Stand: 04.09.2017 Bundestagswahl und OB-Wahl am 24.09.2017 Arbeitsanweisung zur Auszählung Urnenwahl Inhaltsverzeichnis I. Bundestagswahl 1. Feststellung der Zahl der Wähler .............................................................................................. 1 2. Sortierung der Stimmzettel / Stapelbildung ............................................................................... 2 3. Auszählung und Eintragung in die Niederschrift ........................................................................ 2 II. OB-Wahl 1. Feststellung der Zahl der Wähler .............................................................................................. 4 2. Sortierung der Stimmzettel / Stapelbildung ............................................................................... 5 3. Auszählung und Eintragung in die Niederschrift ........................................................................ 5 I. Bundestagswahl Im Wahlordner (unter Nr. 1.) finden Sie Kopien der Seiten 10 und 11 der Wahlniederschrift als Hilfsblatt, auf der die einzelnen ermittelten Ergebnisse vorab hilfsweise eingetragen werden können. In dieses Blatt können Sie die von Ihnen ermittelten Zahlen vor der endgültigen Übertragung in die Niederschrift und die Schnellmeldung eintragen und bei Bedarf korrigieren. Sofern Sie das Hilfsblatt nicht nutzen wollen, tragen Sie Ihre Ergebnisse direkt in die Wahlniederschrift und Schnellmeldung ein. Korrekturen müssen immer so vorgenommen werden, dass die korrigierten Zahlen noch erkennbar sind. 1. Feststellung der Zahl der Wähler 1.1 Ermitteln Sie zunächst gemäß Punkt 3.2 der Wahlniederschrift (Seite 5) die Zahl der abgegebenen Stimmzettel, die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis sowie die Zahl der eingezogenen Wahlscheine. Tragen Sie diese Zahlen unter den Punkten 3.2 a), 3.2 b) und 3.2 c) und unter Punkt 4. (Seite 9) sowie in der Schnellmeldung jeweils in die Felder B und B1 ein. 1.2 Vermerken Sie anschließend auf Seite 5 noch, ob die Summe der Stimmabgabevermerke und der eingenommenen Wahlscheine mit der Zahl der Stimmzettel übereinstimmt. Sofern die Zahlen nicht übereinstimmen, erklären Sie, soweit möglich, weshalb es Unstimmigkeiten gibt (Seite 6). Seite 1 von 5 Stand: 04.09.2017 Wichtig: Die Zahlen A1, A2 sowie A1 + A2 unter Punkt 4. (Wahlergebnis) sind sowohl in der Niederschrift als auch in der Schnellmeldung bereits eingetragen und dürfen grundsätzlich nicht mehr verändert werden. 2. Sortierung der Stimmzettel / Stapelbildung 2.1 Unter Aufsicht des Wahlvorstehers werden die folgenden Stapel gebildet: a) b) die nach den Landeslisten getrennten Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist. einen gemeinsamen Stapel mit • den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden sind und • den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist c) einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln sowie den insgesamt eindeutig ungültigen Stimmzetteln d) einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen ist. Der Stapel zu d) wird ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. 2.2 Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter prüfen bei den Stimmzetteln zu a), ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie den Stimmzettel dem Stapel d) bei. 2.3 Nunmehr prüft der Wahlvorsteher den Stapel c) mit den insgesamt zweifelsfrei ungültigen sowie den ungekennzeichneten Stimmzetteln. Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind. 3. Auszählung und Eintragung in die Niederschrift 3.1 Bildung Zwischensummen I (ZS I) Zunächst zählen je zwei Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Bewerber = Zeilen D1, D2, D3 usw. die Zahl der für die einzelnen Landeslisten = Zeilen F1, F2, F3 usw. abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erststimmen = Zeile C die Zahl der ungültigen Zweitstimmen = Zeile E und Die so ermittelten Stimmenzahlen werden als ZS I in Abschnitt 4 der Niederschrift (Seiten 10 und 11) in den entsprechenden Zeilen eingetragen. Seite 2 von 5 Stand: 04.09.2017 3.2 Bildung Zwischensumme II (ZS II) 3.2.1 Bildung Zwischensumme II Zweitstimmen Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel v o n S t a p e l b ) zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildet daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken geben, fügt er dem Stapel zu d) bei. Danach zählen je zwei Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen = Zeilen F1, F2, F3 usw. sowie die Zahl der ungültigen Zweitstimmen = Zeile E Die so ermittelten Stimmenzahlen werden als ZS II in Abschnitt 4 der Niederschrift (Seiten 10 und 11) in den entsprechenden Zeilen eingetragen. 