Präimplantationsdiagnostik Präimplantationsdiagnostik – Weg oder

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Präimplantationsdiagnostik
Präimplantationsdiagnostik –
Weg oder Irrweg?
Ziel:
Vermeidung der Geburt erbkranker KinKin
der bei „RisikoPaaren
Paaren“
Methode: Genetische Diagnostik an IVF-Embryonen vor dem
d
Embryotransfer
E b
t
f
Ausschluss von Embryonen mit Genschäden vom Transfer in die Gebärmutter
Umfang: Anwendung bei ca. 400 bis 500 (?) Paaren/Jahr
/J h b
beii enger Indikationsstellung
I dik ti
t ll
Rainer Beckmann
Beckmann, Trier,
Trier 13
13. April 2011
2
Ablauf der Präimplantationsdiagnostik
Daten zur PID
Quelle: Harp
per et al., Hum
man Reprodu
uction 2010, S
S. 1-23
1997-2006
1. Künstliche Befruchtung (IVF)
2. Zellentnahme ((Embryobiopsie)
y
p )
3. Genetische
Zelldiagnostik
4 Entscheidung /
4.
Selektion
a) ohne
Gendefekt
b) mit
Gendefekt
2007
1997-2007
befruchtete
be
uc tete Eizellen
e e
161.644
6 6
40.713
0 3
202.357
0 35
Biopsien
125.187
31.867
157.054
“erfolgreiche
erfolgreiche Biopsie”
Biopsie
123 526
123.526
31 520
31.520
155 046
155.046
diagnostiziert
112.867
28.998
141.865
“transferierbar”
transferierbar
41 165
41.165
10 084
10.084
51 249
51.249
transferiert
28.761
7.183
35.944
Ei
Eingefroren
f
5 764
5.764
1 386
1.386
7 150
7.150
Geburten
3.163
995
4.157
Kinder
3.929
1.206
5.115
Verhältnis erzeugte Embryonen/geborene Kinder:
Embryotransfer
„Verwerfen“
3
ca.
40 : 1!
4
Rechtsfragen der PID
Embryonen sind „anders“ ...
„hoher Embryonenverbrauch“
„Zeugung auf Probe“
GG: - Art. 1 Menschenwürde
- Art. 2 Recht auf Leben
- Art. 3 Diskriminierungsverbot
Ein Rekurs auf die Menschenwürde als Schutznorm
sei problematisch, „weil es bei den Normen des
ESchG um Embryonen, also um Entitäten mit
höchst umstrittenem Status geht“.
Strafbarkeit nach dem ESchG?
BGH Juni 2010:
Nein - jedenfalls nicht bei Diagnostik
schwerwiegender Erbkrankheiten.
[Günther/Taupitz/Kaiser, ESchG, Einf. B 20 ff.]
5
Was sagt die Verfassung?
6
Allgemeinwissen
 „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ (Art. 1 I 1 GG)
Das Subjekt der Menschenwürdegarantie ist der Mensch.
Mensch
 „Jeder hat das Recht auf Leben ...“ (Art. 2 II 1 GG)
„Jeder“
Jeder“ = „Jeder
Jeder Mensch“
 „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Art. 3 III 2 GG) „Niemand“ = „kein Mensch“
Ist der menschliche Embryo ein „Mensch
Mensch“ im Sinne
des Grundgesetzes?
7
8
Menschenbilder
Der Embryo - ein Mensch
Ultraschall
Fetoskopie
3D-Ultraschall
Der Embryo
als Patient
9
Vorab: Biomasse oder mehr?
10
naturwissenschaftlicher Materialismus
Allein mit den Methoden der Naturwissenschaft
betrachtet ist der Mensch ...
betrachtet,
 Die Sicht des menschlichen
Embryos ist abhängig vom
Welt- und Menschenbild
ein
„Genprodukt“
 Materialistisches Weltund Menschenbild:
- es g
gibt letztlich nur
Materie
(
- auch der Mensch ist (hochentwickelte) Materie, eine
Form von „Biomasse“
(z. B.: Embryo = „Zellhaufen“)
„genetisches“
„g
11
ein Ansammlung
bi l i h
biologischer
Substanzen
eine Summe
physikalischer
h ik li h
Komponenten
„
„biologisches“
g
Menschenbild
„physikalisches“
„p
y
12
Folgen d. materialistischen Weltbildes
Rechtsprechung des BVerfG
„Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen
menschlichen Leben zu ... Jedenfalls in der ... Zeit der
Schwangerschaft handelt es sich bei dem Ungeborenen
um individuelles, in seiner genetischen Identität und
damit in seiner Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit
bereits festgelegtes, nicht mehr teilbares Leben, das im
Prozess des Wachsens und Sich-Entfaltens
Sich Entfaltens sich nicht
erst zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt“.
 Können Gensequenzen, Moleküle, Proteine,
Atome Zellen Rechte haben?
Atome,
 Anzahl und Verküpfung der Elemente sind
moralisch irrelevant. Der Materialismus
ist ethisch blind.
y als Biomasse betrachtet,,
 Wer den Embryo
kann ihm keine Rechte zuerkennen.
Problem:
P
bl
W
Wenn
der
d kleine
kl i Zellhaufen
Z llh f des
d Embryos
E b
keine Rechte hat, woher hat sie dann der große
Zellhaufen - der erwachsene Mensch?
„Wo menschliches
Leben existiert, kommt
ihm Menschenwürde zu.“
Wer den geborenen Menschen nicht allein materialistisch
betrachtet sollte auch im Embryo mehr als Biomasse/
betrachtet,
Materie sehen.
[BVerfGE 88,
88 251 f.]
f]
13
14
„Annahme durch Nidation“
„Zäsurwirkung“ der Nidation?
Gewicht beanspruche die Überlegung,
„erst
erst die biologische „Annahme
Annahme des
Embryos“ durch die Frau in Gestalt
der Nidation verleihe dem Embryo
y –
wie bei natürlichem Verlauf (§ 218
Abs. 1 S. 2 StGB) – statusprägende
Funktion ...“ [Günther/Taupitz/Kaiser, ESchG, Einf. B 20 ff.]
Abschluss der Nidation:
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn
schutzwürdigen menschlichen Lebens?
 „Individuation“ (Ausschluss der
Mehrlingsbildung)
 Hohe Verlustrate vor der Nidation
„Annahme“
Annahme“ durch „Nidation“?
Nidation“?
 „Annahme“ als soziale Handlung irrelevant für
G
Grundrechtsgeltung
d
ht
lt
 Nidation keine „Annahme“, sondern unbewusster, nicht willentlich steuerbarer Vorgang
 „Personsein“ statt Menschsein
 „Annahme
Annahme“ durch Nidation
ist statusprägend
 „Wachsender Schutzanspruch“
15
16
„Wachsender Schutzanspruch“
„wachsender Lebens- und Würdeschutz“
cm
?
Modellfall Abtreibungsstrafrecht?
50
?
25
?
10
Zeugung
3 M.
Beratungsregelung
?
körperliche und geistige
Entwicklung/Leistungsfähigkeit
g
g
g
gesunder Mensch
g
Vorgeburtliche
Entwicklung
((Wachstum in cm))
beschränkte
Geschäftsfähigkeit
k
kranker/
k /
behind. Mensch
Laufen
Lesen,
Schreiben
6 M.
medizinische Indikation
Selbstbewusstsein
Geburt
Strafrechtsmündigkeit
 Welches Wachstum ((Länge,
g , Gewicht,, Alter))?
 Vereinbarkeit mit Art. 1 u. 2 GG?
5
Wählbarkeit zum
Bundespräsidenten
B
d
ä id t
schwerstbehinderter
Mensch
Volljährigkeit
Mord/
Totschlag
0
Unfall/
Erkrankung
10
20
40
Rente: Frauen
Rente: Männer
60
65
70
80
K
Konsequenzen
auch
h nach
h der
d Geburt!
G b t!
17
18
Ziel: Schwangerschaft?
Zweck des ESchG (ratio legis)
1. Teilakt PID: künstliche Befruchtung
Schutz menschlicher Embryonen als Ausdruck der
verfassungsrechtlichen Grundsätze
§ 1 I Nr. 2 ESchG:
„... wer es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen
Z
Zweck
k künstlich
kü tli h zu b
befruchten,
f
ht
als
l eine
i Schwangerschaft
S h
h ft
der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt“.
