Occasionsauto-Kauf: Wenn Mängel auftreten muss der Käufer deren Reparatur zahlen. Der Motor hingegen ist kein Verschleissteil. Hierfür haftet grundsätzlich der Verkäufer. Der Kauf eines Occasionsautos ist mit besonderen Risiken verbunden. Oft zeigen sich schon nach kurzem so gravierende Mängel, dass der Käufer vom Verkäufer eine Entschädigung oder sogar vom Kauf zurücktreten will. Was der Käufer in dieser Situation verlangen kann, hängt von den genauen Kaufumständen ab. Bei der Frage, ob ein Mangel reklamiert werden kann, sind zudem folgende Punkte massgebend: das Alter des Autos die Kilometerzahl beim Kauf der Kaufpreis der Zeitpunkt, zu dem die Mängel auftreten. Grob lässt sich festhalten: Je älter das Auto ist und/oder je tiefer der Preis, umso weniger lässt sich ein Mangel rechtlich begründen. Wenn ein Occasionsfahrzeug bald nach dem Kauf Mängel aufweist und man als enttäuschter Käufer den Verkäufer in die Pflicht nehmen will, sind drei Fragen zu unterscheiden: Um welchen Mangel handelt es sich? Hat der Verkäufer spezielle Eigenschaften zugesichert? Welche Garantievereinbarung haben Käufer und Verkäufer miteinander getroffen? Zusicherungen des Verkäufers Hat allerdings der Verkäufer bestimmte Eigenschaften des Autos zugesichert, so hat er dafür einzustehen. Als zugesichert gelten zum Beispiel ein bestimmter Kilometerstand, Jahrgang oder die Bezeichnung «unfallfrei». Abnützungen: keine Mängel Käuferinnen und Käufer von Occasionsautos können nicht die gleichen Ansprüche stellen wie beim Kauf eines Neuwagens. Sie müssen damit rechnen, dass sich der Gebrauchtwagen rascher abnutzt und erhöht reparaturanfällig ist. Immerhin dürfen sie voraussetzen, dass ein Gebrauchtwagen fahrbereit ist. Abnützungen gehen auf das Konto des Käufers. Sie sind durch normalen Gebrauch entstanden und stellen keine Mängel im Sinne des Gesetzes dar. Treten sie einige Zeit nach dem Kauf auf und machen teure Reparaturen notwendig, kann der Verkäufer hierfür nicht haftbar gemacht werden. Als «unfallfrei» darf ein Auto bezeichnet werden, das höchstens einen Bagatellschaden hatte. Sind hingegen primär- oder sekundärtragende Teile des Fahrzeugs beschädigt, handelt es sich um einen Unfallwagen. Das ist der Fall, wenn folgende Teile betroffen sind: Haupt- und Querträger im Bereich der Aufhängung, Fahrgastzelle, Radkasten, Dach- und Bodenblech, Front- und Heckbleche sowie eingeschweisste Kotflügel. Sofern der Verkäufer von solchen Schäden Kenntnis hat, muss er den Käufer von sich aus über diese Mängel orientieren. Unterlässt der Verkäufer dies und werden Unfallschäden später bekannt, muss er dafür geradestehen. Von Abnützungen geht man bei allen defekten Verschleissteilen aus. Dazu gehören: Kupplung, Bremsen, Auspuffanlage, Reifen, Scheibenwischer, elektrische Glühlampen, Zündkerzen, Unterbrecherkontakte, Keilriemen, Öl-, Luft- und Benzinfilter. Treten hier Mängel auf, Was haben Käufer und Verkäufer vereinbart? Wenn ein Mangel vorliegt, ist für die rechtliche Beurteilung entscheidend, was die beiden Parteien – Käufer und Verkäufer – miteinander vereinbart haben. Zu unterscheiden sind die folgenden drei Fälle: Beobachter-Beratungszentrum Juli 2009 / gar, hr 1 Teilgarantien geben immer wieder Anlass zu Streitigkeiten. Beschränkt sich etwa eine Garantie auf «Motor und Getriebe», kann im Streitfall zwischen Anbieter und Käufer umstritten sein, ob der Anlasser zum Motor gehört. Im Zweifelsfall sollte das Verständnis des Laien gelten. Je nach Situation kann es sich lohnen, eine unabhängige Fachperson beizuziehen. 