Angabe - Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht

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ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
Bruno Binder/Simone Grochar/Gudrun Trauner
1. TEST
30.10.2014
WS 2014/15
NAME: ______________________________________
Punkte [50] ___
ZUNAME [in Blockbuchstaben!]
JA
1. Kreuzen Sie an !
NEIN
VORNAME
1)
Eine „Rechtsnorm“ ist eine verbindliche Anordnung des Staats, die er gegebenenfalls
mit körperlicher Gewalt durchsetzt.
2)
Im Sinne des Rechtspositivismus erzeugt der Staat das „Recht“.
3)
Auch die zehn Gebote Gottes sind „Rechtsnormen“.
4)
„Positives Recht“, „Gottesrecht“, „Naturrecht“, „Vernunftrecht“ sind verschiedene
Begriffe für eine einheitliche alles umfassende Rechtsordnung.
5)
„Positives Recht“ kommt von „ius positum“ und meint, dass das Recht immer einem
guten Zweck zu dienen hat.
6)
„Recht“ ist mit „Gerechtigkeit“ gleichzusetzen. Die Vorstellung von Gerechtigkeit als
Inbegriff des Rechts stammt zwar aus dem Naturrecht, aber auch der positivistische
Rechtsstaat kennt nur „gerechte“ Rechtsnormen.
7)
„Normen“ sind ein Phänomen des Staats, „Rechtsnormen“ sind ein Phänomen der
Gesellschaft.
8)
Im positivistischen Rechtsstaat zeigt sich die „Gerechtigkeit“ in der Gleichberechtigung und in der Gleichbehandlung aller Staatsbürger.
9)
Unter „Gewaltmonopol“ des Staats versteht man den Anspruch des Staats, allein
physische und psychische Gewalt ausüben zu dürfen.
[3] ____
1)
§ 1 Parteiengesetz 2012 (PartG).
2)
Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO).
3)
BVG atomfreies Österreich.
4)
Neutralitätsgesetz 1955.
5)
Art 94 Abs 1 B-VG: „Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.“
6)
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
7)
§ 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000).
8)
Geschäftsordnungsgesetz 1975 (des Nationalrats) – GOG-NR.
materiell
formell
2. Kreuzen Sie an !
Formelles und/oder materielles Verfassungsrecht ?
9)
Art 8a Abs 2 B-VG: „Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) besteht
aus einem … Adler …“.
10)
Gesetz zum Schutze des Hausrechtes.
[5] ____
(Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2014/15)
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3. Streichen sie falsche Textpassagen durch [6 Fehler] !
(1) Österreich war bis 1867 eine „absolute Monarchie“. Der Monarch berief sich auf das Gottesgnadentum und brauchte seine Macht nicht zu rechtfertigen oder mit jemandem zu teilen.
(2) Der Konstitutionalismus wandte sich gegen die „konstitutionelle Monarchie“. Mit der Dezemberverfassung, die zur Gänze auch heute noch in Geltung steht, erhielt Österreich eine Verfassung,
jedoch kein Parlament und keine Grundrechte. Die konstitutionelle Monarchie endete 1918.
(3) 1918 entstand die demokratische Republik revolutionär. 1920 erging die ursprüngliche Fassung
des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG). Als demokratische Republik hatte Österreich bis 1934
Bestand. 1938 erfolgte der Anschluss Österreichs an das nationalsozialistische „Deutsche Reich“.
(4) Nach dem Zweiten Weltkrieg erging 1945 das Verfassungs-Überleitungsgesetz, das als Verfassung die demokratische Republik wiederherstellte, und das die Grundlage der heute in Österreich
geltenden Verfassung ist.
(5) 1945 ist Österreich wieder – wie 1918 – revolutionär entstanden. Revolutionär deswegen, weil
die neue Verfassungsordnung Folge der Kriegswirren war. Das Verfassungs-Überleitungsgesetz
(V-ÜG) 1945 entstand nicht nach den Regeln der zuvor geltenden Verfassungsordnung. Im Sinne
der Okkupationstheorie wäre die zuvor geltende Verfassungsordnung die „Ständische Verfassung
1934“ gewesen; im Sinne der Annexionstheorie die Verfassung des Deutschen Reiches.
