Rechtliche Rahmenbedingungen der Bewegtbildwerbung Bewegtbildwerbung im Web ist einer der dynamischsten Sektoren der Werbebranche und stellt damit einen essenziellen Pfeiler der digitalen Wirtschaft dar. Allein im Jahr 2013 flossen in Deutschland insgesamt 293 Millionen Euro in die drei beliebtesten Bewegtbildwerbeformate, berichtet1 der Online-Vermarkterkreis (OVK) im Bundesverband Digitale Wirtschaft. Gegenüber dem Vorjahr entsprach dies einem Zuwachs um 28 Prozent bzw. 88 Millionen Euro. Auf dem Weg vom Wunsch des Werbetreibenden nach Bewegtbildwerbung bis zur erfolgreichen Ausspielung sind häufig zahlreiche Akteure involviert. Die Fokusgruppe Bewegtbild im Bundesverband Digitale Wirtschaft informiert in diesem Whitepaper über die Möglichkeiten und rechtlichen Rahmenbedingungen2 der Bewegtbildwerbung. 1. Von der Idee zur erfolgreichen Bewegtbildkampagne: Eine erfolgreiche Bewegtbildkampagne entsteht häufig erst durch die Zusammenarbeit vieler unterschiedlicher Personen und Agenturen. So wird die Werbeidee meist von oder mithilfe einer Werbeagentur entwickelt, die oft ebenso die filmische Umsetzung durch einen Werbefilmproduzenten anbietet oder vermittelt. Soll der fertige Werbefilm nicht lediglich viral verbreitet werden, wird das geeignete Werbeumfeld für dessen Ausspielung festgelegt und gebucht. Hierfür stellen Mediaagenturen Mediapläne auf, um eine möglichst breite und zielgruppengerechte Verbreitung der Bewegtbildkampagne zu realisieren. Über die Mediaagenturen lassen sich auch die Werbemöglichkeiten buchen, wozu diese wiederum Werberäume bei Publishern, Werbenetzwerken oder Werbevermarktern buchen. Targeting-Anbieter helfen ferner dabei, die einzelnen Werbevideos möglichst ohne Streuverluste gegenüber Nutzern aus der Zielgruppe auszuspielen. 2. Werbeformen & Werbestandards: Differenziert werden InStream-Video-Ads von InPage-Video-Ads. Zu den InStream-VideoAds zählt neben dem sog. Branded Player3 Bewegtbildwerbung, die vor (Pre-Roll-VideoAd), während (Mid-Roll-Video-Ad), nach (Post-Roll-Video-Ad) oder im Zusammenhang mit (Overlay-Video-Ad) anderen Bewegtbildinhalten abgespielt wird, während eine solche Bindung an andere Bewegtbildinhalte beim InPage-Video-Ad fehlt. Bei den InPage-VideoAds, die häufig auf Log-out-Seiten anzutreffen sind, werden auf der Website des Publishers Standard-Werbeformen (z. B. Banner) und Sonder-Werbeformen (z. B. Microsites) mit Bewegtbildwerbung versehen, die automatisch ohne Ton ausgespielt werden. Zur einfachen und reibungslosen Ausspielung der Bewegtbildwerbung entwickelte das Interactive Advertising Bureau den internationalen Standard VAST sowie dessen Weiterentwicklung VPAID. VAST steht für Digital Video Ad Serving Template, VPAID für Video Player-ad Interface Definition. Beide Standards ermöglichen die Anlieferung eines Werbespots in nur einem Format, das von verschieden Playern abgespielt werden kann. 1 OVK Online-Report 2014/01, S. 14. Dieses Whitepaper soll lediglich einen groben Überblick über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Bewegtbildwerbung geben und ersetzt im Einzelfall keine Rechtsberatung. 3 Der für den Nutzer sichtbare Teil der Software zum Abspiel von Bewegtbildern ist mit einem Rahmen umgeben, in dem Animationen ablaufen. Durch das Anklicken des Rahmens gelangt der Nutzer wahlweise direkt auf die Website des Werbetreibenden oder es öffnet sich über dem Player ein Layer mit Content des Werbetreibenden, vgl. http://www.werbeformen.de/ovk/ovk-de/werbeformen/display-ad/in-stream-video-ad/non-linear-video-ads/brandedplayer.html. 2 VPAID ermöglicht darüber hinaus die Integration interaktiver Bewegtbildwerbung ohne ein zusätzliches Plugin. 