IV. Der Rechtsstatus des Embryos Si h Sicherung des d Humanum H - Das D E Embryonenschutzgesetz b h t t auff dem d Prüfstand,, Teil II RiAG Rainer Beckmann Beckmann, Wildbad Kreuth Kreuth, 7 7. Juni 2009 Wonach bestimmt sich der Rechtsstatus des Embryos? Gesetze: • Embryonenschutzgesetz (ESchG) • Stammzellgesetz (StZG) Verfassung: • Menschenwürde (Art. 1 I GG) • Recht auf Leben (Art. 2 II 1 GG) Ist der menschliche Embryo ein Subjekt der Menschenwürde-Garantie? Menschenwürde Garantie? Art 1 Abs Art. Abs. 1 S S. 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar “ unantastbar.“ I. Es gibt eine Würde des Menschen. II. Das Subjekt der Menschenwürdegarantie ist der Mensch. III. Es besteht ein absolutes Verbot, die Würde des Menschen anzutasten. anzutasten Der Embryo – ein Mensch? • optische Betrachtung, „Zellhaufen“ • „Kriterien des Menschseins“ (Autonomie, Selbstbewusstsein, Kommunikationsfähigkeit ...) • „werdender Mensch“, „Menschwerdung“, „werdendes Leben“ • „hohe Absterbequote im Frühstadium“ • „keine k i Individualität I di id lität vor Ausschluss A hl der d MehrM h lingsbildung“ • „Einnistung Einnistung in die Gebärmutter ist entscheidend für die Menschwerdung“ • „geklonte geklonte Embryonen sind anders anders“ Der Embryo als „Biomasse“ (Embryo-)Zellen sind biologische Einheiten, aber b allein ll i (Einzeller) (Ei ll ) oder d zusammen mit it anderen der „Stoff“, aus dem „Lebewesen“ sind Deren Status ist entscheidend sind. entscheidend. Biologische g Bestandteile einer Zelle: Hülle, Plasma, Kern, DNA, Gene, Basenpaare, chemische Verbindungen, Stickstoff, S Sauerstoff, t ff Kohlenstoff K hl t ff ... „„Zellhaufen“ Unwissenschaftliche Reduktion auf das äußere Erscheinungsbild Betrachtung als Anhäufung von „Zellen“: Reduktion auf Biomasse Zelle: - Teil eines Lebewesens - Lebewesen (Einzeller) Mehrzellige Lebewesen fallen nicht vom Himmel, sondern entwickeln sich – aus einzelnen Zellen „keine Menschenähnlichkeit“: Zirkuläre Betrachtungsweise g – Vorverständnis des Aussehens hindert den Erkenntnisgewinn Materialismus Mikroskopisch betrachtet, ist der Mensch - ein „Genprodukt Genprodukt“ - die Summe biochemischer Prozesse und Substanzen oder - eine Ansammlung von physikalischen Komponenten (Atome, Elementarteilchen ...) Reduktion auf Biomasse. Biomasse So kann man auch den Menschen betrachten. Wird das dem g Menschen gerecht? - genetische, biologische oder physikalische Sichtweise - Folgen des materialistischen Weltbildes Welche Rechte hat eine Gensequenz, ein Molekül, ein Protein, Protein ein Atom Atom, eine Zelle? – Keine. Keine Anzahl und Verküpfung der Elemente sind moralisch li h irrelevant. i l t y Wenn der kleine Zellhaufen des Embryos keine Rechte hat, dann hat auch der große Zellhaufen - der erwachsene Mensch - keine Rechte. g ist,, dass der erwachsene Wer überzeugt Mensch mehr ist als bloße Biomasse, der muss diesen Status (Menschenwürde) auch dem menschl. Embryo zugestehen. „ „werdendes Leben“,, „werdender“ Mensch „Kriterien Kriterien des Menschseins Menschseins“ g geistige/körperliche g p Fähigkeiten: g - Autonomie - Selbstbewusstsein - Kommunikationsfähigkeit - Ausbildung des zentralen Nervensystems (Nüsslein Volhard – Geburt) - Lungenatmung (Nüsslein-Volhard Solange g diese Fähigkeiten g nicht vorhanden sind (nur „potentiell“ vorhanden), ist der Embryo noch kein (schutzwürdiger) Mensch. D.h.: Gleichsetzung von Eigenschaften/ Fähigkeiten mit dem Menschsein. Hohe Absterbequote im Frühstadium der Entwicklung 273 Tage 265 Tage 241 Tage 178 Tage 89 Tage ... zur Geburt 66 % 33 % 12 % 3% 1% 0,1 , % Lebewesen leben oder leben nicht. „Werdendes“ Werdendes“ Leben gibt es nicht. nicht Welcher Zustand liegt zwischen Tod und Leben? „werdender Mensch“ = Lebewesen zwischen Mensch und ... ? Welche Art Lebewesen ist ein „werdender Mensch“? Unbelebte Materie, Pflanze, Tier? Schluss von einer quantitativen/ statistischen Aussage auf die „Qualität „Qualität“/das /das Wesen des Lebewesens. Erweiterung des Beobachtungszeitraums • auf 75 Jahre: Absterbequote des Neugeborenen steigt auf 50 Prozent. • auf 100 Jahre: Absterbequote q des Neugeborenen g steigt g auf über 99 Prozent. Der Embryo – ein Individuum? Behauptung: B h t Solange eineiige Mehrlinge entstehen können, existiert kein „Individuum Individuum“. Mehrlingsbildung bis ca. zum 14./15. Entwicklungstag möglich (Ausbildung des so gen. „Primitivstreifens“ auf der Keimscheibe des Embryos). Embryos) Kann von der Existenz eines „Individuums „Individuums“ gesprochen werden, solange das Lebewesen noch „teilbar“ ist? Vermehrung ≠ Teilung Die Mehrlingsbildung ist ein Vermehrungs- und kein Teilungsvorgang im eigentlichen Sinn Sinn. A Ausgangszustand t d Endzustand Teilung 1A Vermehrung 1A 2 mal ½ 2 mal 1 ½A║½A 1A║1B Ungeschlechtliche Vermehrung (wie sie bei verschiedenen Lebewesen vorkommt) ändert nichts an der Individualität des Ausgangsembryos. Mehrlinge sind Individuen und gehen aus d due hervor e o Individuen „„Zäsurwirkung“ g der Nidation? Nidation: „Vervollständigung des Entwicklungsprogramms“? (1) Problem der „Individuation“ (Ausschluss der Mehrlingsbildung) Keine Ergänzung/Vervollständigung / des genetischen Programms. (2) „Vervollständigung V ll tä di d des E Entwickt i k lungsprogramms“ [Nüsslein-Volhard] (3) „Wesentliche Wesentliche Voraussetzung für Entwicklung zum Menschen / als Mensch“ Mensch [Zypries] „Im befruchteten Ei, der diploiden Zygote, ist die ganze Information für die Embryonalentwicklung i kl enthalten.“ th lt “ (L. Wolpert, Entwicklungsbiologie, 1999, S. 25) Als Entwicklungsprogramm wird in der Entwicklungsbiologie die Gesamtheit der Entwicklungsphasen bezeichnet, die zur Reproduktion einer Spezies erforderlich sind. Nidation Nid ti iinsoweit it kkeine i „Vervollständigung“. V ll tä di “ Exkurs: Konstruktionsprinzipien (1) Konstruktionsprinzipien (2): Lebewesen Lebewesen entstehen nicht aus Teilen, die zusammengefügt werden, sondern entwickeln sich. Unbelebte Gegenstände werden aus Teilen zusammengebaut. Entwicklungs-/Lebensbedingungen Vom Keim zum ausgewachsenen Exemplar: Entwicklung ist abhängig von Umgebungsbedingungen Luft T Temperatur t Näh t ff Nährstoffe Auch die Nidation ist kein „Hinzufügen“ einer i Komponente, K t sondern d eine i Änderung Ä d der für Lebewesen notwendigen U f ldb di Umfeldbedingungen. „Wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung als Mensch“ Notwendige N t di B Bedingung di fü für weitere it E t i kl Entwicklung. Der Charakter dieser Entwicklung bleibt davon unberührt. unberührt Jedes Lebewesen ist von Entwicklungsbedingungen abhängig. abhängig Die Nidation ist eine von vielen notwendigen Bedingungen – vor und nach der Geburt. Sie fügt dem Embryo nichts Wesentliches hinzu. Durch die Nidation vom „Nicht-Mensch Nicht-Mensch“ zum „Menschen“? Hierfür gibt es weder in der Embryologie, y g noch in der Entwicklungsbiologie g g Anhaltspunkte. Klonen als Sonderfall? Sind durch Klonen (Kernaustausch) entstandene Embryonen anders zu behandeln als durch Be Befruchtung entstandene? (Jens Reich: „Artefakte“) Die Entwicklung eines Klons ist – abgesehen von der Befruchtung – prinzipiell die gleiche. Eine hohe Fehlentwicklungsrate ist nicht entscheidend. Der „Zweck“ der Erzeugung ändert nichts am Wesen des Gezeugten. Ein geklonter Mensch wäre genauso ein Mensch, wie das Klonschaf Dolly zweifellos ein Schaf war. Der Embryo – ein Mensch! Genetische Identität als menschliches Lebewesen von Anfang an. Selbstgesteuerte Entwicklung ohne Hinzufügung neuer Elemente von außen. Die nach und nach in Erscheinung tretenden körperlichen und geistigen Merkmale bzw. Fähigkeiten von Menschen sind Bestandteil der Entwicklung des Lebewesens Mensch. Der Embryo ist kein „potentieller Mensch“, sondern von Anfang an ein Mensch - mit Potential! Was ist mit Chimären und Mensch/Tier-Hybriden? ???!!! ???!!!... ???!!! VI VI. Rechtfertigungsversuche für den „Verbrauch“ von Embryonen Wachsendes Lebensrecht? Modellfall § 218 StGB? cm ? § 218 StGB orientiert sich nicht am „Wachstum“, sondern an anderen Kriterien ? 