1. Klausur – Lösung 1. AUFGABE a) Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG, „Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellenden Anforderungen […]“; Gesetzgebungskompetenz ist zwischen Bund und den Ländern aufgeteilt: Der Bund hat die Grundsatzgesetzgebung inne, die Länder haben die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung inne. Die Grundsatzgesetze sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Die Grundsatzgesetze richten sich nicht an die Rechtsunterworfenen. Zur Vollziehung der Angelegenheiten werden Ausführungsgesetze benötigt. b) Das KAKuG ist ein einfaches Bundesgesetz, daher gemäß Art 31 B-VG einfache Mehrheit im Nationalrat, wobei mindestens ein Drittel der Abgeordneten anwesend sein muss. Die Neuregelung ist der Gesetzgebung zuzurechnen. c) Durch die Aufhebung von Bestimmungen des Grundsatzgesetzes entsteht in Hinblick auf diese Bestimmungen ein „grundsatzfreier Raum“. In diesem Rahmen können die Länder diese Angelegenheit frei regeln. d) Nach der Erlassung eines Grundsatzgesetzes sind die bestehenden Ausführungsgesetze anzupassen. Geschieht dies nicht, werden sie nach Ablauf der Frist (hier acht Monate) verfassungswidrig und daher (durch den VfGH) aufhebbar. Das bedeutet, die niederösterreichischen Bestimmungen gelten (bis zu ihrer Aufhebung) weiterhin. e) Die Kompetenzverteilung ist Ausfluss des bundesstaatlichen Grundprinzips gemäß Art 2 B-VG. 2. AUFGABE a) Unmittelbare Beteiligung: Volksabstimmung, Volksbegehren (Volksbefragung gegebenenfalls nur reflexive Auswirkungen auf die Gesetzgebung); mittelbare Beteiligung: Wahlen zum Nationalrat b) Nach der Konzeption der Bundesverfassung erfolgt die Vollziehung dem Grundsatz nach durch ernannte Organe, nicht durch das Volk selbst. Es gibt aber auch Ausnahmen zu diesem Grundsatz. So sieht Art 91 B-VG die Mitwirkung des Volkes an Rechtsprechung im Strafprozess durch Laienrichter in Form von Geschworenen oder Schöffen vor (fachkundigen Laienrichter nehmen an der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit teil). Weiters kann gemäß Art 117 Abs 8 B-VG die Mitentscheidung des Volks in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vorgesehen werden. c) Bei der repräsentativen Demokratie wählt das Volk Repräsentanten, die für das Volk die Sachentscheidungen treffen. Schwächen der direkten Demokratie: Die direkte Demokratie würde vom einzelnen Bürger verlangen, Zeit aufzuwenden, um sich mit den Sachfragen auseinander zu setzen und abzustimmen. Zudem sind politische Sachentscheidungen zum Teil sehr komplex und erfordern einen spezifischen Sachverstand. Außerdem könnte das Volk in seiner Meinung leicht durch Medien oder Gruppierungen beeinflusst werden. d) Eine wahlwerbende Partei ist eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt (§ 2 Z 2 PartG). Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist (§ 1 Abs 2 PartG). Wahlwerbende Parteien sind nicht zwingend ident mit den politischen Parteien, auch wenn in der Praxis vor allem politische Parteien als wahlwerbende Parteien in Erscheinung treten. Im Unterschied zu politischen Parteien haben wahlwerbende Parteien nur eine auf die Wahl beschränkte Rechtsfähigkeit. 3. AUFGABE a) Ein Bescheid ist ein individuell-konkreter Verwaltungsakt. Verordnungen sind generelle Rechtsnormen der Verwaltung. Hier liegt eine sogenannte Durchführungsverordnung vor. Diese konkretisieren den Inhalt von Gesetzen näher. b) Stufenbau: Der Stufenbau der Rechtsordnung ergibt sich aus der Annahme, dass jeder untergeordnete Akt deshalb gilt, weil er nach den Bedingungen des übergeordneten Aktes erzeugt worden ist (Stufenbau der rechtlichen Bedingtheit). Asylgesetz 2005 AsylG DV 2005 Bescheid c) Die Verfassung beruht primär auf einer Gewaltenteilung im formell-organisatorischen Sinn. Formell-organisatorisch wird die Gesetzgebung von den Parlamenten, die Gerichtsbarkeit durch Richter und die Verwaltung durch Verwaltungsbehörden wahrgenommen. Auch die materielle Gewaltenteilung ist in der Verfassung verwirklicht, allerdings mit vielen Ausnahmen. Die materielle Gewaltenteilung stellt auf die Aufgaben der jeweiligen Staatsteilgewalten ab. Gemäß dem Konzept der materiellen Gewaltenteilung müssten die jeweiligen Aufgaben ausschließlich den formell-organisatorisch zuständigen Organen vorbehalten werden. Das Konzept bedeutet also, dass die Erlassung genereller Normen ausschließlich durch Gesetzgebungsorgane erfolgt, die Streitentscheidung und Strafgewalt ausschließlich durch Richter/innen erfolgt und alle anderen Aufgaben der Vollziehung nur durch Verwaltungsbehörden wahrgenommen werden. Hier wird eine Durchführungs-VO erlassen. Das Erlassen einer generellen Norm fällt materiell unter Gesetzgebung, wohingegen die Bundesministerin ein oberstes Bundesverwaltungsorgan ist. Formell gesehen ist die AsylG DV 2005 ein Verwaltungsakt, da dieser von einem Verwaltungsorgan erlassen wurde. d) Beide haben gewissermaßen Recht. Sandra spricht von einem Rechtsstaat im formellen Sinn (Verfassungsstaat, Gesetzesstaat, Rechtsschutzstaat und gewaltenteilender Staat), wohingegen Rudi von einem Rechtsstaat im materiellen Sinn spricht. Formelle Rechtsstaatlichkeit kann es auch in diktatorischen Regimen geben. Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinn umfasst auch inhaltliche Wertvorstellungen. e) Die Vollziehung darf nur auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung erfolgen, jedes Vollzugshandeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage, ein Handeln außerhalb der Gesetze ist unzulässig. Das Legalitätsprinzip gilt sowohl für Gerichtsbarkeit als auch für die Verwaltung. Das Legalitätsprinzip ist in Art 18 Abs 1 B-VG festgehalten.