3. Allgemeine Fragen der Zulässigkeit von Bewegtbildwerbung: Bewegte Bilder sind urheberrechtlich umfassend geschützt, wodurch eine Bewegtbildwerbung lediglich dann rechtlich zulässig ist, wenn sämtliche Rechte zur konkreten Nutzung des Werbefilms als Online-Video-Ad eingeräumt wurden (siehe unter a). Neben fehlenden Nutzungsrechten am Werbemittel kann ebenso der Inhalt der Werbung zur Unzulässigkeit einer Kampagne führen (siehe unter b). So kann ihr Inhalt beleidigend sein oder gegen sonstige Strafbestimmungen verstoßen. Außerdem kann eine Bewegtbildwerbung aufgrund einer ungenehmigten und nicht durch z.B. das Grundrecht zur freien Meinungsäußerung gerechtfertigten Vereinnahmung einer Person zu Werbezwecken das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Überdies kann sie aufgrund einer Kollision mit allgemeinen oder besonderen Werbeverboten/-beschränkungen unzulässig sein. Solche Werbebeschränkungen können sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder aus einer Reihe von Spezialgesetzen ergeben, etwa dem Heilmittelwerbegesetz, dem Arzneimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz, dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, dem Jugendschutzrecht, aus dem Berufsrecht der freien Berufe, etwa den Berufsordnungen für Ärzte, Zahnärzte oder Rechtsanwälte. Schließlich können auch die Rahmenbedingungen der Ausspielung einer Bewegtbildkampagne rechtliche Verstöße begründen (siehe dazu unter c), wenn etwa Werberegeln aus dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) missachtet werden. a. Zulässigkeit der Nutzung der Werbemittel: Das Urheberrecht schützt Werbevideos in nahezu allen Fällen als Filmwerke. Filme entstehen häufig mithilfe einer großen Zahl an Mitwirkenden und nicht selten unter Verwendung zahlreicher vorbestehender Werke und Leistungen. Neben den eigentlichen Urhebern am Film selbst sowie den Urhebern darin benutzter Werke (z.B. Drehbuch/Musik) erstreckt sich dieser Schutz auch auf diejenigen Beteiligten an einer Produktion, die zwar keinen schöpferischen Beitrag liefern, aber mit einer Leistung dennoch einen rechtlich schützenswerten Anteil am Gelingen der Produktion beanspruchen können. Dazu zählen etwa Schauspieler, Sänger und Musiker, aber auch Hersteller der im Rahmen der Produktion benutzten Tonträger. Das deutsche Urheberrecht gewährt ferner auch dem Filmproduzenten für seine wirtschaftlichorganisatorische Herstellungsleistung einen von den sonstigen Rechten an der Produktion unabhängigen Leistungsschutz. Im Rahmen einer bei der Werbefilmproduktion häufigen Auftragsproduktion wird regelmäßig der Auftraggeber selbst Inhaber dieses Leistungsschutzrechts. Bei der eigenen Herstellung, aber ebenso bei der Auftragsproduktion ist sicherzustellen, dass sämtliche Rechte beachtet oder eingeräumt werden. Dabei darf sich der Werbetreibende nicht darauf verlassen, dass der Vertragspartner, z.B. die mit der Herstellung des Werbefilms betraute Werbeagentur, die Rechte eingeholt hat, sondern hat dies in eigener Verantwortung zu prüfen. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob die vorgesehene Art der Verwertung Seite 2 der Melde- sowie Vergütungspflicht urheberrechtlicher und/oder der Künstlersozialkasse unterliegt. Verwertungsgesellschaften b. Zulässigkeit des Inhalts der Werbemittel: Bewegtbildwerbung & unlauterer Wettbewerb: Häufigster Grund zur rechtlichen Beanstandung von Bewegbildwerbung ist ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Verbraucher und Mitbewerber vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Während bestimmte irreführende und aggressive Geschäftspraktiken 4 per se verboten sind, verbietet das UWG weitere unlautere geschäftliche Handlungen unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall. Als unlautere geschäftliche Handlung verbietet es u.a. die unangemessen unsachliche wie auch die getarnte Werbung. Ferner untersagt es irreführende Werbung, schützt vor unzumutbaren Belästigungen und regelt den Rahmen für die vergleichende Werbung. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das UWG erstrecken von Ansprüchen auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Gewinnabschöpfung bis hin zu Geld- und Freiheitsstrafen. Als besonders irreführende Geschäftspraktik ist hier Ziffer 11 der sog. Schwarzen Liste5 zu erwähnen, die einen vom Werbetreibenden finanzierten Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung verbietet, wenn sich dieser Zusammenhang nicht eindeutig aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung ergibt (als Information getarnte Werbung). Als besonders aggressive Geschäftspraktik ist hier Ziffer 28 der Schwarzen Liste hervorzuheben, bei der Kinder in einer Werbung unmittelbar aufgefordert werden, die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen. Der Bundesgerichtshof6 (BGH) hat eine solche unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder bereits bei der Bewerbung virtueller Güter für ein Computerspiel mit „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung und Waffen das gewisse ‚Etwas‘!“ angenommen. Er hat dabei betont, diese unter der Überschrift „Pimp deinen Charakter-Woche“ erschienene Werbung richte sich an Kinder, weil sie durchgängig die direkte Ansprache „Du“ bzw. „Dir“ und überwiegend kindertypische Begrifflichkeiten einschl. gebräuchlicher Anglizismen verwende. Während eine unangemessen unsachliche Werbung, insbesondere die unterschwellige, besonders schockierende bzw. diskriminierende Werbung durch ihren besonders manipulativen Charakter gekennzeichnet ist, wird dem flüchtigen Durchschnittsbetrachter bei der getarnten Werbung bzw. Schleichwerbung der Charakter einer entgeltlichen Veröffentlichung nicht erkennbar. Letzteres kann z.B. dadurch geschehen, dass ein ausschließlich redaktioneller/fiktionaler Beitrag vorgegaukelt wird oder die Eigenschaft eines viralen Spots/Branded Entertainment als Werbung nicht deutlich wird. Richtet sich die Werbung an Kinder als sog. „Internetanfänger“, werden an die erforderliche Trennung zwischen redaktionellem Teil sowie bezahlten Anzeigen besonders strenge Anforderungen gestellt, obwohl gleichzeitig betont wird, dass Kinder als sogenannte „digital natives“ mit dem Internet 4 5 6 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG. Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG. BGH, Urteil vom 17. 7. 2013 – I ZR 34/12 – Runes of Magic. Seite 3 aufgewachsen sind7. Ein generelles Werbeverbot gegenüber Kindern besteht allerdings nicht. Eine irreführende Werbung liegt etwa dann vor, wenn sie unwahre und/oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale des Produkts/der Dienstleistung oder über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers enthält. Dies ist etwa der Fall, wenn der Werbende im Verhältnis zu Mitbewerbern oder deren Produkten eine Spitzenstellung behauptet, ohne dass ein deutlicher Vorsprung gegeben ist. Ferner sind Beschaffenheits- und Qualitätsangaben häufig Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen (z.B. Bezeichnung von Eichenfurnier als „Eiche natur“). Wird mit einem Preis oder gar einer Preissenkung geworben, ist aufgrund des strengen Gebotes der Preiswahrheit und -klarheit und den ergänzenden Anforderungen der Preisangabenverordnung besondere Vorsicht geboten. So wird beispielsweise vermutet, dass eine Werbung mit einer Preissenkung irreführend ist, wenn der Ausgangspreis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert wurde. Aber auch Irreführungen über den Anlass des Verkaufs, wie die Ankündigung des immerwährenden Räumungsverkaufs, oder der Verfügbarkeit der beworbenen Ware (Lockvogelangebote) sind keine Seltenheit. Eine wettbewerbswidrige Irreführung kann sich aber nicht nur durch eine Äußerung oder Handlung ergeben, sondern speziell auch durch das Verschweigen einer für den Verkehr erheblichen Tatsache, wie z.B. der