AG 3. Einheit Lösung - Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht

Werbung
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
Simone Hauser / Julia Kohl / Margit Mayr / Martin Pantlitschko
SS 2009
18.03.2009
1.
„Normen“ sind Sollenssätze, mit denen ein Mensch von einem anderen ein bestimmtes
Verhalten verlangt („Du sollst ...“).
2.
Die Sanktion des Nichtbefolgens hat für den Normenbegriff keine Bedeutung.
3.
Der Staat verbietet allen Menschen auf seinem Staatsgebiet die Anwendung körperlicher
Gewalt gegen andere Menschen (= Gewaltverbot).
X
4.
Der „Staat“ wird durch die drei „Staatselemente“, nämlich „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“
und „Staatsgewalt“ definiert.
X
5.
Der Staat beansprucht das „Gewaltmonopol“, um gegebenenfalls mit körperlicher Gewalt
eine friedliche Gesellschaft, die frei von körperlicher Gewalt ist, zu erzwingen.
X
6.
Eine „Rechtsnorm“ ist eine verbindliche Anordnung des Staats, die er gegebenenfalls mit
körperlicher Gewalt durchsetzt.
X
7.
Der Staat erzeugt das „Recht“.
X
8.
Die Verfassung eines Staats verrechtlicht den Staat und die Staatsgewalt.
X
9.
Inhalt der „Verfassung im materiellen Sinn“ im Sinn des Konstitutionalismus sind insbesondere konkrete Rechtserzeugungsregeln, die Gewaltenteilung, die egalitäre parlamentarische Demokratie und die Freiheitsrechte.
X
NEIN
1. AUFGABE
JA
PRÜFUNGSFRAGEN ZU KAPITEL 1 WAS IST RECHT ?
X
X
10. „Verfassung im formellen Sinn“ sind – ohne Rücksicht auf ihre Form als „Verfassungsgesetz“ – alle staatlichen Rechtsnormen, welche die politischen Forderungen des Konstitutionalismus umsetzen.
X
11. Nicht alle Verfassungsnormen im materiellen Sinn sind auch Verfassungsnormen im
formellen Sinn. Jedoch sind alle Verfassungsnormen im formellen Sinn immer auch Verfassungsnormen im materiellen Sinn.
X
12. Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) enthält die wesentlichen Grundzüge der Staatsorganisation.
X
2. AUFGABE: Streichen Sie die falschen Textpassagen durch !
Der Staat wird durch die drei Staatselemente, „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Demokratie“ definiert.
Typisch für den Staat ist die Staatsgewalt. Der Staat übt die Staatsgewalt durch Rechtsnormen aus. Nur
die vom Staat erlassenen Normen sind Rechtsnormen, nur der Staat kann Recht erzeugen. Das Recht des
Staats ist verbindlich, weil der Staat seine Normen mit körperlicher Gewalt durchsetzen kann.
Die gesamte österreichische Verfassung im materiellen Sinn findet sich in Verfassungsgesetzen im formellen Sinn.
1
PRÜFUNGSFRAGEN ZU KAPITEL 2 VERFASSUNG
materiell
formell
1. AUFGABE: Qualifizieren Sie nachstehende Aussagen als formelles und/oder
materielles Verfassungsrecht !
1.
Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates.
2.
Die allgemeine Wehrpflicht für männliche österreichische Staatsbürger (Art 9a B-VG).
X
3.
Art I Parteiengesetz.
X
4.
Nationalratswahlordnung.
5.
Das Recht geht vom Volk aus (Art 1 B-VG).
X
6.
Das Wappen der Republik Österreich besteht aus einem freischwebenden, einköpfigen,
schwarzen, golden gewaffneten und rot bezungten Adler (Art 8a Abs 2 B-VG).
X
7.
Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus
(Art 24 B-VG).
X
X
8.
Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich (Art 2 StGG).
X
X
X
X
X
X
1.