(6) Für die Gesetze in Österreich gilt der Stufenbau der Rechtsordnung. Es gibt Verfassungsgesetze
und einfache Gesetze. Die vom Parlament förmlich als Verfassungsgesetze beschlossen Rechtsnormen bilden die österreichische „Verfassung im formellen Sinn“. Die österreichische „Verfassung
im materiellen Sinn“ umfasst alle förmlich beschlossenen Verfassungsgesetze sowie die einfachen
Gesetze, die im Sinne des Konstitutionalismus verfassungsrelevante Themen regeln, etwa Rechtserzeugungsregeln, Gewaltenteilung, Demokratie und Freiheitsrechte.
(7) Wäre die Gesetzgebung eines Staats nicht in einem Stufenbau der Rechtsordnung organisiert,
bildeten alle seine Gesetze die Verfassung des Staats im materiellen Sinn.
JA
4. Kreuzen Sie an !
NEIN
[6] ____
1)
Das im Verfassungsrang stehende „Verbotsgesetz 1947“ untersagt jede politische
Betätigung für die NSDAP oder ihre Ziele. Das Verbotsgesetz 1947 ist die verfassungsgesetzliche Grundlage der antifaschistischen Haltung der österreichischen Verfassungsordnung.
2)
Jede extremistische politische Betätigung gilt als „faschistisch“ und ist nach dem
Verbotsgesetz 1947 und nach dem Staatsvertrag Wien 1955 verfassungsgesetzlich verboten.
3)
Totalitäre Regime, die mit der Ideologie des „Nationalsozialismus“ nicht in Zusammenhang stehen, sind vom Verbotsgesetz 1947 und vom Staatsvertrag von Wien 1955
nicht erfasst.
4)
Österreich ist „immerwährend neutral“. Die Neutralität ist im Neutralitätsgesetz
1955, das ein Bundesverfassungsgesetz ist, und im Staatsvertrag von Wien 1955 verankert.
5)
Österreich darf nach dem „Neutralitätsgesetz 1955“ keinem Militärbündnis beitreten.
Ein Beitritt zur NATO wäre dennoch möglich, weil die Mitgliedschaft in der NATO
ohnedies nur demokratischen Staaten vorbehalten ist.
6)
Die „Neutralität“ verpflichtet Österreich, sein Staatsgebiet und seine Souveränität
mit allen zu Gebote stehenden Mitteln aufrecht zu erhalten und zu verteidigen.
7)
Österreich ist ein „Sozialstaat“. Die Bundesverfassung richtet Österreich nicht ausdrücklich als Sozialstaat ein, doch lässt sich die Sozialstaatlichkeit mittelbar, insbesondere mit der Staatlichkeit und mit der egalitären Demokratie, begründen.
8)
Der „Sozialstaat“ verpflichtet die Staatsorgane, insbesondere die Parlamente, nach
einer sozial gerechten Ordnung der Gesellschaft zu streben.
9)
Statt „Sozialstaat“ kann man auch „Wohlfahrtsstaat“ sagen. Dem Sozialstaat geht es
– ebenso wie dem Wohlfahrtsstaat – ausschließlich um die Sicherung der Versorgung
der Menschen mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen.
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5. Streichen sie falsche Textpassagen durch [6 Fehler] !
(1) Die österreichische Verfassungsordnung kennt im positivistischen Sinn grundsätzlich keine
ideologischen Vorgaben für den Staat und für das Handeln seiner Staatsorgane. Diese Zurückhaltung kennt Ausnahmen, insbesondere:
1. Die Verfassung richtet Österreich nicht nur als Republik ein, sie ist auch antimonarchistisch.
2. Die Verfassung ist weiters antifaschistisch. Sie verbietet die Nationalsozialistische Deutsche
Arbeiterpartei (NSDAP) und andere politische Betätigungen im Sinne der NSDAP.