- Schutz der Menschenwürde (Art. 1 I GG)
- Schutz des Rechts auf Leben (Art. 2 II 1 GG)
[Gesetzesbegründung ESchG, BT-Drs. 11/5460, S. 6]
BGH:
„der gesamte ... Vorgang“
 Reservierung der IVF auf die Herbeiführung von SchwangerschafSchwangerschaf
ten (§ 1 I Nr. 2 ESchG)
Gesetzeswortlaut:
„eine Eizelle ... befruchtet“
 Verwendung von menschl. Embryonen nur zu Zwecken, die ihrer eigenen Erhaltung dienen (§ 2 I ESchG)
19
20
Ziel: Schwangerschaft?
Verwendung zur Erhaltung d. Embryos?
„Anderer Zweck als Herbeiführung einer Schwangerschaft“:
h ft“
2. Teilakt PID: Embryobiopsie
 Erzeugung zu Forschungszwecken
 Gesetzesbegründung: menschliches Leben
solle
ll nicht
i ht erzeugtt werden,
d
„um es alsbald
l b ld
wieder zu vernichten“. [BT-Drs. 11/5460, S. 8]
§ 2 I ESchG:
„wer
wer einen extrakorporal erzeugten ... mensch
menschlichen Embryo ... zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck ... verwendet“
21
„liegen lassen“, „beiseite legen“?
22
„Wertentscheidung“: § 3 S. 2 ESchG?
4. Teilakt PID: Aussonderung von Embryonen

§ 3 S. 2 ESchG:

Ausnahme vom Verbot der
Geschlechtswahl durch Spermienselektion bei geschlechtsgebundenen Erbkrankheiten
BGH: „liegen lassen“ ist kein „verwenden“
d “ ( straflos)
t fl )
?
BGH verallgemeinert: Gesetzgeber lässt Selektion wg.
Konfliktsituation der Eltern zu …
 Berücksichtigung bei § 1 I Nr. 2 ESchG
 Berücksichtigung bei § 2 I ESchG
- absterben lassen: Art. 2 II 1 GG
- selektieren: Art. 3 III 2 GG
23
24
Vergleichbarkeit?
Wertentscheidung???
§ 3 S. 2 ESchG: Zulassung der Spermien-Selektion
 Gesetz und Gesetzesmaterialien sprechen
ausschließlich von
Spermien-Auswahl.
 § 3 S. 2 ESchG ist eine
Ausnahmebestimmung.
Die angebliche
„Wertentscheidung“
des Gesetzgebers zur
„Embryo-Selektion“
ist eine Erfindung
des BGH
25
„Wertungswiderspruch zu § 218“?
26
„zumutbare Alternative“
„Schwangerschaft
auf Probe“
„Zeugung
auf Probe“
Schwangerschaftsabbruch gem. §
218 a II StGB zulässig bei ...
PND + zulässiger
Schwangerschaftsabbruch
PID + zulässige
Selektionsentscheidung
 LebensLebens oder schwerwiegender
Gesundheitsgefahr
(„medizinische Indikation“)
Indikation )
Aber:  „Schwangerschaft
Schwangerschaft auf Probe“ kein gege
setzgeberisch intendiertes/zulässigges Handeln gem.
gem § 218 a
Abs. 2 StGB
 Missbrauch des Gesetzes
27
 die nicht auf andere zumutbare
W i abgewendet
Weise
b
d t werden
d kann
k
zumutbare Alternative:
Verzicht auf Herbeiführung der Konfliktlage
28
Schiefe Ebene
Eugenik/Diskriminierung
„Konfliktsituation der Eltern berechtigt ...“
 Stigmatisierung von Menschen
mit
it Behinderung
B hi d
- auch
h ohne
h
„Indikationskatalog“
 zur Spermienauswahl (§ 3 S. 2 ESchG)
 keine unmittelbar negative
Auswirkungen auf geborene
Menschen m. Behinderung
 zur Embryo-Selektion (PID)
 zur Tötung genetisch belasteter ungeborener
Kinder (§ 218 a II StGB)
 zum „Liegenlassen“ geschädigter Neugeborener
 iindirekte
di kt negative
ti Wirkung:
Wi k
B
Behinderung als „eigene Verantwortung“
t
“
 zur Nicht-Versorgung von Kindern/Erwachsenen mit Behinderungen
 PID = Aussonderung/Ausgreng
g
zung statt „Inklusion“
29
30
Der entscheidende Unterschied
„Unser Kind“
???
IIstt der
d Verzicht
V i ht auff di
die Erzeugung
E
von EmbryoE b
nen, die alsbald wegen ihrer genetischen Konstit ti wieder
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