ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Margit Mayr-Weber/Gudrun Trauner 1. TEST WS 2013/14 NAME: ______________________________________ Punkte [50] ___ JA 1. KREUZEN SIE AN ! NEIN 24.10.2013 1) „Normen“ sind Sollenssätze, mit denen ein Mensch von einem anderen Menschen ein bestimmtes Verhalten verlangt („Du sollst ...“). 2) Der Staat ist eine Organisation, die für sich das „Gewaltmonopol“ beansprucht. 3) Unter „Gewaltmonopol“ des Staats versteht man den Anspruch des Staats, allein physische und psychische Gewalt ausüben zu dürfen. 4) Der Staat verbietet allen Menschen auf seinem Staatsgebiet die Anwendung körperlicher Gewalt gegen andere Menschen (= „Gewaltverbot“). 5) Eine „Rechtsnorm“ ist eine verbindliche Anordnung des Staats, die er gegebenenfalls mit körperlicher Gewalt durchsetzt. 6) „Recht“ ist mit „Gerechtigkeit“ gleichzusetzen. Die Vorstellung von Gerechtigkeit als Inbegriff des Rechts stammt zwar aus dem Naturrecht, aber auch der positivistische Rechtsstaat kennt nur „gerechte“ Rechtsnormen. [2] ____ 1) § 1 Parteiengesetz 2012. 2) Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO). 3) Art 82 Abs 1 B-VG: „Die ordentliche Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus“. 4) Neutralitätsgesetz 1955. 5) Art 94 Abs 1 B-VG: „Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.“ 6) Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). 7) § 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG). materiell formell 2. KREUZEN SIE AN ! FORMELLES UND/ODER MATERIELLES VERFASSUNGSRECHT ? 8) Art 8a Abs 2 B-VG: „Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) besteht aus einem … Adler …“. [4] ____ 3. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH [6 Fehler] ! (1) Österreich war bis 1867 eine „absolute Monarchie“. Der Monarch berief sich auf das Gottesgnadentum und brauchte seine Macht nicht zu rechtfertigen oder mit jemandem zu teilen. (2) Der Konstitutionalismus wandte sich gegen die „konstitutionelle Monarchie“. Mit der Dezemberverfassung, die zur Gänze auch heute noch in Geltung steht, erhielt Österreich eine Verfassung, jedoch kein Parlament und keine Grundrechte. Die konstitutionelle Monarchie endete 1918. (3) 1918 entstand die demokratische Republik revolutionär. 1920 erging die ursprüngliche Fassung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG). Als demokratische Republik hatte Österreich bis 1934 Bestand. 1938 erfolgte der Anschluss Österreichs an das nationalsozialistische „Deutsche Reich“. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) 1. TEST/Seite 1 (4) Nach dem Zweiten Weltkrieg erging 1945 das Verfassungs-Überleitungsgesetz, das als Verfassung die demokratische Republik wiederherstellte, und das die Grundlage der heute in Österreich geltenden Verfassung ist. (5) 1945 ist Österreich wieder – wie 1918 – revolutionär entstanden. Revolutionär deswegen, weil die neue Verfassungsordnung Folge der Kriegswirren war. Das Verfassungs-Überleitungsgesetz (V-ÜG) 1945 entstand nicht nach den Regeln der zuvor geltenden Verfassungsordnung. Im Sinne der Okkupationstheorie wäre die zuvor geltende Verfassungsordnung die „Ständische Verfassung 1934“ gewesen; im Sinne der Annexionstheorie die Verfassung des Deutschen Reiches. (6) Für die Gesetze in Österreich gilt der Stufenbau der Rechtsordnung. Es gibt Verfassungsgesetze und einfache Gesetze. Die vom Parlament förmlich als Verfassungsgesetze beschlossen Rechtsnormen bilden die österreichische „Verfassung im formellen Sinn“. Die österreichische „Verfassung im materiellen Sinn“ umfasst alle förmlich beschlossenen Verfassungsgesetze sowie die einfachen Gesetze, die im Sinne des Konstitutionalismus verfassungsrelevante Themen regeln, etwa Rechtserzeugungsregeln, Gewaltenteilung, Demokratie und Freiheitsrechte. (7) Wäre die Gesetzgebung eines Staats nicht in einem Stufenbau der Rechtsordnung organisiert, bildeten alle seine Gesetze die Verfassung des Staats im materiellen Sinn. JA 4. KREUZEN SIE AN ! NEIN [6] ____ 1) Österreich ist seit 1945 nicht nur Republik, die Verfassung sieht darüber hinaus scharfe gegen den früheren Monarchen, seine Familien und den sie umgebenden Adel gerichtete Gesetze vor. 2) Der „Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche“ besagt, dass Staat und Kirche zwei getrennte Bereiche sind, insbesondere die Kirche keinen Einfluss auf den Staat und seine Willensbildung hat. Die politische Forderung nach der Trennung von Staat und Kirche nennt man „Laizismus“. 