Statt „plebiszitäre Demokratie“ sagen wir auch „direkte Demokratie“ oder „mittelbare
Demokratie“.
2.
In der parlamentarischen Demokratie ist das Volk von den Sachentscheidungen des
Staats ausgeschlossen; es wählt stattdessen in regelmäßigen Abständen Vertreter in ein
Parlament.
NEIN
1. AUFGABE
JA
PRÜFUNGSFRAGEN ZU KAPITEL 3 PARLAMENT UND REPUBLIK
X
X
3.
In der plebiszitären Demokratie versammeln sich Vertreter des Volks im Parlament, um
das Recht des Staats zu schaffen.
X
4.
Österreich ist eine „plebiszitäre Demokratie“, weil die Verfassung die Möglichkeit von
Volksabstimmungen vorsieht.
X
5.
Die Verfassung kennt „Volksabstimmungen“, „Volksbegehren“ und „Volksbefragungen“.
X
6.
In der „parlamentarischen Demokratie“ kann das Volk gegen den Willen des Parlaments
keine Volksabstimmung erzwingen.
X
7.
Der Nationalrat kann die Frage, ob ein einfaches Bundesgesetz oder ein Bundesverfassungsgesetz in Kraft treten soll, dem (Bundes)Volk zur Abstimmung vorlegen. Die Entscheidung des Volks ist verbindlich.
X
8.
Ein Volksbegehren ist ein vom Volk gestellter Gesetzesantrag an das Parlament. Das
Parlament muss dem Antrag zustimmen; stimmt es nicht zu, findet eine Volksabstimmung statt.
X
Bei der Volksbefragung legt das Parlament dem Volk eine politische Frage vor. Die Volksbefragung ist verbindlich, das Parlament muss in seiner Gesetzgebung eine dem Ergebnis
der Volksbefragung entsprechende Entscheidung herbeiführen.
X
10. Es gibt ein aktives und ein passives Wahlrecht. Passives Wahlrecht ist das Recht, in
einem demokratischen Staat durch Stimmabgabe an einer Wahl teilzunehmen. Aktives
Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl zu kandidieren und gewählt zu werden.
X
11. Für die Willensbildung des Staats sind „politische Parteien“ wichtig. Dass es politische
Parteien in Österreich gibt, folgt aus Art 1 B-VG. An anderen Stellen in den Verfassungsgesetzen sind die „politischen Parteien“ nicht erwähnt.
X
9.
12. Von der „politischen Partei“ ist die „Wahlpartei“ zu unterscheiden. In der Regel treten die
„politischen Parteien“ auch als „Wahlparteien“ an.
X
2
13. Unter einer Wahlpartei versteht man eine auf Dauer angelegte organisierte Verbindung
von Menschen, die durch gemeinsames Handeln auf die politische Meinungsbildung in der
Gesellschaft und auf die Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielt.
X
14. Der Verfassungsgerichtshof kann eine „politische Partei“, deren politische Ziele mit der
Verfassung nicht übereinstimmen, auf Antrag des Parlaments verbieten. Die Bundesverfassung selbst verbietet im Verbotsgesetz politische Parteien mit dem Ziel der NSDAP.
X
15. Die „Staatsform“ eines Staats kann die „Monarchie“ oder die „Demokratie“ sein.
X
16. Jeder Staat hat ein Staatsoberhaupt. Für die Republik ist typisch, dass das Staatsoberhaupt für seine Amtsführung verantwortlich ist. Das Staatsoberhaupt einer Republik bezeichnen wir in der Regel als „Präsident“.
X
2. AUFGABE: Streichen Sie die falschen Textpassagen durch !
Österreich ist eine Demokratie. Das Volk wählt das Parlament, es gibt auch Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen. Deswegen wird Österreich als „plebiszitäre Demokratie“ bezeichnet. Als
„parlamentarische Demokratie“ gilt vor allem die Schweiz. Die politischen Parteien bestimmen das politische Leben in Österreich. Politische Parteien treten bei der Wahl zu den Parlamenten als „Wahlparteien“
an.
