Eine persönliche Einschätzung der Rechtslage.

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Achtung: diese Seite stellt meine persönliche Einschätzung dar.
Es handelt sich nicht um eine rechtliche Beratung!
Ich übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit der Aussagen.
Datenschutznovelle zum 01.09.2012
Es gibt keine Novelle des Datenschutzgesetzes zum 01.09.2012. Die Novelle des Datenschutzgesetzes
am 01.09.2009 hat für einige spezielle Fälle Übergangsfristen bis zum 01.09.2012 eingeräumt.
E-Mailwerbung
Im Bereich der E-Mailwerbung ändert sich zum 01.09.2012 gar nichts. E-Mailwerbung an
Privatpersonen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Nur wenn der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat
ist diese Form der Werbung erlaubt. Wichtig: Sie müssen später noch Auskunft erteilen können,
wann und wie der Empfänger seine Einwilligung erteilt hat. Werbemails an Geschäftskunden sind
nicht so streng reglementiert. Aber auch da sind einige Grundsätze zu beachten.
In jeder Werbemail muss auch ein Hinweis zum Widerrufsrecht des Empfängers sein. Ich empfehle
zum Beispiel den folgenden Satz: „Wenn Sie keine weiteren Informationen per E-Mail mehr
wünschen, so senden Sie uns einfach eine Mail mit dem Betreff „austragen“. Dann werden wir Sie
aus der Liste nehmen. Wenn jemand keine Werbung möchte, so muss man auf jeden Fall Sorge
tragen, dass dieser Empfänger dann auch keine Werbung mehr erhält.
Werbeanrufe
Auch hier ändert sich gar nichts: Anrufe zu Werbezwecken sind ebenfalls grundsätzlich nicht erlaubt.
Auch hier muss eine ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen vorliegen. Auch für
Geschäftskunden sind recht enge Grenzen gesetzt.
Wichtig: wenn Sie Ihren Adressbestand an ein Call-Center weiter geben sollten Sie sich auf jeden
Fall vorher von einem Anwalt beraten lassen.
Speicherung von Daten und Werbung per Post
1. Bestandskunden
Werbung an Bestandskunden (das heißt Kunden die schon einmal etwas gekauft haben) ist
nach wie vor uneingeschränkt erlaubt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um
Privatkunden oder Geschäftskunden handelt. Als Kunde gilt auch schon, wer sich ein Angebot
eingeholt hat.
2. Sonstige Adressen
Die Speicherung Verwendung sogenannter Listendaten (Angaben zu Personengruppe, Beruf,
Branchen- und Geschäftsbezeichnung, Name und Anschrift, Titel, akademischer Grad,
Geburtsjahr (nicht Geburtsdatum!)) ist unter Beachtung gewisser Regeln weiterhin auch
ohne Zustimmung möglich. Der Kunde hat ein Auskunftsrecht über seine gespeicherten
Daten und er muss jederzeit die Möglichkeit haben, der Speicherung und Nutzung seiner
Daten zu Widersprechen.
3. Zukauf von Adressen
Auch die Speicherung und Verwendung von zugekauften Adressen ist weiterhin möglich.
Allerdings gibt es da eine Reihe von Vorgaben, die dann beachtet werden müssen.
RMC Rolf Maurer, Kaiserstuhlstr. 35 , 79331 Teningen – www.maurer.biz
Tel: 07663/940329, Fax: 07663/940224 , [email protected]
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Speicherung von sonstigen Daten
Gesetzlich erlaubt ist das Erheben, Speichern und die Weitergabe personenbezogener Daten
beispielsweise nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wenn es zur Erfüllung und Abwicklung eines
Vertragsverhältnisses, also z. B. des Kaufvertrages bei einem Online-Kauf, erforderlich ist. Zu
beachten ist aber auch, dass Im deutschen Datenschutzrecht das Prinzip der Datenvermeidung und
Datensparsamkeit (§ 3a BDSG) gilt. Es dürfen also nur Daten erhoben werden, die auch wirklich
erforderlich sind.
1. Bankdaten
Das Speichern der Bankdaten Ihrer Kunden sehe ich unproblematisch. Denn der Kunde gibt
Ihnen ja die Ermächtigung zum Einzug des Geldes und somit erklärt er auch die Einwilligung
zum Speichern der Daten.
2. Kreditkartendaten
Dies ist nicht im Gesetz geregelt aber: Daten von Kreditkarten dürfen nur von PCI DSS
zertifizierten Stellen erhoben und gespeichert werden. Ansonsten können von den
Kreditkartenunternehmen hohe Strafen drohen. Diese Daten dürfen Sie grundsätzlich nicht
erheben und speichern.
3. Geburtsdaten
Die Speicherung des Geburtsdatums ist nicht unkritisch. Da wird eventuell gegen das Prinzip
der Datenvermeidung verstoßen. Andererseits könnte man argumentieren, das
Geburtsdatum ist nötig, um sicherzustellen, dass das Jugendschutzgesetz eingehalten wird.
4. rassische und ethnische Herkunft, die politische Meinung, religiöse oder philosophische
Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit und das Sexualleben
Diese Daten gelten als besonders geschützt. Hier muss Ihnen der Kunde explizit bestätigen,
dass er mit der Speicherung dieser Art von Daten einverstanden ist. Hier ist eventuell
Vorsicht geboten, bei schnellen Einschätzungen im Memofeld, auch wenn dieses nur zu Ihrer
eigenen Information dient.
5. Weitergabe von Telefondaten zum Beispiel an die Spedition
Hier sehe ich kein rechtliches Problem. Denn mit der Bestellung willigt der Kunden ja
sozusagen zur Verwendung seiner Daten ein. Dazu gehört auch die Weitergabe der
Telefonnummer, wenn vorher avisiert werden soll.
Achtung: häufig wird die Telefonnummer auf den Adressaufkleber mitgedruckt. Dieses
Vorgehen würde ich als sehr kritisch einstufen.
Datenschutzklauseln
Sie sollten natürlich genau prüfen, was in Ihren AGB und Ihren Datenschutzklauseln im
Internet steht. An diese Dinge sollten Sie sich dann natürlich auch halten. Oft werden solche
Dinge schnell irgendwoher kopiert und gar nicht genau gelesen. Das kann zur Falle werden.
RMC Rolf Maurer, Kaiserstuhlstr. 35 , 79331 Teningen – www.maurer.biz
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