Kapitel 3-4 Angabe - Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht

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ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
KURS ÖFFENTLICHES RECHT I
Bruno Binder / Bettina Renner / Gudrun Trauner
WS 2016/17
3. KAPITEL: POLITISCHE GRUNDSÄTZE UND STAATSZIELE
NEIN
ANTIMONARCHISMUS; LAIZISMUS
JA
1. KREUZEN SIE AN !
1)
Das B-VG richtet Österreich als Republik, nicht als Monarchie ein. Das B-VG ist darüber hinaus „antimonarchistisch“, weil es besondere gegen die Monarchie und ihre
Grundlagen gerichtete Verfassungsgesetze kennt.
2)
Österreich ist seit 1945 nicht nur Republik, die Verfassung sieht darüber hinaus
scharfe gegen den früheren Monarchen, seine Familien und den sie umgebenden Adel
gerichtete Gesetze vor.
3)
Die Verfassung der Republik Österreich beruft sich – anders als die untergegangene
österreichische Monarchie – als Rechtfertigung für die Staatsgewalt auf das „Gottesgnadentum“.
4)
Der „Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche“ besagt, dass Staat und Kirche
zwei getrennte Bereiche sind, insbesondere die Kirche keinen Einfluss auf den Staat
und seine Willensbildung hat. Die politische Forderung nach der Trennung von Staat
und Kirche nennt man „Laizismus“.
5)
JA
NEIN
NEIN
ANTIFASCHISMUS
JA
Die gesetzlich anerkannten „Kirchen und Religionsgesellschaften“ verfügen über eine
eigene Rechtsordnung. Sie sind dem Staatsrecht nicht unterworfen.
6)
Das im Verfassungsrang stehende „Verbotsgesetz 1947“ untersagt jede politische
Betätigung für die NSDAP oder ihre Ziele. Das Verbotsgesetz 1947 ist die verfassungsgesetzliche Grundlage der antifaschistischen Haltung der österreichischen Verfassungsordnung.
7)
Jede extremistische politische Betätigung gilt als „faschistisch“ und ist nach dem
Verbotsgesetz 1947 und nach dem Staatsvertrag Wien 1955 verfassungsgesetzlich verboten.
8)
Totalitäre Regime, die mit der Ideologie des „Nationalsozialismus“ nicht in Zusammenhang stehen, sind vom Verbotsgesetz 1947 und vom Staatsvertrag von Wien 1955
nicht erfasst.
9)
Kennzeichen des „Faschismus“ sind Militarismus, Chauvinismus, Rassismus und Imperialismus.
10)
Der österreichische Ständestaat 1934 bis 1938/45 wird von manchen als „Austrofaschismus“ bezeichnet.
NEUTRALITÄT
11)
Österreich ist „immerwährend neutral“. Die Neutralität ist im Neutralitätsgesetz 1955,
das ein Bundesverfassungsgesetz ist, und im Staatsvertrag von Wien 1955 verankert.
12)
Österreich darf nach dem „Neutralitätsgesetz 1955“ keinem Militärbündnis beitreten. Ein Beitritt zur NATO wäre dennoch möglich, weil die Mitgliedschaft in der NATO
ohnedies nur demokratischen Staaten vorbehalten ist.
(Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2016/17)
Seite 1
13)
Die „Neutralität“ verpflichtet Österreich, sein Staatsgebiet und seine Souveränität
mit allen zu Gebote stehenden Mitteln aufrecht zu erhalten und zu verteidigen.
14)
NEIN
SOZIALSTAAT
JA
Die Mitwirkung Österreichs an der Gemeinsamen Sicherheitspolitik der Europäischen Union ist unbeschadet der österreichischen „Neutralität“ durch die besondere
Bestimmung des Art 23j B-VG verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
15)
Österreich ist ein „Sozialstaat“. Die Bundesverfassung richtet Österreich nicht ausdrücklich als Sozialstaat ein, doch lässt sich die Sozialstaatlichkeit mittelbar, insbesondere mit der Staatlichkeit und mit der egalitären Demokratie, begründen.
16)
Der „Sozialstaat“ verpflichtet die Staatsorgane, insbesondere die Parlamente, nach
einer sozial gerechten Ordnung der Gesellschaft zu streben.
