Lösung - Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht

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ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
1. TEST
Carsten Roth, Gudrun Trauner
WS 2011/12
formell
materiell
X
X
1. Kreuzen Sie an !
Formelles und/oder materielles Verfassungsrecht ?
1)
Art I Parteiengesetz.
2)
Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO).
3)
Art 1 B-VG: „Österreich ist eine demokratische Republik.“
X
X
X
4)
Art 8a Abs 2 B-VG: „Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) besteht aus
einem freischwebenden, einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten und rot bezungten
Adler, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schild
belegt ist.“
X
5)
Staatsgrundgesetz 1867 (StGG 1867).
X
X
6)
Art 95 Abs 1 B-VG: „Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt.“
X
X
7)
BVG atomfreies Österreich.
X
8)
Neutralitätsgesetz 1955.
X
(6 Punkte) ___
2. Ordnen Sie zu !
KOMPETENZTATBESTAND
Bodenreform
X
Art 10 Abs 1 Z 10
X
X
Art 15 Abs 1
Art 11 Abs 1 Z 8
X
Art 10 Abs 1 Z 15
X
Umweltschutz
X
X
X
X
X
X
X
Art 15 Abs 1
X
Art 12 Abs 1 Z 3
Vollziehung
Jagdwesen
X
Ausführungsgesetzgebung
militärische Angelegenheiten
Art 10 Abs 1 Z 1
Grundsatzgesetzgebung
Tierschutz
Art 15 Abs 1
[vgl Art 10 Abs 1 Z 6]
Gesetzgebung
Baurecht
LAND
Vollziehung
Wasserrecht
Ausführungsgesetzgebung
Wahlen zum Nationalrat
Grundsatzgesetzgebung
Grundstücksverkehr für Ausländer
BUND
Gesetzgebung
Art ? Abs ? Z ? B-VG
Querschnittsmaterie
SACHMATERIE
X
X
X
X
(9 Punkte)
3. Beantworten Sie folgende Fragen !
1. In welchem Artikel des B-VG ist verankert, dass Österreich eine Republik ist ? Art 1
2. In welchem Artikel des B-VG ist das Gesetzmäßigkeitsgebot verankert ? Art 18 Abs 1
3. In welchem Artikel des B-VG ist verankert, dass Österreich ein Bundesstaat ist ? Art 2
4. In welchem Artikel des B-VG ist das Staatsziel der umfassenden Landesverteidigung verankert ?
Art 9a Abs 1 (und 2)
5. In welchem Artikel des B-VG ist verankert, dass alle Gerichte „Bundesgerichte“ sind ? Art 82 Abs 1
6. In welchem Artikel des B-VG ist das Staatsziel der Gleichstellung von Frau und Mann verankert ? Art 7 Abs 2
(3 Punkte)
1
4. Korrigieren Sie folgende Texte (Streichen Sie die falschen Passagen durch) !
Gemäß Art 12 Abs 1 B-VG ist Österreich ein Bundesstaat. Auf dem Staatsgebiet bestehen 10 Staaten: neun Bundesländer und der Bund. Der Bund, nicht aber die Länder sind gewaltenteilig organisiert. Es gibt ein Bundesparlament und neun Landesparlamente, eine Bundesverwaltung und Landesverwaltungen sowie eine Gerichtsbarkeit des Bundes und des Landes. Österreich hat allerdings
eine einheitliche Staatsbürgerschaft (Art 6 Abs 1 B-VG). Jeder österreichischer Staatsbürger ist
automatisch auch Landesbürger aller Bundesländer (Art 6 Abs 2 B-VG). Im Bundesstaat Österreich
sind die Kompetenzen nach Sachmaterien zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Die Länder sind
nach einer Generalklausel nach Art 15 Abs 1 B-VG grundsätzlich für alles zuständig, der Bund hingegen für die einzeln aufgezählten Sachmaterien (Enumerationsmethode). Die Aufteilung der Zuständigkeiten erfolgt getrennt für die Gesetzgebung und für die Vollziehung.