Staatsoberhaupt der demokratischen Republik ist der Bundeskanzler. Das Staatsoberhaupt ist in der
Republik für seine Amtsführung verantwortlich, der Monarch hingegen verantwortete sein Staatshandeln
nicht und berief sich auf das „Gottesgnadentum“. Der Zusammenhang von Republik und Demokratie ist
zwingend.
NEIN
1. AUFGABE
JA
PRÜFUNGSFRAGEN ZU KAPITEL 4 GEWALTENTEILIGER RECHTSSTAAT
1.
Die Gewaltenteilung schützt die freie Gesellschaft vor einem übermächtigen Staat.
X
2.
Rechtsnormen können generell, individuell, abstrakt, konkret sein.
X
3.
Nach ihrem Adressatenkreis werden abstrakte und konkrete Rechtsnormen unterschieden.
X
4.
Nach der Struktur ihres Inhalts werden generelle und individuelle Rechtsnormen unterschieden.
X
5.
Generell-abstrakte Rechtsnormen werden individuell-konkret umgesetzt.
6.
Das Finanzamt fordert von einem Unternehmer eine Steuernachzahlung in der Höhe von
€ 10.000,--. Ist diese Rechtsnorm generell-abstrakt ?
7.
Die Behörde nimmt einem Autofahrer den Führerschein ab. Ist diese Rechtsnorm individuell-konkret ?
8.
Ein Gesetz im formellen Sinn ist jede generelle Rechtsnorm des Staats, unabhängig
davon, ob sie von einem Parlament oder einer Verwaltungsbehörde erlassen wird.
X
9.
Nach dem B-VG werden alle Gesetze im materiellen Sinn vom Parlament erlassen.
X
X
X
X
10. Generell-abstrakte Rechtsnormen sind Gesetze „im materiellen Sinn“. Die Rechtsnormen,
die das Parlament in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren als „Gesetz“ beschließt
und kundmacht, bezeichnen wir als Gesetze „im formellen Sinn“.
X
11. Weil die Verwaltung Verordnungen erlässt, übt sie auch eine Gesetzgebung „im materiellen Sinn“ aus.
X
12. An der Spitze der Vollziehung steht die Regierung.
X
13. Die politische Verantwortung der Regierung bedeutet die Möglichkeit zur Abberufung der
Regierung bei Vorliegen gesetzwidrigen Verhaltens.
X
14. Die Staatsgewalt ist im Sinne des Rechtsstaats in eine Gesetzgebung, in eine Verwaltung
und in eine Gerichtsbarkeit unterteilt.
X
15. Die Vollziehung zerfällt in die Verwaltung und in die Gerichtsbarkeit. „Gerichtsbarkeit im
materiellen Sinn“ dient der Streitschlichtung und der Streitentscheidung.
X
3
16. Gerichtsbarkeit im formell-organisatorischen Sinn ist das Handeln von mit den richterlichen Privilegien ausgestatteten Vollzugsorganen.
X
17. Verwaltung ist jene Staats(teil)gewalt, die nicht vom Parlament und die nicht von den
unabhängigen Richtern ausgeübt wird (= „Subtraktionsbegriff“).
X
18. Der Rechtsstaat ist ein Gesetzesstaat. Das Recht des Staats ist in allgemein kundgemachten Gesetzen festgeschrieben.
X
19. Die gesamte staatliche Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) ist aus Gründen des
Rechtsstaats und der Demokratie strikt an die (parlamentarischen) Gesetze gebunden (=
Gesetzmäßigkeitsgebot).
X
20. Wir nennen das Gesetzmäßigkeitsgebot auch „Legalitätsprinzip“. Das Gesetzmäßigkeitsgebot ist in Art 18 Abs 1 B-VG verankert und lautet: „Die gesamte staatliche Verwaltung
darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden“.
