6628 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Beschluss des Nationalrates vom 21. März 2002 betreffend das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen In den letzten Jahrzehnten war ein rascher Anstieg der anthropogenen CO2-Emissionen und eine dadurch verursachte zunehmende CO2-Konzentration in der Atmosphäre feststellbar. Nach Ansicht des Intergovernmental Panel on Climate Change, eines Gremiums von über 2.000 Wissenschaftern, sprechen die vorliegenden Forschungsergebnisse deutlich für einen Zusammenhang dieser erhöhten Konzentration mit einer Erwärmung der Erdatmosphäre. Voraussichtliche Folgen dieser Veränderung sind beispielsweise ein Ansteigen des Meeresspiegels, Änderungen in der Niederschlagsmenge und –verteilung, das Abschmelzen der Gletscher und Migrationen von Tier- und Pflanzenarten. Eine rasche und signifikante Verminderung der Emissionen von Treibhausgasen ist notwendig, um die Erdwärmung zumindest zu begrenzen. Wegen des globalen Charakters des Problems Klimawandel ist ein koordiniertes Vorgehen auf internationaler Ebene unerlässlich. Bei der UNCED in Rio de Janeiro 1992 wurde das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen unterzeichnet, das die Vertragsparteien verpflichtet, Strategien und Maßnahmen zu ergreifen, um die Emissionen von Treibhausgasen bis zum Jahr 2000 auf dem Niveau von 1990 zu stabilisieren. Auf Grund der Konvention, die für Österreich am 29. Mai 1994 in Kraft getreten ist, wurde das vorliegende Kyoto-Protokoll ausverhandelt, das Verpflichtungen für die Industriestaaten enthält, die Emissionen von sechs Treibhausgasen (CO2, Methan, Lachgas, PFCs, HFCs und SF6) im Zeitraum 2008 bis 2012 gegenüber 1990 bzw. 1995 zu reduzieren bzw. zu begrenzen. Für die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten wurde ein Reduktionsziel von minus 8 % festgelegt. Die EG macht Gebrauch von Artikel 4 des Kyoto-Protokolls und wird diese Verpflichtung im Rahmen einer internen Aufgabenverteilung gemeinsam erfüllen. Innerhalb dieser Aufgabenverteilung entfällt auf Österreich eine Reduktionsverpflichtung von minus 13 %. Der vorliegende Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend; er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich. 748924055 -2Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Weiters hat der Nationalrat anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass dessen Fassungen in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht werden. Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, 1. dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, 2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben. Wien, 2002 04 03 Anna HÖLLERER Berichterstatterin 748924055 Fritz GRILLITSCH Vorsitzender DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN: Dem Beschluss des Nationalrates vom 21. März 2002 betreffend das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen 1. gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, 2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben. Wien, 2002 04 05 ................................................. SCHRIFTFÜHRUNG 23000.0490/8-L2.3/2002 ........................................................... PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES