ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN VON MARMITE SPÓLKA AKCYJNA MIT DEM SITZ IN ZAKRZEWO FÜR DEN KAUFMÄNNISCHEN VERKEHR GÜLTIG AB 1. Juli 2014 Allgemeine Verkaufsbedingungen | 1 §1 Wortschatz Folgende Begriffe aus den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Marmite Spólka Akcyjna mit dem Sitz in Zakrzewo für den kaufmännischen Verkehr haben entsprechende Bedeutung: Vertrauliche Informationen haben die Bedeutung im Sinne § 8 Abs. 2 AVB Bürgerliches Gesetzbuch Gesetz vom 23. April 1964 Bürgerliches Gesetzbuch (Gesetzblatt Nr. 16, Pos. 93 mit Änderungen) Käufer Ein Unternehmer, der den Vertrag mit dem Verkäufer abschließt AVB Vorliegende Allgemeine Verkaufsbedingungen von Marmite Spółka Akcyjna mit dem Sitz in Zakrzewo für den kaufmännischen Verkehr Rahmenvertrag über die Zusammen-arbeit Rahmenvertrag über die Regel und Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen dem Käufer und Verkäufer im Bereich des Warenverkaufs. Verkäufer die Gesellschaft Marmite Spółka Akcyjna mit dem Sitz in Zakrzewo an der Przemysłowa-Str. 4, 62-070 Dopiewo, Polen, eingetragen im Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters am Amtsgericht Poznań – Nowe Miasto i Wilda in Poznań, 8. Wirtschaftsabteilung KRS [Landesgerichtsregister], unter der KRS-Nummer: 0000406418, und NIP-Nr. [USt.-Id.-Nr.]: 525-247-13-39 Partei Verkäufer oder Käufer Parteien Verkäufer und Käufer gemeinsam Waren sämtliche Waren zum Verkauf von dem Verkäufer insbesondere Waschbecken, Duschbecken und Badewannen Vertrag jeglicher Verkaufsvertrag über Waren, geschlossen von dem Käufer und Verkäufer anhand einer Bestellung, die dem Verkäufer gemäß AVB eingereicht wird Bestellung das vom Käufer eingereichte Angebot über den Abschluss eines Kaufvertrages im Sinne der Vorschriften des BGBs aufgrund der AVB Werktage Tage von Montag bis Freitag, mit Ausnahme von Feiertagen in Polen 2 | Allgemeine Verkaufsbedingungen §2 Allgemeine Bestimmungen 1. Die AVB regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Die AVB gelten für keine Käufer, die natürliche Personen sind und die Waren nicht zum beruflichen oder gewerblichen Zweck beziehen. 2. Die AVB stellen einen integralen Teil des Vertrages und der Bestellung sowie des Rahmenvertrages über die Zusammenarbeit dar, soweit die Parteien nicht anders bestimmen. 3.Im Falle der Diskrepanzen zwischen den Bestimmungen der AVB und dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, Rahmenvertrag oder einem anderen Vertrag über den Warenverkauf, haben die Vereinbarungen aus diesem Vertrag die entscheidende Bedeutung in dem Bereich. 4. Der Verkäufer ist mit keinen Kaufbedingungen des Käufers gebunden. Solche Bedingungen gelten zum Vertrag nicht. 5. Die AVB binden den Käufer ab der Bestellung oder ab dem Abschluss des Rahmenvertrages über die Zusammenarbeit oder eines anderen Vertrages über den Warenverkauf, je nach dem was früher erfolgt. 6. Informationen, die vom Verkäufer in irgendwelcher Form mitgeteilt werden, insbesondere Anzeigen, Werbung und Preislisten, versteht man als keine Angebote im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und sind für den Verkäufer nicht verbindlich, sie sind nur eine Einladung zum Abschluss des Vertrages. 7.Sämtliche vom Verkäufer übermittelten Bilder, Zeichnungen, Beschreibungen, Angaben zur Masse und zu den Abmessungen der Waren sind nur als Hinweis und Hilfe zur richtigen Montage zu betrachten. Der Verkäufer behält sich sämtliche Rechte auf die dem Käufer übermittelten Bilder, Zeichnungen und Beschreibungen. Der Käufer ist nicht berechtigt, sie in einem anderen Bereich außer der Montage der Waren zu verwenden und den Dritten zugänglich zu machen. 8. Falls der Verkäufer die Waren anhand der vom Käufer gelieferten Muster erzeugen soll, erklärt der Käufer, dass ihm die Urheberrechte, insbesondere Vermögens-rechte des Urhebers auf die Muster der Waren in dem zur Realisierung des Vertrages notwendigen Bereich zustehen. Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer zur Verwendung der Muster in dem zur Realisierung des Vertrages notwendigen Bereich. Der Käufer trägt gegenüber dem Verkäufer die Verantwortung, falls er diese Rechte nicht vertreten kann und befreit den Verkäufer von sämtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten, die mit der Erzeugung der Waren gemäß dem Vertrag verbunden werden und ersetzt die vom Verkäufer dadurch erlittenen Schaden. Allgemeine Verkaufsbedingungen | 3 §3 Bestellungen und Verkauf der Waren 1. Der Käufer wird die Bestellungen schriftlich, per Fax oder per E-Mail, an die vom Verkäufer angegebene Kontaktadresse einreichen. Die Bestellung stellt ein Angebot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. 2. Die Bestellung soll folgendes beinhalten: a. Angaben zum Käufer sowie Vor- und Nachname der Person, die die Bestellung im Namen des Käufers macht, b. Angaben zu den bestellten Waren mit ihren Namen oder vom Verkäufer benutzten Bezeichnungen der Waren samt ihren Mengen, c. Preis der Waren, d. Abholtermin der Waren (Termin der Realisierung der Bestellung), e. Unterschrift des Käufers (gemäß Regeln der Vertretung oder der bestellenden Person, die vorher vom Käufer bevollmächtigt wurde). 3. Falls es keine Namen oder keine vom Käufer benutzten Bezeichnungen für die Waren gibt, aber es lässt sich von Angaben aus der Bestellung entnehmen, um welche Ware es sich handelt, wird es angenommen, dass die vom Verkäufer bestimmten Waren bestellt werden. 4.Falls der Verkäufer die Bestellung akzeptiert, bestätigt er dem Käufer diese Bestellung innerhalb von 3 Tagen nach ihrem Erhalt per Fax oder per E-Mail. Im Moment der Bestätigung erfolgt der Abschluss des Kaufvertrages im Bereich der bestellten Waren. 5.Der im § 3 Abs. 4 AVB angegebene Termin gilt für die Einführung (Realisierung) neuer Muster der Waren nicht; in dieser Situation wird der Termin für die Bestätigung der Bestellung jedes Mal zwischen den Parteien vereinbart. Im Moment der Bestätigung der Bestellung erfolgt der Abschluss des Kaufvertrages im Bereich der bestellten Waren. 6. Der Verkäufer kann die Annahme der Bestellung insbesondere von der Bezahlung der ausstehenden Verpflichtungen samt Zinsen abhängig machen. Er kann auch vom Käufer verlangen, mit anderen Vertragsverletzungen aufzuhören, ihre Folgen zu begleichen oder entsprechende Sicherungen in der von Parteien bestimmten Form vorzulegen. 7.Die Zurücknahme (Annullierung) der Bestellung vom Käufer erfordert immer der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. 8. Der Käufer erklärt, dass alle von ihm oder seinen Mitarbeitern per Fax oder per E-Mail eingereichten Bestellungen für den Käufer verbindlich sind und er verpflichtet sich keine Ansprüche in dem Bereich gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. 9. Der Verkäufer verpflichtet sich, die vom Käufer bestellten Waren herzustellen und sie dem Käufer am Abholungsort innerhalb von 21 Werktagen nach dem Tag der Bestätigung der Bestellung (zum Termin der Realisierung der Bestellung) herauszugeben. 10.Der Verkäufer wird die Waren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften, dem Vertrag oder dem Rahmenvertrag über die Zusammenarbeit bezeichnen und die entsprechenden Unterlagen zu den Waren liefern. 11.Der Verkäufer trägt Kosten für die Standardverpackung der Waren. 4 | Allgemeine Verkaufsbedingungen §4 Abholung der Waren 1. Zu den geschlossenen Verträgen gelten EXW (Incoterms 2010). 2.Der Verkäufer verpflichtet sich die Waren am Ort der Abholung: vom Lager des Verkäufers in Zakrzewo (62-070 Dopiewo, Przemysłowa-Str. 4, Polen) dem Käufer herauszugeben. Der Käufer nimmt die Waren am Abholungsort auf seine Kosten und auf eigene Verantwortung ab. 3. Im Moment der Herausgabe der Waren geht das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Waren, die den Kaufgegenstand darstellen, auf den Käufer über. 4.Bei der Abnahme prüft der Käufer die Menge und die Qualität der Verpackung der Waren. Die Bestätigung der Abnahme der Waren soll auf der Kopie des Warenausgangsscheines (WZ) oder auf dem Lieferschein (CMR) vermerkt werden und folgendes beinhalten: (I) Datum der Abnahme der Waren, (II) Vor- und Nachname der Personen, die die Waren abnehmen, (III) leserliche Unterschrift der Personen, die die Waren abnehmen, (IV) Vorbehalte zur Qualität und zur Menge der Waren. 