X
21. Das Gesetzmäßigkeitsgebot gilt für die Gerichtsbarkeit nicht. Die Gerichte müssen gerecht entscheiden, sie sind dabei formell nicht an die Gesetze gebunden.
X
22. Das Gesetzmäßigkeitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG hat zwei Adressaten: Erstens die
Gesetzgebung, sie muss die Gesetze so formulieren, dass die Verwaltung eine gesicherte
Grundlage für ihr Vollzugshandeln hat. Zweitens die Verwaltung, sie darf das – und nur
das – tun, was in den Gesetzen vorherbestimmt ist.
X
23. Die Bedeutung des subjektiven Rechts liegt darin, dass der vom Gesetzgeber gewährte
Anspruch auf dem Rechtsweg letztlich vor Gerichten durchgesetzt werden kann.
X
24. Ohne subjektives öffentliches Recht ist ein Verwaltungsprozess nicht möglich.
X
25. Ob jemand aus einer Gesetzesbestimmung ein subjektives Recht geltend machen kann,
ergibt sich aus der Natur der Sache.
X
26. Wer glaubt, von rechtswidrigem Handeln der Verwaltung betroffen zu sein, aber aus den
Gesetzen kein subjektives Recht geltend machen kann, kann versuchen, die objektiven
Rechtsschutzeinrichtungen einzuschalten. Objektive Rechtsschutzeinrichtungen sind zum
Beispiel die Volksanwaltschaft und der Verwaltungsgerichtshof.
X
2. AUFGABE: Definieren Sie folgende Begriffe !
Gewaltenteilung: Die Gewaltenteilung besagt, dass zu ihrer Mäßigung die Staatsgewalt in der Verfassung in Staatsteilgewalten, die verschiedene voneinander getrennte, einander gegenseitig kontrollierende
Machtträger ausüben, aufgeteilt sein soll. Diese Staatsteilgewalten im Verfassungsstaat sind die Gesetzgebung (Legislative), die Verwaltung (Administrative) und die Gerichtsbarkeit (Judikative). Verwaltung
und Gerichtsbarkeit zusammen nennen wir Vollziehung (Exekutive).
Gesetz im materiellen Sinn: Ein Gesetz im materiellen Sinn meint – anders als das Gesetz im formellen
Sinn - jede generelle Rechtsnorm, gleichgültig, ob sie als Gesetz vom Parlament oder als Verordnung von
der Verwaltungsbehörde erlassen wurde.
Gesetz im formellen Sinn: Ein Gesetz im formellen Sinn meint – anders als das Gesetz im materiellen
Sinn – jede Rechtsnorm eines Parlaments, die in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren als „Gesetz“
beschlossen und kundgemacht wird. Ohne Bedeutung ist der Inhalt des Gesetzes, und ob die Rechtsnorm
generell, abstrakt, individuell oder konkret ist. Ein Gesetz im formellen Sinn, das sich nicht an die Allgemeinheit sondern vom Inhalt her an einen individuellen Adressaten wendet, nennen wir „Einzelfallgesetz“.
Nach dem Stufenbau der Rechtsordnung unterscheiden wir einfache Gesetze und Verfassungsgesetze. Im
Bundesstaat gibt es einfache Bundesgesetze und Bundesverfassungsgesetze im formellen Sinn und einfache Landesgesetze und Landesverfassungsgesetze im formellen Sinn.
Gesetzmäßigkeitsgebot: Das Gesetzmäßigkeitsgebot (= Legalitätsprinzip, Art 18 Abs 1 B-VG) fordert
aus Gründen des Rechtsstaats und der Demokrati8e die strikte Bindung der Vollziehung (Verwaltung und
Gerichtsbarkeit) an die Gesetze. Es verlangt einerseits vom Gesetzgeber eine hinreichende Determinierung des Vollziehungshandelns und verbietet anderseits der Vollziehung, ohne hinreichende gesetzliche
Grundlage zu handeln. [Für die nicht-hoheitliche Verwaltung sind die Anforderungen des Gesetzmäßigkeitsgebots verdünnt].
