Netzwerk Geschichte 5. Politische Bildung online / Fit für die Wahlen

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Die Grundprinzipien der österreichischen Verfassung
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Basisinformation
1. Das demokratische Prinzip
ziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) nur aufgrund der
Gesetze ausgeübt werden darf. Dadurch soll das Handeln
Dem demokratischen Prinzip (Art. 1 B-VG: „Österreich
der staatlichen Organe für die Bürgerin oder den Bürger
ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk
vorhersehbar und berechenbar sein und „Rechtssicheraus.”) liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Freiheit
heit” schaffen.
des Einzelnen bestmöglich gesichert ist, wenn er an der
Rechtserzeugung mitwirken kann. Demokratie heißt dem- 4. Das republikanische Prinzip
nach „Rechtserzeugung durch das Volk”, „Herrschaft des Das republikanische Prinzip (Art. 1 B-VG: „Österreich ist
Volkswillens”. Freilich ist es unmöglich, dass jeder Einzelne eine demokratische Republik.”) besagt, dass an der Spitselbst an der gesamten Rechtserzeugung mitwirken kann ze des Staates ein gewähltes, politisch und rechtlich ver(unmittelbare oder direkte Demokratie), vielmehr ge- antwortliches Organ mit begrenzter Amtsdauer steht: der
schieht dies durch vom Volk gewählte Vertreter (mittel- Bundespräsident. (Der Gegenpol wäre die Monarchie, z. B.
bare oder indirekte Demokratie). Die Verfassung sieht Königin oder König als Staatsoberhaupt.)
in Bund, Bundesländern, Gemeinden – Volksvertretungen
vor: Nationalrat, Landtage, Gemeinderäte. Deren Mitglie- 5. Das bundesstaatliche Prinzip
der werden vom Volk gewählt und sind somit unmittelbar Art. 2 B-VG lautet: „Österreich ist ein Bundesstaat. Der
demokratisch legitimiert.
Bundesstaat wird gebildet aus den selbstständigen Län ine indirekte (repräsentative) Demokratie wie die ösE
terreichische, kann in der Praxis nur funktionieren, wenn
die BürgerInnen die Möglichkeit haben, sich zu Parteien
zusammenzuschließen („Parteiendemokratie”).
dern ...“. Ein Bundesstaat ist ein dezentraler Staat, die
Staatsgewalten (Gesetzgebung und Vollziehung) sind auf
verschiedene Organisationen (Bund, Länder) aufgeteilt.
Dies sieht die österreichische Verfassung nur teilweise vor
Unsere Verfassung sieht jedoch auch direkt-demokrati- (bundesstaatliches Prinzip), denn die Gerichtsbarkeit ist
ausschließlich Bundessache. Geht man allerdings von der
sche (plebiszitäre) Elemente vor:
Kompetenzverteilung aus, so ist Österreich ein zentralisti☞ Volksabstimmung, Volksbegehren, Volksbefragung,
☞ die Volkswahl des Bundespräsidenten sowie von Bür- scher Bundesstaat.
germeisterInnen (außer NÖ, Stmk., Wien)
6. Das liberale Prinzip
☞ die Laienbeteiligung an der Gerichtsbarkeit (z. B. Schöf-
fen, Geschworene in Strafverfahren, Laienrichter in ar- Ausdruck des liberalen Prinzips sind die Grund- und Freiheitsrechte. Sie schützen z. B. das Recht auf persönliche
beits- und sozialgerichtlichen Verfahren).
Freiheit, das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums,
2. Das gewaltentrennende Prinzip
die Freiheit der Berufsausbildung und Berufsausübung, die
Die drei klassischen Staatsfunktionen Gesetzgebung (Le- Meinungs- und Informationsfreiheit, Glaubens- und Gewisgislative), Verwaltung (Exekutive) und Gerichtsbarkeit sensfreiheit, die Vereins- und Versammlungsfreiheit, die
(Justiz) werden von verschiedenen, voneinander unab- Freizügigkeit der Person und des Vermögens vor staatlichen
hängigen Staatsorganen ausgeübt, die sich gegenseitig Eingriffen. Große Bedeutung haben auch die Gleichheitskontrollieren. In der politischen Realität einer parlamenta- rechte.
rischen Demokratie werden Gesetzgebung und Verwaltung Rechtsgrundlage der österreichischen Grund- und Frei(Regierung) von denselben politischen Kräften getragen. Die heitsrechte ist in erster Linie das Staatsgrundgesetz von
Mehrheit im Nationalrat und die Regierung „verschmelzen” 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, das
zum „Regierungsblock”. Ihm steht die parlamentarische 1920 in die Verfassung übernommen wurde. Ergänzend gilt
seit 1958 (im Verfassungsrang seit 1964) die Europäische
Minderheit als Opposition gegenüber.
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
3. Das rechtsstaatliche Prinzip
Grundfreiheiten (EMRK) mit allen Zusatzprotokollen, die
Ein Rechtsstaat setzt eine inhaltlich bestimmte Rechtsord- man auch als Grundrechtskatalog der EU bezeichnen
nung voraus. Dies heißt, Rechte und Pflichten des Einzelnen kann.
müssen relativ präzise festgelegt sein („Der Rechtsstaat Es gibt auch verfassungsrechtlich gewährleistete politische
ist berechenbar” im Gegensatz zum „Polizeistaat”). Der Rechte, die allerdings nur österreichischen StaatsbürgeRechtsstaat muss ein Verfassungsstaat sein, also Normen rInnen vorbehalten sind: aktives und passives Wahlrecht,
aufweisen, welche die Gesetzgebung regeln. Das Legalitäts- Teilnahme an Volksbegehren, Volksabstimmung, Volksbeprinzip besagt schließlich, dass die gesamte staatliche Voll- fragung (Ausnahmen für EU-BürgerInnen auf kommunaler
Ebene).
©Renate Pokorny, Dr. Wolfgang Lammel
http://netzwerk-geschichte5.veritas.at
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Arbeitsblatt
Die Grundprinzipien der österreichischen Verfassung
Setzen Sie folgende Punkte in die passenden Kästchen ein und ergänzen Sie diese anschließend mit weiteren, die
Ihnen besonders wichtig erscheinen.
Der Rechtsstaat ist berechenbar, Parteiendemokratie, Rechtssicherheit, zentralistischer Bundesstaat, Staatsgrundgesetz
von 1867, indirekte (repräsentative) Demokratie, Regierungsblock, direkt-demokratische (plebiszitäre) Elemente, Grundund Freiheitsrechte, dezentraler Staat, EMRK, Österreich ist eine demokratische Republik
liberales Prinzip
demokratisches Prinzip
6
1
).
Grundprinzipien der
österreichischen
Verfassung
bundesstaatliches Prinzip
5
gewaltentrennendes Prinzip
2
republikanisches Prinzip
4
rechtsstaatliches Prinzip
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©Renate Pokorny, Dr. Wolfgang Lammel
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