3. Die Bundesverfassung erklärt weiters Österreich im Verfassungs-Überleitungsgesetz (V-ÜG) 1945
als „immerwährend neutralen Staat“. Die immerwährende Neutralität Österreichs ist im Neutralitätsgesetz 1955 verankert. Das Neutralitätsgesetz 1955 ist ein Bundesverfassungsgesetz. Als
neutraler Staat darf sich Österreich nicht an militärischen Konflikten anderer Staaten beteiligen, in
solchen Konflikten keinen militärischen Beistand leisten und keine Außenpolitik betreiben, die eine
der Konfliktparteien begünstigt. Konkret darf Österreich keinen militärischen Bündnissen beitreten
und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen.
Eine Verfassungspflicht, das Staatsgebiet und die Souveränität Österreichs gegen fremde Mächte zu
verteidigen, besteht aufgrund der Neutralität nicht.
4. Die Verfassung regelt das Verhältnis des Staats zu den Kirchen und Religionsgesellschaften. Sie
geht vom Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche aus und kann als gemäßigt laizistischer
Staat gelten. Die Kirchen verfügen auf der Grundlage des Art 15 StGG über eine eigene Rechtsordnung und sind der Staatsgewalt nicht unterworfen.
(2) Die Verfassung kennt auch Verfassungsziele, die sie den Staatsorganen für ihr Handeln vorgibt,
insbesondere:
1. Österreich ist ein Sozialstaat.
2. Aufgrund des Art 7 Abs 1 B-VG sind in Österreich von Verfassungs wegen Frau und Mann nicht
nur gleichberechtigt, sondern auch tatsächlich gleichgestellt.
3. Die Bundesverfassung schützt die autochthonen Volksgruppen in Österreich. Das sind die kroatische, die slowenische, die ungarische, die tschechische, die slowakische und die Volksgruppe der
Roma.
4. Durch das BVG Staatsziele verpflichtet die Verfassung die Staatsorgane bei ihrem Handeln ua
zum umfassenden Umweltschutz. Unter Umweltschutz versteht die Verfassung die Reinhaltung der
Luft, des Wassers und des Bodens, die Vermeidung von Störungen durch Lärm und die Förderung
des Tourismus.
5. Art 9a Abs 1 B-VG verpflichtet Österreich zur umfassenden Landesverteidigung. Aufgrund der
umfassenden Landesverteidigung besteht in Österreich für alle Männer und Frauen die allgemeine
Wehrpflicht.
6. Kreuzen Sie an !
NEIN
JA
[6] ____
1)
Der „Rechtsstaat“ ist ein Gesetzesstaat. Das Handeln der Vollziehungsorgane ist in
allgemein kundgemachten Gesetzen festgeschrieben.
2)
„Polizeistaat“ ist der begriffliche Gegensatz zum Rechtsstaat. Im vorkonstitutionellen
Polizeistaat, der insbesondere keine Gewaltenteilung kennt, liegt die gesamte Staatsgewalt undifferenziert und uneingeschränkt in der Hand eines Machthabers.
3)
Im „Rechtsstaat“ ist die Gesetzgebung vorhersehbar und berechenbar.
4)
Der „Rechtsstaat“ ist ein Gesetzesstaat und ein Rechtsschutzstaat.
5)
Die „Gewaltenteilung“ teilt die Staatsgewalt in eine Gesetzgebung und in eine Vollziehung, die Vollziehung in die Verwaltung und in die Gerichtsbarkeit.
6)
Gesetzgebung und Verwaltung zusammen nennt man „Vollziehung“.
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1. TEST/Seite 3
NEIN
JA
7. Kreuzen Sie an !
1)
Es gibt verschiedene „Demokratiemodelle“, wie das Volk die Herrschaft in einem
demokratischen Staat ausübt: Die plebiszitäre Demokratie und die parlamentarische
Demokratie.
2)
Statt „parlamentarische Demokratie“ sagen wir auch „repräsentative Demokratie“
oder „direkte Demokratie“.
3)
In der parlamentarischen Demokratie schließt die Verfassung das Volk von den
Sachentscheidungen aus. Das Volk wählt in regelmäßigen Abständen Vertreter in ein
Parlament, die dann als „Volksvertreter“ die Sachentscheidungen für das Volk treffen.
