichgültig ist, ob diese Rechte in den
Gesetzen des Staats niedergeschrieben sind oder nicht.
9.
Wir nennen ein Grundrecht „verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht“, wenn es der
Verfassungsgesetzgeber gewährt; wir nennen ein Grundrecht „einfachgesetzlich gewährleistetes Recht“, wenn es der einfache Gesetzgeber gewährt.
NEIN
JA
6. KREUZEN SIE AN !
10. Ein Grundrecht, das verfassungsimmanent beschränkt ist, bezeichnen wir als „relativ
geschütztes Grundrecht“.
11. Der Gleichheitssatz steht unter Gesetzesvorbehalt, weil alle Menschen „vor dem Gesetz“
gleich sind.
12. Der „Gleichheitssatz“ verbietet der Vollziehung, willkürliche Entscheidungen zu treffen.
13. Freiheitsrechte sind „Abwehrrechte“. Sie sollen Eingriffe des Staats in den verfassungsgesetzlich geschützten Freiraum abwehren.
14. Die Begriffe „Freiheitsrechte“ und „Grundrechte“ haben denselben Inhalt.
15. Ein Freiheitsrecht, das nicht unter Gesetzesvorbehalt steht, gilt als „absolut geschütztes
Freiheitsrecht“.
16. Sowohl das StGG 1867 als auch die EMRK setzen Grundrechte unter „materielle Eingriffsvorbehalte“. Im StGG 1867 müssen die den Gesetzgeber bindenden Eingriffsvoraussetzungen, weil der Verfassungstext dazu schweigt, durch Auslegung erschlossen werden. In
der EMRK nennt der Konventionstext die Eingriffsvoraussetzungen ausdrücklich.
17. „Politische Grundrechte“ sind Teilhaberrechte, weil es um die Teilhabe der Menschen an
der Staatswillensbildung und an der Staatsgewalt geht. Politische Grundrechte sind beispielsweise das „aktive“ Wahlrecht und das „passive“ Wahlrecht.
18. Die österreichische Verfassungsordnung zeichnet sich besonders durch viele „soziale
Grundrechte“ aus.
19. Ein Dieb, der ein Auto stiehlt, verletzt das Grundrecht des Bestohlenen auf „Eigentum“.
20. X hat ein Grundstück im Grünland, er darf es nicht bebauen. Eine Entschädigung erhält er
für diese Einschränkung nicht. X könnte in seinem „Recht auf Eigentum“ verletzt sein.
21. Das „Recht auf den gesetzlichen Richter“ ist als Grundrecht in Art 83 Abs 2 B-VG verankert. Es bedeutet eine Zuständigkeitsgarantie für die Gerichte. Eine Zuständigkeitsgarantie für die Verwaltung ist nicht Inhalt dieses Grundrechts.
(7) ____
–4–
materiell
formell
7. QUALIFIZIEREN SIE NACHSTEHENDE AUSSAGEN ALS FORMELLES UND/ODER
MATERIELLES VERFASSUNGSRECHT !
1. Art I Parteiengesetz.
2. Art 8a Abs 1 Oö Landes-Verfassungsgesetz: „Die Farben des Landes Oberösterreich sind
weiß-rot“.
3. Geschäftsordnungsgesetz 1975 (des Nationalrats).
4. BVG über den umfassenden Umweltschutz.
5. Art 82 Abs 1 B-VG: „Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus“.
6. Art 16 Abs 1 Oö Landes-Verfassungsgesetz: „Die Gesetzgebung des Landes wird vom Landtag ausgeübt.“
7. Art 24 B-VG: „Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus“.
8. Art 94 B-VG: „Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.“
(4) ____
8. SETZEN SIE DIE RICHTIGEN ZAHLEN IN DAS BILD !
(4) ____
9. KORRIGIEREN SIE DEN TEXT !
(1) Österreich war bis 1867 eine „absolute Monarchie“. Der Monarch berief sich auf das Gottesgnadentum
und brauchte seine Macht nicht zu rechtfertigen oder mit jemandem zu teilen.
(2) Der Konstitutionalismus wandte sich gegen die „konstitutionelle Monarchie“. Mit der Dezemberverfassung, die zur Gänze auch heute noch in Geltung steht, erhielt Österreich eine Verfassung, jedoch kein
Parlament und keine Grundrechte. Die konstitutionelle Monarchie endete 1918.
(3) 1918 entstand die demokratische Republik revolutionär. 1920 erging die ursprüngliche Fassung des
Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG). Als demokratische Republik hatte Österreich bis 1934 Bestand.
1938 erfolgte der Anschluss Österreichs an das nationalsozialistische „Großdeutsche Reich“.
(4) Nach dem Zweiten Weltkrieg erging 1945 das Verfassungs-Überleitungsgesetz, das als Verfassung die
demokratische Republik wiederherstellte, und das die Grundlage der heute in Österreich geltenden Verfassung ist.
(5) 1945 ist Österreich wieder – wie 1918 – revolutionär entstanden. Revolutionär deswegen, weil die
neue Verfassungsordnung Folge der Kriegswirren war. Das Verfassungs-Überleitungsgesetz (V-ÜG) 1945
–5–
entstand nicht nach den Regeln der zuvor geltenden Verfassungsordnung. Im Sinne der Okkupationstheorie wäre die zuvor geltende Verfassungsordnung die „Ständische Verfassung 1934“ gewesen; im
Sinne der Annexionstheorie die Verfassung des Deutschen Reiches.
