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UMWELTVERWALTUNGSRECHT
WS 2009/2010
Univ.-Ass. Dr. Simone Hauser
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Verfassungsrechtliche Grundlagen
ƒ Bundesstaat
Art 10 B-VG: GG Bund V Bund
Art 11 B-VG: GG Bund V Land
Art 12 B-VG: GGG Bund AGG Land V Land
Art 15 B-VG: „Generalklausel zugunsten der Länder“
GG Land V Land
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1
Kompetenztatbestand „Umweltschutz“ ?
ƒ
Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG: „Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen
Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von
Immissionsgrenzwerten entstehen“
ƒ
Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG: „Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen
und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist“
3
Kompetenztatbestand „Umweltschutz“ ?
ƒ Art 11 Abs 1 Z 7 B-VG: „Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben,
bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen
ist“
Umweltschutz als Annexmaterie?
Umweltschutz als Querschnittsmaterie?
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2
Umweltschutz als Querschnittsmaterie
ƒ Art 10 Abs 1 Z 2 B-VG: Staatsverträge
ƒ Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG: Zivilrechtswesen
ƒ Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG: Strafrechtswesen
ƒ Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG: Angelegenheiten des Gewerbes
und der Industrie
5
Umweltschutz als Querschnittsmaterie
ƒ
§ 77a Abs 1 GewO 1994 idF BGBl I 88/2000:
„Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen
[…] Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlagen so errichtet,
betrieben und aufgelassen werden, dass
Z 1 alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen
[…] getroffen werden
Z 2 Energie effizient verwendet wird
[…]“
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3
Umweltschutz als Querschnittsmaterie
ƒ Art 10 AbS 1 Z 9 B-VG: Verkehrswesen
ƒ Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG: Umweltverträglichkeitsprüfung für
Bundesstraße und Hochleistungsstrecken
ƒ Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG: Bergwesen, Forstwesen, Wasserrecht
ƒ Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG: Gesundheitswesen
ƒ Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG: Abfallwirtschaft
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Umweltschutz als Querschnittsmaterie
ƒ
Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG: Immissionsschutz
ƒ
Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG: Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der
Länder für Heizungsanlagen
ƒ
Art 11 Abs 5 B-VG: Bedarfsgesetzgebung hinsichtlich Emissionsgrenzwerte
ƒ
Art 11 Abs 1 Z 7 B-VG: Umweltverträglichkeitsprüfung
ƒ
Art 12 Abs 1 Z 4 B-VG: Pflanzenschutz
ƒ
Art 13 B-VG: Bundes- und Landesfinanzen
ƒ
Art 15 B-VG: Generalklausel zugunsten der Länder
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4
Umweltschutz als Querschnittsmaterie
ƒ
Art 15 B-VG:
Naturschutz
Landschaftsschutz
Bodenschutz
Nationalparkrecht
Luftreinhaltung hinsichtlich Heizungsanlagen
Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle
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Umweltschutz als Querschnittsmaterie
ƒ
Art 15 B-VG:
Baurecht
Raumordnung
Landesstraßenwesen (ausgenommen Bundesstraßen)
Landwirtschaft
örtliche Sicherheitspolizei
Jagd
Fischerei
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5
Umweltschutz und Gliedstaatsverträge
ƒ
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über den höchst
zulässigen Schwefelgehalt im Heizöl (1983);
ƒ
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Festlegung von
Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur
Verringerung der Belastungen der Umwelt samt Anlagen (1987);
ƒ
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Einsparung von
Energie (1995);
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Umweltschutz und Gliedstaatsverträge
ƒ
Vereinbarung der Länder über Schutzmaßnahmen betreffend
Kleinfeuerungen (1995);
ƒ
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame
Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von
Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an
Treibhausgasen (2006).
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Umweltschutz und ortspolizeiliche Verordnung
ƒ
Zum ersten muss eine solche VO in einer Angelegenheit erlassen werden,
deren Besorgung der Gemeinde nach Art 118 Abs 2 und 3 B-VG im eigenen
Wirkungsbereich gewährleistet ist,
ƒ
zum zweiten darf die VO nicht gegen bestehende Gesetze oder VO des
Bundes und des Landes verstoßen und
ƒ
zum dritten muss die VO den Zweck verfolgen, Missstände, die das örtliche
Gemeinschaftsleben stören, abzuwehren oder zu beseitigen.
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BVG umfassender Umweltschutz
§ 1. (1) Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum
umfassenden Umweltschutz.
(2) Umfassender Umweltschutz ist die Bewahrung der natürlichen Umwelt als
Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen.
Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung
der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch
Lärm.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung
betraut.
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BVG umfassender Umweltschutz
ƒ
Exemplarische Aufzählungsdefinition
ƒ
Staat wird Pflicht auferlegt, die nach Gegenstand, Zweck und Mittel so weit
gefasst ist, dass sie für künftige Entwicklungen offen bleibt
ƒ
Schutzgegenstand: belebte Natur
unbelebte Natur
Beziehung zum Menschen
künftige Generationen
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BVG umfassender Umweltschutz
ƒ
Umweltschutz ist Sache aller Gebietskörperschaften und deren Organe im
Rahmen ihrer Zuständigkeit;
ƒ
Der Umweltschutz soll in Kooperation mit den Bürgern verwirklicht werden,
dh dass diese in die Entscheidungsfindung eingebunden werden sollen, und
auch in Eigenverantwortung umweltschützerisch tätig werden sollen;
ƒ
Das Schutzobjekt „Natürliche Umwelt“ soll weit verstanden werden. Es soll im
Sinne des Vorsorgeprinzips auch die künftige Umweltsituation mit
einschließen.
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8
BVG umfassender Umweltschutz
ƒ
Es sollen möglichst viele, insbesondere auch neu entstandene oder als
solche erkannte Gefahren für die Umwelt erfasst werden;
ƒ
Das Instrumentarium des Umweltschutzes soll über die traditionelle
Gefahrenabwehr hinaus um spezifische Maßnahmen erweitert werden, wobei
sich die Maßnahmen an allen anerkannten Grundprinzipien des
Umweltschutzes, wie beispielsweise das Vorsorgeprinzip oder
Verursacherprinzip, orientieren können.
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BVG umfassender Umweltschutz
ƒ
Staatszielbestimmung
ƒ
Primärer Adressat ist der Gesetzgeber
ƒ
kompetenzneutral
ƒ
Vermittlung subjektiver Rechte?
ƒ
keine Pflicht des Einzelnen zu umweltgerechtem Verhalten – bedarf einer
konkreten gesetzlichen Grundlage
ƒ
Baugesetz?
ƒ
Determinante für Gesetzgeber
ƒ
Auslegungsmaßstab
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Grundrecht auf Umweltschutz?
ƒ keine ausdrückliche grundrechtliche Verankerung in
Österreich
ƒ keine ausdrückliche Verankerung in der EMRK
ƒ Umweltschutz als Staatspflicht kraft Grundrechtsordnung
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