5. Falls die Waren dem Käufer von einem Lieferanten zugestellt werden und der Käufer bei der Abnahme der Waren Vorbehalte zur Menge der Verpackungen der Waren feststellt, ist er unter der Androhung, dass die Abnahme ohne Vorbehalte anerkannt wird, verpflichtet, vom Lieferanten die Prüfung der Menge der Verpackungen von Waren und die Erstellung eines Protokolls der Abnahme bei seiner Anwesenheit mit der genauen Beschreibung der festgestellten Mängel zu verlangen und die Tatsache der Anmeldung der Vorbehalte auf der Kopie des Warenausgangsscheines oder auf dem Lieferschein (CMR) bei dem Lieferanten zu vermerken. Der Käufer ist verpflichtet, das erstellte Protokoll per Post an die Sitzadresse des Verkäufers oder per Fax spätestens am nächsten Tag nach der Abnahme der Waren zu senden. 6.Die Mengen- und Qualitätskontrolle der Waren wird im Lager des Käufers umgehend nach der Warenlieferung, nicht später als innerhalb von 3 Tagen nach der Abnahme der Ware durchgeführt. Falls Mängel bei der Waren festgestellt werden, wird der Käufer den Verkäufer innerhalb von 3 Tagen unter Androhung des Verlustes der damit verbundenen Ansprüche darüber informieren. 7. Die Anmeldung der Vorbehalte zur Menge oder zur Qualität der Ware befreit den Käufer von der Bezahlung des Warenpreises für den Teil der Ware, der abgenommen und nicht reklamiert wurde, zu einem auf der Rechnung bestimmten Termin nicht. 8. Falls die Vorbehalte zur Menge oder zur Qualität der Waren vom Verkäufer anerkannt werden, verpflichtet sich der Verkäufer die fehlende Menge oder die mängelfreie Ware innerhalb von 14 Werktagen zu liefern oder auf Wunsch des Käufers eine Gutschrift zur Korrektur des Verkaufs zu erstellen. 9.Falls der Käufer feststellt, dass die Waren während des Transports verloren oder beschädigt wurden, ist er verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Verantwortung des Lieferanten festzustellen. 10.Der Termin der Realisierung der Bestellung gilt als vom Verkäufer eingehalten, wenn der Verkäufer dem Käufer die Waren zur Abholung in einer von den Parteien festgelegten Zeit am Abholungsort zur Verfügung gestellt hat, es sei denn, dass die Waren aus den vom Verkäufer verschuldeten Gründen nicht abgenommen wurden. Allgemeine Verkaufsbedingungen | 5 11.Im Falle der Verspätung bei der Abnahme der bestellten Waren aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, kann der Verkäufer: a. auf Kosten und auf Risiko des Käufers die bestellten Waren dem Käufer liefern, was den Anspruch auf den Ersatz der daraus entstehenden Schaden wegen Verspätung nicht ausschließt, b. die Waren aufbewahren oder zur Aufbewahrung auf Kosten und auf Risiko des Käufers abgeben. 12.Falls der Verkäufer den Termin der Realisierung der Bestellung aus den von ihm verschuldeten Gründen nicht einhält, ist der Käufer verpflichtet, bevor er vom Vertrag zurücktritt, dem Verkäufer einen zusätzlichen Termin von mindestens 30 Werktagen für die Realisierung der im Vertrag bestimmten Bestellung festzulegen. 13.Der Verkäufer behält sich das Recht zu Teillieferungen. 14.Der Käufer versichert, dass Personen, die die Waren vom Verkäufer abnehmen, dazu bevollmächtigt werden und im Zusammenhang damit wird er keine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer erheben. §5 Qualitätsgewährleistung 1. Der Bereich, der Termin der vom Verkäufer erteilten Gewährleistung, sowie der Reklamationsablauf, Rechte des Käufers sowie Pflichten des Verkäufers, die sich aus den in der Garantiezeit offenbarten Mängeln ergeben, werden im Garantienachweis, der mit den Waren oder auf eine andere Weise dem Käufer vom Verkäufer zugestellt wird. 2. Die Parteien schließen die Bürgschaft zur Absicherung der körperlichen und rechtlichen Mängel der Waren aus. 3.Die Parteien schließen die Verantwortung des Verkäufers für die Nichterfüllung oder die unangemessene Erfüllung des Vertrages, für indirekte, nachträgliche Schaden und verlorene Profite sowie die Deliktverantwortung aus, es sei denn, dass der Schaden durch das vorsätzliche Handeln des Verkäufers verursacht wurde. §6 Zahlungsbedingungen 1. Der Warenverkauf erfolgt in EUR oder PLN, gemäß Vereinbarungen zwischen den Parteien. 