Occasionsauto-Kauf: Wenn Mängel auftreten

Werbung
Occasionsauto-Kauf: Wenn Mängel auftreten
muss der Käufer deren Reparatur zahlen. Der
Motor hingegen ist kein Verschleissteil. Hierfür
haftet grundsätzlich der Verkäufer.
Der Kauf eines Occasionsautos ist mit besonderen Risiken verbunden. Oft zeigen sich
schon nach kurzem so gravierende Mängel,
dass der Käufer vom Verkäufer eine Entschädigung oder sogar vom Kauf zurücktreten will. Was der Käufer in dieser Situation
verlangen kann, hängt von den genauen
Kaufumständen ab.
Bei der Frage, ob ein Mangel reklamiert werden
kann, sind zudem folgende Punkte massgebend:
 das Alter des Autos
 die Kilometerzahl beim Kauf
 der Kaufpreis
 der Zeitpunkt, zu dem die Mängel auftreten.
Grob lässt sich festhalten: Je älter das Auto ist
und/oder je tiefer der Preis, umso weniger lässt
sich ein Mangel rechtlich begründen.
Wenn ein Occasionsfahrzeug bald nach dem
Kauf Mängel aufweist und man als enttäuschter
Käufer den Verkäufer in die Pflicht nehmen will,
sind drei Fragen zu unterscheiden:
 Um welchen Mangel handelt es sich?
 Hat der Verkäufer spezielle Eigenschaften
zugesichert?
 Welche Garantievereinbarung haben Käufer und Verkäufer miteinander getroffen?
Zusicherungen des Verkäufers
Hat allerdings der Verkäufer bestimmte Eigenschaften des Autos zugesichert, so hat er dafür
einzustehen. Als zugesichert gelten zum Beispiel
ein bestimmter Kilometerstand, Jahrgang oder
die Bezeichnung «unfallfrei».
Abnützungen: keine Mängel
Käuferinnen und Käufer von Occasionsautos
können nicht die gleichen Ansprüche stellen
wie beim Kauf eines Neuwagens. Sie müssen
damit rechnen, dass sich der Gebrauchtwagen
rascher abnutzt und erhöht reparaturanfällig ist.
Immerhin dürfen sie voraussetzen, dass ein
Gebrauchtwagen fahrbereit ist.
Abnützungen gehen auf das Konto des Käufers. Sie sind durch normalen Gebrauch entstanden und stellen keine Mängel im Sinne des
Gesetzes dar. Treten sie einige Zeit nach dem
Kauf auf und machen teure Reparaturen notwendig, kann der Verkäufer hierfür nicht haftbar
gemacht werden.
Als «unfallfrei» darf ein Auto bezeichnet werden,
das höchstens einen Bagatellschaden hatte.
Sind hingegen primär- oder sekundärtragende
Teile des Fahrzeugs beschädigt, handelt es sich
um einen Unfallwagen. Das ist der Fall, wenn
folgende Teile betroffen sind: Haupt- und Querträger im Bereich der Aufhängung, Fahrgastzelle,
Radkasten, Dach- und Bodenblech, Front- und
Heckbleche sowie eingeschweisste Kotflügel.
Sofern der Verkäufer von solchen Schäden
Kenntnis hat, muss er den Käufer von sich aus
über diese Mängel orientieren. Unterlässt der
Verkäufer dies und werden Unfallschäden später
bekannt, muss er dafür geradestehen.
Von Abnützungen geht man bei allen defekten
Verschleissteilen aus. Dazu gehören: Kupplung, Bremsen, Auspuffanlage, Reifen, Scheibenwischer, elektrische Glühlampen, Zündkerzen, Unterbrecherkontakte, Keilriemen, Öl-,
Luft- und Benzinfilter. Treten hier Mängel auf,
Was haben Käufer und Verkäufer vereinbart?
Wenn ein Mangel vorliegt, ist für die rechtliche
Beurteilung entscheidend, was die beiden Parteien – Käufer und Verkäufer – miteinander vereinbart haben. Zu unterscheiden sind die folgenden drei Fälle:
 Beobachter-Beratungszentrum Juli 2009 / gar, hr
1
Teilgarantien geben immer wieder Anlass zu
Streitigkeiten. Beschränkt sich etwa eine Garantie auf «Motor und Getriebe», kann im Streitfall
zwischen Anbieter und Käufer umstritten sein, ob
der Anlasser zum Motor gehört. Im Zweifelsfall
sollte das Verständnis des Laien gelten. Je nach
Situation kann es sich lohnen, eine unabhängige
Fachperson beizuziehen.
