BioAbfV Anhang 1b - GENVER Entsorgungskonsulting GmbH

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Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten
Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV)1)
1. Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1
a) Bioabfälle, die keiner Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen
Abfallbezeichnung gemäß der Anlage der AVV1)
(in Klammern: Abfallschlüssel)
Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
Ergänzende Bestimmungen
Geeignete Abfälle 2) aus den in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen
Fischteichschlamm, Fischteichsedimente und Filterschlämme aus der
Fischproduktion
(02 01 01)
(in Klammern: Abfallherkunft gemäß Gruppenüberschrift der
Anlage der AVV1))
(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd
und Fischerei)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der
Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien sind bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung
nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und
Untersuchungspflichten freigestellt.
Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
(02 01 03)
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
Hanf- und Flachsschäben
Kokosfasern
Pflanzliche Abfälle aus dem Gartenbau
Pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung
Pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft
Pflanzliche Abfälle aus der Teichwirtschaft und Fischerei
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung
Reet
Spelze, Spelzen- und Getreidestaub
(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd
und Fischerei)
Biologisch abbaubare Werkstoffe (Kunststoffe) aus überwiegend
nachwachsenden Rohstoffen
(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd
und Fischerei)
(02 01 04)
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind
geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und
Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und
von Ställen anfallen.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon ausgenommen sind pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluftreinigung.
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind z.B. Abdeckfolien.
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese nach DIN
EN 13432 (Ausgabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe
2007-10) oder DIN EN 14995 (Ausgabe 2007-03) zertifiziert sind.
Die Materialien sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den
Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt, wenn sie an der
Anfallstelle in den Boden eingearbeitet werden.
Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist
(einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt
und extern behandelt
Altstroh
Tierische Ausscheidungen, auch mit Einstreu
(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd
und Fischerei)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für tierische Ausscheidungen, auch
mit Einstreu, nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte
(Gülle von Nutztieren) der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen.
(02 01 06)
Infektiöse Materialien sind keine geeigneten Abfälle gemäß Spalte 2.
Altstroh und tierische Ausscheidungen, auch mit Einstreu, getrennt erfasst
oder miteinander vermischt, sind bei Aufbringung im Rahmen der regionalen
Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und
Untersuchungspflichten freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Abfälle aus der Forstwirtschaft
Pflanzliche Abfälle aus der Forstwirtschaft
(02 01 07)
(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd
und Fischerei)
Naturbelassene pflanzliche Abfälle aus der Forstwirtschaft, auch unvermischt
weiterverarbeitet, sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 von den
Behandlungspflichten freigestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung sind die Materialien so zu zerkleinern oder
der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien
über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Abfälle a.n.g.
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung
(02 02 99)
Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs)
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind
geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und
Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen
Nebenprodukten anfallen.
Pflanzliche Rückstände aus der Extraktion mit Alkohol
(02 03 03)
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide,
Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der
Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und
Fermentierung von Melasse)
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
(02 03 04)
Altmehl
Fermentationsrückstände aus der Enzym- und Vitaminproduktion
Getreideabfälle
Hefe und hefeähnliche Rückstände
Kokosfasern
Melasserückstände
Ölsaatenrückstände
Pflanzliche Aminosäuren
Pflanzliche Speiseöle und -fette
Rapsextraktionsschrot, Rapskuchen
Rizinusschrot
Rückstände aus der Kartoffel-, Mais- oder Reisstärkeherstellung
Rückstände aus der Zubereitung und Verarbeitung von Kaffee, Tee und
Kakao
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide,
Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der
Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und
Fermentierung von Melasse)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für überlagerte Nahrungsmittel,
Rückstände aus Konservenfabrikation und überlagerte Genussmittel tierischer
Herkunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Materialbestandteile
nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Fermentationsrückstände aus der Vitaminproduktion sind geeignete Abfälle
gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung von Vitamin B2
anfallen.
Die Verwertung von pflanzlichen Speiseölen und -fetten ist nur mit anaerober
Behandlung zulässig.
Kakao
Rückstände aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse und
Getreide
Rückstände aus Konservenfabrikation
Rückstände von Gewürzpflanzen und pflanzlichen Würzmitteln
Rückstände von Kartoffelschälbetrieben
Spelze, Spelzen- und Getreidestaub
Tabakstaub, -grus und -rippen
Überlagerte Genussmittel
Überlagerte Nahrungsmittel
Verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen (Bleicherden, entölt, Cellite,
Kieselgur, Perlite)
Vinasse und Vinasserückstände
Zigarettenfehlchargen
Abfälle a.n.g.