(4 Punkte) ___
(1) Österreich ist ein gewaltenteiliger Rechtsstaat. Die Gewaltenteilung hat das Ziel, die Staatsgewalt in einzelne Staats(teil)gewalten aufzuteilen, das Gewaltpotenzial des Staats so zu reduzieren
und eine wechselseitige Kontrolle der Staatsteilgewalten zu erreichen. Die Gewaltenteilung unterteilt die Staatsgewalt in eine Gesetzgebung, in eine Verwaltung und in eine Gerichtsbarkeit.
(2) Die Gewaltenteilung ist kein Verfassungsgrundsatz, sie ergibt sich aus den Regelungen der einfach-gesetzlichen Rechtsordnung. Gewaltenteilung ist ein altes Organisationsprinzip des Staats,
schon die absolute Monarchie war gewaltenteilig organisiert.
(3) Im Sinne der Gewaltenteilung ist die Staatsorganisation in eine Gesetzgebung der Parlamente
und in eine den Parlamenten politisch verantwortliche Vollziehung geteilt. Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit zusammen nennt man „Vollziehung“. Im Rahmen der Vollziehung ist die Rechtsprechung der Richter unabhängig und der politischen Verantwortung entzogen.
(4) An der Spitze der Vollziehung steht eine vom Parlament gewählte oder dem Parlament zumindest politisch verantwortliche Regierung, deren Aufgabe es ist, den Willen des Parlaments in der
Vollziehung durchzusetzen. Die Regierungen (Bundesregierung und Landesregierungen) sind ihrem
jeweiligen Parlament für ihr eigenes Tun, aber auch für alle Vorgänge in der Vollziehung politisch
verantwortlich. Wegen dieser politischen Verantwortung ist die Unterwerfung der gesamten Vollziehung unter die Leitung der Vollziehungsspitze unerlässlich. Deshalb erlaubt die Bundesverfassung
auch keine weisungsfreien Bereiche in der Vollziehungsorganisation.
(5) Die politische Spitze der Vollziehung, die Regierung, leitet sowohl die Verwaltungsorganisation
als auch die Gerichtsorganisation, sie ist für beide Organisationen dem Parlament politisch verantwortlich. Die Richter sind aber weisungsfrei gestellt und mit den richterlichen Privilegien der Unversetzbarkeit und der Unabsetzbarkeit vor politischen Einflussnahmen und Pressionen geschützt.
(6) Österreich ist nicht nur gewaltenteilig organisiert, auf der Grundlage der Gewaltenteilung ist
Österreich auch ein Rechtsstaat. Der Rechtsstaat verlangt die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit des Vollziehungshandelns anhand von generellen, allgemein kundgemachten Gesetzen. Es
muss für jedermann anhand der Verfassung vorhersehbar und berechenbar sein, welche Regelungen das Parlament inhaltlich in seinen Gesetzen erlässt.
(7) Das Gesetzmäßigkeitsgebot ist im gewaltenteiligen Rechtsstaat ein wichtiger Grundsatz der
Verfassungsordnung. Das Gesetzmäßigkeitsgebot ist in Art 18 Abs 1 B-VG geregelt. Es gilt – weil
Art 18 Abs 1 B-VG von „Vollziehung“ spricht – für die Verwaltung, nicht für die Gerichtsbarkeit. Gesetzmäßigkeitsgebot bedeutet, dass die Gesetze des Parlaments gegenüber den Anordnungen der
Vollziehung „Gesetzesvorrang“ haben. Anstelle von „Gesetzesvorrang“ verwendet man auch den
Begriff „Gesetzesvorbehalt“.
(9 Punkte)
2
NEIN
JA
5. Kreuzen Sie an !
1)
Unter „Gewaltmonopol“ des Staats versteht man den Anspruch des Staats, allein
physische und psychische Gewalt ausüben zu dürfen.