1. Zur Garantie nichts abgemacht
Das ist oft der Fall beim Kauf unter Privaten:
Müller inseriert, Meier ist interessiert. Man trifft
sich, schaut, «prüft», fährt vielleicht kurz Probe
– und einigt sich per Handschlag. Das Occasionsfahrzeug wechselt den Besitzer gegen den
vereinbarten Preis. Oft ist eine von beiden Seiten unterschriebene Quittung das einzige Papier zum Handel; über spätere Mängel oder
eine allfällige Garantie spricht man nicht.
Enthält die Garantiebestimmung ein «Recht auf
Reparatur», so ist der Käufer in der Regel verpflichtet, diese von der Verkäufergarage durchführen zu lassen.
In diesem Fall gilt nicht Nichts, sondern das
Gesetz: Der Verkäufer haftet für Mängel, auch
wenn er sie weder verschuldet noch gekannt
hat (Artikel 197 des Obligationenrechts). Entsteht wegen des Mangels weiterer Schaden, so
hat der Verkäufer auch hierfür gerade zu stehen (so genannter Mangelfolgeschaden, wenn
z.B. wegen eines Achsenbruchs kurz nach dem
Kauf weitere Schäden entstehen, Artikel 208
OR).
Mängelrüge: siehe Hinweise weiter unten.
3. Garantie wird ausgeschlossen
Bei älteren Occasionsautos mit unbekannter Vorgeschichte oder immer häufiger auch unter Privaten ist es verbreitet, dass die Parteien die Garantie ausdrücklich ausschliessen. Eine solche
Vereinbarung muss jedoch eindeutig sein (z.B.
«unter Ausschluss jeder Gewährleistung» oder
«ohne Gewähr für irgendeinen Mangel»).
Der Käufer kann nach dem Gesetz folgende
Garantieansprüche geltend machen (Artikel
205 OR):
 Bei weniger gravierenden Mängeln kann er
eine Preisminderung verlangen.
 Bei erheblichen Mängeln kann er vom Vertrag zurücktreten.
Da ein Rücktritt in der Praxis oft schwierig
durchzusetzen ist, kann man sich auch darauf
einigen, dass der Verkäufer die Kosten für die
Reparatur übernimmt.
Die gängige Klausel «verkauft, wie besichtigt»
schliesst nach Auffassung des Beobachters nur
Garantieansprüche für Mängel aus, die bei der
Besichtigung und Probefahrt feststellbar waren.
Das gilt etwa für abgefahrene Pneus, sichtbaren
Rost, defekte Scheibenwischer, eine Kupplung,
die rupft, sowie eine Auspuffanlage, die Klappergeräusche von sich gibt. Für versteckte Mängel
haftet der Verkäufer gleichwohl.
Mängelrüge: siehe Hinweise weiter unten.
Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss der Garantie berufen, wenn ein Mangel
auftritt, mit dem der Käufer überhaupt nicht hat
rechnen müssen, etwa wenn nach 100 Kilometer
Fahrt der Unterboden des Wagens wegen
Durchrostung plötzlich absackt.
2. Voll- oder Teilgarantie vereinbart
Haben Käufer und Verkäufer eine Garantie
abgemacht, so hat diese Vereinbarung Vorrang
vor der gesetzlichen Regelung. Massgebend ist
das, was in dieser Garantie steht – bezüglich
Frist und Umfang.
Der Garantie-Ausschluss ist ebenfalls ungültig,
wenn der Verkäufer den Käufer arglistig getäuscht hat. Arglist liegt etwa dann vor, wenn
der Verkäufer
 Fragen des Käufers wissentlich falsch beantwortet.
Ist eine Garage die Verkäuferin, so ist üblich,
dass sie nur für bestimmte Mängel oder für
bestimmte Teile haftet. Und das oft nur für eine
bestimmte Zeit (z.B. drei Monate) oder eine
begrenzte Kilometerzahl.