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung
(02 03 99)
Rizinusschrot ist geeigneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser unbedenkliche
Gehalte an Ricin (keine akute orale Toxizität bei Aufnahme von bis zu 2.000
mg Rizinusschrot/kg Körpergewicht bei Ratten) aufweist. Rizinusschrot ist so
mit Mitteln (Vergällung) zu behandeln, dass eine Aufnahme durch Tiere
unterbunden wird; er darf nicht mit Stoffen vermischt werden, die einen
Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen.
Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen
Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und
Untersuchungspflichten freigestellt. Kieselgur und Kieselgur enthaltende
Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufgebracht werden und sind
bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten.
Zigarettenfehlchargen sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese
keinen Filter und keine Verpackung enthalten.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon ausgenommen sind Fermentationsrückstände aus
der Enzym- und Vitaminproduktion, pflanzliche Aminosäuren, Rizinusschrot,
Rückstände aus der Zubereitung und Verarbeitung von Kaffee, Tee und Kakao,
Tabakstaub, -grus und -rippen, Kieselgur sowie Zigarettenfehlchargen.
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide,
Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der
Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und
Fermentierung von Melasse)
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind
geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und
Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen
Nebenprodukten anfallen.
Abfälle a.n.g.
(02 04 99)
Abfälle a.n.g.
Melasserückstände
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung
Press-, Nass- und Trockenschnitzel
Rübenkleinteile und Rübenkraut
Vinasse und Vinasserückstände
Zuckerrübenschnitzel und -presskuchen
(Abfälle aus der Zuckerherstellung)
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung
(Abfälle aus der Milchverarbeitung)
(02 06 01)
Abfälle a.n.g.
Altmehl
Fermentationsrückstände aus der Enzymproduktion
Hefe und hefeähnliche Rückstände
Teigabfälle
Überlagerte Genussmittel
Überlagerte Nahrungsmittel
(Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren)
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung
(Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren)
Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen
(02 07 02)
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
(02 07 04)
Abfälle a.n.g.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken
[ohne Kaffee, Tee und Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Biertreber
Hefe und hefeähnliche Rückstände
Hopfentreber
Malztreber, Malzkeime, Malzstaub
Melasserückstände
Trester
Überlagerte Genussmittel
Überlagerte Getränke
Verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen (Cellite, Kieselgur, Perlite)
Vinasse und Vinasserückstände
(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken
[ohne Kaffee, Tee und Kakao])
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung
(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken
[ohne Kaffee, Tee und Kakao])
(02 07 99)
Rinden- und Korkabfälle
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für überlagerte Lebensmittel und
Teigabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche
Materialbestandteile nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG)
Nr. 1069/20093) unterliegen.
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind
geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und
Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen
Nebenprodukten anfallen.
(02 06 99)
Abfälle aus der Alkoholdestillation
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon ausgenommen sind pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluftreinigung.
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind
geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und
Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen
Nebenprodukten anfallen.
(02 05 99)
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind
geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und
Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln anfallen.
Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen
Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und
Untersuchungspflichten freigestellt. Kieselgur und Kieselgur enthaltende
Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufgebracht werden und sind
bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon ausgenommen ist Kieselgur.
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind
geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und
Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln anfallen.
Rinden
(Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln)
Getrennt erfasste, naturbelassene Rinden, auch unvermischt weiterverarbeitet,
sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 von den Behandlungspflichten freigestellt.
(03 01 01)
Im Rahmen einer Kompostierung sind die Materialien so zu zerkleinern oder
der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien
über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit
Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen
(03 01 05)
Holzwolle
Sägemehl und Sägespäne
(Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln)
Holzwolle, Sägemehl und Sägespäne sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese aus unbehandeltem Holz hergestellt oder angefallen sind.
Im Rahmen einer Kompostierung sind Sägespäne so zu zerkleinern oder der
Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über
40 mm (Siebmaschenweite)
enthalten sind.
Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem Holz aus dem Bereich der
Holzverarbeitung dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Rinden- und Holzabfälle
Rinden
(03 03 01)
(Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton
und Pappe)
Getrennt erfasste, naturbelassene Rinden und unvermischt weiterverarbeitete
Rinden sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 von den Behandlungspflichten
freigestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung sind die Materialien so zu zerkleinern oder
der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien
über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Geäschertes Leimleder
Geäschertes Leimleder
(Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie)
Geäschertes Leimleder ist geeigneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieses aus
der Verarbeitung von Häuten der Kategorie 3 gemäß Verordnung (EG) Nr.
1069/20093) stammt.
(04 01 02)
Geäschertes Leimleder gemäß Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C Nummer 2
Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 142/20113) gilt gemäß § 3 Absatz 3
Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig
hygienisierend behandelt und ist gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den
Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt.
Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
(04 02 21)
Abfälle a.n.g.
(07 01 99)
Pflanzenfaserabfälle
Wollabfälle
Zellulosefaserabfälle
(Abfälle aus der Textilindustrie)
Fett, Fettrückstände und Öl aus der Herstellung von Biodiesel
Schlempen aus der Herstellung technischer Alkohole
(Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung organischer
Grundchemikalien)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für Wollabfälle tierischer Herkunft
nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte
(Rohmaterialien) der Verordnung (EG) Nr. 1069/20094) unterliegen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für Fett, Fettrückstände und Öl
tierischer Herkunft aus der Herstellung von Biodiesel nur anwendbar, soweit
diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Verwertung von Fett, Fettrückständen und Öl aus der Herstellung von
Biodiesel ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.
Feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen
(07 05 14)
Arznei- und Heilpflanzen und Heilkräuter
Pilzmyzel
Pilzsubstratrückstände
Pflanzliche Aminosäuren
Pflanzliches Eiweißhydrolysat
Pflanzliche Proteinabfälle
Rückstände von Arznei- und Heilpflanzen und Heilkräutern
Trester von Arznei- und Heilpflanzen
(Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von
Pharmazeutika)
Pilzmyzel aus der Arzneimittelherstellung darf nur nach Einzelfallprüfung
verwertet werden und ist geeigneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn keine
wirksamen Arzneimittelreste enthalten sind.
Pilzsubstratrückstände, bei denen die Pilzkulturen nachweislich durch
Dämpfung abgetötet werden, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung
mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend behandelt und
sind gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach §
3 freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon ausgenommen sind Pilzmyzel, pflanzliche
Aminosäuren, pflanzliches Eiweißhydrolysat sowie pflanzliche Proteinabfälle.
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus
infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen
gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche,
Einwegkleidung, Windeln)
Moorschlamm und Heilerde
Moorschlamm und Heilerde sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese
keine Medikamentenrückstände enthalten.
(18 01 04)
Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich
Speiseöle und -fette enthalten
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Inhalt von Fettabscheidern
(Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g.)
Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.
(19 08 09)
Papier und Pappe
(Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von
Krankheiten beim Menschen)
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Altpapier
(Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01])
Altpapier darf nur in geringen Mengen (max. 0,5 %) zur Kompostierung
zugegeben werden.
(20 01 01)
Die Zugabe von Altpapier ist in kleinen Mengen zusammen mit getrennt
erfassten Bioabfällen (Abfallschlüssel 20 03 01) zulässig, wenn dies aus
hygienischen oder praktischen Gründen zweckmäßig ist (z.B. bei sehr
feuchten Bioabfällen).
Die Verwertung von Hochglanzpapier und von Papier aus Alttapeten ist nicht
zulässig.
Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
(20 01 08)
Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
Inhalt von Fettabscheidern
(Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für biologisch abbaubare Küchenund Kantinenabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als
tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen.
Die Verwertung der Inhalte von Fettabscheidern ist nur mit anaerober
Behandlung zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Speiseöle und -fette
(20 01 25)
Speiseöle und -fette
(Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für Speiseöle und -fette tierischer
Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte
(Küchen- und Kantinenabfälle oder überlagerte Lebensmittel) der Verordnung
(EG) Nr. 1069/20093) unterliegen.
Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.
Speiseöle und -fette pflanzlicher Herkunft dürfen, auch als Bestandteil eines
Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf
mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Kunststoffe
Biologisch abbaubare Werkstoffe (Kunststoffe) aus überwiegend
nachwachsenden Rohstoffen
(Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01])
Biologisch abbaubare Abfälle von Sportanlagen, -plätzen, -stätten und
Kinderspielplätzen (soweit nicht Garten- und Parkabfälle)5)
Biologisch abbaubare Friedhofsabfälle
Biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle
Gehölzrodungsrückstände (soweit nicht Garten- und Parkabfälle)5)
Landschaftspflegeabfälle5)
Pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung (soweit nicht Garten- und
Parkabfälle)5)
Pflanzliche Bestandteile des Treibsels (einschließlich von Küsten- und
Uferbereichen)5)
(Garten- und Parkabfälle [einschließlich Friedhofsabfälle])
Getrennt erfasste Bioabfälle6)
(Andere Siedlungsabfälle)
(20 01 39)
Biologisch abbaubare Abfälle
(20 02 01)
Gemischte Siedlungsabfälle5)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese nach DIN
EN 13432 (Ausgabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe
2007-10) oder DIN EN 14995 (Ausgabe 2007-03) zertifiziert sind;
Abfalltüten, die zur Sammlung biologisch abbaubarer Abfälle wie z.B. von
Küchen- und Kantinenabfällen bestimmt sind.