17)
NEIN
GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN
JA
Statt „Sozialstaat“ kann man auch „Wohlfahrtsstaat“ sagen. Dem Sozialstaat geht
es – ebenso wie dem Wohlfahrtsstaat – ausschließlich um die Sicherung der Versorgung
der Menschen mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen.
18)
Die „Gleichstellung von Frau und Mann“ ist durch den Gleichheitssatz (Art 7 Abs 1
B-VG) verfassungsgesetzlich bestimmt. Art 7 Abs 1 B-VG gewährleistet, dass Frau und
Mann tatsächlich in Wirtschaft, Gesellschaft, Politik und Familie die gleiche Stellung
einnehmen.
19)
Unter „positiver Diskriminierung“ verstehen wir (regelmäßig) Frauen bevorzugende
Maßnahmen der staatlichen Organe zur Herstellung der tatsächlichen Gleichstellung von
Frau und Mann.
20)
JA
NEIN
NEIN
ACHTUNG DER AUTOCHTHONEN VOLKSGRUPPEN
JA
Der Staat ist verpflichtet, insbesondere durch Förderungen, auf die tatsächliche
Gleichstellung und auf die Beseitigung tatsächlicher Ungleichheiten in der Stellung von
Frau und Mann hinzuwirken (Art 12 B-VG).
21)
Volksgruppen sind in Österreich lebende Österreicher und Österreicherinnen mit
einem eigenständigen kulturellen Hintergrund.
22)
Insbesondere haben auch in Österreich lebende Türkinnen und Türken, die österreichische Staatsbürger geworden sind, einen eigenständigen kulturellen Hintergrund und
stehen nach Art 8 Abs 2 B-VG unter dem Schutz der Verfassung.
UMWELTSCHUTZSTAAT
23)
Der Umweltschutzstaat im Sinne des BVG Staatsziele fordert erstens Maßnahmen
zur Reinhaltung der „Luft“, zweitens Maßnahmen zur Reinhaltung des „Wassers“, drittens Maßnahmen zur Reinhaltung des „Bodens“ und viertens Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen durch „Lärm“.
24)
Der Grundsatz des umfassenden Umweltschutzes ist zwar in der Bundesverfassung
geregelt, aber bloß ein Staatsziel. Niemand ist daher aus dem BVG Umweltschutz unmittelbar verpflichtet oder kann irgendwelche Rechte geltend machen.
25)
Das Staatsziel umfassender Umweltschutz verpflichtet alle Staatsorgane, den Umweltschutz bei ihrem Handeln zu beachten.
(Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2016/17)
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2. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH !
AUFGABE A [3 Fehler]:
In Österreich gelten der Antimonarchismus, der Laizismus, der Antifaschismus, die Neutralität und
die Achtung der autochthonen Volksgruppen als staatspolitische Grundsätze. Staatsziele gibt die
Verfassung insbesondere im Zusammenhang mit dem Sozialstaat, der Gleichstellung von Frau und
Mann, der Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen, der umfassenden
Landesverteidigung und des umfassenden Umweltschutzes vor.
Besondere Bedeutung hat der Sozialstaat. Der Staat sorgt nicht nur mit der Staatsgewalt für eine
geordnete gewaltfreie Gesellschaft, er unterstützt sein Anliegen auch durch Einrichtung einer sozial
gerechten Ordnung. Der Sozialstaat ist in Art 1 B-VG verankert. Er lässt sich auch insbesondere
mit der egalitären Demokratie, der Menschenwürde und dem Konstitutionalismus begründen.
4. KAPITEL: PARLAMENT UND REPUBLIK
NEIN
PARLAMENTARISCHE; EGALITÄRE DEMOKRATIE
JA
1. KREUZEN SIE AN !
1)
Demokratie bedeutet „Volksherrschaft“, das Volk hat die „Volkssouveränität“. Das
Volk bestimmt die Ausübung der Staatsgewalt.
2)
Es gibt verschiedene „Demokratiemodelle“, wie das Volk die Herrschaft in einem
demokratischen Staat ausübt: Die plebiszitäre Demokratie und die parlamentarische
Demokratie.
3)
Statt „parlamentarische Demokratie“ sagen wir auch „repräsentative Demokratie“
oder „direkte Demokratie“.
4)
In der parlamentarischen Demokratie schließt die Verfassung das Volk von den Sachentscheidungen aus. Das Volk wählt in regelmäßigen Abständen Vertreter in ein Parlament, die dann als „Volksvertreter“ die Sachentscheidungen für das Volk treffen.
