wissenschaft und praxis Neue Verordnung für Nicht-Interventionelle Studien Beobachtungen an kranken Menschen, früher Anwendungsbeobachtungen, jetzt Nicht-Interventionelle Studien (NIS) genannt, sind seit 1. September 2010 in einer neuen Verordnung des Gesundheitsministeriums geregelt. tion (Verordnungsverhalten und Verschreibungsgewohnheiten, Verwendung der Fach- und Gebrauchsinformation, Akzeptanz, Praktikabilität, Beachtung von Zulassungsauflagen). Abgrenzung der NIS zur klinischen Prüfung Medikamentenstudien haben einen schlechten Ruf. Der Zulassung eines neuen Medikaments gehen lange und aufwendige Prüfungsverfahren voraus. Personen, die sich zur Teilnahme an den Studien bereit erklären, wurden und werden genau informiert und aufgeklärt. Die Ärztekammer sieht die freie Zustimmung der teilnehmenden Personen als unverzichtbar an. Wenn ein Medikament auf den Markt kam, wurden Beobachtungen der verschreibenden ÄrztInnen an jenen Personen, die diese Medikamente einnahmen, dokumentiert. Für die Dokumentation dieser Erfahrungen gab es von den Firmen eine Aufwandsentschädigung. Ärztekammer und Verband der Pharmaproduzenten betonen die Wichtigkeit der Studien: Aufgrund der daraus resultierenden Ergebnisse werden immer wieder unbekannte Nebenwirkungen entdeckt und, wenn notwendig, Medikamente vom Markt genommen, wodurch sich die Arzneimittelsicherheit beträchtlich erhöht. Im Aufklärungsgespräch soll den teilnehmenden Personen auch ihr möglicher Beitrag zu einer künftigen verbesserten Versorgung bewusst werden. Im Rahmen einer klinischen Prüfung wird ein Arzneimittel systematisch an Personen untersucht, um Wirkungen von Prüfpräparaten zu erforschen oder nachzuweisen, Nebenwirkungen von Prüfpräparaten festzustellen oder die Resorption, die Verteilung, den Stoffwechsel und die Ausscheidung von Prüfpräparaten zu untersuchen. Klinische Prüfungen können in einem oder mehreren Prüfzentren in einer oder mehreren Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes durchgeführt werden. Jede klinische Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinprodukts muss sowohl von der Ethikkommission als auch von der Arzneimittelagentur genehmigt werden. Der Unterschied einer NIS zur klinischen Prüfung ist die Nichtintervention. Den behandelnden ÄrztInnen werden keine Vorgaben gemacht, ob oder mit welchen Arzneimitteln sie die Behandlung durchzuführen haben bzw. wann sie unter welchen Umständen geändert werden muss. Die Behandlung muss jedoch mit den in der Zulassung festgelegten Angaben erfolgen: Darunter fallen Dosierung und Dosierungsschema, Begleitmedikationen, Patientenpopulation und Kombinationstherapie. Für die behandelten Personen dürfen keine zusätzlichen Belastungen entstehen. Neue Verordnung 2010 Umsetzung der NIS in Österreich In einer Pressekonferenz wurde die neue Verordnung präsentiert und über die Ziele, die rechtliche Situation und die praktische Umsetzung informiert. Die beschriebenen Anwendungsbeobachtungen der niedergelassenen ÄrztInnen heißen nun „Nicht-Interventionelle Studien“ – kurz NIS genannt. Laut der neuen Verordnung muss jede NIS vor ihrer Durchführung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen/AGES PharmMed gemeldet werden. Die medizinische Forschung endet nicht mit der Zulassung eines neuen Medikaments. Wirksamkeit und Verträglichkeit müssen sich im Alltag und in der routinemäßigen Anwendung beweisen. „Besonders seltene, unerwünschte Arzneimittelwirkungen und Wechselwirkungen sollen erkannt werden, um zum Wohle der Patienten Maßnahmen zu ergreifen“, wird der Leiter der österreichischen Arzneimittelagentur AGES PharmMed zitiert. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG)/AGES PharmMed führt ein elektronisches Register über NIS, in das ab 1. September 2010 alle NIS vom Verantwortlichen eingetragen werden müssen. Dabei werden durch Bestätigung der Daten alle Dokumente und Angaben elektronisch an das BASG/AGES PharmMed weitergeleitet. Das Register ist öffentlich über die Website des BASG/AGES PharmMed (www.basg.at) zugänglich. Die Öffentlichkeit hat hier also die Möglichkeit, die gemeldeten NIS inkl. deren Status einzusehen. Weiters können Auswertungen über das öffentlich zugängliche Register durchgeführt und das Ergebnis in PDF- oder CSV-Format heruntergeladen werden. Der Studienmelder muss nach Beendigung der NIS seinen Abschlussbericht innerhalb von sechs Monaten abgeben. Diese Daten werden wiederum ins öffentliche Register eingepflegt. Den genauen Verordnungstext kann man unter http:// www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&D okumentnummer=BGBLA_2010_II_180 nachlesen und herunterladen. n Ziele der NIS Bei der Pressekonferenz wurden folgende Ziele der NIS definiert: Identifikation bisher unerkannter Bedenken zur Sicherheit des Arzneimittels, Untersuchung potenzieller und bereits identifizierter Sicherheitsrisiken, Bestätigung eines bekannten Sicherheitsprofils eines Arzneimittels unter den Normalbedingungen der Anwendung, Quantifizierung bestätigter Nebenwirkungen, Identifizierung von Risikofaktoren und Erkenntnisgewinn hinsichtlich Arzneimittel-Utilisa- Monika Knötig Biomedizinische Analytikerin 13