50 25 „Wachsendes Lebensrecht“? Was wäre das „Wachstums-Kriterium“: Z it bl f – Länge Zeitablauf Lä – Gewicht? G i ht? Der Begriff „wachsendes Lebensrecht“ täuscht ein Anwachsen des Rechts auf Leben vor, das es nicht geben kann. Beschränkungen des Lebensrecht sind mit der Aufhebung des Lebensrechts identisch identisch. vorgeburtliches Wachstum W h t (cm) ( ) ? 10 3M M. Zeugung Beratungsg g regelung Gegenläufige Regelungen bei künstl. Zeugung: ESchG StZG - geringes Wachstum, ESchG, Wachstum hoher Schutz. Schutz Geburt 6M M. Mord/ g Totschlag medizinische Indikation Wachsendes Lebensrecht - abnehmendes Lebensrecht? ht? (Wachstum (W h t – Degeneration) D ti ) Recht auf Leben - abhängig von körperlicher/ geistiger Entwicklung und Leistungsfähigkeit? gesunder Mensch beschränkte Geschäftsfähigkeit Lesen, Schreiben 0 5 Summe der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit Unfall/ Erkrankung Strafrechtsmündigkeit Volljährigkeit 10 „unproduktiv“ 20 Wählbarkeit zum Bundespräsidenten schwerstbehinderter Mensch 40 „produktives Mitglied der Gesellschaft“ Verweis auf Ausland kein Ersatz für inhaltliche Begründung Embryonenverbrauch y auch im Ausland umstritten Vorbildfunktion des Auslands / Vorbildfunktion Deutschlands kranker/ behind. Mensch behind Laufen Selbstbewusstsein Vorbild Ausland / Forschungs-Tourismus? Rente: Frauen b beii „restriktiver t ikti Regelung“ R l “ bleibt bl ibt Gefahr G f h des d Forschungs-Tourismus bestehen Rente: Männer 60 65 70 80 „Ballastexistenz“? Trend zur Angleichung an die niedrigsten Schutzstandards Die anderen machen es doch auch ... “Ich Ich kenne diesen Satz: ‘Die Die AnAn deren tun es doch auch’. Aber wir sagen g doch schon unseren Kindern, dass sie tun müssen, was richtig ist, ganz gleich, was andere machen. Und wir akzeptieren dieses Argument ja auch nicht im Fall von Kinderarbeit, von Sklaverei oder bei der Todesstrafe …” „Ethik des Heilens“ Die Gewinnung g von Stammzellen aus menschlichen Embryonen - wie diesem hier - wird Leben retten! Meines nicht! Johannes Rau, Berliner Rede 2001, zum Thema “Embryonenverbrauch” „Ethik des Heilens“? Ethik des Heilens = Negierung der Menschenwürde ( Wer heilt hat recht“; („Wer recht ; nichts ist unantastbar) Konflikt zwischen Achtungs- und Schutzanspruch der Menschenwürde? - absolut ist nur der Achtungsanspruch (“Unantastbarkeit”) - Realisierung R li i d des Schutzanspruchs S h t h iistt von vielen i l U Umstäntä den abhängig und nie vollständig/vollkommen möglich. Aufrechnung „Leben gegen Leben?“ „Die pauschale Abwägung von Leben gegen Leben, die zur Freigabe der Vernichtung der vermeintlich geringeren Zahl Z hl im i IInteresse t d der Erhaltung der angeblich größeren Zahl führt, ist nicht vereinbar mit der Verpflichtung zum individuellen Schutz jedes einzelnen konkreten Lebens. ... Der Schutz des einzelnen Lebens darf nicht deswegen aufgegeb werden, ben d weilil d das an sich i h achtenswerte ht t Zi Ziell verfolgt f l t wird, id andere Leben zu retten. Jedes menschliche Leben - auch das erst sich entwickelnde Leben - ist als solches gleich wertvoll und kann deshalb keiner irgendwie gearteten unterschiedlichen Bewertung oder gar zahlenmäßigen Abwägung unterworfen werden.“ [BVerfGE 39, S. 58 f.]