3) Die gesetzlich anerkannten „Kirchen und Religionsgesellschaften“ verfügen über eine eigene Rechtsordnung. Sie sind dem Staatsrecht nicht unterworfen. 4) Das im Verfassungsrang stehende „Verbotsgesetz 1947“ untersagt jede politische Betätigung für die NSDAP oder ihre Ziele. Das Verbotsgesetz 1947 ist die verfassungsgesetzliche Grundlage der antifaschistischen Haltung der österreichischen Verfassungsordnung. 5) Totalitäre Regime, die mit der Ideologie des „Nationalsozialismus“ nicht in Zusammenhang stehen, sind vom Verbotsgesetz 1947 und vom Staatsvertrag von Wien 1955 nicht erfasst. 6) Österreich ist „immerwährend neutral“. Die Neutralität ist im Neutralitätsgesetz 1955, das ein Bundesverfassungsgesetz ist, und im Staatsvertrag von Wien 1955 verankert. 7) Österreich darf nach dem „Neutralitätsgesetz 1955“ keinem Militärbündnis beitreten. Ein Beitritt zur NATO wäre dennoch möglich, weil die Mitgliedschaft in der NATO ohnedies nur demokratischen Staaten vorbehalten ist. 8) Die Gleichstellung von Frau und Mann ist durch den Gleichheitssatz (Art 7 Abs 1 B-VG) verfassungsgesetzlich bestimmt. Art 7 Abs 1 B-VG gewährleistet, dass Frau und Mann tatsächlich in Wirtschaft, Gesellschaft, Politik und Familie die gleiche Stellung einnehmen. 9) Unter „positiver Diskriminierung“ verstehen wir (idR) Frauen bevorzugende Maßnahmen der staatlichen Organe zur Herstellung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann. [3] ____ (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) 1. TEST/Seite 2 5. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH [3 Fehler] ! In Österreich gelten der Antimonarchismus, der Laizismus, der Antifaschismus, die Neutralität und die Achtung der autochthonen Volksgruppen als staatspolitische Grundsätze. Staatsziele gibt die Verfassung insbesondere im Zusammenhang mit dem Sozialstaat, der Gleichstellung von Frau und Mann, der Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen, der umfassenden Landesverteidigung und dem umfassenden Umweltschutz vor. Besondere Bedeutung hat der Sozialstaat. Der Staat sorgt nicht nur mit der Staatsgewalt für eine geordnete gewaltfreie Gesellschaft, er unterstützt sein Anliegen auch durch Einrichtung einer sozial gerechten Ordnung. Der Sozialstaat ist in Art 1 B-VG verankert. Er lässt sich auch insbesondere mit der egalitären Demokratie, der Menschenwürde und dem Gesetzmäßigkeitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG begründen. [3] ____ 6. BEANTWORTEN SIE ! Woraus lässt sich ableiten, dass Österreich ein Sozialstaat ist ? ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ 7. KREUZEN SIE AN ! NEIN JA [3] ____ 1) Im Sinne des „allgemeinen Wahlrechts“ erreichen alle österreichischen Staatsbürger, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, das aktive und das passive Wahlrecht zum Nationalrat. 2) „Gleiches Wahlrecht“ bedeutet, dass jeder Staatsbürger – etwa bei der Wahl zum Nationalrat – eine Stimme abgeben darf. Niemand darf von der Wahl ausgeschlossen werden. 3) Das „gleiche Wahlrecht“ ist Ausdruck der plebiszitären Demokratie. 4) „Geheimes Wahlrecht“ bedeutet, dass jeder Wähler seine Stimme so abgeben darf und muss, dass sie für die Wahlbehörde und für die Öffentlichkeit nicht erkennbar ist. 5) Das geheime Wahlrecht richtet sich historisch gegen die „Zensuswahl“. 6) Das „unmittelbare Wahlrecht“ verlangt die physische Präsenz des Wählers vor der Wahlbehörde und schließt die Ausübung des Wahlrechts durch einen Stellvertreter aus. 7) „Persönliches Wahlrecht“ bedeutet, dass die Kandidaten einer Wahl unter ihrem eigenen Namen und nicht anonym für ihre Partei kandidieren müssen. 