Formalgesetzliche Delegation: Eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation liegt vor, wenn
die Gesetze des Parlaments das Handeln der Vollziehung nicht oder nur sehr ungenau bestimmen. Der
durch das Gesetzmäßigkeitsgebot verpflichtete Gesetzgeber eröffnet der Vollziehung dadurch Freiheiten
und delegiert seine rechtsstaatliche und demokratische Pflicht, als Parlament das Recht zu bestimmen, an
die Vollziehung.
4
1.
2.
Das im Verfassungsrang stehende Verbotsgesetz 1947 untersagt jede politische Betätigung für die NSDAP oder ihre Ziele. Das Verbotsgesetz 1947 ist die verfassungsgesetzliche Grundlage der antifaschistischen Haltung der österreichischen Verfassungsordnung.
NEIN
1. AUFGABE
JA
PRÜFUNGSFRAGEN ZU KAPITEL 5 STAATSPOLITISCHE GRUNDSÄTZE
X
Österreich ist „immerwährend neutral“. Die Neutralität ist im Neutralitätsgesetz 1955,
das ein Bundesverfassungsgesetz ist, und im Staatsvertrag von Wien-Belvedere 1955
verankert.
X
JA
1. AUFGABE
1.
Weil Österreich ein Bundesstaat ist, existiert eine Landesverwaltung und eine Bundesverwaltung.
X
2.
Die Kompetenzverteilung ist die bundesstaatliche Aufteilung der Staatsteilgewalten.
Konkret werden die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und zur Verwaltung zwischen
Bund und Land aufgeteilt, die Gerichtsbarkeit ist zur Gänze dem Bund vorbehalten.
X
Art 15 Abs 1 B-VG sieht eine Generalklausel zugunsten des Landes vor. Die Zuständigkeiten des Bundes sind insbesondere in den Art 10, 11 und 12 B-VG einzeln aufgezählt. Wir
nennen diese Methode der Kompetenzverteilung „Enumerationsmethode“.
X
3.
4.
5.
(Bundes)Grundsatzgesetze stellen eine unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage für die
Vollziehung der Länder dar, sie begründen auch Rechte und Pflichten für einzelne Personen.
X
(Bundes)Grundsatzgesetze können für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist
festlegen. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, geht die Zuständigkeit zur
Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über.
X
Der zur Regelung der Sachmaterie „Gewerbe“ zuständige Bundesgesetzgeber (Art 10 Abs 1
Z 8 B-VG) darf auch Enteignungmaßnahmen im Interesse der Sachmaterie „Gewerbes“
normieren, weil die „Enteignung“ eine Adhäsionsmaterie ist.
X
Art 11 Abs 2 B VG erlaubt es dem Bund, die Kompetenzen der Länder zur Regelung des
Verwaltungsverfahrens, der allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, des
Verwaltungstrafverfahrens und der Verwaltungsvollstreckung zur Vereinheitlichung an sich
zu ziehen.
X
Eine Querschnittsmaterie ist eine komplexe Materie, die in keinem (einzelnen) Kompetenztatbestand allein, sondern in verschiedenen Kompetenztatbeständen (des Bundes und des
Landes) Deckung findet.
X
Die Versteinerungstheorie ist zur Auslegung heranzuziehen, wenn unklar ist, was ein Begriff
in den Kompetenztatbeständen der Art 10 bis 15 B-VG eigentlich bedeutet. So kann der
Begriff „Gewerbe“ in Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG nach der Versteinerungstheorie ausgelegt werden.