X
2)
„Normen“ sind ein Phänomen des Staats, „Rechtsnormen“ sind ein Phänomen der
Gesellschaft.
X
3)
Im positivistischen Rechtsstaat zeigt sich die „Gerechtigkeit“ in der Gleichberechtigung und in der Gleichbehandlung aller Staatsbürger.
X
4)
Die „Verfassung im materiellen Sinn“ umfasst – ohne Einschränkung auf die förmlich
als „Verfassungsgesetz“ beschlossenen Gesetze – alle Verfassungsgesetze und einfachen Gesetze des Staats, welche die politischen Forderungen des Konstitutionalismus
(insbesondere Rechtserzeugungsregeln, Gewaltenteilung, Demokratie und Freiheitsrechte) umsetzen.
X
5)
Statt „parlamentarische Demokratie“ sagen wir auch „repräsentative Demokratie“
oder „indirekte Demokratie“.
X
6)
In der parlamentarischen Demokratie schließt die Verfassung das Volk von den
Sachentscheidungen aus. Das Volk wählt in regelmäßigen Abständen Vertreter in ein
Parlament, die dann als „Volksvertreter“ die Sachentscheidungen für das Volk treffen.
X
7)
Österreich ist eine „plebiszitäre Demokratie“, weil die Bundesverfassung die Möglichkeit von Volksabstimmungen vorsieht.
X
8)
Für die demokratische Willensbildung des Staats sind „politische Parteien“ wichtig.
Dass es politische Parteien in Österreich gibt, folgt aus Art 1 B-VG. An anderen Stellen
in den Verfassungsgesetzen sind die „politischen Parteien“ nicht erwähnt.
X
9)
Unter einer „politischen Partei“ versteht man versteht man eine auf Dauer angelegte
organisierte Verbindung von Menschen, die durch gemeinsames Handeln auf die politische Meinungsbildung in der Gesellschaft und auf die Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielt.
X
10)
Die Verfassung ist antifaschistisch. Sie verbietet die NSDAP und andere politische
Betätigungen im Sinne der NSDAP.
X
11)
Die Bundesverfassung erklärt weiters Österreich im Verfassungs-Überleitungsgesetz
(V-ÜG) 1945 als „immerwährend neutralen Staat“.
X
12)
Der Sozialstaat lässt sich insbesondere mit der egalitären Demokratie, der Menschenwürde und dem Gesetzmäßigkeitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG begründen.
X
13)
Hohe Staatsschulden sind für die Stabilität des Staats gefährlich. Art 14 Abs 2 B-VG
verlangt daher von den zuständigen Parlamenten nachhaltig geordnete Haushalte.
X
14)
Die Bundesverfassung schützt die autochthonen Volksgruppen in Österreich. Das sind die
kroatische, die slowenische, die ungarische, die tschechische, die slowakische und die Volksgruppe der Roma.
X
15)
Art 9a Abs 1 B-VG verpflichtet Österreich zur umfassenden Landesverteidigung, für die
ausschließlich das Bundesheer berufen ist.
X
16)
Aufgrund der umfassenden Landesverteidigung besteht in Österreich für alle Männer und
Frauen die allgemeine Wehrpflicht.
17)
„Rechtsnormen“ können generell, individuell, abstrakt, konkret sein.
X
X
18)
Nach ihrem Adressatenkreis werden „abstrakte“ und „konkrete“ Rechtsnormen unterschieden.
X
19)
Die Behörde nimmt einem Autofahrer den Führerschein ab. Diese Rechtsnorm ist
individuell-konkret.
X
3
NEIN
JA
20)
Ziel der „Gewaltenteilung“ ist es, die Staatsgewalt auf mehrere Staats(teil)gewalten
aufzuteilen, weil eine spezialisierte Staats(teil)gewalt effizienter handeln kann als der
Gesamtstaat.