fehlende Hinweis auf die Eigenschaft als Auslaufmodell bei Konsumgütern. Stellt die Werbung für den Beworbenen eine unzumutbare Belästigung dar, ist sie ebenfalls wettbewerbsrechtlich unzulässig. Eine solche unzumutbare Belästigung hat das LG Berlin8 bereits bei einem 20-sekündigen Pre-Roll-Video-Ad ohne Wegklickmöglichkeit angenommen. Das OLG Köln9 hat dies aber zumindest für den Fall verneint, bei dem sich der User der Werbung nach zehn Sekunden entziehen kann. Seit geraumer Zeit ist vergleichende Werbung in engen Grenzen auch in Deutschland gestattet. Der Vergleich hat dabei allerdings u.a. ausschließlich anhand des Preises oder sonst relevanter, nachprüfbarer und typischer Eigenschaften eines Produkts oder einer Dienstleistung mit gleicher Zweckbestimmung zu erfolgen, die für einen Verbraucher wesentlich ist. Irrelevante Aspekte dürfen folglich nicht verglichen werden. Darüber hinaus dürfen Vergleiche die Produkte/Dienstleistungen der Konkurrenz oder die Konkurrenz selbst weder herabsetzen oder verunglimpfen noch deren Ruf unlauter ausnutzen. Humor, Ironie sowie satirische Anklänge sind dadurch im Bereich der vergleichenden Werbung aber nicht ausgeschlossen. Verstoßen Werbemaßnahmen gegen Vorschriften außerhalb des UWG, erzielt der Werbende gegenüber seinen Wettbewerbern häufig einen Vorsprung durch Rechtsbruch. Wettbewerber können sich unmittelbar dagegen zur Wehr setzen, wenn es sich um sog. Marktverhaltensregelungen handelt. Das sind Vorschriften, die zumindest auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dazu 7 Vgl. OLG Köln, Urt. vom 12.04.2013 - 6 U 132/12; LG Berlin, Urt. v. 14.09.2010 - 103 O 43/10; KG Berlin, Urt. v. 15.01.2013 – 5 U 84/12. 8 Vgl. LG Berlin, Urt. v. 14.09.2010 - 103 O 43/10. 9 Vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.04.2013 - 6 U 132/12. Seite 4 gehören z. B. die besonderen Pflichten zur Anbieterkennzeichnung aus dem Telemediengesetz. Zu diesen Vorschriften zählen aber beispielsweise ebenso die werberechtlichen Regelungen des RStV, des Glücksspielstaatsvertrags 10 (GlüStV) sowie überwiegend auch die jugendschutzrechtlichen Regelungen (dazu unten), die Dritten grundsätzlich keinen eigenen Anspruch zur Durchsetzung der Ge- und Verbote bereitstellen. Die äußerst zahlreichen Marktverhaltensregeln lassen sich beispielsweise in den Berufsordnungen der freien Berufe finden, etwa diejenigen der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, sowie in Spezialgesetzen und -verordnungen, wie dem Arzneimittelgesetz, dem Heilmittelwerbegesetz, dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, dem Medizinproduktegesetz, dem Textilkennzeichnungsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, der LebensmittelKennzeichnungsverordnung, der Tabakprodukt-Verordnung, der Kosmetikverordnung oder der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung. Ob und ggf. welche datenschutzrechtlichen Regelungen als Marktverhaltensregeln zu betrachten sind, ist allerdings umstritten. Bewegtbildwerbung & Jugendschutz: Werbung, die eine körperliche oder seelische Gefährdung oder Schädigung von Kindern und Jugendlichen bewirkt, ist nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) unzulässig. Besteht durch eine Werbung die Gefahr einer Beeinträchtigung der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen oder gemeinschaftsfähigen Person, darf sie lediglich getrennt von solchen Angeboten ausgespielt werden, die sich an Minderjährige richten. Werbung, die sich an Kinder und Jugendliche wendet, ist ferner insbesondere dann unzulässig, wenn sie direkte Kaufappelle enthält, das besondere Vertrauen der Minderjährigen zu Vertrauenspersonen wie Eltern und Lehrer ausnutzt oder Kinder oder Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigt. Schadet die Bewegbildwerbung den Interessen von Minderjährigen oder nutzt sie