2. Der Preis der Waren wird zwischen den Parteien vereinbart. 3.Der Käufer bezahlt dem Verkäufer den Preis für die bestellten Waren anhand der ausgestellten Rechnung (MwSt.-Rechnung) mit der Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Ausstellung, es sei denn, dass ein anderer Termin in der separaten Vereinbarung zwischen den Parteien bestimmt wird. Die MwSt.-Rechnung wird am Tag der Ausgabe der Waren an den Kunden ausgestellt. 6 | Allgemeine Verkaufsbedingungen 4. Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer zur Ausstellung der MwSt.-Rechnung ohne seine Unterschrift. 5. Der Käufer trägt die Kosten der Sammelverpackung der Waren (Euro-Paletten), es sei denn, dass sich was anderes aus der Vereinbarung zwischen den Parteien ergibt. 6.Das Eigentum der Waren übergeht auf den Käufer mit dem Tag der Bezahlung für diese Waren, und wenn die Bezahlung vor Übergabe der Waren erfolgt, übergeht das Eigentum im Moment der Ausgabe der Waren an den Käufer. Als Tag der erfolgten Bezahlung versteht man den Tag des Eingangs der Bezahlung auf das Konto des Verkäufers. 7. Falls der Käufer den Preis für die Waren nicht bezahlt, hat der Verkäufer das Recht: a. die nächsten Lieferungen der Waren einzustellen, bis der Käufer alle ausstehenden Zahlungen begleicht (der Termin für die Realisierung der nächsten Warenlieferungen verlängert sich um die Zeit, in der der Käufer mit der Bezahlung in Verzug geraten ist) und / oder b. nach der vorherigen Aufforderung des Käufers zur Zahlung des Preises innerhalb von 7 (sieben) Tagen und der wirkungslosen Ablauf dieser Zeit – vom Kaufvertrag über die unbezahlte Warenpartie oder von allen geschlossenen und zu diesem Tag vom Verkäufer gegenüber dem Käufer nicht realisierten Kaufverträgen zurückzutreten und / oder c. die Vorauszahlung des ganzen Preises für die nächsten bestellten Warenpartien zu verlangen, es sei denn, dass der Käufer dem Verkäufer die Sicherung der Bezahlung des Preises für die nächsten Warenpartien in einer den Verkäufer zufriedenstellenden Form vorliegt oder d. den im § 6 Abs. 3 der AVB bestimmten Zahlungstermin für die nächsten Warenpartien zu verkürzen. 8. In der im § 6 Abs. 7 Buchstabe b der AVB beschriebenen Situation hat der Verkäufer das Recht, die vom Käufer bestellten Waren, gegenüber die der Verkäufer vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, den Dritten zu verkaufen, womit der Käufer einverstanden ist. 9. Der Verkäufer kann seine Ansprüche auf die gesetzlichen Verzugszinsen für jeden Tag der Verzögerung mit der Bezahlung seitens des Käufers geltend machen. 10.Die Parteien beschließen einvernehmlich, dass es unzulässig ist, dass der Käufer irgendwelche Forderungen, die ihm vom Verkäufer zustehen, mit den gegenseitigen Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer aus dem Verkauf der Ware ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers abrechnet. §7 Höhere Gewalt 1. Jede der Parteien ist von der Erfüllung des Vertrages in der Zeit der Wirkung der höheren Gewalt, die es unmöglich macht oder ernst erschwert, befreit. Über das Erscheinen der höheren Gewalt soll die andere Partei unverzüglich benachrichtigt werden. 2.Die höhere Gewalt hebt die Notwendigkeit der gegenseitigen Abrechnung der realisierten Bestellungen im bald möglichen Termin nicht auf. Allgemeine Verkaufsbedingungen | 7 3.Die höhere Gewalt sind von den Parteien unabhängige äußere Umstände, wie: Krieg, Überschwemmung, Unruhen, Terroranschläge, Streiks, staatliche Maßnahmen u. ä., die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. 4. Die Zeit der Realisierung der Bestellung verlängert sich automatisch um die Dauer der höheren Gewalt. 