X
10. Will man den Begriff „Gewerbe“ in Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG nach der Versteinerungstheorie
auslegen, so muss man zur Auslegung die zum 01.10.1925 geltenden einfachen Bundesund Landesgesetze heranziehen.
X
6.
7.
8.
9.
NEIN
PRÜFUNGSFRAGEN ZU KAPITEL 6 BUNDESSTAAT
2. AUFGABE: Definieren Sie folgenden Begriff !
Kompetenzkompetenz:
Das
B-VG
räumt
in
Art
10
Abs
1
Z
1
B-VG
dem
Bund(esverfassungsgesetzgeber) die Kompetenzkompetenz ein, das ist die Befugnis, die Aufgaben und
Zuständigkeiten zwischen Bund und Land zu verteilen. Der Bund kann durch Bundesverfassungsgesetz
Zuständigkeiten der Länder an sich ziehen. Besonderes gilt für die Kompetenzkompetenz für öffentliche
Abgaben nach dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948.
5
3. AUFGABE: Welche Begriffe passen in die Grafik ? Ordnen Sie die Ziffern entsprechend zu !
GESETZGEBUNG
BUND
LAND
1
3
+
2
VERWALTUNG
4
GERICHTSBARKEIT
6
2
3
5
5
Landesverwaltung
4
Bundesverwaltung
6
Bundesgerichtsbarkeit
2
Bundesrat
2
Nationalrat
3
Landtag
3
Landesparlament
1
Bundesparlament
4. AUFGABE: Welche Begriffe passen in die Grafik ? Ordnen Sie die Ziffern entsprechend zu !
BUND
LAND
1
GESETZGEBUNG
1
1
2
2
3
4
VERWALTUNG
4
4
1
Art 10 B-VG (Gesetzgebung)
3
Art 10 B-VG (Verwaltung)
1
Art 11 B-VG (Gesetzgebung)
4
Art 11 B-VG (Verwaltung)
1
Art 12 B-VG (Grundsatzgesetzgebung)
2
Art 12 B-VG (Ausführungsgesetzgebung)
4
Art 12 B-VG (Verwaltung)
2
Art 15 B-VG (Gesetzgebung)
4
Art 15 B-VG (Verwaltung)
6
5. AUFGABE: Prüfen Sie, welchen Gesetzgebungs- bzw Vollzugsbereichen des Bundes und der Länder die
nachstehenden Materien zuzuordnen sind und kreuzen Sie entsprechend an !
Geben Sie jeweils die verfassungsgesetzliche Grundlage an !
X
X
X
Heil- und Pflegeanstalten
X
Art 11 Abs 1 Z 4
X
Art 15 Abs 1
X
Art 12 Abs 1 Z 1
X
Art 15 Abs 1
X
Art 11 Abs 1 Z 8
X
Art 10 Abs 1 Z 10
X
X
Art 15 Abs 1
Art 10 Abs 1 Z 1
X
X
X
X
Naturschutz
Bergwesen
Art 12 Abs 1 Z 5
Art 10 Abs 1 Z 13
X
X
X
B-VG)
Art 10 Abs 1 Z 10
X
Tierschutz
(Art … Abs … Z ...
X
Fischereiwesen
Jugendfürsorge
Vollziehung
Denkmalschutz
Grundstücksverkehr für Ausländer
Ausführungs
X
KOMPETENZgrundlage
X
X
Straßenpolizei
allgemeine Sicherheitspolizei
Grundsatz
X
LAND
Gesetzgebung
X
Baurecht
Bundesverfassung
Gesetzgebung
Vollziehung
Ausführungs
X
Elektrizitätswesen
Forstrecht
BUND
Gesetzgebung
Grundsatz
Gesetzgebung
SACHMATERIE
(Kompetenztatbestand)
X
X
X
Art 12 Abs 1 Z 1
Art 10 Abs 1 Z 7
X
X
Art 15 Abs 1 iVm
Art 10 Abs 1 Z 6
7
Herunterladen