5)
Österreich ist eine „egalitäre“ Demokratie. Egalitäre Demokratie bedeutet, dass das
demokratische Prinzip der Verfassung das wichtigste ist und alle anderen Rechtsnormen
des Staats im Vergleich dazu egal sind.
6)
Österreich ist eine „plebiszitäre Demokratie“, weil die Bundesverfassung die Möglichkeit von Volksabstimmungen vorsieht.
7)
Die Bundesverfassung kennt „Volksabstimmungen“, „Volksbegehren“ und „Volksbefragungen“.
8)
Es gibt ein „aktives“ und ein „passives“ Wahlrecht. Passives Wahlrecht ist das Recht,
in einem demokratischen Staat durch Stimmabgabe an einer Wahl teilzunehmen.
Aktives Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl zu kandidieren und gewählt zu werden.
(Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2016/17)
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NEIN
JA
WAHLRECHTSGRUNDSÄTZE; VERHÄLTNISWAHL (LISTENWAHL)
9)
In der parlamentarischen Demokratie ist das Parlament die „Volksvertretung“. Es
besteht aus Abgeordneten, die das Volk nach bestimmten Wahlrechtsgrundsätzen
wählt.
10)
Das B-VG schreibt ua die „Wahlrechtsgrundsätze“ für die Wahl der Parlamente fest.
Wahlrechtsgrundsätze sind das allgemeine Wahlrecht, das gleiche Wahlrecht, das unmittelbare Wahlrecht, das geheime Wahlrecht, das persönliche Wahlrecht, das freie
Wahlrecht und die Verhältniswahl.
11)
„Allgemeines Wahlrecht“ bedeutet, dass jede/r StaatsbürgerIn (eventuell UnionsbürgerIn) ohne Unterschied des Geschlechts, der Religion, der Klasse, der Steuerleistung, etc an einer Wahl teilnehmen darf.
12)
Im Sinne des „allgemeinen Wahlrechts“ erreichen alle österreichischen StaatsbürgerInnen, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, das aktive und
das passive Wahlrecht zum Nationalrat.
13)
Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, an den Wahlen zum Nationalrat teilzunehmen.
14)
„Gleiches Wahlrecht“ bedeutet, dass jede/r StaatsbürgerIn – etwa bei der Wahl zum
Nationalrat – eine Stimme abgeben darf. Niemand darf von der Wahl ausgeschlossen
werden.
15)
Das „gleiche Wahlrecht“ ist Ausdruck der plebiszitären Demokratie.
16)
„Geheimes Wahlrecht“ bedeutet, dass jeder Wähler seine Stimme so abgeben darf
und muss, dass sie für die Wahlbehörde und für die Öffentlichkeit nicht erkennbar ist.
17)
Das geheime Wahlrecht richtet sich historisch gegen die „Zensuswahl“.
18)
Das „unmittelbare Wahlrecht“ verlangt die physische Präsenz des Wählers vor der
Wahlbehörde und schließt die Ausübung des Wahlrechts durch einen Stellvertreter aus.
19)
„Persönliches Wahlrecht“ bedeutet, dass die Kandidaten einer Wahl unter ihrem
eigenen Namen und nicht anonym für ihre Partei kandidieren müssen.
20)
„Freies Wahlrecht“ bedeutet, dass der Staat keinen Zwang oder Druck auf die Wähler bei der Stimmabgabe ausüben darf. Es bedeutet auch, dass die Wahlparteien sich
unbehindert zur Wahl stellen und insbesondere entsprechende Wahlwerbung betreiben
dürfen.
21)
„Briefwahl“ ist eine Stimmabgabe außerhalb eines Wahllokals und nicht vor einer
Wahlbehörde, bei der der ausgefüllte Stimmzettel der Wahlbehörde postalisch übermittelt wird.
22)
Im „Verhältniswahlrecht“ steht nicht die Persönlichkeit der einzelnen Kandidaten,
sondern die Parteizugehörigkeit der Kandidaten im Vordergrund.
23)
Wir bezeichnen die Verhältniswahl auch als „Persönlichkeitswahlrecht“, weil die einzelnen Abgeordneten gewählt werden. Wir bezeichnen die Verhältniswahl auch als
„Mehrheitswahlrecht“, weil die Mehrheit bei der Wahl über die Zusammensetzung des
Parlaments entscheidet.
