Präimplantationsdiagnostik Präimplantationsdiagnostik – Weg oder Irrweg? Ziel: Vermeidung der Geburt erbkranker KinKin der bei „RisikoPaaren Paaren“ Methode: Genetische Diagnostik an IVF-Embryonen vor dem d Embryotransfer E b t f Ausschluss von Embryonen mit Genschäden vom Transfer in die Gebärmutter Umfang: Anwendung bei ca. 400 bis 500 (?) Paaren/Jahr /J h b beii enger Indikationsstellung I dik ti t ll Rainer Beckmann Beckmann, Trier, Trier 13 13. April 2011 2 Ablauf der Präimplantationsdiagnostik Daten zur PID Quelle: Harp per et al., Hum man Reprodu uction 2010, S S. 1-23 1997-2006 1. Künstliche Befruchtung (IVF) 2. Zellentnahme ((Embryobiopsie) y p ) 3. Genetische Zelldiagnostik 4 Entscheidung / 4. Selektion a) ohne Gendefekt b) mit Gendefekt 2007 1997-2007 befruchtete be uc tete Eizellen e e 161.644 6 6 40.713 0 3 202.357 0 35 Biopsien 125.187 31.867 157.054 “erfolgreiche erfolgreiche Biopsie” Biopsie 123 526 123.526 31 520 31.520 155 046 155.046 diagnostiziert 112.867 28.998 141.865 “transferierbar” transferierbar 41 165 41.165 10 084 10.084 51 249 51.249 transferiert 28.761 7.183 35.944 Ei Eingefroren f 5 764 5.764 1 386 1.386 7 150 7.150 Geburten 3.163 995 4.157 Kinder 3.929 1.206 5.115 Verhältnis erzeugte Embryonen/geborene Kinder: Embryotransfer „Verwerfen“ 3 ca. 40 : 1! 4 Rechtsfragen der PID Embryonen sind „anders“ ... „hoher Embryonenverbrauch“ „Zeugung auf Probe“ GG: - Art. 1 Menschenwürde - Art. 2 Recht auf Leben - Art. 3 Diskriminierungsverbot Ein Rekurs auf die Menschenwürde als Schutznorm sei problematisch, „weil es bei den Normen des ESchG um Embryonen, also um Entitäten mit höchst umstrittenem Status geht“. Strafbarkeit nach dem ESchG? BGH Juni 2010: Nein - jedenfalls nicht bei Diagnostik schwerwiegender Erbkrankheiten. [Günther/Taupitz/Kaiser, ESchG, Einf. B 20 ff.] 5 Was sagt die Verfassung? 6 Allgemeinwissen „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ (Art. 1 I 1 GG) Das Subjekt der Menschenwürdegarantie ist der Mensch. Mensch „Jeder hat das Recht auf Leben ...“ (Art. 2 II 1 GG) „Jeder“ Jeder“ = „Jeder Jeder Mensch“ „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Art. 3 III 2 GG) „Niemand“ = „kein Mensch“ Ist der menschliche Embryo ein „Mensch Mensch“ im Sinne des Grundgesetzes? 7 8 Menschenbilder Der Embryo - ein Mensch Ultraschall Fetoskopie 3D-Ultraschall Der Embryo als Patient 9 Vorab: Biomasse oder mehr? 10 naturwissenschaftlicher Materialismus Allein mit den Methoden der Naturwissenschaft betrachtet ist der Mensch ... betrachtet, Die Sicht des menschlichen Embryos ist abhängig vom Welt- und Menschenbild ein „Genprodukt“ Materialistisches Weltund Menschenbild: - es g gibt letztlich nur Materie ( - auch der Mensch ist (hochentwickelte) Materie, eine Form von „Biomasse“ (z. B.: Embryo = „Zellhaufen“) „genetisches“ „g 11 ein Ansammlung bi l i h biologischer Substanzen eine Summe physikalischer h ik li h Komponenten „ „biologisches“ g Menschenbild „physikalisches“ „p y 12 Folgen d. materialistischen Weltbildes Rechtsprechung des BVerfG „Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu ... Jedenfalls in der ... Zeit der Schwangerschaft handelt es