(6) Für die Gesetze in Österreich gilt der Stufenbau der Rechtsordnung. Es gibt Verfassungsgesetze und
einfache Gesetze. Die Verfassungsgesetze, die das Parlament förmlich als Verfassungsgesetze beschlossen hat, bilden die österreichische „Verfassung im formellen Sinn“. Die österreichische „Verfassung im
materiellen Sinn“ umfasst alle förmlich beschlossenen Verfassungsgesetze sowie die einfachen Gesetze,
die im Sinne des Konstitutionalismus verfassungsrelevante Themen regeln, etwa Rechtserzeugungsregeln, Gewaltenteilung, Demokratie und Freiheitsrechte.
(7) Wäre die Gesetzgebung eines Staats nicht in einem Stufenbau der Rechtsordnung organisiert, bildeten alle seine Gesetze die Verfassung des Staats im materiellen Sinn.
JA
10. KREUZEN SIE AN !
1.
Modelle einer Wirtschaftsordnung sind die „Privatwirtschaft“, die „Gemeinwirtschaft“, die
„Staatswirtschaft“, die „Marktwirtschaft“, die „Planwirtschaft“ und die „Misswirtschaft“.
2.
„Freihandel“ (= Außenwirtschaftsfreiheit = Außenhandelsfreiheit) bedeutet, dass der Wirtschaftsverkehr innerhalb des Staatsgebiets durch staatliches Recht im Sinne der Marktwirtschaft nicht beschränkt sein soll.
3.
Österreich ist ein „Sozialstaat“. Die Bundesverfassung richtet Österreich nicht ausdrücklich
als Sozialstaat ein, doch lässt sich die Sozialstaatlichkeit mittelbar, insbesondere mit der
Staatlichkeit und mit der egalitären Demokratie, begründen.
4.
Statt „Sozialstaat“ kann man auch „Wohlfahrtsstaat“ sagen. Dem Sozialstaat geht es –
ebenso wie dem Wohlfahrtsstaat – ausschließlich um die Sicherung der Versorgung der
Menschen mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen.
5.
Weil Österreich ein Bundesstaat ist, bilden die Bundesländer jeweils ein eigenes „Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet“.
6.
Die „Sozialpartner“ spielen in der Wirtschaft eine große Rolle. In der Verfassung erwähnt
oder verankert sind die Sozialpartner nicht.
7.
Die staatliche Wirtschaftsordnung erfasst die auf dem Staatsgebiet tätige Wirtschaft. Eine
Wirtschaft, die grenzüberschreitend tätig ist, charakterisieren wir mit Begriffen, wie „Freihandel“, „Außenwirtschaftsfreiheit“, „Europäisierung“ und „Globalisierung“.
8.
Der Begriff „Rechtsfähigkeit“ ist vom Begriff „Privatrechtsfähigkeit“ zu unterscheiden.
Rechtsfähigkeit meint allgemein die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein,
(Privat)rechtsfähigkeit meint nur die Fähigkeit privater Personen, Träger von Rechten und
Pflichten zu sein.
9.
Eine Person, die nicht „rechtsfähig“ ist, braucht zum Handeln einen Vertreter.
10. Es gibt „natürliche Personen“ und „juristische Personen“. Juristische Personen sind keine
Menschen, können aber wie Menschen Träger privater Rechte und Pflichten sein.
11. Wir unterscheiden „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ und „juristische Personen
des Privatrechts“.
12. Die „Gebietskörperschaften“ (Bund, Land, Gemeinde) sind durch die Bundesverfassung in
Art 17 B-VG und in Art 116 B-VG als juristische Personen eingerichtet.
13. Der Staat ist gewaltenteilig organisiert. Nur die Gesetzgebung und die Gerichtsbarkeit
können nach außen in den Formen des Privatrechts handeln.
14. Die Kompetenzverteilung der Art 10 bis 15 B-VG gilt sowohl für das hoheitliche als auch
für das nicht-hoheitliche Handeln des Staats.
15. Österreich ist ein „Völkerrechtssubjekt“. Das bedeutet, dass Österreich die Existenz eines
Völkerrechts anerkennt.
16. Wir bezeichnen völkerrechtliche Verträge als „Staatsverträge“, wenn sie zwischen Staaten
abgeschlossen sind. Völkerrechtliche Verträge, die zwischen internationalen Organisationen abgeschlossen sind, nennen wir „internationale Verträge“.
–6–
NEIN
(3) ____
NEIN
JA
17. Die „Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK)“ ist ein von den Mitgliedern des Europarats 1958 abgeschlossener bilateraler
Staatsvertrag.
18. Wir unterscheiden eine „generelle“ und eine „spezielle“ Transformation des Völkerrechts.
Das B-VG transformiert das Völkerrecht speziell.
19. Unmittelbar anwendbares Völkerrecht kann auch einzelnen Menschen „subjektive Rechte
und Pflichten“ geben, wie das Beispiel der EMRK zeigt.
20. Das B-VG ordnet die Staatsverträge „formell“ in den Stufenbau der nationalen Rechtsordnung ein; Staatsverträge des Bundes in das Bundesrecht, Staatsverträge der Länder in
das Landesrecht.
21. Die Europäische Gemeinschaft kann für ihre Mitgliedstaaten auf der Grundlage des EGVertrags bindendes Staatengemeinschaftsrecht erlassen. Das sekundäre Völkerrecht der
Europäischen Gemeinschaft nennen wir „sekundäres Gemeinschaftsrecht“.
(7) ____
–7–
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