Fall IV Texttafel - Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht

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Übung Verfassungsrecht
SS 2011
Bruno Binder/Simone Grochar
Diplomstudium Rechtswissenschaften/Bachelorstudium Wirtschaftsrecht
148.037
Texttafel zum Fall IV: Parteienverbot (Individualantrag auf Gesetzesprüfung)
A. Bundesverfassungswidriges BVG ? (Art 44 Abs 3 B-VG) (Gesetzesprüfung durch
den VfGH gem Artikel 140 Abs 1 B-VG) (Binder/Trauner, Öffentliches Recht - Grundlagen
(2008) RZ [1177], [2361]).
Volksabstimmung ?
Art 44 Abs 3 B-VG
B. Checklist
Gesetz
C. Grundrechte: Recht auf Gründung politischer Parteien (§ 1 Abs 3 PartG); Vereinigungsfreiheit (Art 11 EMRK und Z 3 des Beschlusses der Prov NV vom 30.10.1918); Meinungsfreiheit (Art 13 StGG, Art 10 EMRK); freies Wahlrecht (Art 26 B-VG [Art 95 und Art 117 Abs 2
B-VG] u Art 8 StV von Wien); Gleichheit (Art 7 B-VG und Art 2 StGG)
D. Zulässigkeit Individualantrag
1. (Verfassungs)Gesetz?
2. Subjektive Rechte
Gesetz könnte in die Rechtssphäre (Grundrechte und auch einfachgesetzlich gewährleistete
Rechte) des Antragstellers nachteilig eingreifen und diese verletzen (keine wirtschaftliche
Reflexwirkung).
Grundrechte:
•
Recht auf Gründung politischer Parteien (§ 1 Abs 3 PartG; Eingriff durch BVG zulässig,
Schranken durch demokratisches Prinzip → Art 44 Abs 3 B-VG)
•
Vereinigungsfreiheit (Art 11 EMRK und Z 3 des Beschlusses der Prov NV vom
30.10.1918; jede freiwillige, für die Dauer bestimmte organisierte Verbindung mehrerer
Personen zur Erreichung eines bestimmten gemeinschaftlichen Zwecks durch fortgesetzte gemeinschaftliche Tätigkeit) EGMR 13.02.2003, 41340/98
•
Meinungsfreiheit (Art 13 StGG, Art 10 EMRK)
•
freies Wahlrecht (Art 26 B-VG [Art 95 und Art 117 Abs 2 B-VG] iVm Art 8 StV von
Wien)
•
Gleichheit (Art 7 B-VG und Art 2 StGG)
3. Betroffenheit
Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder
ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden.
4. Umweg
kein anderer Weg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffs steht zur Verfügung, daher Zumutbarkeit des Umwegs nicht mehr zu prüfen.
E. Verstoß gegen leitenden Grundsatz der Bundesverfassung (verfassungswidriges
Verfassungsrecht):
•
demokratisches Prinzip (Art 1 B-VG und § 1 Abs 1 PartG) (Existenz und Vielfalt der
politischen Parteien [§ 1 Abs 1 PartG] ist wesentliches Element des demokratischen
Prinzips, Eingriff in leitenden Grundsatz des B-VG wie demokratisches Prinzip ist Gesamtänderung der Bundesverfassung, die gemäß Art 44 Abs 3 B-VG nur mit Volksabstimmung möglich ist) zu Art 44 Abs 3 B-VG: VfSlg 16.327/2001
Übung Verfassungsrecht
SS 2011
Bruno Binder/Simone Grochar
Diplomstudium Rechtswissenschaften/Bachelorstudium Wirtschaftsrecht
148.037
F. Verbotsgesetz
1. Verbotsgesetz 1947 (wurde mit StGBl 1945/13 als „Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945
über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)“ kundgemacht, dieses Verfassungsgesetz ist
aber gem Novelle in BGBl 1947/25, Abschnitt II, 7. nur als „Verbotsgesetz 1947" zu bezeichnen) und Art 9 StV von Wien
2. These „streitbare Demokratie“
(Binder/Trauner, Öffentliches Recht - Grundlagen (2008) RZ [0886], [2740]; Oberndorfer, Art
1 B-VG in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 10)
Vergl Art 21 Abs 2 dGG: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer
Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden,
sind verfassungswidrig.“
G. Schriftsatz
1. Deckblatt
2. Anträge: Aufhebungsantrag betreffend § 1 BVG über das Verbot der E-Partei
Prüfungsgegenstand (ganzer Inhalt oder bestimmte Stellen) ist genau und eindeutig
zu bezeichnen (§ 62 VfGG):
- durch Aufhebung muss aus der angefochtenen Bestimmung die geltend gemachte
Verfassungswidrigkeit aus dem Rechtsbestand entfernt werden;
- gleichzeitig darf jedoch nicht mehr aufgehoben werden, als zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit erforderlich;
- verbleibender Teil darf aber keine Änderung seiner Bedeutung erfahren
3. Begründung des Verstoßes gegen leitenden Grundsatz der Bundesverfassung
- Zulässigkeit ?
- demokratisches Prinzip (Art 1 B-VG)
Verbot einer Partei, bloß weil diese lästig, widerspricht demokratischem Prinzip
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