sich bei dem Ungeborenen um individuelles, in seiner genetischen Identität und damit in seiner Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit bereits festgelegtes, nicht mehr teilbares Leben, das im Prozess des Wachsens und Sich-Entfaltens Sich Entfaltens sich nicht erst zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt“. Können Gensequenzen, Moleküle, Proteine, Atome Zellen Rechte haben? Atome, Anzahl und Verküpfung der Elemente sind moralisch irrelevant. Der Materialismus ist ethisch blind. y als Biomasse betrachtet,, Wer den Embryo kann ihm keine Rechte zuerkennen. Problem: P bl W Wenn der d kleine kl i Zellhaufen Z llh f des d Embryos E b keine Rechte hat, woher hat sie dann der große Zellhaufen - der erwachsene Mensch? „Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu.“ Wer den geborenen Menschen nicht allein materialistisch betrachtet sollte auch im Embryo mehr als Biomasse/ betrachtet, Materie sehen. [BVerfGE 88, 88 251 f.] f] 13 14 „Annahme durch Nidation“ „Zäsurwirkung“ der Nidation? Gewicht beanspruche die Überlegung, „erst erst die biologische „Annahme Annahme des Embryos“ durch die Frau in Gestalt der Nidation verleihe dem Embryo y – wie bei natürlichem Verlauf (§ 218 Abs. 1 S. 2 StGB) – statusprägende Funktion ...“ [Günther/Taupitz/Kaiser, ESchG, Einf. B 20 ff.] Abschluss der Nidation: Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn schutzwürdigen menschlichen Lebens? „Individuation“ (Ausschluss der Mehrlingsbildung) Hohe Verlustrate vor der Nidation „Annahme“ Annahme“ durch „Nidation“? Nidation“? „Annahme“ als soziale Handlung irrelevant für G Grundrechtsgeltung d ht lt Nidation keine „Annahme“, sondern unbewusster, nicht willentlich steuerbarer Vorgang „Personsein“ statt Menschsein „Annahme Annahme“ durch Nidation ist statusprägend „Wachsender Schutzanspruch“ 15 16 „Wachsender Schutzanspruch“ „wachsender Lebens- und Würdeschutz“ cm ? Modellfall Abtreibungsstrafrecht? 50 ? 25 ? 10 Zeugung 3 M. Beratungsregelung ? körperliche und geistige Entwicklung/Leistungsfähigkeit g g g gesunder Mensch g Vorgeburtliche Entwicklung ((Wachstum in cm)) beschränkte Geschäftsfähigkeit k kranker/ k / behind. Mensch Laufen Lesen, Schreiben 6 M. medizinische Indikation Selbstbewusstsein Geburt Strafrechtsmündigkeit Welches Wachstum ((Länge, g , Gewicht,, Alter))? Vereinbarkeit mit Art. 1 u. 2 GG? 5 Wählbarkeit zum Bundespräsidenten B d ä id t schwerstbehinderter Mensch Volljährigkeit Mord/ Totschlag 0 Unfall/ Erkrankung 10 20 40 Rente: Frauen Rente: Männer 60 65 70 80 K Konsequenzen auch h nach h der d Geburt! G b t! 17 18 Ziel: Schwangerschaft? Zweck des ESchG (ratio legis) 1. Teilakt PID: künstliche Befruchtung Schutz menschlicher Embryonen als Ausdruck der verfassungsrechtlichen Grundsätze § 1 I Nr. 2 ESchG: „... wer es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Z Zweck k künstlich kü tli h zu b befruchten, f ht als l eine i Schwangerschaft S h h ft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt“. - Schutz der Menschenwürde (Art. 1 I GG) - Schutz des Rechts auf Leben (Art. 2 II 1 GG) [Gesetzesbegründung ESchG, BT-Drs. 11/5460, S. 6] BGH: „der gesamte ... Vorgang“ Reservierung der IVF auf die Herbeiführung von SchwangerschafSchwangerschaf ten (§ 1 I Nr. 2 ESchG) Gesetzeswortlaut: „eine Eizelle ... befruchtet“ Verwendung von menschl. Embryonen nur zu Zwecken, die ihrer eigenen Erhaltung dienen (§ 2 I ESchG) 19 20 Ziel: Schwangerschaft? Verwendung zur Erhaltung d. Embryos? „Anderer Zweck als Herbeiführung einer Schwangerschaft“: h ft“ 2. Teilakt PID: Embryobiopsie Erzeugung zu Forschungszwecken Gesetzesbegründung: menschliches Leben solle ll nicht i ht erzeugtt werden, d „um es alsbald l b ld wieder zu vernichten“. [BT-Drs. 11/5460, S. 8] § 2 I ESchG: „wer wer einen extrakorporal erzeugten ... mensch menschlichen Embryo ... zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck ... verwendet“ 21 „liegen lassen“, „beiseite legen“? 22 „Wertentscheidung“: § 3 S. 2 ESchG? 4. Teilakt PID: Aussonderung von Embryonen § 3 S. 2 ESchG: Ausnahme vom Verbot der Geschlechtswahl durch Spermienselektion bei geschlechtsgebundenen Erbkrankheiten BGH: „liegen lassen“ ist kein „verwenden“ d “ ( straflos) t fl ) ? BGH verallgemeinert: Gesetzgeber lässt Selektion wg. Konfliktsituation der Eltern zu … Berücksichtigung bei § 1 I Nr. 2 ESchG Berücksichtigung bei § 2 I ESchG - absterben lassen: Art. 2 II 1 GG - selektieren: Art. 3 III 2 GG 23 24 Vergleichbarkeit? Wertentscheidung??? § 3 S. 2 ESchG: Zulassung der Spermien-Selektion Gesetz und Gesetzesmaterialien sprechen ausschließlich von Spermien-Auswahl. § 3 S. 2 ESchG ist eine Ausnahmebestimmung. Die angebliche „Wertentscheidung“ des Gesetzgebers zur „Embryo-Selektion“ ist eine Erfindung des BGH 25 „Wertungswiderspruch zu § 218“? 26 „zumutbare Alternative“ „Schwangerschaft auf Probe“ „Zeugung auf Probe“ Schwangerschaftsabbruch gem. § 218 a II StGB zulässig bei ... PND + zulässiger Schwangerschaftsabbruch PID + zulässige Selektionsentscheidung LebensLebens oder schwerwiegender Gesundheitsgefahr („medizinische Indikation“) Indikation ) Aber: „Schwangerschaft Schwangerschaft auf Probe“ kein gege setzgeberisch intendiertes/zulässigges Handeln gem. gem § 218 a Abs. 2 StGB Missbrauch des Gesetzes 27 die nicht auf andere zumutbare W i abgewendet Weise b d t werden d kann k zumutbare Alternative: Verzicht auf Herbeiführung der Konfliktlage 28 Schiefe Ebene Eugenik/Diskriminierung „Konfliktsituation der Eltern berechtigt ...“ Stigmatisierung von Menschen mit it Behinderung B hi d - auch h ohne h „Indikationskatalog“ zur Spermienauswahl (§ 3 S. 2 ESchG) keine unmittelbar negative Auswirkungen auf geborene Menschen m. Behinderung zur Embryo-Selektion (PID) zur Tötung genetisch belasteter ungeborener Kinder (§ 218 a II StGB) zum „Liegenlassen“ geschädigter Neugeborener iindirekte di kt negative ti Wirkung: Wi k B Behinderung als „eigene Verantwortung“ t “ zur Nicht-Versorgung von Kindern/Erwachsenen mit Behinderungen PID = Aussonderung/Ausgreng g zung statt „Inklusion“ 29 30 Der entscheidende Unterschied „Unser Kind“ ??? IIstt der d Verzicht V i ht auff di die Erzeugung E von EmbryoE b nen, die alsbald wegen ihrer genetischen Konstit ti wieder tution i d vernichtet i ht t werden d sollen, ll zumutbar? tb ? 31 ???!!!... ???!!! 32