8) „Freies Wahlrecht“ bedeutet, dass der Staat keinen Zwang oder Druck auf die Wähler bei der Stimmabgabe ausüben darf. Es bedeutet auch, dass die Wahlparteien sich unbehindert zur Wahl stellen und insbesondere entsprechende Wahlwerbung betreiben dürfen. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) 1. TEST/Seite 3 9) „Briefwahl“ ist eine Stimmabgabe außerhalb eines Wahllokals und nicht vor einer Wahlbehörde, bei der der ausgefüllte Stimmzettel der Wahlbehörde postalisch übermittelt wird. 10) Dass die Kandidaten für die Parlamente nicht allein unter ihrem Namen, sondern auf „Listen“ kandidieren, ist Folge des Verhältniswahlrechts. 11) Das B-VG ordnet die Geltung des „Verhältniswahlrechts“ für die Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Nationalrat, zu den Landtagen, zu den Gemeinderäten und für die Wahl des Bundespräsidenten an. 12) Es gibt ein aktives und ein passives Wahlrecht. Das „aktive Wahlrecht“ ist das Recht zu wählen, bei einer Wahl seine Stimme abzugeben. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete aktive Wahlrecht zum Nationalrat ist in Art 26 Abs 1 und Abs 5 B-VG verankert. 13) Unter einer „politischen Partei“ versteht man eine Gruppe von Personen, die auf einer gemeinsamen Liste unter einer bestimmten Bezeichnung bei einer (Parlaments)Wahl kandidiert. Die politische Partei besteht nicht auf Dauer, sondern nur für diesen einen Zweck. 14) Unter einer „Wahlpartei“ versteht man eine auf Dauer angelegte organisierte Verbindung von Menschen, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielt. 15) Zu den Parlamentswahlen treten die „politischen Parteien“ an. Die politische Partei ist im Parteiengesetz 2012 (PartG) geregelt. Das Parteiengesetz 2012 bezeichnet die politische Partei auch als „Wahlpartei“ (wahlwerbende Partei). [5] ____ 8. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH [8 Fehler] ! (1) Österreich ist nach der Bundesverfassung eine Demokratie. Das B-VG allerdings schließt das Volk von den Sachentscheidungen aus, lässt es dafür Vertreter, die man Abgeordnete nennt, in das Parlament wählen. Die Volksvertreter im Parlament treffen für das Volk die Sachentscheidungen. (2) Das B-VG kennt auch Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen, weswegen man Österreich als „plebiszitäre Demokratie“ bezeichnet. Als „parlamentarische Demokratie“ gilt vor allem die Schweiz. (3) Österreich ist eine egalitäre Demokratie. Jeder Staatsbürger hat das gleiche politische Gewicht, gleichgültig, welche Herkunft, welche Bildung, welches Vermögen, welche Fähigkeiten ua er hat. Das zeigt sich insbesondere darin, dass jedem jedes politische Amt im Staat offen steht, wenn er durch entsprechendes politisches Vertrauen in dieses Amt berufen wird. Für die egalitäre Demokratie ist beispielsweise selbstverständlich, dass auch jemand ohne jede Schulbildung bei entsprechendem politischem Vertrauen Finanzministerin oder Finanzminister sein kann. (4) Die politischen Parteien bestimmen das politische Leben in Österreich. Politische Parteien treten bei der Wahl zu den Parlamenten als „Wahlparteien“ an. Die politischen Parteien sind im Parteiengesetz 2012, das zur Gänze im Verfassungsrang steht, geregelt. § 1 Abs 1 Parteiengesetz 2012 lautet: „Österreich ist eine demokratische Republik“. Politische Parteien dürfen in Österreich nur durch Bundesverfassungsgesetz verboten werden. Das Verbotsgesetz 1947 – ein einfaches Bundesgesetz – verbietet die Wiedererrichtung einer Partei mit den Zielen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), die Deutschland von 1933 bis 1945 und das von Deutschland okkupierte Österreich von 1938 bis 1945 beherrschte. (5) Die österreichische Bundesverfassung hat eine lange Geschichte. Die Geschichte der Verfassung beginnt im 19. Jahrhundert. Der Konstitutionalismus rang dem Monarchen die Dezemberverfassung 1867 ab. Die Verfassung schrieb die gesetzgebende Gewalt des Volks fest. Die Monarchie wurde damit zur „absoluten“ Monarchie. Österreich überwand schließlich die Monarchie und wurde 1945 zur demokratischen Republik. (6) Staatsoberhaupt der demokratischen Republik ist der Bundeskanzler. Das Staatsoberhaupt ist in der Republik für seine Amtsführung verantwortlich, der Monarch hingegen verantwortete sein Staatshandeln nicht und berief sich als Rechtfertigung für seine Macht auf das „Gottesgnadentum“. [8] ____ (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) 1. TEST/Seite 4 1) NEIN JA 9. KREUZEN SIE AN ! „Rechtsnormen“ können generell, individuell, abstrakt, konkret sein. 2) Nach ihrem Adressatenkreis werden „abstrakte“ und „konkrete“ Rechtsnormen unterschieden. 