3.2.2 Bildung Zwischensumme II Erststimmen Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel von Stapel b) neu, und zwar nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Hierzu legt der Wahlvorsteher die Stimmzettel getrennt nach Erststimmen und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welchen Bewerber die Erststimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Erststimme ungültig ist, und bildet daraus einen weiteren Stapel. Danach zählen je zwei Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen = Zeilen D1, D2, D3 usw. sowie die Zahl der ungültigen Erststimmen = Zeile C Die so ermittelten Stimmenzahlen werden als ZS II in Abschnitt 4 der Niederschrift (Seiten 10 und 11) in den entsprechenden Zeilen eingetragen. Anschließend ist in der Niederschrift einzutragen, ob sich Unstimmigkeiten ergeben haben bzw. ob nochmals nachgezählt werden musste. 3.2.3 Bildung Zwischensummen III / Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem Stapel zu d) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten Stimmenzahlen werden als ZS III in Abschnitt 4 der Niederschrift (Seiten 10 und 11) in den entsprechenden Zeilen eingetragen. Seite 3 von 5 Stand: 04.09.2017 3.2.4 Bildung der Summen Der Schriftführer zählt die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. 3.2.5 Sammlung und Beaufsichtigung der Stimmzettel Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden ist, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war, b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen sind, c) die ungekennzeichneten Stimmzettel und d) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben, je für sich und behalten sie unter ihrer Aufsicht. 3.2.6 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Die im Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltenen Ergebnisse werden vom Wahlvorsteher festgestellt und mündlich bekannt gegeben. II. OB-Wahl Im Wahlordner (unter Nr. 1.) finden Sie eine Kopie der Seite 4 der Wahlniederschrift (Hilfsblatt), auf der die einzelnen ermittelten Ergebnisse vorab eingetragen werden können. In dieses Blatt können Sie die von Ihnen ermittelten Zahlen vor der endgültigen Übertragung in die Niederschrift und die Schnellmeldung hilfsweise eintragen und bei Bedarf korrigieren. Sofern Sie das Hilfsblatt nicht nutzen wollen, tragen Sie Ihre Ergebnisse direkt in die Wahlniederschrift und Schnellmeldung ein. Korrekturen müssen jedoch immer so vorgenommen werden, dass die korrigierten Zahlen noch erkennbar sind. 1. Feststellung der Zahl der Wähler 1.1 Ermitteln Sie zunächst gemäß Punkt 4. a) der Wahlniederschrift (Seite 3) die Zahl der abgegebenen Stimmzettel und tragen Sie diese Zahl dort und unter Punkt 6. im Feld „B“. (Seite 4) ein. 1.2 Ermitteln Sie gemäß Punkt 4. b) der Wahlniederschrift (Seite 3) die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und tragen Sie diese Zahl dort ein. 1.3 Tragen Sie anschließend auf Seite 3 noch ein, ob die Summe der Stimmabgabevermerke mit der Zahl der Stimmzettel übereinstimmt. Sofern die Zahlen nicht übereinstimmen, erklären Sie, soweit möglich, weshalb es Unstimmigkeiten gibt. Seite 4 von 5 Stand: 04.09.2017 Wichtig: Die Zahlen A1, A2 sowie A (A1 + A2) unter Punkt 6. (Wahlergebnis) sind in der Niederschrift bereits eingetragen und dürfen nicht mehr verändert werden. In der Schnellmeldung sind die Zahlen A1, A2 sowie A1 + A2 bereits eingetragen und dürfen ebenfalls nicht mehr verändert werden. 2. Sortierung der Stimmzettel / Stapelbildung Unter Aufsicht des Wahlvorstehers werden die folgenden Stapel gebildet: a) zweifelsfrei gültige Stimmzettel, getrennt nach den vier Wahlvorschlägen, b) ungekennzeichnete sowie zweifelsfrei ungültige Stimmzettel, c) Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben. 3. Auszählung und Eintragung in die Niederschrift 3.1 Bildung Zwischensummen 3.1.1 Bildung Zwischensummen I Nach Prüfung durch den Wahlvorsteher oder den Stellvertreter werden die Stimmzettel von Stapel a) von zwei Beisitzern nacheinander unter gegenseitiger Kontrolle gezählt. Der Schriftführer trägt die Ergebnisse unter Punkt 6. in Spalte ZS I (Seite 4) beim jeweiligen Bewerber ein. Die Summe der ungekennzeichneten Stimmzettel sowie der zweifelsfrei ungültigen Stimmzettel wird in Zeile C (Ungültige Stimmen) unter ZS I eingetragen. 3.1.2 Bildung Zwischensumme II / Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben Der Wahlvorstand entscheidet über die ausgesonderten Stimmzettel. Wahlvorsteher vermerkt jede Entscheidung auf der Vorderseite des Stimmzettels. Der Danach werden die für gültig erklärten Stimmzettel nach Wahlvorschlägen sortiert und gezählt. Die für ungültig erklärten Stimmzettel werden ebenfalls gezählt. Die Ergebnisse werden unter Punkt 6., Spalte ZS II, entsprechend eingetragen. 3.2.3 Bildung der Summen Der Schriftführer zählt die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. 3.2.4 Sammlung und Beaufsichtigung der Stimmzettel Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln a) die Stimmzettel, auf denen die Stimme zweifelsfrei für einen der Bewerber abgegeben worden ist, getrennt nach den Bewerbern, b) ungekennzeichnete sowie zweifelsfrei ungültige Stimmzettel, c) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben. Seite 5 von 5