24)
Dass die Kandidaten für die Parlamente nicht allein unter ihrem Namen, sondern auf
„Listen“ kandidieren, ist Folge des Verhältniswahlrechts.
25)
Das B-VG ordnet die Geltung des „Verhältniswahlrechts“ für die Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Nationalrat, zu den Landtagen, zu den Gemeinderäten und für
die Wahl des Bundespräsidenten an.
26)
Es gibt ein aktives und ein passives Wahlrecht. Das „aktive Wahlrecht“ ist das Recht
zu wählen, bei einer Wahl seine Stimme abzugeben. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete aktive Wahlrecht zum Nationalrat ist in Art 26 Abs 1 iVm Abs 5 B-VG verankert.
27)
Der Wähler wählt bei den Wahlen zum Nationalrat eine Liste, auf der mehrere Personen kandidieren. Einer – auf der Liste aufscheinenden – Person kann er zudem eine
„Vorzugsstimme“ geben. Diese Vorzugsstimme wirkt sich allerdings bei der Verteilung
der Mandate auf die Kandidaten der Liste keinesfalls aus.
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JA
NEIN
JA
NEIN
POLITISCHE PARTEIEN
28)
Für die demokratische Willensbildung des Staats sind „politische Parteien“ wichtig.
Dass es politische Parteien in Österreich gibt, folgt aus Art 1 B-VG. An anderen Stellen
in den Verfassungsgesetzen sind die „politischen Parteien“ nicht erwähnt.
29)
Unter einer „politischen Partei“ versteht man eine Gruppe von Personen, die auf
einer gemeinsamen Liste unter einer bestimmten Bezeichnung bei einer (Parlaments)Wahl kandidiert. Die politische Partei besteht nicht auf Dauer, sondern nur für
diesen einen Zweck.
30)
Unter einer „Wahlpartei“ versteht man eine auf Dauer angelegte organisierte Verbindung von Menschen, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielt.
31)
Eine „politische Partei“ bekommt keine Gelder aus öffentlichen (staatlichen) Mitteln.
32)
Zu den Parlamentswahlen treten die „politischen Parteien“ an. Die politische Partei
ist im Parteiengesetz 2012 (PartG) geregelt. Das Parteiengesetz 2012 bezeichnet die
politische Partei auch als „Wahlpartei“ (wahlwerbende Partei).
33)
Der Verfassungsgerichtshof kann eine „politische Partei“, deren politische Ziele mit
der Verfassung nicht übereinstimmen, auf Antrag des Parlaments verbieten. Die
Bundesverfassung selbst verbietet im Verbotsgesetz 1947 politische Parteien mit dem
Ziel der NSDAP (Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei).
REPUBLIK
34)
Die „Staatsform“ beurteilt einen Staat nach der Frage, wer nach der Verfassung
Staatsoberhaupt ist, insbesondere den Staat völkerrechtlich vertritt.
35)
Die „Staatsform“ eines Staats kann etwa die Monarchie, die Republik oder die
Demokratie sein.
36)
Jeder Staat hat ein Staatsoberhaupt. Für die Republik ist typisch, dass das Staatsoberhaupt für seine Amtsführung verantwortlich ist. Das Staatsoberhaupt einer Republik bezeichnen wir in der Regel als „Präsident“.
37)
Der Gegenentwurf zur „Monarchie“ ist die „Demokratie“.
38)
Die Forderung des Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts war die Republik. Sie
wurde in der „Dezemberverfassung 1867“ verwirklicht.
2. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH !
AUFGABE A [4 Fehler]:
Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. Wie die Schweiz ist
Österreich eine plebiszitäre Demokratie. Wir sagen zur plebiszitären Demokratie auch direkte
Demokratie. Das politische Leben wird von den politischen Parteien bestimmt. Jeder kann eine politische Partei frei gründen. Österreich ist weiters eine elitäre Demokratie, weil bestimmte politische
Rechte privilegierten Gruppen vorbehalten sind. So kann nur Finanzminister werden, wer Wirtschaftswissenschaften studiert hat. Als Republik bezeichnen wir Österreich insbesondere weil
Österreich keine Monarchie ist.
(Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2016/17)
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