Artikel 1. Anwendbarkeit dieser Mietbedingungen 1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Offerten von RS Verleih und alle Übereinstimmungen, bei denen RS Verleih eine Partei ist, es wäre denn die Parteien nichts anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart haben. 1.2 Eventuelle Geschäftsbedingungen des Mieters , der Auftraggeber oder anderen Vertragsparteien im Folgenden zu nennen " die andere Partei " sind nicht anwendbar auch wenn durch die Gegenpartei in ihre Korrespondenz und Dokumente danach ausdrücklich wird hingewiesen. 1.3 Indem eine Bestimmung dieser Bedingungen oder die Übereinstimmung/Auftrag nichtig, zerstörbar oder ungerecht belastend ist oder sich herausstellen wird, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und behalten ihre Gültigkeit. Parteien können auf die erstgenannte Bestimmung (en) konsultieren, um eine alternative Anordnung stellen, in dem der Geltungsbereich der Vereinbarung beibehalten wird. 2. Angebote und Verwirklichung von Übereinstimmungen 2.1. Alle Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich von RS Verleih angegeben, unverbindlich und unabhängig von einer Genehmigung durch die andere Partei, es sei denn, in der schriftlichen Angebot ein Gültigkeitsfrist gegeben ist und die andere Partei vor dem Ablauf dieser Frist, das Angebot akzeptiert hat. Wenn die Gültigkeitsfrist, wie gerade nicht erwähnt ist oder ohne Akzeptierung ist abgelaufen, sind Angebote, Bestellungen, Mietanfrage für RS Verleih erst schlüssig nach ein schriftlicher Bestätigung durch RS Verleih. Erst nach der schriftlichen Bestätigung durch RS Verleih entsteht ein Übereinstimmung. 2.2. Der Inhalt die Broschuren von RS Verleih verwendet, ihre Drucksachen, Kataloge und Preislisten binden ihr nicht, sofern dies nicht ausdrücklich ist festgelegt oder wann in der Vereinbarung vorgesehene ausdrücklich in Bezug genommen ist. Für Ungenauigkeiten oder Fehler, bezüglich die Preisfestlegung, Bilder, Zeichnungen und Angaben zu Gewichten und Maßnahmen, in die von RS Verleih veröffentlichte Angebote oder ausgegeben Auftragsbestätigungen kann RS Verleih nicht haftbar gemacht werden. 3. Reservieren und stornieren 3.1. Es ist möglich, für die Vermietung bestimmten Sachen bei RS-Verleih zu reservieren. Am schließen der Vereinbarung (en) wird die Zeit und der Zeitraum, worauf die Reservierung sich bezieht und wogegen die Sachen vor der anderen Partei zur Verfügung stehen müssen gemeinsam überlegt worden und in einen schriftlichen Vereinbarung festgelegt. Wenn die andere Partei die vorbehaltenen Sachen an der vereinbarten Zeit und für den vereinbarten Zeitraum verringert muss die andere Partei dennoch vereinbarten (vollständige) Miete zahlen. 3.2. Ungeachtet des Vorstehenden kann die andere Partei die Reservierung für den Zeitpunkt das bereitstellen von den Waren, stornieren. Dies muss schriftlich erfolgen und spätestens fünf (5) Arbeitstage für den Zeitpunkt das bereitstellen von den Waren geschehen (Vermietungszeitraum). Falls einer Stornierung stattfindet weniger als fünf (5) Tage vor Beginn der Mietzeit, aber nicht später als einen (1) Tag vor den Zeitpunkt das bereitstellen von der Waren, schuldet die andere Partei fünfzig Prozent (50%) von der vereinbarte Miete. Erfolgt die Stornierung von der anderen Partei am Tag der Mietzeit schuldet die andere Partei den vereinbarten (vollständige) Mietpreis. 4. Preise und Tarife 4.1. Alle Preise und Tarife sind exklusive Mehrwertsteuer (MwSt.), sofern nicht anders angegeben. 