5. Wenn die höhere Gewalt länger als 12 (zwölf) Monate dauert, kann jede der Parteien den Vertrag unverzüglich kündigen, ohne die Schadenersatzverantwortung zu tragen. Das Datum der Auflösung des Vertrages ist das Datum des Erhalts der Benachrichtigung über das Auftreten der höheren Gewalt. Falls die Zustellung unmöglich ist, reicht die Feststellung der Auflösung des Vertrages mit dem amtlich bestätigten Datum und die Benachrichtigung der anderen Partei bei der schnellst möglichen Gelegenheit. §8 Vertraulichkeit der Informationen 1. Alle während der Realisierung des Vertrages oder vor seinem Abschluss erhaltenen Informationen über die andere Partei sind vertraulich und dürfen ohne die Zustimmung der betreffenden Partei den Dritten nicht zugänglich gemacht, veröffentlicht und zu anderen Zwecken verwendet werden als zur Realisierung des Vertrages oder des Rahmenvertrages über die Zusammenarbeit. 2.Die Vertraulichkeit betrifft Informationen, die als Unternehmensgeheimnis gelten, insbesondere Produktions-, Handels-, Finanz-, Technologie- und Organisations-informationen („Vertrauliche Informationen”). 3. Die Partei, der Informationen veröffentlicht wurden, ist von der Pflicht, die Vertrauliche Informationen geheim zu halten, nur in folgenden Fällen befreit: a.nach Erhalt der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei im Bereich, der in der Zustimmung erwähnt wird; b.falls die Aufforderung der Offenbarung der Vertraulichen Informationen von den Justizorganen oder anderen Amtsorganen in Rahmen ihrer Berechtigungen gemäß dem geltenden Recht erfolgt. 4. Die Partei, die zur Offenbarung der Vertraulichen Informationen von dem im § 8 Abs. 3 Punkt b AVB erwähnten Organ verpflichtet wird, benachrichtigt die andere Partei über diese Tatsache innerhalb von 5 (fünf) Tagen. 5.Die Verletzung der Regel der Vertraulichkeit berechtigt zur Aufforderung der Bezahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR (zehn Tausend Euro) von der anderen Partei für jeden Fall der Verletzung. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe schließt die Berechtigung auf die Aufforderung der Bezahlung des Schadenersatzes, der höher als die vorbehaltene Strafe ist, nicht. 8 | Allgemeine Verkaufsbedingungen §9 Urheberrechte und industrielles Eigentumsrecht 1. Die intellektuellen Eigentumsrechte und Urheberrechte auf die Muster der Waren stehen dem Verkäufer zu, es sei denn, dass sich etwas anderes aus der Vereinbarung zwischen den Parteien ergibt. 2.Der Käufer verpflichtet sich, keine Warenzeichen des Verkäufers („Marmite” und „Evermite”) sowie keine anderen Zeichen, Namen, Domänennamen oder Bezeichnungen, welche die oben erwähnten Warenzeichen in irgendwelcher Form beinhalten oder irrtümlicherweise ähnlich sind, zu benutzen, es sei denn, dass dies nach der Zustimmung des Verkäufers und im bestimmten Bereich erfolgen wird. § 10 Lösung der Streitigkeiten 1. Sämtliche Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterliegen der Entscheidung des polnischen Allgemeingerichtes, das gemäß dem Sitz des Verkäufers zuständig ist. 2. Der Verkäufer behält sich das Recht, seine Ansprüche vor dem gemäß dem Wohnort oder dem Sitz des Käufers zuständigen Gericht geltend zu machen. § 11 Abschlussbestimmungen 1. Die AVB und der Vertrag unterliegen dem polnischen Recht. 2. In allen mit dem Vertrag und mit den AVB ungeregelten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, es sei denn, dass der Vertrag und die AVB vorsehen, dass die vereinbarte Regelung der Angelegenheit ausreichend ist und die Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches damit ausgeschlossen wird. 3. Sollte irgendwelche Bestimmung der AVB ungültig oder nicht rechtwirksam sein, wird damit die Gültigkeit und Rechtwirksamkeit der sonstigen Bestimmungen der AVB nicht betroffen. Anstelle der ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen der AVB kommen die entsprechenden Bestimmungen der Rechtsvorschriften zur Geltung. 4.Der Käufer ist nicht berechtigt, irgendwelche Rechte aus diesem Vertrag auf die Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers abzutreten. 5. Titel und Nummer der Paragraphen von den AVB haben nur eine informative Bedeutung und haben keinen Einfluss auf ihre Interpretierung. 6. Sämtliche in den AVB vorgesehenen Benachrichtigungen und Erklärungen erfordern der schriftlichen Form zu ihrer Gültigkeit, es sei denn, dass sich etwas anderes aus den AVB ergibt. Allgemeine Verkaufsbedingungen | 9