1. Zur Garantie nichts abgemacht Das ist oft der Fall beim Kauf unter Privaten: Müller inseriert, Meier ist interessiert. Man trifft sich, schaut, «prüft», fährt vielleicht kurz Probe – und einigt sich per Handschlag. Das Occasionsfahrzeug wechselt den Besitzer gegen den vereinbarten Preis. Oft ist eine von beiden Seiten unterschriebene Quittung das einzige Papier zum Handel; über spätere Mängel oder eine allfällige Garantie spricht man nicht. Enthält die Garantiebestimmung ein «Recht auf Reparatur», so ist der Käufer in der Regel verpflichtet, diese von der Verkäufergarage durchführen zu lassen. In diesem Fall gilt nicht Nichts, sondern das Gesetz: Der Verkäufer haftet für Mängel, auch wenn er sie weder verschuldet noch gekannt hat (Artikel 197 des Obligationenrechts). Entsteht wegen des Mangels weiterer Schaden, so hat der Verkäufer auch hierfür gerade zu stehen (so genannter Mangelfolgeschaden, wenn z.B. wegen eines Achsenbruchs kurz nach dem Kauf weitere Schäden entstehen, Artikel 208 OR). Mängelrüge: siehe Hinweise weiter unten. 3. Garantie wird ausgeschlossen Bei älteren Occasionsautos mit unbekannter Vorgeschichte oder immer häufiger auch unter Privaten ist es verbreitet, dass die Parteien die Garantie ausdrücklich ausschliessen. Eine solche Vereinbarung muss jedoch eindeutig sein (z.B. «unter Ausschluss jeder Gewährleistung» oder «ohne Gewähr für irgendeinen Mangel»). Der Käufer kann nach dem Gesetz folgende Garantieansprüche geltend machen (Artikel 205 OR): Bei weniger gravierenden Mängeln kann er eine Preisminderung verlangen. Bei erheblichen Mängeln kann er vom Vertrag zurücktreten. Da ein Rücktritt in der Praxis oft schwierig durchzusetzen ist, kann man sich auch darauf einigen, dass der Verkäufer die Kosten für die Reparatur übernimmt. Die gängige Klausel «verkauft, wie besichtigt» schliesst nach Auffassung des Beobachters nur Garantieansprüche für Mängel aus, die bei der Besichtigung und Probefahrt feststellbar waren. Das gilt etwa für abgefahrene Pneus, sichtbaren Rost, defekte Scheibenwischer, eine Kupplung, die rupft, sowie eine Auspuffanlage, die Klappergeräusche von sich gibt. Für versteckte Mängel haftet der Verkäufer gleichwohl. Mängelrüge: siehe Hinweise weiter unten. Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss der Garantie berufen, wenn ein Mangel auftritt, mit dem der Käufer überhaupt nicht hat rechnen müssen, etwa wenn nach 100 Kilometer Fahrt der Unterboden des Wagens wegen Durchrostung plötzlich absackt. 2. Voll- oder Teilgarantie vereinbart Haben Käufer und Verkäufer eine Garantie abgemacht, so hat diese Vereinbarung Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Massgebend ist das, was in dieser Garantie steht – bezüglich Frist und Umfang. Der Garantie-Ausschluss ist ebenfalls ungültig, wenn der Verkäufer den Käufer arglistig getäuscht hat. Arglist liegt etwa dann vor, wenn der Verkäufer Fragen des Käufers wissentlich falsch beantwortet. Ist eine Garage die Verkäuferin, so ist üblich, dass sie nur für bestimmte Mängel oder für bestimmte Teile haftet. Und das oft nur für eine bestimmte Zeit (z.B. drei Monate) oder eine begrenzte Kilometerzahl. Beobachter-Beratungszentrum Juli 2009 / gar, hr 2 Verkäufer vor den Friedensrichter zu ziehen – mit den entsprechenden Kostenfolgen. nicht auf (verborgene) Mängel hinweist, die ihm bekannt sind; also