4)
Im Sinne des „allgemeinen Wahlrechts“ erreichen alle österreichischen Staatsbürger,
die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, das aktive und das
passive Wahlrecht zum Nationalrat.
5)
„Gleiches Wahlrecht“ bedeutet, dass jeder Staatsbürger – etwa bei der Wahl zum
Nationalrat – eine Stimme abgeben darf. Niemand darf von der Wahl ausgeschlossen
werden.
6)
Das „gleiche Wahlrecht“ ist Ausdruck der plebiszitären Demokratie.
7)
„Geheimes Wahlrecht“ bedeutet, dass jeder Wähler seine Stimme so abgeben darf
und muss, dass sie für die Wahlbehörde und für die Öffentlichkeit nicht erkennbar ist.
8)
Das geheime Wahlrecht richtet sich historisch gegen die „Zensuswahl“.
9)
Das „unmittelbare Wahlrecht“ verlangt die physische Präsenz des Wählers vor der
Wahlbehörde und schließt die Ausübung des Wahlrechts durch einen Stellvertreter aus.
10)
„Persönliches Wahlrecht“ bedeutet, dass die Kandidaten einer Wahl unter ihrem
eigenen Namen und nicht anonym für ihre Partei kandidieren müssen.
11)
„Freies Wahlrecht“ bedeutet, dass der Staat keinen Zwang oder Druck auf die Wähler
bei der Stimmabgabe ausüben darf. Es bedeutet auch, dass die Wahlparteien sich
unbehindert zur Wahl stellen und insbesondere entsprechende Wahlwerbung betreiben
dürfen.
12)
„Briefwahl“ ist eine Stimmabgabe außerhalb eines Wahllokals und nicht vor einer
Wahlbehörde, bei der der ausgefüllte Stimmzettel der Wahlbehörde postalisch übermittelt wird.
13)
Dass die Kandidaten für die Parlamente nicht allein unter ihrem Namen, sondern auf
„Listen“ kandidieren, ist Folge des Verhältniswahlrechts.
14)
Das B-VG ordnet die Geltung des „Verhältniswahlrechts“ für die Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Nationalrat, zu den Landtagen, zu den Gemeinderäten und für
die Wahl des Bundespräsidenten an.
15)
Es gibt ein aktives und ein passives Wahlrecht. Das „aktive Wahlrecht“ ist das Recht
zu wählen, bei einer Wahl seine Stimme abzugeben. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete aktive Wahlrecht zum Nationalrat ist in Art 26 Abs 1 und Abs 5 B-VG verankert.
16)
Unter einer „politischen Partei“ versteht man eine Gruppe von Personen, die auf
einer gemeinsamen Liste unter einer bestimmten Bezeichnung bei einer (Parlaments)Wahl kandidiert. Die politische Partei besteht nicht auf Dauer, sondern nur für
diesen einen Zweck.
17)
Unter einer „Wahlpartei“ versteht man eine auf Dauer angelegte organisierte Verbindung von Menschen, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielt.
18)
Zu den Parlamentswahlen treten die „politischen Parteien“ an. Die politische Partei
ist im Parteiengesetz 2012 (PartG) geregelt. Das Parteiengesetz 2012 bezeichnet die
politische Partei auch als „Wahlpartei“ (wahlwerbende Partei).
[6] ____
(Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2014/15)
1. TEST/Seite 4
8. Streichen sie falsche Textpassagen durch [8 Fehler] !
(1) Österreich ist nach der Bundesverfassung eine Demokratie. Das B-VG allerdings schließt das
Volk von den Sachentscheidungen aus, lässt es dafür Vertreter, die man Abgeordnete nennt, in das
Parlament wählen. Die Volksvertreter im Parlament treffen für das Volk die Sachentscheidungen.
(2) Das B-VG kennt auch Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen, weswegen
man Österreich als „plebiszitäre Demokratie“ bezeichnet. Als „parlamentarische Demokratie“ gilt
vor allem die Schweiz.