Im Rahmen einer Kompostierung sind holzige Materialien so zu zerkleinern
oder der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen
Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon ausgenommen sind pflanzliche Materialien von
Verkehrswegebegleitflächen (an Straßen, Wegen, Schienentrassen, Flughäfen)
und von Industriestandorten.
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind getrennt erfasste Bioabfälle privater
Haushalte und des Kleingewerbes (insbesondere Biotonne).
(20 03 01)
Marktabfälle
Pflanzliche Marktabfälle
(Andere Siedlungsabfälle)
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
(20 03 02)
b) Bioabfälle, die einer Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen
Abfallbezeichnung gemäß der Anlage der AVV7)
(in Klammern: Abfallschlüssel)
Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
Ergänzende Bestimmungen
Geeignete Abfälle 8) aus den in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen
Sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle
(02 01 01)
(in Klammern: Abfallherkunft gemäß Gruppenüberschrift der
Anlage der AVV9))
(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd
und Fischerei)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für sonstige schlammförmige
Nahrungsmittelabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht
als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der
Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle dürfen, auch als Bestandteil
eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf
mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Abfälle a.n.g.
Pilzsubstratrückstände
(02 01 99)
(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd
und Fischerei)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind abgetragene Substrate aus der
Speisepilzherstellung.
Pilzsubstratrückstände, bei denen die Pilzkulturen nachweislich durch
Dämpfung abgetötet werden, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung
mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend behandelt und
sind gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach §
3 freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 02 04)
Inhalt von Fettabscheidern und Flotate
Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung
Schlämme aus der Gelatineherstellung
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der
Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Verwertung der Inhalte von Fettabscheidern und der Flotate ist nur mit
anaerober Behandlung zulässig.
Getrennt erfasste Gelatinekalkschlämme, die mit Natronlauge und Kalk
nachweislich hygienisiert werden, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in
Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend
behandelt und sind gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den
Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und
Abtrennprozessen
Sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle
(02 03 01)
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide,
Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der
Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und
Fermentierung von Melasse)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für sonstige schlammförmige
Nahrungsmittelabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht
als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der
Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
(02 03 04)
Schlamm aus der Herstellung pflanzlicher Speisefette
Schlamm aus der Herstellung pflanzlicher Speiseöle
Stärkeschlamm
Tabakschlamm
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide,
Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der
Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und
Fermentierung von Melasse)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der
Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Verwertung von Schlämmen aus der Speisefett- und der
Speiseölherstellung ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon ausgenommen ist Tabakschlamm.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 03 05)
Inhalt von Fettabscheidern und Flotate
Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide,
Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der
Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und
Fermentierung von Melasse)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der
Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung
(02 04 03)
(Abfälle aus der Zuckerherstellung)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der
Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 05 02)
Inhalt von Fettabscheidern und Flotate
Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung
(Abfälle aus der Milchverarbeitung)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der
Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 06 03)
Inhalt von Fettabscheidern und Flotate
Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung
(Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der
Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Abfälle aus der Alkoholdestillation
Schlamm aus Brennerei
(02 07 02)
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
(02 07 04)
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken
[ohne Kaffee, Tee und Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Trub und Schlamm aus Brauereien
Trub und Schlamm aus Fruchtsaftherstellung
Trub und Schlamm aus Weinherstellung
(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken
[ohne Kaffee, Tee und Kakao])
Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung
(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken
[ohne Kaffee, Tee und Kakao])
(02 07 05)
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der
Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz
1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Abfälle a.n.g.
(07 01 99)
Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel
(Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung organischer
Grundchemikalien)
Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel ist geeigneter Abfall gemäß Spalte
2, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 % Rohglycerin und einen
Restmethanolgehalt von höchstens 3 % aufweist.
Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.
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Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.
Abfälle in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, 16. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: LAGA-Informationsschrift Abfallarten - 1991, Mitteilungen der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) - Erich Schmidt Verlag, Berlin.
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S.
33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für
den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an
der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S.
33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für außerhalb von Gärten und Parks anfallende biologisch abbaubare Abfälle von
Sportanlagen, -plätzen, -stätten und Kinderspielplätzen, Gehölzrodungsrückstände und pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung sowie für Landschaftspflegeabfälle und pflanzliche Bestandteile
des Treibsels enthält.
Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für getrennt erfasste Bioabfälle, insbesondere in Biotonnen, enthält.
Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für getrennt erfasste Bioabfälle, insbesondere in Biotonnen, enthält.
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.
Abfälle in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, 16. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: LAGA-Informationsschrift Abfallarten - 1991, Mitteilungen der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) - Erich Schmidt Verlag, Berlin.
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.
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