Zahnärztliche Verordnungen von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung In der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst der Begriff des Heilmittels (§ 32 SGB V) alle persönlichen medizinischen Dienstleistungen, die grundsätzlich (Ausnahme § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V) von nichtärztlichen Leistungserbringern erbracht werden. § 32 SGB V Heilmittel 1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt. 2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die für die Krankenkasse des Versicherten nach § 125 für den Bereich des Vertragsarztsitzes vereinbart sind. Bestehen insoweit unterschiedliche Preisvereinbarungen, hat die Krankenkasse einen durchschnittlichen Preis zu errechnen. Die Krankenkasse teilt die anzuwendenden Preise den Kassenärztlichen Vereinigungen mit, die die Vertragsärzte darüber unterrichten. Am 01.07.2001 traten die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen neuen Heilmittelrichtlinien in Kraft. Sowohl diese Richtlinien, als auch die dort vereinbarten Formulare gelten nicht für Zahnärzte. Sprachtherapie, Physiotherapie, myofunktionelle Therapie Entsprechend dem Rundschreiben der KZBV zur Verordnung von Heilmitteln vom 20.11.2002 „sind Vertragszahnärzte grundsätzlich berechtigt, Heilmittel im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu verordnen, soweit die Verordnung zur Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gehört. Leistungserbringer, z.B. Sprachtherapeuten haben daher Verordnungen von Zahnärzten entgegenzunehmen und die verordneten Leistungen durchzuführen; die Krankenkassen haben diese Leistungen zu bezahlen. Zu den Heilmitteln, die der Zahnarzt im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung verordnen kann, gehören die Sprachtherapien (logopädische Behandlung) und die physiotherapeutischen Maßnahmen. Wie bei allen zahnärztlichen Leistungen ist auch bei der Verordnung von Heilmitteln das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Diese Maßnahmen sind hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges bei sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verordnen. Der Vertragszahnarzt, der sprachtherapeutische oder physiotherapeutische Maßnahmen im Rahmen der Zahnheilkunde für indiziert hält, darf den Versicherten nicht darauf verweisen, sich eine Verordnung bei einem Arzt, z.B. HNO-Arzt, zu besorgen. Er hat in diesem Fall selbst zu entscheiden, ob er derartige Maßnahmen für notwendig hält und diese dann selbst verordnet. Zahnärztliche Verordnungen von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (Seite 2) Keine Übereinstimmung zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen besteht über die Verordnung der myofunktionellen Therapie. Diese Therapie bezieht sich auf orofaziale Dyskinesien. Obwohl die muskuläre Fehlfunktionen negative Auswirkungen auf die Gebissmorphologie und auf das Sprach-Lautbild haben, ist die myofunktionelle Therapie nicht als Sprachtherapie anzusehen, sondern dient der Wiedererlangung der Muskelbalance im orofazialen System . Die myofunktionelle Therapie durch den Zahnarzt gehört nicht zur vertragzahnärztlichen Versorgung (Beschluss der Arbeitsgemeinschaft gem. § 222 des Zahnarzt-/Ersatzkassen-Vertrages vom 31.07.1980). Darauf folgt nach Auffassung der KZBV, dass auch die Verordnung von myofunktionellen Maßnahmen nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört. Demgegenüber sind die Spitzenverbände der Krankenkassen der Ansicht, dass die Verordnung der myofunktionellen Therapie in Einzelfällen Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung ist und durch Vertragszahnärzte verordnet werden kann. Die KZBV teilt diese Ansicht nicht.“ Zahnärztliche Verordnungen von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (Seite 2) 1.Erg-Lieferung 2004