(3) Österreich ist eine egalitäre Demokratie. Jeder Staatsbürger hat das gleiche politische Gewicht,
gleichgültig, welche Herkunft, welche Bildung, welches Vermögen, welche Fähigkeiten ua er hat.
Das zeigt sich insbesondere darin, dass jedem jedes politische Amt im Staat offen steht, wenn er
durch entsprechendes politisches Vertrauen in dieses Amt berufen wird. Für die egalitäre Demokratie ist beispielsweise selbstverständlich, dass auch jemand ohne jede Schulbildung bei entsprechendem politischem Vertrauen Finanzministerin oder Finanzminister sein kann.
(4) Die politischen Parteien bestimmen das politische Leben in Österreich. Politische Parteien treten
bei der Wahl zu den Parlamenten als „Wahlparteien“ an. Die politischen Parteien sind im Parteiengesetz 2012, das zur Gänze im Verfassungsrang steht, geregelt. § 1 Abs 1 Parteiengesetz 2012
lautet: „Österreich ist eine demokratische Republik“. Politische Parteien dürfen in Österreich nur
durch Bundesverfassungsgesetz verboten werden. Das Verbotsgesetz 1947 – ein einfaches
Bundesgesetz – verbietet die Wiedererrichtung einer Partei mit den Zielen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), die Deutschland von 1933 bis 1945 und das von
Deutschland okkupierte Österreich von 1938 bis 1945 beherrschte.
(5) Die österreichische Bundesverfassung hat eine lange Geschichte. Die Geschichte der Verfassung beginnt im 19. Jahrhundert. Der Konstitutionalismus rang dem Monarchen die Dezemberverfassung 1867 ab. Die Verfassung schrieb die gesetzgebende Gewalt des Volks fest. Die Monarchie
wurde damit zur „absoluten“ Monarchie. Österreich überwand schließlich die Monarchie und wurde
1945 zur demokratischen Republik.
(6) Staatsoberhaupt der demokratischen Republik ist der Bundeskanzler. Das Staatsoberhaupt ist
in der Republik für seine Amtsführung verantwortlich, der Monarch hingegen verantwortete sein
Staatshandeln nicht und berief sich als Rechtfertigung für seine Macht auf das „Gottesgnadentum“.
9. Kreuzen Sie an !
1)
NEIN
JA
[8] ____
„Rechtsnormen“ können generell, individuell, abstrakt, konkret sein.
2)
Nach ihrem Adressatenkreis werden „abstrakte“ und „konkrete“ Rechtsnormen
unterschieden.
3)
Die Behörde nimmt einem Autofahrer den Führerschein ab. Diese Rechtsnorm ist
individuell-konkret.
4)
Eine „individuelle“ Rechtsnorm hat immer eine Regelung zum Inhalt, die sich auf
einen bestimmten Sachverhalt bezieht.
5)
Eine „generelle“ Rechtsnorm gilt grundsätzlich für alle.
6)
Die gesetzliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen ist keine „generelle“
Rechtsnorm, weil sie nur für Autolenker gilt.
7)
Das Finanzamt fordert von einem Unternehmer eine Steuernachzahlung in der Höhe
von € 10.000,--. Diese Rechtsnorm ist generell-abstrakt.
8)
Die Studiengesetze verlangen, dass Studierende, die ein Studium an der Universität
aufnehmen wollen, die Matura haben. Diese Rechtsnorm ist individuell-konkret.
9)
Die „Gewaltenteilung“ teilt die Staatsgewalt in eine Gesetzgebung und in eine Vollziehung, die Vollziehung in die Verwaltung und in die Gerichtsbarkeit.
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(Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2014/15)
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10. Woraus lässt sich ableiten, dass Österreich ein Sozialstaat ist ?
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11. Was bedeutet „Unabhängigkeit der Justiz“ ?
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12. Was verstehen wir unter „Demokratie“ ? Erläutern Sie die zwei grundlegenden
Demokratie-Modelle ! Welches Demokratiemodell liegt dem B-VG zugrunde ?
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13. Was versteht das B-VG unter „Republik“ ?
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(Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2014/15)
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