4.2. Angebote sind immer aufgrund der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preise/Tarife. 4.3. RS Verleih behält sich das Recht für jeden Preis, Kosten und / oder Tariferhöhungen an die andere Partei durch zu berechnen. Dazu gehört eine Erhöhung (der Tarif) der Mehrwertsteuer. Bei Preis-, Kosten- und / oder Tariferhöhungen hat der anderen Partei das Recht den Vertrag (Einseitig) zu kündigen und eine ausreichende Vergütung für das bereits von RS Verleih gelieferte oder verrichtete aufgrund vor der Erhöhung geltenden Preisen, solange die Kündigung schriftlich unverzüglich und unmittelbar nach der Mitteilung von die Preiserhöhung an RS Verleih mitgeteilt wird. 4.4. Die Preise / Raten wie in den Prospekten angegeben, Drucksachen, Kataloge und Preislisten sind die Preise pro Tag (24 Stunden). Preisen/Tarife für mehrere Tage werden in Beratung festgelegt. 4.5. Für jeden Tag dass die andere Partei nachlasst die Waren von RS Verleih zurück zu bringen oder zur Verfügung stellen von den Waren ist die Partei nochmals verpflichtet der Mietpreis pro Tag zu zahlen. Ein Teil des Tages wird dann als ein Tag berechnet. 4.6. Die Preise sind basiert auf Lieferung der Ware auf / an das Lager von RS Verleih. Wenn die gemieteten Waren geliefert werden müssen, gelten ein Tarif (Lieferungskosten) wie vereinbart. Die Lieferung erfolgt nur im Erdgeschoss. Indem die andere Partei die Sachen anderswo besorgt haben wöll werden dafür extra Kosten berechnet basiert auf die vereinbarte Stundensatz. 4.7. Für den Aufbau und Abbau von Waren, z. B. Zelte, usw., werden zusätzliche Kosten berechnet basiert auf dem vereinbarten Stundensatz. 5. Zahlung; Verzug; Anzahlung 5.1. Alle von der anderen Partei geschuldeten Betrage gehören bezahlt zu werden:- Barzahlung: bei Abholung oder Lieferung den gemietete Waren zu zahlen. In besonderen Fällen kann RS Verleih Zahlung per Bank / Girokonto erlauben, - per Überweisung / Giro: innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Zahlung und Fakturierung geschehen in Euro. 5.2. Indem die andere Partei die geschuldeter Betrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt, ist er Gesetzlich in Verzug, ohne die Inverzugsetzung notwendig ist. Von dem Moment dass die andere Partei in Verzug ist, schuldet er RS Verleih die gesetzlichen Zinsen über das fällige Betrag bis zu dem Tag dass der Betrag auf die Rechnung von RS Verleih gutgeschrieben ist, zumindest ist bezahlt an die durch RS Verleih engagierte Förderungsbeauftragte. RS Verleih ist weiter befugt um mit Rede entstandenen 'gerichtlichen und außergerichtlichen (Sammlung) Kosten an zu fordern die durch die nicht – zeitige – Zahlung von die andere Partei verursacht ist. Diese außergerichtlichen Kosten sind 15% des geschuldeten Gesamtbetrags. 5.3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, wird die andere Partei eine Anzahlung schuldig sein. Die Anzahlung wird im Verhältnis zu der angegebenen Mietzeit bestimmt und der Wert der der gemieteten Waren. Diese Anzahlung ist geschuldet oben die/das vereinbarte Preis / Tarif und soll zusammen mit der (übrige) geschuldete Beträge (Bar) bezahlt werden. Indem RS Verleih mit der andere Partei übereinstimmt der Zahlung durch Bank-/Girokonto erlaubt ist soll der Betrag von der Anzahlung auf die Bank-/Girokonto von RS Verleih gutgeschrieben sein vor dem Inkrafttreten der Mietzeit. Indem der andere Partei die Anzahlung nicht rechtzeitig bezahlt, darf RS Verleih der Mietvertrag einseitig kündigen, unvermindert des Rechts der RS Verleih auf