Mängel, die der Laie nicht erkennen kann oder die er nicht sucht, weil ein besonderes geschäftliches oder persönliches Vertrauensverhältnis besteht. bewusst täuscht (z.B. einen falschen Kilometerstandes angibt). Wenn sich die Garantiefrist ihrem Ende zuneigt, muss sich der Käufer beeilen: Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht unterbrechen blosse Mängelrügen den Fristenlauf nicht. Ist also absehbar, dass sich die Parteien innert der Garantiefrist nicht einigen können, muss der Käufer handeln und rechtliche Schritte einleiten. Der einfachste Weg: Er betreibt den Verkäufer auf den strittigen Betrag. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen. Im Streitfall muss der Käufer die Arglist beweisen. Er muss also darlegen können, dass der Verkäufer einen bestimmten Mangel des Autos (z.B. Unfallauto) gekannt hat. Mängelrüge Als Käufer ist man verpflichtet, festgestellte Mängel sofort zu beanstanden. Am besten macht man das schriftlich und per Einschreiben. Wer nicht rasch rügt, verliert seine Rechte. Die Garantiefrist wird auch unterbrochen, wenn der Verkäufer den Mangel anerkennt. Am besten lässt man sich das schriftlich bestätigen. Unsere Tipps Lassen Sie sich die Eigenschaften, die Ihnen der Verkäufer zusichert, schriftlich bestätigen – zum Beispiel als Zusatz auf dem Kaufvertrag oder der Quittung. Prüfen Sie im Serviceheft zum Fahrzeug, ob die vorgeschriebenen Servicearbeiten gemacht worden sind. Kontrollieren Sie auch den Fahrzeugausweis. Vergleichen Sie nicht nur den Kaufpreis mit andern Angeboten, sondern informieren Sie sich auch über den Benzinverbrauch und die Unterhaltskosten des Autos. Hinterfragen Sie die Zusicherung «frisch ab Motorfahrzeugkontrolle». Wann wurde die MFK tatsächlich durchgeführt? Beachten Sie zudem, dass bei der MFK nur geprüft wird, ob das Auto betriebssicher ist und den technischen Vorschriften entspricht. Eine bestandene Kontrolle bedeutet nicht, dass das Auto mängelfrei ist. Wenn Sie ein Occasionsauto mit Garantieausschluss kaufen wollen, sollten Sie es zuerst von einem Fahrzeugsachverständigen prüfen lassen (z.B. bei einer regionalen TCSPrüfstelle). Dann wissen Sie, in welchem Zustand es ist und ob der Preis stimmt. Wegen des höheren Risikos sollte der Kaufpreis günstig sein. Im Streitfall muss der Käufer beweisen, dass die Mängel bereits bei der Übergabe des Autos bestanden haben. Nach Gesetz (oben, Fall 1) beträgt die Garantiefrist ein Jahr und beginnt zu laufen, sobald der Käufer das Auto in Empfang nimmt. Zeigen sich erst nach Ablauf dieses Jahres Mängel, hat der Käufer Pech: Er verliert seine Rechte, noch bevor er sie hat wahrnehmen können. Im Autohandel (oben, Fall 2) ist die Garantiefrist in der Regel kürzer als ein Jahr; häufig beträgt sie nur drei Monate oder bis eine bestimmte Kilometerzahl erreicht ist. Es ist deshalb wichtig, dass der Käufer das Auto rasch genau prüft und die festgestellten Mängel sofort und beweisbar rügt. Reagiert der Verkäufer auf die Mängelrüge nicht, setzen Sie ihm mit eingeschriebenem Brief eine angemessene (letzte) Frist. Lässt er auch diese unbenutzt verstreichen, können Sie die Reparatur von einem Garagisten Ihrer Wahl durchführen lassen und die Kosten bei der ersten Garage einfordern. Da man die Reparaturkosten allerdings zunächst selber zahlen muss, trägt man das Risiko, dass der Verkäufer sie nicht übernimmt. In diesem Fall bleibt nur, den Beobachter-Beratungszentrum Juli 2009 / gar, hr 3