deren Unerfahrenheit aus, ist sie ebenso unzulässig wie an Minderjährige gerichtete Werbung für alkoholische Getränke. Bewegtbildwerbung & allgemeines Persönlichkeitsrecht: Die ungenehmigte werbliche Vereinnahmung einer Person als Testimonial oder mittels Look- oder Soundalikes verletzt regelmäßig deren Persönlichkeitsrecht und führt zu Unterlassungsansprüchen sowie Ansprüchen auf eine angemessene Lizenzgebühr. Kritische oder satirische Auseinandersetzungen mit aktuellem Zeitgeschehen, insbesondere Vorgängen aus der Politik, sind allerdings erlaubt. Erlaubt ist ebenfalls der Einsatz des Bildnisses oder des Namens prominenter Verstorbener, wenn diese vor mehr als zehn Jahren verstorben sind und der ideelle Bestandteil des Persönlichkeitsrechts nicht – z.B. durch Verunglimpfung – verletzt wird. Bewegtbildwerbung & Strafrecht: Wer in der Werbung gegenüber einem größeren Kreis bewusst mit falschen Tatsachen wirbt, um den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, macht sich strafbar. Ebenso strafbar ist das Werben für sog. Schneeballsysteme oder für 10 Vgl. hierzu das Whitepaper „Werbung für Glücksspiel nach der Werberichtlinie zum Glücksspielstaatsvertrag“, abrufbar unter http://www.bvdw.org/medien/bvdw-whitepaper-zu-werberegelungen-fuer-legale-gluecksspielangebotein-web-und-tv?media=4901. Seite 5 unerlaubte öffentliche Glücksspiele § 284 Abs. 4 StGB. Darüber hinaus müssen zahlreiche strafrechtliche Regeln Berücksichtigung finden, etwa das Verbot beleidigender, verleumderischer oder sonst ehrverletzender Äußerungen, das Pornographieverbot, das Verbot der Aufstachelung zum Rassenhass, das Verbot der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen u.v.m. c. Zulässigkeit der Rahmenbedingungen des Abspiels der Bewegtbildwerbung: Bewegtbildwerbung & Rundfunkstaatsvertrag: Ist das Onlineangebot, auf dem die Bewegtbildwerbung ausgespielt wird, insbesondere aufgrund seiner Linearität, Meinungsbildungsrelevanz, Breitenwirkung und zeitgleichen Ausstrahlung entlang eines Sendeplans ausnahmsweise als Rundfunk im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV anzusehen, sind weitere Werbebeschränkungen nach §§ 7 ff, 44 ff RStV zu beachten, z.B. die Werbezeitgrenzen des § 45 RStV. Nach § 45 Absatz 1 Satz 1 darf der Zeitanteil für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde 20 % nicht überschreiten Betreibt der Publisher der Bewegtbildwerbung einen nach Form und Inhalt fernsehähnlichen Dienst, bei dem er etwa Spielfilme, Sportberichte, Fernsehkomödien, Dokumentarfilme, Kindersendungen und Originalfernsehfilme (für das Internet typische Kurzvideos dürften hiervon nicht erfasst sein) zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt sowie aus einem festgelegten Inhaltekatalog bereithält, handelt es sich um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf (z.B. RTL NOW), für den die zentralen Werberegeln und Kennzeichnungspflichten des § 7 RStV bzw. Regelungen zum Sponsoring nach § 8 RStV gelten. Danach müssen z.B. redaktionelle Werbesendungen/Infomercials (Verknüpfung sachlicher Information mit Produktwerbung/Branded Entertainment) als Dauerwerbesendungen gekennzeichnet werden. Zusätzlich dazu bestehen weitere Werbebeschränkungen, wenn der Publisher der Bewegtbildwerbung ein Angebot aus Sendungen bereithält, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden. Dazu zählen die Regelungen nach § 7a RStV, wonach beispielsweise Filme und Nachrichtensendungen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten lediglich einmal für Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden dürfen, aber ebenso die Werbezeitgrenzen des § 45 RStV. Autoren Dr. Alexander Hogertz, LL.M. (Cardozo) Rechtsanwalt, Attorney-at-Law (New York), Hogertz LLP I Rechtsanwälte RA Michael Neuber Justiziar, Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V Seite 6