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6628 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 21. März 2002 betreffend das Protokoll von
Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
samt Anlagen
In den letzten Jahrzehnten war ein rascher Anstieg der anthropogenen CO2-Emissionen
und eine dadurch verursachte zunehmende CO2-Konzentration in der Atmosphäre
feststellbar. Nach Ansicht des Intergovernmental Panel on Climate Change, eines Gremiums
von über 2.000 Wissenschaftern, sprechen die vorliegenden Forschungsergebnisse deutlich
für einen Zusammenhang dieser erhöhten Konzentration mit einer Erwärmung der
Erdatmosphäre. Voraussichtliche Folgen dieser Veränderung sind beispielsweise ein
Ansteigen
des
Meeresspiegels,
Änderungen
in
der
Niederschlagsmenge
und
–verteilung, das Abschmelzen der Gletscher und Migrationen von Tier- und Pflanzenarten.
Eine rasche und signifikante Verminderung der Emissionen von Treibhausgasen ist notwendig, um die Erdwärmung zumindest zu begrenzen.
Wegen des globalen Charakters des Problems Klimawandel ist ein koordiniertes Vorgehen auf internationaler Ebene unerlässlich. Bei der UNCED in Rio de Janeiro 1992 wurde
das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen unterzeichnet,
das die Vertragsparteien verpflichtet, Strategien und Maßnahmen zu ergreifen, um die
Emissionen von Treibhausgasen bis zum Jahr 2000 auf dem Niveau von 1990 zu stabilisieren.
Auf Grund der Konvention, die für Österreich am 29. Mai 1994 in Kraft getreten ist, wurde das
vorliegende Kyoto-Protokoll ausverhandelt, das Verpflichtungen für die Industriestaaten
enthält, die Emissionen von sechs Treibhausgasen (CO2, Methan, Lachgas, PFCs, HFCs und
SF6) im Zeitraum 2008 bis 2012 gegenüber 1990 bzw. 1995 zu reduzieren bzw. zu begrenzen.
Für die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten wurde ein Reduktionsziel von
minus 8 % festgelegt. Die EG macht Gebrauch von Artikel 4 des Kyoto-Protokolls und wird
diese Verpflichtung im Rahmen einer internen Aufgabenverteilung gemeinsam erfüllen.
Innerhalb dieser Aufgabenverteilung entfällt auf Österreich eine Reduktionsverpflichtung von
minus 13 %.
Der vorliegende Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend; er hat nicht
politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der
Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter
Satz B-VG erforderlich.
748924055
-2Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand im Sinne des
Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen ist.
Weiters hat der Nationalrat anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass dessen Fassungen in arabischer, chinesischer,
französischer, russischer und spanischer Sprache durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht werden.
Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach
Beratung der Vorlage am 3. April 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz
B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu
erheben.
Wien, 2002 04 03
Anna HÖLLERER
Berichterstatterin
748924055
Fritz GRILLITSCH
Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Dem Beschluss des Nationalrates vom 21. März 2002 betreffend das Protokoll von Kyoto zum
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen
1. gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu
erheben.
Wien, 2002 04 05
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SCHRIFTFÜHRUNG
23000.0490/8-L2.3/2002
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PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES
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