Wer oder was sind „entwicklungsfähige Zellen? (PDF 33 kB)

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Wer oder was sind „entwicklungsfähige Zellen“?
Anmerkungen zu R (on the Application of Quintavalle) v.
Secretary of State for Health [2003] 2 All ER 113
Univ.-Prof. Dr.iur. Erwin Bernat, Graz
Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) 1992 definiert den Embryo in vitro, für
den es den Begriff „entwicklungsfähige Zellen“ verwendet, in seinem § 1 Abs 3 wie
folgt:
„Als entwicklungsfähige Zellen sind befruchtete Eizellen und daraus entwickelte
Zellen anzusehen.“
Eine ähnliche – wenngleich unnötig umständliche – Definition des Embryos in vitro
enthält der englische Human Fertilisation and Embryology Act (HFE Act) (1990). Die
in sec. 1 (1) (a) und (b) des HFE Act enthaltene Definition lautet wie folgt:
“(1) In this Act, except where otherwise stated—
(a) embryo means a live human embryo where fertilisation is complete, and
(b) references to an embryo include an egg in the process of fertilisation,
and, for this purpose, fertilisation is not complete until the appearance of a two
cell zygote.”
Embryonen, die durch therapeutisches Klonen (Cell Nuclear Replacement – CNR)
entstehen, verdanken ihr Dasein keinem Befruchtungsakt. Fallen solche Embryonen
daher nicht in den Einzugsbereich des österreichischen und englischen Gesetzes?
Das englische House of Lords vertritt die Auffassung, dass auch geklonte
Embryonen unter das Gesetz fallen. Ich gehe in meinem Referat der Frage nach, ob
diese Auffassung tatsächlich, wie das House of Lords sagt, bloß auf einer
teleologischen Interpretation („purposive interpretation“) beruht oder nicht vielmehr
Ergebnis eines (nach englischem Recht nicht anerkannten) Analogieschlusses ist
und vergleiche die Argumentation des House of Lords mit den zu § 1 Abs 3 FMedG
in der österr. Literatur zum Ausdruck gebrachten Meinungen.
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