3) Eine „generelle“ Rechtsnorm gilt grundsätzlich für alle. 4) Eine „individuelle“ Rechtsnorm hat immer eine Regelung zum Inhalt, die sich auf einen bestimmten Sachverhalt bezieht. 5) Die gesetzliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen ist keine „generelle“ Rechtsnorm, weil sie nur für Autolenker gilt. 6) Das Finanzamt fordert von einem Unternehmer eine Steuernachzahlung in der Höhe von € 10.000,--. Diese Rechtsnorm ist generell-abstrakt. 7) Die Studiengesetze verlangen, dass Studierende, die ein Studium an der Universität aufnehmen wollen, die Matura haben. Diese Rechtsnorm ist individuell-konkret. 8) Die Behörde nimmt einem Autofahrer den Führerschein ab. Diese Rechtsnorm ist individuell-konkret. 9) Die „Gewaltenteilung“ teilt die Staatsgewalt in eine Gesetzgebung und in eine Vollziehung, die Vollziehung in die Verwaltung und in die Gerichtsbarkeit. 10) Die Gewaltenteilung ist materielles Verfassungsrecht, weil sie im Sinne des Konstitutionalismus zum typischen Inhalt der Verfassung zählt. Die Gewaltenteilung ist auch formelles Verfassungsrecht, weil sie im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgeschrieben ist. 11) Das B-VG weicht in seinem Begriffsverständnis vom idealtypischen Begriffsverständnis der Gesetzgebung und der Vollziehung ab. Die „Verwaltung“ darf ewa auch generelle Rechtsnormen (Verordnungen) erlassen. 12) Ein „Gesetz im materiellen Sinn“ ist – unabhängig von seinem Inhalt – jede Rechtsnorm eines Parlaments, die als „Gesetz“ beschlossen und kundgemacht wird. 13) Die „parlamentarische Demokratie“ geht davon aus, dass der politische Wille des Volks im vom Volk gewählten Parlament und in den Gesetzen des Parlaments festgelegt und formuliert wird. Die Vollziehung wird (von Ausnahmen abgesehen) nicht vom Volk gewählt. Die Spitze der Vollziehung (Regierung) wird jedenfalls nicht vom Volk gewählt; sie ist aber dem Parlament (Volksvertretung) politisch verantwortlich. 14) Die „politische Verantwortung“ der Regierung bedeutet die Möglichkeit zur Abberufung der Regierung bei Vorliegen eines gesetzwidrigen Verhaltens der Regierung bzw eines Regierungsmitglieds. 15) Parlamentarisches Regierungssystem meint ein Regierungssystem, in dem das Parlament die Regierung wählt und diese auch wieder abwählen kann. Die Regierung ist daher vom Vertrauen des Parlaments abhängig, dem Parlament verantwortlich. Das parlamentarische Regierungssystem gilt uneingeschränkt im Bund und in den Ländern. [5] ____ 10. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH [10 Fehler] ! (1) Österreich ist ein gewaltenteiliger Rechtsstaat. Die Gewaltenteilung hat das Ziel, die Staatsgewalt in einzelne Staats(teil)gewalten aufzuteilen, das Gewaltpotenzial des Staats so zu reduzieren und eine wechselseitige Kontrolle der Staatsteilgewalten zu erreichen. Die Gewaltenteilung unterteilt die Staatsgewalt in eine Gesetzgebung, in eine Verwaltung und in eine Gerichtsbarkeit. (2) Die Gewaltenteilung ist kein Verfassungsgrundsatz, sie ergibt sich aus den Regelungen der einfachgesetzlichen Rechtsordnung. Gewaltenteilung ist ein altes Organisationsprinzip des Staats, schon die absolute Monarchie war gewaltenteilig organisiert. (3) Im Sinne der Gewaltenteilung ist die Staatsorganisation in eine Gesetzgebung der Parlamente und in eine den Parlamenten politisch verantwortliche Vollziehung geteilt. Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit zusammen nennt man „Vollziehung“. Im Rahmen der Vollziehung ist die Rechtsprechung der Richter unabhängig und der politischen Verantwortung entzogen. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) 1. TEST/Seite 5 (4) An der Spitze der Vollziehung steht eine vom Parlament gewählte oder dem Parlament zumindest politisch verantwortliche Regierung, deren Aufgabe es ist, den Willen des Parlaments in der Vollziehung durchzusetzen. Die Regierungen (Bundesregierung und Landesregierungen) sind ihrem jeweiligen Parlament für ihr eigenes Tun, aber auch für alle Vorgänge in der Vollziehung politisch verantwortlich. Wegen dieser politischen Verantwortung ist die Unterwerfung der gesamten Vollziehung unter die Leitung der Vollziehungsspitze unerlässlich. Deshalb erlaubt die Bundesverfassung auch keine weisungsfreien Bereiche in der Vollziehungsorganisation. (5) Die politische Spitze der Vollziehung, die Regierung, leitet sowohl die Verwaltungsorganisation als auch die Gerichtsorganisation, sie ist für beide Organisationen dem Parlament politisch verantwortlich. Die Richter sind aber weisungsfrei gestellt und mit den richterlichen Privilegien der Unversetzbarkeit und der Unabsetzbarkeit vor politischen Einflussnahmen und Pressionen geschützt. (6) Österreich ist nicht nur gewaltenteilig organisiert, auf der Grundlage der Gewaltenteilung ist Österreich auch ein Rechtsstaat. Der Rechtsstaat verlangt die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit des Vollziehungshandelns anhand von generellen, allgemein kundgemachten Gesetzen. Es muss für jedermann anhand der Verfassung vorhersehbar und berechenbar sein, welche Regelungen das Parlament inhaltlich in seinen Gesetzen erlässt. (7) Die Tätigkeit der Verwaltung können wir inhaltlich mit „Daseinsvorsorge“, die Tätigkeit der Gerichte mit „Streitentscheidung“ beschreiben. (8) Im idealtypischen Sinn des Konstitutionalismus ist „Gesetzgebung“ der Erlass generellabstrakter Rechtsnormen, die in der parlamentarischen Demokratie dem vom Volk gewählten Parlament vorbehalten ist. „Vollziehung“ hingegen ist der Erlass individuell-konkreter Rechtsnormen auf der Grundlage der Gesetze. Das B-VG orientiert sich an dieser Vorstellung, übernimmt sie aber nicht präzise. So erlaubt es das B-VG den Parlamenten, in Gesetzesform auch individuell-konkrete Rechtsnormen, etwa sogenannte „Einzelfallgesetze“, zu erlassen. Der Verwaltung gestattet die Verfassung, auch generelle Rechtsnormen, die „Verordnungen“, zu erlassen (Art 18 Abs 1 B-VG). Weil das B-VG von der idealtypischen Vorstellung der Gewaltenteilung abweicht, unterscheiden wir Gesetze „im materiellen Sinn“ und Gesetze „im formellen Sinn“. Gesetze im materiellen Sinn sind alle vom Parlament beschlossenen Rechtsnormen ohne Rücksicht auf ihren Inhalt. Gesetze im formellen Sinn sind alle Rechtsnormen mit generell-abstraktem Inhalt ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Parlament oder von der Vollziehung erlassen werden. Verordnungen sind Gesetze im formellen Sinn. (9) Weil sich das B-VG nicht präzise an die idealtypische Vorstellung der Gewaltenteilung hält, unterscheidet es auch innerhalb der „Gesetzgebung“ die „Verwaltung“ und die „Gerichtsbarkeit“ nicht nach materiellen, sondern nach formellen Gesichtspunkten. „Verwaltung im materiellen Sinn“ wäre die Sorge der Vollziehung für das Wohl der Allgemeinheit (= Daseinsvorsorge), „Gerichtsbarkeit im materiellen Sinn“ die Streitentscheidung. Das B-VG sieht ohne Rücksicht auf den Inhalt alles als Verwaltung, was Verwaltungsorgane tun. Und alles als Gerichtsbarkeit, was Richter tun. Typisch für die Stellung der Verwaltungsorgane ist ihre Weisungsbindung, typisch für die Stellung der Richter sind ihre richterlichen Privilegien der Weisungsfreiheit, der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit. Daher versteht das B-VG unter Verwaltung das staatliche Handeln weisungsgebundener (oder weisungsgebender) Vollziehungsorgane, unter Gerichtsbarkeit das staatliche Handeln von mit den richterlichen Privilegien ausgestatteten Vollziehungsorganen. Das B-VG geht so von einem formellorganisatorischen Verwaltungsbegriff aus. [10] ____ 11. BEANTWORTEN SIE ! Was bedeutet „Unabhängigkeit der Justiz“ ? ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ [1] ____ (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) 1. TEST/Seite 6