 Beobachter-Beratungszentrum Juli 2009 / gar, hr
2


Verkäufer vor den Friedensrichter zu ziehen –
mit den entsprechenden Kostenfolgen.
nicht auf (verborgene) Mängel hinweist, die
ihm bekannt sind; also Mängel, die der Laie
nicht erkennen kann oder die er nicht sucht,
weil ein besonderes geschäftliches oder
persönliches Vertrauensverhältnis besteht.
bewusst täuscht (z.B. einen falschen Kilometerstandes angibt).
Wenn sich die Garantiefrist ihrem Ende zuneigt,
muss sich der Käufer beeilen: Entgegen einer
weit verbreiteten Ansicht unterbrechen blosse
Mängelrügen den Fristenlauf nicht. Ist also absehbar, dass sich die Parteien innert der Garantiefrist nicht einigen können, muss der Käufer
handeln und rechtliche Schritte einleiten. Der
einfachste Weg: Er betreibt den Verkäufer auf
den strittigen Betrag. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt die Verjährungsfrist von
neuem zu laufen.
Im Streitfall muss der Käufer die Arglist beweisen. Er muss also darlegen können, dass der
Verkäufer einen bestimmten Mangel des Autos
(z.B. Unfallauto) gekannt hat.
Mängelrüge
Als Käufer ist man verpflichtet, festgestellte
Mängel sofort zu beanstanden. Am besten
macht man das schriftlich und per Einschreiben. Wer nicht rasch rügt, verliert seine Rechte.
Die Garantiefrist wird auch unterbrochen, wenn
der Verkäufer den Mangel anerkennt. Am besten
lässt man sich das schriftlich bestätigen.
Unsere Tipps
 Lassen Sie sich die Eigenschaften, die Ihnen
der Verkäufer zusichert, schriftlich bestätigen
– zum Beispiel als Zusatz auf dem Kaufvertrag oder der Quittung.
 Prüfen Sie im Serviceheft zum Fahrzeug, ob
die vorgeschriebenen Servicearbeiten gemacht worden sind. Kontrollieren Sie auch
den Fahrzeugausweis.
 Vergleichen Sie nicht nur den Kaufpreis mit
andern Angeboten, sondern informieren Sie
sich auch über den Benzinverbrauch und die
Unterhaltskosten des Autos.
 Hinterfragen Sie die Zusicherung «frisch ab
Motorfahrzeugkontrolle». Wann wurde die
MFK tatsächlich durchgeführt? Beachten Sie
zudem, dass bei der MFK nur geprüft wird,
ob das Auto betriebssicher ist und den technischen Vorschriften entspricht. Eine bestandene Kontrolle bedeutet nicht, dass das Auto
mängelfrei ist.
 Wenn Sie ein Occasionsauto mit Garantieausschluss kaufen wollen, sollten Sie es zuerst von einem Fahrzeugsachverständigen
prüfen lassen (z.B. bei einer regionalen TCSPrüfstelle). Dann wissen Sie, in welchem Zustand es ist und ob der Preis stimmt. Wegen
des höheren Risikos sollte der Kaufpreis
günstig sein.
Im Streitfall muss der Käufer beweisen, dass
die Mängel bereits bei der Übergabe des Autos
bestanden haben.
Nach Gesetz (oben, Fall 1) beträgt die Garantiefrist ein Jahr und beginnt zu laufen, sobald
der Käufer das Auto in Empfang nimmt. Zeigen
sich erst nach Ablauf dieses Jahres Mängel,
hat der Käufer Pech: Er verliert seine Rechte,
noch bevor er sie hat wahrnehmen können.
Im Autohandel (oben, Fall 2) ist die Garantiefrist in der Regel kürzer als ein Jahr; häufig
beträgt sie nur drei Monate oder bis eine bestimmte Kilometerzahl erreicht ist. Es ist deshalb wichtig, dass der Käufer das Auto rasch
genau prüft und die festgestellten Mängel sofort
und beweisbar rügt.
Reagiert der Verkäufer auf die Mängelrüge
nicht, setzen Sie ihm mit eingeschriebenem
Brief eine angemessene (letzte) Frist. Lässt er
auch diese unbenutzt verstreichen, können Sie
die Reparatur von einem Garagisten Ihrer Wahl
durchführen lassen und die Kosten bei der ersten Garage einfordern. Da man die Reparaturkosten allerdings zunächst selber zahlen muss,
trägt man das Risiko, dass der Verkäufer sie
nicht übernimmt. In diesem Fall bleibt nur, den
 Beobachter-Beratungszentrum Juli 2009 / gar, hr
3
Herunterladen