Schadenersatz. Am Ende der Mietvertrag kann RS Verleih die von die andere Partei geschuldete Beträge begleichen mit die Anzahlung. Die Anzahlung, möglicherweise nach Begleichung wird an die andere Partei überwiesen. Jeder Zinserträge kommen zugute der RS Verleih 6. Verlängerung Übereinstimmung Indem die andere Partei Verlängerung der Vereinbarung wünscht, soll die andere Partei innerhalb drei Tage nach der Verlängerung schriftlich von RS Verleih bestätigt ist durch eine neues Vertrag, das geschuldete Betrag und die eventuelle (neue) geschuldete Anzahlung gutschreiben auf die Rechnung von RS Verleih, oder bar zu zahlen an RS Verleih. 7. Verwendung und Wartung; zählen der Sachen; Schäden. 7.1. Die andere Partei soll die gemietet Sachen nach Erhalt kontrollieren auf Mängel (Anzahlen, Kondition usw.) und bei Mängeln RS Verleih sofort verständigen. Indem die andere Partei die Waren bedingungslos in Gebrauch nimmt kann die andere Partei sich nachträglich nicht plädieren auf die Abwesenheit oder das beschädigt sein von Waren. 7.2. Die andere Partei verpflichtet sich die Waren auf das vereinbarte Datum / der Uhrzeit bei RS Verleih zurück zu liefern, oder , indem Anlieferung und Abholung mit RS-Verleih ist vereinbart, das gemietete auf dem Erdgeschoss zu stellen in den Zustand, in dem er den gemieteten Sachen erhalten hat. Die andere Partei soll die Waren gereinigt/sauber gemacht und auf die gleiche Weise sortiert und in falls verpackt Kisten usw., zurückzukehren, wie es empfangen wurde. Zusätzliche Arbeitszeit durch unzureichender Sortierung oder Reinigung werden (extra) in Rechnung gestellt. 7.3. Sobald RS-Verleih die Waren zurück empfangen hat, werden sie von ihr kontrolliert und gezählt, diese Kontrolle und Zählung ist bindend. Dann festgestellte Mängel und Defekte werden beschuldigt an die andere Partei. Bruch, Beschädigung von Sachen oder das Fehlen von Waren wird gegen neuen Preis der Sache an die andere Partei in Rechnung gestellt. 8. Kündigungsgrunde Vereinbarung; Fälligkeit; Eigentumsvorbehalt 8.1. lndem die andere Partei zur Erfüllung des Vertrages enttäuscht und ihn hinterher ein Angemessenen Frist erlaubt wird seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu erfüllen, oder den Fall Bankrott, Eintritt in die gesetzliche Schuldendiensten oder Konkurs, kann RS Verleih das Vertag kündigen, ohne dass eine gerichtliche Anordnung erforderlich ist, unbeschadet das Recht der RS Verleih auf Entschädigung für Kosten, Verluste und Zinsen. 8.2. In Fällen erwähnt ist RS Verleih jederzeit ohne Inverzugsetzung oder vorherige Ankündigung im Voraus befugt die gemieteten Waren als ihr Eigentum bei der anderen Partei zurück zu holen. (Eigentumsvorbehalt). Die andere Partei ist verpflichtet an RS Verleih die von ihr gewünschte Hilfe zu erteilen. RS Vermietung ist nicht haftbar für Verluste, die durch die andere Partei oder von Dritten im Zusammenhang mit der Zurückziehung der Waren oder der Beendigung des Mietverhältnisses gelitten sind. 9. Haftpflichtigkeit ; Übermacht; Bewetterung 9.1. RS Vermietung schließt jeder Haftung aus, soweit diese rechtlich nicht auf ihr ruhet oder fortfließt aus Rechtsgrundsätzen. 9.2. Die Gegenpartei schützt RS Verleih für Ansprüchen von Dritten gegen RS Verleih die verwandt sein mit die von RS Verleih verschafften Sachen und Dienstleistungen. Dies schließt auch die Person (en), die von RS Vermietung und in Dienst von der anderen Partei und Dritten, Handlungen oder Unterlassungen RS Vermietung vielleicht haftbar gemacht werden. 9.3. RS Verleih haftet nur für direkte Schäden, die ist, oder wird verursacht durch handeln / Verzicht von ihr selbst, ihre Angestellten / Mitarbeiter oder Dritte die ihr bei der Ausführung von der Übereinstimmung unterstützt oder helft, oder zur direkten Schaden welche wird oder ist verursacht von RS Verleih zur Verfügung gestellten Waren , soweit der Schaden abgedeckt wird von RS Verleih in diesem Zusammenhang abgeschlossene Haftpflichtversicherung, aber in jedem Fall nicht höher als das in der Versicherungspolice maximale angegebene. Dies gilt nicht bei Vorsatz, oder grober Schuld seitens der RS Verleih oder bei einer der Personen, von denen sie bei der Ausführung von die mit die andere Partei vereinbarte Übereinstimmung bedient. 9.4. Im Falle höherer Gewalt ist RS Verleih befugt ihre Verpflichtungen aus der Übereinstimmung ganz oder teilweise auf zu heben, übrigens ohne dass die andere Partei Recht hat auf Schadenersatz. Als höhere Gewalt ist definiert als Umstände die die Erfüllung der Verpflichtung (en) behindert und nicht an RS Verleih zurückzuführen ist. 9.5. RS Verleih behält sich das Recht vor, in Ausnahmefällen (wie bei schlechten klimatischen Bedingungen und Perspektiven), dem (Miet-) Vertrag in Bezug auf alle Sachen, die sich aus den Umständen beschädigt werden können (z. Zelte und dergleichen), ganz oder teilweise auf zu heben , ohne das die andere Partei Anspruch machen kann auf Schadensersatz oder andere Schadenersatzansprüche. Alle im Voraus gezahlten Beträge werden zurückerstattet an die Gegenpartei, verrechnet mit den bereits gemachten Kosten. 10. Technische Apparatur 10.1. Sofern nicht anders vereinbart, verfügt die Gegenpartei über eine Elektroinstallation und muss diese zur Verfügung zu stellen an RS Verleih. Kosten für das zur Verfugung stellen als auch die Kosten im Zusammenhang mit dem Verbrauch von Strom sind für die andere Partei. 10.2. Reparaturen an Eigentümer von RS Verleih als auch Sachen die nicht von RS Verleih in Besitz sein aber welche sie sich von bedient (Apparatur) sollen ausschließlich von RS Verleih oder von ihr angewiesene Dritten ausgeführt worden. 10.3. RS Vermietung ist nie haftbar für Schäden, jeglicher Art, verursacht von inkompetente oder professionellen Einsatz oder Anwendung unvereinbar mit der Einhaltung der geltenden Anlagen (Sicherheits-) Vorschriften. 11. Mehrere Gegenparteien 11.1. Wenn mehreren Gegenparteien (Käufer, Mieter) zusammen eine Vereinbarung mit RS Verleih eingegeben haben, ist jeder von ihnen solidarisch haftbar für jeder Verpflichtung der aus die Übereinstimmung fortfließt. 11.2. Wenn RS Verleih die Sachen an eine andere Partei verleiht, die wiederum die genannten Waren nach vermietet an eine Dritte, und die andere Partei bleibt mit die Erfüllung der Verpflichtungen fortfließend aus die Übereinstimmung mit RS Verleih, dann darf RS Verleih sich direkt an die dritten wenden und in die Rechten von die andere Partei die und die Zahlung der dritten beanspruchen. Die andere Partei müssen dann erst im Verzug sein im Voraus zustimmen mit dem Forderungsübertragung. 12. Anwendbares Recht 12.1. Die Vereinbarungen zwischen RS Verleih und der andere Partei sind unterliegen an das niederländische Recht. 12.2. Alle Streitigkeiten werden ausschließlich abgehandelt von das Amtsgericht Almelo, es sei denn das Gesetz gebietet dringend etwas andere vor, und sofern die Parteien bei weitere schriftliche Übereinstimmung Anwendung von ein schlüssige Beratung oder Streitschlichtung übereinkommen. © RS Verhuur 2006