X
21)
Die „Regierung“ als oberstes Organ der Vollziehung kann vom Parlament für alles,
was in der Vollziehung geschieht, politisch verantwortlich gemacht werden.
X
22)
Die „parlamentarische Demokratie“ geht davon aus, dass der politische Wille des
Volks im vom Volk gewählten Parlament und in den Gesetzen des Parlaments festgelegt
und formuliert wird. Die Vollziehung wird (von Ausnahmen abgesehen) nicht vom Volk
gewählt. Die Spitze der Vollziehung (Regierung) wird jedenfalls nicht vom Volk gewählt;
sie ist aber dem Parlament (Volksvertretung) politisch verantwortlich.
X
23)
Gegen die „Kabinettsjustiz“ richtet sich die Unabhängigkeit der Justiz; genau genommen – nach dem B-VG – die Unabhängigkeit der Richter.
X
24)
Die Unabhängigkeit der Richter besteht in den „richterlichen Privilegien“, das sind die
Weisungsfreiheit, die Unabsetzbarkeit und die Unversetzbarkeit der Richter.
X
25)
In der „parlamentarischen Demokratie“ wählt das Volk die Abgeordneten zum Parlament und die Richter.
X
26)
In der „parlamentarischen Demokratie“ werden die obersten Verwaltungsorgane, die
Regierungen, unmittelbar vom Volk gewählt.
27)
Im „Rechtsstaat“ ist die Gesetzgebung vorhersehbar und berechenbar.
28)
Die Vollziehung ist dem Parlament unterworfen.
X
X
X
29)
Die Vollziehung ist an die Gesetze gebunden (= „Gesetzmäßigkeitsgebot“). Das ergibt sich sowohl aus dem rechtsstaatlichen Prinzip als auch aus dem demokratischen
Prinzip der Bundesverfassung.
X
30)
Die gesamte staatliche Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) ist aus Gründen des Rechtsstaats und der Demokratie strikt an die (parlamentarischen) Gesetze
gebunden (= „Gesetzmäßigkeitsgebot“).
X
31)
Staaten können sich zusammenschließen. Soweit das auf verfassungsgesetzlicher Grundlage erfolgt, sprechen wir von „Bundesstaat“ oder „Konföderation“.
32)
X
Österreich ist ein „Bundesstaat“, wir können auch sagen ein „Staatenbund“.
X
33)
Es gibt eine Gerichtsbarkeit des Bundes und eine Gerichtsbarkeit des Landes. Die Gerichtsbarkeit des Landes nehmen die Landesgerichte wahr.
X
34)
Die Bundesverfassung verteilt die Kompetenzen zwischen Bund und Land nach dem
Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“.
X
35)
Art 15 Abs 1 B-VG sieht eine Generalklausel zugunsten des Landes vor. Die Zuständigkeiten des Bundes sind insbesondere in den Art 10, 11 und 12 B-VG einzeln aufgezählt. Wir nennen diese Methode der Kompetenzverteilung „Enumerationsmethode“.
X
36)
Art 10 B-VG teilt die Materie „Straßenpolizei“ in Gesetzgebung dem Bund, in Vollziehung dem Land zu. Deshalb wurde die Straßenverkehrsordnung 1960 vom Bundesgesetzgeber erlassen.
X
37)
Nach Art 12 Abs 2 B-VG darf der Bund im Verwaltungsverfahren, im allgemeinen
Verwaltungsstrafrecht, im Verwaltungsstrafverfahren und in der Verwaltungsvollstreckung zur Vereinheitlichung der Regelungen Länderkompetenzen an sich ziehen und
durch eigene Bundesverfassungsgesetze einheitlich für Bund und Länder regeln.
X
38)
Der Verfassungsgerichtshof legt die Kompetenzbegriffe der Art 10 bis 12 B-VG nach
der „Verkleinerungstheorie“ aus.
X
(19 Punkte)
4
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